Grundsatzkonzeption Wasserversorgung 2030

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öffentlicheGrundsatzkonzeptionWasserversorgung 2030 für den Freistaat Sachsen STAATS MINIST ER IU M FÜ R ENERGI E, KL IM AS CH UT Z, UM WE LT UN D LA ND WI RT SC HA FT

Sächsisches

Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft 2022

(O. Wilde)

Der Klimawandel wurde von der Wissenschaft schon lange und mit zunehmender Intensität in Worte gefasst, eindringlich wurde auf seine absehbaren Folgen hingewiesen. Die vergange nen Trockenjahre sind Wirklichkeit mit dem Potenzial, zu einer neuen Normalität zu werden. Es ist dringend notwendig, dass wir der Ressource Wasser den Stellenwert zurückgeben, den sie als Grundbaustein allen Lebens verdient. Ein Wert, der in den Jahren da Wasser im Überfluss vorhanden war, eine Selbstverständlichkeit schien und damit aus dem Bewusstsein der gesellschaftlichen Wahrnehmung rückte. Die Wasserversorgung der Bevölkerung ist ein Grundstein der Daseinsvorsorge, Voraussetzung für prosperie rende Strukturen, nachhaltige Entwicklung und Voraussetzung für zukunftsfähige Gesellschaften. Die Trinkwasserversorgung wird als eine prioritäre Aufgabe durch die Kommunen wahrgenom men und ist im Freistaat Sachsen von jeher auf hohem Niveau gewährleistet. Dass diese ausgezeichnete Qualität und Sicherheit in der Wasserversorgung bisher gewahrt werden konnte, ist der engagierten Arbeit zu verdanken, die kommunale Aufgabenträger und Wasserversorgungsunternehmen, Fernwasserversorger und Verwaltung leisten.

Mit Blick in die Zukunft wird es unabdingbare Aufgabe sein, dass sich die Wasserwirtschaft auf komplexe, nicht nur positive Ent wicklungen einstellen muss und Strategien entwickelt, wie sie den Herausforderungen langfristig begegnen will. Die vorliegende Grundsatzkonzeption öffentliche Wasserversorgung beschreibt die wasserwirtschaftlich bedeutenden Einflussfaktoren wie Kli

mawandel, Demografie, Spurenstoffeintrag und die mögliche Änderung von Sicherheitslagen, die zu einer Beeinträchtigung der Wasserversorgung führen können. Sie spezifiziert einen mit Entwicklungszielen untersetzten Handlungsrahmen und schafft damit die Voraussetzung für eine landesweit abgestimmte, zu kunftsorientierte wasserwirtschaftliche Betrachtung. Die gemein same Gestaltung und Umsetzung ist eine Generationenaufgabe, nicht nur der Akteure der öffentlichen Wasserversorgung.

Mit der Grundsatzkonzeption öffentliche Wasserversorgung als Basis, den daran ausgerichteten, qualifizierten Wasserversorgungs konzepten der kommunalen Aufgabenträger und Fernwasserver sorger als gestaltendes und tragendes Gerüst, dem gemeinsamen verantwortungsbewussten Handeln als überspannendes Dach und der Anerkennung sowie der Bereitschaft der Bevölkerung, die Anpassungsbedarfe mitzutragen, wird auch in Zukunft im Freistaat Sachsen eine nachhaltige Versorgung mit einwandfreiem Trinkwasser gesichert sein.

Wolfram Günther Sächsischer Staatsminister für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft

3 „Nur wenn wir sie in Worte kleiden, geben wir den Dingen Wirklichkeit.“
VORWORT

Inhalt

Vorwort 3

Einleitung 6

Status quo 8

1. Rahmenbedingungen 10

1.1 Klimawandel 11

1.2 Demografie 15

1.3 Sicherheitslage 20

1.4 Stoffeintrag 22

2. Versorgungsstruktur 24

2.1 Aufgabenträgerstruktur 25

2.2 Anlagenstruktur 29

2.3 Fern- und Reinwasserverbünde, Versorgungsräume 3 4

2.4 Verbrauchs- und Bedarfsentwicklung 41

2.4.1 Verbrauchsentwicklung 41

2.4.2 Bedarfsentwicklung 43

3. Wasserdargebote und Bewirtschaftung 4 6

3.1 Grundwasserdargebote 4 8

3.1.1 Zustand und Entwicklung der Grundwasserdargebote 4 9 3.1.2 Bewirtschaftung der Grundwasserdargebote 5 5

3.2 Oberflächenwasserdargebote 61

3.2.1 Zustand und Bewirtschaftung der Trinkwassertalsperren/Talsperrenverbundsysteme 61

3.2.2 Zustand und Bewirtschaftung der Fließgewässer 7 3

3.3 Rohwasserbeschaffenheit 83

3.3.1 Gefährdungspotenzial Düngung 8 4

3.3.2 Gefährdungspotenzial Pflanzenschutzmittel, Biozidprodukt-Wirkstoffe, weitere Spurenstoffe und deren Metaboliten sowie Mikroplastik 8 8

3.3.3 Gefährdungspotenzial Huminstoffe 9 2

4

4. Versorgungssicherheit 96

4.1 Schutz der Rohwasserressourcen 97

4.1.1 Wasserschutzgebiete 97

4.1.2 Gefährdungsabschätzung Straßen in Wasserschutzgebieten von Trinkwassertalsperren 103

4.1.3 Wasserentnahmeabgabe 106

4.1.4 Raumplanung 108

4.2 Entwicklung der Reinwasserqualität 113

4.3 Betrieb und Organisation 116

4.3.1 Unternehmensorganisation (Regelwerk, Benchmarking, Technisches Sicherheitsmanagement) 116

4.3.2 Digitalisierung 119

4.3.3 IT-Sicherheit 122

4.3.4 Interkommunale Zusammenarbeit 125

4.3.5 Gebühren- und Entgeltkalkulation 130

4.4 Bereitstellungssicherheit 137

4.4.1 Bereitstellungsstufenkonzept der LTV 137

4.4.2 Wasserversorgung in Not- und Krisensituationen 142

4.4.3 Brunnen- und Quellfassungen als Redundanzen zur Sicherstellung der Wasserversorgung 154

4.4.4 Wasserversorgung in dezentralen Gebieten 156

5. U msetzung 159

5.1 Wasserversorgungkonzepte der Aufgabenträger 160

5.2 Fach- und Vollzugscontrolling 165

5.3 Fachinformationssysteme/Datenbanken der Wasserversorgung 168

5.4 Förderung 172

5.5 Schulung 176

ANHANG 178 Arbeitshilfen zur Umsetzung der wasserwirtschaftlichen Aufgaben 178 Karten 181 Definitionen/Begriffe 213 Quellenverzeichnis 216

Abkürzungsverzeichnis 224 Abbildungsverzeichnis 228

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Einleitung

DIE WASSERVERSORGUNG IN SACHSEN zeichnet sich durch eine hohe Versorgungssicherheit und Qualität aus. Der Zugang zu Trinkwasser in ausreichender Menge und Güte ist seit lan gem gewährleistet. Für die Bevölkerung ist sauberes Trinkwasser selbstverständlich, längere Versorgungsunterbrechungen sind in Sachsen unbekannt. Grundlage und Voraussetzung dafür ist eine funktionierende, resiliente Infrastruktur, die generationsübergrei fend erhalten und nachhaltig betrieben werden muss sowie der umfassende Schutz der Wasserdargebote. Der Freistaat Sachsen gehört in Deutschland und Europa zu den Regionen, die über ausreichende und sich erneuernde natürliche Wasserdargebote verfügen. Die hydrologische Situation, die geologischen Verhält nisse und die vielfältigen Landschaftsformen in Sachsen bedingen dabei eine regional und örtlich differenzierte Wassergewinnung aus Talsperren, Grund- und Quellwasservorkommen, Uferfiltrat sowie aus einigen Fließgewässern.

Der Ordnungsrahmen für die öffentliche Wasserversorgung wird im § 50 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) aufgespannt, sie ist darin als eine grundsätzliche Aufgabe der Daseinsvorsorge definiert. Der Freistaat Sachsen hat die Vorschriften des WHG mit dem Sächsi schen Wassergesetz (SächsWG) untersetzend ergänzt. Das SächsWG stellt mit seinen weitreichenden Ausführungen das zentrale Kern stück des wasserwirtschaftlichen Planens und Handelns dar. Das Fundament der öffentlichen Wasserversorgung wird in § 42 Abs. 1 SächsWG gelegt, in Abs. 2 wird der obersten Wasserbehörde die Ermächtigung erteilt, in Abstimmung mit der obersten Gesund heitsbehörde weitergehende fachliche Rahmenvorgaben und Grundsätze für die Entwicklung der öffentlichen Wasserversorgung nach überörtlichen und regionalen Gesichtspunkten zu erlassen.

Von dieser Möglichkeit wird seit 2002 und letztmalig 2012 durch Erstellung einer „Grundsatzkonzeption öffentliche Wasserversor gung“ Gebrauch gemacht.

Die vergangenen Trockenjahre, aber auch Extremhochwässer haben die möglichen Stressfaktoren für die Wasserwirtschaft in Folge des Klimawandels in Sachsen mehr als verdeutlicht. Bisher als sicher geltende Ressourcenangebote verändern sich, eine reibungslose konfliktfreie Aufbereitung und Verteilung wird spürbar diffiziler –die Wasserversorgung entwickelt sich zu einer Aufgabe mit neuen, noch komplexeren Herausforderungen. Diese und andere drängende Rahmenbedingungen wie die Veränderung der Sicher heitslage, die demografische Entwicklung, die Forderung nach

digitalen und transparenten Prozessen machten es erforderlich, die Grundsätze der Wasserversorgung in einer Konzeption 2030 Umfortzuschreiben.denFortschreibungsprozess transparent zu gestalten und damit Beteiligung wie auch Akzeptanz zu befördern, ferner si cherzustellen, dass sowohl Fachinhalte als auch begleitende Anla gen größtmögliche Vollzugstauglichkeit gewährleisten, wurde zur Begleitung der Erarbeitungsphase ein Fachbeirat aus berufenen Vertretern des Wasserversorgungssektors, der öffentlichen und privaten Maßnahmenträger, der Fachverbände sowie der Wasser wirtschaftsverwaltung, dem SMS, dem SSG und SLKT eingesetzt. Die Handlungs- und Regelungsschwerpunkte wurden mit einer Ab frage des Status quo der Sächsischen Wasserversorgung ermittelt.

Alle bedeutenden Themenbereiche der Wasserversorgung werden in der vorliegenden Grundsatzkonzeption fachlich beschrieben. Dabei gliedert sich jedes Kapitel gleich, in wiedererkennbarer Form.

Einleitend werden orientierend am gesetzlichen Rahmen Grund sätze formuliert, die ein Entwicklungsleitbild vorgeben, das der Wasserversorgungswirtschaft in Sachsen voransteht. Dem Leitbild folgt die Beschreibung von Zielen, die als Umsetzungsstrategie zur Erreichung der Grundsätze dienen sollen. Die Verbindung aus Grundsätzen und Zielen bildet den Kern der GK 2030 und damit den fachpolitischen Handlungsrahmen entsprechend der Befugnis in § 42 Abs. 2 SächsWG.

Die Darstellung des IST-Zustandes ist eine Standortbestimmung der sächsischen Wasserversorgung. Mit Bezug zur Status quoAbfrage wird darin der derzeitige Entwicklungsstand beschrieben. Durch die, in den Kapiteln jeweils folgend aufgeführten Rechts grundlagen wird das Aufgaben- und Erfüllungs-Soll abgebildet. Das Handlungserfordernis wird dann signifikant, wenn der ISTZustand Defizite zum Soll erkennen lässt. Entsprechend beschlie ßen die Handlungsbedarfe das jeweilige Fachkapitel. Sie sind dabei nicht final noch vollständig beschrieben, vielmehr geben sie einen Ausblick auf kurz-, mittel- und langfristige Aufgabenfelder der Wasserversorgungswirtschaft sowie der Verwaltung.

Die vorliegende Grundsatzkonzeption bündelt somit das wasser wirtschaftliche und behördliche Handlungsspektrum. Wenngleich nicht sämtliche Vollzugaufgaben der Wasserversorgungsressorts

6

Die kommunalen Aufgabenträger werden mit Veröffentlichung der Grundsatzkonzeption aufgefordert werden, die betrieblichen Wasserversorgungskonzepte nach den abgestimmten Grund sätzen qualifiziert fortzuschreiben und Resilienzen zu stärken. In Auswertung der regionalen Wasserversorgungskonzepte soll ein landesweites Konzept erstellt werden, das den Grad der Ver sorgungssicherheit verlässlich ausweist und die Entwicklungs-, Anpassungs- und Unterstützungspotenziale deutlich macht.

Die GK 2030 hat damit regionale, überregionale und landesweite Bedeutung. Sie stellt in Verbindung mit den Wasserversorgungs konzepten für die einzelne Gemeinde bzw. den Versorgungsraum und dem Zusammenwirken von Aufgabenträger, Wasser- und Ge sundheitsbehörden eine substanzielle Grundlage zur Sicherstellung einer qualitativ und quantitativ beständigen Wasserversorgung dar. Gleichzeitig ist die GK 2030 solide Basis für die Erarbeitung zukünftiger konzeptioneller Handlungsstrategien in der Wasser wirtschaft und leistet einen Beitrag zur gesamtgesellschaftlichen Aufklärung und Prioritätensetzung in Bezug auf Wasserknappheit, Wasserverbrauch und -verwendung.

Als Kern der GK 2030 werden die den Kapiteln vorangestellten Grundsätze und Ziele zusätzlich als eigenständiges Dokument und fachpolitischer Handlungsrahmen digital zur Verfügung gestellt werden.

7 benannt, rechtlich begründet und mit Entwicklungs- und Ziel optionen aufgeführt sind, so genügt die GK 2030 dem ungeachtet, die wesentlichen Schwerpunktthemen zur nachhaltigen Wasser versorgung und eines behördlichen Vollzugs zu verorten.

Status quo

DER FORMULIERUNG VON VALIDEN STRATEGISCHEN GRUND SÄTZEN und Entwicklungszielen sollte im Mindesten eine Standort bestimmung des wasserwirtschaftlichen Status quo vorausgehen.

Die den vorliegenden Ergebnissen vorausgehende Abfrage hatte zum Ziel, die statistischen Kenngrößen des Ist-Zustandes der öf fentlichen Wasserversorgung im Bezugsjahr 2017 zu erfassen, die Leistungsfähigkeit der Aufgabenträger Wasserversorgung (AT) und der unteren Wasserbehörden (uWB) einschließlich möglicher Defizite abzubilden sowie die Handlungsbedarfe in den regionalen/ lokalen Versorgungsräumen und im wasserbehördlichen Vollzug zu erheben. Beginnend im Mai 2018 wurden zunächst je eine Teil abfrage an die AT zu wasserwirtschaftlichen Rahmendaten und an die unteren Wasserbehörden zu Vollzugs- und Sicherheitsaspekten ausgereicht. Die bereits im Sommer 2018 offenkundige Trockenheit mündete in zwei weitere Teilabfragen, die auf die Auswirkungen von Dargebotseinschränkungen und Qualitätsbeeinträchtigungen auf die Wasserversorgung fokussierten.

Wenngleich final keine vollzählige Rückmeldung aller befragten Behörden und AT vorlag, so bilden die Ergebnisse dennoch 98,7 % der versorgten sächsischen Bevölkerung ab. Es konnten insbeson dere bei den Themen Dargebotsentwicklung, Gewässerschutz, Ver sorgungssicherheit und Wirtschaftlichkeit Entwicklungstendenzen sowie dringende Handlungsbedarfe der sächsischen Wasserver sorger und Wasserbehörden aufgezeigt werden. Diese werden im Status quo-Bericht als Schlussfolgerungen am Ende der jeweiligen Abschnitte angeführt.

Es hat sich gezeigt, dass einem Großteil der Aufgabenträger be lastbare Prognosen zur mittleren menge- und güteseitigen Dar gebots- und Bedarfsentwicklung fehlen. Im Hinblick auf die drei aufeinanderfolgenden Trockenjahre und des deutlicher zutage tretenden Anpassungsbedarfs an die Auswirkungen des Klimawan dels sind diese jedoch unabdingbare Grundlage für nachhaltige und wirtschaftliche Planungen von wasserversorgungswirksamen Infrastrukturmaßnahmen. In gleichem Maße wurde deutlich, dass Ausfallszenarien wie klimatische Extremereignisse und Blackouts, die die Versorgungssicherheit erheblich gefährden und Not- und Krisensituationen auslösen können, bisher noch nicht ausreichend betrachtet wurden. Maßnahmepläne, Risikoanalysen, Notfallkon

zepte liegen nur selektiv vor. Eine Beurteilung der Vulnerabilität der Wasserversorgungsinfrastruktur und darauf basierende Maß nahmen zur Härtung der Resilienz sind thematisches Neuland und vornehmlich von den großen sächsischen Wasserversorgungsun ternehmen umgesetzt.

Der Abgleich des bestehenden Wasserversorgungssystems mit den Bedarfs- und Dargebotsprognosen sowie den Sicherheits erfordernissen gemäß Regelwerk kann Anpassungsbedarf zur Folge haben. Teilweise sind einige Defizite bereits heute (z. B. aufgrund der Trockenheit) ersichtlich. Die Ergebnisse der Status quo-Abfrage lassen jedoch begründet einschätzen, dass ein großes Potenzial an unterschiedlichsten Anpassungsmaßnahmen noch ausgeschöpft werden kann. Dazu gehören technische Handlungs möglichkeiten (Optimierung und Erweiterung bestehender Tech nologien der Wassergewinnung, -aufbereitung, -verteilung und -speicherung, Prozessautomatisierung in der Bewirtschaftung, Errichtung von Systemreserven und Redundanzen, Schaffung von Verbundsystemen, Optimierung des überregionalen Fern wasserbezugs (mit Genehmigung der oberen Wasserbehörde), als auch konzeptionelle und organisatorische Maßnahmen (z. B. Ausschöpfung der Potenziale interkommunaler Zusammenarbeit, Übertragung des Bereitstellungsstufenkonzeptes auf Rein- und Rohwasserlieferungen, Herbeiführung einer rechtssicheren und nachhaltigen Versorgungslage in Gebieten mit dezentralen Wasser versorgungsgemeinschaften, Erarbeitung von ressortübergreifend abgestimmten Maßnahmeplänen, Etablierung eines integralen Einzugsgebietsmanagements mit landwirtschaftlichen Koope rationen und umfassendem Rohwassermonitoring, Erarbeitung von Rehabilitationskonzepten zur Planung und Steuerung von

DieInvestitionen).herausgehobene

Bedeutung der Talsperren für die Trinkwas serversorgung in Sachsen wird durch die Status quo-Abfrage erneut bestätigt. Überregionale Versorgungsverbünde müssen erhalten und wo erforderlich ausgebaut werden. Dies erfordert eine intensive Zusammenarbeit zwischen Landestalsperrenverwal tung, Fernwasser- und Regionalversorgern sowie der zuständigen Behörden.

8

Die interdisziplinären Arbeitsgruppen der Grundsatzkonzeption 2030 haben im Ergebnis der Status quo-Abfragen Grundsätze und Zielstellungen formuliert sowie untersetzende Handlungsempfeh lungen und methodische Hinweise u. a . zur Berücksichtigung von Demografie-, Klimaentwicklungen und Dargebotsveränderungen erarbeitet, die künftig in den Wasserversorgungskonzepten qua lifiziert zu berücksichtigen sind.

Die Status quo-Abfrage hat erkennen lassen, dass im Fokus der wasserbehördlichen Tätigkeiten der Gewässerschutz stehen muss. Quantität und Qualität der Rohwasserressourcen können nur durch nachhaltige Bewirtschaftung und konsequente Überwachung langfristig gesichert werden. Dabei ist die Vorrangstellung der Was serversorgung gegenüber anderen Wassernutzungen im Fall von Nutzungskonkurrenzen immer wieder begründet durchzusetzen. Um negativen Dargebotsentwicklungen und Versorgungsengpässen aufgrund des projizierten Dargebotsrückganges vorsorglich zu begegnen, gilt es Einsatz für die Neufestsetzung und Erhaltung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten bei der Regionalplanung zu zeigen. Für die bestehenden Wasserschutzgebiete ist der bereits abgestimmte Prioritätenplan zur Überarbeitung der Rechtsver ordnungen einschließlich der Schutzbestimmungen einzuhalten.

Die Vollständigkeit, Plausibilität und Verhältnismäßigkeit der in den Wasserversorgungskonzepten der Aufgabenträger darge stellten Versorgungsleistung und der geplanten Maßnahmen sind durch die zuständigen Wasserbehörden zu prüfen. Dabei gilt es insbesondere unverhältnismäßige Über- und Unterschreitungen von Auslastungskennzahlen wie z. B. wasserrechtlich unzulässige Ressourcennutzungen oder Bevorratungen an Entnahmerechten zu verhindern und gleichzeitig auch ausreichende Sicherheiten für „Inselversorgungen“ bzw. Versorgungsräume ohne Anbindung an Verbundsysteme angemessen zu berücksichtigen. Hier konnten die Status quo-Ergebnisse einen deutlichen Handlungsbedarf aufzeigen. Orientierungshilfe bietet die Trinkwasserbedarfsde ckungsbilanz für die nächsten Jahrzehnte als Kernstück der Was serversorgungskonzepte. Etwaige Defizite, die nicht durch regional beteiligte Aufgabenträger und Wasserwirtschaftsverwaltung ge meinschaftlich gelöst werden können, verlangen Unterstützung und Steuerungsbedarf durch obere und oberste Wasserbehörde.

Um den Wasserbehörden eine qualifizierte Auswertung und Prü fung der Wasserversorgungskonzepte und auch aller zukünftig wasserwirtschaftlich vollzugsrelevanten Informationen zu er möglichen, ist die Datenbankanwendung WAVE unverzichtbar. Die bestehenden programmtechnischen Defizite werden in einem Ertüchtigungsprozess beseitigt. Der uneinheitlichen Nutzung soll durch ein Fach- und Nutzungskonzept begegnet werden.

Abschließend kann resümiert werden, dass die Status quo-Abfrage einen initialen Beitrag zur Erarbeitung von handlungsleitenden Grundsätzen und Zielen als Basis für die Grundsatzkonzeption Wasserversorgung 2030 leisten konnte. Für die erfolgreiche Um setzung der ermittelten und durch die vorliegende Konzeption kanalisierten Handlungsschwerpunkte ist die koordinierte und bereitwillige Zusammenarbeit aller Akteure gefragt.

Der vollständige Status quo-Bericht wird mit der Grundsatzkon zeption als Anlage ausgereicht.

9

Rahmenbedingungen

10 1

1.1 Klimawandel

KLIMAÄNDERUNGEN FÜHREN ZU SYSTEMISCHEN VERÄNDE

RUNGEN des Wasserhaushaltes. Dabei resultieren Änderungen im Wasserdargebot in erster Linie aus Änderungen des Niederschlages und der Verdunstung. Das Wasserdargebot wird weiterhin von klimainduzierten Änderungen der Pflanzenphysiologie, der Bo deneigenschaften und der Landnutzung sowie Rückkopplungen im Wasserhaushalt durch veränderte Bodenwassergehalte und Grundwasserstände beeinflusst. Dem stehen direkte menschliche Eingriffe in den Wasserhaushalt wie z. B. Waldumbau und Grund wasseranreicherung gegenüber.

Potenzielle Verdunstung – Realität ist der bisherigen Projektion Jahrzehnte voraus

In Sachsen ging der bisher zu beobachtende Klimawandel mit einem gerichteten Anstieg der potenziellen Verdunstung einher. Zudem bestätigte sich 2018 und 2019, dass bei einer starken Störung des Klimas schwer vorhersagbare, regionale Effekte auftreten können. 2018 erreichte die potenzielle Verdunstung verbreitet 800 mm/a und übertraf den Rekord von 2003 bei Weitem (vgl. Abbildung 1-1).

Bisherige Projektionen mit dem empirisch-statistischen Klima modell WEREX-V_CMIP3_EH5_A1B erreichen solche Werte erst malig um 2060 (s. Abbildung 1-1) . Die Realität stellt den Trend dieser Projektion bisher nicht infrage, aber die Terminierung ist um mehrere Jahrzehnte verspätet. Das hat Konsequenzen, die bei

der Modellierung des Wasserhaushaltes mit Klimaprojektionen und der Interpretation der Ergebnisse zu beachten sind.

Die für Sachsen ausgewerteten dynamischen Klimamodelle CLM und REMO projizieren für das Ende des 21. Jahrhunderts ein Niveau von circa 700 mm/a potenzieller Verdunstung. Dieses Niveau trat in den zurückliegenden zwei Dekaden bereits auf. Die Projektion der potenziellen Verdunstung mittels der beiden dynamischen Klimamodelle könnte daher als zu gering ausfallen.

Niederschlagsentwicklung – Dürre bei längerer meteorologischer Trockenheit immer wahrscheinlicher

Um die Zunahme der potenziellen Verdunstung zu kompensieren, müsste das Niederschlagsdargebot ansteigen. Trendaussagen sind beim Niederschlag für die Richtung, das Ausmaß und den Ver lauf schwierig. Der Trend im Niederschlag wird von einer hohen Jahr-zu-Jahr-Variabilität überlagert. Die Variabilität kann sich aus weiteren mehrjährigen und mehrdekadischen Komponenten zu sammensetzen. Abrupte Änderungen im Niederschlagsregime sind nicht auszuschließen. Zudem liegt Mitteleuropa im Bereich der Trendumkehr projizierter Zunahmen in Nord- und Abnahmen in Südeuropa. Die Richtung des Niederschlagtrends ist damit in Mittel europa unsicher. Tatsächlich lag das Gebietsmittel des Niederschla ges in Sachsen 1993 2013 gegenüber 1961 1992 um 10 % höher, während es 2014 2019 um 9 % geringer ausfiel (s. Abbildung 1-2).

Abbildung 1-1: Potenzielle Verdunstung in Dresden-Klotzsche in Beobachtung 1961 – 2020 und der Klimaprojektion WEREX-V_CMIP3_EH5_A1B 1961 – 21001

1 Regionales Klimainformationssystem für Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.
11 [mm/a]Verdunstung 600800850750700650550 1960 1980 2000 2020 2040 2060 0082 2100 ETP- Beobachtung ETP-Projektion Jahre swerte (dünne L inie) und siebenjährig (dicke L inie) gleitendes Mittel
ReKIS –
(2020)

Abbildung 1-2: Anomalie des mittleren Jahresniederschlages 1993 2013 und 2014 2019 zur Referenzperiode 1951 2000 in Europa (Schraffur: Anomalie kleiner als eine Standardabweichung der natürlichen Variabilität)2

Abbildung 1-3: Streudiagramm des abflusswirksamen Anteiles am Jahresniederschlag in drei klimatisch unterschiedlichen Perioden im Tiefland-Einzugsgebiet des Pegels Seerhausen / Jahna (links) und im Mittelgebirgs-Einzugsgebiet des Pegels Bautzen Weite Bleiche / Spree (rechts) mit mittlerer Ausgleichsgeraden; 1966 2014 Messwerte und 2071 2100 Wasserhaushaltsmodellierung mit der Projektion WETTREG2010_A1B_66.3

2 ECA&D – European Climate Assessment & Dataset. (2020) Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie. (2020). Eigene Darstellung 500 600 700 800 900 0001 1100 1200 % Niederschlag [mm/a] 1966-1987 1988-2014 2071-2100 AbflussbildenderAnteil % ] 500 600 700 800 900 0001 1100 1200 Niederschlag [mm/a] 1966-1987 1988-2014 2071-2100

12
3
-20-104060503020100 400
AbflussbildenderAnteil [
]
-20-104060503020100
[
400

Abflussbildung – Handlungsspielräume werden immer enger

Streudiagramme stellen die Abflussbildung eines Gebietes unabhän gig vom Niederschlagstrend in den Beobachtungs- und Projektions daten dar. So nahm im Tiefland Sachsens im Zeitraum 1966 2014 im Einzugsgebiet des Pegels Seerhausen 1 an der Jahna der mitt lere abflussbildende Anteil am Niederschlag im Bereich der Jahres niederschläge von 550 bis 750 mm/a von 20 % auf 15 % ab. In der dargestellten Projektion sinkt er bis auf 5 % (s. Abbildung 1-3) . Die Streuung des abflussbildenden Anteils nimmt ebenfalls ab. Unter 550 mm/a Jahresniederschlag findet mit der Projektion im Modell nur noch eine Grundwasserzehrung statt.

In den Mittelgebirgslagen Sachsens kommt es aufgrund des Fest gesteins, höherer Gefälle und höherer Niederschläge zu umfang reicheren Abflüssen als im Tiefland. Im Zeitraum 1966 2014 nahm im Einzugsgebiet des Pegels Bautzen Weite Bleiche an der Spree der mittlere abflussbildende Anteil am Niederschlag im Bereich der Jahresniederschläge von 650 bis 1.000 mm/a von 40 % auf 32 % ab, in der dargestellten Projektion sinkt er weiter bis auf 23 % (s. Abbildung 1-3) . In den Hochwasserjahren 1981, 2010 und 2013 wurden 55 % des Jahresniederschlages abflusswirksam. Ohne aus reichende Zunahmen im Niederschlag ist in den Einzugsgebieten der Mittelgebirge Sachsens die Halbierung des mittleren Abflussdar gebotes als eines der möglichen Zukunftsszenarien zu betrachten. Ein Wasserdargebot in der Größenordnung von vor 1988 würde mit den derzeitig weiter fortschreitenden Klimaänderungen dauerhaft Niederschläge erfordern, wie sie heute nur in sehr nassen Jahren

Mit der Projektion WETTREG2010_A1B_66 wird das angewandte Wasserhaushaltsmodell ArcEGMO von einer „Bad-Case“-Projek tion angetrieben. Im Zeitraum 2071 2100 weist sie für weite Teile Sachsens eine mittlere potenzielle Verdunstung um 800 mm/a auf (s. Abbildung 1-1) und im Landesmittel 10 % Abnahme des mittleren Niederschlagsdargebotes. WETTREG2010_A1B_66 liegt am Rand der derzeitig verfügbaren Klimaprojektionen und wurde im Niveau in den Einzeljahren 2018 2020 bereits erreicht. Unter Berücksichtigung des Abflussbildungsverhaltens des Wasserhaushaltsmodelles und plausibler Klimaentwicklungen im 21. Jahrhunderts, wie sie auch im Klimaatlas des Deutschen Wetterdienstes 4 abrufbar sind, sind die Bedingungen für die oben exemplarisch getroffenen Aussagen zur Dargebotsentwicklung noch deutlich innerhalb eines plausiblen Korridors für Sachsen.

Für das Wasserdargebot ist die Verteilung des Jahresniederschlages auf das Winter- und Sommerhalbjahr bedeutsam. Zunahmen im Winterhalbjahr könnten sogar zu höherer Grundwasserneubildung (GWN) führen, selbst bei Abnahme des Sommerniederschlages. Perioden erhöhter Niederschläge (wie 1993 2013) wirken Abnah metrends im Dargebot temporär entgegen. Wenn die mit dem fort schreitenden Klimawandel in Sachsen verbundenen Änderungen im Wasserhaushalt mit insgesamt abnehmenden Niederschlägen einhergehen (wie 2014 2020), werden perspektivisch weitere, bisher unbekannte Abnahmen des Wasserdargebotes die Folge sein. Zudem werden klimatisch bedingte Änderungen des Wasserdargebotes regional durch Veränderungen in der Landnutzung, wie z. B. in der Forststruktur und der Landwirtschaft, beeinflusst.

Dieauftreten.mitdem

Klimawandel einhergehende Änderung der Abflussbil dung, also dem Anteil des Niederschlages welcher das Abflussdar gebot bildet, wird aufgrund seiner komplexen Abhängigkeiten von verschiedenen Wasserhaushaltsmodellen unterschiedlich wiederge geben. Das Abflussbildungsverhalten der Wasserhaushaltsmodelle ist deswegen eine wesentliche Kenngröße für eine sachgerechte Beurteilung der simulierten Auswirkungen des Klimawandels auf den Wasserhaushalt. Der zweite Aspekt ist die Wahl der Klimapro jektion. Mit ihr wird festgelegt, welche Änderungen der für den Wasserhaushalt bedeutsamen Klimakenngrößen Verdunstung und Niederschlag betrachtet und simuliert werden sollen.

Setzen sich in Sachsen die klimatischen Änderungen mit der bis herigen Geschwindigkeit fort, sind, mit den bereits beobachtbaren Änderungen im Wasserhaushalt, um Mitte des 21. Jahrhunderts im Tiefland regelmäßig Jahre ohne relevante GWN zu erwarten, während die Wasserdargebote in den Mittelgebirgen gleichzeitig erheblich abnehmen können.

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4 Abrufbar unter: https://www.dwd.de/DE/leistungen/deutscherklimaatlas/deutscherklimaatlas.html

Hitzetage – Hitzewellen werden intensiver

Abbildung 1-4: Anzahl an Hitzetagen in Dresden-Klotzsche 1960 2020 sowie die 12-jährig gleitende Anzahl Hitzetage, welche in 50 % sowie 90 % der Jahre unterschritten wird5

Die Karte 2-1 zeigt die Anzahl der beobachteten Hitzetage von 1981 2010 in Sachsen. Klimamodelle sagen eine Zunahme der jährlichen Hitzetage voraus, welche vergleichend in Karte 2-2 (2021 2050) und Karte 2-3 (2071 2100) ebenfalls grafisch dar gestellt ist.

Zusammenfassender Überblick über die Folgen des Klimawandels und die künftigen Herausforderungen an die öffentliche Wasserversorgung 8:

Neben der generellen Erhöhung der Temperaturen im Sommer 6 stellen zunehmende Hitzetage spezielle Anforderungen an die Infrastruktur der Wasserversorgung. An den besonders heißen Tagen steigt der Trinkwasserbedarf typischerweise auf Spitzenwerte an. Das kann bei mehrtägigen Hitzeperioden die Kapazitäten zur Trinkwasserversorgung überfordern. Die Intensität der Hitzebelas tung kann durch eine höhere Anzahl an Hitzetagen in Einzeljah ren, länger andauernde Hitzeperioden, höhere Maximalwerte der Lufttemperatur, eine verzögerte Nachtabkühlung sowie frühere und spätere Eintrittstermine von Hitzetagen im Jahr steigen.

In der Fläche von Sachsen ist bisher kein signifikanter Trend zur Zunahme der Häufigkeit von Sommerhalbjahren mit extremer Hitzebelastung zu erkennen. Dafür steht an der Station Dres den-Klotzsche ein bis 2017 als trendfrei einzustufender Median von sechs Hitzetagen pro Sommerhalbjahr. In den heißesten7 Sommerhalbjahren in den Jahren 2015, 2018 und 2019 erreichte die Hitzebelastung jedoch bisher unbekannte Ausmaße (vgl. Ab bildung 1–4) . Lange Hitzeperioden stehen mit stationären Wet termustern im Zusammenhang, deren Auftreten durch die globale Erwärmung weiter begünstigt werden könnte.

In den Projektionen geht die Anzahl der zu erwartenden Hitzetage in Abhängigkeit der betrachteten Emissionsszenarien weit ausein ander. Die moderaten Klimaprojektionen werden von der aktuellen Entwicklung bereits übertroffen. Im Laufe des 21. Jahrhunderts ist eine Verneunfachung der Wahrscheinlichkeit heißer Tage nicht

Infolge längerer und häufigerer Hitze- und Trockenperioden wird es ausgedehnte Zeiträume mit Spitzenwasserbedarf geben, die wiederum zu Nutzungskonflikten zwischen Trinkwasserversor gern, Landwirtschaft und Industrie führen können.

Dauerhaft sinkende und saisonal verringerte oder ausbleibende GWN führt zu sinkenden Grundwasserständen. Hierdurch kann es zu wesentlichen Änderungen des Grundwasserdargebots und der Grundwasserqualität kommen.

An Oberflächengewässern (vor allem Fließgewässer, Seen, Tal sperren) werden stärkere Abfluss-, Wasserstands- und Qualitäts schwankungen, etwa durch Wechsel von Niedrigwasserführung und hohen Zufluss durch Starkregenereignisse, zu erwarten sein. Starkregen- und Hochwasserereignisse wie auch langanhaltende Trockenheit können zu Störungen des Betriebsablaufs (z. B. Über flutung von Gewinnungs- und Aufbereitungsanlagen) führen und die Wasserversorgung stark beeinträchtigen. Infolge dessen kann es zu Qualitätsveränderungen kommen – z. B. steigender Anteil von Eintragsstoffen (Sand, Nitrat, Bakterien, Keime) sowie vermehrtes Algenwachstum. Durch Hitzeperioden und einer generellen Temperaturerhöhung werden in den Versorgungs systemen (Transportleitungen und Verteilungsnetze) verstärkt Beeinträchtigungen der Trinkwasserqualität erwartet.

5 DWD – Deutscher Wetterdienst. (2020)

6 Anzahl beobachteter Sommertage sowie Prognose der Zunahme jährlicher Sommertage s. Karte 1-1 bis 1-3

7 Definiert durch das 90-Perzentil der Anzahl an Hitzetagen

8 UBA – Umweltbundesamt. (2016). Rechtliche Argumentationshilfe: Anpassung an den Klimawandel im Rahmen der kommunalen Daseinsvorsorge, Klimalotse auszuschließen. Für dieses Szenario würden in Sachsen verbreitet durchschnittlich statt fünf dann 45 heiße Tage pro Jahr auftreten. Die Andauer zusammenhängender Hitzetage wird unter diesen Umständen sehr wahrscheinlich auch über eine Woche hinaus gehen können. Besonders betroffen wären Nordsachsen und die sächsischen Tieflandsbereiche.

14
2016
302520151050 1960197019801990200020102020 Anzahl [ d ] Hitzetag 50-Perzentil 90-Perzentil

1.2 Demografie

DIE DEMOGRAFIE 9 ist ein wesentlicher Einflussfaktor, der die re gelmäßige Überprüfung von Anpassungs- und Steuerungserforder nissen in der Wasserversorgung notwendig macht. Demografische Faktoren sind daher wichtige Grundlage für die Abschätzung des zukünftigen Wasserbedarfs und damit verbundener wasserwirt schaftlicher Bemessungen und Planungen.

In bevölkerungsschwachen Regionen besteht die Herausforderung darin, dass die Kosten für Trinkwasser bei sinkenden Abnahmemen gen aufgrund schwindender Verbrauchergruppen bei gleichzeitig hohen Bereitstellungskosten (Anlagenstrukturerhalt) bezahlbar bleiben sollen. Regionen mit einer Zunahme der Bevölkerung, ver bunden mit entsprechendem Infrastrukturwachstum und folglich steigenden Trinkwasserbedarfen, bedürfen einer Erweiterung der ressourcenseitigen und technischen Versorgungstrukturen.

Um auf die Absatzentwicklung reagieren zu können, sind langfris tige und regelmäßig angepasste Prognosen zur Bevölkerungs- und Bedarfsentwicklung und darauf basierende ganzheitliche System betrachtungen mit Abgleich der Leistungsfähigkeit des beste henden Wasserversorgungssystems essentielle Planungsschritte.

Der Demografiemonitor10 , mit Daten des Statistischen Landes amtes Sachsen (StaLa), stellt eine Visualisierung relevanter Daten bis 2018 dar. Das StaLa veröffentlichte im Mai 2020 zudem die 7. Regionalisierte Bevölkerungsvorausberechnung11 ausgehend vom Basisjahr 2018. Neben den allgemeinen Informationen zur Bevölkerungsentwicklung bis 2035 werden erstmalig auch die regionalisierten Ergebnisse für alle 419 sächsischen Gemeinden im StaLa Sonderheft12 verfügbar gemacht. Weitere fachspezifische regionale Gliederungen (Planungsregionen, Mittelbereiche) finden sich auf den Internetseiten des StaLa13

Tabelle 1-1: Bevölkerung im Freistaat Sachsen nach Kreisfreien Städten und Landkreisen (2018, 2025, 2030 sowie 2035)14 kreisfreie Stadt LandLandkreis fortschreibungBevölkerungs vorraussichtliche Bevölkerung Variante 1 Variante 2 2018 2025 2030 2035 2025 2030 2035 Chemnitz, Stadt 247.237 245.420 241.080 236.770 242.760 233.920 225.090 Erzgebirgskreis 337.696 317.210 301.740 286.680 316.000 298.460 280.870 Mittelsachsen 306.185 292.360 282.180 272.560 290.940 278.100 265.190 Vogtlandkreis 227.796 217.000 208.730 200.340 215.530 204.970 194.310 Zwickau 317.531 301.300 289.290 277.920 299.580 284.530 269.760 Dresden, Stadt 554.649 575.210 582.460 587.780 569.200 567.950 563.090 Bautzen 300.880 287.530 277.380 267.340 286.320 274.240 261.970

Görlitz 254.894 243.500 235.330 227.060 241.850 230.850 219.880 Meißen 242.165 235.990 230.560 225.110 234.790 227.120 218.920 Sächsische OsterzgebirgeSchweiz- 245.611 243.120 239.550 235.540 242.040 236.570 230.130 Leipzig, Stadt 587.857 637.590 663.310 681.140 628.100 643.460 651.670

Leipzig 257.763 256.500 255.170 253.520 255.180 251.610 247.180 Nordsachsen 197.673 196.620 195.240 193.680 195.290 191.120 186.500

Freistaat Sachsen 4.077.937 4.049.340 4.002.010 3.945.430 4.017.580 3.922.900 3.814.570

9 Entwicklung der Bevölkerung, ihrer Strukturen und Verteilung unter Berücksichtigung der umweltbedingten und sozialen Einflüsse

10 Hinweis: https://www.demografie.sachsen.de/monitor/html/atlas.html

11 Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen. (2020). 7. Regionalisierte Bevölkerungsvorausberechnung (7. RBV) Ergebnisse für Sachsen

12 Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen. (2020). Sonderheft. 7. Regionalisierte Bevölkerungsvorausberechnung für den Freistaat Sachsen von 2019 bis 2035

13 Hinweis: https://www.bevoelkerungsmonitor.sachsen.de/regionalisierte-ergebnisse.html

14 Nach Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen. (2020). Datenblatt. 7. Regionalisierte Bevölkerungsvorausberechnung für den Freistaat Sachsen von 2019 bis 2035. Hinweis: die Ergebnisse der 7. Regionalisierten Bevölkerungsprognose werden auf 10 Personen gerundet veröffentlicht.

15

In der 7. Regionalisierten Bevölkerungsvorausberechnung er folgt die Darstellung zweier Varianten für die Entwicklung von 2019 2035. In die Auswertung flossen ausgewählte länderspe zifische Annahmen der 14. koordinierten Bevölkerungsvoraus berechnung der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder ein. Die beiden Varianten unterscheiden sich in den Annahmen zur Auslandswanderung, dem Wanderungsaustausch mit dem Bundesgebiet und dem Geburtenverhalten. Die Unterschiede be ziehen sich dabei auf den zeitlichen Verlauf und die Intensität der Veränderung der einzelnen Komponenten. Die grundsätzlichen Trendaussagen sind jedoch gleich. Im daraus entstehenden Korridor bildet Variante 1 die obere und Variante 2 die untere Variante15 Beide Varianten prognostizieren einen Rückgang der Bevölkerung im Freistaat Sachsen (vgl. Tabelle 1-1) . Das Geburtendefizit ist hier weiterhin der bestimmende Faktor. Durch angenommene Wanderungsgewinne kann es zu keinem Ausgleich eben dieses Defizites kommen.

Entwicklungstrend: regionale Bevölkerungsstruktur

Es wird damit gerechnet, dass insbesondere Leipzig (bis zu 15,9 %), aber auch Dresden (bis zu 6 %) als Großstädte im Hinblick auf die Bevölkerung weiter wachsen (vgl. Abbildung 1-5)

In den Landkreisen und der Kreisfreien Stadt Chemnitz ist wei terhin mit einem Rückgang der Bevölkerung zu rechnen. Für den Erzgebirgskreis werden die stärksten Verluste mit 15,1 bzw. 16,8 % erwartet. Im Landkreis Leipzig fallen die Verluste bis 2035 (Be völkerungsabnahme zwischen 1,6 und 4,1 %) am geringsten aus. Die Mehrzahl der 419 Gemeinden wird bis 2035 an Einwohnern

Nachverlieren.Variante

1 können 42 kreisangehörige Gemeinden mit einer Bevölkerungszunahme rechnen. Nach Variante 2 sind es 29 Ge meinden. Hierzu gehören beispielsweise Taucha (LK Nordsachsen), Nebelschütz (LK Bautzen) sowie Dorfhain (LK Sächsische Schweiz-Osterzgebirge).16 Die Kreisfreien Städte Leipzig und Dresden einbezogen, können somit 44 Gemeinden in Variante 1 bzw. 31 in Variante 2 mit einer Bevölkerungszunahme rechnen (vgl. Abbildung 1-6)

Sächsische Schweiz -

15 Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen. (2020). 7. Regionalisierte Bevölkerungsvorausberechnung (7. RBV) Ergebnisse für Sachsen

16 Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen. (2020). 7. Regionalisierte Bevölkerungsvorausberechnung (7. RBV) Regionale Ergebnisse (s. Ergebnis übersicht als Excel-Arbeitsmappe)

17 Datengrundlage: Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen. (2020). Sonderheft. 7. Regionalisierte Bevölkerungsvorausberechnung für den Freistaat Sachsen von 2019 bis 2035

Abbildung 1-5: Veränderung der Bevölkerung 2035 gegenüber 2018 nach Kreisfreien Städten und Landkreisen in Prozent17 Freistaat
16
DLeipzig,SachsenStadtresden,StadtLeipzigNordsachsen
Chemnitz,OsterzgebirgeStadtMeißenGörlitzMittelsachsenBautzenVogtlandkreisZwickauErzgebirgskreis-20-15-10-505101520

18 Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen. (2020). 7. Regionalisierte Bevölkerungsvorausberechnung (7. RBV) Ergebnisse der Gemeinden. © Statisti sches Landesamt des Freistaates Sachsen, Kamenz, 2021

17 Abbildung 1-6: Bevölkerungsentwicklung 2035 gegenüber 2018 nach Gemeinden18

Entwicklungstrend: Altersstruktur

Die Prognose zeigt insgesamt rückläufige Einwohnerzahlen und steigende Alterung mit regional unterschiedlicher Ausprägung in Sachsen auf. Es ist davon auszugehen, dass sich der Prozess der Alterung der Bevölkerung weiterhin fortsetzt. Das Durchschnittsal ter steigt in Sachsen von 46,8 Jahren (2018) nach Variante 1 auf 47,4 und nach Variante 2 auf 49,1 Jahre bis 2035.

Die Relationen zwischen den Altersgruppen verändern sich durch das Nachrücken unterschiedlich stark besetzter Geburtsjahrgänge. In Abbildung 1-7 wird ersichtlich, dass zunehmend ältere und weni ger jüngere Menschen in Sachsen leben werden, eine Verschiebung der Altersgruppen zu erwarten ist und weiterhin mehr Personen im nicht erwerbsfähigen Alter zu verzeichnen sein werden.

Sächsische Wanderungsanalyse

Das StaLa führte im Auftrag der Sächsischen Staatskanzlei 2016 die 2. Sächsische Wanderungsanalyse19 durch, welche in erster Linie auf den Zeitraum von 2011 bis 2015 fokussiert.

Das Verhalten der Bevölkerung sowie die sich verändernde Alters struktur der Bevölkerung in den Herkunftsgebieten beeinflusst die voraussichtliche zukünftige Dimension der Wanderungsströme. In der 2. Wanderungsanalyse liegt das Hauptaugenmerk auf Zuzugsund Bleibemotiven. Die vier Hauptmotive zur Veränderung des temporären oder dauerhaften Wohnortes sind dabei:

Verfügbarkeit eines Arbeitsplatzes Verfügbarkeit eines Ausbildungs-/Studienplatzes Änderungen der persönlichen Verhältnisse Veränderungen der gesellschaftlichen Rahmenbedingungen Variante 1 2035, Variante 2

19 Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen. (2017). 2. Sächsische Wanderungsanalyse. Ergebnisbericht. Kamenz. 142 S.

20 Nach Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen. (2020). 7. Regionalisierte Bevölkerungsvorausberechnung (7. RBV) Ergebnisse für Sachsen

18
Abbildung 1-7: Bevölkerung im Freistaat Sachsen nach Altersgruppen und Geschlecht20 Alter in Jahren 10095908580757065605550454035302520151050 50403020100 01020304050 Alter in Jahren männlichweiblichTausend Personen 10095908580757065605550454035302520151050 50403020100 01020304050 männlichweiblichTausend Personen 19902018 2035,
Datenquelle: 1990 – Bevölkerungsfortschreibung auf B asis der Registerdaten vom 3. Oktober 1990 2018 – Bevölkerungsfortschreibung auf B asis des Zensus vom 9. Mai 2011 2035 – 7. Regionalisierte Bevölkerungsvorausberechnung für den Freistaat Sachsen bis 2035

Relevante Bevölkerungsgruppen bilden hierbei die „Jungen Sach sen“ (16- bis 19-jährige) und die zwischen 2010 und 2015 nach Sachsen Zugezogenen (20- bis 64-jährige).

Grundlegend ist bei den Zuzügen nach Sachsen eine Unterteilung in Arbeits-, Bildungs- und Familienmigranten zu erkennen. Wan derungsgewinne ergaben sich im Zeitraum von 2011 bis 2015 für 78 sächsische Gemeinden. Die höchsten Wanderungsaktivitäten erfolgten in den kreisfreien Städten, an den Hochschulstandorten und in Gemeinden, die an andere Bundesländer grenzen. In den Regionen mit Wanderungsverlusten ist eine Erhöhung des Durch schnittsalters zu verzeichnen.

