DE10109908A1 - Verfahren und Kontoführungssystem zum Abrechnen von erbrachten Leistungen in einem Telekommunikationsnetz - Google Patents
Verfahren und Kontoführungssystem zum Abrechnen von erbrachten Leistungen in einem TelekommunikationsnetzInfo
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Abstract
Das erfindungsgemäße Kontoführungssystem (1) zum Abrechnen von erbrachten Leistungen in einem Telekommunikationsnetz weist dabei mindestens eine erste (3) und eine zweite Kontoklasse (4) für einen Leistungsempfänger (2) (Consumer) auf, wobei die Konten (5, 6) der ersten Kontoklasse (3) unter Anführung eines festsetzbaren Mehrwertsteuersatzes und die Konten (7) der zweiten Kontoklasse (4) ohne Abführung eines Mehrwertsteuersatzes aufladbar sind. Das erfindungsgemäße Verfahren zum Abrechnen von erbrachten Leistungen in einem Telekommunikationsnetz erfolgt mittels eines Kontoführungssystems (1) mit mindestens einer ersten (3) und einer zweiten Kontoklasse (4) für den Leistungsempfänger (2) (Consumer), wobei DOLLAR A beim Abrechnen über ein Konto (5, 6) der ersten Kontoklasse (3) kein Mehrwertsteuersatz, DOLLAR A beim Abrechnen über ein Konto (7) der zweiten Kontoklasse (4) ein festsetzbarer Mehrwertsteuersatz abgeführt wird.
Description
Telekommunikationsnetze werden in unserer Zeit neben der
Funktion der reinen Verbindungsherstellung von zwei oder
mehreren Telekommunikationsanschlüssen, d. h. der reinen
Telefonie, immer öfter dazu benutzt, weitere Dienstleistungen
oder Produkte anzubieten und zu verkaufen. Prinzipiell sind
an einem Kaufvorgang innerhalb eines Telekommunikationsnetzes
mindestens drei verschiedene Rollen zu unterscheiden. Zum
einen gibt es dabei einen Anbieter einer Dienstleistung oder
eines Produktes, welcher auch als Merchant bezeichnet wird.
Dieser verlangt ein entsprechendes Entgelt für eine von ihm
erbrachte Dienstleistung bzw. für ein von ihm geliefertes
Produkt. Zum zweiten gibt es einen Käufer einer von dem
Merchant angebotenen Dienstleistung oder eines von diesem
angebotenen Produktes. Dieser sogenannte Consumer muss für
die empfangene Leistung das entsprechende Entgelt entrichten.
Letztlich muss es noch eine Einheit geben, die die
Bezahlungen zwischen einem Merchant und einem Consumer
abwickelt; dabei handelt es sich um einen sogenannten Payment
Service Provider (PSP).
In der klassischen, d. h. in der gängigen Telekommunikations
welt tritt ein Netzwerkbetreiber, d. h. ein Netzwerkoperator
eines Telekommunikationsnetzes meist sowohl als PSP wie auch
als Merchant auf. Er bietet seinen Kunden, den sogenannten
Consumern, Telefondienste an und rechnet über seine einge
richteten Abrechnungssysteme bzw. "Billing Systeme" im Vor
aus, d. h. "prepaid" oder im nachhinein, d. h. "postpaid", ab.
"Prepaid-"Konten können dabei über verschiedene Wege durch
den Consumer aufgeladen werden. Erst wenn das Konto aufgela
den ist, kann der Consumer Leistungen über das Telekommunika
tionsnetz in Anspruch nehmen. Die momentan am weitesten
verbreiteste Möglichkeit des Aufladens eines derartigen "Pre
paid-"Kontos ist das Aufladen durch sogenannte Voucher. Diese
Voucher sind für einen bestimmten Betrag im einschlägigen
Handel erhältlich. Sie sind mit einer bestimmten Identifika
tionsnummer versehen. Bei Eingabe dieser Identifikations
nummer seitens des Consumers wird dadurch automatisch sein
"Prepaid-"Konto aufgeladen.