EXKURS: HERAUSFORDERUNGEN IM LÄNDLICHEN RAUM

Nach dem Landesentwicklungsplan (2013) umfasst „der ländliche Raum […] die Teile Sachsens, die im Vergleich zu den Verdichtungs räumen dünnere Besiedlung und geringere bauliche Verdichtung aufweisen.“ Seine Wirtschaftsstruktur ist durch industrielle und gewerbliche Einzelhandelsstandorte sowie einen, gegenüber den anderen Räumen, höheren Beschäftigtenanteil in der Land- und Forstwirtschaft geprägt. Rund 83 % 21 der Gesamtfläche des Freistaates Sachsen werden dieser Raumkategorie zugeordnetbei einem Bevölkerungsanteil von 44 %. Der ländliche Raum in Sachsen ist mit seinen Teilräumen vielfältig und vom demogra fischen Wandel besonders stark betroffen. Mit dem sinkenden Bevölkerungsaufkommen geht die Nachfrage nach Infrastruktur einrichtungen (z. B. der Wasserversorgung) zurück. Kritisch wird die Situation, wenn die Infrastrukturausstattung aufgrund des Einwohnerrückgangs nicht mehr rentabel betrieben werden kann. Dies führt zu steigenden Kosten für den Einzelnen bzw. erfordert eine investitionsintensive Anpassung der Wasserversorgungs anlagen (WVA) und Kapazitäten an den sinkenden Bedarf durch Stilllegung oder Rückbau. Dementgegen führt der Klimawandel wiederum zu einer Erhöhung des Spitzenbedarfes, der nur durch den Erhalt der im Regelbetrieb nicht mehr benötigten Kapazitäten und Anlagen sichergestellt werden kann und möglicherweise durch die erforderliche Schaffung von Redundanzen (Sicherheitsstufen) weitere Kosten verursacht.

Zusammenfassend lässt sich mit Blick auf die Wasserversorgung feststellen:Diedemografische

Entwicklung wirkt als wesentlicher Faktor auf den zukünftigen Wasserbedarf mit entsprechend signifikanten Auswirkungen auf Auslastung, Kostenverteilung, Erhaltung und zukünftiger Aus- oder Umbauerfordernisse der Wasserversor Vorgungsinfrastruktur.demHintergrund regionaler Versorgungsräume und einer regional unterschiedlich ausfallenden Bevölkerungsentwicklung ist eine regionale Betrachtung der Bevölkerungsprognosen notwendig.

Die Trockenheit der letzten Jahre sorgte außerdem bei der pri vaten Eigenversorgung vermehrt zu Problemen hinsichtlich der Verfügbarkeit und Qualität von Trinkwasser aus Hausbrunnen. Somit müssen perspektivisch weitere Eigenwasserversorgungs anlagen stillgelegt und zur Sicherung der Daseinsvorsorge auch oftmals wirtschaftlich unrentabel an die öffentlichen WVA an geschlossen werden.

Das Lohnniveau liegt in den ländlichen Regionen im Vergleich zu den Verdichtungsräumen oftmals niedriger. Dies wiederum mindert die Wettbewerbsfähigkeit zahlreicher ländlich geprägter Regionen erheblich. Die Erhebung kostendeckender Entgelte zur Finanzierung dieser (ungünstigen) Struktur (nach DVGW-Bran chenkennzahl Rohrnetzlänge je Einwohner) und der zusätzlichen Aufwendungen zur Sicherung der Wasserversorgung bei immer weniger Anschlussnehmern kann zu Herausforderungen bei der Gebührengestaltung führen.

Um dem zu begegnen, ist der kommunale Handlungsspielraum auszuschöpfen. Eine nachhaltige Siedlungsentwicklung bedarf der bewussten planungsrechtlichen, technischen und organisa torischen Steuerung, dabei sind die vorhandenen Instrumente und Potenziale (z. B. interkommunale Zusammenarbeit) auszu schöpfen und bei Bedarf kommunalaufsichtlich zu begleiten.

19
21 Landesentwicklungsbericht. (2015)

1.3 Sicherheitslage

WASSER IST DIE maßgebliche Lebensgrundlage für Mensch und Natur sowie essentieller Standortfaktor für Siedlungs-, Wirt schafts- und Entwicklungsprozesse. Die öffentliche Trinkwas serversorgung gehört zur sogenannten Kritischen Infrastruktur (KRITIS). Ein Ausfall würde zu nachhaltig wirkenden Versorgungs engpässen führen und könnte eine erhebliche Störung der öffent lichen Sicherheit hervorrufen.

Die öffentliche Wasserversorgung in Deutschland erfolgt auf einem hohen, allseits anerkannten und streng kontrollierten Qualitäts niveau. Die Basis dafür bilden gesetzliche Vorgaben, einheitliche und normierte Standards sowie ein etabliertes Überwachungs- und DennochKontrollsystem.unterliegen

auch im Regelfall als verlässlich geltende Systeme bestimmten Risiken, die die Sicherheit und Prozesskonti nuität gefährden können. Dies haben die Erfahrungen der vergan genen Jahre deutlich werden lassen, wenn beispielsweise aufgrund extremer Dürre oder bei Hochwasserereignissen die öffentliche Trinkwasserversorgung nur durch vorausschauendes Engage ment und teilweise enorme Anstrengungen der Verantwortlichen gesichert werden konnte. Der Katalog möglicher Gefahren und Gefährdungsszenarien ist vielfältig und kann je nach regionaler naturräumlicher oder infrastruktureller Spezifik unterschiedliche Risiken beinhalten. Die Veränderung der Gefährdungs- und Si cherheitslage begründet sich nicht nur in natürlichen Initialen wie (klimawandelbedingten) Naturereignissen, sondern ist unmittelbar auch von gesamtgesellschaftlichen Entwicklungen und Prozessen außerhalb des eigentlichen Wassersektors beeinflusst z. B. durch die zunehmende Digitalisierung, anthropogene Faktoren, Verän derung der Terror- oder Kriegsszenenarien. Gefährdungen können aufgrund sich wandelnder Prozesse oder Technologien mittel-/ langfristig und allmählich wirken (z. B. Klimawandel, Stoffeinträge, Eintragspfade). Sie können aber auch kurzfristig (plötzlich) und in außergewöhnlichem (extremen) Ausmaß wirksam werden z. B. extreme Dürre, Hochwasser, Stromausfall, Unfall-/Sabotageakte. Dieser Umstand erfordert eine kontinuierliche Fortschreibung von Gefährdungsabschätzungen und Risikobetrachtungen.

Im Allgemeinen werden Gefahren und Ursachen im Hinblick auf eine mögliche Beeinträchtigung der Sicherheit der Wasserver sorgung in den Bereichen Gewinnung natürlicher Grund- und Oberflächenwasserressourcen, Aufbereitung und Verteilung von Roh- und Reinwasser klassifiziert in:

natürlich bedingte Gefahren/Naturereignisse (z. B. Extremwetter technischesereignisse), und menschliches Versagen, terroristische, kriegerische Handlungen oder Sabotageakte.

Die Wasserversorgung erfolgt über weite Strecken in geschlossenen Systemen. Die dazugehörigen Anlagen wie z. B. Wasserfassungen, Förder- und Aufbereitungsanlagen, Reservoirs sowie Verteilungsund Versorgungsleitungen sind je nach Größe des Versorgungs gebiets zentral oder dezentral strukturiert. In Abhängigkeit von technisch-infrastrukturellen Voraussetzungen wie redundanter Rohwasserquellen, Aufbereitungs- und Speicherkapazitäten und topografischer Verhältnisse ist ein Wasserversorgungssystem in unterschiedlichem Maße gefährdet.

Schäden, die aus potenziellen Gefahren resultieren können, reichen von der Verknappung der Wasserressourcen, der Beeinträchtigung der Qualität des Roh- bzw. Trinkwassers, der eingeschränkten Verteilung und verteilbaren Menge bis hin zur Beeinträchtigung von Betriebsabläufen oder dem teilweisen oder vollständigen Ausfall der Anlagen. Eine Verwundbarkeit durch Extremereignisse besteht sowohl für einzelne Komponenten als auch für das gesamte InAnlagensystem.nahezuallen

Teilbereichen ist die Funktionstüchtigkeit der Wasserversorgung von einer intakten Stromversorgung abhän gig, da der Strom für Pumpen, Druckerhöhungsanlagen sowie Mess-, Steuer- und Regelungstechnik (MSR-Technik) benötigt wird. Gerade deshalb stellt ein langanhaltender Stromausfall ein sehr risikoreiches Szenario dar. Auch Cyberattacken auf die elektrische Steuerung von Wasserinfrastrukturkomponenten stehen mit zuneh mender Digitalisierung der Prozesse im Fokus. Ein längerer Ausfall der öffentlichen Wasserversorgung ist kein in sich geschlossener Systemkreis, sondern kann darüber hinaus zu Dominoeffekten wie z. B. dem Ausfall der öffentlichen Abwasserentsorgung, Ein schränkung bei der Produktion lebenswichtiger Güter, Zunahme massiver Gefährdungspotenziale im Gesundheitswesen (Hygiene anforderungen, Seuchenschutz, Krankenhausbetrieb) führen.

20

Der Sicherung der Wasserversorgung dienen gesetzliche Vor schriften mit unterschiedlichen Regelungshorizonten, begleitet von Regelwerken, Fachpublikationen und Empfehlungen. Aufgrund der multifunktionalen Einsatzbereiche von Wasser, der komple xen „Produktionskette“ von Gewinnung bis Verteilung sowie der Schlüsselstellung als Kritische Infrastruktur sind die Regelungen vielschichtig und die Übergänge zu Themenbereichen wie dem Bevölkerungs- und Katastrophenschutz, der Datensicherheit, der Ernährungssicherstellung oder der Brauchwasserversorgung flie ßend. Dies führt zu einer Diversifizierung von Rechtsgrundlagen sowie zu Zuständigkeiten verschiedener Fachressorts und zur Teilung von Vollzugsaufgaben zwischen Fach- und Verwaltungs behörden auf allen Verwaltungsebenen.

Bei der Vielzahl regelnder Vorschriften und erläuternder Fach literatur zeigt die Praxis, dass Unsicherheiten hinsichtlich der Zuständigkeit bis hin zu Regelungs- und Maßnahmenlücken vor allem an den Schnittstellen von Fachressorts bzw. Verantwortlich keiten auftreten. Gleichzeitig ist die kontinuierliche Umsetzung der teilweise komplexen Sicherheitsanforderungen sowie die Weiterbil dung personeller Kompetenzen auch ein kosten- und zeitintensiver Prozess, der besonders kleine kommunale Aufgabenträger vor Herausforderungen stellt.

Um die Sicherheitslage und den Handlungsbedarf beurteilen zu können, sind u. a . folgende Fragen richtungsweisend:

1) Welche Gefahren sind relevant für das vorhandene technische und infrastrukturelle Wasserversorgungssystem und wirken die Gefahren kurz-, mittel- oder langfristig?

2) Welche Anlagenteile sind besonders systemrelevant und welches Schadensausmaß kann durch eine (kurz-/mittel-/langfristige) Störung derselben eintreten?

3) Welche Aufgaben zur Prüfung und Optimierung der Sicherheit der Wasserversorgung obliegen den Kommunen bzw. den Was serversorgungsunternehmen als kommunale Erfüllungshelfer sowie den Behörden?

4) Welche Handlungsoptionen sind effizient (wirksam und wirt schaftlich) und durch wen sind die Maßnahmen umzusetzen und zu Ausgangsbasisfinanzieren?zurBeantwortung

dieser Fragen und für alle wei teren Schritte der Maßnahmenplanung und -bewertung ist die Benennung, Einschätzung, Bewertung und Priorisierung von Risi

ken. Eine Risikoanalyse ist unverzichtbarer Bestandteil des Sicher heitsmanagements und ist sowohl auf Teilbereiche der öffentlichen Wasserversorgung (z. B . risikobasierte Probennahmeplanung) als auch auf das gesamte Anlagen- und Prozesssystem anwendbar.

Auf Grundlage des von der WHO im Jahr 2004 vorgelegten Wa ter-Safety-Plan-Konzeptes wurde im einschlägigen DVGW-Regel werk der Rahmen für ein risikobasiertes und prozessorientiertes Management zur kontinuierlichen, innerbetrieblichen Überprüfung und Optimierung der Versorgungssicherheit im Normalbetrieb dargestellt. Während im WSP-Konzept der Schwerpunkt auf der Einhaltung gesundheitlicher Ziele liegt, werden im DVGW-Regel werk ergänzend auch versorgungstechnische Ziele betrachtet. Mit der DIN EN 15975-1 „Sicherheit in der Trinkwasserversor gung – Leitlinien für das Risiko und Krisenmanagement – Teil 1: Krisenmanagement“ (2016) und der DIN EN 15975-2 Teil 2: Risi komanagement (2013) sind die Hinweise W 1001 und W 1002 des DVGW inhaltlich konsistent als deutsche Normen adaptiert worden.

Neben dem genannten Regelwerk werden in der vorliegenden Grundsatzkonzeption unter Kapitel 4.4.2 weitergehende Erläu terungen gegeben.

21

1.4 Stoffeintrag

NATÜRLICH BEDINGTE EMISSIONEN wie beispielsweise Hu minstoffe oder geogene Hintergrundwerte 22 sowie Stoffeinträge anthropogenen Ursprungs aus Siedlungsgebieten und wirtschaft lichen Nutzflächen beeinflussen die Beschaffenheit der Rohwas Aufgrundserquellen.der

geologischen Gegebenheiten besitzt Sachsen, vor allem im Erzgebirge, ein erhöhtes Radonpotenzial. Die Grundwässer weisen im Vergleich zum Rest des Freistaates eine Radioaktivi tätsbelastung auf.

Bei den anthropogenen Stoffeinträgen handelt es sich im Allgemei nen um Nährstoffe, insbesondere Phosphor sowie Stickstoff aus Düngemitteln, und Spurenstoffe. Letztgenannte umfassen diverse Stoffgruppen, wie beispielsweise Biozide, Pflanzenschutzmittel (PSM), Haushalts- und Industriechemikalien sowie Human- und

Tierarzneimittel (vgl. Kapitel 3.3.2). In der Umwelt kann die Viel fältigkeit der Spurenstoffe zu multiplen, teilweise summarischen Effekten führen. Für viele Stoffe sowie für die meisten Metabo liten und für nahezu alle Transformationsprodukte fehlen jedoch entsprechende öko- und humantoxikologische Bewertungen. Vor allem das große Spektrum der teilweise noch nicht bewerteten anthropogenen Spurenstoffe und deren Auswirkungen auf die Gewässerökologie rücken in den viel diskutierten Fokus. Der demo grafische Wandel kann dabei signifikanten Einfluss auf den Eintrag bestimmter Stoffgruppen haben (vgl. Abbildung 1-8) . Um dieser Entwicklung entgegenzuwirken, haben das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) und das Umweltbundesamt (UBA) in Zusammenarbeit mit maßgeblichen Akteuren in Deutschland eine gemeinsame Strategie zur Minimie rung der Belastung der aquatischen Umwelt durch Spurenstoffe abgestimmt (Spurenstoffstrategie des Bundes).

22 Natürliche Stoffgehalte (z. B. Schwermetallgehalte) in Böden hängen vom Ausgangsgestein, der Entwicklungsgeschichte des Bodens und den chemischen Eigenschaften des jeweiligen Stoffes ab. Bei Grundwasser werden die geogenen Hintergrundwerte im Wesentlichen vom durchsickerten bzw. durchström ten Gestein/Bodenpassage beeinflusst.

23 WIdO – Wissenschaftliches Institut der AOK. (2020)

22
Abbildung 1-8: Arzneiverbrauch je Versicherte/r in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) 2019 (nach DDD 0-45-910-1415-1920-2425-2930-3435-3940-4445-4950-5455-5960-6465-6970(definierteTagesdosen))23-7475-8081-8485-99>902. 00 1.1.80001.6001.4001.2000008006004002000VersicherterjeDDD Altersgruppen

Auch multiresistente Keime sowie Mikroplastik stellen in der aqua tischen Umwelt eine zunehmende Herausforderung dar. Das UBA untersuchte im Rahmen eines Vorhabens 24 die Pfade und den Verbleib von Kunststoffmengen in der Umwelt und identifizierte die Bereiche Verkehr, Bau und Landwirtschaft als die wesentlichen Emittenten. Es erfordert erhöhte technologische Aufwendungen, die (nachweisbaren) Stoffe weitestgehend aus Gewässern und dem Abwasser zu entfernen. Problematisch ist dabei die Tatsache, dass es für viele dieser Stoffe noch keine genormten Verfahren der nachweisenden Analyse und Bewertung gibt. Darüber hinaus bestehen Informationslücken hinsichtlich der Wechselwirkungen untereinander und des Einflusses auf den Menschen.

Die sorgfältige Überwachung der Rohwasserbeschaffenheit im Einzugsgebiet von Wassergewinnungsanlagen ist eine wesentliche Voraussetzung, um frühzeitig Stoffeinträge und deren Trend entwicklung zu identifizieren. Die gewonnenen Erkenntnisse er möglichen eine zielgerichtete Etablierung von Maßnahmen im Einzugsgebiet. Darüber hinaus können sie dazu beitragen, den Betrieb der Wasserversorgungs- und Aufbereitungsanlagen ad äquat anzupassen.

Ein vermehrter Stoffeintrag führt unter Umständen zu einem erhöhten technischen Aufwand in der Trinkwasseraufbereitung, vermindert die Möglichkeiten naturnaher Aufbereitungsverfah ren oder zwingt sogar zur Aufgabe der Rohwasserfassung. Die Wahrung bzw. Verbesserung einer guten Rohwasserqualität kann daher auch zur Verringerung der Trinkwasseraufbereitungskosten Diebeitragen.Trendentwicklung einer Reihe von Stoffgruppen lässt jedoch den Rückschluss zu, dass sowohl die gesetzlichen Regelungen als auch der Vollzug vorhandener Vorschriften nicht ausreichen, um die Gewässer vor unerwünschten Belastungen nachhaltig zu schützen.

Ein Grundsatz des Umweltrechts ist das Verursacherprinzip, wonach Kosten, die aus einzelnen Verhaltensweisen entstehen, nicht gesamtgesellschaftlich getragen werden sollen, sondern

verursachergerecht angelastet werden. Die Anwendung des Ver ursacherprinzips kann in der Praxis jedoch immer dann nicht ohne weiteres umgesetzt werden, wenn konkrete Umweltschäden nicht ausschließlich einzelnen Verursachern zugerechnet werden kön nen, der Verursacher einer Umweltschädigung nicht eindeutig ermittelt werden kann oder nicht mehr existiert. Gleiches gilt bei grenzüberschreitenden Umweltbelastungen. In jenen, oft über wiegenden Fällen, kommt das Gemeinlastprinzip zur Anwendung bei welchem die erhöhten Aufwendungen für die Aufbereitung von der Allgemeinheit getragen werden müssen. 25

Zum Schutz der Rohwasserressourcen muss das Vorsorge- und Verursacherprinzip konsequenter angewendet und durchgesetzt werden. Dazu bedarf es einer ausdrücklichen Umsetzung beste hender Rechtsvorschriften und unter Umständen einer konkreten Ausgestaltung sowohl der bundes- als auch landesrechtlichen Vorgaben, flankiert durch eine entschlossene und gezielte Über Einwachung.Beispiel hierfür ist die oben genannte Bundes-Spurenstoff strategie, die sich maßgeblich und ausdrücklich am Vorsorge- und Verursacherprinzip orientiert.

Die Entwicklung des Stoffeintrages in sächsische Oberflächen gewässer und das Grundwasser ist in Kapitel 3.3 beschrieben.

23
24 Umweltbundesamt. (Nov. 2020) 25 DVGW. (2020). Fact Sheet Minimierung

Versorgungsstruktur

24 2

2.1 Aufgabenträgerstruktur

Grundsätze Leitbild

Die Gewährleistung der öffentlichen Wasserversorgung basiert auf dem konstruktiven Zusammenwirken der kommunalen Aufgabenträger und der staatlichen Wasserwirtschaftsverwaltung einschließlich der Landestalsperrenverwaltung des Freistaates Sachsen. Die kommunalen Aufgabenträger der Wasserversorgung sind dabei den Wassernutzern im Rahmen der Daseinsvorsorge unmittelbar verpflichtet und stehen in der Verantwortung, die Wasserbedarfe in der erforderlichen Qualität und Menge zu befriedigen. Dies gilt im Normalbetrieb und in Not- und Krisensituationen. Die konkreten technischen Anforderungen finden sich in den einschlägigen Normen und dem Regelwerkskanon, die rechtlichen Anforderungen im Wasserhaushaltsgesetz, im Sächsischen Wassergesetz und der Trinkwasserverordnung.

Die Aufgabenträgerstrukturen der öffentlichen Wasserversorgung im Freistaat Sachsen haben sich überwiegend bewährt und sollen wo geboten, beibehalten und gestärkt werden, um den aktuellen Anforderungen an eine sichere und bezahlbare Wasserversorgung auch in Zukunft gerecht werden zu können.

Regionale Unterschiede müssen bei der Bewertung der Strukturen Berücksichtigung finden. Signifikante Änderungen der Rahmen bedingungen können eine Anpassung der Strukturen erforderlich machen, um zukünftige wasserwirtschaftliche Herausforderungen bewältigen zu können.

Ziele Umsetzungsstrategie

Die Umsetzung der gesetzlichen Pflicht, die Wasserversorgung der Bevölkerung unter Berücksichtigung der demografischen und klimatischen Entwicklungen sowie unter Beachtung des wirtschaft lichen Betriebs langfristig zu gewährleisten, setzt voraus, dass eine Anpassung der Strukturen bzw. die Prüfung möglicher Handlungs optionen stattfindet, wenn sich die Rahmenbedingungen wesentlich ändern und die Aufrechterhaltung einer sicheren, wirtschaftlichen und nachhaltigen Wasserversorgung gefährdet ist.

IST-Zustand – Status quo

Im Jahr 2019 wurde die Verpflichtung nach § 43 Abs. 1 SächsWG 26 zur Versorgung der Bevölkerung sowie der gewerblichen und sons tigen Einrichtungen mit ausreichend Trinkwasser von insgesamt 70 Trägern der öffentlichen Wasserversorgung wahrgenommen.

Träger der öffentlichen Wasserversorgung im Freistaat Sachsen sind aktuell:

36 Städte und Gemeinden, von denen neun Mitglied in einem Teilzweckverband sind und 33 öffentlich-rechtliche Zweckverbände. Ferner existieren im Freistaat Sachsen drei Fernwasserversorger, die auf der Grundlage vertraglicher Regelungen den Aufgabenträgern Trinkwasser aus überregional bedeutsamen Dargeboten zuführen. Weitere Informationen zu den Fernwasserversorgungsunternehmen sind Kapitel 2.3 zu entnehmen.

Während historisch bedingt im Bereich Chemnitz und Leipzig durch den Zusammenschluss von Städten und Gemeinden zu Zweckverbänden eine großräumige Aufgabenträgerstruktur mit einer vergleichsweise geringen Anzahl an Aufgabenträgern (Bereich Chemnitz: neun Aufgabenträger und ein Fernwasserversorger; Bereich Leipzig: zehn Aufgabenträger und ein Fernwasserversor ger) entstanden ist, zeichnet sich der Bereich Dresden durch eine Vielzahl von kleineren Aufgabenträgern aus (50 Aufgabenträger, ein Fernwasserversorger, ein Teilzweckverband).

Die Anzahl der Aufgabenträger hat sich im Vergleich zu den Jahren 2002 (s. GP 2002)27 mit insgesamt 100 Aufgabenträgern und 2012 (s. GK 2020)28 mit 79 Aufgabenträgern weiter reduziert.

26 SächsWG - Sächsisches Wassergesetz. vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (SächsGVBl. S. 287) geändert worden ist

27 Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft und Sächsisches Landesamt für Umwelt und Geologie. (2002)

28 Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft. (2012)

25

Der26Rückgang

der Anzahl der Aufgabenträger findet dabei aus schließlich im Bereich Dresden durch Beitritt zu einem Zweckver band oder kommunalrechtlich begründet durch Eingemeindung bzw. Zusammenschluss mehrerer Gemeinden statt. Dagegen sind im Raum Chemnitz und Leipzig die Aufgabenträgerstrukturen stabil. Die gemeindegenaue Darstellung der Aufgabenträger (ohne Fernwasserversorger) erfolgt in Karte 3

Obwohl der Anschlussgrad an die öffentliche Wasserversorgung mit 99,4 % 29 auf einem hohen Niveau liegt, existieren historisch bedingt im ländlichen Raum auch weiterhin Einzel- und Eigenwas serversorgungsanlagen. Nach den Erhebungen des StaLa waren 25.163 Einwohner im Jahr 2019 nicht an die öffentliche Wasser versorgung angeschlossen 30 . Einen Überblick zum Anschlussgrad an die öffentliche Wasserversorgung nach Gemeinden gibt Karte 4

Nach Angabe des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz (SMS) wurden 2018 noch 4.139 Kleinanlagen zur privaten Eigenwasserversorgung mit Trinkwasser genutzt. Im Ergebnis der Status quo-Abfrage 2017 31 wurde ein Bestand von 33 privaten Wasserversorgungsgemeinschaften ermittelt sowie 55 Ortsteile und Ortsteilbereiche als sogenannte „Brunnendörfer“ gemeldet. Dieser gemeldete Bestand kann nicht als abschließende Angabe gewertet werden, da einerseits im Rahmen der Status quo-Abfrage von drei Landkreisen keine Angaben vorgelegt wurden und andererseits der Kenntnisstand zu Wassergemeinschaften und Brunnendörfern sowie deren Rechtsstatus allgemein als lückenhaft eingeschätzt wird.

Ausgehend von der aktuellen und zukünftigen Bedarfssituation, der Abwägung der Interessen der Aufgabenträger und Einwohner sowie unter Beachtung der rechtlichen Rahmenbedingungen ist zu prüfen, ob bzw. wie diese Haushalte mit einem wirtschaftlich und technisch vertretbaren Aufwand an die öffentliche Wasser versorgung angeschlossen werden können. Der Freistaat Sachsen unterstützt die Aufgabenträger dabei mit dem Sonderprogramm öffentliche Trinkwasserinfrastruktur (Richtlinie (RL) öTIS/2019). Der Anschlussgrad an die öffentliche Wasserversorgung wird sich nach Umsetzung von RL öTIS 2019-Maßnahmen erhöhen und in den statistischen Folgeberichten des StaLa abbilden.

Dennoch kann prognostiziert werden, dass auch langfristig ein geringer Anteil der Bevölkerung auf die Trinkwasserversorgung aus Einzel- und Eigenwasserversorgungsanlagen angewiesen sein wird. Detaillierte Ausführungen zur privaten Wasserversorgung beinhal ten Kapitel 4.4.4 der Grundsatzkonzeption sowie die Kapitel 5.5.1 und 5.7 des Berichtes zur Status quo-Abfrage (digitale Anlage).

Rechtsgrundlage Handlungsrahmen

Nach § 43 Abs. 1 SächsWG haben die Gemeinden im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit die Pflicht, in ihrem Gebiet die Bevölkerung und die gewerblichen sowie sonstigen Einrichtungen ausreichend mit Trinkwasser zu versorgen, soweit diese Verpflichtung nicht auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen wurde. Sie sind damit Aufgabenträger der öffentlichen Wasserversorgung. Die Wasserversorgung ist eine grundlegende Aufgabe der Da seinsvorsorge, die den Gemeinden obliegt. Die Versorgungspflicht der Gemeinden gilt innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit. Für Grundstücke außerhalb besteht die Pflicht zur Wasserversorgung und damit zum Anschluss an das öffentliche Trinkwassernetz im Rahmen des für den Aufgabenträger wirtschaftlich Zumutbaren.

Die Gemeinden können sich zur Erfüllung dieser Pflicht zu Körper schaften des öffentlichen Rechts (z. B. Zweckverbände) zusammen schließen (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SächsWG). Träger der öffentlichen Wasserversorgung können somit die Gemeinden selbst oder öf fentlich-rechtliche Verbände sein (s. Abbildung 2-1)

Darüber hinaus sind durch Rechtsprechung Varianten von soge nannten Teilzweckverbänden zugelassen. Es existieren Teilzweck verbände, bei denen der Zweckverband nur Teilaufgaben, diese aber vollumfänglich für alle Mitglieder erfüllt z. B. im Abwasserbereich: der Zweckverband ist nur für die zentrale (leitungsgebundene) Beseitigung des Schmutzwassers einschließlich Verbandskläran lage zuständig, die Mitgliedsgemeinden bleiben allein zuständig für die dezentrale Entsorgung und für das Niederschlagswasser. Eine andere Variante ist im Bereich der Wasserversorgung häufi ger auftretend. Hier existieren Teilzweckverbände, bei denen der Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen. (2021) Ebenda (ebd.) Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie. (2021). Abschlussbericht zu der Abfrage des Status quo im Jahr 2017 und den Abfragen Trockenheit und private Wasserversorgung im Jahr

29
30
31
2018

Pflic ht der Gemein den, die Bevölker ung , gewerbli che und so nsti ge Einricht ungen mi t a usreic he nd Wasser zu ver sor gen (§ 43 Säc hs WG)

Zweckverband für die Wassergewinnungsanlagen, Wasserwerke und überörtlichen Verteilungsleitungen zuständig ist. Die Ortsnetze sowie die vollständige Abgabenhoheit verbleiben in der Aufgaben trägerschaft der Mitgliedsgemeinden. Solche Aufgabenteilungen sind durch die Rechtsprechung bestätigt 32

Die Träger der öffentlichen Wasserversorgung können sich zur Erfüllung der Aufgaben Dritter bedienen (§ 43 Abs. 3 SächsWG). So können Körperschaften des Privatrechts wie z. B . Wasserver sorgungsunternehmen, Stadtwerke oder auch Wassergenossen schaften vertraglich eingebunden werden.

Die öffentlich-rechtliche Verantwortung verbleibt bei dem kom munalen Aufgabenträger (Gemeinde oder Zweckverband), da mit dieser Einschaltung eines in privater Rechtsform organisierten Dritten nicht eine materielle Aufgabenübertragung einhergeht, sondern lediglich eine funktionelle Übertragung stattfindet (sog. Erfüllungsprivatisierung). Das Vorliegen einer öffentlichen Ein richtung (§ 10 Abs. 2 Sächsische Gemeindeordnung) bleibt durch die Einschaltung eines privaten Dritten unberührt.

Grundlagen der Umsetzung und Ausgestaltung der Wasserversor gung bilden vertragliche Regelungen auf privatrechtlicher Basis (Erfüllung der Aufgabe durch Dritte) oder öffentlich-rechtlicher

32 SächsOVG, Beschluss vom 04.03.2004 – 5 BS 119/02 –; Urteil vom 17.01.2005 – 5 D 30/01

Wahr nehmung der Aufgabe n du rch die Gemein den Übert ragun g die ser Verpflichtun g auf a ndere Körper schaften des Wasserver sorgun g Wasserver sorg ung im Freistaa t Sachsen dur ch: 36 Städte u nd Gemei nde n 33 Z weckverb änd e 9 Stä dte un d Gemein den in einem Teilz weckverba nd Abbildung 2-1: Struktur der öffentlichen Wasserversorgung im Freistaat Sachsen (2021)
27

(Zweckverbände). Je nach Ausgestaltung der vertraglichen Regelung gelten spezifische Prinzipien z. B. bei der Überwachung. Die Gemeinden bzw. die Zweckverbände sind damit immer in der Letztverantwortung und in der Pflicht, die Umsetzung der Aufgabe sowie die Art und Weise zu gewährleisten (Kommunale Verant Inwortung).dervorliegenden

Grundsatzkonzeption Wasserversorgung erstreckt sich der Geltungsbereich des angewandten Terminus Aufgabenträger der öffentlichen Wasserversorgung auch auf die verpflichteten Betriebsführer/Betreiber, wobei der tatsächlich übertragene Aufgabenumfang je nach vertraglicher Ausgestaltung variieren Grundsätzlichkann.

sind für die Organisation und Wahrung der ver traglichen Vereinbarungen die Kommunalaufsichtsbehörden zuständig (Rechtsaufsicht). Die Kontrolle über die inhaltliche Rechtmäßigkeit der Ausgestaltung und Umsetzung der Wasser versorgungspflicht wird durch die zuständigen Wasserbehörden wahrgenommen. Die Entgelt- bzw. Gebührengestaltung beauf sichtigt die Kommunalaufsichtsbehörde (öffentlich-rechtliche Verträge) oder die Kartellbehörde (privatrechtliche Verträge). Rechte und Pflichten des Wasserversorgungsverhältnisses, also der Beziehung zwischen Aufgabenträger und Kunde, richten sich nach der AVBWasserV bzw. der jeweiligen Wasserversorgungssatzung.

Die Träger der Wasserversorgung (Aufgabenträger) stellen ein Wasserversorgungskonzept (WVK) auf. Dieses ist auf Verlangen der zuständigen Wasserbehörde vorzulegen (§ 43 Abs. 1 Satz 3 SächsWG). Die WVK sind wesentliches Instrument der konzeptio nell-planerischen Arbeit und dienen gleichzeitig als Dokumentation dafür, dass die kommunale Pflichtaufgabe öffentliche Wasserver sorgung langfristig und sicher erfüllt werden kann.

Handlungsbedarf – Ausführungshinweise

Alle Kommunen/kommunalen Aufgabenträger der Wasserver sorgung müssen sich inhaltlich-strategisch mit den Folgen des Klimawandels, den demografischen Veränderungen, dem gesell schaftlichen Wertewandel sowie den Verhältnissen des öffentlichen Haushaltes auseinandersetzen.

Hierzu bedarf es geeigneter Informationen und Unterstützung der kommunalen Entscheidungsträger. Zumeist dort, wo bereits einschlägige Erfahrungen vor allem mit Extremereignissen vor liegen, wird bereits aktiv an Anpassungsmaßnahmen gearbeitet. Diesen Prozess gilt es fortzusetzen.

Es werden kurz-, mittel- und langfristige Maßnahmen sowie die Förderung der Resilienz in den verschiedenen Feldern kommunalen Handelns erforderlich werden.

Unter Berücksichtigung der demografischen und klimatischen Entwicklungen und im Ergebnis der Fortschreibung der WVK der kommunalen Aufgabenträger wird möglicherweise ein Anpas sungsbedarf in der strukturellen ggf. auch satzungsrechtlichen Ausgestaltung sichtbar. Die Flexibilisierung von Strukturen und die Justierung von Satzungen kann ein mögliches und effizientes kommunales Handlungsfeld darstellen. Daher ist die Erstellung der WVK durch die Aufgabenträger sowie die gründliche Prüfung und Auswertung sowohl auf regionaler als auch überregionaler Ebene durch die Wasserbehörden essentiell. Ausführungshinweise zur qualifizierten behördlichen Prüfung der WVK werden durch die Landesdirektion Sachsen (LDS) erarbeitet und den Wasserbehörden als Arbeitsgrundlage zur Verfügung gestellt werden.

Basis28

2.2 Anlagenstruktur

Grundsätze Leitbild

Die der Trinkwasserversorgung dienenden Anlagen und Anlagenbe standteile müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen und eine langfristig sichere und bezahlbare Trinkwas serversorgung gewährleisten.

Die erforderlichen Investitionen zum nachhaltigen Erhalt der Subs tanz bzw. Funktionalität und die notwendige Anpassung an de mografische Veränderungen sowie die Folgen des Klimawandels müssen in qualifizierten Investitions- und Anpassungsstrategien der Wasserversorgungsunternehmen abgebildet sein.

Ziele – Umsetzungsstrategie

Unter Beachtung der klimatischen Veränderungen, der demografi schen und wirtschaftlichen Entwicklung der Ballungsräume und der ländlichen Regionen, der gewachsenen Altersstruktur der Anlagen und Netze sowie deren technischer Restnutzungsdauer, sind die Anpassungsbedarfe und die notwendigen Investitionen der Was serversorgungsinfrastruktur zu ermitteln und umzusetzen sowie bei der Gebühren- und Entgeltgestaltung zu berücksichtigen.

Der Zustand der Anlagen ist objektiv und transparent zu ermitteln.

Von den Aufgabenträgern ist ein nachhaltiges Asset-Management umzusetzen mit dem Ziel, durch den Einsatz moderner Methoden und Technologien nachfolgenden Generationen eine gut funktionie rende Wasserversorgungsinfrastruktur ohne Instandhaltungs- und Investitionsstau zu übergeben.

Die Zunahme von ausgeprägten Trockenperioden verursacht lang anhaltende Spitzen beim Wasserbedarf und führt infolge zu einer verstärkten Auslastung der Anlagen und Netze an den Kapazitäts grenzen. Die Zeiträume für Erneuerungs- und Instandhaltungs maßnahmen verkürzen sich. Diesem Umstand ist bei konkreten Maßnahmeplanungen Rechnung zu tragen.

Zur Sicherung der Daseinsvorsorge ist den erforderlichen An passungs-, Erneuerungs- und Instandhaltungsmaßnahmen die gebotene Priorität auch im Vergleich mit anderen kommunalen Infrastrukturmaßnahmen zuzuweisen.

Das Erfordernis von Anpassungs-, Erneuerungs- und Instandhal tungsmaßnahmen ist im Rahmen der Wasserversorgungskonzepte auszuweisen, sodass eine behördliche Begleitung der notwendigen Sanierungsstrategien und Maßnahmen rechtzeitig abgestimmt bzw. eingeleitet werden kann.

Die Erfassung, Speicherung und Pflege der Fachdaten in der WAVE-Datenbank ist zu aktivieren, sodass die Kennzahlen der Was serversorgung aktuell und vollständig zur Darstellung des Ist-Zu standes und der Planung der Wasserversorgung abgerufen und ausgewertet werden können.

IST-Zustand Status quo

Neben den unternehmensorganisatorischen Veränderungen wurde seit 1990 auch die Anlagenstruktur der öffentlichen Wasserver sorgung im Freistaat Sachsen maßgeblichen Veränderungen un terzogen.

Die umfangreichen Investitionen in die technische Infrastruktur dienten dabei vorrangig der Sicherstellung der Trinkwasserbereit stellung, der Erhöhung des Anschlussgrades, der Ablösung von Hausbrunnen, der Reduzierung von Wasserverlusten sowie der Erhöhung der Versorgungssicherheit. Zunehmend sind durch die Träger der öffentlichen Wasserversorgung aber auch Fragen der gesamtwirtschaftlichen Kostenminimierung zu berücksichtigen.

29

Im30Zeitraum

1991 2008 wurden im Freistaat Sachsen rund 0,8 Milliarden Euro Fördermittel für die Wasserversorgung ausgereicht und damit Investitionen in die Wasserversorgungsinfrastruktur in Höhe von rund 1,4 Milliarden Euro ermöglicht. In diesem Kontext wurden unwirtschaftliche, infolge des Bedarfs rückganges nicht mehr benötigte oder aus Beschaffenheitsgründen nicht mehr nutzbare Anlagen stillgelegt.

Die Anzahl der in das Trinkwasserversorgungsnetz einspeisenden Trinkwasserversorgungsanlagen (Bilanzanlagen) hat sich von rund 1.500 Anlagen im Jahr 1991 auf 309 Anlagen im Jahr 2016 reduziert 33 Die Abbildung 2-2 zeigt, dass sich dieser Prozess in den letzten Jah ren deutlich verlangsamt hat. Dagegen unterliegt die Wasserabgabe an Letztverbraucher bereits seit der Jahrtausendwende nur noch geringen Veränderungen, sodass mit immer weniger Anlagen die gleiche Menge Trinkwasser an die Bevölkerung abgegeben wird. 34 Aktuell liegt die Anzahl der bilanzwirksamen WVA bei 288 Anlagen, denen 364 Gewinnungsanlagen zugeordnet werden. 35

Während im Landesdirektionsbereich Chemnitz eine vergleichs weise hohe Anzahl kleinerer Bilanzanlagen mit geringer Kapazität (hier insbesondere im Erzgebirgskreis) versorgungswirksam sind, dominieren im Landesdirektionsbereich Leipzig die größeren An lagen. Im Landesdirektionsbereich Dresden ist die Anzahl größerer und kleinerer Anlagen ausgeglichen. 36

Die Anzahl der Anlagen mit Beanstandungen bezüglich trinkwas serhygienischer Parameter ist seit 1990 erheblich zurückgegan gen, der Anteil der zeitweise von Grenzwertüberschreitungen im Trinkwasser betroffenen Bevölkerung ist mit einem Prozent sehr gering – weitere Ausführungen dazu im Kapitel 4.2.

Angaben zum Anlagenbestand und zur Rohwasserüberwachung und -qualität wurden im Rahmen der Status quo-Abfrage 2017 bei den Aufgabenträgern der öffentlichen Wasserversorgung erhoben. Eine Auswertung dieser Daten beinhalten Kapitel 5.1 und 5.2 des Status quo-Berichtes.

Anmerkung: Aufgrund fehlender bzw. unvollständiger Dateneingabe in die Fachanwendung des Datenbankprojektes „Planung/Abrechnung der öffentlichen Wasserversorgung im Freistaat Sachsen“ (WAVE) ist eine Darstellung und Auswertung der aktuellen Struktur der WVA (Ge winnungsanlagen, Bilanzanlagen), deren Kapazitäten, Entnahme- und Abgabemengen sowie sonstiger Anlagen (Anzahl/Kapazitäten Spei cher, Anzahl/Leistung Pumpwerke etc.) und Verteilungsnetz (Längen) analog der Grundsatzkonzeption 2020 nicht möglich. Die vorgenommenen Auswertungen in diesem Kapitel basieren auf mehreren Datenquellen, die alternativ verwendet wurden.

Anlagenzustand

Die technische Infrastruktur im Freistaat Sachsen weist auch in der Wasserversorgung einen unverändert hohen Investitionsbe darf auf. Grund dafür sind immer noch existierende technische Mängel aus der Vergangenheit ebenso wie ein hohes Anlagenal

33 Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie. (2020). Stand der Wasserversorgung im Freistaat Sachsen Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen. (2009, 2018). Statistischer Bericht Öffentliche Wasserversorgung und Abwasserentsorgung im Freistaat Sachsen Q I 1 – 3j/07 2007 und Aktualisierung 2016 Landesdirektion Sachsen. (2019)

36 Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft. (2012)

Abbildung 2-2: Entwicklung der bilanzwirksamen Versorgungsanlagen und der Wasserabgabe an Letztverbraucher im Freistaat Sachsen
34
35
1991 1502 672 551 473 355 309 19982001200420082016 Anzahl der Bilanzanlagen 300350250200150100500 0230460690920115013801610 Anzahl

Das Wasserversorgungsnetz im Freistaat Sachsen weist aktuell eine mittlere Schadensrate mit leicht steigender Tendenz auf. Die Band breite reicht dabei von 8 bis 22 Schäden je 100 km Leitungslänge. 37 Grund dafür sind länger andauernde Hitze- und Trockenperioden (sog. „Sommerfrost“), die zu Schäden am Leitungsnetz führen. Dennoch liegen die Wasserverluste bei den Aufgabenträgern, die am Kennzahlenvergleich teilnehmen, mit durchschnittlich 0,07 m³ je km Rohrnetzlänge in der Stunde noch im geringen bis mittleren Bereich. Die seit den 1990er Jahren getätigten Investitionen ins Rohrnetz haben eine gute Grundlage für den hohen Grad der Versorgungssicherheit im Freistaat Sachsen geschaffen.

Um den Zustand der Anlagen objektiv und transparent zu er mitteln, empfiehlt sich die Erarbeitung eines Kriterienkataloges. Dazu können u. a. die Kennzahlen des Benchmarkings genutzt und weiterentwickelt werden.

Anlagenauslastung

Die Wassergewinnungs-, Wasseraufbereitungs- und Speicheran lagen wurden ebenso wie das Verteilnetz in den 1990er Jahren für höhere Bevölkerungszahlen und eine dynamisch steigende Bevölkerungsentwicklung konzipiert, dimensioniert und gebaut. Da die prognostizierten Entwicklungen hinsichtlich Bevölkerungs wachstum und Trinkwasserbedarf nicht eintraten, bestehen vie lerorts Überkapazitäten. Diese erschweren für die Aufgabenträger den wirtschaftlichen Normalbetrieb, ermöglichen ihnen aber auch die Aufrechterhaltung der Trinkwasserversorgung unter extre men Bedingungen, wie beispielsweise während langanhaltender Dürreperioden. Der entscheidende Parameter ist dabei die maxi male Auslastung der Anlagen, die sich an den Verbrauchsspitzen

orientiert. In Dürrejahren ist eine deutliche Erhöhung der maxi malen Auslastung im Vergleich zu normalen Betrachtungsjahren zu verzeichnen.

In Auswertung der Status quo-Abfrage ist die Anlagenauslastung im Durchschnitt zufriedenstellend. Die Situation im Freistaat ist jedoch heterogen und es gibt neben den Überkapazitäten auch vereinzelt Anlagen, die auslastungstechnisch an Spitzentagen an die Grenzen geraten. Hier muss im Hinblick auf regionale Darge botsentwicklungen nachgesteuert werden.

Investitionsbedarf

Um die Substanz und die Funktionalität wasserwirtschaftlicher Anlagen zu erhalten, müssen die Aufgabenträger fortlaufend in die von ihnen betriebene technische Infrastruktur investieren. Der Erhalt von Substanz und Funktionalität ist die Grundlage für die Zukunftsfähigkeit der Anlagen und Netze.

Im Freistaat Sachsen ist die Investitionsquote bei den Unterneh men, die am letzten Kennzahlenvergleich teilgenommen haben, kontinuierlich von 0,6 im Jahr 2013 bis auf 1,1 im Jahr 2018 ge stiegen. Allerdings erfordert die Beseitigung von technischen Mängeln aus der Zeit der DDR und die anstehenden grundhaften Instandsetzungen der Anlagen aus den 1990er Jahren einen In vestitionsanteil, der zumeist höher ist als die Abschreibungsquote. Eine höhere Investitionsquote (Wert der Gesamtinvestition des Betrachtungsjahres im Verhältnis zu den getätigten jährlichen Abschreibungen) führt zu dem Problem, dass eine reine Innen finanzierung aus Abschreibungen, die zunächst erwirtschaftet werden müssen, in der Regel nicht ausreicht.

Das hat direkte Einflüsse auf die Entgeltkalkulation (s. auch Kapitel 4.3.5), die vielfach von den Erwartungshaltungen der kommuna len Anteilseigner beeinflusst wird. Investitionsfinanzierung und Eigenkapitalerwirtschaftung mit der Fokussierung auf ausschütt bare Gewinne gehen zu Lasten sozialverträglicher Entgelte. Dieser Konflikt ist einer der wichtigsten Schwerpunkte bei der Frage der Investitionen und ist von den Aufgabenträgern im Dialog mit den kommunalen Anteilseignern zu lösen.

37 BDEW – Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e. V., DVGW – Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e. V. - Technisch-Wissenschaftli cher Verein, VKU – Verband Kommunaler Unternehmen e. V. (2019)
31 ter. Technische Mängel aus Zeiten vor 1990 sind mehrheitlich im Trinkwasserversorgungsnetz zu finden, beispielhaft sei auf den noch vorhandenen Anteil an Asbestzementleitungen verwiesen. Wasseraufbereitungsanlagen sind mehrheitlich Anfang der 1990er Jahre saniert und zu großen Teilen neu gebaut worden. Damit haben sie ein Alter von circa 30 Jahren erreicht, was dazu führt, dass Reinvestitionen erforderlich werden und teilweise wieder ein Sanierungs- und Investitionsstau zu verzeichnen ist.

Bei32Zweckverbänden,

die nach § 58 SächsKomZG in Verbindung mit (i. V. m.) SächsEigBVO umlagefinanziert sind, ist die Bildung von Rücklagen gesetzlich nicht vorgegeben. Eine Rücklagenbil dung kann in den Satzungen geregelt werden. Steuerlich wird diese jedoch nicht anerkannt und führt zur Gewerbe- und Kör perschaftssteuerpflicht. Nach § 10 Abs. 2 SächsKAG beträgt der maximal mögliche Kalkulationszeitraum fünf Jahre, wobei eine Verzinsung des Anlagevermögens erfolgen muss. Diese führt in der Regel zu Gewinnen, welche ebenfalls gewerbe- und körper schaftssteuerpflichtig sind und im folgenden Kalkulationszeit raum gebühren- und beitragsreduzierend berücksichtigt werden müssen. Umlagefinanzierte Zweckverbände können unter diesen Voraussetzungen nur in begrenztem Rahmen Rücklagen bilden.

Eine Änderung der steuerrechtlichen Vorgaben bzw. die Forderung einer wirksamen Lösung ist durch die zuständigen Vertreter und Spitzenverbände auf Bundesebene einzubringen und zu diskutieren.

Zum Thema „Investitionen“ gehören neben dem Wert- und Funk tionserhalt auch weitere anlagenspezifischen Themen wie Redun danzen und Notwasserversorgungskonzepte.

Rechtsgrundlage – Handlungsrahmen

Die rechtliche Verpflichtung für die Wasserversorgungsunter nehmen (WVU) die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten, ergibt sich aus § 55 Abs. 1 SächsWG mittels dessen die Anforderungen, die in § 50 Abs. 4 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) nur für Wassergewinnungsanlagen geregelt werden, auf sämtliche Anlagen, die der Wasserversorgung dienen erstreckt werden. Damit sind alle Anlagen zur Gewinnung, Sammlung, Auf bereitung, Speicherung, Fortleitung und Verteilung von Wasser erfasst. Allgemein anerkannte Regeln der Technik finden sich insbe sondere in DIN-Vorschriften und in den technischen Regelwerken der Fachverbände. Zudem gilt nach § 4 Trinkwasserverordnung (TrinkwV) das Erfordernis nach von Krankheitserregern freiem, genusstauglichem und reinem Trinkwasser u. a. als erfüllt, wenn bei der Verteilung die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden.

Die technischen Regeln nach DVGW-Arbeitsblatt W400-3 38 geben darüber hinaus den WVU vor, die Instandhaltungsmaßnahmen zu dokumentieren und auszuwerten. Mit der Erfassung der techni schen Daten im Zusammenhang mit Arbeiten am Verteilungsnetz (Inspektion, Wartung, Reinigung und Reparatur) wird eine Fest stellung und Beurteilung des Ist-Zustandes auch der Rohrnetze, die nicht in Augenschein genommen werden können, ermöglicht. Neben den technischen Daten sollten auch die Kosten, getrennt nach Lohn, Material und Fremdleistungen festgehalten werden. Mit einer Kostenverfolgung lässt sich dokumentieren, wie die In spektion, die Wartung und die Instandsetzung ineinandergreifen und eine kurzfristig als kostenaufwendig erscheinende Instandhal tungsmaßnahme langfristig zu sinkenden Instandhaltungskosten führen wird. Letztlich gibt nur eine Dokumentation über erfolgte Instandhaltungsarbeiten einen Beleg für die ordnungsgemäße Erfüllung dieser Arbeiten.

Aus den allgemein anerkannten Regeln der Technik ergibt sich der Umfang der Pflicht des WVU, deren Verletzung nach § 823 Abs. 1 BGB Schadensersatzansprüche Dritter nach sich ziehen kann. Strafrechtliche Sanktionen können eintreten, wenn die Nichte inhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik dazu führt, dass die Anforderungen der TrinkwV nicht erfüllt werden.

Handlungsbedarf – Ausführungshinweise

Die stetig notwendige Anpassung an neue Rahmenbedingungen ist ein wesentlicher Kostentreiber für die Zukunftsfähigkeit der öffentlichen Wasserversorgung. Der generationenübergreifende Funktions- und Werterhalt muss für Kommunen als Gesellschafter von Wasserversorgungsunternehmen höchste Priorität haben („Generationenvertrag Wasserversorgung“) – auch im Vergleich mit anderen kommunalen Infrastrukturmaßnahmen und gegenüber dem alleinigen Substanz- und Werterhalt. Nur auf diese Weise können die künftigen Anforderungen der Wasserversorgungs systeme erfüllt werden.

Von den Aufgabenträgern ist ein nachhaltiges Asset-Management mit dem Ziel, durch den Einsatz moderner Methoden und Tech nologien nachfolgenden Generationen eine gut funktionierende Wasserversorgungsinfrastruktur ohne Instandhaltungs- und In vestitionsstau zu übergeben, umzusetzen.

38 DVGW-Arbeitsblatt W 400-3. (09/2006) Technische Regeln Wasserverteilungsanlagen (TRWV); Teil 3: Betrieb und Instandhaltung

Es ist sicherzustellen, dass Entgelte und Gebühren ausreichend kalkuliert werden, um den notwendigen Investitionsbedarf decken zu können (s. auch Kapitel 4.3.5). Die positive Entwicklung der Investitionsquote muss gemeinsam von den Aufgabenträgern und den kommunalen Anteilseignern fortgeführt werden. Steigende einwohnerspezifische Kosten, die aufgrund des Bevölkerungsrück gangs im ländlichen Raum entstehen, sind soweit möglich durch Effizienzmaßnahmen (z. B . beim Energiemanagement) auszuglei chen. Hierfür ist das Benchmarking ein geeignetes Instrument.

Die Information der Öffentlichkeit und der kommunalen Gremien zum Anpassungsbedarf der Anlagen und Netze muss durch die Auf gabenträger erfolgen. Ziel ist dabei die Schaffung von Transparenz und Akzeptanz. Der Einsatz von Managementsystemen39 erhöht die Qualität der Organisation, der Prozesse und der Dienstleis tungen. Die Aufgabenträger sollten daher im Besitz von gültigen, zertifizierten bzw. bestätigten Nachweisen für das Qualitäts- und Sicherheitsmanagement sein. Bewährt hat sich hier das Technische Sicherheitsmanagement (TSM) gemäß DVGW-Arbeitsblatt W 1000 (s. auch Kapitel 4.3.1).

Für die Ermittlung des Sanierungs- und Erneuerungsbedarfs ist gemäß Arbeitsblatt W 400-3 zunächst unter Berücksichtigung von unterschiedlichen Kriterien die strategische Rehabilitations rate festzulegen. Für kleine ländliche WVU sieht das Regelwerk geringere Anforderungen vor. Die Rehabilitationsstrategie wird durch die mittelfristige Rehabilitationsplanung (Art, Umfang und Kosten der Maßnahmen, z. B . in 5-Jahres-Zeiträumen) umgesetzt. Das Arbeitsblatt W 400-3 benennt auch hierzu die Inhalte.

Voraussetzung für eine sich lohnende Verwertung der Daten ist, dass eine systematische Dokumentation des Netzbestands und des -zustands erfolgt. Die WVU sollten die weitergehenden An forderungen des Regelwerkes umsetzen. Die ermittelten Erneue rungsmaßnahmen münden in einen nach Prioritäten geordneten Maßnahmenplan mit einer Kostenschätzung.

Zusammenfassend stellt sich der daraus resultierende kurz- bzw. mittel- bis langfristige Handlungsbedarf wie folgt dar:

Die Datenerfassung zum Anlagenzustand soll nach den Vorgaben des Regelwerks erfolgen, Daten- und Kenntnislücken zu Anlagen-/ Netzstruktur und –zustand sind durch die Versorger für jedes Versorgungsgebiet zu schließen.

Um den Zustand der Anlagen objektiv und transparent zu er mitteln, empfiehlt sich die Erarbeitung eines Kriterienkataloges. Dazu können u. a. die Kennzahlen des Benchmarkings genutzt und weiterentwickelt werden. Konsequenterweise ist die Entwicklung geeigneter Werkzeuge durch die Fachverbände voranzutreiben bzw. zu begleiten.

Die Anlagenbetreiber entwickeln vorausschauende Strategien, um engere Zeitfenster für notwendige Instandhaltungs- und Er neuerungsmaßnahmen effizient zu nutzen. Die Etablierung eines integrierten und unternehmensangepassten Asset-Managements unterstützt bei der Bewältigung der anstehenden komplexen Auf Wasserversorgergaben. planen vorausschauend den erforderlichen Fi nanzbedarf für den langfristigen Erhalt und die Fortentwicklung ihrer Wasserversorgungsinfrastruktur durch Rücklagenbildung und ausreichende Instandhaltungs- und Investitionsbudgets.

Die erforderlichen Mindestdatensätze sind regelmäßig und voll ständig in der WAVE-Datenbank abzubilden.

Die kommunalen Gremien und die Öffentlichkeit sind angemessen über den jeweiligen Anpassungsbedarf der Anlagen und Netze zu Dieinformieren.kommunalen Entscheidungsträger müssen der Instandhaltung und der Erneuerung der Wasserversorgungsinfrastruktur zur Siche rung der Daseinsvorsorge die gebotene Priorität auch im Vergleich mit anderen kommunalen Infrastrukturmaßnahmen zuweisen.

Die genannten Anforderungen müssen durch ein konsequentes behördliches Handeln begleitet werden, wonach mittel- bis lang fristig u. a . im Rahmen der Qualifizierung der WVK auskömmlich plausible Sanierungsstrategien eingefordert werden sollen.

33
39 DIN EN 9001. (2015), DIN EN 14001. (2015), DIN EN 50001. (2018)

Grundsätze – Leitbild

Ziele – Umsetzungsstrategie

Überregionale Fernwasserversorgungssysteme sind auch weiterhin über Verbundleitungen zu stärken bzw. auszubauen.

Die Anpassung an den Klimawandel kann dazu führen, dass eine ortsnahe Versorgung nur noch eingeschränkt möglich ist. Darum ist eine Validierung bestehender Verbundlösungen, die stärkere Verknüpfung wasserversorgungsseitiger Infrastrukturen ggf. auch die Anpassung/Schaffung neuer Verbundlösungen unverzichtbar.

bleiben ein fester

Die Bereitstellung von Roh- und Reinwasser durch aufgabenträger übergreifende Verbünde ist der Garant einer zukunftsorientierten und nachhaltigen Versorgungssicherheit mit Trinkwasser in Sachsen. Roh- und Reinwasserverbünde erhöhen die Flexibilität und das Potenzial der öffentlichen Trinkwasserversorgung, um auf zukünf tige Entwicklungen und Extremsituationen effektiv und effizient reagieren zu Überregionalekönnen.Fernwasserversorgungssysteme

Bestandteil zur langfristigen Sicherung der Daseinsvorsorge Trink wasserversorgung. Sie sind essentiell, um lokale Defizite heute und in der Zukunft auszugleichen. Sie unterstützen die gewachsenen Versorgungsstrukturen und Reinwasserverbünde bei der Erfüllung ihrer ReinwasserverbündeVersorgungsaufgabe.stärken

die Resilienz der öffentlichen Wasser versorgung. Sie erfüllen die Aufgabe, zwischen benachbarten Auf gabenträgern eine dargebotsschonende und betriebswirtschaftliche Fahrweise der verbundenen Gewinnungs- und Erzeugungskapazitä ten sicherzustellen und temporäre Ausfälle einzelner Gewinnungsund Erzeugungsanlagen unter Beibehaltung der Grundversorgung zumindest für einen zeitlich beschränkten Zeitraum zu kompensieren.

Bewirtschaftungsziel ist eine optimale Auslastung der im jeweiligen Reinwasserverbund vorhandenen Wasserwerkskapazitäten unter besonderer Berücksichtigung der ausgleichenden und stabilisieren den Wirkung des Verbundes in Extremsituationen.

Aus versorgungstechnischen und betriebswirtschaftlichen Gründen ist die Auslastung der Reinwasserverbundsysteme und der Fernwas serversorgungssysteme zu erhalten und nach Möglichkeit weiter zu entwickeln und auszubauen. Dabei sind die Versorgungssysteme ganzheitlich, auch unter Berücksichtigung der Sicherheiten bei den belieferten Kunden sowie der Spitzenverbräuche vs. Durchschnitts verbräuche zu betrachten.

Die mit den Wasserversorgungskonzepten aktualisierten spezifischen regionalen und überregionalen Roh- und Reinwasserbilanzen sind durch LfULG und SMEKUL auszuwerten und die Versorgungsräume anzupassen, um den wasserwirtschaftlichen Handlungsbedarf durch Aufdeckung vorhandener Defizite der Versorgungssicherheit (z. B. Inselversorgungen) einschätzen und Potenziale künftiger Netzkopp lungen und Systemverbünde sowie Möglichkeiten interkommunaler Zusammenarbeit aufzeigen zu können. Es ist sicherzustellen, dass die jeweils beteiligten Aufgabenträger in diesen Planungs- und Entscheidungsprozess in geeigneter Weise eingebunden sind.

IST-Zustand – Status quo

Die Versorgungssysteme in Sachsen sind historisch gewachsen und haben sich bis zum heutigen Zeitpunkt zu bedeutenden und sicheren Wasserlieferanten etabliert, die, in Ergänzung zu den nutzbaren ortsnahen Wasservorkommen, der Gewährleistung der Versorgungssicherheit dienen. Für die Versorgungssicher

heit in Sachsen sind nicht nur die Fernwasserversorgungssys teme bedeutsam, sondern auch die Systemverbünde zwischen benachbarten Versorgern bzw. zwischen Versorgungsgebieten eines Versorgers.

34 2.3 Fern- und VersorgungsräumeReinwasserverbünde,

Zur überregionalen oder Fernwasserversorgung gehören alle WVA eines Fernwasserversorgers, mit denen Trinkwasser über ein weitreichendes Verbundnetz (überregional) verteilt und an mehrere Versorgungsträger abgegeben wird (Fernwasserversorgungssys tem). Es erfolgt keine direkte Abgabe an die Endverbraucher.

Zur überörtlichen oder regionalen Wasserversorgung gehören WVA, mit denen durch einen überörtlichen Verbund die Was serversorgung für mehrere Versorgungsgebiete erfolgt. In der Regel speisen mehrere Wasserwerke Reinwasser in ein solches Verbundsystem ein. Diese Versorgungsanlagen machen den über wiegenden Teil der öffentlichen Wasserversorgung im Freistaat Sachsen aus und werden im Weiteren als Reinwasserverbund systeme bezeichnet.

In Auswertung der Status quo-Abfrage besitzen 19 sächsische Aufgabenträger keine eigenen örtlichen Wasserressourcen und beziehen Wasser von benachbarten Versorgern oder Fernwas serversorgern. Knapp 40 % des in Sachsen gewonnenen Wassers wird über Verbundleitungen weiter verteilt.

Die Fernwasserversorgungssysteme wurden in der Vergangenheit an Standorten etabliert, an denen aus hydrologischen oder hydro geologischen Gegebenheiten eine Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung mengenmäßig nicht ausreichend gewährleis tet werden konnte oder durch anthropogene Beeinflussung z. B weitreichende bergbaubedingte Grundwasserabsenkungen oder Grundwasserverunreinigungen infolge von Industrieansiedlung eine Nutzung örtlicher Dargebote nicht mehr möglich war.

Hochwasser- und Trockenereignisse der Vergangenheit belegen, dass sich die Fernwasserversorgungssysteme und die gezielte Bewirtschaftung der Talsperren (TS) und Gewässer I. Ordnung be währt haben. Es konnten umfangreiche Ausfälle von Wasserwerken durch zusätzliche Einspeisungen aus den Fernwasserversorgungs systemen ausgeglichen werden. Während des Augusthochwassers 2002 beispielsweise wurden im Regierungsbezirk Chemnitz Aus fälle örtlicher Wasserwerke durch die zusätzliche Einspeisung von bis zu 70 Tm³/d aus dem Zweckverband Fernwasser Südsachsen kompensiert.

Im Freistaat Sachsen existieren drei selbständige Fernwasserver sorgungsunternehmen. Deren alleinige Aufgabe ist die Bereit stellung von Trinkwasser für die Aufgabenträger der öffentlichen Wasserversorgung zur Weiterverteilung.

Die drei Fernwasserversorgungssysteme im Freistaat Sachsen sind:

Zweckverband Fernwasser Südsachen Fernwasserversorgung Elbaue-Ostharz GmbH Zweckverband Fernwasserversorgung Sdier

Der Zweckverband Fernwasser Südsachsen bereitet Rohwasser aus Talsperren40 im Erzgebirge und Vogtland zu Trinkwasser auf und verteilt es an seine acht Verbandsmitglieder, die als regionale Wasserversorger in Südsachsen tätig sind (s. Abbildung 2-3) . Damit ist eine Versorgung von etwa 75 % 41 aller Einwohner Südsachsens gewährleistet. Die Aufbereitung des Rohwassers erfolgt in den Wasserwerken Einsiedel, Burkersdorf, Lichtenberg, Sosa, Cranzahl, Carlsfeld, Großzöbern, Werda und Muldenberg. Außerdem beliefert der Zweckverband Fernwasser Südsachsen den Wasserzweckver band Freiberg mit Rohwasser aus der Talsperre Lichtenberg. Die Betriebsführung erfolgt durch die Südsachsen Wasser GmbH. Talsperren Dröda, Werda, Muldenberg, Carlsfeld, Eibenstock, Sosa, Cranzahl, Lichtenberg, Saidenbach, Neunzehnhain I II, Einsiedel Obersaidaer

35
40
und
sowie
Teich und Dörnthaler Teich 41 Zweckverband Fernwasser Südsachsen. (2020)

Die Fernwasserversorgung Elbaue-Ostharz ist länderübergreifend im mitteldeutschen Raum, insbesondere im Ballungsgebiet HalleLeipzig tätig. Neben der Nutzung des Rohwasserreservoirs der Rapp bodetalsperre im Harz (Aufbereitung im Wasserwerk Wienrode) wird Uferfiltrat der Elbe und Grundwasser aus der Elbaue bei Torgau zu Trinkwasser aufbereitet. Das Fernwassernetz ( s. Abbildung 2-4) ist mehr als 750 Kilometer lang und erstreckt sich von den Höhenzü gen des Harzes im Westen bis hin zur Elbe bei Torgau im Osten. Die Nord-Süd-Ausdehnung des Versorgungsgebietes reicht von Hal

berstadt bis Altenburg. Großdimensionierte Leitungen transportieren täglich rund 220 Millionen Liter Trinkwasser in die Länder Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen43

Über insgesamt 97 Brunnen entlang der Elbe wird natürlich gefil tertes Rohwasser gefördert. Aktuell werden rund 80.000 Kubik meter Rohwasser pro Tag entnommen. Es wird in die Wasserwerke Torgau-Ost und Mockritz geleitet und dort für die Einspeisung in das Fernwassernetz aufbereitet.

36 Abbildung 2-3: Übersicht über das Versorgungsgebiet des Zweckverbandes Fernwasser Südsachsen42
42 © Zweckverband Fernwasser Südsachsen 2021 43 Fernwasserversorgung Elbaue-Ostharz GmbH. (2020)

Abbildung 2-4: Fernwasserversorgung Zweckverband Zweckverband

Abbildung 2-5:

37 Das Fernwassernetz des Zweckverbandes Fernwasserversorgung Sdier beliefert vor allem Aufgabenträger der Oberlausitz auf einer Gesamtfläche von etwa 670 km2 in den Landkreisen Görlitz und Bautzen und umfasst die Rohwasserzuleitung aus der Wasserfas sung Spreewiese zum Wasserwerk Sdier sowie die Trinkwasserfern leitungen zu den Hochbehältern und Pumpwerken Kronförstchen, Salzenforst, Wawitz und Eiserode (s. Abbildung 2-5) . Diese dienen gleichzeitig als Einspeisestationen zu den Leitungsnetzen der ein zelnen Verbandsmitglieder. Es werden circa 90.000 Einwohner des ostsächsischen Gebietes durch den Zweckverband mit Trinkwasser versorgt45 . Die Versorgungskapazität des Zweckverbandes ist da bei noch nicht ausgeschöpft, sodass weitere Einwohner aus dem Fernwassernetz Sdier versorgt werden könnten.
Fernleitungsnetz Fernwasserversorgung Elbaue-Ostharz GmbH44 44 ©
Elbaue-Ostharz GmbH 2021 45
Fernwasserversorgung Sdier. (2020) 46 ©
Fernwasserversorgung Sdier. (2020)
Schematische Darstellung des Fernwassernetzes des Zweck verbandes Fernwasserversorgung Sdier46 Großpostwitz HB Eiserode HB und WassWawitzZPWerfassungSpreewiese Wasserfassung Milkel HB und ZPW Kronförstchen SHBalzenforst Wasserwerk Sdier Hochkirch KubschützMalschwitzKlixGroßdubrau Radibor BaTalsperreutzen Bautzen Spree Spree

ReinwasserverbundsystemReinwasserverbundsystemeoberes

Elbtal

Im Ballungsraum Pirna – Dresden – Riesa (oberes Elbtal) exis tiert ein gewachsenes Reinwasserverbundsystem, welches nahezu vollständig die in diesem Versorgungsraum tätigen Aufgabenträ ger einbindet und damit etwa 1,1 Millionen Einwohner zuzüglich Industrie, Gewerbe und sonstige Bedarfsträger versorgungssei tig absichert. Von den im Versorgungsraum verfügbaren neun Gewinnungs- und Aufbereitungsanlagen fehlt derzeit nur der leitungstechnische Anschluss des Wasserwerkes Riesa-Fichtenberg in das Reinwasserverbundsystem. Das Verbundsystem ist durch die Nutzungsmöglichkeit der Dargebotssäulen Rohwasserbezug aus Uferfiltrat/Infiltrat Elbe (39 %), Rohwasserbereitstellung aus Talsperren (34 %) und Rohwasserbezug aus Grundwasser (27 %) geprägt. Die in den Jahren 2018 2020 aufgrund anhaltender Dürreperioden deutlich gewordene Anfälligkeit dieser Rohwas serressourcen und damit verbundene Ausfallszenarien führen zu neuen Betrachtungen von Verbundlösungen in der Region.

Reinwasserverbundsystem Lausitz

In der Lausitz besteht das länderübergreifende Reinwasserver bundsystem Lausitz , welches bisher Reinwasser aus den Was serwerken Tettau und Schwarze Pumpe an Abnehmer im Freistaat Sachsen und dem Land Brandenburg verteilt.

Im Norden des Versorgungsgebietes des Trinkwasserzweckver bandes Kamenz (nördliche Kommunen des Landkreises Bautzen) verläuft die Verbindungsleitung vom Wasserwerk Tettau in Bran denburg zum Wasserwerk Schwarze Pumpe unter Einschluss von zwei zusätzlichen, auf sächsischer Seite versorgungswirksamen Ringleitungen. Ergänzend zweigt vom Bauwerk Lipsa eine Südlei tung ab. Über dieses Verbundsystem werden im Versorgungsgebiet des Trinkwasserzweckverbandes Kamenz circa 40.000 Einwohner versorgt. Darüber hinaus wird Trinkwasser über das Verbundsystem an die Gemeinde Lohsa, an den Zweckverband Bischofswerda-Rö deraue und gewerbliche Abnehmer geliefert. Der Anschluss der örtlichen Wasserfassungen im Versorgungsgebiet Kamenz an das Verbundsystem Lausitz zur redundanten Versorgungssicherung ist Übervorgesehen.eineVerbundleitung zwischen dem Wasserwerk Schwarze Pumpe und Hoyerswerda werden die Kommunen im nördlichen Teil des Landkreises Görlitz mit Trinkwasser besichert.

Mit dem durch den Ausstieg aus dem Braunkohlebergbau in Ver bindung stehenden Wegfall der Reinwasserlieferung aus dem Wasserwerk Schwarze Pumpe sind effiziente und nachhaltige Verbundmaßnahmen zur resilienten Trinkwasserlieferung für die regional tätigen Aufgabenträger zu planen und umzusetzen.

Die Datengrundlage zu weiteren bestehenden Reinwasserverbünden in Sachsen ist zum aktuellen Zeitpunkt aufgrund unvollständiger bzw. fehlerhafter Angaben in der Fachanwendung des Datenbanksystems WAVE nicht für eine belastbare Auswertung geeignet. Daher sind detaillierte Informationen zum IST-Zustand überwiegend erst nach Vorlage der WVK sowie der Dateneingabe in WAVE verfügbar.

Versorgungsräume

In der Grundsatzkonzeption 2020 wurden erstmalig auf Basis der zu diesem Zeitpunkt bereits fortgeschriebenen WVK der Aufga benträger Versorgungsräume ausgewiesen, die als wasserwirt schaftlich-fachliche Grundlage für die landesweite Ableitung von Handlungsschwerpunkten hinsichtlich einer Verbundoptimierung dienen sollten.

Die notwendigen Grundlagen und Kennzahlen für die Ableitung dieser technischen Versorgungsräume wurden fortgeschrieben und werden gemäß aktualisierter Methodik zur Erstellung von Wasserversorgungskonzepten in der Datenbank WAVE für unter schiedliche Szenarien (Normalbetrieb Ist- und Prognoseszenarien) erhoben werden. Dazu zählen insbesondere die Eintragung der Zu- und Ableitungen und deren Kapazitäten und Ist-Mengen, die Gewinnungs-, Wasserwerks- und Speicherkapazitäten als auch die Angabe, in welchen Gemeinden bzw. Gemeindeteilen speziell der Bezug aus ortsfernen Wasservorkommen über Verbundleitungen möglich ist.

In Auswertung der in der WAVE-Datenbank abzubildenden spe zifischen Roh- und Reinwasserbilanzen können die Überschüsse und Defizite sowie die Reichweite der technischen Reinwasser verbünde dargestellt werden. Dies ermöglicht die Beurteilung der Versorgungssicherheit bzw. des technischen Reaktionsvermögens, sowie die Ableitung von Handlungsschwerpunkten zur Anpassung der technischen Versorgungsräume und der Erfordernisse inter kommunaler Zusammenarbeit.

38

Rechtsgrundlage – Handlungsrahmen

Nach § 50 Abs. 2 Satz 1 WHG ist der Wasserbedarf der öffentlichen Wasserversorgung vorrangig aus ortsnahen Wasservorkommen zu decken, soweit überwiegende Gründe des Wohls der Allge meinheit dem nicht entgegenstehen. Der Bedarf ist insbesondere dann mit Wasser aus ortsfernen Wasservorkommen zu decken, wenn eine Versorgung aus ortsnahen Wasservorkommen nicht in ausreichender Menge oder Güte oder nicht mit vertretbarem Aufwand sichergestellt werden kann (§ 50 Abs. 2 Satz 2 WHG). Der § 44 SächsWG ergänzt den § 50 Abs. 2 WHG.

Nach § 44 Abs. 1 SächsWG liegen überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit im Sinne des § 50 Abs. 2 WHG für die Deckung des Wasserbedarfs aus ortsfernen Wasservorkommen (Fernwasser) insbesondere auch dann vor, wenn 1. aufgrund natürlicher Gege benheiten, der gegenwärtigen Flächennutzung oder verbindlicher Bauleitpläne eine Nutzung ortsnaher Wasservorkommen in der Zukunft nicht mehr vertretbar ist oder ihre Nutzung den Naturoder Wasserhaushalt über das vertretbare Maß beeinträchtigen könnte, 2. die Fernwasserversorgung Teil eines gebietsübergrei fenden Verbunds ist oder werden soll, welcher eine sichere und wirtschaftliche öffentliche Wasserversorgung gewährleistet, ohne die ökologische Ausgeglichenheit zu beeinträchtigen.

Nach § 44 Abs. 2 Satz 1 SächsWG bedarf die Deckung des Wasserbe darfs aus ortsfernen Wasservorkommen nach § 50 Abs. 2 Satz 2 WHG der vorherigen Zustimmung der Landesdirektion Sachsen (LDS) als oberer Wasserbehörde (§ 109 Abs. 1 Nr. 2 SächsWG). Antragsteller ist gemäß § 44 Abs. 2 Satz 2 SächsWG der Träger der öffentlichen Wasserversorgung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SächsWG oder der Träger eines zu diesem Zweck gebildeten Verbundes. Nach § 44 Abs. 2 Satz 3 SächsWG gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend für wesentliche Änderungen.

Die LDS ist als obere Wasserbehörde gemäß § 109 Abs. 1 Nr. 2 SächsWG zuständige Behörde für Zustimmungen zur Deckung des Wasserbe darfs aus ortsfernen Wasservorkommen nach § 44 Abs. 2 SächsWG i. V. m. § 50 Abs. 2 WHG. Der gesetzlich verankerte Vorrang der Nutzung ortsnaher Wasservorkommen zur öffentlichen Wasserver sorgung wird durch die Formulierung des § 50 Abs. 2 WHG, „soweit überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entge genstehen“, eingeschränkt. Es ist jedoch für die Wasserversorger, besonders mit Blick auf die zukünftige Sicherstellung von Trinkwasser in ausreichender Menge und Qualität zu vertretbaren Kosten, von

großer Bedeutung, welche Kriterien beim Vollzug der §§ 50 Abs. 2 WHG, 44 SächsWG für eine Zustimmung zugrunde gelegt werden. Weitere Ausführungen zur Anwendung der §§ 50 Abs. 2 WHG, 44 SächsWG und den zu verwendenden Definitionen sind der GK 2030 als digitale Anlage beigefügt. Die darin enthaltenen Ausführungen sollen die Aufgabenträger der öffentlichen Wasserversorgung beim Erstellen von Wasserversorgungkonzepten beachten.

EXKURS: ZULASSUNGSVERFAHREN VON WASSER FERNLEITUNGEN NACH § 65 UVPG BEI DER NEUERRICHTUNG ODER ÄNDERUNG VON

DieROHRLEITUNGSANLAGENAufgabenträgerderöffentlichen

Wasserversorgung als Be treiber von Verbundsystemen haben bei der Ausgestaltung ihres Verteilernetzes die Vorgaben des UVPG zu beachten. Die in Betrieb befindlichen bzw. neu geplanten Versorgungsleitungen, werden in der Regel als sog. „Wasserfernleitungen“ im Sinne der Definition nach Nr. 19.8 der Anlage 1 des UVPG einzuordnen sein. Danach sind Wasserfernleitungen Rohrleitungsanlagen zum Befördern von Wasser, die das Gebiet einer Gemeinde überschreiten.

Neben der Neuerrichtung fallen auch Änderungen an bestehenden Rohrleitungsanlagen unter den Vorhabenbegriff des § 2 Abs. 4 UVPG. So ist nicht nur die Errichtung von Wasserfernleitungen, sondern auch die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer bestehenden Wasserfernleitung, einschließlich deren Erwei terung, als Vorhaben im Sinne des § 2 Abs. 4 UVPG zu bewerten.

Das Zulassungsverfahren für Wasserfernleitungen richtet sich nach § 65 UVPG. Entscheidend für die Art des Zulassungsver fahrens ist das Ergebnis der UVP-Vorprüfung. Ob bzw. welche Art der Vorprüfung erforderlich ist, bestimmt sich nach den §§ 7 ff UVPG i. V. m. den Ziffern 19.8.1 und 19.8.2 der Anlage 1 zum UVPG. Zuständig für den Vollzug der für die Wasserfernleitungen einschlägigen Vorschriften des UVPG ist die LDS gemäß § 5 Abs. 1 SächsUVPG. Zur Erleichterung der Einordnung anstehender Vor haben und den sich daraus ergebenden Verfahrensanforderungen sowie der Klärung damit verbundener Fragen wird den Aufgaben trägern der Wasserversorgung als Betreibern eine entsprechende Übersicht zur Verfügung gestellt. Diese wird nach Fertigstellung als digitale Anlage zur Grundsatzkonzeption eingestellt.

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Handlungsbedarf – Ausführungshinweise

Die beschränkten Wasservorkommen in Sachsen und die durch Dürreperioden deutlich gewordene Anfälligkeit dieser Ressour cen erfordern eine entsprechende Bilanzierung als Grundlage für überörtliche Versorgungssysteme. Bei der Fortschreibung der WVK haben die Aufgabenträger die Nutzung lokaler Ressourcen im Zusammenspiel mit der optimalen Auslastung und Nutzung/ Schaffung von Versorgungsverbünden im Interesse der Gemein wohlbelange und der Versorgungssicherheit unter Beachtung der Entwicklung des Reinwasserbedarfs und der klimawandelbedingten Auswirkungen zu prüfen. Dabei sind die Kosten der Ressourcen nutzung bzw. der Leistungsbereitstellung (Roh- und Reinwasser) zu überprüfen und ggf. die Finanzierungsmodelle anzupassen, z. B. wenn sich Spitzenbedarf und durchschnittlicher Bedarf zu weit Dieauseinanderentwickeln.defizitäreInformationslage zu Verbundleitungen und bilanz wirksamen Zu- und Ableitungen (als Bewertungsgrundlage für die Anpassung der Versorgungsräume) ist zu verbessern. Dazu sind die WVK der regionalen Aufgabenträger und der Fernwas serversoger gemäß den Vorgaben der Methodik zur Erstellung von Wasserversorgungskonzepten fortzuschreiben und zu beurteilen. Die WVK müssen wasserbehördlich nach einem einheitlichen Al gorithmus geprüft und beurteilt werden (vgl. Kapitel 5.2). Der Kennzahlen-Pflichtteil der Methodik zur GK 2030 muss datenseitig in der Datenbank WAVE abgebildet werden (vgl. Kapitel 5.1). Dazu zählen insbesondere die Eintragung der Zu- und Ableitungen und deren Kapazitäten, der Ist-Mengen und Speicherkapazitäten als auch die Angabe, in welchen Gemeinden bzw. Gemeindeteilen speziell der Bezug aus ortsfernen Wasservorkommen über Ver bundleitungen möglich ist. Über den methodischen Pflichtteil soll außerdem eine verbesserte Wahrnehmung der verschiedenen Zuständigkeiten erreicht werden.

Unter Nutzung der im Zuge der Erarbeitung der WVK aktualisierten WAVE-Eintragungen (Kennzahlen-Pflichtteil) sind danach durch LfULG und das Sächsische Staatsministerium für Energie, Klima schutz, Umwelt und Landwirtschaft (SMEKUL):

1) eine Übersicht über die Gemeinden mit Fernwasserbezugs möglichkeiten zu erstellen,

2) eine landesweite Auswertung der regionalen und überregionalen Bilanzen in Form von Bilanzmodellen anzufertigen,

3) die Versorgungsräume auf Grundlage der Bilanzmodellergebnisse anzupassen, um den wasserwirtschaftlichen Handlungsbedarf durch Aufdeckung vorhandener Defizite der Versorgungssicherheit (z. B. Inselversorgungen) einschätzen und Potenziale künftiger Netzkopplungen und Systemverbünde sowie Möglichkeiten in terkommunaler Zusammenarbeit aufzeigen zu können.

4) Im Weiteren werden die Bilanzmodelle dazu dienen, für definierte Havarieszenarien unter Einbeziehung von Speicherkapazitäten das technische Reaktionsvermögen auf unterschiedlichen Ebenen analysieren und bewerten zu können.

40

2.4.1 VERBRAUCHSENTWICKLUNG

Grundsätze – Leitbild

Fundierte Kenntnisse zum Trinkwasserverbrauch sind für die Analyse der Auslastung bestehender Wasserversorgungs- und -verteilungs anlagen sowie für die wasserwirtschaftliche Planung, Bemessung und Anpassung der Wasserinfrastruktur essentiell.

Ziele – Umsetzungsstrategie

Die Senkung von Wasserverlusten und Eigenverbrauch in Wasser werken ist einzelfallbezogen zu prüfen. Ebenso sind die Trinkwas serlieferungen an Landwirtschaft und Industrie auf Alternativen zu Eineprüfen.Senkung

Es ist auf die Einhaltung der hygienischen Vorgaben in den Leitungs netzen und die Vermeidung von Kontaminationen durch Minder durchfluss zu achten.

IST-Zustand – Status quo

Die nachfolgenden Diagramme zeigen die Entwicklung des Trink wasserverbrauchs im Freistaat Sachsen von 1991 2019. Darge stellt wird die Entwicklung des absoluten Wasserverbrauchs als Summe der Verbrauchergruppen Haushalt/Kleingewerbe, Industrie/ Gewerbe/Landwirtschaft/Sonstige sowie Eigenbedarf/Wasserver luste und die Entwicklung des spezifischen Wasserverbrauchs für die Verbrauchergruppe Haushalt/Kleingewerbe im Vergleich mit dem spezifischen Gesamtverbrauch.

des aktuell auf einem konstant niedrigen Niveau liegenden spezifischen Verbrauches der Gruppe Haushalte/Klein gewerbe ist nicht erforderlich. Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen.

Der absolute Wasserverbrauch hat sich seit dem Jahr 1991 mit 441 Millionen Kubikmeter pro Jahr verringert. Im Jahr 2010 wurde mit 225 Millionen Kubikmetern ein Tiefststand erreicht.47 Während der kontinuierliche Rückgang des Wasserbedarfs in der Verbrau chergruppe Eigenbedarf/Wasserverluste bis 2019 anhält, ist in der Verbrauchergruppe Industrie/Gewerbe/Landwirtschaft/Sonstige seit 2001 und in der Verbrauchergruppe Bevölkerung/Kleingewerbe seit 2013 wieder ein leichter Anstieg zu verzeichnen, der sich im Jahr 2019 insbesondere durch die langanhaltende Trockenheit begründen lässt. Diese Entwicklung ist in Abbildung 2-6 dargestellt.

Abbildung 2-6: Entwicklung des absoluten Wasserverbrauches im Freistaat Sachsen von 1991 2019
412 VERSORGUNGSSTRUKTUR 2.4.1 Bevölkerung/KleingewerbeVERBRAUCHSENTWICKLUNG Industrie/Gewer be/Landwirtschaft/Sonstige Eigenbedarf/Wasserverluste gesamt 400450350300250200150100500 199119982001200420071995 2010201320162019 2.4 Verbrauchs- und Bedarfsentwicklung
47
(2021)

Vorjahren deutlich unter dem Bundesdurchschnitt mit 123 l/E*d und stellt zugleich den niedrigsten Wert im Vergleich mit den anderen Bundesländern dar48 . Der Anstieg auf 96,6 l/E*d im Jahr 2019 gegenüber 2016 kann auf die sehr trockenen und warmen Jahre 2018 und 2019 zurückzuführen sein. 2-7: 1998 2001 2004 2007 2010

spezifische Wasserverbrauch für die Verbrauchergruppe Haushalt/Kleingewerbe hat insbesondere in den neunziger Jah ren durch Einführung wassersparender Technik, messtechnischer Verbrauchserfassung und kostendeckender Wasserpreise stark abgenommen und bewegt sich seitdem auf einem sehr niedrigen Niveau (Abbildung 2-7)

Mit einem mittleren spezifischen Verbrauch von 90,1 Liter je Ein wohner und Tag (l/E*d) lag der Verbrauch 2016 wie bereits in den

Die aktuellen täglichen Wasserverbrauchsangaben für den Freistaat Sachsen im Jahr 2016 können aus der nachfolgenden Übersicht entnommen werden.

Anmerkung: Die Abweichungen gegenüber den Wasserverbrauchsangaben in der GK 2020 begründen sich aus der Tatsache, dass die Angaben in der GK 2020 ausschließ lich auf der Auswertung der mit der Datenbank WAVE 2008 erhobenen Kennzahlen der Wasserversorgung basieren. Wie in Kapitel 2.2 bereits angemerkt, stehen diese Daten aktuell und vollständig nicht in der WAVE-Datenbankanwendung zur Verfügung, sodass bei der Erarbeitung der GK 2030 die vom StaLa erhobenen Daten der öffentlichen Wasserversorgung verwendet werden mussten.

48 Destatis. (2020)

49 Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen. (2021)

Der42
Tabelle 2-1: Täglicher Wasserverbrauch im Freistaat Sachsen 49 Abbildung
Entwicklung des spezifischen Wasserverbrauches im Freistaat Sachsen von 1991 2019 300250200150100500 1991
1995 2013 spezifischer Wasserverbrauch Haushalt/Kleingewerbe in l/E*d spezifischer Wasserverbrauch gesamt in l/E*d 2016 2019 Bevölkerung/Kleingewerbe Landwirtschaft/SonstigeIndustrie/Gewerbe/ Wasserwerkseigenverbrauch Wasserverluste* gesamt Absoluter Wasserverbrauch 2019 [ Tm³/d ] 391 172 27 54 644 Spezifischer Wasserverbrauch 2019 [ l/E*d ] 96,6 42,4 6,6 13,4 159 * tatsächliche (z. B. Rohrbrüche) und scheinbare (z. B. Messfehler) Verluste sowie statistische Differenzen

2.4.2 BEDARFSENTWICKLUNG

Grundsätze – Leitbild

Die Abschätzung des zukünftigen Wasserbedarfs soll historische und aktuelle Daten des Wasserverbrauchs sowie die prognosti zierten sozioökonomischen, demografischen und klimatischen Entwicklungen berücksichtigen. Angesichts der prognostizierten Klima- und Dargebotsentwicklungen in Sachsen wird die Ressource Wasser zu einem immer kostbareren Gut, das eines nachhaltigen und verantwortungsvollen Umgangs bedarf. Daher spielt beim Thema Verbrauch und Bedarf nicht nur die Betrachtung des Trinkwassers eine Rolle, sondern der Bedarf an der gesamten Ressource Wasser.

Mittels einer gezielten Öffentlichkeitsarbeit zum sorgsamen Umgang mit Wasser ist der Bedarf zu steuern und das Gut Wasser mittels einer geordneten, nachhaltigen Gewässerbewirtschaftung durch die zuständigen Wasserbehörden zu schützen.

Ziele – Umsetzungsstrategie

Die Ermittlung des Wasserbedarfs nach Bedarfsgruppen hat anhand der überarbeiteten methodischen Grundlagen zur Grundsatzkon zeption Wasserversorgung 2030 zu erfolgen.

Die Bedarfsermittlung der Fernwasserversorger/LTV und die Ausge staltung der Lieferverträge sind abhängig von den Bedarfsprognosen der Roh- und Reinwasserabnehmer. Mit der Gegenüberstellung der Rohwasserabgabeleistung und der Bedarfsprognose der Aufga benträger können künftige Rohwasserengpässe und Rohwasser überschüsse in einzelnen Versorgungsgebieten erkannt werden.

Bei Bedarfsmeldungen aus der Landwirtschaft und Industrie sind die Anforderungen an die Wasserqualität durch die Aufgabenträ ger im Rahmen des Versorgungsauftrages und durch die untere Wasserbehörde im Rahmen ihres Bewirtschaftungsermessens zu prüfen und gegebenenfalls nachhaltige Alternativen aufzuzeigen.

Durch eine wirksame Öffentlichkeitsarbeit von Versorgern und Wasserbehörden ist die Bevölkerung aufzuklären und für einen bewussten Umgang mit dem Schutzgut Wasser, insbesondere in Trockenperioden und speziell mit Trinkwasser an Spitzentagen zu sensibilisieren.

IST-Zustand – Status quo

Die Ergebnisse der Status quo-Abfrage lassen den Rückschluss zu, dass bei der Mehrheit der Aufgabenträger keine Fortschreibung der WVK stattgefunden hat, da bis dato einerseits nur 40 % aller Aufgabenträger Angaben über Bevölkerungsprognosen bis 2030 verfügen und andererseits nur 10 % aller Aufgabenträger den Bedarf bis 2030 in ihrem Versorgungsgebiet ermittelt hatten. Bedarfsprognosen über 2030 hinaus lagen bei zwei großen und einem mittelgroßen Aufgabenträger vor.

Frei verfügbare Angaben zu Bevölkerungsprognosen werden über das StaLa bereitgestellt. Die Prognosen der 7. Regionalisierten Bevölkerungsvorausberechnung liegen bis auf Gemeindeebene vor. In diesen Daten werden auch die unterschiedlichen Entwicklungen

in den Ballungszentren (insbesondere der Städte Chemnitz, Dres den und Leipzig) sowie deren Umgebungen und den ländlichen Regionen deutlich (vgl. Kapitel 1.2).

Lieferverträge zwischen Fernwasserlieferanten und Fernwasser kunden/Fernwasser abnehmenden Wasserversorgungsunternehmen werden zwar regelmäßig angepasst, oftmals fehlt es jedoch an qualifizierten Datengrundlagen und längerfristigen Prognosen. Es ist davon auszugehen, dass aufgrund der Dargebotsentwicklung der Bedarf an Fernwasser zukünftig steigen wird.

Die Grundlage für die Ermittlung des Wasserbedarfes bildet das einschlägige Regelwerk (DVGW-Arbeitsblatt W 410). Dieses ist nur

432 VERSORGUNGSSTRUKTUR 2.4.2 BEDARFSENTWICKLUNG

anzuwenden, da regional größere Unterschiede für den Wasserverbrauch zu beobachten waren bzw. sind. Wichtiger ist die Auswertung von Daten der jeweiligen Aufgabenträger bzw. Unternehmen, die über größere Zeithorizonte vorliegen.

Bedarfsentwicklung - Klimawandel

Infolge der globalen Erwärmung sind nicht nur intensivere, sondern auch länger andauernde Hitze-und Trockenperioden im Sommer zu erwarten, die den Wasserbedarf der Trinkwasserversorgung, aber auch den Wasserbedarf anderer Wassernutzer wie der Land wirtschaft, des (gewerblichen) Gartenbaus und des Freizeitsektors (Poolbefüllung etc.) steigen lassen. Damit ist der Klimawandel ein entscheidender Faktor, der auf die Ermittlung der Spitzenfakto ren wirkt. Diese wiederum haben Einfluss auf die vorzuhaltende Leistung, für die nicht der Jahreswasserbedarf maßgebend ist, sondern die bereitzustellenden maximalen Tagesbedarfe. Die ab geleiteten Spitzenfaktoren sind für zukünftige Betrachtungen von Relevanz. Nach derzeitigem Kenntnisstand ist davon auszugehen, dass mindestens die in den Jahren 2018 und 2019 ermittelten Spitzenfaktoren in die Zukunft zu übertragen sind.

Während Stunden- oder Tagesspitzen (Q h oder Q d) häufig nicht übermäßig limitierend wirken, da für deren Abdeckung in der Regel ausreichend Reserven zur Verfügung stehen (insbesondere Speicher), ist die Abdeckung hoher Bedarfswerte über eine Periode von mehreren Tagen oder gar Wochen kritischer zu sehen, da hier in der Regel auch Abstriche an der technisch verfügbaren Kapazität zu verzeichnen sind. Die Verbrauchs- bzw. Bedarfswerte Q 7 bzw. Q10 oder Q14 (maximale Verbrauchs-/Bedarfswerte über Zeiträume von sieben, zehn oder 14 zusammenhängenden Tagen) sind ge sondert zu betrachten. In den letzten Jahren war es sinnvoll, den Verbrauchswert sogar über einen Zeitraum von 30 Tagen (Q 30 ) bei der Bedarfsplanung heranzuziehen. In Verbindung mit den Auswirkungen des Klimawandels auf das Dargebot (vgl. Kapitel 3.1 und 3.2) stehen auch Veränderungen der Rohwasserqualitäten, die sich in einem veränderten Aufwand zur Trinkwasseraufbereitung niederschlagen können.

Im Zusammenspiel aus Dargebotsrückgang und saisonal zunehmen den Wasserbedarfen ist mit einer Zunahme an Wassernutzungs konkurrenzen zu rechnen, auf die behördlich reagiert werden muss.

Bedarfsentwicklung - Bevölkerungsentwicklung

Für die Angaben zur Bevölkerungsentwicklung in den Versor gungsgebieten der Aufgabenträger sind alle verfügbaren Daten zu nutzen. Eine wesentliche Grundlage bieten hier die Daten des StaLa, dessen Prognosen bis auf Gemeindeebene vorliegen. Darüber hinaus können spezifischere Prognosen z. B. aus den Regionalplä nen oder kommunale Erhebungen zur Bevölkerungsentwicklung herangezogen werden.

Rechtsgrundlage – Handlungsrahmen

In § 50 Abs. 3 WHG wird ein sorgsamer Umgang mit Wasser ge fordert. So wird den Trägern der öffentlichen Wasserversorgung die Aufgabe übertragen, die Wasserverluste in ihren Einrichtungen gering zu halten und durch Aufklärung der Endverbraucher auch einen sparsamen Wasserverbrauch in den weiteren Verbraucher gruppen zu forcieren. Die Einhaltung der hygienischen Anforde rungen bleibt davon unberührt.

Elementare Eingangsgröße bei der Planung und Bemessung was serwirtschaftlicher Anlagen stellt der Wasserverbrauch bzw. der für die Zukunft abzuschätzende Wasserbedarf dar. In § 42 Abs. 1 SächsWG ist die Pflicht der Aufgabenträger, die Trinkwasserver sorgung langfristig zu sichern, verankert. Die sich auf den Wasser bedarf auswirkenden und bei der Planung zu berücksichtigenden Kriterien Demografie und Klimawandel werden dabei ausdrücklich genannt und die sichere Versorgung von Siedlungs- und Wirt schaftszentren durch Systemverbünde hervorgehoben. Auch die Deckung des Trinkwasserbedarfs in Not- und Krisenzeiten ist zu

§berücksichtigen.43Abs.1SächsWG

benennt die Grenzen der Versorgungspflicht im Aufgabengebiet und damit auch der Bedarfskalkulation.

Handlungsbedarf - Ausführungshinweise

Der Wasserverbrauch und der prognostizierte Wasserbedarf sind als wichtige Eingangsgrößen für die Aufstellung der Deckungsbi lanzen in den WVK der Aufgabenträger der öffentlichen Wasser versorgung darzustellen. Dabei sind die Vorgaben der aktualisierten Methodik (vgl. Kapitel 5.1) (insbesondere Berücksichtigung der

als44Orientierung

Einflussfaktoren Bevölkerungs- und Klimaentwicklung) einzu halten. Auch die Bedarfsannahmen zur Aufrechterhaltung der Trinkwasserversorgung für ausgewählte Not- und Krisenszenarien sind abzubilden. Weiterführende Erläuterungen anzusetzender Bedarfsmengen im Not-, Krisen-, Katastrophen- und Verteidi gungsfall sowie der Handlungsbedarf zur Wasserversorgung in Not- und Krisensituationen werden in Kapitel 4.4.2 thematisiert.

Grundsätzlich muss die Analyse der Absatzsituation so erfolgen, dass Kennziffern zum spezifischen Bedarf der einzelnen Bedarfs trägergruppen von den Aufgabenträgern ermittelt werden. In diesem Zusammenhang ist von den Aufgabenträgern zu prü fen, ob die spezifischen Bedarfszahlen für die Zukunft einfach fortgeschrieben werden können oder angepasst werden müssen (z. B . in Absatz- bzw. Bedarfsszenarien).

Es sind klimatische und regionale sozioökonomische Entwicklungen bei Bevölkerung, Industrie, Gewerbe sowie dem öffentlichen Sektor bzw. weiteren Bedarfsgruppen von jedem Versorger abzuschätzen. Wichtig ist, dass in diese Betrachtung Planungsdaten der Kom munen und Angaben sonstiger öffentlicher Stellen einfließen, z. B Angaben des StaLa. Auch Bedarfe benachbarter Aufgabenträger sind einzuplanen. Die klimatischen Entwicklungen (z. B . Anzahl Hitzetage) sollen insbesondere bei der Ermittlung des Bedarfs am Spitzentag und in der Spitzenwoche berücksichtigt werden.

Auf Grundlage der Trinkwasserbedarfsdeckungsbilanzen sind Investitions- und Maßnahmenpläne zur Deckung des Bedarfs

Hinsichtlichaufzustellen.des durch den Klimawandel induzierten Dargebots rückgangs gilt es, einem zu starken Anstieg des Wasserbedarfs entgegenzuwirken. Dies erfordert eine intensive Öffentlichkeits arbeit und eine gezielte Bewerbung von geeigneten Maßnahmen, z. B . der Wasserwiederverwendung (beim privaten Eigenbedarf zur Gartenbewässerung, Poolbefüllung). Bezüglich des Abnahmever haltens von Trinkwasser für Haushalte und Kleingewerbe ist auf die regionalen infrastrukturellen Gegebenheiten hinzuweisen. Über mäßiges Wassersparen kann in weniger dicht besiedelten Gebieten bei geringer Abnahme im Verhältnis zur Leitungsdimension oder wenig frequentierten Leitungsendsträngen zur Stagnation und zu Verkeimungen sowie Ablagerungen in den Trinkwasser- und Abwassernetzen führen. Um die Trinkwasserqualität zu gewähr leisten, müssen infolge aufwändige Spülungen mit Trinkwasser ggf.

auch Desinfektionen durchgeführt werden. Das läuft einerseits dem Grundgedanken des Wassersparens zuwider und kann zudem Auswirkungen auf die Preisgestaltung haben.