Diese "Prepaid-"Konten unterscheiden sich von normalen Bank
konten oder Kreditkartenkonten unter anderem in der Abführung
eines Mehrwertsteuersatzes (Value Added Taxes = VAT) an den
Staat. Das heißt, dass bereits bei dem Kauf eines Vouchers
durch einen Consumer Mehrwertsteuer abgeführt wird.
Wird bei einem Einkauf das Bankkonto eines Consumers be
lastet, so führt der Merchant nach dem Kaufvorgang von seinem
Umsatz den entsprechenden Mehrwertsteuersatz ab. Bei einem
"Prepaid-"Konto hingegen führt der Netzwerkbetreiber bzw.
-operator beim Verkauf des Vouchers den entsprechenden Mehr
wertsteuersatz ab und berechnet dann nicht bei Erbringung
seiner Telekommunikationsleistung einzeln den Mehrwertsteuer
anteil.
Eine Aufgabe der vorliegenden Erfindung war es, ein einfaches
Verfahren und ein entsprechendes Kontoführungssystem bereit
zustellen, wodurch es möglich wird, beide Alternativen der
Mehrwertsteuerabführung, d. h. einmal vor und ein anderes Mal
nach Erbringung der Leistung seitens eines Merchants, derart
miteinander zu kombinieren, dass von Fall zu Fall beide Al
ternativen zur Wahl stehen.
Gelöst wird diese Aufgabe erfindungsgemäß durch ein Verfahren
gemäß Anspruch 1 bzw. durch ein Kontoführungssystem gemäß An
spruch 7. Weitere vorteilhafte Ausführungsformen sind in den
entsprechenden Unteransprüchen genannt.
Gemäß Anspruch 1 wird erfindungsgemäß ein Verfahren zum Ab
rechnen von erbrachten Leistungen in einem Telekommunikati
onsnetz mittels eines Kontoführungssystems mit mindestens
einer ersten und einer zweiten Kontoklasse für den Leistungs
empfänger (Consumer) bereitgestellt, wobei beim Abrechnen
über ein Konto der ersten Kontoklasse kein Mehrwertsteuersatz
und beim Abrechnen über ein Konto der zweiten Kontoklasse ein
festsetzbarer Mehrwertsteuersatz abgeführt wird.
Durch das erfindungsgemäße Verfahren wird ein im mCommerce
immer wieder auftauchendes Problem gelöst, das sich ergibt
wenn ein Consumer mit seinem "Prepaid"-Konto Leistungen ande
rer Merchants als die des Netzwerkbetreibers in Anspruch
nehmen möchte. Hierbei würde nämlich der Mehrwertsteuersatz
doppelt abgerechnet werden. Wird beispielsweise heim Kauf
einer CD das "Prepaid-"Konto eines Consumers belastet, so
müsste der Merchant einen entsprechenden Mehrwertsteuersatz
bei Erbringung der Leistung, d. h. hier bei erfolgreicher
Lieferung der CD, abführen. Das aber würde bedeuten, das der
von dem "Prepaid-"Konto stammende Geldbetrag abermals mit
einer Mehrwertsteuer, nun seitens des Merchants, belastet
werden würde, obgleich ja bereits beim Kauf eines das Konto
aufladenden Vouchers ein entsprechender Mehrwertsteuersatz
seitens des Netzwerkbetreibers abgeführt wurde.
Durch das erfindungsgemäße Verfahren wird es nun möglich, je
nach Leistung, insbesondere je nach Leistungsherkunft, d. h.
von welchem Merchant die Leistung erbracht wird, die Abrech
nung dieser Leistung über ein Konto der ersten Kontoklasse
oder über eines der zweiten Kontoklasse durchzuführen.