Zur Regulierung des sparsamen Umgangs mit Wasserressourcen insbesondere während Trockenperioden ist das behördliche Handeln unerlässlich. Das geltende Wasserrecht enthält eine Vielzahl von Möglichkeiten, um in Trockenperioden bzw. bei niedrigen Wasser ständen ein Einschreiten der Wasserbehörden in Ausübung ihrer Bewirtschaftungsbefugnis zu ermöglichen. Hier sei insbesondere auf § 13 SächsWG und die dort enthaltenen vorübergehenden Beschränkungen von Benutzungen oder § 16 Abs. 4 SächsWG mit seinen Möglichkeiten zur Einschränkung des Gemeingebrauchs Durchhingewiesen.dieFörderung

und Unterstützung von Forschungsvorhaben und Pilotstudien zu Wasserwiederverwendung, energieeffizienten und wassersparenden Produktionsvorgängen oder Defizitbewäs serung und Bewässerungsbedarf in der Landwirtschaft können der Freistaat Sachsen und die Fachverbände zur Optimierung des Wasserverbrauchs beitragen.

Am 25. Juni 2020 ist die EU-Verordnung über Mindestanforderun gen an die Wiederverwendung von behandeltem Abwasser in Kraft getreten (EU 2020/741). Ab 26. Juni 2023 gilt diese Verordnung unmittelbar in den Mitgliedstaaten. Bund und Länder prüfen der zeit, ob die Verordnung flächendeckend zur Anwendung kommen kann oder ob und welche bestimmten Gebiete (z. B . festgesetzte Wasserschutzgebiete) vom Anwendungsbereich ausgenommen werden. Außerdem wird geprüft, welche zusätzlichen Anforde rungen erforderlich sind und ob neben der landwirtschaftlichen Bewässerung weitere Einsatzgebiete in Betracht kommen (z. B Bewässerung von städtischen Grünflächen).

452 VERSORGUNGSSTRUKTUR 2.4.2 BEDARFSENTWICKLUNG

WasserdargeboteundBewirtschaftung

46 3

Grundsätze – Leitbild

Die staatliche Wasserwirtschaftsverwaltung (SMEKUL, nachgeord nete Behörden und Betriebe, aufsichtlich unterstellte Wasserbe hörden inkl. LTV) ist dem Gemeinwohl verpflichtet und steht in der Gewährleistungsverantwortung, durch vollumfängliche Wahrneh mung des staatlichen Bewirtschaftungsauftrages, den kommunalen Aufgabenträgern die Erfüllung der Pflichtaufgabe der öffentlichen Wasserversorgung zu ermöglichen. Die Gewährleistungsverantwor tung wird durch die Bewirtschaftung der Gewässer mittels norm konkretisierender Rechtsentscheidungen und der Instrumente der Gewässeraufsicht wahrgenommen. Der Bewirtschaftungsauftrag ist grundsätzlich auch in extremen hydrologischen Lagen sowie in anderen Risiko- und Krisensituationen zu erfüllen. Dies bedeutet, im Falle eines außergewöhnlich angespannten Wasserhaushaltes, die Gewässer unter dem Gesichtspunkt der dann knappen Ressource Wasser bestmöglich und dem Gemeinwohl verpflichtet zu bewirt schaften. Die Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung ist hier ein vorrangig zu berücksichtigendes Bewirtschaftungskriterium.

Grundwasser- und Oberflächenwasserdargebote sind wichtige Schutzgüter und – neben den Oberflächenwasserdargeboten in den Trinkwassertalsperren – unverzichtbare Ressourcen für die UmTrinkwasserversorgung.dieGrund-undOberflächenwasservorkommen dauerhaft zu schützen, müssen nachteilige Veränderungen hinsichtlich Quantität

und Qualität vermieden und Wasserentnahmen auf das für die Ressource langfristig verträgliche Maß beschränkt werden.

Sind Belastungen nicht vermeidbar, dann sind deren Auswirkungen so zu minimieren, dass sich der Gewässerzustand nicht verschlech tert und signifikant steigende Schadstofftrends vermieden werden.

Ein vorsorgender Ressourcenschutz und eine umweltschonende Wassergewinnung sind volkswirtschaftlich effizient und daher aufwendigen Gewinnungs- und Aufbereitungstechnologien vor Nutzungskonfliktezuziehen.

müssen im gesellschaftlichen Konsens gelöst werden. Wirtschaftliche Interessen des Einzelnen können dem Wohl der Allgemeinheit grundsätzlich nicht vorangestellt werden. Die Grundwasser- und Oberflächenwasserdargebote sind so zu bewirt schaften, dass bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung erhalten bzw. geschaffen werden.

Die Kenntnisse zu den Wirkmechanismen und Auswirkungen des Klimawandels auf die verfügbaren Grund- und Oberflächenwas serressourcen sowie den Bodenwasserhaushalt als zwingende Voraussetzung für Handlungsempfehlungen und Maßnahmen zur Anpassung der Wasserwirtschaft sind stetig zu verbessern.

IST-Zustand – Status quo

Auf Basis der Erhebungen des Statistischen Landesamtes des Freistaates Sachsen kann die Verteilung der im Freistaat gewon nenen Wasserressourcen nach Art der Gewinnung für das Jahr 2019 dargestellt werden . Abbildung 3-1 zeigt, dass knapp 39 % aus Talsperrenwasser und etwa 28 % jeweils aus Grundwasser und Grundwasser mit Uferfiltrat- oder Infiltratanteil stammen. Untergeordnet sind die gewonnenen Mengen aus Quellwasser und Fließgewässern. Während die Entnahmen aus Oberflächenstand gewässern vornehmlich über die Talsperren und -verbundsysteme in den südlichen Mittelgebirgsregionen erfolgen, sind die Grund wasserentnahmen für die öffentliche Wasserversorgung über die Gesamtfläche von Sachsen verteilt. So befinden sich in 44 der von Sachsen federführend bewirtschafteten 70 Grundwasser körper (GWK) Grundwassergewinnungsanlagen der öffentlichen Wasserversorgung.

Abbildung 3-1: Prozentuale Verteilung der Arten der Wassergewinnung für die öffentliche Wasserversorgung im Jahr 2019, ohne Berücksichtigung des Anteils an in anderen Bundesländern gewonnenen Wassers50 38,7

50 Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen
47
. (2021)
-Oberflächenwasser0,9-Oberflächenwasser%Standgewässer%Fließgewässer27,8 Grundwasser% 28,0 Grundwasser% mitInfiltrat-AnteilUferfiltrat/4,6 Quellwasser%

Grundsätze – Leitbild

Eine hoheitliche Aufgabe der Wasserbehörden ist die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung. In diesem Kontext sind Grundwasserent nahmen auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken und Nutzungsrechte für das Grundwasser grundsätzlich so zu vergeben, dass die langfristige mittlere jährliche Grundwasserentnahme das nutzbare Grundwassergargebot nicht übersteigt und natürliche Grundwasser-Funktionen (u. a. Speisung von Oberflächengewässern, grundwasserabhängige Landökosysteme) nicht beeinträchtigt werden. Grundwasserentnahmen zur öffentlichen Wasserversorgung genießen Vorrang vor allen anderen Nutzungen des Grundwassers. Nachteile/ Schäden aus Nutzungen sind zu verhindern bzw. auf das mögliche Maß zu minimieren. Das gilt sowohl auf Ebene der Grundwasserkörper, als auch in Einzugsgebieten von Wasserentnahmen.

Bei der Bewirtschaftung des Grundwassers sind langfristige Zeit horizonte über 2030 hinaus zu betrachten und dabei der projizierte klimawandelbedingte Dargebotsrückgang zu berücksichtigen.

Für die öffentliche Wasserversorgung erforderliche Wasserentnahmen sind von den Aufgabenträgern hinsichtlich ihrer Erforderlichkeit und nachhaltigen Gewinnbarkeit nachzuweisen, in die Wasserversorgungs konzepte aufzunehmen und von der zuständigen Wasserbehörde prüfen zu Wasserrechtlichelassen.

Erlaubnisse sollen angemessen und in Abhängigkeit der Verwendung befristet werden, auch um auf sich ändernde Rand bedingungen (z. B. sinkender Wasserbedarf oder Ressourcenrückgang) reagieren zu können. Die langfristig angelegte Versorgungsaufgabe öffentliche Wasserversorgung ist dabei besonders zu berücksichtigen. Wasserentnahmen für Industrie, Bergbau und Landwirtschaft sind so zu bemessen, dass der Wasserhaushalt nicht wesentlich beeinträch tigt wird, unvermeidbare Beeinträchtigungen minimiert werden und Erlaubnisse zur Wasserentnahme auf dieser Grundlage erteilt und gegebenenfalls nach §§ 13 und 18 WHG angepasst oder widerrufen werden. Dabei ist grundsätzlich auf eine sparsame Wasserverwendung hinzuwirken.

Die Gewährung neuer wasserrechtlicher Erlaubnisse in zentral versorg ten Gebieten für private Zwecke (Gartenbewässerung, Schwimmteiche und ähnliche) ist im Hinblick auf die Gewährleistung der Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung bzw. anderer unabweisbarer Be nutzungen und dem Grundsatz der gebotenen sparsamen Verwendung des betroffenen Grundwasserkörpers sorgfältig zu prüfen. Im Rahmen dieser Prüfung ist Wert darauf zu legen, dass alternative Möglichkeiten der Wasserbereitstellung (v. a. Nutzung des Niederschlagswassers) durch die Antragsteller bereits genutzt werden. Zudem soll die Er forderlichkeit der Grundwasserentnahme durch die Antragsteller in angemessener Form glaubhaft gemacht werden.

Die allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 5 WHG und die allgemeinen Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung nach § 6 WHG sind zu Diebeachten.gemeinsame

Bewirtschaftung von Grundwasserkörpern bzw. Grundwassereinzugsgebieten durch mehrere betroffene Wasserbe hörden erfordert die Abstimmung von gemeinsamen Grundsätzen und Handlungsprämissen.

Ziele – Umsetzungsstrategie

Grundwassernutzungen dürfen nur erlaubt werden, soweit sie dem Ziel nicht entgegenstehen, den guten chemischen und mengenmä ßigen Zustand des Grundwassers nach § 47 Abs. 1 WHG zu errei chen oder zu erhalten oder wenn im Einzelfall eine Ausnahme nach § 47 Abs. 3 WHG begründet werden kann.

Zu den potenziell verfügbaren, gewinnbaren und nutzbaren Grund wasserdargeboten und deren klimawandelbedingten Entwicklungen sind landesweit ausreichend Kenntnisse zu erlangen und abrufbar sowie anwenderfreundlich bereitzustellen.

Erteilte Wasserrechte für Grundwasserentnahmen und angezeigte Grundwasserentnahmen sind durch die zuständige Behörde so zu erfassen, verfügbar und aktuell zu halten, dass eine Auswertung ggf. auch landkreisübergreifend sowie grundwasserkörperübergreifend stets gewährleistet ist. Nach der Veröffentlichung der aktualisierten Bewirtschaftungspläne nach WRRL im Dezember 2021 sind die

48 3.1 Grundwasserdargebote

erteilten Wasserrechte in den Grundwasserkörpern, die im schlech ten mengenmäßigen Zustand sind oder ein entsprechendes Risiko aufweisen einer kritischen Überprüfung zu unterziehen.

Bei beabsichtigten neuen Entnahmen sind die für das notwendige wasserrechtliche Verfahren erforderlichen, örtlich hinreichend kon kreten Daten und Erkenntnisse zum betreffenden Einzugsgebiet durch den Antragsteller bereitzustellen.

Zur Unterstützung der behördlichen Grundwasserbewirtschaftung sind die fachlichen und methodischen Grundlagen sowie Arbeitsmit tel für Grundwasserneubildungsberechnung und Dargebotsnachweis

durch das LfULG und Vorgaben zur Dargebotsbewirtschaftung durch SMEKUL zu entwickeln und in die praktische Anwendung zu

Dietransferieren.zuständigen

Wasserbehörden sind gehalten, diese Arbeitsmittel für die Überprüfung der Auskömmlichkeit und des Erfordernisses der erteilten Wasserrechte und damit zur Dargebotsbewirtschaf tung sowie zur Festlegung von Maßnahmen für Herstellung und Erhalt des guten anzuwendenGrundwasserzustandesundsichdiesbezüglich fortzubilden.

3.1.1 ZUSTAND UND ENTWICKLUNG DER GRUNDWASSERDARGEBOTE

IST-Zustand – Status quo

Das Grundwasserdargebot wird hinsichtlich Menge und Beschaf fenheit durch den Landschaftswasserhaushalt sowie durch me teorologische, geologische, hydrogeologische und hydrologische Bedingungen beeinflusst.

Für die Höhe der Grundwasserdargebote ist vor allem die jährliche Grundwasserneubildung (GWN) von Bedeutung. Während der Ver sickerung des Oberflächen-/Niederschlagswassers kommt es durch hydrochemische und mikrobiologische Wechselwirkungen zu einer natürlichen Prägung des neu gebildeten Grundwassers. Neben die sen natürlichen Faktoren sind zusätzlich die jeweilige Flächennut zung und -bewirtschaftung als anthropogene Einflüsse maßgebend. Neben qualitativen Einschränkungen der Grundwasserressourcen treten zunehmend auch klimabedingt quantitative Einschränkungen deutlicher zutage.

Als Grundlage für die Überwachung des mengenmäßigen und chemischen Zustandes der GWK dienen verschiedene Grundwas sermessnetze. Mit Hilfe dieser Überwachung sollen u. a. negative Qualitätsveränderungen rechtzeitig erkannt, deren Ursachen iden tifiziert und mögliche Maßnahmen hinsichtlich Ihrer Wirksamkeit überprüft werden.

Das LfULG stellt im Umwelt- und Datenportal iDA 51 Informationen u. a. zu allen Grundwassermessstellen des Landesmessnetzes mit hinterlegten Daten zu Grundwasserständen sowie -beschaffenheit kostenfrei bereit.

Rückblick: Mehr Niederschlag konnte Dargebotsrück gang mindern – Randextreme werden größer

Grundwasserstände liefern keine Aussagen zur absoluten Menge des potenziell verfügbaren Grundwasserdargebotes. Trends und Schwankungen erlauben jedoch Rückschlüsse auf das Grund wasserdargebot und das Fließverhalten. Einen guten Überblick liefert der aus Beobachtungswerten gebildete Indikator für den großräumig gemittelten Grundwasserflurabstand in den Lockerge steinsgrundwasserleitern (Abbildung 3-2) . Für die Schwankungen der Grundwasserstände ist in Sachsen eine relativ kontinuierliche Abfolge von mehrjährigen Jahresclustern mit über- sowie unter durchschnittlichen Jahresmitteln typisch. Im Zeitraum 1970 –2019 unterlag das Schwankungsregime auffälligen Änderungen. Das Schwankungsverhalten um das mittlere Niveau wird von der Niederschlagsvariabilität geprägt (vgl. Abbildung 3-2)

51 Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie. (2020). Datenportal iDA (Zugang und Nutzungshinweise)

49
3 WASSERDARGEBOTE UND BEWIRTSCHAFTUNG 3.1.1 ZUSTAND UND ENTWICKLUNG DER GRUNDWASSERDARGEBOTE

Abbildung 3-2: Verlauf und Mittelwert des Indikators „Großräumig jährlich gemittelter Grundwasserflurabstand im Lockergesteinsbereich von Sachsen“ von 1970 2020 in [cm unter Geländeoberkante]52

Mit weiter steigender Verdunstungsrate deuten die Jahresmittel ab 2004 eine weitere Abnahme im mittleren Niveau der Grund wasserstände an. Das Niveau liegt circa 0,15 m unter der vor 1989 herrschenden Ausgangsbedingung. Es ist abzuwarten, ob die extremen Verdunstungsraten der Jahre 2018 2 020 auch in den nächsten Jahren auftreten und sich nach 1990 und 2004 ein erneuter Sprung im großräumig gemittelten Grundwasser flurabstand einstellt. Dabei könnte sich das mittlere Niveau der Absenkung gegenüber dem Zustand bis 1989 nochmal verdoppeln.

den bis 1987 herrschenden Klimaverhältnissen stellen die Jahre 1979 1982 eine Periode hoher und 1983 1986 eine Periode niedriger Grundwasserstände im Jahresmittel dar. 1991 1993 stellte eine Periode mit im Jahresmittel niedrigen Grundwasser ständen einschließlich des Extremjahres 1992 dar. Von 1990 2 009 ist in den Lockergesteinsgrundwasserleitern keine ausgeprägte Periode hoher Jahresmittel der Grundwasserstände aufgetreten.

Nach der Trockenperiode 1990 1993 im Grundwasser ist für den Zeitraum 1994 2 010 ein neues Schwankungsregime erkennbar. Es ist von einer geringeren Schwankungsbreite der Einzelwerte geprägt. Hintergrund ist die Überlagerung von im Mittel höheren Jahresniederschlägen, welche die Ausschläge nach unten verrin gert, mit einer höheren Verdunstung (vgl. Abbildung 3-3) , welche die Ausschläge nach oben verringert.

Vom Jahresmittel werden innerjährliche Schwankungen nicht abgebildet, sodass keine genauen Aussagen zum Ausmaß (Dauer, Häufigkeit, Amplituden) extremer Ereignisse im Grundwasser (Hoch-/Niedrigwasser mit erhöhter/verminderter GWN) abzulei ten sind. Terminwerte vom Januar 2011 belegen innerjährlich ein großräumiges extremes Hochwasser im Grundwasser, verbunden mit lokalen Rekordwerten. Plausibel ist, dass das Jahresmittel von 2011 das bis 1989 typische Niveau hoher Jahreswerte des großräumigen Mittels übertrifft.

Die aktuelle Phase geringer Niederschläge und entsprechend ge ringer Grundwasserneubildungsraten (etwa 2018 2 020) ist in bisher nicht beobachtetem Maß von einem extremen, großräu migen Sinken der Grundwasserstände gekennzeichnet. 2020 hat der Indikator „großräumig gemittelte Grundwasserflurabstände im Lockergesteinsbereich von Sachsen“ nochmals den Tiefststand der Extremjahre 1992 und 2019 unterschritten. Die Jahre 2018 2 020 bestätigen den mit steigenden Verdunstungsraten abnehmenden Trend der Grundwasserstände, sofern die Abnahme nicht durch erhöhte Niederschläge kompensiert wird.

In Sachsen belegen die Extremjahre 2011 und 2020 eine Zunahme der Spanne zwischen im Jahresmittel extrem hohen und extrem niedrigen Grundwasserständen.

Unter50
52 Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie. (2021). Eigene Darstellung 490450390370410430470510GW-Flurabstand [ GOKuntercm ] 197019801990200020102020JahresmittelMedian(Jahresmittel)1987199220042011

Mögliche Entwicklung: Mittlere Wasserhaushaltsbilanz für 2071 2100

Während Klimaprojektionen generell Prognoserechnungen dar stellen und einzelne dieser Projektionen immer dem Vorbehalt der Einordnung in eine Bandbreite möglichst vieler Projektionen unterliegen, geben Messwerte die tatsächliche Sensitivität des Wasserhaushaltes wieder.

Der Zeitraum 1961 2014 war im Mittel von einer Zunahme der realen Verdunstung um 50 mm/a auf circa 590 mm/a gekenn zeichnet. Die gleichzeitige Zunahme des mittleren Niederschlages um 30 mm/a konnte den Anstieg nicht vollständig kompensieren, sodass der Gesamtabfluss im Mittel für Sachsen vorerst nur mo derat um 20 mm/a abnahm.

Abbildung 3-3: Gebietsmittel von Sachsen des mittleren Niederschlages, der Verdunstung und des Abflusses aus klimatisch sich unterscheidenden Perioden; bilanziert mit Beobachtungsdaten (blau) sowie mit modellierten Beobachtungs- und Projektionsdaten (grau)53

Für den Zeitraum 1961 2100 wurden die Wasserhaushaltskom ponenten in Sachsen flächendeckend mit der trockene Verhält nisse repräsentierenden Projektion WETTREG2010_A1B_66 und dem Wasserhaushaltsmodell ArcEGMO berechnet. Dieses Szenario soll wasserwirtschaftliche Entscheidungen unterstützen, welche verminderte Wasserressourcen berücksichtigen. Es wurde mit einem Rückgang des mittleren Niederschlages im Landesmittel im Zeitraum 2071 2100 auf 686 mm/a und einer realen Verdunstung von im Mittel 590 mm/a als ein sehr trockenes Szenario deklariert. Im Wasserhaushaltsportal54 sind weitere Simulationen des Wasser haushaltes auf Basis von Klimaprojektionen frei verfügbar, welche sich in einem moderateren Bereich bewegen. Darüber hinaus wurde speziell für Auswertungen von Grundwasserabflusskomponenten bzw. der GWN der ebenfalls frei zugängliche GWN-Viewer55 ent wickelt. Dieses Tool ermöglicht anhand verschiedener Eingangs datensätze aus Modellierung und Beobachtung, Änderungen des Wasserhaushaltes über Sachsen flächendifferenziert zu visuali sieren, zu vergleichen und zu bewerten.

Im Gebietsmittel von Sachsen stimmen die für den Zeitraum 2071 2100 projizierten mittleren Bilanzwerte (Niederschlag, Abfluss, Verdunstung) mit den Beobachtungswerten der letzten sechs Jahre fast exakt überein (Abbildung 3-3) . Demnach entspricht die ursprüngliche Projektion bis 2100 bereits den tatsächlichen Beobachtungen bis 2020. Um die Bandbreite möglicher Entwick lungen abbilden zu können, sollten daher bei der Einschätzung des zukünftigen Wasserhaushaltes nicht nur die Ergebnisse einzelner Klima- und Wasserhaushaltsprojektionen übernommen werden, sondern mit Auswertungen historischer Wasserhaushaltsdaten und Szenarien unabhängiger Sensitivitätsuntersuchungen (der Wasserhaushaltsdaten) unter Beachtung regionaler/lokaler Be sonderheiten verschnitten werden.

Die Wasserwirtschaft in Sachsen muss bei weiter fortschreitender Entwicklung von Trockenheit bzw. Dürre schon kurz- bis mit telfristig mit systemischen Änderungen des Wasserhaushaltes rechnen. Nach § 47 Abs. 1 Nr. 3 WHG darf zur Gewährleistung des mengenmäßig guten Zustandes nicht mehr Grundwasser entnommen werden, als sich wieder neu bildet. Auf der Ebene der in Sachsen ausgewiesenen GWK sollte der Ausschöpfungs grad durch Entnahmen aus dem Grundwasser nicht über 30 %

51
1961-1987 1988-2014 2014-2019 1988-2010 2021-2050 2071-2100 4006009008007005003002001000[mm/a]Kenngröße Niederschlag Reale Verdunstung Gesamtabfluss 3 WASSERDARGEBOTE UND BEWIRTSCHAFTUNG 3.1.1 ZUSTAND UND ENTWICKLUNG DER GRUNDWASSERDARGEBOTE 53 Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie. (2020). Eigene Darstellung 54 Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie. (2021). Wasserhaushaltsportal 55 Abrufbar unter: https://visdat.de/gwn-sachsen/

der52mittleren

GWN liegen bzw. dürfen das nutzbare Dargebot nicht übersteigen. Diese Rahmenvorgabe folgt dem Grundsatz, dass das nutzbare und gewinnbare Dargebot stets nur ein Teil des potenziell verfügbaren Dargebotes ist. Wenn jedoch eine abnehmende GWN auf ansteigende Entnahmen aus dem Grundwasser trifft, können besonders im Tiefland Sachsens 100 % Ausschöpfungsgrad schnell übertroffen sein.

Mit dem Rückgang von GWN und Oberflächenabfluss können sich auch Qualitätsprobleme ergeben.

Besonderheit

Große Teile Sachsens sind u. a. durch den Bergbau geprägt: den Braunkohleabbau im Lausitzer und Mitteldeutschen Revier, den Steinkohlebergbau mit den Revieren Lugau/Oelsnitz, Zwickau und Döhlener Becken, Freital/Dresden sowie den Erzbergbau und den Kalk-Marmorabbau im Erzgebirge. Dadurch wurden die natürlichen Verhältnisse erheblich verändert. Dies zog und zieht bis heute eine irreversible Beeinflussung der hydraulischen und chemischen Verhältnisse des Grundwassers in diesen Gebieten nach sich.

Zustandsbewertung der Grundwasserkörper

Die Grundwasserkörper (GWK) werden in Umsetzung der EG-Was serrahmenrichtlinie (WRRL) nach Grundwasserverordnung (GrwV)56 hinsichtlich ihres mengenmäßigen und ihres chemischen Zustands bewertet. Der mengenmäßige Zustand der sächsischen GWK ist angespannt. 65 der 70 sächsischen GWK befanden sich 2015 men genmäßig in einem guten Zustand, fünf GWK erreichten diesen nicht. Nach der aktuellen (dritten) Bestandsaufnahme WRRL ist der mengenmäßige Zustand von bereits zwölf GWK, von denen zehn für die öffentliche Wasserversorgung genutzt werden, als schlecht einzustufen. Karte 5 zeigt das Ergebnis der mengenmä ßigen Zustandsbewertung für den 3. Bewirtschaftungszeitraum, das nach einem dreistufigen öffentlichen Anhörungsverfahren mit den Bewirtschaftungsplänen und weiteren Hintergrunddo kumenten Ende 2021 veröffentlicht wurde. In der Karte werden zusätzlich für jeden GWK die Grundwasserneubildung auf Basis

von ArcEGMO-Modellrechnungen für den Ist-Zustand (1988 2010, Rasterdatensatz auf Basis von Stationsdaten des Beobachtungs zeitraums) und die Grundwassermenge, die nach Wasserrecht (Stand Ende 2019, mit bekannten erlaubnisfreien Tatbeständen) entnommen werden kann, als Balken verhältnistreu dargestellt. Das Verhältnis aus beiden Größen entspricht dem Ausschöpfungsgrad. Die Zustandsbewertung erfolgte unter Verwendung der genann ten Daten, einzelfallspezifisch aber auch unter Einbeziehung von Datensätzen zu Grundwasserständen, Niederschlag, Abfluss und Bodenverhältnissen. So erreicht beispielsweise der GWK DESN_NE 1-1 (Muskauer Heide) trotz geringem Ausschöpfungsgrad keinen guten mengenmäßigen Zustand, da die hohen Entnahmen für den Braunkohlenbergbau im Grundwasserkörper SP 3-1 (Lohsa-Noch ten) auch zu einer nachweislichen signifikanten Absenkung der Grundwasserstände im NE 1-1 führen.

Eine Verschlechterung des Zustands seit 2015 ist ebenso beim chemischen Zustand der GWK zu beobachten. Während 35 GWK sich 2015 in einem schlechten chemischen Zustand befanden, sind es für den 3. Bewirtschaftungszeitraum der WRRL 36 GWK. Dabei hat sich der Zustand von acht GWK von schlecht auf gut verbessert. Gleichzeitig muss der Zustand von neun GWK aber auf einen schlechten chemischen Zustand herabgestuft werden. Der schlechte chemische Zustand der sächsischen GWK ist hauptsäch lich auf Konzentrationen von Nitrat, Zink, Sulfat, Cadmium, Nickel und Arsen sowie neu in die Bewertung aufgenommenen PSM-Wirk stoffen sowie deren Metaboliten (insbes. Metazachlorsulfonsäure mit einem für die Bewertung angewendeten Schwellenwert von 3 µg/l nach § 5 Abs. 1 Satz 2 der GrwV) im Grundwasser zurück zuführen. In 26 der aktuell im schlechten Zustand befindlichen GWK befinden sich Wassergewinnungsanlagen für die öffentliche Trinkwasserversorgung. Eine Übersicht über die Zustandsbewertung der GWK für den 3. Bewirtschaftungszeitraum, in denen Gewin nungsanlagen der öffentlichen Trinkwasserversorgung liegen, gibt Tabelle 3-1.

56 GrwV vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1513), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1044)

Tabelle 3-1 : Überblick über die Zustandsbewertung ausgewählter GWK nach WRRL für den 3. Bewirtschaftungszeitraum (2022 2027) 57

GWK (ID)

ZustandMengenmäßiger Chemischer Zustand

Schönberg-Bad Brambach (DESN_EG-2) gut gut Elbe (DESN_EL-1-1-2) schlecht gut Bischo fswerda (DESN_EL-1-4 ) gut gut Sebnitz (D ESN_EL-1-5) gut gut Sandstein-Sächsische Kreide (DESN_EL-1-6-1) gut gut Kirnitzsch (DESN _EL-1-6-2) gut gut

S chwarzer Graben (DES N_EL-2-1) schlecht s chlecht Koßdorfer La ndgraben (DESN_EL-2-2) gut schlecht Jahna (DESN_EL-2-4) gut schlecht

Döllnit z-Dahle (DESN_EL-2-5 -6) gut schlecht

Obe re Freiberger Mulde (DESN_FM-1) gut schl echt

Untere Freiberg er Mulde (DESN_FM-2-1) gut gut Striegis (DE SN_FM-2-2) gut schle cht Untere Flöha (DE SN_FM-3-1) gut gut O bere Flöha (DESN_FM-3-2) gut schlecht Untere Zsch opau (DESN_FM-4-1) g ut schlecht Mittlere Zschopau (DESN_FM-4 -2) gut gut Obere Zs chopau (DESN_FM-4-3) gut gut Muskauer Heide (DESN _NE-1-1) schlecht gu t Zittau-Görlitz (DE SN_NE-2) gut gut Zit tauer Gebirge (DESN_ NE-3) schlecht gut O berlauf der Weißen E lster (DESN_SAL-GW-043) gut gut Göltzschgebi et (DESN_SAL-GW-044) gut gut Oberlauf de r Pleiße (DESN_SAL-G W-053) gut gut Zwick au-Altenburger Fluss (DESN_SAL-GW-056) gut gut Eulagebiet (DESN _SAL-GW-058) gut sch lecht Weißelsterbeck en mit Bergbaueinflu ss (DESN_SAL-GW-059) schlecht schlecht Parthegebiet (DESN_SA L-GW-060) schlecht schlecht Hoyerswerda (DESN_SE -1-1) gut schlecht H oyerswerdaer Schwarz wasser (DESN_SE-1-2) gut schlecht Kamenz (DESN_SE-1-3-1) gut schlecht Königsbrück (DESN_SE-2-1) gut gut Bernsdorf-Ru hland (DESN_SE-2-2) schlecht gut Ponicka u (DESN_SE-3-2) gut schlecht Tauscha (DESN_SE-3-3) gut gut Bautzen-Ebersbac h (DESN_SP-1-1) gut gut Löbauer Wasser ( DESN_SP-1-2) gut sch lecht Niesky (DESN_SP-2-1) gut schlecht

57 Weitere Informationen zu den Ergebnissen und Zielen der WRRL sind abrufbar auf dem Umweltportal iDA (https://www.umwelt.sachsen.de/umwelt/info n systeme/ida/ )

533 WASSERDARGEBOTE UND BEWIRTSCHAFTUNG 3.1.1 ZUSTAND UND ENTWICKLUNG DER GRUNDWASSERDARGEBOTE

GWK (ID)

ZustandMengenmäßiger

Chemischer Zustand

Reichenba ch (DESN_SP-2-2) gut schlecht

Lohsa-Noch ten (DESN_SP-3-1) schlecht schlecht

Lober-Leine (DESN_VM -1-1) schlecht schle cht

Vereinigte Mulde 1 (DESN_VM-1-2-1) s chlecht gut Vereinig te Mulde 2 (DESN_VM- 1-2-2) gut schlecht

Zwickau (DESN_ZM-1-1) gut schlecht Schwarz wasser (DESN_ZM-1-3) gut schlecht Eibens tock (DESN_ZM-1-4) g ut gut Untere Zwicka uer Mulde (DESN_ZM-2-1) gut schlecht Lungwitzbac h (DESN_ZM-2-2) gut schlecht Zwönitz (DE SN_ZM-3-1) gut gut C hemnitz-1 (DESN_ZM-3-2) gut schlecht

Handlungsbedarf – Ausführungshinweise

Änderungen in der Dargebotssituation sind in künftigen konzeptio nellen Arbeiten der Fach- und Vollzugsbehörden sowie der Aufga benträger der öffentlichen Wasserversorgung zu berücksichtigen. Absehbare Dargebotsrückgänge müssen frühzeitig erkannt und daraus resultierende Maßnahmen umgehend umgesetzt werden.

Eine weitere Qualifizierung der Wasserhaushalts- und anderer Grundlagendaten und des Messnetzes ist durch das LfULG vor anzubringen. Insbesondere betrifft dies: die Fortschreibung der Messnetzkonzeption Grundwasser und der Mess-/Beprobungsprogramme für Grundwasser, die Weiterentwicklung der Fachinformationssysteme (vgl. Kapi tel 5.3) mit fachspezifischen Schulungsangeboten: Wasserhaushaltsportal (Neuberechnungen mit aktualisiertem Klimareferenzdatensatz sowie Analysen und Untersuchungen zu neuen Modellen, die den Bodenwasserhaushalt besser abbilden GWN-Viewerkönnen), (Die Daten zum potenziell verfügbaren Dargebot auf GWK-Ebene sind über die Anwendung „GWN-Viewer“ verfügbar und stehen damit über den GWN-Viewer bzw. über das Wasser

haushaltsportal den Vollzugsbehörden als eine fachliche Ent scheidungsgrundlage für eine nachhaltige Bewirtschaftung der Grundwasserressourcen zur Verfügung. Eine anwenderorientierte Weiterentwicklung auf Einzugsgebietsebene ist anzustreben.), Nährstoffatlas Sachsen/Modell STOFFBILANZ-SN, FISWinStyx4,Wasserrechtlicher Vollzug (FIS WrV), digitales Wasserbuch, FIS Hydrogeologie, die öffentliche Bereitstellung und Bewerbung der verfügbaren Daten, wie hydrogeologische Grundlagenkarten (z. B. Spezialkar tierung HyK50), Erkundungen, Daten zu Grundwassermenge und -beschaffenheit (v. a. für Vollzugsbehörden, Verwaltung, Forschung, Wasserversorgungsunternehmen, Fachpersonal/-experten und weitere Stakeholder) über die Fach-Websites des Internetauftritts des LfULG und das Umweltportal iDA 58 , die öffentliche Bereitstellung von Projektergebnissen (z. B. ResiBil59, NEYMO – Lausitzer Neiße60).

58 Abrufbar unter: https://www.umwelt.sachsen.de/umwelt/infosysteme/ida/

59 Abrufbar unter: https://www.resibil.sachsen.de/

60 Abrufbar unter: https://www.umwelt.sachsen.de/umwelt/wasser/neymo/index.html

54

3.1.2 BEWIRTSCHAFTUNG DER GRUNDWASSERDARGEBOTE

IST-Zustand – Status quo

Grundwasserdargebote sind als Teil des natürlichen Wasserkreislaufes mengenmäßig begrenzt. Ihnen steht in manchen Regionen ein hoher Nutzungsbedarf gegenüber, der regional die potenziell verfügbaren Grundwasserdargebote überschreiten kann. Im Hinblick auf den Nut zungsaspekt ist zwischen potenziell verfügbarem, gewinnbarem und nutzbarem Dargebot zu unterscheiden. Das potenziell verfügbare Grundwasserdargebot ist die gesamte Grundwassermenge, die in einem bestimmten Einzugsgebiet (z. B. natürlich begrenzter Grund wasserleiter) aus dem Niederschlag durch GWN entsteht und damit unter Berücksichtigung der Abflussprozesse zur Bewirtschaftung potenziell zur Verfügung steht. Das gewinnbare Dargebot ist jene Teilmenge des Grundwasserdargebotes, welcher dem Untergrund mit technischen Mitteln entnommen werden kann. Diese Menge ist durch die Eigenschaften des Untergrundes limitiert. Das nutzbare Dargebot ist die Teilmenge des gewinnbaren Dargebots, welches unter Einhaltung bestimmter Randbedingungen61 für die Wasserversorgung genutzt werden kann. Karte 6 im Anhang gibt einen Überblick über die genutzten und erkundeten Grundwasserdargebote im Freistaat

VorSachsen.demHintergrund

der Klimaentwicklung werden sich diese Grund wasserdargebote perspektivisch weiter reduzieren (vgl. Kapitel 3.1.1), was bei steigendem Wasserbedarf zu Konkurrenzsituationen und Nutzungskonflikten führen kann.

In Anlehnung an die Methodik zur Zustandsbewertung der Grundwas serkörper und auf Grundlage der verfügbaren Daten zur Einstufung des aktuellen und projizierten mengenmäßigen Zustands der GWK sind durch das LfULG GWK-Risikogebiete ausgewiesen worden. Die GWK sind entsprechend ihres Dargebotsausschöpfungsgrads in drei Klassen unterteilt. Der Ausschöpfungsgrad beschreibt das Verhältnis der Grundwasserentnahmen zur projizierten GWN für den Zeitraum 2021 2050. Die Datengrundlage für die GWN für den räumlichen Bezug der GWK bildet diejenige, aus dem GWN-Viewer abgerufene ArcEGMO-Modellierung von KLiWES62, welche mit der ausgewählten Klimaprojektion WETTREG2010_A1B_66 bzw. im Großraum Leipzig für acht GWK mit ArcEGMO-PCGEOFIM für die Klimaprojektion WEREXV HC3C L1 A1B 22 (WEREX 55) berechnet wurde. Die Grundwasser-

entnahmen beziehen sich auf die zum Stand Ende 2019 wirksamen wasserrechtlich genehmigten Entnahmemengen (mit bekannten er laubnisfreien Tatbeständen), die auch bei der Zustandsbewertung nach WRRL für den 3. Bewirtschaftungszeitraum verwendet wurden. Die Daten entstammen aus dem Datenbestand des Fachinformati onssystems Wasserrechtlicher Vollzug und wurden von den unteren Wasserbehörden (uWB) plausibilisiert und ergänzt. GWK mit einem Ausschöpfungsgrad größer 66,6 % befinden sich vornehmlich in den Bergbau(folge)regionen, in denen aktuell u. a. auch noch befristete Entnahmerechte zur tagebaubedingten Grundwasserabsenkung be stehen, vielerorts aber aufgrund stillgelegter Tagebaue schon nicht mehr tatsächlich entnommen werden. Es gibt jedoch auch jenseits der genannten Bergbaubereiche Regionen, in denen der GWK einen sehr hohen Ausschöpfungsgrad aufweist.

Nahezu alle Landkreise und kreisfreie Städte im Freistaat Sachsen verzeichnen in Verbindung mit langanhaltenden Trockenphasen eine erhebliche Zunahme von Anzeigen zu Brunnenbohrungen zur Trink- und Brauchwassernutzung sowie von Anträgen auf wasser rechtliche Erlaubnisse für neue bzw. Erhöhung bereits genehmigter

ImEntnahmemengen.RahmeneinerErhebung

im Juli 2020 gingen von zwölf uWB Rück meldungen ein, die in der nachfolgenden Tabelle wiedergegeben sind:

Tabelle 3-2: Überblick Anzeigen Haus-/Gartenbrunnen

61 Wasserwirtschaftliche und ökonomische Gesichtspunkte sowie naturräumliche und nutzungsspezifische Anforderungen an den Grundwasserhaushalt 62 Informationen zum Projekt KLiWES abrufbar unter: https://www.wasser.sachsen.de/kliwes-15279.html

63 Landratsamt Landkreis Sächsische Schweiz - Osterzgebirge

553 WASSERDARGEBOTE UND BEWIRTSCHAFTUNG 3.1.2 BEWIRTSCHAFTUNG DER GRUNDWASSERDARGEBOTE
Anzeigen Nicht erlaubnisfreie Fälle (z. B. Wochen mehrereendgrundstücke/Haushalte) 2018 GartenbrunnenHaus-/ 781 17*** 2019 HausGartenbrunnen/ 1.53 7 74*** 2020* Haus-/Gartenbrunnen 1.149** 36*** * Stand Juli/August 2020 ** ohne LRA SOE 63 *** nur Stadt Leipzig und LRA Leipzig

der vergangenen Trockenjahre ist auch ein zunehmender Bedarf an Bewässerungswasser für die Landwirtschaft zu verzeich nen. Dazu gibt es allerdings wenige und zum Teil widersprüchliche Aussagen. Einerseits wird allgemein eingeschätzt, dass eine Be wässerung nur für bestimmte, vergleichsweise wenige Kulturen infrage kommt und daher kaum steigender Bedarf zu erwarten sein dürfte. Dem stehen Einzelinformationen über hohe beantragte Ent nahmemengen entgegen. Die Datenlage zu Stand und Entwicklung von Grundwasserentnahmen für die Landwirtschaft ist aufgrund der bestehenden gesetzlichen Regelungen zur Erlaubnisfreiheit (§ 46 WHG, sächsische ErlFreihVO) unzureichend und lässt keine fundierte Auswertung zu.

Die Kenntnis der Aufgabenträger der öffentlichen Wasserversor gung und der uWB zur Entwicklung der genutzten Grundwasser dargebote ist teilweise defizitär, jedoch notwendig zur Planung von Investitionen und Maßnahmen der Aufgabenträger, die in der wasserwirtschaftlichen Praxis bereits bis ins Jahr 2070 reichen können. Hinzu kommt ein von den Klimamodellen in Sachsen projizierter regional-spezifischer Rückgang von GWN und Quell schüttungen. Aus diesen Gründen bedarf es einer qualifizierten Datengrundlage und Methodik zur Bewirtschaftung der Dargebote für die beteiligten Akteure (s. Handlungsbedarf).

Ein Erlass des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL) vom 27. September 1996 formulierte erst mals behördliche Anforderungen an Inhalt und Umfang der vom Antragsteller zu erbringenden Dargebotsnachweise bzw. hydro geologischen Gutachten, die mit Informationen zu Auswirkungen der Grundwasserbenutzung auf Wasser- und Naturhaushalt sowie bestehende Versorgungssysteme für die nachhaltige Bewirtschaf tung des Grundwassers durch die Wasserbehörden herangezogen werden. Die Aktualisierung dieser Methodik unter Berücksichti gung aktueller hydrologischer Grundlagen ist Bestandteil eines Vorhabens des LfULG, das mit der Erarbeitung von Grundlagen für qualifizierte Dargebotsnachweise bei Grundwasserentnahmen auch eine Abschätzung des gewinnbaren, potenziellen und nutzbaren Dargebots und deren Prognose in Abhängigkeit von Anforderungs klassen vorlegen soll. Die Ergebnisse des Vorhabens sind digitaler Anlagenbestandteil der GK 2030 (s. Punkt 2 nachfolgend).

Zur Unterstützung der Bewirtschaftungsaufgaben der Wasserbe hörden wurden Vollzugshinweise entwickelt, die fortzuschreiben und zu ergänzen sind. Nachfolgend werden einige beispielhaft aufgeführt und als digitale Anlagen beigefügt:

1) Verschlechterungsverbot nach § 27 und § 47 - Vollzugshinweise zur Auslegung und Anwendung 64 . Die Vollzugshinweise sind im Hinblick auf das EuGH-Urteil vom 28. Mai 2020 zur Auslegung des Verschlechterungsverbots, bezogen auf den chemischen Zustand eines Grundwasserkörpers, sowie das nachfolgende Urteil des BVerwG vom 30. November 2020 (BVerwG 9 A 5.20) fortzuschreiben.

2) „ Hinweise zur Erstellung qualifizierter Dargebotsnachweise für Grundwasserentnahmen“. Die darin enthaltenen Vorschläge zu Anforderungen an Fachgutachten und Dargebotsnachweisen für Grundwasserentnahmen in Abhängigkeit der Entnahmemenge und untersetzenden Kriterien werden im Bewirtschaftungserlass berücksichtigt werden. Die methodischen Leitfadenbestandteile zur Erstellung von Dargebotsnachweisen wurden bereits im Punkt der potenziellen Dargebotsermittlung weiterentwickelt und werden diesbezüglich voraussichtlich 2022 im GWN-Viewer für die praktische Anwendung für Raumeinheiten (u. a . Teilein zugsgebiete, Wasserschutzgebiete) umgesetzt.

3) „ Fachliche Mindestanforderungen an die Errichtung von kleindi mensionierten Brunnen (Kleinbrunnen)“ vom 4. November 2019.

4) M erkblatt „Gartenbrunnen“ vom 14. April 2021 als Informations material für die Öffentlichkeit mit rechtlichen Ausführungen zur Frage, wann eine wasserrechtliche Erlaubnis oder wasserrecht liche Anzeige für den Bau eines Gartenbrunnens notwendig ist. Dieses Merkblatt wird regelmäßig fortgeschrieben.

Infolge56
64 Abrufbar unter: https://www.wasser.sachsen.de/download/Vorlaeufige_Vollzugshinweise_Verschlechterungsverbot_2017_2021.pdf

Rechtsgrundlage – Handlungsrahmen

Gemäß § 3 Nr. 3 WHG ist Grundwasser als „das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht“, definiert. Entsprechend § 5 Abs. 1 Nr. 1 WHG ist Jedermann verpflichtet, nachteilige Ver änderungen der Gewässereigenschaften zu vermeiden.

Mit § 47 WHG werden die Forderungen der WRRL zur Bewirtschaf tung des Grundwassers in Bundesrecht umgesetzt und Bewirt schaftungsziele, Fristen sowie Ausnahmen normiert. § 48 WHG enthält mit dessen Abs. 1 Satz 1 einen wesentlichen Grundsatz in der Grundwasserbewirtschaftung: „eine Erlaubnis für das Ein bringen und Einleiten von Stoffen in das Grundwasser darf nur erteilt werden, wenn eine nachteilige Veränderung der Wasser beschaffenheit nicht zu besorgen ist“.

Die Verordnung zum Schutz des Grundwassers 65 bildet u. a. die Grundlage für die Beurteilung des mengenmäßigen sowie che mischen Zustandes des Grundwassers, legt Schwellenwerte für Maßnahmen zur Trendumkehr fest und setzt damit sowohl die Forderungen der WRRL als auch die der Grundwasserrichtlinie um.

§ 39 SächsWG ergänzt die bundesrechtlichen Regelungen zu den Bewirtschaftungszielen und der Reinhaltung des Grundwassers um weitergehende Grundsätze. So werden landesrechtliche Vorgaben zur mengenmäßigen Sicherung und Erhaltung des Grundwassers bzw. der Grundwasserneubildung aufgestellt. Für Umsetzung und Prüfung dieser Vorgaben können das Betreiben und die Weiter entwicklung eines gewässerkundlichen Messnetzes nach § 89 SächsWG und die Führung des Wasserbuches nach § 88 SächsWG eine geeignete Datengrundlage (wie in Kapitel 3.1.1 dargestellt)

Die Erlaubnis ist gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG u. a. zu versagen, wenn schädliche Gewässerveränderungen zu erwarten sind. Schädliche Gewässerveränderungen werden in § 3 Nr. 10 WHG legal definiert. Danach sind dies Veränderungen von Gewässer eigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus dem WHG, aufgrund des WHG erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben. Ein zentraler und zwingender Versagungsgrund für die Wasserbehörden besteht damit, wenn durch die beantragte Be nutzung das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, gefährdet wird.

Soweit Grund- oder Oberflächenwasser der Menge oder der Beschaffenheit nach nicht ausreichend für alle gegenwärtigen bzw. beantragten Gewässerbenutzungen vorhanden ist, muss die zuständige Wasserbehörde im Rahmen ihres Bewirtschaftungs ermessens einen Ausgleich zwischen den einzelnen Gewässerbe nutzungen suchen. Die Versorgung der Bevölkerung mit Wasser hat überragende Bedeutung, sie stellt einen maßgebenden Aspekt der Gewässernutzung dar und gehört zu den wesentlichen Aufgaben des Wasserrechts. 67 So sind entsprechend § 6 Abs. 1 Nr. 4 WHG die Gewässer insbesondere nachhaltig mit dem Ziel zu bewirt schaften, dass bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung erhalten oder geschaffen werden. Grundwasserentnahmen zum Zwecke der öf fentlichen Wasserversorgung genießen gemäß § 39 Abs. 2 Satz 2 SächsWG Vorrang vor allen anderen Nutzungen des Grundwas sers. Die gesetzliche Verpflichtung der Träger der öffentlichen Wasserversorgung zur Sicherstellung der Trinkwasserversorgung gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 SächsWG muss bei der Bewertung von Nutzungskonflikten daher maßgeblich berücksichtigt werden.

Ergänzendliefern.

hierzu gilt die Verordnung des Sächsischen Staatsminis teriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Erlaubnisfreiheit von bestimmten Benutzungen des Grundwassers (Erlaubnisfrei heits-Verordnung – ErlFreihVO) 66

Entsprechend § 8 Abs. 1 WHG i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder 5 WHG bedarf es für das Entnehmen von Wasser aus oberirdischen Ge wässern bzw. für das Entnehmen von Grundwasser einer Erlaubnis. Sowohl die gehobene Erlaubnis als auch die Bewilligung sind in Sachsen gemäß § 6 Abs. 1 SächsWG für die Benutzungstatbestände des § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 5 WHG nicht vorgesehen.

Im Hinblick auf die möglichen Handlungsoptionen der Wasserbe hörde – wenn nicht bereits ein Versagungsgrund nach § 12 WHG vorliegt – ist zwischen bereits vorhandenen miteinander konkur rierenden Gewässerbenutzungen und zukünftigen beantragten Gewässerbenutzungen zu differenzieren.

65 Grundwasserverordnung (GrwV) vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1513), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1044)

66 Erlaubnisfreiheits-Verordnung (ErlFreihVO) vom 12. September 2001, die durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist.

67 Berendes, K., Frenz, W. & Müggenborg, H.-J. (2017)

573 WASSERDARGEBOTE UND BEWIRTSCHAFTUNG 3.1.2 BEWIRTSCHAFTUNG DER GRUNDWASSERDARGEBOTE

Auf Antrag eines Gewässerbenutzers oder von Amts wegen können Art, Maß und Zeiten der Gewässerbenutzung im Rahmen von Er laubnissen in einem Ausgleichsverfahren geregelt oder beschränkt werden. Der Vorteil bei der Durchführung eines Ausgleichsver fahrens liegt darin, dass innerhalb eines Verfahrens für mehrere Gewässerbenutzungen die notwendigen Reglungen bzw. Beschrän kungen getroffen werden können und nicht jeweils einzelne Ver waltungsverfahren geführt werden müssen.

Das Ausgleichsverfahren kann nur für bereits bestehende Erlaub nisse und nicht für solche, die erst beantragt werden, durchgeführt werden. Soweit die neue Gewässerbenutzung Vorrang vor anderen Nutzungen hat (§ 39 Abs. 2 Satz 2 SächsWG), müssen vorhandene Erlaubnisse überprüft und ggf. ganz oder teilweise widerrufen bzw. nachträglich geändert werden.

Voraussetzung für einen Ausgleich ist zunächst, dass das genutzte Wasserdargebot entweder nach Menge oder Beschaffenheit nicht für alle vorhandenen Gewässerbenutzungen über einen längeren Zeitraum – bei kurzen Zeiträumen der Wasserknappheit oder nur unter besonderen Umständen ist an § 13 SächsWG zu denken –ausreicht. Ferner ist es notwendig, dass Menge oder Beschaffenheit des Wassers nicht für alle Benutzungen ausreicht oder zumindest eine Benutzung beeinträchtigt ist. Schließlich muss im Interesse des Wohls der Allgemeinheit, wozu insbesondere auch die öffentliche Wasserversorgung gehört, der Ausgleich gefordert sein. § 22 Satz 1 WHG sieht im Hinblick auf den Inhalt des Ausgleichs Regelungen bzw. Beschränkungen zu Art, Maß und Zeiten der be troffenen Gewässerbenutzungen vor. Ein gänzlicher Widerruf, eine Rücknahme oder Aufhebung von wasserrechtlichen Erlaubnissen ist nach Wortlaut, Gesetzessystematik sowie Sinn und Zweck im Rahmen des § 22 Satz 1 WHG jedoch nicht möglich, es bestehen jedoch keine Bedenken eine entsprechende Entscheidung mit dem Ausgleich zu verbinden. 68

Der Ausgleich ist unter Abwägung der Interessen der Beteiligten und des Wohls der Allgemeinheit sowie unter Berücksichtigung des Gemeingebrauchs nach pflichtgemäßen Ermessen festzulegen (§ 22 Satz 2 WHG). Im Rahmen des Ausgleiches müssen nicht alle Benutzungen gleichmäßig beschränkt werden, sondern durch die

Wasserbehörde ist die Bedeutung der beteiligten Benutzungen, vor allem für das Wohl der Allgemeinheit, zu berücksichtigen. 69

(2) §§ 18 und 20 WHG – Widerruf der wasserrechtlichen Erlaubnis bzw. alter Rechte und Befugnisse Die wasserrechtliche Erlaubnis kann gemäß § 18 Abs. 1 WHG ganz oder teilweise widerrufen werden. Auch damit steht den Wasser behörden ein Instrument zur Verfügung, um im Rahmen ihres Bewirtschaftungsermessens flexibel auf sich ändernde wasserwirt schaftliche Verhältnisse reagieren zu können. Selbstverständlich sind wasserrechtliche Erlaubnisse, bei denen es sich um begünsti gende Verwaltungsakte handelt, nicht ohne weiteres widerrufbar, sondern der Widerruf muss sich im Rahmen der gesetzlichen Ziele halten, die der Erlaubnis zugrunde liegen, er muss die Grenzen des Ermessens und das Gebot der Gleichbehandlung beachten sowie Vertrauens-, Bestands- und Investitionsschutzinteressen Fürberücksichtigen.70denWiderruf

alter Rechte und Befugnisse besteht mit § 20 Abs. 2 WHG eine spezielle Rechtsgrundlage, wonach diese, soweit von der Fortsetzung der Gewässerbenutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 WHG gegen Entschädigung widerrufen werden können. § 20 Abs. 2 Satz 2 WHG sieht darüber hinaus einen Widerruf auch ohne Entschädigung vor, wenn die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden ist; die Benutzung im bisher zulässigen Umfang für den Benutzer nicht mehr erforderlich ist; der Zweck der Benutzung so geändert worden ist, dass er mit der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt oder der Benutzer trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung die Benutzung über den Rahmen des alten Rechts oder der alten Befugnis hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.

(3) § 13 WHG – nachträgliche Entscheidung Neben der Initiierung eines Ausgleichsverfahrens und dem gänz lichen oder teilweisen Widerruf der wasserrechtlichen Erlaubnis kann ebenso durch die Aufnahme einer nachträglichen Inhaltsoder Nebenbestimmung gemäß § 13 WHG auf veränderte wasser wirtschaftliche Rahmenbedingungen und dadurch entstehende Nutzungskonkurrenzen eingegangen werden, um beispielsweise Maßnahmen, die in einem Maßnahmenprogramm nach § 82 WHG enthalten oder zu seiner Durchführung erforderlich sind, anzu ordnen. Damit hat die Wasserbehörde die Befugnis, auch nach

58 a) Vorhandene Gewässerbenutzungen (1) § 22 WHG – Ausgleich zwischen konkurrierenden Gewässerbenutzungen
68 Czychowski, M. & Reinhardt, M. (2019); § 22 Rn. 13 69 Czychowski, M. & Reinhardt, M. (2019); § 22 Rn. 18 70 Czychowski, M. & Reinhardt, M. (2019); § 18 Rn. 11 und 12

Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis – diese im Interesse des Allgemeinwohls im Hinblick auf ihre Inhalts- und Nebenbestim mungen abzuändern. So kann ebenso wie bei der Entscheidung, ob die Erlaubnis entsprechend § 12 WHG zu versagen ist, bei Verän derungen der Gewässereigenschaften (s. § 3 Nr. 7 WHG: u. a. die Wasserbeschaffenheit oder die Wassermenge), die das Wohl der Allgemeinheit – insbesondere der öffentlichen Wasserversorgung –betreffen, geprüft werden, inwiefern eine bestehende Erlaubnis durch Ergänzung neuer Inhalts- und Nebenbestimmungen an die geänderten Verhältnisse angepasst wird.

(4) § 13 SächsWG – vorübergehende Beschränkungen von Benutzungen

Bei höherer Gewalt oder bei Störfällen, die zur Beeinträchtigung der Gewässer und ihrer Benutzungen führen können, kann die zuständige Wasserbehörde schließlich im Interesse des Wohls der Allgemeinheit Benutzungen vorübergehend beschränken oder untersagen oder Benutzungsbedingungen vorübergehend ändern. Damit hat der sächsische Landesgesetzgeber für den Fall von zeitlich begrenzten Ausnahmesituationen, hierzu gehören bspw. neben Hochwasserereignissen auch Dürreperioden, eine Regelung geschaffen, die schnell aber zeitlich begrenzt entstandene Nut zungskonflikte durch Beschränkung/Untersagung oder Ergänzung von Benutzungsbedingungen lösen kann. Anders als der Ausgleich nach § 22 WHG kommt § 13 SächsWG jedoch nur bei Anordnun gen der Wasserbehörde in Betracht, die Gewässerbenutzungen vorübergehend beschränken oder untersagen.

Es liegt im Ermessen der zuständigen Wasserbehörde, für welchen der vorstehend skizzierten Wege sie sich entscheidet, um eine bestehende Nutzungskonkurrenz zu lösen.

b) beantragte Gewässerbenutzungen

§ 9 SächsWG – Zusammentreffen mehrerer Erlaubnisanträge Treffen mehrere Anträge auf die Erteilung einer Erlaubnis für Be nutzungen zusammen, die sich auch dann nicht nebeneinander ausüben lassen, wenn den Anträgen nur teilweise oder unter Be dingungen oder Auflagen stattgegeben wird, so hat das Vorhaben den Vorrang, das den größten Nutzen für das Wohl der Allgemein heit erwarten lässt. Stehen hiernach mehrere Vorhaben einander gleich, so hat die schon vorhandene Benutzung den Vorrang; im Übrigen sind die stärkere Gebundenheit einer Benutzung an einen bestimmten Ort, die geringere Belästigung anderer sowie

die größere Sicherheit, welche die persönlichen und wirtschaftli chen Verhältnisse des Antragstellers für die Ausführung und den Fortbestand der Benutzung bieten, maßgebend.

Der § 9 SächsWG ist damit das Gegenstück zum Ausgleich nach § 22 WHG, der sich mit Nutzungskonkurrenzen bereits zugelassener Gewässerbenutzungen befasst. So werden mit § 9 SächsWG den Wasserbehörden Kriterien an die Hand gegeben, unter Heranzie hung derer bereits im Zulassungsverfahren bezüglich mehrerer, ein und dasselbe Wasserdargebot betreffender Benutzungsanträge, die jeder für sich genommen genehmigungsfähig sind und die nicht bereits durch Aufnahme von Inhalts- und Nebenbestimmungen alle ganz oder teilweise zugelassenen werden können, ein Ausgleich geschaffen werden kann.

Der sächsische Landesgesetzgeber räumt im Übrigen ganz klar der Benutzung den Vorrang ein, die für das Wohl der Allgemein heit den größten Nutzen hat. Der öffentlichen Wasserversor gung kommt damit jedenfalls eine wesentliche Bedeutung zu, da diese ausdrücklich als der Allgemeinheit dienende Aufgabe der Daseinsvorsorge (s. § 3 Nr. 10 und § 50 Abs. 1 WHG) eingeord net wird und daher ein Vorrang von Vorhaben der öffentlichen Wasserversorgung gegenüber privatnützigen Vorhaben besteht.71 Bei Grundwasserentnahmen hat dies der sächsische Gesetzgeber bereits ausdrücklich in § 39 Abs. 2 Satz 2 SächsWG normiert. Aber auch für Oberflächenwasserentnahmen kann nichts Anderes gelten, da die gesetzliche Pflicht der Aufgabenträger der öffentlichen Wasserversorgung zur Sicherstellung der Trinkwasserversorgung gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 SächsWG ohne Untermauerung durch eine privilegierte Position bei Nutzungskonflikten nicht den not wendigen Rückhalt hätte.

Handlungsbedarf – Ausführungshinweise

Die vollziehenden Wasserbehörden, denen nach § 12 Abs. 2 WHG das Bewirtschaftungsermessen zugeschrieben wurde, haben die Grundwasserbewirtschaftung insbesondere unter der Beachtung der Entwicklung der Grundwasserdargebote (Schwerpunkt Ri erlaubtersikogebiete),und erlaubnisfreier Benutzungen und des Vorrangs der öffentlichen Wasserversorgung auszuüben.

593 WASSERDARGEBOTE UND BEWIRTSCHAFTUNG 3.1.2 BEWIRTSCHAFTUNG DER GRUNDWASSERDARGEBOTE
71 Dallhammer, W.-D., Dammert, B. & Fassbender, K. (2019); § 9 Rn. 14

Nutzung der vorliegenden Datengrundlagen ist auch zu prüfen, für welche Gebiete umfangreichere Untersuchungen und detaillierte Wasserbilanzen erforderlich sind als Voraussetzung für qualifizierte Wasserrechtsentscheidungen. Dabei sind die klimabe dingt prognostizierte Entwicklung der Grundwasserneubildung sowie die bewirtschaftungsrelevanten Entnahmen für die öffentli che Trinkwasserversorgung, Haushalte (z. B . Gartenbrunnen), land wirtschaftliche Nutzungen (z. B . Beregnungsanlagen), industrielle Nutzungen (z. B . Prozess- bzw. Kühlwasser) und bergbaubedingte Grundwasserabsenkung zu berücksichtigen. Aus diesen Bilanzen müssen sich dann ggf. Maßnahmen zur Stabilisierung des Grund wasserhaushaltes ableiten.

Durch die oberste Wasserbehörde sind grundsätzliche Vorgaben als verbindlicher Handlungs- und Orientierungsrahmen für das Bewirt schaftungsermessen der zuständigen unteren Wasserbehörden in Form eines Bewirtschaftungserlasses im Zusammenhang mit der Veröffentlichung der zum 22. Dezember 2021 fortgeschriebenen Bewirtschaftungspläne nach § 83 WHG festzulegen und danach bedarfsweise, spätestens aber nach sechs Jahren fortzuschreiben. Der Bewirtschaftungserlass soll die im oberen Absatz genannten Randbedingungen und Anforderungen an die Erstellung von de taillierten Wasserbilanzen konkretisieren und die zur Verfügung stehenden Arbeitshilfen (Anforderungen an Inhalt und Umfang hydrogeologischer Gutachten mit methodischen Grundlagen für die Erstellung qualifizierter Dargebotsnachweise) und Datengrundlagen (z. B . GWK-Risikogebiete, GWN-Viewer, FIS WrV, Bewirtschaftungs pläne nach WRRL) nennen sowie festlegen, wie diese durch die unteren Wasserbehörden in Bezug auf Wasserrechtsanträge zu berücksichtigen sind.

Die landesrechtlichen Regelungen zur Erlaubnisfreiheit von Grund wasserentnahmen sind zu überprüfen und an die Situation des Wasserhaushaltes anzupassen.

Durch das LfULG sind auf Grundlage der verfügbaren Daten zur Einstufung des mengenmäßigen Zustandes der GWK Risikogebiete ausgewiesen worden. Diese sind regelmäßig (6-Jahres-Turnus bzw. bei vorliegender aktualisierter Datengrundlage) fortzuschreiben und den Vollzugsbehörden zur Verfügung zu stellen. Die Daten zum potenziell verfügbaren Dargebot auf GWK-Ebene sind über die Anwendung „GWN-Viewer“ bzw. über das Wasserhaushaltsportal abrufbar (s. dazu Kapitel 3.1.1).

Mit der gebotenen Dringlichkeit sind die Daten zum potenziell verfügbaren Dargebot auf Einzugsgebietsebene bzw. auf der Ebene von geohydraulisch und/oder geologisch/hydrogeologisch abgrenzbaren Bewirtschaftungseinheiten zu ermitteln und den Vollzugsbehörden als eine fachliche Entscheidungsgrundlage für eine nachhaltige Bewirtschaftung der Grundwasserressourcen zur Verfügung zu stellen.

Für den steigenden Bewässerungsbedarf in der Landwirtschaft ist die Nutzung alternativer Wasserressourcen zu prüfen und Möglichkeiten effizienter, wassersparender Bewässerungsme thoden aufzuzeigen. Das LfULG (Ressort Landwirtschaft) ist hier gefordert, fachlich-beratende Unterstützung zu leisten. Soweit Investitionen in Bewässerungsinfrastruktur gefördert werden, soll dies ausschließlich für wassersparende Technik erfolgen.

Die Aufgabenträger der öffentlichen Wasserversorgung haben gemäß Methodik in ihrem WVK die Bedarfe und die genutzten Ressourcen sowohl als Ist-Stand wie auch in der Entwicklung begründet aufzuzeigen. Dem sind die wasserrechtlich erlaubten Entnahmemengen gegenüberzustellen. Bei einer nachweislich er forderlichen Veränderung der Entnahmemengen bzw. Erweiterung der Dargebotsnutzung ist der Nachweis sicherer Rohwasserquellen für die nachhaltige öffentliche Wasserversorgung einschließlich der Versorgung in Not- und Krisensituationen beizubringen. Näheres dazu regeln die zuständigen Wasserbehörden unter Beachtung des Grundwasserbewirtschaftungserlasses sowie der begleitenden InArbeitshilfen.derAußenkommunikation

sowohl durch Behörden als auch Aufgabenträger ist die Öffentlichkeit an geeigneter Stelle und in geeigneter Form dafür zu sensibilisieren, dass die jederzeitige und unbegrenzte Versorgung mit Trinkwasser nicht ausnahmslos garantiert werden kann (s. auch Kapitel 4.4.2). Mit temporären Einschränkungen (z. B . bei der Entnahme für Gartenbewässerung und Pools) ist im Hinblick auf mögliche Klimawandelfolgen künftig vermehrt zu rechnen.

Unter60

3.2 Oberflächenwasserdargebote

3.2.1 ZUSTAND UND BEWIRTSCHAFTUNG DER TRINKWASSERTALSPERREN/ TALSPERRENVERBUNDSYSTEME

Grundsätze – Leitbild

Die Rohwasserbereitstellung für Trinkwasser aus sächsischen Tal sperren ist ein elementarer Bestandteil der öffentlichen Wasserver sorgung im Freistaat Sachsen. Die Verantwortung des Freistaates Sachsen schließt die Verpflichtung ein, die Talsperren unter Be rücksichtigung der natürlichen und hydrologischen Randbedin gungen bestmöglich hinsichtlich Wassermenge und Wassergüte zu bewirtschaften. Auch die kontinuierliche Prüfung und Bewer tung von Veränderungen der natürlichen Randbedingungen und des Wasserhaushalts in den Einzugsgebieten sowie die Ableitung und Realisierung von möglichen und wirksamen Anpassungs- und Vorsorgemaßnahmen zur Minimierung negativer Auswirkungen von Extremsituationen im Zuständigkeitsbereich der Landestal sperrenverwaltung sind davon umfasst.

Trinkwassertalsperren und die Talsperrenverbundsysteme sind für die Versorgung der sächsischen Bevölkerung insbesondere im Südraum Sachsens von maßgeblicher Bedeutung. Die Resilienz der Talsperren verbundsysteme muss ausgebaut werden, das Einzugsgebiet einer Trinkwassertalsperre bedarf eines besonderen Schutzes.

Der Rohwasserabgabe aus Talsperren zur Trinkwassererzeugung ist bei der Abwägung mit sonstigen externen (Nutzungs-)Anfor derungen an den Talsperrenbetrieb grundsätzlich der Vorrang ein

Situationen enthalten sind (z. B. Hoch- und Niedrigwasserbetrieb). Die Stauanlagen werden nach den Plänen so bewirtschaftet, dass die verschiedenen, teils konkurrierenden Nutzungsanforderungen gemäß Priorisierung und die Sicherheitsanforderungen erfüllt wer den können. Für die Wasserbereitstellung werden Versorgungssi cherheiten betrachtet und ausgewiesen.

Ziele – Umsetzungsstrategie

Mit dem Ziel des gemeinsamen, koordinierten Austausches und der Diskussion aktueller Erkenntnisse über die zu erwartenden Folgen des Klimawandels, des demografischen Wandels sowie der Entwicklung und Optimierung von geeigneten und aufein ander abgestimmten Anpassungsmaßnahmen auf der Roh- und Reinwasserseite, wird ein regelmäßiges Austauschformat für Talsperrenbetreiber und Rohwasserabnehmer unter der Leitung des SMEKUL etabliert.

Diezuräumen.Konzentration

des Talsperren- und Gewässermanagements in einer Hand hat sich bewährt und ist ein wesentlicher Baustein für die langfristige und nachhaltige Bewirtschaftung dieser Oberflä chengewässer und somit der Versorgungssicherheit.

Die Landestalsperrenverwaltung betreibt ihre Stauanlagen min destens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Durch umfangreiche Überwachungs- und Monitoringprogramme sowie angepasste Bewirtschaftung wird sichergestellt, dass die Stauan lagen den Nutzungs- und Sicherheitsansprüchen genügen.

Für die Stauanlagen werden Wasserwirtschaftspläne aufgestellt, in denen die Steuerungsanweisungen für verschiedene hydrologische

Die Landestalsperrenverwaltung identifiziert und priorisiert in der „Anpassungsstrategie Stauanlagen“ die notwendigen Maßnahmen, um auf sich ändernde Randbedingungen, insbesondere klimatische Veränderungen, zu reagieren und die Versorgungssicherheit dau erhaft zu gewährleisten.

Durch die Bereitstellung von Vorhaltemengen für die Rohwasserkun den und die Bewirtschaftung nach Lamellenplänen und Bereitstel lungsstufen wird eine hohe Planungssicherheit gewährleistet. Für eine mengen- und gütegerechte Bewirtschaftung sind die notwen digen Grundlagen und Bewirtschaftungsinstrumente kontinuierlich weiter zu entwickeln.

Die nach dem Solidarpreisprinzip ermittelten Rohwasserentgelte sorgen langfristig für einen gerechten Lastenausgleich und stellen sicher, dass die Funktion Rohwasserbereitstellung für die öffentliche Wasserversorgung aus Talsperren und Talsperrenverbundsystemen dauerhaft gewährleistet werden kann. Am Solidarprinzip ist auch zukünftig festzuhalten.

613 WASSERDARGEBOTE UND BEWIRTSCHAFTUNG 3.2.1 ZUSTAND UND BEWIRTSCHAFTUNG DER TRINKWASSERTALSPERREN/TALSPERRENVERBUNDSYSTEME

Um die Rohwasserbereitstellung aus Talsperren zur Trinkwasserver sorgung der Bevölkerung bei Extremtrockenwetterlagen so lange wie möglich zu sichern und einer Krise aufgrund möglicher Versor gungsengpässe vorzubeugen, wird die Landestalsperrenverwaltung insbesondere dann, wenn die Zuflüsse zur jeweiligen Talsperre die in der wasserrechtlichen Zulassung festgelegten Mindestabgabe un terschreiten, ein den Umständen angepasstes Betriebsregime fahren.

Für den nächsten Bewirtschaftungszeitraum (2022 2027) nach WRRL ist die Talsperre Dröda als Zielerreichungsgewässer deklariert. Die im Maßnahmenprogramm festgelegten Maßnahmen sind durch die zuständigen Wasserbehörden und Maßnahmenträger vorrangig und zeitnah zu konkretisieren und umzusetzen, um sicherzustellen, dass diese Talsperre spätestens Ende 2027 das gute ökologische Potenzial erreicht.

IST-Zustand - Status quo

Die Landestalsperrenverwaltung (LTV) als Staatsbetrieb des Frei staates Sachsen stellt in ihren Trinkwassertalsperren und -spei chern Rohwasser für die öffentliche Trinkwasserversorgung bereit. Mit dem Wasser aus 23 Trinkwassertalsperren werden rund 40 % der Bevölkerung in Sachsen versorgt. Die Trinkwassertalsperren haben ihre Einzugsgebiete zumeist in den Kammlagen von Vogtland und Erzgebirge. Die Lage der Trinkwassertalsperren ist in Karte 7 dargestellt. Die Versorgungsgebiete reichen über Vogtlandkreis, Landkreis Zwickau, Großraum Chemnitz, Erzgebirgskreis, Mittel sachsen, Stollberg, Großraum Freiberg, Region Meißen, Großraum Dresden, Raum Pirna ins Osterzgebirge. Die Entwicklung der Summe der jährlichen Rohwasserabgabemengen von der LTV an die Was serversorger ist der Abbildung 3-4 für den Zeitraum 2008 2020 zu entnehmen. Das Rohwasser aus den Trinkwassertalsperren wird an definierten Übergabepunkten an die Rohwasserabnehmer (Wasserversorger) übergeben. Die Rohwasserbereitstellung ist zwischen LTV und Wasserversorgern vertraglich geregelt.

Eine Übersicht über die einzelnen Talsperren und den jeweils daraus belieferten Wasserversorgungsunternehmen sowie die bestehen den Möglichkeiten der Rohwasserüberleitung wird im digitalen Anlagenteil der GK 2030 bereitgestellt.

Natürliche und technische Gegebenheiten mit Einfluss auf die Talsperrenbewirtschaftung, Funktion/Nutzungsanforderung von Talsperren

In Wasserwirtschaftsplänen wird anlagenkonkret dargestellt, wie mit den vorhandenen natürlichen und technischen Gegebenheiten die verschiedenen, teils konkurrierenden Nutzungsanforderungen erfüllt werden können. Dabei werden auch Versorgungssicherheiten und Wassermengen für die Rohwasserbereitstellung angegeben sowie die Wirksamkeit des gewöhnlichen Hochwasserrückhal teraumes für den Hochwasserschutz des Unterlaufes ausgewiesen.

Abbildung 3-4: Entwicklung der Summe der tatsächlichen Rohwasserabgaben der LTV an die Wasserversorger (Rohwasserbereitstellung Zeitraum 2008 2020)

62
100105110959085807570lunglleiRohwasserberJährlichetste KubikmeterionenillMin 20072008200920102011201220132014201520162017201820192020202185,586,882,383,484,086,282,292,090,486,594,987,993,0

Talsperrenzufluss

Der Talsperrenzufluss unterliegt natürlichen Schwankungen. Wie der Wasserhaushalt aller oberirdischen Gewässer wird der Tal sperrenzufluss durch meteorologische Größen (z. B. Niederschlag, Verdunstung) sowie durch Einzugsgebietsparameter (z. B. Speicher eigenschaften des Bodens, Höhenlage, Gefälle) bestimmt. Der Talsperrenzufluss ist ein begrenzt vorhersehbarer Prozess. Dabei erstrecken sich die Extreme der Wasserführung bei Trockenheit und Hochwasser über große Bereiche.

Die LTV betreibt ein Oberflächenwassermessnetz zur Beobach tung der Menge und Güte in den Talsperreneinzugsgebieten (z. B. Zuflusspegel), im Stauraum der Talsperren, an den Rohwasserü bergabestellen zum Wasserversorger (Güteüberwachung) sowie auch unterhalb von Talsperren (z. B. Unterpegel, Hochwassermel depegel). Ziel der Beobachtungen und Probennahmen ist u. a. das rechtzeitige Erkennen von Veränderungen des Zuflussregimes bzw. der Wasserbeschaffenheit, damit Anpassungsstrategien entwickelt und entsprechende Maßnahmen ergriffen werden können.

Der Klimawandel wird das Zuflussregime in den Talsperrenein zugsgebieten sowie die Prozesse im Wasserkörper der Talsperren verändern. Die Ergebnisse der Klimamodelle weisen auf eine Ver schärfung der Extreme hin: Erwärmung, intensivere und längere Trockenperioden, Häufung von Starkregenereignissen, Verstärkung der Intensität von Starkregenereignissen (vgl. Kapitel 1.1).

Meteorologisch-hydrologische Situation und Talsper renbewirtschaftung in den Jahren 2015 – 2020

In der Auswertung der Beobachtungen an den Niederschlagssta tionen der LTV ist das ausgeprägte Niederschlagsdefizit der Jahre 2018 2020 deutlich zu erkennen (vgl. Kapitel 3.2.2). Auch das Jahr 2015 war ein Jahr mit Niederschlägen unter der vieljährigen mittleren Jahressumme. Das Jahr 2016 war ein mäßig feuchtes Jahr, gefolgt vom Jahr 2017 mit Niederschlägen im Bereich des Mittelwertes (Tabelle 3-3)

Talspe Gottleubarre Gottle uba 689 mm/a 613 825 707 451 583 627 (1961-2010) (89 %) (120 %) (102 %) (65 %) (85 %) (91 %) (100 %)

Talspe Lichtenbergrre Gimm litz 865 mm/a 811 868 872 583 716 722 (1961-2015) (94 %) ( 100 %) (101 %) (67 % ) (83 %) (83 %) (100 %)

SaidenbachTalsperre Seidenbach 875 mm/a 799 918 887 617 810 746 (1961-2015) (91 %) (105 %) (101 %) (71 %) (93 %) (85 %) (10 0 %)

EibenstockTalsperre Zwickaue r Mulde 949 mm/a 802 1015 1018 623 885 7 84 (1983-2015) (85 % ) (107 %) (107 %) (66 %) (93 %) (83 %) (100 %)

WTalsperreerda TrieGeigenbach/b 888 mm/a 674 973 1017 613 808 869 (1951-2015) (76 %) (110 %) ( 115 %) (69 %) (91 %) (98 %) (100 %)

Tabelle 3-3: Niederschläge der Jahre 2015 – 2020 im Vergleich zum vieljährigen Mittelwert an ausgewählten Niederschlagsstationen der LTV (101 %) ( 96 %) (66 %) (84 %) (84 %) (100 %)
633 WASSERDARGEBOTE UND BEWIRTSCHAFTUNG 3.2.1 ZUSTAND UND BEWIRTSCHAFTUNG DER TRINKWASSERTALSPERREN/TALSPERRENVERBUNDSYSTEME
stschlagsmessNiederation Gewässer (langjähriNieJahressummeMittlerederschlagg) 2015 2016 2017 2018 2019 2020 mm/a LehnmühleTalsperre WeißeritzWilde 9 08 mm/a 788 916 874 603 759 765 (1991-2015) (87 %)

zuflussTalsperren-

LehnmühleTalsperre

Talspe Gottleubarre

Talspe Lichtenbergrre

2015 2016

Wilde Wei ßeritz 1,05 m³/s 0,851 0,881 1,01 0,515 0,936 0,741 (1 991-2015) (81 %) (84 %) (96 %) (49 %) (89 %) (71 %) (100 %)

Gottle uba 0,482 m³/s 0,384 0,498 0,416 0,207 0 ,309 0,239 (1927-2010) (88 %) (103 %) (86 % ) (43 %) (64 %) (50 %) (100 %)

Gimm litz 0,675 m³/s 0,44 5 0,468 0,552 0,237 0,496 0,403 (1915-2015) (66 %) ( 69 %) (82 %) (35 %) (73 %) (60 %) (100 % ) mit Beileitung mit Beileitung

Saidenbach 0,668 m³/ s 0,642 0,671 0,724 0,434 0,716 0,395 (1921-2015) (96 %) (100 %) (108 %) (65 %) (107 %) (59 %) (100 %) mit Beileitu ng mit Beileitung mi t Beileitung mit Bei leitung mit Beileitu ng mit Beileitung Ta Eibenstocklsperre Z Muldewickauer 3,416 m³/s 2,11 2,79 3,3 1,96 3 ,17 2,23 (1983-2015) (62 %) (82 %) (97 %) (57 %) (93 %) (65 %) (100 %)

SaidenbachTalsperre

Talsp Werdaerre

Geigenbac h/ Trieb 0,227 m³/s 0,106 0,187 0,22 0,1 0,162 0,141 (190 5-2015) (46 %) (82 % ) (97 %) (44 %) (71 %) (62 %) (100 %)

Das Niederschlagsdefizit führte zu einer merklichen Abnahme der Zuflüsse zu den Talsperren. Die fehlenden Niederschläge aus dem markanten Trockenjahr 2018 wirkten bis in das Jahr 2020 hinein nach. Die Zuflusssituation an ausgewählten Talsperren im Bezug zum Mittelwasser ist in Tabelle 3-4 zusammengestellt.

Insbesondere die fehlenden Niederschläge im hydrologischen Som merhalbjahr (Mai bis Oktober) verbunden mit Hitze, hoher Verdun stung und dem erhöhten Wasserbedarf der Vegetation bewirkten eine erhebliche Abnahme der Talsperrenzuflüsse, stellenweise bis zum Trockenfallen von Gewässerabschnitten. Die Abbildung 3-5 verdeutlicht die Zuflusssituation für die Sommerhalbjahre 2018, 2019 und 2020.

Tabelle 3-4: Zuflüsse der Jahre 2015 2020 im Vergleich zum vieljährigen Mittelwert an ausgewählten Trinkwassertalsperren der LTV
64
Gewässer (laTSMittelwertZufluss/MQngjährig)
2017 2018 2019 2020 m³/s

Abbildung 3-5: Gesamtzuflüsse zu ausgewählten Trinkwassertalsperren in den hydrologischen Sommerhalbjahren Mai bis Oktober 2018/2019/2020 im Vergleich zum langjährigen Mittelwert

Infolge der langanhaltend geringen Zuflüsse bei gleichzeitiger Wasserbereitstellung aus den Talsperren sank der Inhalt der Tal sperren stetig ab, sobald die Rohwasserabgaben und die Mindest wasserabgaben in Summe die Talsperrenzuflüsse überstiegen. Die Talsperreninhalte fielen an einigen Trinkwassertalsperren unter die Grenzinhalte für die Ausrufung von Bereitstellungsstufen, bei denen eine begrenzte maximale Rohwasserabgabe erfolgt (vgl. Kapitel 4.4.1).

Der Inhaltsverlauf des Talsperrenverbundsystems Lehnmühle und Klingenberg ist in Abbildung 3-6 als Beispiel dargestellt. Im Tro ckenjahr 2018 nahm der Füllstand stetig ab und erreichte sein Minimum im Dezember. Die niederschlagsreichen Monate Dezem ber 2018 und Januar 2019 und die Akkumulation von Wasser in der Schneedecke führten zu einer kurzzeitigen Entspannung der Zuflusssituation. In den Trinkwassertalsperren wurde das Stauziel im Frühjahr wieder erreicht. Im weiteren Jahresverlauf 2019 gingen die Talsperrenzuflüsse mit dem Ausbleiben von Niederschlägen abermals auf das Vorjahresniveau zurück.

gewöhnlicher Hochwasserrückhalteraum

RBetriebsraumeserveraum 01.04.2021

653 WASSERDARGEBOTE UND BEWIRTSCHAFTUNG 3.2.1 ZUSTAND UND BEWIRTSCHAFTUNG DER TRINKWASSERTALSPERREN/TALSPERRENVERBUNDSYSTEME
Abbildung 3-6: Inhaltsentwicklung des Talsperrenverbundsystems Lehnmühle und Klingenberg (Summe) in den Jahren 2015 April 2021 10090807060504030201002018Jahrendenin(Sommer)Zuflussativerelr %in2020bis Sp. Radeburg l TS LehnmühleTS LichtenbergTS Neunzehnhain 2TS CranzahlTS EibenstockTS Gottleuba TS MuldenbergTS Werda 1600 l/s 252 604 374 99 78 2380 161 137 Jahr 2018 Jahr 2019 Jahr 2020 langjährig 1991/2020 4035302520151050
01.01.2015 01.04.2015 01.07.2015 01.10.2015 01.01.2016 01.04.2016 01.07.2016 01.10.2016 01.01.2017 01.04.2017 01.07.2017 01.10.2017 01.01.2018 01.04.2018 01.07.2018 01.10.2018 01.01.2019 01.04.2019 01.07.2019 01.10.2019 01.01.2020 01.04.2020 01.07.2020 01.10.2020 01.01.2021
Vollstau TS-Inhalt Absenkziel Stauziel

Abbildung 3-7: Inhalt Stauziel für die Jahre 2015 2020 an ausgewählten Trinkwassertalsperren LTV % bedeutet Stauziel erreicht)

StauzglichbeFüllungProzentualezüiel

Ein66ähnlicher

TSSys. Klingenberg + Lehnmühle TS-Inhalt bei Stauziel = 29,1 Mio. m3

TS TS-InhaltGottleubabei Stauziel = 9,5 Mio. m3

TS TS-InhaltEibenstockbeiStauziel = 64,6 Mio. m3

Verlauf des Talsperreninhalts wie im Verbundsystem der Talsperren Lehnmühle und Klingenberg (Abbildung 3-6) war auch an weiteren Trinkwassertalsperren zu beobachten.

Dies zeigt die Abbildung 3-7, in der die Entwicklung des prozentu alen Füllstandes bezogen auf das Stauziel für ausgewählte Trink wassertalsperren dargestellt ist.

Mindestabgaben

Die Höhe der Mindestabgabe aus den Talsperren an den Unterlauf ist eine Eingangsgröße für die Speicherrechnung. Sie wird mittels eines empirisch-hydrologischen Ansatzes von der LTV ermittelt und berücksichtigt neben der Einzugsgebietsgröße vor allem den Mittel Diewasserzufluss.indenWasserwirtschaftsplänen und den Betriebsplänen aktuell festgelegte Höhe der Mindestabgabe einer Stauanlage ist größer als die Vorgaben in den wasserrechtlichen Nutzungsgenehmigungen.

Es gilt die Regelung, dass die Mindestabgabe unterschritten werden darf, wenn der Zufluss zur Talsperre kleiner als die Mindestabgabe ist. Für diesen Fall erfolgt die Mindestabgabe Q min aus der Talsperre in der Größenordnung des Zuflusses.

Wenn die o. g. Reduzierung der Mindestabgabe in Trockenperioden nicht vorgenommen wird, würde eine Zehrung des Betriebsraumes für die Mindestabgabe, ähnlich wie bei einer geregelten Nutzung erfolgen und so Teile der Rohwasserabgabeleistung beanspruchen.

TS TS-LichtenbergInhaltbeiStauziel = 11,4 Mio. m3

TS TS-InhaltSaidenbachbeiStauziel = 19,4 Mio. m3 01.01.2015 01.04.2015 01.07.2015 01.10.2015 01.01.2016 01.04.2016 01.07.2016 01.10.2016 01.01.2017 01.04.2017 01.07.2017 01.10.2017 01.01.2018 01.04.2018 01.07.2018 01.10.2018 01.01.2019 01.04.2019 01.07.2019 01.10.2019 01.01.2020 01.04.2020 01.07.2020 01.10.2020 01.01.2021 01.04.2021

TS TS-EibenstockInhaltbeiStauziel = 3,6 Mio. m3

Stauraumaufteilung

Die natürlichen Schwankungen des Talsperrenzuflusses können durch Speicherung des Wassers im Stauraum der Talsperre aus geglichen werden.

Baulich bedingt ist die Größe des Stauraumes begrenzt. Der Stau raum (DIN 4048) reicht von der Talsohle der Talsperre bis zur Oberkante der Hochwasserentlastungsanlage und umfasst die Stauraumanteile:Totraum(stehtpraktisch

zur Stauanlagenbewirtschaftung nicht zur Verfügung und kann über die Grundablassanlage nicht entleert Reserveraumwerden), (sichert die erforderlichen Qualitätsziele an das Rohwasser, bleibt unangetastet), Betriebsraum (bestimmt die Abgabeleistung von Rohwasser für die Trinkwasserversorgung mit der zugehörigen Versorgungssicherheit), gewöhnlicher Hochwasserrückhalteraum (sichert ein bestimmtes Hochwasserschutzniveau für den Unterlauf).

Innerhalb des Stauraumes können bestimmte Stauziele variiert wer den. Dadurch entsteht die in Abbildung 3 8 dargestellte Staurau maufteilung. Die einzelnen Anteile am Stauraum (gemäß DIN 4048) in den Trinkwassertalsperren der LTV sind in Tabelle 3-5 summa risch zusammengestellt.

Prozentuale Füllung bezüglich
bei
der
(100
100 % 80 % 60 % 40 % 20 % 0 %

Infolge des Jahrhunderthochwassers im Jahr 2002 wurden die Hoch wasserrückhalteräume in ausgewählten (Trinkwasser)talsperren durch Absenkung der Stauziele erhöht. Die klimawandelbedingt zu nehmenden Schwankungen von Nass- und Trockenperioden erfordert eine fortlaufende konzeptionelle Überprüfung und ggf. Anpassung der Bewirtschaftungsräume der Talsperren unter Beachtung von Menge-, Güte-, sowie Hochwasserschutzaspekten. Maßnahmen im Einzugsgebiet der Talsperren müssen auch im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf die Rohwasserbeschaffenheit geprüft und abge wogen werden. Sie dürfen nur dann realisiert werden, wenn negative Auswirkungen auf die Wasserbeschaffenheit langfristig sicher aus geschlossen werden können. Dazu gehören auch ein umfassendes Risikomanagement sowie entsprechende Krisen- und Notfallpläne.

Zur Sicherung der Rohwasserbereitstellung für die Trinkwasserver sorgung nach Menge und Güte werden der Betriebsraum und der (wassergütewirtschaftlich erforderliche) Reserveraum bemessen.

In die Speicherrechnung zur Ermittlung der Rohwasserabgabe leistung und der zugehörigen Versorgungssicherheit geht aus

schließlich der Betriebsraum der Talsperre als bewirtschaftbare Lamelle ein. Die Reserveräume werden nicht zur Ermittlung der Rohwasser abgabeleistung herangezogen. Diese sind zur Sicherung einer ausreichenden Rohwassergüte im Sinne von „Pufferräumen“ so bemessen, dass bis zum Erreichen des Absenkzieles (untere Begrenzung des Betriebsraumes) Rohwasser mit einer Beschaf fenheit abgegeben werden kann, welches im Wasserwerk noch zu Trinkwasser aufbereitet werden kann.

Rohwasserabgabeleistung und Versorgungssicherheiten

Die Rohwasserabgabeleistungen mit den zugehörigen Versor gungssicherheiten werden über Speicherrechnungen ermittelt. Dabei erfolgt die Speicherberechnung und damit die Talsperren bewirtschaftung mit simulierten Eingangsgrößen (Simulationen, Monte-Carlo-Methode), die statistisch ausgewertet werden. Im Bereitstellungsstufenkonzept der LTV, das im Kapitel 4.4.1 beschrie ben wird, werden diese statistischen Ansätze genauer erläutert.

Abbildung 3-8: Stauraumaufteilung einer Talsperre Tabelle 3-5: Stauraumanteile in den Trinkwassertalsperren der LTV
673 WASSERDARGEBOTE UND BEWIRTSCHAFTUNG 3.2.1 ZUSTAND UND BEWIRTSCHAFTUNG DER TRINKWASSERTALSPERREN/TALSPERRENVERBUNDSYSTEME
Totraum I T 0,0 Mill ionen Kubikmeter 0 % * Reserveraum I R 32, 9 Millionen Kubikmet er 14 % Betriebsraum I BR 154,0 Millionen Kubikmeter 66 % Gewöhnlicher Ho chwasserrückhalteraum IGHR 48,4 Millionen Kubi kmeter 20 % Stauraum IS (Summe IT + IR + IBR + IGHR) 235,3 Millionen Kubikmeter 100 % * Kann in Abhängigkeit der konstruktiven Randbedingungen > 0 sein und hat unter Umständen Einfluss auf die Wassergüte im darüber liegenden Reserve raum.

Die68Rohwasserabgabeleistungen

sind an einigen Trinkwassertal sperren vollständig vertraglich an den Wasserversorger gebun den. An mehreren Trinkwassertalsperren gibt es freie Kapazitäten (Abgabeleistung minus vertragliche Bindung), den sogenannten Selbstbehalt der LTV. Dieser Selbstbehalt steht z. B. für die Kom pensation sanierungsbedingter Kapazitätsausfälle bereit. Wenn der Wasserversorger langfristig keine Erweiterung der vertraglich gere gelten Kapazitäten erklärt, kann perspektivisch dieser Selbstbehalt auch mit anderen Wassernutzern (z. B. für Kühlwasser, Beregnung, Zuschusswasser bei Niedrigwasser) vertraglich gebunden werden.

Bilanzbetrachtungen (zur Gegenüberstellung Rohwasserabgabeleistung und Bedarfsprognose)

Mit der Gegenüberstellung von Rohwasserabgabeleistung der Talsperren und Bedarfsprognose der Wasserversorger können künftige Rohwasserengpässe und Rohwasserüberschüsse in ein zelnen Versorgungsgebieten erkannt werden.

Im Sinne einer Daseinsvorsorge muss langfristig gesichert sein, dass unter Beachtung der Leistungsfähigkeiten der Stauanlagen zur Rohwasserbereitstellung und deren Entwicklung (Klimawandel, perspektivische Maßnahmen zur Dargebotssicherung/-erweite rung) auch die Bedarfe der Wasserversorger in ausreichender Höhe und Versorgungssicherheit bedient werden können. Hierzu sind insbesondere auch Szenarien zu betrachten, die die Ausrufung von Bereitstellungsstufen in Trinkwassertalsperren einhergehend mit Abgabereduzierungen (s. Kapitel 4.4.1) einschließen.

Sanierungsbedingte ErsatzwasserversorgungKapazitätsausfälle,

Einige Investitions- und Unterhaltungsmaßnahmen an Trinkwas sertalsperren können nur bei Teilabsenkung bzw. Totalentleerung realisiert werden. Damit verbunden sind teilweise oder vollständige Ausfälle bei der Rohwasserbereitstellung. Die zeitweisen sanie rungsbedingten Ausfälle müssen rohwasser- und/oder reinwasser seitig kompensiert werden können (Ersatzwasserversorgung). Der Zeitraum der sanierungsbedingen Ausfälle erstreckt sich dabei über den Zeitraum Abstau – Instandsetzungsmaßnahme – Wiederanstau. Bei der Wahl der Ersatzmaßnahme werden mengen-/ und gü tewirtschaftliche Aspekte gleichermaßen beachtet. Die Ver sorgungssicherheit im Versorgungsgebiet muss im gesamten

Sanierungszeitraum ohne für die Trinkwasserkunden merkbare Abstriche gewährleistet sein.

Nutzungskonkurrenzen

Nahezu alle Trinkwassertalsperren der LTV sind multifunktionale Stauanlagen mit den RohwasserbereitstellungNutzungenfürTrinkwasser (prioritär), Hochwasserschutz für den Unterlauf (prioritär), Brauchwasserbereitstellung bzw. Niedrigwasseraufhöhung (NWA), Energiegewinnung (Nebennutzung), sanfter Tourismus und Naherholung ohne direkten Wasserkontakt, Fischerei (Nebennutzungen, an Trinkwassertalsperren besonders Beireglementiert).derBewirtschaftung

dieser multifunktionalen Anlagen treten zwangsläufig Nutzungskonkurrenzen zutage, die in zwei Beispielen (digitale Anlage) Rohwasserbereitstellung und Hochwasserschutz und Wasserbereitstellung für Trinkwasser sowie Brauchwasser/ Niedrigwasseraufhöhung beschrieben werden.

Auswirkungen des Klimawandels auf die Talsperren bewirtschaftung

Klimaprojektionen weisen auf eine deutliche Erwärmung und auf daraus resultierende signifikante Veränderungen im Wasserhaus halt hin. Davon betroffen sind auch die Talsperren und ihre Ein zugsgebiete. Erwartete Folgen des Klimawandels sind:

Rückgang des Talsperrenzuflusses infolge höherer Verdunstung, Abnahme des Niederschlages im Sommer, Zunahme der Wetterextreme: Häufung von Starkregenereignissen, größere Starkregenintensitäten, häufigere und länger anhaltende ErwärmungenTrockenperioden,des Wassers in der Talsperre, Veränderung der Schichtung des Wasserkörpers, Intensivierung von limnologischen Prozessen im Wasserkörper.

Die Veränderung der Abflussdynamik der Fließgewässer durch den Klimawandel hat Auswirkungen auf die Talsperrenbewirt schaftung (Steuerung, Stauraumaufteilung) und die einzelnen teils konkurrierenden Nutzungen (Trinkwasser, Brauchwasser, Niedrigwasseraufhöhung, Hochwasserschutz, Energieerzeugung

und Tourismus). Hier müssen weiterhin ständige Optimierungen nach Prioritäten stattfinden. Höchste Priorität behält dabei die Trinkwasserversorgung und der Hochwasserschutz.

Die Klimaelemente, Wasserhaushaltsgrößen und Wassergüte parameter werden engmaschig beobachtet und überprüft, um den Anpassungsbedarf zu erkennen und entsprechende Maßnahmen rechtzeitig, anlagenkonkret und auf das Versorgungsgebiet be zogen einzuleiten.

Ziel der Anpassungsstrategien und -maßnahmen der LTV ist die langfristige Sicherung der Wasserversorgung.

Wassergütebewirtschaftung von Trinkwassertalsperren

Die LTV folgt mit der Gewässeruntersuchung den Forderungen des WHG nach einer nachhaltigen Gewässerbewirtschaftung, wonach die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrund lage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen sind. Dies erfordert insbesondere, dass nutzbares Wasser in ausreichender Menge und Beschaffenheit zur Verfügung gestellt wird, die öffentliche Wasserversorgung nicht gefährdet wird und die Gewässer vor Verunreinigungen geschützt werden. Talsperren und Speicher dienen dem Abfluss ausgleich und der Wassernutzung. Den teilweise konkurrierenden Nutzungen an einer Stauanlage muss durch das Zusammenwirken einer intensiven Beschaffenheitsüberwachung mit umfangreichen technischen Möglichkeiten zur Gütebewirtschaftung Rechnung getragen werden.

Die Qualitätsanforderungen an das gestaute Wasser der sächsi schen Trinkwassertalsperren ergeben sich aus gesetzlichen Rege lungen, privatrechtlichen Verträgen mit den Wasserabnehmern sowie Richtlinien der EU.

Als weitere Anforderungen kommen hinzu:

Anforderungen der Beschaffenheit des an das Wildbett abgege benen Wassers (z. B. Niedrigwasseraufhöhung), Sicherstellung der jeweils ökologisch erforderlichen Mindestwas serabgabe sowie Naturschutzfunktionen (z. B. Vogelschutzgebiete, NSG, ZielerreichungFFH-Gebiete),gemäß WRRL an den Standgewässerkörpern (SWK) der LTV bis 2027 (guter chemischer Zustand, gutes ökologisches Potenzial).

Zur Sicherung obiger Qualitätsanforderungen betreibt die LTV ein Kontroll- und Steuermessnetz, mit dessen Hilfe die Wasserbeschaf fenheit erfasst und die Einhaltung der Qualitätsanforderungen nachgewiesen werden muss. Bei Abweichungen von Zielvorgaben werden gütewirtschaftliche Maßnahmen (Steuerung der Talsperre, Maßnahmen im Einzugsgebiet) erforderlich.

Die erhobenen Daten zur Wasserbeschaffenheit sind Vorausset zung für

die ständige Kenntnis des aktuellen Beschaffenheitszustandes des gestauten Wassers, seiner Zuflüsse und Abgaben. Daraus leiten sich situationsbezogene Informationen an Rohwasserab nehmer sowie die Einleitung operativer Kontroll- und Steuer maßnahmen zur Wasserbeschaffenheit ab. die Erarbeitung von Bewirtschaftungskonzepten mit der Zielstel lung, mittel- und langfristig Nutzungsanforderungen zu sichern oder im Bedarfsfall Maßnahmen zur Beschaffenheitsverbesse rung einzuleiten. Die Auswertung langfristiger Messreihen ge stattet Trendanalysen, vergleichende Bewertungen der Gewässer und lässt gütewirtschaftliche Schwerpunkte erkennen. Sie ist für eine strategische Wassergütewirtschaft unentbehrlich.