In einer bevorzugten Ausführungsform des erfindungsgemäßen
Verfahrens wird beim Aufladen eines Kontos der ersten Konto
klasse ein festsetzbarer Mehrwertsteuersatz abgeführt, beson
ders bevorzugt erfolgt dabei das Aufladen eines Kontos der
ersten Kontoklasse über ein Voucher. Es wird dadurch möglich,
alle Leistungen, die vom Netzwerkbetreiber bzw. -operator er
bracht werden über ein Konto der ersten Kontoklasse abzurech
nen. Der entsprechend abzuführende Mehrwertsteuersatz wird
dabei dann nur einmal abgeführt, nämlich unmittelbar beim
Aufladen bzw. beim Kauf eines entsprechenden Vouchers.
Die Abrechnung von Leistungen, die von einem anderen Merchant
als dem Netzwerkbetreiber erbracht werden, kann nun, vorzugs
weise automatisch, über ein Konto der zweiten Kontoklasse
vollzogen werden, so dass die Mehrwertsteuer einmalig erst
bei Erbringen der Leistung berechnet und abgeführt wird. Eine
doppelte Berechnung zu Lasten des Consumers durch doppelte
Mehrwertsteuerabführung wird somit vermieden. Ein Konto der
zweiten Kontoklasse kann somit für jegliche mCommerce-
Szenarien genutzt werden, insbesondere für Shopping-Szenarien
mit einer dritten Partei als Merchant. Der Merchant ist dabei
verpflichtet, den korrekten für seine erbrachte Leistung
festgesetzten Mehrwertsteuersatz anzuwenden. So werden im
Allgemeinen in Deutschland 16% Mehrwertsteuer für eine
Leistung bzw. für ein Produkt berechnet, bei Buchverkäufen
beispielsweise allerdings nur 7%.
In einer weiteren bevorzugten Ausführungsform des Verfahrens
erfolgt das Aufladen eines Kontos der zweiten Kontoklasse
über ein gängiges Lastschriftverfahren.
Vorzugsweise wird das Kontoführungssystem von einem Payment
Service Provider (PSP) geführt. Besonders bevorzugt ist dabei
der Payment Sevice Provider gleichzeitig der Netzwerkbetrei
ber des Telekommunikationsnetzes. Somit hat der Netzwerk
betreiber auch gleichzeitig einen Überblick beispielsweise
darüber, wie viele Consumer wie oft Leistungen von anderen
Merchants als ihm in Anspruch nehmen.
Ferner wird erfindungsgemäß ein Kontoführungssystem zum Ab
rechnen von erbrachten Leistungen in einem Telekommunikati
onsnetz bereitgestellt, wobei das Kontoführungssystem mindes
tens eine erste und eine zweite Kontoklasse für einen Leis
tungsempfänger (Consumer) aufweist und Konten der ersten Kon
toklasse unter Abführung eines festsetzbaren Mehrwertsteuer
satzes, Konten der zweiten Kontoklasse ohne Abführung eines
Mehrwertsteuersatzes aufladbar sind.
Vorzugsweise ist dabei ein Konto der ersten Kontoklasse mit
einem Voucher aufladbar. Diese Praxis des Aufladens eines
"Prepaid-"Kontos hat sich als sehr schnell und unkompliziert
erwiesen soweit es um Abrechnungen von Leistungen des Netz
werkbetreibers selbst ging. In der ersten Kontoklasse lassen
sich mehrere verschiedene Konten für den Consumer einrichten,
über welche verschiedene Leistungen abgerechnet werden kön
nen. So kann beispielsweise ein separates Konto für reine Te
lefonie und ein weiteres beispielsweise für SMS eingerichtet
werden. Dies gewährt dem Netzbetreiber gleichzeitig eine ge
wisse "Buchführung" über die Art und Häufigkeit der in An
spruch genommenen von ihm angebotenen Leistungen.
In einer weiteren bevorzugten Ausführungsform des erfindungs
gemäßen Kontoführungssystems ist ein Konto bzw. alle Konten
der zweiten Kontoklasse mittels eines Lastschriftverfahrens
aufladbar.