Die Wassergütebewirtschaftung der Trinkwassertalsperren der LTV umfasst sowohl die Überwachung der Wasserbeschaffenheit als auch ihre kurz-, mittel- und langfristige Steuerung nach festge legten Wassergütezielen.

Zustandsbewertung Trinkwassertalsperrenvonnach WRRL

In Sachsen wird Rohwasser aus 23 Trinkwassertalsperren bereitge stellt. Zehn dieser Talsperren sind als eigenständige Oberflächen wasserkörper (OWK) ausgewiesen. Die OWK werden unterteilt in Standgewässerwasserkörper (SWK) und Fließgewässerwasserkörper (FWK). Die Ausweisung von SWK erfolgt ab einer Oberfläche von 50 Hektar oder größer. Für die Überwachung des Zustands ist an der tiefsten Stelle der jeweiligen Talsperre eine Messstelle ausgewiesen.

Die anderen, der Trinkwassergewinnung dienenden Talsperren sind keine eigenständigen OWK im Sinne der WRRL (sie sind Bestandteil eines FWK). Die Bewertung der OWK erfolgt an repräsentativen Messstellen am Ende der FWK, in denen die Talsperren eingebettet sind. Da die Beurteilungsmessstellen im Fließgewässer und nicht in der Talsperre liegen, ist die Bewertung des Fließgewässers nicht auf

693 WASSERDARGEBOTE UND BEWIRTSCHAFTUNG 3.2.1 ZUSTAND UND BEWIRTSCHAFTUNG DER TRINKWASSERTALSPERREN/TALSPERRENVERBUNDSYSTEME

übertragbar. Hier finden Untersuchungen im Auftrag des LfULG statt.

Die Bewertung der eigenständigen OWK im Bewirtschaftungsplan für den 3. Bewirtschaftungszeitraum (2022 - 2027) ist in der fol genden Tabelle (Tabelle 3-6) ausgeführt. Es handelt sich hierbei jeweils um erheblich veränderte OWK im Sinne von § 28 WHG, für die nach § 27 Abs. 2 WHG das gute ökologische Potenzial zu erreichen ist.

Gemäß der Bewertung in Tabelle 3-6 für den 3. Bewirtschaftungs zeitraum befinden sich acht Trinkwassertalsperren größer 50 Hek tar im guten ökologischen Potenzial, eine im mäßigen ökologischen Potenzial und eine im unbefriedigenden ökologischen Potenzial. Da die Erreichung des guten ökologischen Potenzials der Talsperre Dröda mit den entsprechenden Maßnahmen als wahrscheinlich angesehen wird, wurde diese als Zielerreichungsgewässer 2027 eingestuft, d. h. dass davon ausgegangen wird, dass das gute ökologische Potenzial für die Talsperre bis 2027 erreicht werden kann. Die Zielerreichung zum guten ökologischen Potenzial für die Talsperre Radeburg II wird voraussichtlich über 2027 hinaus

Schutz vor diffusen Einträgen aus der Landwirtschaft (Erosion), Schutz vor punktuellen Einträgen aus dem kommunalen (Abwas ser) und landwirtschaftlichen Bereich (Hofabläufe, Anlagen, etc.).

Die Situation wird durch den Klimawandel verschärft, da bei dem Überjahresspeicher Talsperre Dröda auch in den kommenden Jah ren zu erwarten ist, dass das Stauziel nicht immer zu Beginn der Sommerstagnation erreicht werden kann. Bei einem abgesenkten Stauziel verstärken sich negative Effekte durch externe Einträge (fehlender Verdünnungseffekt). Zudem intensivieren sich die ge wässerinternen Prozesse (Temperaturerhöhung, Nährstoffrücklö sung aus dem Sediment) und damit verstärkte Algenentwicklungen und die Bildung von Geruchs- und Geschmacksstoffen.

Ursacheandauern.für

den mäßigen bzw. unbefriedigenden ökologischen Zustand der beiden Talsperren ist das Phytoplankton. Eine Ziel erreichung ist nur möglich, wenn die Nährstoffeinträge (vor al lem Phosphor) aus dem Einzugsgebiet weiter vermindert werden. Hierzu zählen:

OWK (ID) Chemischer Zustand

Die LTV hat für die Talsperre Dröda in 2018 ein Risikomanagement gemäß DIN EN 15975-2 „Sicherheit der TrinkwasserversorgungLeitlinien für das Risiko- und Krisenmanagement - Teil 2: Risiko management“ durchführen lassen. Dieses ergab, dass vor allem im kommunalem Bereich weiterhin Defizite der Abwasserentsorgung bestehen. Eine Herausleitung des Abwassers ist zu bevorzugen und soll in Abstimmung mit dem ZV Wasser und Abwasser Vogtland (ZWAV) geplant und möglichst zügig umgesetzt werden.

Die LTV hat an der Talsperre Dröda für das Jahr 2021 ein großes Sondermessprogramm aufgelegt, um die Zuflüsse und die Klär anlagenabläufe hinsichtlich Nähr- und Spurenstoffe genauer zu untersuchen. Intensiv wird das Einzugsgebiet auch durch das LfULG analysiert (erweitertes Messnetz des LfULG (elf Messstellen) in 2021).

Ökologisches Potenzial

Talsperr e Dröda (DESN_059) n icht gut 3 - mäßig Talsperre Muldenberg (DESN_068) nicht gut 2 - gut und besser Talsperre Eibenstock (DESN_060) nicht gu t 2 - gut und besser Talsperre Lichtenbe rg (DESN_066) nicht gut 2 - gut und bess er Talsperre Klingen berg (DESN_063) nich t gut 2 - gut und be sser Talsperre Gottleuba (DESN_061) nicht gut 2 - gut un d besser Talsperre S aidenbach (DESN_073)* nicht gut 2 - gut und besser Talsperre Lehnmühle (DESN_065)* nicht gu t 2 - gut und besser Talsperre Rauschenb ach (DESN_072)* nich t gut 2 - gut und be sser Talsperre Radeb urg II (DESN_013)* n icht gut 4 - unbefriedigend

* Trinkwassertalsperren, die als OWK ausgewiesen sind (> 50 Hektar), aber keine Trinkwasserentnahmestellen besitzen. (Bewirtschaftung erfolgt teilweise im Verbund mit einer Talsperre, bei der eine Rohwasserentnahmestelle vorhanden ist bzw. erfolgt bei der TS Radeburg II unterhalb der Talsperre eine Entnahme von Uferfiltrat.)

72 Weitere Informationen zu den Ergebnissen und Zielen der WRRL sind abrufbar auf dem Umweltportal iDA (https://www.umwelt.sachsen.de/umwelt/info n systeme/ida/ )

Tabelle 3-6: Bewertung der eigenständigen Oberflächenwasserkörper im Bewirtschaftungsplan für den 3. Bewirtschaftungszeitraum (2022 - 2027)72
die70Talsperre

Die für die Bewertung der chemischen Qualitätskomponenten re präsentativen Messstellen der Talsperre Saidenbach und die Trink wasserentnahmestellen des Wasserwerkes Großzöbern (Talsperre Dröda) und des Wasserwerkes Coschütz (Talsperre Klingenberg) werden als sogenannte Indikatormessstellen jährlich auf PSM- und Biozidprodukt-Wirkstoffe sowie weiterer Spurenstoffe, insbesondere Arzneimittelwirkstoffe gemäß der sächsischen Landesliste untersucht. Die Ergebnisse sollen einen Überblick über die Belastungssituation in Sachsen geben, um weitere Maßnahmen abzuleiten (vgl. Kapitel 3.3).

Rechtsgrundlage – Handlungsrahmen

Gemäß § 6 WHG sind Gewässer nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,

1. ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Natur haushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften,

2. Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszu gleichen,

3. sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen,

4. bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen,

5. möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen,

6. an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und ins besondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen,

7. Die[…]nachhaltige Gewässerbewirtschaftung hat ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten; dabei sind mögliche Ver lagerungen nachteiliger Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes sowie die Erfordernisse des Klimaschutzes zu berücksichtigen.

Die Stauanlagen sind mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu unterhalten und zu betreiben (§ 68 Abs. 3 Satz 1 SächsWG). In der Verwaltungsvorschrift des SMUL über die Anforderungen an Planung, Bau, Betrieb und Un terhaltung von Talsperren, Wasserspeichern und Rückhaltebecken (Verwaltungsvorschrift Stauanlagen vom 9. Januar 2002) ist der Betrieb einer Stauanlage nach anlagenbezogenem Wasserwirt schaftsplan und Betriebsvorschriften vorgeschrieben. Dabei sind auf der Grundlage des SächsWG nach DIN 19700 eigens Vorgaben für die Wassergütebewirtschaftung der Stauanlage aufzustellen.

Die Qualitätsanforderungen an das gestaute Wasser der sächsi schen Trinkwassertalsperren ergeben sich aus gesetzlichen Rege lungen, privatrechtlichen Verträgen mit den Wasserabnehmern sowie EU-Richtlinien.

Die Rechtsgrundlagen zur Bewirtschaftung der Trinkwassertal sperren als OWK nach WRRL finden sich in Kapitel 3.2.2. RiS tWag, im Wesentliche TWSG Talsperre 5 Regenklärbe cken, 5 Einleitstell en in Fließgewässer Vorsperren, esamt Verbesserung es TW-Schutzes im Ei nzugsgebiet der TS ( in Realisierung) ca. in Amme lsdorf (in Realisierung)

713 WASSERDARGEBOTE UND BEWIRTSCHAFTUNG 3.2.1 ZUSTAND UND BEWIRTSCHAFTUNG DER TRINKWASSERTALSPERREN/TALSPERRENVERBUNDSYSTEME
Tabelle 3-7: Geplante Abwassermaßnahmen OWK Bezeichnung geplante Abwassermaßnahmen mit Umsetzungsstatus gemäß Maßnahmenprogramm 2022 – 2027 DESN_059 Talsperre Dröda LAWA-Nr. 10 P unktquellen: Misch- und Niederschlagswas ser: Straßenbaumaßna hme, Ausbau nach
n die alte Trasse im
der
Dröda,
und
insg
d
DES N_065 Talsperre Lehn mühle LAWA-Nr. 7 Neu bau und Sanierung vo n Kleinkläranlagen f ür
20 EW

Handlungsbedarf - Ausführungshinweise

Die LTV hat zur Thematik Klimawandel und Talsperrenbewirtschaf tung neben eigenen Betrachtungen u. a. folgende Untersuchungen beauftragt:Berechnungen

zur Leistungsfähigkeit für Rohwasserabgaben aus dem Talsperren-System Klingenberg/Lehnmühle/Rauschenbach zur Trinkwasserbereitstellung unter Beachtung der Auswirkungen des ähnlicheKlimawandels,Untersuchungen an weiteren Trinkwassertalsperren im Mittleren Erzgebirge und/oder Westerzgebirge.

Möglichkeiten zur Stabilisierung und Entwicklung von Rohwasserabgabeleistungen: Ausgleich zwischen Defizit- und Überschussgebieten durch Überleitungen von einem Versorgungsgebiet in ein anderes im Rahmen der baulich/technischen, ökologischen und genehmi gungsrechtlichen Gegebenheiten (Vergleichmäßigung der Aus lastung von Talsperren), Erhöhung des Talsperrenzuflusses durch Beileitungen aus Nach Erhöhungbareinzugsgebieten,derGröße des Betriebsraumes (geht bei vorhandenen Stauanlagen zulasten des gewöhnlichen Hochwasserrückhal Flexibilisierungteraumes), der Stauraumaufteilung an ausgewählten Stau anlagen (Vergrößerung des Betriebsraumes durch Anhebung des Stauziels außerhalb von hochwasseranfälligen Zeiträumen ver bunden mit organisatorischen Regelungen zum Freifahren von Hochwasserrückhalteraum bei entsprechenden Wetterwarnungen), Schaffung neuer Speichermöglichkeiten (bauliche Erweiterung vorhandener Stauanlagen oder Talsperren-Neubau), Erhöhung von Absperrbauwerken.

Aktuelle Planungen der LTV zur Stabilisierung und Entwicklung von Rohwasserabgabeleistungen

Für die Rohwasserüberleitung von der Talsperre Saidenbach (Tal sperren-System Mittleres Erzgebirge) über Rohrleitungen und ein Pumpwerk zum Oberen Großhartmannsdorfer Teich liegt eine Machbarkeitsstudie sowie eine Vorplanung vor.

Mit dieser neu zu bauenden Überleitung würde das bestehende sächsische Talsperren-Verbundnetz um eine wichtige Verbindung erweitert und ein Kapazitätsausgleich zwischen zur Verfügung stehenden freien Rohwassermengen aus dem Talsperren-System Mittleres Erzgebirge und den hoch ausgelasteten Talsperren Lich

tenberg sowie auch dem Talsperren-System Klingenberg/Lehn mühle/Rauschenbach erreicht.

Im Ergebnis der Machbarkeitsstudie zur Steigerung der Rohwas serverfügbarkeit im Versorgungsgebiet Dresden, speziell im Tal sperren-System Klingenberg/Lehnmühle/Rauschenbach prüft die LTV zwei Varianten für eine Beileitung zur Dargebotserhöhung im Zufluss der Talsperre Klingenberg:

Beileitung aus der Freiberger Mulde im Bereich der Ortschaft Nassau über einen Stollen oder Beileitung aus der Bobritzsch im Bereich der Ortschaft Frie dersdorf über einen Stollen

In einer weiteren Machbarkeitsstudie wurden Möglichkeiten zur Sicherung und Steigerung der Rohwasserverfügbarkeit der Tal sperre Cranzahl untersucht. Der Ergebnisbericht weist

die Beileitung von der Zschopau (bereits errichtet und funkti dieonsfähig),Beileitung der Weißen Sehma zur TS Cranzahl und die bauliche Ertüchtigung des Hanggrabens zur Senkung der Verdunstungs- und Versickerungsverluste sowie zur Gewähr leistung eines durchgängigen Winterbetriebes

als zu favorisierende Maßnahmen aus.

Falls im Rahmen der Erschließung zusätzliche Rohwasser bei leitungen aus Gebieten erfolgen sollen, aus denen unter Güteas pek ten eine Herausleitung des Abwassers erforderlich würde, könnte das Erfordernis einer Unterstützung zu prüfen sein.

Für die Trinkwassertalsperren, die nach WRRL bereits das gute ökologische Potenzial erreichen, gilt es, den Zustand zu sichern. Für die Talsperre Dröda ist anzunehmen, dass bis 2027 das gute ökologische Potenzial erreicht wird. Die Ziele für die Talsperre Radeburg II können erst nach 2027 erreicht werden.

Mit dem Ziel des gemeinsamen, koordinierten Austausches und der Diskussion aktueller Erkenntnisse über die zu erwartenden Folgen des Klimawandels, des demografischen Wandels sowie der Entwick lung und Optimierung von geeigneten und aufeinander abgestimm ten Anpassungsmaßnahmen auf der Roh- und Reinwasserseite, wird ein regelmäßiges Austauschformat für Talsperrenbetreiber und Rohwasserabnehmer unter der Leitung des SMEKUL etabliert.

72

3.2.2 ZUSTAND UND BEWIRTSCHAFTUNG DER FLIESSGEWÄSSER

Grundsätze – Leitbild

Die Umsetzung der WRRL wirkt insgesamt auf eine stufenweise Regeneration der aquatischen Umwelt und leistet damit gleichzeitig einen Beitrag zum vorsorgeorientierten Gewässerschutz und zur Verbesserung der Rohwasserqualität. Oberflächenwasserkörper, die nach § 8 OGewV für die Trinkwassergewinnung genutzt werden, sind mit dem Ziel zu bewirtschaften, eine Verschlechterung ihrer Qua lität zu verhindern und so den für die Gewinnung von Trinkwasser erforderlichen Umfang der Aufbereitung zu verringern.

Der ökologische Zustand bzw. das ökologische Potenzial und der chemische Zustand der Oberflächenwasserkörper, die für die Trinkwassergewinnung genutzt werden, sind entsprechend der gesetzlichen Vorgaben zu schützen und nach Maßgabe der Maß nahmenprogramme73 zu verbessern, um den guten Zustand soweit möglich bis spätestens Ende 2027 zu erreichen.

Ziele – Umsetzungsstrategie

Im Rahmen des Vollzugs der Verwaltungsanleitung zur Umsetzung der WRRL74 sollen sich die Bemühungen um eine Verringerung von Immissionen vor allem auch auf entnahmerelevante Einzugsgebiete von Gewässern konzentrieren, in denen Uferfiltrat für die Trinkwas seraufbereitung gewonnen wird. Vorrangiges Ziel der Bewirtschaf tungsmaßnahmen muss es sein, die Rohwasseraufbereitung mit naturnahen Verfahren zu Trinkwasser zu ermöglichen.

IST-Zustand – Status quo

Meteorologisch-hydrologische Situation in den Jahren 2015 2020

Hitze und langanhaltende Trockenheit, unterbrochen von Stark regenereignissen prägten die hydrologisch-meteorologische Si tuation in Sachsen in den vergangenen Jahren. Insgesamt ist in den letzten sechs hydrologischen Jahren zumeist deutlich weniger Niederschlag gefallen als aus dem Mittel der vieljährigen Bezugs zeitreihe 1981 2010 (732 mm) zu erwarten war (s. Abbildung 3-9)

Lediglich das hydrologische Jahr 2016 (740 mm) hatte eine positive Bilanz gegenüber der vieljährigen Bezugszeitreihe. Besonders wenig Niederschlag (481 mm) ist im hydrologischen Jahr 2018 gefallen. Das zeigt auch die Abbildung 3-10, in der die Entwicklung der Monatsniederschläge in Sachsen von November 2015 bis Oktober 2020 als Anomalie zum vieljährigen Mittel der Reihe 1981 2010 dargestellt ist.

73 Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie. (2021). Bewirtschaftungspläne / Maßnahmenprogramme 74 Verwaltungsanleitung zur Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie im Bereich der öffentlichen und nichtöffentlichen Abwasserbeseitigung sowie industriell-gewerblicher Einleitungen vom 20.12.2016 – als digitale Anlage beigefügt

733 WASSERDARGEBOTE UND BEWIRTSCHAFTUNG 3.2.2 ZUSTAND UND BEWIRTSCHAFTUNG DER FLIESSGEWÄSSER

Abbildung 3-9: Datengrundlage:

Abbildung 3-10:

74
Jahressumme des Gebietsniederschlages in Sachsen für die hydrologischen Jahre 2015 2020 gegenübergestellt der mittleren Jahressumme der vieljährigen Bezugszeitreihe 1981 201075 75
Deutscher Wetterdienst. (2020). Eigene Auswertung des LfULG 76 Ebd.
Niederschlagsentwicklung: Anomalien der Gebietsniederschläge in Sachsen für die hydrologischen Jahre 2015 2020 76 relativ zum Mittel 1981 2010 2015 2016 2017 2018 2019 2020 4006008007005003002001000[mm]Jahresniederschlag Jahre ssumme aktuell mittlere Jahre ssumme 1981-2010 [mm]malieederschlagsaNino 14Nov 15Jan 15Mär 15Mai 15Jul 15Sep 15Nov 16Jan 16Mär 16Mai 16Jul 16Sep 16Nov 17Jan 17Mär 17Mai 17Jul 17Sep 17Nov 18Jan 18Mär 18Mai 18Jul 18Sep 18Nov 19Jan 19Mär 19Mai 19Jul 19Sep 19Nov 20Jan 20Mär 20Mai 20Jul 20Sep -40-20406080200-60

Auswirkungen auf die Oberflächenwasserdargebote

Im Betrachtungszeitraum ging insbesondere in den Jahren 2015 sowie 2018 und 2019 in den Sommermonaten die Wasserführung zum Teil sehr stark zurück und wurde nur noch durch den Basis

abfluss gespeist. Das zeigen die Durchflussganglinien der Pegel in Abbildung 3-11, Abbildung 3-12 und Abbildung 3-13 . Es wurden Pegel ausgewählt, die sich an Fließgewässern befinden, die für die öffentliche Trinkwasserversorgung genutzt werden (vgl. Tabelle 3-9 und Tabelle 3-10)

Abbildung 3-11: Ganglinien ausgewählter hydrologischen Jahre 2015 2020, hier: Adorf 1/Weiße Elster

Adorf 1 / Weiße Elster

/s3minQ

Abbildung 3-12: Ganglinien ausgewählter Jahre 2015 2020, Golzern 1/Vereinigte Mulde

Golzern 1 / Vereinigte Mulde

/s3minQ

753 WASSERDARGEBOTE UND BEWIRTSCHAFTUNG 3.2.2 ZUSTAND UND BEWIRTSCHAFTUNG DER FLIESSGEWÄSSER
Pegel der
Pegel der hydrologischen
hier:
40444836322824201612840 01.11.2014 01.05.2015 01.11.2015 01.05.2016 01.11.2016 01.05.2017 01.11.2017 01.05.2018 01.11.2018 01.05.2019 01.11.2019 01.05.2020 01.11.2020 MNQ (Jahr) MQ (Monat) MQ (Tag) MHQ (Jahr)
40044060056052048036032028024020016012080400 01.11.2014 01.05.2015 01.11.2015 01.05.2016 01.11.2016 01.05.2017 01.11.2017 01.05.2018 01.11.2018 01.05.2019 01.11.2019 01.05.2020 01.11.2020 MNQ (Jahr) MQ (Monat) MQ (Tag) MHQ (Jahr)

Zeitweise zeigten in Sachsen zwei Drittel der Pegel Durchflüsse kleiner MNQ(Jahr). In den Sommermonaten war die Situation so extrem, dass insbesondere kleine Gewässer aber auch Abschnitte der größeren Gewässer trockenfielen so z. B . in der Schwarzen Elster in den Jahren 2018, 2019 und 2020 unterhalb des Pegels Neuwiese bis nach Brandenburg.

Häufige Starkregen entspannten die niedrige Abflusssituation in den Sommermonaten nur für kurze Zeit, örtlich kam es zu Hoch wasser. Die Hochwasserscheitel erreichten dabei kaum MHQ(Jahr). Das bedeutendste Hochwasserereignis in diesem Zeitraum trat am 24. Mai 2018 im Oberlauf der Weißen Elster im Vogtland auf und war mit zahlreichen Schäden verbunden. Innerhalb weniger Stunden fielen lokal 150 mm Niederschlag. Der maximale Zufluss zur Talsperre Pirk lag deutlich über MHQ(Jahr) und kann einem Wiederkehrintervall von T=100 a zugeordnet werden.

Die Abflusssituation der vergangenen sechs Jahre wird auch in den mittleren Durchflüssen (MQ) deutlich, die für ausgewählte Pegel in Tabelle 3-8 zusammengestellt sind. Im Mittel sind seit dem Extremjahr 2018 die Durchflüsse an den Pegeln immer weiter zurückgegangen, obwohl in den hydrologischen Jahren 2019 und 2020 die Jahressumme des Niederschlages fast ausgeglichen war. Das aufgebaute Wasserdefizit im Boden und im Grundwasser aus dem Jahr 2018 konnte in den folgenden zwei Jahren nicht ausge glichen werden und spiegelt sich in den beobachteten Durchflüssen der sächsischen Pegel auch im hydrologischen Jahr 2020 wider.

Abbildung 3-13: Ganglinien ausgewählter Pegel der hydrologischen Jahre 2015 2020, hier: Görlitz 1/Lausitzer Neiße
76
200180160140120100806040200 01.11.2014 01.05.2015 01.11.2015 01.05.2016 01.11.2016 01.05.2017 01.11.2017 01.05.2018 01.11.2018 01.05.2019 01.11.2019 01.05.2020 01.11.2020 MNQ (Jahr) MQ (Monat) MQ (Tag) MHQ (Jahr)
/s3minQ

Golzern 1 MuldeVereinigte 62,10 37,50 45,80 51,60 42,40 46,90 28,10

Adorf 1 Weiße Elster 1,65 1,15 1,12 1,09 1,77 1,10 1,10

Böhlen 1 Pleiße 6,86 4,98 5,24 4,94 4,57 3,78 3,06

Bautzen 1 Spree 2,60 1,68 1,97 2,37 1,97 1,69 1,34

Görlitz NeißeLausitzer 17,10 9,36 12,00 15,00 11,60 11,40 11,30

Der Höhepunkt der allgemeinen Niedrigwassersituation im Jahr 2020 stellte sich in der dritten Septemberdekade ein. Erst flä chendeckende Niederschläge Ende September 2020 über ganz Sachsen beendeten diese Situation. Auch im Oktober regnete es überdurchschnittlich, sodass sich an den Pegeln meist Durchflüsse im Bereich von MQ(Monat) einstellten.

Obgleich das Abflussjahr 2020 nass endete, konnte das aufgebaute Grundwasserdefizit nicht aufgefüllt werden. Weitere ergiebige Niederschläge wie bisher im Frühjahr und Sommer 2021 haben zum Abbau des Grundwasserdefizites beigetragen und damit auch für eine nachhaltige Entspannung in den sächsischen Fließgewäs sern gesorgt. Bezüglich der Auswirkungen des Klimawandels auf den Oberflächenwasserabfluss hinsichtlich der mittleren Was serhaushaltsbilanz für 2071 2100 gelten die Ausführungen im Kapitel 3.1.1.

Zustandsbewertung nach WRRL

Artikel 7 Abs. 3 WRRL fordert den Schutz von Gewässern aus denen Trinkwasser gewonnen wird, um eine Verschlechterung ihrer Qua lität zu verhindern und so den für die Gewinnung von Trinkwasser erforderlichen Aufwand der Aufbereitung zu verringern. Indirekte Entnahmen durch Uferfiltratgewinnung werden nicht betrachtet, da diese nicht explizit durch die Formulierung des § 8 OGewV erfasst sind77. So wird z. B. im Steckbrief des Fließgewässerkörpers „Elbe-1 (DESN_5-1)“ keine Trinkwassernutzung angegeben, obwohl neben der Uferfiltratnutzung durch die Wasserwerke Tolkewitz und Hosterwitz auch Elbwasser zur Grundwasseranreicherung im Wasserwerk Hosterwitz genutzt wird.

Vorrangiges Ziel der WRRL ist die Erhaltung und stufenweise Ver besserung der aquatischen Umwelt. Damit unterscheidet sich das Schutzgut von dem der EU-Trinkwasserrichtlinie und der TrinkwV, die ausschließlich dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienen und dementsprechend teilweise andere Grenzwerte festsetzen. Die Anforderungen der WRRL zum Schutz der aquatischen Umwelt sind teilweise strenger als die Anforderungen, die sich aus dem Schutz der menschlichen Gesundheit für die Trinkwasserqualität ergeben. Während durch die Rohwasseraufbereitung die Grenzwerte der 0,90 0,68 0,80 0,79 0,62 0,46 0,40 Röder 2,30 1,40 2,33 2,52 1,62 1,68 1,04

Tabelle 3-8: MQ ausgewählter Pegel der hydrologischen Jahre 2015 2020 im Vergleich zum MQ der mehrjährigen Reihe ab Beobachtungsbeginn bis 2015 (hervorgehoben sind die niedrigsten Werte) (Auswertung LfULG)
773 WASSERDARGEBOTE UND BEWIRTSCHAFTUNG 3.2.2 ZUSTAND UND BEWIRTSCHAFTUNG DER FLIESSGEWÄSSER
77 Vgl. Landmann/Rohmer, Umweltrecht, §8 OGewV, Rn. 2 Pegel Gewässer MQ(Jahr)mehrjähriges MQ 2015 MQ 2016 MQ 2017 MQ 2018 MQ 2019 MQ 2020 m³/s m³/s m³/s m³/s m³/s m³/s m³/s Piskowitz 2 Ketzerbach 0,63 0,49 0,56 0,57 0,43 0,27 0,19 Merzdorf Döllnitz
mannsdorfGroßditt Große
* 2020 ungeprüfte Rohdaten

Tabelle 3-9: Fließgewässerwasserkörper Entnahmestellen

FWK (ID)

Sehma (DES N_54262)

Chemischer Zustand

Ökologischer Zustand

nicht gut 3 - mäßig

Große Mittw eida-1 (DESN_54128-1 ) nicht gut 2 - gut Friedrichsbach (DESN _5412848) nicht gut 2 - gut Schwarzbach (DESN_56612) nicht gut 3 - mäßig

eingehalten werden können, weisen zahlreiche Wasser körper (Oberflächen- und Grundwasserkörper) noch nicht den von der WRRL geforderten Zustand auf. Danach sollen die Oberflä chengewässer und das Grundwasser bis spätestens 21. Dezember 2027 einen „guten Zustand“ erreichen. Die Oberflächengewässer (Fließ- und Standgewässer) sind in OWK eingeteilt, deren ökolo gischer und chemischer Zustand anhand festgelegter Parameter/ Qualitätskomponenten bewertet wird (§§ 5 und 6 OGewV).

Im Freistaat Sachsen gibt es vier Entnahmestellen für die Trink wasseraufbereitung aus Fließgewässerwasserkörpern (FWK, s. Tabelle 3-9 ), die durchschnittlich mehr als 100 m³ täglich liefern (OGewV 2016 Anlage 10 Nr. 5.1).

Tabelle 3-9 zeigt, dass der chemische Zustand der vier FWK als „nicht gut“ einzustufen ist. Es handelt sich um Überschreitungen für die ubiquitären Stoffe Quecksilber und Bromierte Diphenylether in Fischen, sodass keine Beeinträchtigung der Trinkwassergewin nung zu besorgen ist. Darüber hinaus befinden sich die FWK Sehma und Schwarzbach in einem mäßigen ökologischen Zustand, weshalb Maßnahmen zur Erreichung des guten ökologischen Zustands (Klasse 2) notwendig sind.

Ergänzend ist in Tabelle 3-10 die Einschätzung des ökologischen und chemischen Zustands von Fließgewässerkörpern dargestellt, die zwar nach § 8 OGewV nicht unter die OWK fallen, die der Trinkwassergewinnung dienen, aber praktisch dennoch durch Ufer filtratfassungen für die öffentliche Wasserversorgung genutzt werden. Die Ergebnisse zeigen, dass an allen angegebenen FWK der gute chemische und ökologische Zustand noch nicht erreicht ist. Insbesondere die vier FWK in Klasse 4 und 5 erfordern um fassende und konsequente Maßnahmen zur Zielerreichung 2027.

Tabelle 3-10: Zustandsbewertung ausgewählter Fließgewässerwasserkörper (FWK) im Zusammenhang mit Uferfilratfassungen nach WRRL für den 3. Bew irt schaftungszeitraum (2022 2027) 79

FWK (ID)

Chemischer Zustand

Ökologischer Zustand

Elbe-1 (DE SN_5-1) nicht gut 3 - mäßig Elbe-2 (DESN _5-2) nicht gut 3 - mäßig Dobrabach-1b (DESN_5 3848-1B) nicht gut 5 - schlecht Mulde-7 (DESN_54-7) nicht gu t 3 - mäßig Freiberg er Mulde-5 (DESN_542-5) nicht gut 3 - mäßig Lindelbach (DESN_549 322) nicht gut 5 - s chlecht Threne (DESN _56686) nicht gut 5 - schlecht Lausitzer Neiße-6 (DESN_674-6) nicht gut 4 - unbefriedigend

TrinkwV78
Zustandsbewertung der
mit
für die Trinkwasseraufbereitung für den 3. Bewirtschaftungszeitraum (2022 2027) 78 78 Abrufbar unter: https://www.umwelt.sachsen.de/umwelt/infosysteme/ida/ 79 Ebd.

Der nicht gute chemische Zustand ist in erster Linie auf die Über schreitung der Umweltqualitätsnormen für die ubiquitär vorkom menden Stoffe Quecksilber und Bromierte Diphenylether in Biota zurückzuführen. Kein OWK in Deutschland erreicht zurzeit den guten chemischen Zustand.

Die Maßnahmentabelle im Anhang M5 zur zweiten Aktualisierung des Maßnahmenprogramms der FGG Elbe bzw. zum entsprechenden Dokument in der kFGE Oder 80 enthält eine Auflistung der zur Zieler reichung gemäß WRRL erforderlichen Maßnahmen für jeden OWK. Während in fast allen OWK, die zur Trinkwassernutzung durch Direktentnahme genutzt werden, Maßnahmen aus der freiwilligen Agrarförderung bzgl. der Reduzierung diffuser Einträge aus der Landwirtschaft aufgeführt sind, sind Maßnahmen der Abwasser beseitigung aufgund der Anstrengungen der vergangenen Jahre für den Bewirtschaftungszeitraum 2022 2027 lediglich durch den fortgeschrittenen Umsetzungsstand der jeweiligen Maßnahmen für die Talsperre Dröda und die Talsperre Lehnmühle beschrieben 81 (s. Kapitel 3.2.1). Beide Talsperren weisen aber keine signifikanten Belastungen durch Abwassereinleitungen auf.

Besonderheit

Im Bereich der Braunkohlebergbaureviere Mitteldeutschlands und der Lausitz sind die OWK großflächig vom Sanierungsbergbau und aktiven Bergbau überprägt. Zahlreiche Fließgewässer werden langfristig in Menge und Beschaffenheit beeinflusst. Die entste henden Bergbaufolgeseen sind in unterschiedlichem Maße an die Fließgewässer angebunden. Teilweise übernehmen die Bergbaufol geseen Speicherfunktionen, die für die Gesamtbetrachtung der Flussgebietsbewirtschaftung von Bedeutung sind. Zur Herstellung eines sich weitgehend selbst regulierenden Wasserhaushalts sind in diesen Regionen nachhaltige und langfristige Bewirtschaftungs strategien gefragt, in denen neben dem Gewässerschutz auch Aspekte des Hochwasserschutzes und der Niedrigwasseraufhöhung eine große Rolle spielen.

Rechtsgrundlage – Handlungsrahmen

In Deutschland enthalten das WHG, die Landeswassergesetze sowie die Oberflächengewässerverordnung (OGewV) 82 Regelungen zum Schutz und zur Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer. Im Abschnitt 2 WHG §§ 27 bis 31 sind Bewirtschaftungsziele, Hinweise zur Einstufung der Oberflächengewässer, Fristen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele, abweichende Bewirtschaftungsziele sowie Ausnahmen enthalten. Die für Oberflächen- und Grund wasser geltenden gemeinsamen Bestimmungen (insbesondere Gewässerbenutzungen, Erlaubnis, Bewilligung) sind ausführlich im Kapitel 3.1.2 erläutert.

Für die Bewertung des Zustands der Oberflächengewässer hat die EU bestimmte ökologische und chemische Kriterien festge legt, die in der OGewV 83 in deutsches Recht umgesetzt werden. Die OGewV dient dem Schutz der Oberflächengewässer und der wirtschaftlichen Analyse der Nutzungen des Wassers. Die OGewV

80 Allgemeine Hinweise abrufbar unter: Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie. (2021). Bewirtschaftungspläne / Maßnahmenprogramme.

81 Aussage bezieht sich ausschließlich auf OWK mit Direktentnahme, auf das Einzugsgebiet von Uferfiltratfassungen

82 Oberflächengewässerverordnung (OGewV) vom 20. Juni 2016 (BGBl. I S. 1373), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873)

83 Ebd.

793 WASSERDARGEBOTE UND BEWIRTSCHAFTUNG 3.2.2 ZUSTAND UND BEWIRTSCHAFTUNG DER FLIESSGEWÄSSER

die fachliche Grundlage für die Bewertung und Überwachung von OWK. Sie enthält Vorgaben zur Einteilung von OWK und die typischen Referenzbedingungen zur Erreichung des guten ökolo gischen Zustandes/guten ökologischen Potenzials. Weiterhin wird der chemische Zustand bewertet.

Neben der WRRL setzt die OGewV insbesondere folgende EU-recht liche Bestimmungen in deutsches Recht um: die Richtlinie 2013/39/EU des Europäischen Parlaments und des Ra tes vom 12. August 2013 zur Änderung der Richtlinien 2000/60/EG und 2008/105/EG in Bezug auf prioritäre Stoffe im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 226 vom 24. August 2013, Seite 1), Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien des Rates 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG sowie zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG (ABl. L 348 vom 24. Dezember 2008, S. 84), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/39/EU (ABl. L 226 vom 24. August 2013, S. 1) geändert worden ist, der Beschluss 2013/480/EU der Kommission vom 20. September 2013 zur Festlegung der Werte für die Einstufung des Überwa chungssystems des jeweiligen Mitgliedstaats als Ergebnis der In terkalibrierung gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/915/EG (ABl. L 266 vom 8. Oktober 2013, Seite 1, L 102 vom 5. April 2014, Seite 22), Richtlinie 2014/101/EU der Kommission vom 30. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maß nahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 311 vom 31. Oktober 2014, Seite 32), die Richtlinie 2009/90/EG vom 31. Juli 2009 zur Festlegung tech nischer Spezifikationen für die chemische Analyse und die Über wachung des Gewässerzustands (Abl. L 201 vom 1.August 2009, Seite 36).

Gemäß § 8 der OGewV 2016 sind OWK, die für die Trinkwasser gewinnung genutzt werden mit dem Ziel zu bewirtschaften, eine Verschlechterung der Qualität zu verhindern und so den für die Ge winnung von Trinkwasser erforderlichen Umfang der Aufbereitung zu verringern. Eine weitere Untersetzung dieser Anforderungen erfolgt nicht. Prinzipiell gilt für alle OWK das Verschlechterungs verbot nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 WHG.

In Anlage 10 Nr. 5 der OGewV 2016 werden zusätzliche Überwa chungsanforderungen (Stoffe und Überwachungsfrequenzen) für Entnahmestellen zur Trinkwassergewinnung festgelegt.

Die Bewertung der Talsperren erfolgt in Sachsen durch die LTV, alle anderen OWK werden durch das LfULG bewertet. Die Zuständig keiten sind in der Sächsischen Wasserzuständigkeitsverordnung (SächsWasserZuVO) vom 12. Juni 2014 geregelt.

Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme nach WRRL werden für die einzelnen Flussgebietseinheiten erstellt 84 (der Freistaat Sachsen hat Anteile an den Flussgebietseinheiten Elbe und Oder) und alle sechs Jahre überprüft und aktualisiert. In den Maßnahmenprogrammen werden die Maßnahmen festgelegt, die notwendig sind, um die Ziele der WRRL zu erreichen. Die Bewirt schaftungspläne fassen sämtliche in der Richtlinie festgelegten Planungsschritte zusammen: Ermittlung der Belastungen und Risikoabschätzung, Überwachung und Bewertung der Wasser körper, Umweltziele und Ausnahmen, wirtschaftliche Analyse und Maßnahmen.

Die Konkretisierung der in den Maßnahmenprogrammen enthalte nen Maßnahmen erfolgt durch die zuständigen Wasserbehörden sowie die Aufgabenträger der öffentlichen Wasserversorgung. Die Koordinierung der Umsetzung der Maßnahmenprogramme erfolgt jeweils in den Einzugsgebieten in den Regionalen Arbeitsgruppen, in denen die zuständigen Wasserbehörden und andere betroffene Behörden vertreten sind.

Die Bewertung des ökologischen Zustandes/ökologischen Poten zials (§ 5 OGewV 2016) erfolgt auf Grundlage der Bewertung von biologischen Qualitätskomponenten (Anlage 3 Nr. 1 OGewV 2016) und der Einhaltung von Umweltqualitätsnormen für 67 flussge Hinweise unter: Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie. (2021). Bewirtschaftungspläne / Maßnahmenprogramme

bildet80
84

bietsspezifische Schadstoffe (Anlage 6 OGewV 2016). Die Umwelt qualitätsnormen der OGewV wurden zum Schutz der aquatischen Umwelt fachlich abgeleitet und sind unabhängig von den Grenz werten der TrinkwV, den gesundheitlichen Orientierungswerten (GOW) oder dem Zielwert der Trinkwasserversorger von 0,1 µg/l zum Schutz der menschlichen Gesundheit. Es können sich Unter schiede zwischen den Werten der Umweltqualitätsnormen und den Grenzwerten nach der TrinkwV ergeben, da die Sensitivität des jeweils betrachteten Schutzgutes unterschiedlich sein kann. Weiterhin werden hydromorphologische (Anlage 3 Nr. 2 OGewV 2016) sowie allgemein physikalisch-chemische Qualitätskomponen ten (Anlage 3 Nr. 3.2 OGewV 2016) unterstützend zur Bewertung der Gewässer herangezogen.

Zur Bewertung des chemischen Zustandes (§§ 6, 7 OGewV 2016) wird die Einhaltung der Umweltqualitätsnormen für 50 EU-weit geregelte Stoffe geprüft (Anlage 8 OGewV). Die EU regelt hierfür in der WRRL den Begriff der Umweltqualitätsnorm wie folgt. „Um weltqualitätsnorm: die Konzentration eines bestimmten Schad stoffs oder einer bestimmten Schadstoffgruppe, die in Wasser, Sedimenten oder Biota aus Gründen des Gesundheits- und Um weltschutzes nicht überschritten werden darf.“ Darüber hinaus wird in Deutschland der Nitratgehalt in die Be wertung des chemischen Zustands mit einbezogen.

Neben der Bewertung der OWK werden gemäß § 4 OGewV die Belastungen (Bestandsaufnahme der Emissionen, Einleitungen und Verluste prioritärer Stoffe und bestimmter anderer Schadstoffe) und ihre Auswirkungen erfasst. Die für die Bewertung erforderliche Datengrundlage wird durch das Betreiben und die Weiterentwicklung eines gewässerkundli chen Messnetzes nach § 89 SächsWG und durch die Führung des Wasserbuches nach § 88 SächsWG geschaffen.

Für den Bewirtschaftungszeitraum 2022 2 027 wurden die zweiten aktualisierten Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme der Flussgebiets e inheiten Elbe und Oder sowie die sächsischen Beiträge zu den Bewirtschaftungsplänen am 22. Dezember 2021 veröffentlicht 85 und sind seitdem behördenintern verbindlich.

Handlungsbedarf - Ausführungshinweise

Es haben noch nicht alle OWK, aus denen Trinkwasser gewon nen wird, den guten ökologischen Zustand nach WRRL erreicht. Entsprechend sind auch im Maßnahmenprogramm für den 3. Be wirtschaftungszeitraum der WRRL von 2022 2 027 Maßnahmen aufgeführt 86 . Der Maßnahmenbedarf wird entsprechend der Aus wertung der Daten zu den signifikanten Belastungen bezogen auf den jeweiligen Wasserkörper (noch ohne konkreten räumlichen Lage- bzw. Anlagebezug) abgeleitet (Bedarfsplanung). Darauf aufbauend werden die konkreten Einzelmaßnahmen (Angebots planung) ermittelt. Diese Maßnahmen dienen in erster Linie dem Schutz der aquatischen Umwelt, können aber auch zu einer Ver besserung der Rohwasserqualität führen. Das hat zur Folge, dass sich die Aufwendungen für die Aufbereitung des gewonnenen Rohwassers zur Erfüllung der Trinkwasseranforderungen redu zieren können.

In den Flusseinzugsgebieten des Mitteldeutschen und Lausitzer Braunkohlenreviers sind wasserwirtschaftliche Gesamtkonzepti onen als Grundlage und Steuerungselement für eine nachhaltige Flussgebietsbewirtschaftung zu erstellen. Nur die integrale Be trachtung der Bewirtschaftungsaufgaben, zu denen vor allem die Speicherbewirtschaftung und der Gewässerschutz gehören, ermöglicht auch eine sichere Wasserbereitstellung in den Regionen.

85 Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie. (2021). Bewirtschaftungspläne / Maßnahmenprogramme
813 WASSERDARGEBOTE UND BEWIRTSCHAFTUNG 3.2.2 ZUSTAND UND BEWIRTSCHAFTUNG DER FLIESSGEWÄSSER
86 Ebd.

Im82Weiteren

sind auch die vom LfULG erhobenen und bereitgestell ten Datengrundlagen aus Messnetzen und Modellen kontinuierlich zu qualifizieren. Insbesondere betrifft dies: die Fortschreibung der Pegelmessnetzkonzeption, Pegelbau- und Messprogramme für Oberflächenwasser, die Weiterentwicklung der Fachinformationssysteme (vgl. Kapitel 5.3) mit fachspezifischen Schulungsangeboten (vgl. Kapitel 5.5): Wasserhaushaltsportal (Neuberechnungen mit aktualisiertem Klimareferenzdatensatz sowie Analysen und Untersuchungen zu neuen Modellen, die den Bodenwasserhaushalt besser abbilden FISkönnen),Oberflächenwassermessnetze (OWMN), Nährstoffatlas Sachsen/Modell STOFFBILANZ-SN, FIS Wasserrechtlicher Vollzug (FIS WrV), digitales Wasserbuch, die öffentliche Bereitstellung und Bewerbung der verfügbaren Daten zu Oberflächenwassermenge und -beschaffenheit (v. a. für Vollzugsbehörden, Verwaltung, Forschung, Wasserversorgungs unternehmen, Fachpersonal/-experten und weitere Stakeholder) über die Fach-Websites des Internetauftritts des LfULG und das Umweltportal iDA 87, die öffentliche Bereitstellung von Projektergebnissen (z. B. NEYMO –Lausitzer Neiße88).

Aus den Umsetzungsanforderungen der novellierten EU-Trink wasserrichtlinie (vgl. Kapitel 4.1.1) werden sich weitere Hand lungsbedarfe zur Verbesserung der Rohwasserqualität aus Oberflächengewässern, die für die Trinkwassergewinnung durch Direkt- und Indirektentnahmen (z. B . Uferfiltrat) genutzt werden, ergeben. Abrufbar

87
unter: https://www.umwelt.sachsen.de/umwelt/infosysteme/ida/ 88 Abrufbar unter: https://www.umwelt.sachsen.de/umwelt/wasser/neymo/index.html

Grundsätze – Leitbild

Gewässer, die der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung dienen, sind durch einen besonders stringen ten vorsorgenden Gewässerschutz prioritär vor Verunreinigungen durch Düngemittel und anthropogene, künstliche und hier ins besondere schwer abbaubare Stoffe (Pflanzenschutzmittel- und Biozidprodukt-Wirkstoffe sowie weitere Spurenstoffe) zu schützen. Wesentlicher Ansatzpunkt müssen Maßnahmen an der Quelle der Verunreinigung sein, die die Behandlung bzw. den Rückhalt von Belastungen am Ort der Entstehung vorsehen, die eine Substitution kritischer Stoffe vorantreiben oder die durch Verwendungsbeschrän kungen Risiken verringern. Dies ist zusätzlich von Bedeutung vor dem Hintergrund, dass eine klimawandelbedingte Erhöhung der Durch schnittstemperaturen und ein Rückgang der Dargebotsmengen zu steigendem Druck auf die Qualität der genutzten Ressourcen führen können, da Konzentrationen von nicht gewünschten Inhaltsstoffen (z. B. Nitrat, Sulfat, Spurenstoffen, gelöster organischer Kohlenstoff)

Beizunehmen.unvermeidbaren

Stoffeinträgen in die Gewässer, die eine Ver schlechterung der Qualität des Rohwassers zur Trinkwasserent nahme zur Folge haben, muss dem Verursacherprinzip Rechnung getragen werden.

Genutzte Wasserressourcen müssen einen qualitativen Zustand erreichen, der gewährleistet, dass das gewonnene Wasser unter Berücksichtigung des angewandten Wasseraufbereitungsverfah rens die Anforderungen geltenden Rechts erfüllt. Dabei ist der er forderliche Umfang der Aufbereitung so naturnah und gering wie möglich zu Waldflächenhalten.sorgen

für einen effektiven Grundwasserschutz durch natürliche Filter-, Puffer- und Reinigungsprozesse. Eine naturnahe und nachhaltige Waldbewirtschaftung kann diese Leistung lang fristig erhalten.

Ziele – Umsetzungsstrategie

In den Einzugsgebieten, insbesondere in Trinkwasserschutzgebieten, sind Bewirtschaftungsformen zur Minimierung von Stoffeinträgen durch Düngemittel und anthropogene, künstliche und hier insbe sondere schwer abbaubare Stoffe (Pflanzenschutzmittel- und Bio zidprodukt-Wirkstoffe sowie weiterer Spurenstoffe) in Grundwasser und Oberflächengewässer zu etablieren bzw. zu optimieren.

Gegenwärtig genutzte und künftig zu erschließende Trinkwas servorkommen (Vorrang-, Vorbehaltsgebiete) sind vor möglichen Beeinträchtigungen zu schützen. Dies beinhaltet die Prüfung von Wasserrechten mit Wirkungen auf Menge und Beschaffenheit unter Berücksichtigung konkurrierender Nutzungen.

Bestehende Gefährdungen und Risiken im Wasserschutzgebiet sind zu analysieren und zu minimieren. Vorhandene Einträge sind so gering wie möglich zu halten, ihre Auswirkungen auf die Rohwas serqualität sind zu beobachten sowie im Hinblick auf Gegenmaß nahmen umfassend zu beurteilen.

In Einzugsgebieten von bestehenden oder künftigen Trinkwasser fassungen sind vermeidbare Belastungen zu unterlassen. Auf die Einhaltung der stofflichen Anforderungen und Einbaukriterien beim Einsatz mineralischer Ersatzbaustoffe ist zu achten. Das Ausbringen von Stoffen, die im Grundwasser angereichert werden können, ist zu

Land-minimieren.undWasserwirtschaft

sind eng miteinander verzahnt, sodass Entscheidungen mit dem Ziel eines effektiven Ressourcenschutzes aufeinander abgestimmt werden müssen. Kooperationen/Pro gramme zur Minderung und Vermeidung von Nitrat- und anderen diffusen Einträgen aus der Landwirtschaft sind fortzuführen und weiter zu entwickeln. Diese sind durch ein gezieltes Monitoring der betroffenen Flächen und relevanten Substanzen zu begleiten. Eine grund- und oberflächenwasserschonende Landbewirtschaftung, auch außerhalb von Schutzgebieten, ist anzustreben.

Der interdisziplinäre Austausch und die Kommunikation zwischen Landwirtschaft und Wasserwirtschaft sind durch geeignete Formate (Informationsveranstaltungen, Fachberatungen) fortzuführen und weiter zu vertiefen.

83 3.3 Rohwasserbeschaffenheit

Ein vorsorgender Bodenschutz als Beitrag zum nachhaltigen Grundwasserschutz ist umzusetzen: Belastungen der Böden durch Schadstoffeinträge sind zu minimieren, um den Boden als natürliche Ressource und in seiner Funktion als Abbau-, Ausgleichs- und Auf baumedium für stoffliche Einwirkungen zu erhalten. Neuversiege lungen sind zu vermeiden und der Anteil unversiegelter Bereiche ist nach Möglichkeit zu erhöhen. Auf eine Verminderung der Erosionen ist durch geeignete Maßnahmen hinzuwirken.

Die Rückführung von geeigneten Sedimenten aus Gewässern auf landwirtschaftlich genutzte Flächen ist unter Berücksichtigung der abfall- und bodenschutzrechtlichen Anforderungen zu optimieren.

Forstwirtschaftliche und wasserwirtschaftliche Maßnahmen/Ent scheidungen müssen mit dem Ziel eines effektiven Ressourcenschut zes aufeinander abgestimmt werden. Maßnahmen zur Minderung und Vermeidung von Einträgen aus der Forstwirtschaft sind zu etablieren und weiter zu entwickeln. In Wasserschutzgebietsverord nungen sind konkrete forstwirtschaftliche Nutzungsbeschränkungen im Hinblick auf die aktuellen Anforderungen zu überprüfen.

Gefährdungen in Wasserschutzgebieten durch Stoffeinträge aus Verkehrsinfrastrukturen sind zu bewerten und nach Möglichkeit zu Dieminimieren.eigenverantwortliche Wahrnehmung der Sicherung und Über wachung von Wassergewinnungsgebieten durch die Aufgabenträ ger gemäß § 45 SächsWG wie auch eine regelmäßige behördliche Gewässer- und Abwassereinleitungsüberwachung sind unentbehr lich und daher konsequent umzusetzen. Bekannte aber auch neue Spurenstoffe, Mikroorganismen und sonstige qualitative Verände rungen sind zu untersuchen. Wo erforderlich, sind unterstützende Vollzugs- und Handlungshilfen zu erlassen.

Die kontinuierliche als auch ereignisbezogene Überwachung der Rohwasserqualität aus Trinkwassertalsperren sowie deren Einzugs gebiete wird in umfangreichen Überwachungsprogrammen durch die Landestalsperrenverwaltung sichergestellt. Grundlage bilden vertragliche Regelungen mit den Wasserversorgungsunternehmen, die allgemein anerkannten Regeln der Technik und Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft Trinkwassertalsperren. Hinzu kommt die Überwachung gemäß § 9 OGewV.

IST-Zustand – Status quo

Die Produktivität der deutschen Landwirtschaft hat sich in den letzten Jahrzehnten enorm gesteigert. Unter anderem trug der Einsatz von organischen und anorganischen Düngemitteln dazu bei. Landwirtschaftliche Nutzungen sind eine wesentliche Quelle anthropogener Nährstoffeinträge in Rohwasserressourcen, insbe sondere hinsichtlich des Eintrages von Nitrat und Phosphor. Die zusammenfassende Bewertung des bundesweiten Nitratberich tes 2020 89 zeigt, dass nahezu gleichbleibende Nitratkonzentra tionen im Grundwasser überwiegen und keine Verschlechterung der Nitratsituation im Grundwasser zu beobachten ist. Allerdings sind auch Verbesserungen bisher nur in sehr geringem Umfang eingetreten. Während in den Jahren 1996 2004 die Nitratkon zentrationen im Grundwasser nahezu kontinuierlich abgenommen

haben, ist seitdem eine im Mittel gleichbleibende Tendenz zu ver zeichnen. Die Nitratbelastung des Grundwassers in Deutschland ist insgesamt als hoch einzustufen.

Der schlechte chemische Zustand von GWK wird sowohl in Sachsen (vgl. Kapitel 3.1.1) als auch bundesweit häufig durch die Über schreitung des Schwellenwertes für Nitrat verursacht.

Der Eintrag von Stickstoff und Phosphor in Oberflächengewässer trägt zu deren Eutrophierung bei, wodurch das Wachstum von Algen und Bakterien befördert wird. Die Rohwasserentnahme aus Oberflächengewässern erfordert dahingehend erhöhte Aufwen dungen bei der Aufbereitung.

84 3.3.1 GEFÄHRDUNGSPOTENZIAL DÜNGUNG
89 BMEL & BMU. (2020)

In Fließ- und Oberflächenstandgewässern sind allerdings sin kende Konzentrationen bzw. stagnierende Werte mit saisonalen Einzelwertspitzen nachweisbar. Insbesondere in den sächsischen Talsperren, die aus Oberflächenwasser gespeist werden, ist die Nitratbelastung seit Beginn der 1990-er Jahre deutlich rückläufig. Das zeigt eine Auswertung der Rohwasserdaten der sächsischen Trinkwassertalsperren seit 1970 (Pressemitteilung der LTV vom 30. Dezember 2019 90 ). Demnach besteht aktuell bezüglich der Nitratproblematik keine Betroffenheit dieser, für die öffentliche Trinkwasserversorgung genutzten Oberflächenwasserressourcen.

Eine gesonderte Auswertung der Nitratbelastungssituation für die sächsischen Einzugsgebiete von aktuellen und zukünftigen Trink wassergewinnungsanlagen (Rohwasserressourcen) liegt derzeit nicht vor. Allerdings zeigen einzelne Daten aus Grundwasserfas sungen, dass zumindest örtlich teilweise die Umweltqualitätsnorm für Nitrat in den Einzugsgebieten der Rohwasserressourcen über schritten wird. Daneben dokumentieren die Ergebnisse der Status quo-Abfrage, dass qualitative Auffälligkeiten hinsichtlich Nitrat im Rohwasser am häufigsten benannt wurden und dass an zahlreichen Wasserfassungen und -gewinnungsanlagen steigende Trends der Nitratgehalte in den Rohwasserressourcen und dem geförderten Rohwasser zu beobachten sind. Auffälligkeiten bezüglich erhöhter Nitratgehalte im Rohwasser werden vor allem für Gewinnungsan lagen aus den Gebieten Mittelsachsen/Freiberg, Döbeln/Oschatz und Vogtland/Westerzgebirge berichtet.

Grundwasser weist unterschiedliche und zum Teil lange Verweil- und Fließzeiten im Grundwasserleiter auf. Das kann dazu führen, dass Stickstoffeinträge erst nach einer längeren Zeit in den Vorfeldmess stellen und Rohwasserentnahmepunkten nachgewiesen werden. Im Umkehrschluss wiederum sind entsprechende Zeitspannen erfor derlich, bis wirksame Maßnahmen eine Verbesserung der Rohwas serressource (an Messstellen) anzeigen. Altersbestimmungen des LfULG zeigen jedoch ebenso auf, dass im GW nicht nur Nitrat belastungen aus der Vergangenheit (DDR-Zeiten) zu verzeichnen sind. Zusätzlich ist auf das endliche Nitratabbauvermögen im Grundwasserleiter hinzuweisen. 91

Grundsätzlich wird aufgrund des zukünftig steigenden Tempera turtrends mit einem Anstieg der Mobilisierung von organischem Stickstoff aus der Bodenmatrix gerechnet. Diesem intensiveren Umsatz sollte in der landwirtschaftlichen Praxis durch Anpassung, d. h. Verringerung der Düngemengen begegnet werden. Zudem können auch die klimawandelbedingten Dargebotsrückgänge von Grundwasser und Oberflächenwasser einen Anstieg der N-Konzen trationen bewirken. 92

Generell sollten gute fachliche Praxis gemäß Düngeverordnung (DüV), ordnungsgemäße Landbewirtschaftung und beste verfüg bare Umweltpraxis im Fokus stehen.

Mit dem Ziel der Minderung landwirtschaftlicher Stickstoffausträge wurde 2017 und 2020 die DüV umfassend novelliert. Damit sollen vor allem die Zielvorgaben der EG-Nitratrichtlinie im Hinblick auf den Gewässerschutz erreicht werden. Die Verschärfungen der DüV betreffen insbesondere längere Verbotszeiträume für die Düngemittelausbringung nach der Ernte der Vorfrüchte, höhere Anforderungen an die Düngebedarfsermittlung einschließlich Nachweispflichten und eine Absenkung des zulässigen betrieb lichen Stickstoffüberschusses. Der Freistaat Sachsen wird eine konsequente Umsetzung der DüV vor allem durch Information der Landwirte, Empfehlungen und Hilfsmittelangebote (z. B . Düngebe ratungs- und Bilanzierungsprogramm BESyD) sowie Fachrechts kontrollen sicherstellen.

In nach § 13a DüV mit Nitrat belasteten („Nitratgebiete“) und eu trophierten Gebieten gelten gegenüber den generellen Vorgaben der DüV abweichende bzw. ergänzende Anforderungen bundes weit (§ 13a Abs. 2 DüV) und länderspezifisch (§ 13a Abs. 3 DüV, umgesetzt in der SächsDüReVO).

Darüber hinaus – unabhängig von ihrer Lage innerhalb oder außer halb von Trinkwassereinzugsgebieten – wurden vom LfULG in den mit Nitrat belasteten Gebieten landwirtschaftliche Arbeitskreise eingerichtet, die dem Wissens- und Erfahrungsaustausch dienen.

90 LTV Presse. (2020)

91 Untersuchungen dazu werden vom LfULG nach und nach angestrengt (N2-/Ar-Methode).

92 Sächisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie. (2017). Abrufbar unter: https://publikationen.sachsen.de/bdb/artikel/28010

85
3 WASSERDARGEBOTE UND BEWIRTSCHAFTUNG 3.3.1 GEFÄHRDUNGSPOTENZIAL DÜNGUNG

werden einzelbetriebliche Beratungen angeboten, wirksame und innovative Verfahren zur Stoffaustragsminderung demons triert und von Landwirten erprobt mit dem Ziel einer möglichst breiten Einführung in die betriebliche Praxis. Arbeitskreisschwerpunkte sind z. B. die sensorgesteuerte teilschlagspezifische Stickstoff düngung, effizientere Verfahren des Wirtschaftsdüngereinsatzes (z. B. im Frühjahr zu Getreide mit Schlitztechnik und Nitrifikations hemmern) oder die biomasseabhängige Stickstoffdüngung zu Winterraps, mit der im Mittel 30 Kilogramm Stickstoffdünger je Hektar eingespart werden können.

Mit den entsprechenden landwirtschaftlichen Fachgesetzen, insbe sondere der DüV, werden zum Schutz des Grundwassers vor Schad stoffeinträgen die Anforderungen an die „gute fachliche Praxis“ geregelt. Mitunter reicht die gute fachliche Praxis aber nicht aus, um Nitratprobleme im Grundwasser zu verhindern bzw. kann diese den unterschiedlichen Standort- und Anbauverhältnissen nicht gerecht werden. In den Wasserschutzgebietsverordnungen können dann, um Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffent lichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen, bestimmte Handlungen verboten oder nur eingeschränkt für zulässig erklärt werden. Zur Ergänzung der Anforderungen nach den jeweiligen Schutzgebietsverordnungen empfiehlt sich im Übrigen die Bildung von freiwilligen, privatrechtlichen Kooperationen zwischen dem Träger der öffentlichen Wasserversorgung und den im Trinkwassereinzugsgebiet agierenden Landwirten, um eine an die Standortverhältnisse ange passte grundwasserschonende Landbewirtschaftung abzustimmen. Die Zusammenarbeit zwischen Landwirten und Wasserversorgern erfolgt in Sachsen aktuell nicht in allen Trinkwasserschutzgebieten.

Die Aufbereitung von nitratbelasteten Rohwässern ist technisch aufwendig und kostenintensiv. Diese Kosten sind variabel in Ab hängigkeit der regional spezifischen Bedingungen.

Im Ergebnis eines Gutachtens des BDEW 93 werden die Kosten für den Wasserversorger mit 0,40 -1,0 Euro/m3 beziffert. So lange ein Verschneiden von unterschiedlich belasteten Rohwässern möglich ist, um den Grenzwert nach TrinkwV zu erreichen, liegen sie eher im unteren Bereich (hier müssen ggf. Maßnahmen wie z. B. Brun

93 BDEW. (2017)

nenstandortverlagerung, Brunnenvertiefung kalkulatorisch berück sichtigt werden). Eine erhebliche Steigerung würde mit Anschaffung von Denitrifikationsanlagen (z. B. mit Umkehrosmosesystemen, Aktivkohle-Adsorption, Ozonierung, Ionenaustausch, Nanofiltration) einhergehen die dann erforderlich wäre, wenn die Nitratkonzen tration aller verfügbaren örtlichen Dargebote so steigt, dass keine Mischung und/oder keine Zulieferung von Fernwasser möglich ist.

In einer Studie des UBA 94 werden auch die gesellschaftlichen Langzeitfolgekosten eruiert. Die Studie resümiert, dass die tat sächlichen Kosten der Trinkwasseraufbereitung stark von den Randbedingungen abhängen. Unter Berücksichtigung der in dieser Studie definierten Randbedingungen 95 werden für die Trinkwas seraufbereitung folgende Kosten geschätzt: Für vier untersuchte Modell-Wasserwerke liegen die Gesamt-Aufbereitungskosten (Betriebs- und Investitionskosten) in der Basisvariante zwischen 0,55 und 0,76 Euro/m³ Trinkwasser. Die Kosten der Variante „Ma ximale Kosten“ mit einem deutlichen Anstieg von Nitrat- und PSM-Belastungen in den Modell-Rohwässern liegen zwischen 0,76 und 1,11 Euro/m³ Trinkwasser. Die Variante „Minimale Kos ten“ (definierte Randbedingungen: siehe oben) weist Kosten von 0,21 bis 0,25 Euro/m³ Trinkwasser auf – gleichzeitig ist zu betonen, dass es sich hierbei um ein eher unwahrscheinliches Szenario handelt.

Rechtsgrundlage – Handlungsrahmen

Die in der EU-Grundwasserrichtlinie 2006/118/EG für Grundwas ser europaweit einheitlich festgelegte Qualitätsnorm von 50 mg Nitrat je Liter wurde in Deutschland in der Grundwasserverord nung (GrwV) als Schwellenwert in derselben Höhe (50 mg Nitrat je Liter) verankert. Die Rechtsfolgen sind trotz der unterschiedli chen Begrifflichkeiten identisch: Wenn der Wert im Grundwasser überschritten wird, sind Maßnahmen zur Reduzierung der Einträge einzuleiten. Außerdem sind bei festgestellten signifikant steigen den Schadstofftrends grundsätzlich bereits bei Erreichen von drei Vierteln des Schwellenwertes (also bei 37,5 mg Nitrat pro Liter) Gegenmaßnahmen (mit dem Ziel einer Trendumkehr) einzuleiten 96

94 Umweltbundesamt. (2020). Quantifizierung der landwirtschaftlich verursachten Kosten zur Sicherung der Trinkwasserbereitstellung 95 Randbedingungen „Basisvariante“: jährliche Abgabemenge von 1 Mio. m³, Rohwasserbeschaffenheit gemäß der Modell-Rohwässer, Nitrat-Zielwert von 25 mg/l und kostenfreie Direkteinleitung des Abwassers in ein Gewässer; Randbedingungen der Variante „Minimale Kosten“: Abgabemenge des Wass erwerks 25 Mio. m³ pro Jahr, Nitrat-Zielwert 37,5 mg/l; Randbedingungen der „Maximale Kosten“: Nitrat-Zielwert 10 mg/l, ein deutlicher Nitrat- und PSM-Anstieg wird angenommen (+20 % im Vergleich zu den Modell-Rohwässern), gebührenpflichtige Einleitung des Abwassers in die Kanalisation 96 Umweltbundesamt. (2018). Fakten zur Nitratbelastung in Grund- und Trinkwasser

Hier86

Die EU-Trinkwasserrichtlinie sieht einen Qualitätsstandard (Para meterwert) von ebenfalls 50 mg Nitrat je Liter vor. Diesen Wert hat die deutsche TrinkwV als Grenzwert in die Liste der chemischen Parameter übernommen (§ 6 i. V. m. Anlage 2 TrinkwV).

Mitte 2020 wurde in das WHG der neue § 38a eingefügt. Er be zieht sich auf landwirtschaftlich genutzte Flächen, die an Gewässer angrenzen und innerhalb eines Abstandes von 20 Metern zur Bö schungskante eine Hangneigung zum Gewässer von durchschnittlich mindestens fünf Prozent aufweisen. Im Hinblick auf diese Flächen ist eine geschlossene, ganzjährig begrünte Pflanzendecke innerhalb eines Abstandes von fünf Metern landseits zur Böschungsoberkante des Gewässers zu erhalten oder anzulegen, um den Eintrag von Nährstoffen wie Phosphor oder Nitrat zu verhindern. Das SächsWG sieht in § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 in einer Breite von fünf Metern ein Düngeverbot im Gewässerrandstreifen vor.

Die DüV regelt bundeseinheitlich die Anwendung von Düngemit teln auf landwirtschaftlich genutzten Flächen und ist zugleich das Aktionsprogramm gemäß Artikel 5 EG-Nitrat-Richtlinie in Deutschland. Insbesondere im Interesse des Gewässerschutzes sind in der 2020 novellierten DüV neue und erhöhte Anforderungen für die Anwendung von Düngemitteln enthalten.

Mit der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten (AVV GeA) wurden Vorgaben zur einheitlichen Ausweisung entsprechender Gebiete geschaffen. Infolgedessen hat der Freistaat Sachsen diese Gebiete ausgewiesen und in der SächsDüReVO bekanntgegeben.

Handlungsbedarf - Ausführungshinweise

Die behördliche Gewässerüberwachung ist fortlaufend an neue Erkenntnisse anzupassen. Die Einhaltung der Regelungen der je weiligen Schutzgebietsverordnungen ist durch die zuständigen Wasserbehörden konsequent zu überprüfen (u. a. gezielte Kon trollen an vermuteten Eintragsquellen) bzw. durchzusetzen.

In Gebieten mit signifikanten Einträgen sind Schutzgebietsver ordnungen mit strengeren Schutzbestimmungen auszuweisen. Das LfULG hat hierfür „Empfehlungen und fachliche Hinweise für vollzugstaugliche landwirtschaftliche Schutzbestimmungen im

Bereich der Landwirtschaft“ in Wasserschutzgebieten erarbeitet (vgl. Kapitel 4.1.1). Die Empfehlungen enthalten jeweils einen Kata log der Verbote und Nutzungsbeschränkungen für Grundwassersowie Talsperrenschutzgebiete. Die Auswertung von Schlagbilanzen bei bereits bestehenden landwirtschaftlichen Restriktionen bedarf fundierter Fachkenntnis. Entsprechende fachspezifische Weiter bildungen der Wasserbehörden sind anzustreben.

Freiwillige Vereinbarungen (Kooperationen) zwischen Landwirten und Wasserversorgern können dazu beitragen, das Verständnis für die jeweiligen Belange zu verbessern und durch abgestimmte land wirtschaftliche Bewirtschaftungsformen und regelmäßige gegen seitige Information eine dauerhafte Verringerung der Stoff einträge zu erreichen. Im Rahmen von Fachtagungen sollen Optionen und Perspektiven kooperativer Vereinbarungen vorgestellt werden. Der fachliche Austausch zwischen allen Akteuren hinsichtlich der wasserwirtschaftlichen und landwirtschaftlichen Belange ist generell zu verbessern, alle bestehenden Möglichkeiten sind auszuschöpfen. Über das LfULG (Standort Nossen) ist zu prüfen, inwieweit bestehende Plattformen dafür genutzt werden können.

Zur Entwicklung der Nitratgehalte in den Einzugsgebieten von Trinkwassergewinnungsanlagen sowie für die systematische Aus wertung der Entwicklung der Nitratgehalte im Rohwasser wird vom LfULG eine Auswertemethodik erstellt, die Kennziffern wie Mittelwertbildung, Trendermittlung und Trendanalyse, Klassifizie rung der Ergebnisse beinhaltet und sowohl Wasserversorgern als auch Wasserbehörden zur Verfügung stehen wird.

Die Identifizierung der am Nährstoffeintrag in die Gewässer be teiligten Eintragspfade kann zweifelsohne durch fortwährende Arbeiten im Rahmen des Dauerprojektes „Ermittlung und Bilan zierung von Nährstoffeinträgen in sächsische Gewässer“ und an dem Modellkonzept „STOFFBILANZ-SN“ 97 verbessert werden.

Modellierungen zur Entwicklung der Nitratgehalte im Grund- und Oberflächenwasser auf Basis von Klimaprojektionen sind in die Projektplanung aufzunehmen. Im Weiteren kann auch die kon sequente Umsetzung der Maßnahmenprogramme des 3. Bewirt schaftungszeitraum nach WRRL einen Beitrag zur Verbesserung der Nitratgehalte in Gewässern leisten.

87
3 WASSERDARGEBOTE UND BEWIRTSCHAFTUNG 3.3.1 GEFÄHRDUNGSPOTENZIAL DÜNGUNG 97 Login Seite: http://viewer.stoffbilanz.de/login/

3.3.2 GEFÄHRDUNGSPOTENZIAL BIOZIDPRODUKT-WIRKSTOFFE,PFLANZENSCHUTZMITTEL,WEITERESPURENSTOFFE UND DEREN METABOLITEN SOWIE MIKROPLASTIK

IST-Zustand – Status quo

Pestizide

Zur Obergruppe der Pestizide zählen Pflanzenschutzmittel (PSM) und Biozidprodukt-Wirkstoffe und deren Metaboliten. Der Ab satz von PSM hat von 1995 2017 kontinuierlich um rund 14 % zugenommen 98 . Eingesetzte Wirkstoffe und deren Metaboliten finden sich aufgrund ihrer Abbaueigenschaften teilweise in un terschiedlichen Konzentrationen in Oberflächengewässern bzw. im Grundwasser wieder. Auch nicht mehr zugelassene Wirkstoffe einschließlich ihrer Metaboliten sind weiterhin nachweisbar 99 . Sie können wegen ihres großflächigen Einsatzes, ihrer teils geringen Abbaubarkeit und ihrer häufig toxischen Wirkung immer noch eine Gefährdung für das Trinkwasser darstellen. Von circa 200 zugelassenen PSM-Wirkstoffen kommen etwa 180 Wirkstoffe im Freistaat Sachsen zur Anwendung. In der sächsischen Landesliste von 2016100 sind aufgrund von auffälligen Nachweisen 45 für Sachsen relevante Schadstoffe enthalten. Eine Aktualisierung der Landesliste wurde im Frühjahr 2021 per Erlass ausgereicht.

In der Status quo-Abfrage haben 27 Aufgabenträger (der 44 Rückmeldungen) Angaben zu auffälligen Rohwasserparametern gemacht. Elf Aufgabenträger meldeten PSM-Wirkstoffe für in Summe 46 betroffene Gewinnungsanlagen. Hierbei verzeichnen 25 einen Negativtrend. Auffälligkeiten hinsichtlich PSM-Wirkstoffen werden aus den Versorgungsräumen Vogtland/Westerzgebirge, Zwickau/Glauchau, Mittelsachsen/Freiberg und zu einem geringeren Anteil auch aus anderen Gebieten berichtet.

Der LAWA-Unterausschuss „Bericht zum Grundwasser - Pflanzen schutzmittel“ gibt regelmäßig einen Überblick über die Belastung des Grundwassers in der Bundesrepublik Deutschland mit PSM und deren relevanten sowie nicht relevanten Metaboliten. Das LfULG

98 DVGW. (2020) Fact Sheet Minimierung, S. 2

ist in der entsprechenden Arbeitsgruppe vertreten. Im Rahmen der sächsischen Gewässeruntersuchungsprogramme betreut das LfULG sowohl für Grund- als auch für Oberflächenwasser Messnetze zur Überwachung der Beschaffenheit. Repräsentative Messstellen in OWK werden mindestens alle drei Jahre untersucht. Pro Messstelle gibt es vier bis zwölf Probenahmen. Die Ergebnisse aller Messungen sind im Umweltdatenportal iDA öffentlich einsehbar.

Für Sachsen führt das LfULG Statistik zum Umweltindikator „Pflanzenschutzmittel im Grundwasser“101 . Seit 2006 erfolgt die Auswertung des Messnetzes „überblicksweise Überwachung (UEB)“, welches den Anforderungen der WRRL entspricht und die Bewertung der GWK ermöglicht. Es mussten erstmals ein GWK wegen PSM (Summe PSM) und acht GWK wegen nicht relevanter Metaboliten (Metazachlorsulfonsäure mit einem für die Bewertung angewendeten Schwellenwert von 3 µg/l nach § 5 Abs. 1 Satz 2 der GrwV) in den chemisch schlechten Zustand eingestuft werden. Eine Trendentwicklung ist in der Auswertung bis 2017 nicht zu erkennen. Durch das Referat 95 (Kontrolldienst Pflanzenschutz und Pflanzenbau) des LfULG erfolgen regelmäßige Kontrollen an Gewässerrandstreifen. Bei Funden wird die zuständige uWB

Derinformiert.DVGW

verweist in seinem Positionspapier102 darauf, dass sich die Belastung des Grundwassers durch Pestizidrückstände bundes weit in Hot-Spot-Bereichen verdeutlicht. Es liegen flächendeckende Nachweise, teils mit deutlichen Grenzwertüberschreitungen, trotz strenger Zulassungsvorgaben durch die EU vor.

Grundsätzlich sind zugelassene, aber auch nicht mehr zugelassene Pestizide und deren Metaboliten im Oberflächen- sowie Grund wasser in Einzugsgebieten von Trinkwassergewinnungsanlagen

99 Pflanzenschutzmittel und deren Metaboliten sind teilweise erst Jahre nach ihrer Ausbringung messbar. Wirkstoffe, welche zu DDR-Zeiten eingesetzt wurden, aber mittlerweile verboten sind, sowie deren Metabolite können oftmals noch in den Rohwasserressourcen nachgewiesen werden. Hierzu zählen z. B. Bentazon, Diuron, Atrazin und Desethylatrazin. Diuron ist auch in einigen sächsischen OWK auffällig.

100 Im Mai 2016 wurde durch das SMUL und SMS eine Stoffliste für „empfohlene Untersuchungen von Pflanzenschutzmittel- und Biozidwirkstoffen inklu sive deren Abbauprodukte“ herausgegeben. 2021 erfolgte eine Aktualisierung.

101 Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie. (2019). Pflanzenschutzmittel im Grundwasser Umweltindikator

102 DVGW. (2020). Ökolandbau

88

Europaweit sind in Oberflächengewässern Überschreitungen der ökologischen Effektschwellen (UQN bzw. PNEC) für PSM und an dere Substanzen zu verzeichnen. Hierzu zählen u. a. Diflufenican, Metazachlor, Biozidprodukt-WirkstoffeNicosulfuron.werden in verschiedensten Bereichen eingesetzt. Sie dienen u. a. der Bekämpfung von Schädlingen bzw. Lästlingen, Algen, Pilzen und Bakterien. Durch die Ver ordnung 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Ra tes über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten wird europaweit das Inverkehrbringen und die Verwendung von Biozidprodukten reguliert. AntifoulingBeschichtungen an Schiffsrümpfen sowie aus Fassadenanstri chen zur Vermeidung von Algenaufwuchs und ähnlichem stellen einen Eintragspfad von Bioziden in Oberflächengewässer dar. Ein indirekter Eintrag von z. B. Desinfek tionsmitteln oder Mücken schutz erfolgt über die Einleitung von geklärten Abwässern. Mittels ausgebrachter Gülle ist ein Eintrag von BiozidproduktWirkstoffen und deren Metaboliten über den Boden in das Grund wasser möglich104

Weitere Spurenstoffe

Zu den relevanten Stoffgruppen gehören neben den PSM- und Biozidprodukt-Wirkstoffen eine Reihe weiterer, bisher noch nicht gesetzlich geregelter anthropogener naturfremder und schwer abbaubarer Spurenstoffe, die in Gewässern nachweisbar sind und möglicher Weise ein Gefährdungspotenzial für das Trinkwasser darstellen. Dazu zählen z. B. Arzneimittel-Wirkstoffe, Röntgenkon trastmittel oder Industriechemikalien sowie deren Abbauprodukte.

Per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) bzw. per- und polyfluorierte Chemikalien (PFC)

Bei der Abnutzung von Alltagsprodukten (Autoreifen, synthetische Bekleidung, Teflonpfannen, …) werden Chemikalien freigesetzt. Hierzu zählen auch langlebige Chemikalien aus der Stoffgruppe der PFAS bzw. PFC. Diese sind persistent, bioakkumulativ, wasser- und schmutzabweisend sowie toxisch. PFAS gelangen über vielfältige Wege in die Umwelt z. B. über die Abluft von Industriebetrieben, der Anhaftung an Partikeln oder über behandeltes Abwasser. Für die gesamte Stoffgruppe wird durch Deutschland (UBA) ein EU-weites Verbot der PFAS im Rahmen der EU-Chemikalienverordnung REACH angestrebt. Perfluoroctansulfonsäure und Perfluoroctansäure werden seit 2008 im Untersuchungsprogramm Sachsens durch die BfUL regelmäßig untersucht. Im Freistaat gibt es bisher kein flächendeckendes Problem mit diesen Stoffen, jedoch wurden 2019 im Döbelner Raum erhöhte PFT-Werte (Perfluorierte Tenside) im Uferfiltrat der Freiberger Mulde nachgewiesen.

Mikroplastik

Aufgrund ihrer besonderen Stoffeigenschaften und der flexib len Verarbeitungsmöglichkeiten sind Kunststoffe ein wichtiger Bestandteil des Alltags. Kunststoffe gelangen über zahlreiche Eintragspfade in die Umwelt. Mikroplastik kann in aquatischen Bereichen akkumulieren sowie als Trägermaterial für angelagerte Schadstoffe fungieren. Es wird zwischen primärem, industriell hergestelltem und sekundärem Mikroplastik unterschieden. Durch Einleitungen aus abwassertechnischen Anlagen sowie der Industrie, aber auch durch Oberflächenwasserabfluss gelangen die Partikel in den Wasserkreislauf. In der aktuellen Novelle der EU-Trink wasserrichtlinie 98/83/EG wird Mikroplastik als Beispiel für einen relevanten Schadstoff zur Gefahrenbewertung von Wasserkörpern aufgeführt. Zunächst soll eine Bestimmungsmethodik entwickelt und Mikroplastik auf die „watch list“ der EU gesetzt werden.

89 nachweisbar. In Sachsen sind dies bspw. große Raps-Anbauflächen, auf denen vor allem Metazachlor eingesetzt wird. Dieser Wirkstoff und dessen Metaboliten sind in sächsischen Gewässern auffällig. Das LfULG, Referat Pflanzenschutz, bietet online103 einen zusam menfassenden Überblick zu Funden von Metazachlor in den Ge wässern Sachsens sowie Informationen zur Unkrautbekämpfung im Winterraps und für einen verantwortungsvollen Umgang mit dem Wirkstoff Metazachlor.
3 WASSERDARGEBOTE UND BEWIRTSCHAFTUNG 3.3.2 GEFÄHRDUNGSPOTENZIAL PFLANZENSCHUTZMITTEL, BIOZIDPRODUKT-WIRKSTOFFE, WEITERE SPURENSTOFFE UND DEREN METABOLITEN SOWIE MIKROPLASTIK 103 Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie - Pflanzenschutz. (2020) 104 Umweltbundesamt. (2017)

Rechtsgrundlage – Handlungsrahmen

Trinkwasserverordnung und Sächsisches Wassergesetz

Nach § 14 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 Teil I lfd. Nr. 10 der TrinkwV haben Wasserversorgungsunternehmen (WVU) solche PSM- und Biozidprodukt-Wirkstoffe zu überwachen, deren Vorhandensein im betreffenden Wassereinzugsgebiet wahrscheinlich ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 SächsWG obliegt dem Träger der öffentlichen Wasserversorgung die Pflicht seine Anlagen zu überwachen sowie für ein zugehöriges Wasserschutzgebiet übertragene Aufgaben im Sinne von § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG wahrzunehmen105 . Die Pflicht zur Überwachung gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 SächsWG gilt auch dann, wenn ein Wasserschutzgebiet noch nicht festgesetzt wurde. In diesem Fall wird die Pflicht zur Überwachung auf das gesamte Wassereinzugsgebiet erweitert. Gefahren sind unverzüglich der zuständigen Wasserbehörde mitzuteilen und auf die Begrenzung eines Schadens ist hinzuwirken.

Diese Verpflichtung wird flankiert durch § 14 Abs. 1 und 4 TrinkwV, wonach dem Unternehmer und sonstigem Inhaber einer WVA Un tersuchungspflichten auch der zur WVA gehörenden Schutzzone auferlegt werden.

Oberflächengewässer- und Grundwasserverordnung Gemäß § 8 Abs. 1 OGewV sind die OWK, die für die Trinkwas sergewinnung genutzt werden, mit dem Ziel zu bewirtschaften, eine Verschlechterung ihrer Qualität zu verhindern und so den für die Gewinnung von Trinkwasser erforderlichen Umfang der Aufbereitung zu verringern.

§ 10 Abs. 1 GrwV besagt: „Auf der Grundlage der Überblicks überwachung und der operativen Überwachung nach § 9 Abs. 2 ermittelt die zuständige Behörde für jeden Grundwasserkörper, der

nach § 3 Abs. 1 als gefährdet eingestuft worden ist, jeden signifi kanten und anhaltenden steigenden Trend im Grundwasserkörper nach Maßgabe der Anlage 6.“

In § 13 GrwV werden Maßnahmen zur Verhinderung oder Be grenzung von Schadstoffeinträgen in das Grundwasser allgemein untersetzt.

Weitere Fachempfehlungen zur Beachtung 2020 - Europäisches Fließgewässermemorandum zur qualitativen Sicherung der Trinkwassergewinnung106 Ziele und Forderungen der Arbeitsgemeinschaft der Wasserver sorger im Einzugsgebiet der Elbe (AWE)107 Umsetzung des Nationalen Aktionsplans (2013) zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln. Dieser ist im Pflanzen schutzgesetz verankert.

Das Praxishandbuch der BMBF-Fördermaßnahme „Risikomanage ment von neuen Schadstoffen und Krankheitserregern im Wasser kreislauf (RiSKWa)“108 bündelt neue Erkenntnisse und Fortschritte zu Risikoerkennung, -management und -kommunikation für die wasserwirtschaftliche Praxis.

Zum vorsorgenden „Trinkwasserschutz untersagt das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) nach ent sprechend eingegangener Meldung die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel in einigen Wasserschutzgebieten und Ein zugsgebieten für die Trinkwassergewinnung. […] Für diese Pflan zenschutzmittel erteilt das BVL für ausgewiesene Gebiete […] eine DasAnwendungsbestimmung.“109BundesinstitutfürRisikobewertung (BfR) gibt Hinweise110 zu ADI-Werten (acceptable daily intake), Trinkwasserleitwerten111 und Maßnahmenwerten für Trinkwasser.

Das UBA führt Listen mit Stoffen112 , denen gesundheitliche Orientierungswerte (GOW113) zugeordnet worden sind.

105 Wurde die Pflicht nach § 43 Abs. 3 SächsWG auf Dritte übertragen, so bestimmt § 46 Abs. 1 Satz 2, dass in der Verordnung zur Festsetzung eines Was serschutzgebietes auch der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage zur Überwachung verpflichtet werden kann.

106 ERM. (2020). Europäisches Fließgewässermemorandum zur qualitativen Sicherung der Trinkwassergewinnung.

107 AWE. (2020)

108 Abrufbar unter: http://riskwa.de/RiSKWa+Praxishandbuch.html

109 BVL PSM. (2020). NG 301-1: Anwendungsbeschränkung für bestimmte Pflanzenschutzmittel zum Schutz von Grundwasservorkommen, die zur Trinkwas sergewinnung herangezogen werden Die sächsischen Aufgabenträger wurden 2018 durch das LfULG hierüber informiert.

110 BfR. (2021)

111 Gemäß TrinkwV humantoxikologisch abgeleiteter, lebenslang gesundheitlich duldbarer Wert, den das BfR auf der Basis von ADI-Werten berechnet

112 Umweltbundesamt. (2020a), Umweltbundesamt. (2020b)

113 Gesundheitlicher Vorsorgewert zur Bewertung humantoxikologisch nicht oder teilbewerteter Stoffe. Der GOW gilt jeweils vorläufig, bis ein Leitwert existiert.

90

Handlungsbedarf - Ausführungshinweise

Wasser- und Gesundheitsbehörden

Im Mai 2016 wurde durch das SMUL und das Sächsische Staatsmi nisterium für Soziales und Verbraucherschutz (SMS) eine Stoffliste für „empfohlene Untersuchungen von Pflanzenschutzmittel- und Biozid-Wirkstoffen inklusive deren Abbauprodukte“ herausgegeben. Diese sogenannte „Landesliste“ wurde aktualisiert und per Erlass des SMEKUL und SMS vom 9. Februar 2021 zunächst der LDS sowie LTV, LfULG und der Landesuntersuchungsanstalt Sachsen bekannt gegeben. Dabei werden Pflanzenschutzmittelwirkstoffe und Biozidprodukt-Wirkstoffe sowie deren Abbauprodukte berück sichtigt und um Wirkstoffe ergänzt, die nur vereinzelt oder regional auffällig sind und deren Trendverhalten ebenfalls zur Beobachtung empfohlen wird. Mit Hilfe dieser Empfehlung ist eine Überwachung der Auswirkung von Stoffeinträgen möglich. Mit Schreiben der LDS vom 13. April 2021 wurden die Aufgabenträger der öffentli chen Wasserversorgung, uWB sowie untere Gesundheitsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte über die Aktualisierung in Kenntnis gesetzt. Es wird um jährliche Meldungen u. a. zu un tersuchten Spurenstoffen, auffälligen Befunden sowie Trends durch die Aufgabenträger der öffentlichen Wasserversorger bis zum 31. Januar an die unteren Wasserbehörden gebeten. Bis zum 28. Februar soll jährlich eine Prüfung der Meldungen sowie eine zusammenfassende Rückmeldung an die LDS durch die unteren Wasserbehörden erfolgen.

Ergänzend dazu wird, basierend auf der Datenauswertung für Fließ- und Standgewässer, Grundwasser, Roh- und Trinkwasser in Sachsen, eine Informationsliste für Spurenstoffe, die die Trink wasserversorgung beeinträchtigen könnten, bekanntgegeben und

Die Sensibilisierung der Bevölkerung für die Umweltwirkungen von Arzneimittelrückständen und die Aufklärung über richtige Entsor gungswege soll über Informationsoffensiven/Bildungskampagnen mittelfristig erhöht werden.

Es wird eine AG mit Fachkollegen der Landesuntersuchungsanstalt, der LTV, vier regional und überregional tätigen Wasserversorgern (mindestens einem Wasserversorger mit Grundwasserbezug), Ver tretern der Landwirtschaft bzw. des Pflanzenschutzes des LfULG unter Leitung des LfULG (Abteilung Wasser, Boden, Wertstoffe) gebildet werden. Die Arbeitsgruppe wird beauftragt, die Landesund die Informationsliste sowie den Handlungsbedarf anhand der Untersuchungsergebnisse in Fließ- und Standgewässern, Grund wasser, Roh- und Trinkwasser regelmäßig fortzuschreiben. Dazu werden ausgewählte Indikatormessstellen jährlich beprobt. 2024 wird für die Indikatormessstellen ein Bericht über die Ergebnisse der Jahre 2020 2023 und der Vergleich mit den GOW-Werten bzw. den Zielvorgaben des Europäischen Fließgewässermemo randums114 erstellt.

Das LfULG hat „Empfehlungen und fachliche Hinweise für voll zugstaugliche Schutzbestimmungen im Bereich der Landwirtschaft“ in Wasserschutzgebieten erarbeitet, welche zur Stellungnahme an die unteren Wasserbehörden sowie LDS ausgereicht wurden (vgl. Kapitel 4.1.1). Die Empfehlungen enthalten jeweils einen Katalog der Verbote und Nutzungsbeschränkungen mit Bezug zur Auf bringung von Pflanzenhilfsmitteln innerhalb der Schutzzonen für Grundwasser- sowie Talsperrenschutzgebiete. Eine Erarbeitung für den Bereich Forstwirtschaft wird im nächsten Schritt angestrebt.

Eineerprobt.verbesserte,

landesweit einheitlich hohe Qualität der Über wachung der Grundwasserverhältnisse und des Rohwassers in Trinkwasserschutz- und -einzugsgebieten ist sicherzustellen. Dazu wird geprüft, in einer Rechtsverordnung auf Grundlage von § 45 Abs. 2 Satz 1 SachsWG insbesondere Anforderungen an die Qualität der Grundwassermessstellen sowie an Art, Umfang, Häufigkeit und Qualität von Probenahme und -untersuchung als verbindlichen Standard festzulegen sowie Zeitpunkt, Form und Emp fänger der Untersuchungsergebnisse und der zu ihrer Beurteilung erforderlichen Angaben zu den Probenahmestellen vorzugeben.

Das LfULG wird die Arbeit an folgende Schwerpunktthemen fort setzen bzw. in den Arbeitsplan aufnehmen:

Untersuchung der Eintragspfade von Emissionen und Verbesserung der Vorsorgeberatung für Nutzer, z. B. im Bereich Landwirtschaft und abgestimmteWasserversorger,Benennung von trinkwasserrelevanten Spurenstoffen und deren Analytik (für sächsische Landesliste), Früherkennung einzelner auffälliger Pestizide und anderer Spuren

91
3 WASSERDARGEBOTE UND BEWIRTSCHAFTUNG 3.3.2 GEFÄHRDUNGSPOTENZIAL PFLANZENSCHUTZMITTEL, BIOZIDPRODUKT-WIRKSTOFFE, WEITERE SPURENSTOFFE UND DEREN METABOLITEN SOWIE MIKROPLASTIK 114 ERM. (2020)

sowie deren Metaboliten durch abgestimmte Messstellen auswertung an ausgewählten Indikatormessstellen, Fachliche Begleitung bei der Durchführung von Gefährdungsana lysen und Risikoabschätzungen im Einzugsgebiet von Trinkwas Abstimmungsergewinnungsanlagen,vonGefährdungssteckbriefen für Einzugsgebiete mit spezifischer Nutzung unter Berücksichtigung von Anforderungen, die sich aus der nationalen Umsetzung der novellierten EU-Trink wasserrichtlinie (RL 2020/2184/EU) ergeben.

Aufgabenträger der öffentlichen Wasserversorgung Bei erkennbaren Beeinträchtigungen der Rohwasserqualität sind insbesondere folgende Maßnahmen umzusetzen:

Durchführung von Gefährdungsanalysen und Risikoabschätzungen im Einzugsgebiet von Trinkwassergewinnungsanlagen und Informa tion der unteren Wasserbehörden zur Prüfung der Anpassung der Trinkwasserschutzgebietsverordnungen im Ergebnis der Analysen, Monitoringprogramme/Probenahmepläne mit risikobasiertem An satz gemäß novellierter TrinkwV (in Umsetzung der RL 2020/2184/ EU), unter Vorbehalt der Genehmigung des zuständigen Gesund heitsamtes,

bei eigener Probennahme und -analyse: Nutzung des PMTModells115 des UBA zur Identifikation von persistenten, mobilen und toxischen Stoffen im Rahmen der EU-Verordnung REACH zur Selektion von relevanten chemischen Substanzen, die ein hohes Gefährdungspotenzial für die Trinkwassergewinnung darstellen, Information der zuständigen Behörde über auffällige PSM- und Biozidprodukt-Wirkstoff-Befunde.

Landestalsperrenverwaltung

Die Landestalsperrenverwaltung als Betreiber von Trinkwasser talsperren und damit Gewinnungsanlagen bewirtschaftet die Tal sperren auf Basis der allgemein anerkannten Regeln der Technik. Hierzu gehört u. a. die Erstellung des Risikomanagements gemäß DIN 15975-2. Bei festgestellten Risiken im Einzugsgebiet werden die zuständigen unteren Wasserbehörden von der Landestalsperren verwaltung informiert. Mit der zuständigen unteren Wasserbehörde werden gemeinsame Kontrollbegehungen der Wasserschutzgebiete durchgeführt. Die Meldung über Stoffeinträge, die eine Gefährdung der Wasserversorgung verursachen könnten, erfolgt gemäß den vertraglich festgelegten Meldewegen mit dem jeweiligen Wasser versorgungsunternehmen.

3.3.3 GEFÄHRDUNGSPOTENZIAL HUMINSTOFFE

IST-Zustand – Status quo

Huminstoffe entstehen aus den Abbauprodukten von Pflanzen im Boden. Sie können in Oberflächengewässer transportiert werden und verändern ab einer bestimmten Menge die Färbung des Was sers. Huminstoffe sind in der Trinkwasseraufbereitung nur begrenzt entnehmbar, führen zur Instabilität des Aufbereitungsprozesses und können kanzerogene Verbindungen mit Desinfektionsmitteln Erhöhteeingehen.Konzentrationen

spiegeln sich in erhöhten Gehalten für den gelösten organischen Kohlenstoff (DOC) wider. Seit zwei Jahr zehnten werden steigende DOC-Konzentrationen in sächsischen Talsperren, aber auch in Gewässern Nordeuropas und Nordamerikas beobachtet. Eine Auswertung der LTV zeigt, dass in Sachsen von

23 Trinkwassertalsperren 13 Trinkwassertalsperren von steigen den Huminstoffkonzentrationen betroffen sind bzw. in den kom menden Jahren betroffen sein werden. Gegenwärtig betrifft die DOC-Problematik insbesondere den Raum Südsachsen mit fünf Trinkwassertalsperren (Carlsfeld, Muldenberg, Werda, Sosa und Eibenstock). Steigende DOC-Einträge führen bei Nichtanpassung der Aufbereitung im Wasserwerk zu einer Reduzierung der Aufbe reitungskapazitäten. Insbesondere infolge Starkregenereignissen ist mit hohen Frachten von DOC zu rechnen, die die Aufberei tungskapazität über einen längeren Zeitraum stark beeinträchtigen können, sodass dringender Handlungsbedarf besteht. Zur Steue rung und fachspezifischen Begleitung von Forschungsvorhaben, Maßnahmenentwicklung und konkreten Vollzugsfragestellungen

stoffe92
115 Umweltbundesamt. (2021)

unter Leitung des SMEKUL mit den Mit gliedern: SMEKUL, LDS, LfULG, LTV und Vertretern betroffener Wasserversorger. Aufgabe und Ziel der Steuerungsgruppe ist die strategische Verknüpfung der vorhandenen Informationen zum Thema DOC und das Zusammenbringen der beteiligten Akteure, um Entscheidungen zur Lösung des Huminstoff-Problems in der Wasserversorgung zu treffen und in die Wege zu leiten AG DOC unter Leitung des LfULG (Referat 43) mit den Auf gaben: Begleitung von Forschungsprojekten sowie Zusam menführung und Auswertung von Messergebnissen der LTV, BfUL sowie bisheriger Forschungsprojekte zum DOC-Anstieg. Mitglieder: LfULG (Referate 42, 43, 61, PG), Staatsbetrieb Sach senforst (SBS), BfUL, LTV und SMEKUL AG TRIWAMO unter Leitung der LDS mit den Aufgaben: Koor dinierung des behördlichen Vollzugs von Moorrevitalisierungs maßnahmen in Talsperrenschutzgebieten. Mitglieder: LDS, LTV, SBS, LfULG, betroffene Wasserversorger sowie die zuständigen unteren Wasser- und Naturschutzbehörden

Nach aktuell gesicherten Erkenntnissen116 ist der Eintrag von DOC in Gewässer insbesondere von folgenden Faktoren abhängig:

Jahreszeit (DOC-Konzentration im Sommer > als im Winter) hydrologisches Geschehen (DOC-Konzentration nach Starkregen ereignissen > als in Trockenphasen) Morphologie (DOC-Austrag aus flachen Einzugsgebieten > als aus stark Rückganggeneigten)dessauren Regens (Anstieg des DOC durch Gesundung der Böden und damit einhergehender gesteigerter mikrobieller teilweiseAktivität) von der Flächennutzung (DOC-Austrag aus Forst > als aus vermutlichLandwirtschaft)Klimawandel/veränderte Niederschlagsverteilung (Stei gende Temperaturen und längere Trockenphasen mit vereinzelten Starkregenereignissen führen zu erhöhten DOC Austrägen.)

Die fachlichen Grundlagen der Entstehungs- und Transportmecha nismen von Huminstoffen sind jedoch noch nicht eindeutig geklärt. Eine Verallgemeinerung des gegenwärtigen Kenntnisstandes auf beliebige Einzugsgebiete scheint wegen der Komplexität der ver

muteten Prozesse und vielfältigen gebietsspezifischen Einfluss größen zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch verfrüht. Bisher gibt es keinen konsens- und praxistauglichen Ansatz, den seit Jahren anhaltenden Anstieg der Huminstoffgehalte zu verlangsamen oder gar zu stoppen.

Der Umgang mit dem zu beobachtenden Anstieg der Humin stoff- bzw. DOC-Frachten in den Einzugsgebieten von sächsischen Trinkwassertalsperren ist von strategischer Bedeutung für den Freistaat Sachsen, da dieser Auswirkungen auf die Bereitstellung von qualitativ geeignetem Rohwasser als Grundlage für die Trink wasseraufbereitung hat.

Im Rahmen des Projektes „Belastung von Trinkwassertalsper ren durch gelösten organischen Kohlenstoff Prognose, Vorsorge, Handlungsoptionen“ (TALKO) sollten die Ursachen für den DOC-An stieg in den sächsischen Trinkwassertalsperren gefunden, eine Trendprognose aufgestellt, die Leistungsfähigkeit und Grenzen der Aufbereitung in den Wasserwerken ermittelt und Bewirtschaf tungskonzepte aufgestellt werden. Die Ergebnisse des Projektes wurden in der Fachwelt kontrovers diskutiert. Eine Prüfung der Projektergebnisse durch eine fachbehördenübergreifende verwal tungsinterne Arbeitsgruppe (AG DOC), bestehend aus LfULG, SBS und LTV ergab, dass das bisher vorliegende Prozessverständnis nicht ausreichend ist, um daraus Maßnahmen zur DOC-Reduzie rung im Einzugsgebiet gesichert ableiten zu könnten. Es wurde eingeschätzt, dass ein umfängliches Prozessverständnis allenfalls langfristig erreicht werden kann. Im Ergebnis kommt die Arbeits gruppe zu folgenden Schlüssen:

1) Kurz- bis mittelfristig ist die Optimierung bzw. Erweiterung der Wasseraufbereitungstechnologien in den Wasserwerken das Mittel der Wahl.