Des Weiteren wird erfindungsgemäß ein Kontoverwaltungssystem
bereitgestellt, das ein erfindungsgemäßes Kontoführungssystem
und mindestens ein Konto für einen Leistungsanbieter (Mer
chant) aufweist. Das Kontoverwaltungssystem wird vorzugsweise
von einem Payment Service Provider (PSP) betrieben.
Ferner sieht die Erfindung vor ein erfindungsgemäßes Konto
führungssystem und/oder ein erfindungsgemäßes Kontoverwal
tungssystems zum Abrechnen von erbrachten Leistungen in einem
Telekommunikationsnetz, insbesondere im Bereich es immer wei
ter verbreiteten mCommerce, zu verwenden.
Weitere Vorteile der Erfindung werden anhand der folgenden
Figur erläutert. Es zeigt:
Fig. 1 Bildhafte Darstellung einer Ausführungsform eines
erfindungsgemäßen Kontoführungssystems.
Fig. 1 zeigt eine beispielhafte Konfiguration eines erfin
dungsgemäßen Kontoführungssystem 1 zum Abrechnen von erbrach
ten Leistungen in einem Telekommunikationsnetz. Das erfin
dungsgemäße Kontoführungssystem 1 ist ein Real-Time Kontofüh
rungssystem ("Payment System"). Vorzugsweise ist es integ
riert in ein Kontoverwaltungssystem, dass auch Konten für ei
nen oder mehrere Merchants verwaltet. Vorzugsweise wird das
Kontoverwaltungssytem und somit auch das Kontoführungssystem
1 von einem Payment Service Provider (PSP) betrieben. Das
Kontoführungssystem 1 für den Consumer 2 umfasst in dem hier
gezeigten Beispiel zwei Kontoklassen, eine erste Kontoklasse
3 und eine zweite Kontoklasse 4. Die erste Kontoklasse 3 um
fasst wiederum zwei Konten 5 und 6. Die Konten 5 und 6 wurden
dabei bereits unter Abführung eines entsprechenden Mehr
wertsteuersatzes aufgeladen, beispielsweise mittels eines
Vouchers. Beim Kauf des Vouchers wird bereits der entspre
chende Mehrwertsteuersatz seitens des Netzwerkbetreibers ab
gezogen. Es handelt sich demnach bei den Konten 5 und 6 der
ersten Kontoklasse 3 um Konten mit schon abgeführter Mehr
wertsteuer. Die zweite Kontoklasse 4 umfasst hier nur ein
Konto 7. Bei dem Konto 7 handelt es sich um ein Konto ohne
bereits abgeführte Mehrwertsteuer. Ein derartiges Konto 7
kann beispielsweise mittels eines gängigen Lastschriftverfah
rens aufgeladen werden. Der Netzwerkbetreiber bietet im vor
liegenden Fall dem Consumer 2 zwei Konten 5 und 6 in der ers
ten Kontoklasse 3 an, nämlich ein Konto 5 für reine Telefonie
und ein Konto 6 für SMS. Beides sind Leistungen, die von dem
Netzwerkbetreiber selbst unmittelbar erbracht werden. Von da
her ist es hier praktisch und effektiv die dafür anfallende
Mehrwertsteuer bereits im Vorfeld pauschal abzuführen, an
statt dies jedes Mal gesondert für jede einzelne dieser Leis
tungen vornehmen zu müssen. Beim Kauf eines Vouchers zum Auf
laden dieser Konten 5 und 6 werden bereits 16% Mehrwertsteuer
seitens des Netzwerkbetreibers dem Consumer in Rechnung ge
stellt. Die zweite Klasse 4 beinhaltet hier ein Konto 7 für
mCommerce, d. h. für das vollständige elektronische Abwickeln
einer Zahlungstransaktion im mobilen Umfeld für das vom Netz
werkbetreiber keine Mehrwertsteuer abgeführt wird. Ein ent
sprechender Mehrwertsteuersatz wird erst beim Erbringen einer
Leistung durch den PSP bzw. den Merchant berechnet und abge
führt. Beim Kauf einer CD beispielsweise wird erst bei er
folgreicher Lieferung der CD ein entsprechender Mehrwertsteu
ersatz abgeführt. Der Merchant ist dabei verpflichtet den für
die Leistung gültigen Mehrwertsteuersatz anzuwenden. So wer
den normalerweise in Deutschland 16% Mehrwertsteuer für eine
Leistung bzw. ein Produkt berechnet, bei Buchverkäufen aber
nur 7% Mehrwertsteuer.
Claims (11)
1. Verfahren zum Abrechnen von erbrachten Leistungen in einem
Telekommunikationsnetz mittels eines Kontoführungssystems mit
mindestens einer ersten (3) und einer zweiten (4) Kontoklasse
für den Leistungsempfänger (2) (Consumer), wobei
beim Abrechnen über ein Konto (5, 6) der ersten Kontoklasse (3) kein Mehrwertsteuersatz,
beim Abrechnen über ein Konto (7) der zweiten Kontoklasse (4) ein festsetzbarer Mehrwertsteuersatz abgeführt wird.
beim Abrechnen über ein Konto (5, 6) der ersten Kontoklasse (3) kein Mehrwertsteuersatz,
beim Abrechnen über ein Konto (7) der zweiten Kontoklasse (4) ein festsetzbarer Mehrwertsteuersatz abgeführt wird.
2. Verfahren nach Anspruch 1,
dadurch gekennzeichnet,
dass beim Aufladen eines Kontos der ersten Kontoklasse ein
festsetzbarer Mehrwertsteuersatz abgeführt wird.
3. Verfahren nach Anspruch 1 oder 2,
dadurch gekennzeichnet,
dass das Aufladen eines Kontos der ersten Kontoklasse über
ein Voucher erfolgt.
4. Verfahren nach einem der vorhergehenden Anspräche,
dadurch gekennzeichnet,
dass das Aufladen eine Kontos der zweiten Kontoklasse über
ein Lastschriftverfahren erfolgt.
5. Verfahren nach einem der vorhergehenden Ansprüche,
dadurch gekennzeichnet,
dass das Kontoführungssystem von einem Payment Service Provi
der (PSP) geführt wird.
6. Verfahren nach Anspruch 5,
dadurch gekennzeichnet,
dass der Payment Sevice Provider der Netzwerkbetreiber des
Telekommunikationsnetzes ist.
7. Kontoführungssystem zum Abrechnen von erbrachten Leistun
gen in einem Telekommunikationsnetz, wobei das Kontoführungs
system mindestens eine erste und eine zweite Kontoklasse für
einen Leistungsempfänger (Consumer) aufweist und Konten der
ersten Kontoklasse unter Abführung eines festsetzbaren Mehr
wertsteuersatzes, Konten der zweiten Kontoklasse ohne Abfüh
rung eines Mehrwertsteuersatzes aufladbar sind.
8. Kontoführungssystem nach Anspruch 7,
dadurch gekennzeichnet,
dass ein Konto der ersten Kontoklasse mit einem Voucher auf
ladbar ist.
9. Kontoführungssystem nach Anspruch 7 oder 8,
dadurch gekennzeichnet,
dass ein Konto der zweiten Kontoklasse mittels eines Last
schriftverfahrens aufladbar ist.
10. Kontoverwaltungssystem, das ein Kontoführungssystem nach
einem der Ansprüche 7 bis 9 und mindestens ein Konto für ei
nen Leistungsanbieter (Merchant) aufweist.
11. Verwendung eines Kontoführungssystem nach einem der An
sprüche 7 bis 9 und/oder eines Kontoverwaltungssystems nach
Anspruch 10 zum Abrechnen von erbrachten Leistungen in einem
Telekommunikationsnetz.
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