2) N eben den prioritären Maßnahmen im Wasserwerk sind alle Maßnahmen im Einzugsgebiet zu prüfen und zu ergreifen, die zur Verringerung des DOC-Eintrages in die Oberflächengewässer führen können. Dazu gehören z. B . forstliche Maßnahmen oder die Lenkung der Moorrenaturierung sowie Maßnahmen der Tal sperrenbewirtschaftung.

3) Generell können Verbesserungspotenziale nur durch eine einzel fallbezogene Betrachtung der betroffenen Talsperren mit ihren Einzugsgebieten und Wasserwerken identifiziert und ggf. erreicht werden.

116 Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie. (2020). Quellstärke von gelöstem organischem Kohlenstoff (DOC) aus Böden.

93 bezogen auf das Aufgabenfeld Huminstoffeintrag wurden folgende ArbeitsgruppenSteuerungsgruppeetabliert:DOC
3 WASSERDARGEBOTE UND BEWIRTSCHAFTUNG 3.3.3 GEFÄHRDUNGSPOTENZIAL HUMINSTOFFE

4) Wesentlich für eine fachlich fundierte Bearbeitung des Themas ist die Bündelung, Vernetzung und ggf. der Ausbau des Überwa chungsinstrumentariums sowie der themenbezogenen Exper tise im Geschäftsbereich des SMEKUL. Dazu gehören auch die Vernetzung mit den Forschungseinrichtungen, die Bündelung externer Monitoringaktivitäten sowie der Wissenstransfer zu den Bewirtschaftern im Einzugsgebiet.

5) Ein insgesamt verbessertes Prozessverständnis kann nur durch eine langfristig angelegte Grundlagenforschung erreicht werden.

Um den im ersten Punkt festgestellten kurz- bis mittelfristigen Handlungsbedarf konkretisieren zu können, wurden im Auftrag des LfULG eine Literaturrecherche zum Kenntnisstand von Was seraufbereitungsverfahren für DOC-haltige Rohwässer (aus Trink wassertalsperren) und deren Anwendungspotenzial in sächsischen Wasserwerken sowie im Folgenden die Erarbeitung methodischer, organisatorischer und verfahrenstechnischer Grundlagen zur Op timierung des Flockungsmitteleinsatzes bei der Aufbereitung hu minstoffreicher Talsperrenwässer beauftragt. Im Ergebnis der ersten Studie konnte aufgezeigt werden, dass die Flockung in Kombination mit unterschiedlichen Flockenabtrennungsverfahren die am häufigs ten eingesetzte Technologie für die DOC-Eliminierung darstellt. In allen sächsischen Talsperrenwasserwerken erfolgt die Aufbereitung durch eine Flockung. Durch den Einsatz höherer Flockungsmittelzu gabemengen in Verbindung mit Erweiterungen der Aufbereitungs anlage um zusätzliche Aufbereitungsstufen werden Möglichkeiten zur Optimierung der Flockung und damit der DOC-Eliminierung genannt, deren Umsetzung grundsätzlich als Erstes geprüft werden sollten. Trotz Optimierung kann der Wirkungsgrad der Flockung ausgeschöpft sein, weshalb neben dem klassischen Verfahren fol gende Verfahren zur weitergehenden DOC-Eliminierung mit Vor-, Nachteilen und ggf. Praxisbeispielen beschrieben werden:

Ozonung/biologisch arbeitende Aktivkohlefiltration

Adsorption an Adsorberharzen (kurzfristig nicht einsetzbar, Pilot vorhaben Nanofiltrationerforderlich)(kurzfristig nicht einsetzbar, Pilotvorhaben erfor Inderlich).derEntwicklung:EinsatzvonVerfahren

zur weitergehenden Oxidation (AOPs), Verfahrenskombinationen Ozon/UV, H2 O 2 /UV und H2 O 2 /Ozon Adsorption an verschiedenen Adsorbenzien wie Nanoeisen und synthetischen Aktivkohlen

Einsatz elektrochemischer Verfahren (Elektrocoagulation und EinsatzElektrooxidation)derPlasmatechnologie (Impulsverfahren OxIDANT).

Da ein DOC-Gehalt von ≤ 3,0 mg/l maßgeblich zur Begrenzung der Desinfektionsnebenproduktbildung erforderlich ist, wird, so fern nach der Flockung keine erhöhte Färbung mehr vorliegt, als Alternative zur weitergehenden DOC-Eliminierung die Umstellung der Desinfektion auf eine UV-Bestrahlung vorgeschlagen. Der DVGW konstatiert, dass für große Talsperrenwasserwerke zur si cheren Huminstoffentnahme neben Flockungstechnologien bisher keine anderen wirtschaftlichen bzw. praxiserprobten Technologien Dievorliegen.technischen

Maßnahmen bei der Talsperrenbewirtschaftung zur Vermeidung weiterer Huminstoffanstiege im Talsperrenwasser wie z. B . Überleitungen, Umleitungen von DOC-haltigen Zuflüssen, Rückhaltebecken und Sauerstoffbegasung wurden von der LTV geprüft und sind weitgehend umgesetzt.

Zur Erreichung der mittel- bis langfristig angelegten Ziele startete 2019 ein FuE-Vorhaben des LfULG in Zusammenarbeit mit der Technischen Universität Dresden, welches es sich zur Aufgabe gemacht hat, ein verbessertes Prozessverständnis und Hinweise zur flächenspezifischen Quellstärke von DOC im Einzugsgebiet der Talsperre Sosa herauszuarbeiten. Auf Grundlage des gewonnenen Prozessverständnisses richtet sich der Ausblick ferner darauf, künftig systemisch begründete Prognosen und langfristig auch Handlungsoptionen für das Problem der Einträge von organischer Substanz in Trinkwassertalsperren entwickeln zu können. Dieses Projekt wird von der AG DOC unter Leitung des LfULG betreut.

Rechtsgrundlage – Handlungsrahmen

Gemäß § 11 TrinkwV dürfen während der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung von Trinkwasser nur Aufbereitungsstoffe verwendet werden, die in der Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfekti onsverfahren des Bundesministeriums für Gesundheit enthalten sind. Die Anwendung von Aufbereitungsstoffen ist dabei an die 10 % -Regel geknüpft, welche vorsieht, dass bei der Aufbereitung von Trinkwasser die Konzentration eines mit einem Grenzwert ver sehenen gesundheitsrelevanten Parameters (z. B . Schwermetalle) im aufbereiteten Wasser um nicht mehr als 10 % seines Grenzwertes erhöht werden darf. Sofern jedoch die technische Notwendigkeit besteht, die maximale Flockungsmittelzugabe anlagenbezogen zu

94

Handlungsbedarf – Ausführungshinweise

Da bisher kein umfassender und genauer Überblick über die DOC-Quellen und -Senken, sowie die jeweiligen Quellstärken (Forst, Moor, „Nassstandorte“ etc., Konzentrationen vs. Frachten) in den Einzugsgebieten sächsischer Trinkwassertalsperren vorhanden ist und die Austrags- und Frachtanteile in den jeweiligen Einzugsge bieten bislang nicht abschließend quantifiziert sind, ist weiterer Forschungsbedarf vorhanden. Ebenso gibt es kein klares Bild zu den Entstehungs- und Transportprozessen und die darauf wirkenden Einflussgrößen. Das FuE-Vorhaben des LfULG kann dabei eine wichtige Hilfe sein und Erkenntnisse liefern.

Damit erhöhte Flockungsmittelmengen zur Wasseraufbereitung reibungslos beantragt werden können, sollte der Verfahrensweg mit den örtlichen Gesundheitsämtern diskutiert und ggf. optimiert

fachlich, technisch/technologisch und finanziell im Rahmen der Steuerungsgruppe DOC des SMEKUL diskutiert, bearbeitet und entwickelt Abstimmungenwerden.sowie

Zeit- und Finanzierungsplanung zur Um setzung, insbesondere technischer Maßnahmen sind auf der Grundlage der Steckbriefe und des aktuellen Kenntnis- und For schungsstandes in der Steuerungsgruppe DOC zu entscheiden.

Entscheidungen, die aufgrund rechtlicher Differenzen bisher nicht einvernehmlich getroffen werden konnten, sind in der Steuerungs gruppe gemeinsam mit den zuständigen Verantwortungsträgern zu diskutieren und einer Lösung zuzuführen. Das SMEKUL wird die inhaltliche Arbeit, Schwerpunktthemen und Besetzung der Steuerungsgruppe DOC neu bewerten und betroffene Wasser versorger einbeziehen

Umwerden.den

Huminstoffeintrag in sächsische Talsperren zielgerichtet weiter zu untersuchen, wurden zwei Aufgabenfelder definiert:

1) kurz- bis mittelfristiger Bearbeitungszeitraum Unter Federführung der LTV wurden, in Abstimmung mit den jewei ligen Wasserversorgern, Steckbriefe für akut betroffene Talsperren erstellt. Die Steckbriefe sind ein gemeinsam abgestimmtes Konzept für die Maßnahmenplanung im Gesamtsystem („Masterplan“).

Die Steckbriefe enthalten u. a. Ist-Stand und Prognosen zu den DOC-Konzentrationen im Rohwasser, Maßnahmen im Einzugsge biet, bei der Talsperrensteuerung und im Wasserwerk sowie eine Bewertung der Handlungsoptionen. Die Steckbriefe sind regelmäßig (circa alle 5 10 Jahre) zu aktualisieren. Bei der Analyse von Maß nahmen in den betroffenen Wasserwerken sollten die Ergebnisse und Handlungsempfehlungen des TALKO-Projektes und der o. g. LfULG-Studien einbezogen werden.

Die Erprobung neuer Technologien im Zusammenhang mit der Huminstoff-Problematik soll gemeinsam zwischen den Beteiligten

2) langfristiger Bearbeitungszeitraum Auf Grundlage der in den Steckbriefen zusammengefassten Infor mationen und Variantenuntersuchungen sind die Maßnahmen je nach Zuständigkeitsbereich für jede Talsperre (LTV) bzw. für jedes Wasserwerk, insbesondere im Hinblick auf die Anpassung der Aufbereitung (WVU) konsequent zu planen und umzusetzen. Bei der Aktualisierung der Steckbriefe, insbesondere der Handlungs optionen, sind neue Forschungsergebnisse einzubeziehen. Dazu sind u. a. die Entwicklungen auf dem Gebiet neuer Aufbereitungs technologien zur DOC-Eliminierung zu verfolgen.

Langfristig muss das Prozessverständnis durch Pfad- und Wir kungsanalyse und die Aufstellung eines Monitoringkonzepts ver bessert werden. Daten sollen mit dem Ziel ausgewertet werden, die Prognosesicherheit zu verbessern und effektive Maßnahmen im Einzugsgebiet abzuleiten. Zur Bearbeitung dieses Themenbereiches wurde von der behördenübergreifenden Arbeitsgruppe das bereits erwähnte FuE-Vorhaben initiiert. Langfristig widmet sich das LfULG dem Aufbau eines Sondermessnetzes Huminstoffe.

95 erhöhen, können Anträge für eine Ausnahmegenehmigung zum Einsatz erhöhter Flockungsmittelmengen in Abstimmung mit den örtlichen Gesundheitsämtern beim UBA gestellt werden. Ausnah megenehmigungen können hierbei chargenweise bzw. temporär oder langfristig erfolgen.
3 WASSERDARGEBOTE UND BEWIRTSCHAFTUNG 3.3.3 GEFÄHRDUNGSPOTENZIAL HUMINSTOFFE

Versorgungssicherheit

96 4

4.1 Schutz der Rohwasserressourcen

4.1.1 WASSERSCHUTZGEBIETE

Grundsätze - Leitbild

Trinkwasserschutzgebietsverordnungen und die darin enthaltenen Handlungsbeschränkungen und -verbote dienen der Erhaltung der guten Beschaffenheit des Rohwassers und einer Minimierung des Aufbereitungsaufwandes und sind damit im Interesse des Gemein wohls erlassen.

Die Durchsetzung der Verbote und Handlungsgebote in Wasser schutzgebieten in Kombination mit Einzugsgebietsbegehungen und gezielten Überwachungsmaßnahmen tragen maßgeblich zum Rohwasserschutz bei.

Ziele – Umsetzungsstrategie

Gebiete, welche derzeit oder künftig der öffentlichen Wasserver sorgung dienen, sind nach § 51 WHG als Trinkwasserschutzgebiete festzusetzen. Bestehende Festsetzungen sind hinsichtlich der örtli chen Ausdehnung sowie inhaltlichen Beschränkungen zu überprüfen und ggf. zu überarbeiten. Grundlage und Handlungsrahmen für die Bemessung und Ausweisung von Trinkwasserschutzgebieten für Grundwasser stellt das DVGW-Arbeitsblatt W 101 und für Ober flächenwasser das DVGW-Arbeitsblatt W 102 dar.

Durch die konsequente Umsetzung des Multi-Barrieren-Prinzips sollen die stofflichen Risiken für die Trinkwasserversorgung minimiert werden. Geboten sind die Gewährleistung einer entsprechend guten

Rohwasserbeschaffenheit für eine gleichbleibend gute Trinkwasser qualität, die langfristige Nutzung ortsnaher Dargebote und eine möglichst naturnahe Aufbereitung.

Der Ersatz der Beschlüsse über Trinkwasserschutzgebiete nach § 29 des Wassergesetzes der DDR vom 2. Juli 1982 ist durch den Erlass von Rechtsverordnungen auf Grundlage des Wasserhaushaltsgesetzes und des Sächsischen Wassergesetzes konsequent voranzutreiben. Die Schutzgebietsausweisung ist an den Wasserbedarf, die aktuellen Gewinnungsverhältnisse und Standortbedingungen anzupassen. Für jedes Wasserschutzgebiet soll gemäß Priorisierungsvorgaben eine hinreichend aktuelle Schutzzonenverordnung mit vollzugstauglichen Schutzbestimmungen erlassen werden. Dies ist durch ein zielgerich tetes wasserbehördliches Handeln voranzubringen.

Zur Begleitung des Prozesses sollen konkrete behördliche Vorgaben zur Zielerreichung etabliert und unterstützende Leitfäden erarbeitet Verbotewerden.

und Handlungsgebote in Wasserschutzgebieten sollen sich an den zu erwartenden Risiken ausrichten. Die Erarbeitung von Ri sikoanalysen und Risikomanagementstrategien ist bereits geltende anerkannte Regel der Technik. Durch die nationale Umsetzung der Vorgaben aus der novellierten Trinkwasserrichtlinie (RL 2020/2184/EU) werden die Anforderungen an Gefährdungsanalysen und Risikoma nagement in Wasserschutzgebieten konkretisiert werden.

IST-Zustand – Status quo

Das wichtigste Instrument zum Schutz der zur Trinkwasserver sorgung genutzten Rohwasserressourcen ist die Festsetzung von Trinkwasserschutzgebieten (TWSG) mit Ver- und Geboten je nach Schutzzone. In Sachsen existieren insgesamt 397 Was serschutzgebiete mit einer Gesamtfläche von 1.468 km², da runter vier Heilquellenschutzgebiete mit einer Gesamtfläche von 51 km². Für 39 % der langfristig versorgungswirksamen

Bilanzanlagen ist ein Wasserschutzgebiet nach WHG und SächsWG ausgewiesen (Stand 31. Dezember 2020, Karten 6 und 8 ).

Der Stand der Festsetzung der Wasserschutzgebiete ist unzureichend. Bei einer Gesamtzahl von 393 TWSG117 basieren bisher 145 TWSG auf den Grundlagen des WHG und des SächsWG. Seit 2011 wurden lediglich 45 Trinkwasserschutzgebietsverordnungen neu erlassen.

974 VERSORGUNGSSICHERHEIT 4.1.1 WASSERSCHUTZGEBIETE
117 Ohne Heilquellenschutzgebiete

Wassergewinnungsanlagen existieren Rechtsverordnungen basierend auf dem Wassergesetz der DDR. Davon sind prioritär 209 Verfahren zur Überarbeitung bestehender Rechtsverordnungen sowie zur Neufestsetzung eines TWSG für bilanzwirksame Was sergewinnungsanlagen zu führen. Keine Priorität haben Wasser schutzgebiete mit Wassergewinnungsanlagen, die bereits stillgelegt wurden oder kurzfristig außer Betrieb gehen bzw. für die keine Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit vorliegen.

Die LDS hat nach Zuarbeit der unteren Wasserbehörden eine ta bellarische „Übersicht der Trinkwasserschutzgebiete für Bilanzan lagen/Gewinnungsanlagen der öffentlichen Wasserversorgung –Ermittlung des Handlungsbedarfs zur Anpassung der WSG-Ver ordnungen“ erarbeitet, in der das Erfordernis der Überarbeitung der Schutzgebietsverordnungen priorisiert wird.

In der DDR wurden Wasserschutzgebiete auf Grundlage von § 29 des Wassergesetzes der DDR vom 2. Juli 1982 i. V. m. der Dritten Durchführungsverordnung vom 2. Juli 1982 festgesetzt. Die nach DDR-Recht festgesetzten TWSG gelten, wie alle vor dem 1. März 2010118 festgesetzten Wasserschutzgebiete, gemäß § 106 Abs. 1 WHG als Wasserschutzgebiet im Sinne von § 51 Abs. 1 WHG fort.

Grundsätzlich sind damit die auf DDR-Recht basierenden Ver ordnungen noch gültig. Allerdings ist deren Rechtssicherheit eingeschränkt, da veraltete Rechtsbezüge, vollzugsuntaugliche Nutzungsbeschränkungen oder Ungenauigkeiten im Flächenbezug enthalten sind. Es können durch seitdem erhobene Daten neue Erkenntnisse zur Abgrenzung der Schutzzonen vorliegen oder sich hydrogeologische Randbedingungen geändert haben. Darü ber hinaus sind vor 1990 erlassene Rechtsverordnungen vielfach unzureichend bzw. unvollständig hinsichtlich der Schutzbestim mungen. Inzwischen existieren neue Risiken beispielsweise durch den Ausbau von Geothermie- und Windkraftanlagen oder der Borkenkäferbekämpfung, die einer Regelung bedürfen.

Handlungskonzept TrinkwassertalsperrenRohwasserqualität(HKRowaTT)

Zur mittel- und langfristigen Sicherstellung einer guten Rohwasserqualität in den Trinkwassertalsperren hat die LDS am 13. November 2015 per Erlass die unteren Wasserbehörden zur Erstellung eines „Handlungskonzeptes Rohwasserqualität Trink wassertalsperren (HKRowaTT)“ aufgefordert. Entsprechend die ses Handlungskonzeptes haben die unteren Wasserbehörden die Wasserschutzgebietsverordnungen der Trinkwassertalsperren mit hoher Dringlichkeit und der gebotenen Priorisierung an die aktu ellen fachlichen und rechtlichen Grundlagen anzupassen. Konkret sind für folgende Schutzgebiete die Beschlüsse über TWSG nach § 29 des Wassergesetzes der DDR vom 2. Juli 1982 durch den Erlass von Rechtsverordnungen auf Grundlage des WHG und des SächsWG zu Erzgebirgskreis:ersetzen:Talsperre

Cranzahl, Talsperre Saidenbach, Talsperren Neunzehnhain I+II, Rohwasserableitungsstollen Talsperre Saiden bach – Talsperre Neunzehnhain Landkreis Mittelsachsen: Talsperre Lichtenberg, Talsperre Rauschen bach, Obere Revierwasserlaufanstalt Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge: Talsperre Gottleuba, Talsperren-System Klingenberg-Lehnmühle/Rauschenbach119 Landkreis Zwickau: Rohwasserableitungsstollen Talsperre Eibenstock Landkreis Meißen: Talsperre Radeburg II

Bisher weisen nur 50 % der Trinkwassertalsperreneinzugsgebiete eine Rechtsverordnung auf Grundlage des WHG und SächsWG auf.

Es werden jährlich Überwachungsschwerpunkte für die Überwa chungstätigkeit der unteren Wasserbehörden im Einzugsgebiet der Trinkwassertalsperren auf Vorschlag der LTV festgelegt. Die LDS ist für das fachaufsichtliche Controlling des Fortschritts bei der Überarbeitung der Rechtsverordnungen und der Durchführung der Schwerpunktüberwachungen zuständig. Für ausgewählte Trinkwas sertalsperren erarbeitet die LTV auf Basis der DIN EN 15975-2 ein Bezug zur WHG-Novelle vom 1. März 2010

119 Das TS-System Klingenberg-Lehnmühle/Rauschenbach wird in der Praxis als ein Rohwasserverbundsystem bewirtschaftet und sollte – trotz geteilter Zuständigkeiten bei den uWB – in einer Rechtsverordnung geregelt werden.

Für98250
118

detailliertes Risikomanagementsystem für das Einzugsgebiet und die Talsperren. Dies ist bislang für die Talsperren Dröda, Lichten berg, Stollberg und das Talsperren-System Klingenberg-Lehnmühle/ Rauschenbach mit der oberen Revierwasserlaufanstalt erfolgt.

Ausweisung von Wasserschutzgebieten

Das LfULG prüft und bestätigt neu erstellte Fachgutachten und übernimmt die sachsenweite Zusammenführung der GIS- und Fachdaten. Der jeweils aktuelle Stand der ausgewiesenen Trink wasserschutzzonen und Informationen zu zugehörigen Schutz gebietsverordnungen ist im Internet über das Datenportal iDA (interdisziplinäre Daten und Auswertungen) abrufbar120

Im Zusammenhang mit der Erarbeitung der GK 2030 wurden zur Unterstützung der unteren Wasserbehörden Antworten bzw. Posi tionen zu regelmäßig wiederkehrenden Fragen zur Überarbeitung von Schutzgebietsverordnungen in einer Arbeitshilfe zusammen gestellt und zunächst zur internen behördlichen Arbeit an die unteren Wasserbehörden ausgereicht.

Laut § 51 Abs. 2 WHG sollen „Trinkwasserschutzgebiete […] nach Maßgabe der allgemein anerkannten Regeln der Technik in Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen unterteilt werden“. Diesbezüglich werden im DVGW-Regelwerk mit den Arbeitsblät tern DVGW W 101 und 102 Richtlinien für die Ausweisung von Trinkwasserschutzgebieten mit Abgrenzung der Schutzzonen, den jeweiligen Verboten und Handlungsgeboten sowie Bewirt schaftungshinweise gegeben. Zu den Inhalten der Arbeitsblätter zählen folgende Punkte:

Definitionen von Schutzzielen für WSG und deren Schutzzonen (Grundwasser bzw. Trinkwassertalsperren) Festlegung von Grundsätzen zur Bestimmung und Festsetzung von WSG und deren Schutzzonen Benennung und Bewertung wesentlicher Gefährdungen als Grundlage für Wasserschutzgebietsverordnungen inkl. schutz zonenbezogener Regelungen Hinweise zur Überwachung und betrieblicher Schutzmaßnahmen

Die unteren Wasserbehörden wurden durch die LDS auf die neu erschienen, überarbeiteten DVGW-Arbeitsblätter aufmerksam gemacht:W101:Richtlinien

für Trinkwasserschutzgebiete; Teil 1: Schutz gebiete für Grundwasser (Ausgabe 3/2021)121 W 102: Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete; Teil 2: Schutz gebiete für Talsperren (Ausgabe 3/2021)122

Der DVGW gab die neuen Auflagen in seinem Newsletter 3/21 bekannt. Diese Richtlinien gelten ab Inkrafttreten und sollen nach Mitteilung des LfULG die Grundlage aller neu eingereichten Fach gutachten darstellen.

Rechtsgrundlage – Handlungsrahmen

Sowohl das Bundesrecht als auch das Landesrecht enthalten mit den §§ 51, 52 und 87 WHG, §§ 46 und 93 SächsWG und der Ver ordnung des SMUL über Schutzbestimmungen und Ausgleichsleis tungen für erhöhte Aufwendungen der Land- und Forstwirtschaft in Wasserschutzgebieten (SächsSchAVO)123 Regelungen zu WSG.

120 Abrufbar unter: https://www.umwelt.sachsen.de/umwelt/infosysteme/ida/

121 Zu erwerben unter: https://shop.wvgw.de/Produkt-Katalog/DVGW-Regelwerk/DVGW-Regelwerk-Wasser/Ressourcenmanagement/W-101-Arbeits a blatt-03-2021

; Hinweis: Laut aktuellen Informationen des DVGW ist zum Arbeitsblatt W 101, Ausgabe März 2021, ein Korrekturblatt erschienen und zum kostenlosen Download ( https://www.dvgw-regelwerk.de/korrekturen) beim DVGW verfügbar.

122 Zu erwerben unter: https://shop.wvgw.de/Produkt-Katalog/DVGW-Regelwerk/DVGW-Regelwerk-Gas/Organisation-und-Management/W-102-Arbeits e blatt-03-2021

123 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Schutzbestimmungen und Ausgleichsleistungen für erhöhte Auf wendungen der Land- und Forstwirtschaft in Wasserschutzgebieten (SächsSchAVO) vom 2. Januar 2002 (SächsGVBl. S. 21, 97), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 12. Juni 2014 (SächsGVBl. S. 363) geändert worden ist

994 VERSORGUNGSSICHERHEIT 4.1.1 WASSERSCHUTZGEBIETE

Ein100Wasserschutzgebiet

wird allgemein definiert als ein bestimmter Teil der Erdoberfläche, in der bestimmte Handlungen ge- oder verboten sind, die sich auf die Wasserqualität auswirken kön nen.124 Wasserschutzgebiete begründen eine lokal beschränkte, besondere wasserrechtliche Nutzungsordnung mit verschärften gewässerschützenden Anforderungen, die Auswirkungen auf die Nutzung des Grund und Bodens und die bauliche Entwicklung haben Soweitkönnen.125esdasWohl der Allgemeinheit erfordert, Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Was serversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen, können entsprechend § 51 Abs. 1 Nr. 1 WHG, Wasserschutzgebiete durch Rechtsverordnung festgesetzt werden. Die Ermächtigung zum Erlass der entsprechenden Rechtsverordnungen ist im Freistaat Sachsen gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 SächsWG auf die unteren Was serbehörden übertragen worden. Die Möglichkeit Wasserschutzge biete festzusetzen, trägt dem Umstand Rechnung, dass Gewässer wegen ihrer Bedeutung für die Allgemeinheit, insbesondere aus der Perspektive der öffentlichen Wasserversorgung, besonders schützenswert und mit Rücksicht auf ihre Anfälligkeit gegenüber äußeren Einflüssen auch in hohem Maße schutzbedürftig sind.126

Die jeweiligen Wasserschutzgebietsverordnungen verdrängen nicht sonstiges Wasserrecht, sondern ergänzen dieses, indem für den Bereich der Wasserschutzgebiete zusätzliche Anforderungen aufgestellt werden. Dies hat zur Folge, dass, wenn sich nach dem Erlass der Wasserschutzgebietsverordnung das allgemein geltende Fachrecht verschärft hat und die Standards der Schutzgebietsver ordnung übertrifft, im Wege der Auslegung der jeweils strengere Maßstab gilt.127

Die Festsetzung von Wasserschutzgebieten ist nur zulässig, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert. Dies ist dann der Fall, wenn die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes vernünftiger weise geboten ist, um dauerhaft eine Beeinträchtigung der Eig nung des Wasservorkommens für öffentliche Trinkwasserzwecke

124 Berendes, K., Frenz, W. & Müggenborg, H.-J. (2017); § 51 Rn. 1

125 Ebd.

126 Dallhammer, W.-D., Dammert, B. & Fassbender, K. (2019); § 46 Rn. 3

127 Berendes, K., Frenz, W. & Müggenborg, H.-J. (2017); § 51 Rn. 4

zu vermeiden und entsprechende Restrisiken zu vermindern.128 Konkretisiert wird das Allgemeinwohlinteresse in den einzelnen Ziffern des § 51 Abs. 1 WHG. Wobei unter Ziffer 1 die Festset zung von Wasserschutzgebieten zum Schutz der Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen im Interesse der derzeit bestehenden und künftigen öffentlichen Wasserversorgung geregelt ist und damit der häufigste (und im Rahmen der Grundsatzkonzeption der entscheidende) Anwendungsfall abgebildet wird. Zur Auslegung des Begriffes „öffentliche Wasserversorgung“ kann dabei auf § 50 Abs. 1 WHG zurückgegriffen werden, wonach die öffentliche Wasserversorgung die der Allgemeinheit dienende Wasserver sorgung als Aufgabe der Daseinsvorsorge ist. Hinsichtlich des Begriffes „nachteilige Einwirkungen“ können analog der Definition von „schädlichen Gewässerveränderungen“ in § 3 Nr. 10 WHG solche Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigen oder nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, gefasst werden und nachteilig sind dabei solche Einwirkungen, die auf die Wassermenge, die Gewäs serökologie und die Hydromorphologie bezogene Eigenschaften von Gewässern beeinträchtigen.129

Wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 Nr. 1 WHG gegeben sind, muss die zuständige Wasserbehörde ihr Ermessen (Entschlie ßungs- und Auswahlermessen) ausüben. Das Wohl der Allgemein heit erfordert die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, wenn das Wasser schutzwürdig, schutzbedürftig und schutzfähig ist.130 Die Schutzwürdigkeit liegt dabei vor, wenn es vernünftigerweise geboten ist, das konkrete Wasservorkommen wegen seiner Be deutung unter Schutz zu stellen.131 Die Schutzbedürftigkeit eines Wasservorkommens ist gegeben, wenn ohne die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes die Gefahr besteht, dass das Wasser künftig in seiner Eigenschaft als Trinkwasser beeinträchtigt wird und mit der Schutzfähigkeit ist festzustellen, ob der mit der Schutzge bietsfestsetzung verfolgte Zweck überhaupt mit den in Aussicht genommenen Mitteln erreicht werden kann und ob geeignete, den Einzelnen weniger belastende Alternativen zur Wahl stehen.132

128 Berendes, K., Frenz, W. & Müggenborg, H.-J. (2017); § 51 Rn. 4 mit weiteren Nachweisen

129 Berendes, K., Frenz, W. & Müggenborg, H.-J. (2017); § 51 Rn. 18

130 Czychowski, M. & Reinhardt, M. (2019); § 51 Rn. 19 (mit weiteren Nachweisen)

131 Berendes, K., Frenz, W. & Müggenborg, H.-J. (2017); § 51 Rn. 34

132 Berendes, K., Frenz, W. & Müggenborg, H.-J. (2017); § 51 Rn. 35f.

Gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 WHG ist der durch die Wasserschutzge bietsverordnung Begünstigte zu benennen. Mit § 2 Abs. 4 Satz 2 SächsSchAVO wird diese Regelung dahingehend ergänzt, dass für den Fall, dass der Begünstigte nicht benannt ist, der Begüns tigte derjenige ist, der durch die Festsetzung eines Wasser- und Heilquellenschutzgebietes einen unmittelbaren Nutzen erzielt, insbesondere die Möglichkeit besitzt, Rohwasser zu Zwecken der öffentlichen Trinkwasserversorgung in Wasserschutzgebieten zu entnehmen oder Rohwasser zu Zwecken der öffentlichen Trink wasserversorgung aus Wasserschutzgebieten abzugeben.

Durch § 52 WHG werden die denkbaren Inhalte einer Wasserschutz gebietsverordnung und anderer behördlicher Entscheidungen sowie die finanziellen Folgen etwaiger Festsetzungen und Anforderun gen normiert. Dabei soll an dieser Stelle insbesondere auf den § 52 Abs. 5 WHG hingewiesen werden, wonach, wenn eine An ordnung nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 WHG erhöhte Anforderungen festsetzt, die die ordnungsgemäße land- und forst wirtschaftliche Nutzung eines Grundstückes einschränken, für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich zu leisten ist, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach § 52 Abs. 4 WHG besteht. Mit der SächsSchAVO werden auf der Grundlage von § 46 Abs. 5 SächsWG die Anforderungen an den Ausgleich konkretisiert und u. a. die Grundsätze und Voraus setzungen, unter denen der Ausgleich gewährt wird, festgelegt.

§ 46 SächsWG ergänzt im Übrigen das Bundesrecht u. a. dahinge hend, dass mit diesem die Pflicht zur Festlegung von Schutzzonen, die Beibringungs- und Kostentragungspflicht sowie die Ermächti gung zum Erlass allgemeiner Schutzbestimmungen landesrechtlich geregelt

Festsetzungsverfahren

Das Rechtsetzungsverfahren ist in § 121 SächsWG geregelt. Die Einleitung des Verfahrens zur Festsetzung eines Wasserschutz gebietes liegt im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Was serbehörde, auch ohne externe Anregung. In der Regel wird das Verfahren zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes durch Anre gung der Träger der öffentlichen Wasserversorgung, Rechtsträger der Wasserentnahmeanlagen, Wasserversorgungsunternehmen oder der LTV Sachsen bei der Wasserbehörde eingeleitet.

Die für die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes erforder lichen Unterlagen, insbesondere Karten, Pläne und Gutachten, werden von dem durch die Festsetzung unmittelbar Begünstig ten vorgelegt (§ 46 Abs. 2 Satz 2 SächsWG). Das LfULG ist nach § 3 Nr. 9 SächsWasserZuVO zuständig für die Bestätigung der hy drogeologischen bzw. hydrologischen Gutachten zur Festsetzung oder Änderung von Wasserschutzgebieten. Bereits vom LfULG bestätigte Fachgutachten müssen, wenn sich seit deren Erstellung Verhältnisse verändert haben, ggf. aktualisiert bzw. ergänzt wer den. Ob ein Gutachten für ein Ausweisungsverfahren verwendet werden kann, sollte immer in einer Einzelfallprüfung mit dem LfULG geklärt werden, wobei es zunächst das Ziel sein muss, an vorhandene Gutachten möglichst anzuknüpfen und Änderungen auf das zwingend Notwendige zu begrenzen. Wichtig ist hierbei die Unterscheidung nach

Entsprechendwerden.§87

Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 WHG sind Wasserschutzgebiete in das Wasserbuch einzutragen. Dem ist jedoch keine konstitutive Wirkung beizumessen. Schließlich ist auch hinsichtlich der Wasser schutzgebiete regelmäßig durch die zuständigen Wasserbehörden eine Gewässerschau durchzuführen (§ 93 Abs. 1 Satz 1 SächsWG). So können negative Beeinträchtigungen des Wasserschutzgebietes frühzeitig erkannt werden, diesen effektiv entgegen gewirkt und die Entstehung tiefgreifender Schäden verhindert werden.133

signifikanten hydrodynamischen und morphologischen Ände rungen: z. B. starke Veränderungen der Entnahmemengen aus der Wasserfassung, Errichtung und Betrieb neuer Förderbrunnen welche in Standort und verfiltertem Horizont bedeutend vom bisherigen Zustand abweichen, Benutzung anderer Brunnenstränge, -galerien, Erweiterung und Veränderung der Flächennutzung des Oberflä chenwassereinzugsgebietes (bei Talsperren), neuen hydrogeologischen Erkenntnissen (nur im Ausnahmefall).

Die Festsetzung und Digitalisierung von Wasserschutzgebieten obliegt gemäß § 46 Abs. 1 SächsWG den unteren Wasserbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte. Mit der Festsetzung von Wasserschutzgebieten werden die erforderlichen Schutzbestim mungen, insbesondere Verbote, Nutzungsbeschränkungen und Duldungspflichten festgelegt. Dallhammer, W.-D., Dammert,

1014 VERSORGUNGSSICHERHEIT 4.1.1 WASSERSCHUTZGEBIETE
133
B. & Fassbender, K. (2019); § 93 Rn. 2

Die102Beteiligung

der Öffentlichkeit wird durch die einmonatige öffentliche Auslegungspflicht des Verordnungsentwurfs gewähr leistet.

Neufassung der EU-Trinkwasserrichtlinie (RL 2020/2184/EU)

Im Dezember 2020 wurde die Neufassung der EU-Trinkwasser richtlinie veröffentlicht. In den Artikeln 7 bis 10 wurde der risikobasierte Ansatz für die Sicherheit in der Wasserversorgung implementiert. Die jeweiligen Verantwortlichen der gesamten Versorgungskette (Einzugsgebiet bis Trinkwasserinstallation) haben Risikobewertungen vorzunehmen und Maßnahmen zur Risikobe herrschung zu initiieren. Damit wird der risikobasierte Ansatz für das Einzugsgebiet von Trinkwassergewinnungsanlagen in Verknüp fung mit den Vorgaben gemäß Artikel 7 der WRRL regulatorisch eingeführt. Den Mitgliedstaaten mit ihren zuständigen Behörden kommt dabei die Aufgabe zu, die von den Nutzungen ausgehenden Gefährdungen der Trinkwasserressourcen zu identifizieren und Vorsorge- bzw. Abhilfemaßnahmen im Zusammenspiel mit den Verursachern zu ergreifen.

Die Vorgaben beinhalten detaillierte Festlegungen u. a. zur Cha rakterisierung der Einzugsgebiete der Gewinnungsstellen, zur Identifizierung der Gefährdungen und Gefährdungsereignisse in den Einzugsgebieten sowie die Abschätzung möglicher Risiken für die Qualität des Trinkwassers, die Sicherstellung einer geeig neten Überwachung des Oberflächen- und Grundwassers in den Einzugsgebieten der Gewinnungsstellen oder des Rohwassers auf alle nach Artikel 8 Abs. 2 Buchstabe c Ziffer i-vii EU-Trink wasserrichtlinie genannten relevanten Parameter, Stoffe oder Schadstoffe, den Zugang zu den relevanten Informationen für die Wasserversorger und die zuständigen Behörden, die Einführung von Informationspflichten gegenüber Wasserversorgern über Trends und ungewöhnliche Konzentrationen sowie Zuständigkeiten.

Um eine Doppelung von Verpflichtungen zu vermeiden, sind die Mitgliedstaaten bei der Ermittlung von Gefährdungen und Gefähr dungsereignissen angehalten, auf verfügbare Überwachungser gebnisse zurückzugreifen, die für die Einzugsgebiete repräsentativ sind und gemäß den Artikeln 7 und 8 der WRRL oder sonstigen einschlägigen Rechtsvorschriften der EU ermittelt wurden und werden. In Fällen, in denen solche Überwachungsdaten nicht zur Verfügung stehen, wird die Überwachung relevanter Parameter, Stoffe oder Schadstoffe eingerichtet werden müssen, um unter

Berücksichtigung lokaler Gegebenheiten und Verunreinigungsquel len die Charakterisierung der Einzugsgebiete und die Bewertung potenzieller Risiken zu unterstützen.

Nach Veröffentlichung der Richtlinie im Amtsblatt der Europäi schen Union am 23. Dezember 2020 endet die Frist für die Um setzung der Vorschriften in nationales Recht am 12. Januar 2023.

Handlungsbedarf – Ausführungshinweise

Die Prioritätentabelle der LDS (Übersicht der Trinkwasserschutz gebiete für Bilanzanlagen/Gewinnungsanlagen der öffentlichen Wasserversorgung – Ermittlung des Handlungsbedarfs zur An passung der WSG-Verordnungen) als fachaufsichtliches Control linginstrument ist laufend aktuell zu halten.

Durch die zuständigen unteren Wasserbehörden sind konsequent die Beschlüsse über Trinkwasserschutzgebiete nach § 29 des Was sergesetzes der DDR vom 2. Juli 1982 für die öffentliche Trinkwas serversorgung durch RVO nach § 51 WHG i. V. m. § 46 SächsWG zu ersetzen. Ausreichende Bearbeitungskapazitäten sind gemäß § 109 Abs. 3 SächsWG sicherzustellen.

Durch die unteren Wasserbehörden müssen die Verfahren mit prioritärer Einordnung konsequent zum Abschluss gebracht wer den. Sofern es Nachforderungen bei den Gutachten gab, sind diese durch den Bevorteilten zeitnah zu überarbeiten und bei der unteren Wasserbehörde einzureichen.

Dem dringenden Erfordernis der Überarbeitung der Trinkwasser schutzgebiete mittels Fachgutachten entsprechend der Prioritä tentabelle ist gegenüber den Leitungsstäben auf Landkreisebene Nachdruck zu verleihen.

Eine regelmäßige Überwachung der Einzugsgebiete von Trinkwas sertalsperren ist zur Umsetzung der Schutzgebietsbestimmungen unerlässlich, die regelmäßige Abstimmung von Überwachungs schwerpunkten zwischen LTV und uWB ist weiterhin geboten.

Das fachaufsichtliche Controlling zur Umsetzung des HKRowaTT durch die LDS bleibt erforderlich.

Die Broschüre Trinkwasserschutzgebiete – Empfehlungen zur Erar beitung von Fachgutachten zur Bemessung und Ausweisung von Trinkwasserschutzgebieten für Grundwasser und Oberflächen wasser sowie von Heilquellenschutzgebieten (Redaktionsschluss 10. Oktober 2015) ist zu überarbeiten. Dazu soll eine Facharbeits gruppe unter Leitung des SMEKUL etabliert werden.

Gemäß Erlass des SMEKUL vom 25. September 2019 hat das LfULG „Empfehlungen und fachliche Hinweise für vollzugstaugliche Schutzbestimmungen im Bereich der Landwirtschaft“ in Was serschutzgebieten erarbeitet. Die Empfehlungen enthalten jeweils einen Musterkatalog von Verboten und Nutzungsbeschränkungen in den Schutzzonen für Grundwasser- sowie Talsperrenschutz

gebieten. Des Weiteren sollen Schutzbestimmungen im Bereich Forstwirtschaft sowie eine Auswertemethodik zur Bewertung von Nitratgehalten in Einzugsgebieten von Trinkwassergewinnungs anlagen erarbeitet werden.

Die Vermittlung von Fachinformationen und der Erfahrungsaus tausch ist im Rahmen von Workshops des LfULG „Trinkwasser schutzgebiete“, beginnend im 3. Quartal 2022 und nachfolgend im 2-Jahresabstand, zu verstetigen.

4.1.2 GEFÄHRDUNGSABSCHÄTZUNG STRASSEN IN WASSERSCHUTZGEBIETEN VON TRINKWASSERTALSPERREN

Grundsätze – Leitbild

Von Unfällen auf Straßen im Einzugsgebiet von Trinkwassertalsper ren und oberflächennahen Wasserfassungen geht ein hohes Gefähr dungspotenzial durch den möglichen Eintrag wassergefährdender Stoffe aus. Die Sicherheit im Straßenverkehr ist in diesen Bereichen somit von essentieller Bedeutung, um die Rohwasservorkommen nachhaltig zu schützen.

Ziele – Umsetzungsstrategie

Das Schutzniveau auf Straßen in Wasserschutzgebieten von Trink wassertalsperren und oberflächennahen Wasserfassungen soll erhöht werden, um Gefahren durch den Eintrag wassergefährdender Stoffe zu minimieren oder auszuschließen. Die Voraussetzung hierfür bilden festgesetzte Wasserschutzgebiete mit klar erkennbarer räum licher Begrenzung sowie eine schlüssige Bewertung der Gefährdung.

Für eine zielgerichtete Planung und priorisierte, effiziente Maß nahmenumsetzung sind fachliche Arbeitshilfen bereitzustellen. Die Handlungshilfe „Bestehende Straßen in Wasserschutzgebieten

sächsischer Trinkwassertalsperren“ ist eine ressortübergreifend ab gestimmte Arbeitsgrundlage, die hierfür zur Anwendung empfohlen wird und regelmäßig fortgeschrieben werden soll.

Die mittels Risikobewertung identifizierten und priorisierten Ab schnitte an Straßen in Wasserschutzgebieten sollen abgestimmt in wasser- und verkehrsbehördliche Planungen Einlass finden und berücksichtigt werden. Die Umsetzung entsprechender Maßnahmen soll möglichst bis 2030 erfolgen.

Die zwischen Wasser- und Verkehrsbehörde (insbesondere Lan desamt für Straßenbau und Verkehr) abgestimmt lokalisierten Handlungsbedarfe ermöglichen ein einheitliches und begründetes Verwaltungshandeln, schaffen Planungssicherheit und können bei Entscheidungen ermessenlenkend wirken. Sie sind regelmäßig Diefortzuschreiben.Forderungnach

einem RiStWag- bzw. BeStWag-konformen Ausbau ist als konsequente Umsetzung des Multi-Barrieren-Prin zips, des Vorsorgegedankens sowie als Maßnahme im Sinne des Risikomanagements nach DIN EN 15975-2 zu sehen.

1034 VERSORGUNGSSICHERHEIT 4.1.2 GEFÄHRDUNGSABSCHÄTZUNG STRASSEN IN WASSERSCHUTZGEBIETEN VON TRINKWASSERTALSPERREN

Auch kurz- bis mittelfristige Erhaltungsmaßnahmen dienen der lokalen Situationsverbesserung zum vorsorglichen Gewässerschutz.

Eine vollständige (nach Möglichkeit digitalisierte) Datenlage (wasser rechtliche Erlaubnisse, Genehmigungsrechte etc.) ist planungs- und bewertungsrelevant. Seitens der zuständigen Behörden sind diese entsprechenden Informationen vorzuhalten.

Im Zusammenhang mit (turnusmäßigen) Baumaßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten sind nach Möglichkeit kurz- und mittelfristig Maßnahmen zum vorsorglichen Gewässerschutz zur Verbesserung des Schutzniveaus umzusetzen.

Erforderliche Maßnahmen, die aufgrund der Ausbaudimension ein förmliches Baurechtsverfahren und damit einen langfristigen Planungshorizont begründen, sind in entsprechende Ausbau- und Erhaltungsprogramme einzuordnen und nach Möglichkeit mittel seitig zu untersetzen.

Die Wasser- und Straßenbehörden sind angehalten, Alarmierungsund Havariepläne zu erarbeiten, abzustimmen und fortzuschreiben.

IST-Zustand – Status quo

Gewässerschutz und Straßenbau überschneiden sich vielerorts. Der Zustand der sächsischen Straßen in Wasserschutzgebieten ist aus Sicht des Gewässerschutzes in Teilbereichen bedenklich. Daraus und im Hinblick auf die Verkehrsbelegung, die Zahl der Schwerlast transporte und den statistischen Erhebungen zum Unfallgeschehen wird das Gefahrenpotenzial für die Trinkwasservorkommen in den Talsperren, die zur Versorgung eines Großteils der Bevölkerung die nen, deutlich. Als Unfallfolge mit Austritt von Kraft- oder Betriebs stoffen steigt das Risiko erhöhter Schadstoffkonzentrationen. Das Vorhandensein ordnungsgemäßer Schutzvorkehrungen und Entwäs serungseinrichtungen kann diese kritische Situation im Ernstfall ent schärfen. Die Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten134 (RiStWag) zielen auf einen dauerhaften Schutz gegen ständige bzw. zeitweilige Stoffeinträge aus Straßenbau und -verkehr sowie einen temporären Schutz gegen Auswirkungen von Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen. Die RiStWag sehen konkrete Anforderungen für die Entwässerung in Wasserschutz gebieten vor. Das risikobasierte Vorsorgekonzept berücksichtigt die Schutzzonen der Wasserschutzgebiete, die Schutzwirkung der Grundwasserüberdeckung, das Risiko relevanter Schadstoffaustritte und die Schwere möglicher Folgen für die Trinkwasserfassung. In Wasserschutzgebieten der sächsischen Trinkwassertalsperren exis tieren Bestandsstraßen ohne RiStWag-Ausbau und ohne ausreichen des Schutzniveau. Die RiStWag gelten bei Neu-, Um- und Ausbau

von Straßen als umfassendes Planungswerkzeug. Sie kommen nicht bei Instandhaltungsmaßnahmen oder Bestandsstraßen ohne Sanierungsbedarf zur Anwendung. Bei Fahrbahnerneuerungen gel ten die RiStWag nicht, da kein Eingriff in den Bestand erfolgt. Für die zuständigen Straßenbaulastträger stellt diese Maßnahme eine kostengünstige Alternative zu Um-, Aus- und Neubauten dar. Für die Durchführung von Erhaltungsmaßnahmen können die „Hinweise für Maßnahmen an bestehenden Straßen in Wasserschutzgebieten“ (BeStWag) herangezogen werden.

Stand der Überarbeitung der „Hinweise für Maßnahmen an bestehenden Straßen in Wasserschutz gebieten“ (BeStWag)

Die BeStWag135 bieten eine Orientierungshilfe zur Ermittlung des Gefährdungsgrades sowie hinsichtlich möglicher Schutzmaßnah men an bestehenden Straßen in Wasserschutzgebieten. Derzeit werden die BeStWag-Hinweise durch die Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV), Arbeitskreis „Straßen in Wasserschutzgebieten“ überarbeitet. Mindestens bis zum Vorliegen der Überarbeitung soll die Handlungshilfe „Bestehende Straßen in Wasserschutzgebieten sächsischer Trinkwassertalsperren“ (siehe nachfolgend) angewendet werden.

104
134 FGSV. (2016) 135 FGSV. (1993) – in Überarbeitung

Sind bei der Festsetzung von Wasserschutzgebieten straßenbau liche Themen berührt, kommt es häufig zu Abstimmungsschwie rigkeiten zwischen unteren Wasserbehörden und dem Landesamt für Straßenbau und Verkehr (LASuV). Wasserrechtliche Belange sind jedoch im Vollzug des § 45 Abs. 1 Nr. 4 Straßenverkehrsord nung konsequent umzusetzen. Die Handlungshilfe zur Bewertung bestehender Straßen in TWSG sächsischer Talsperren sowie die BeStWag-Hinweise können zukünftig als sachliche Grundlage für eine Abstimmung herangezogen werden.

Bewertung bestehender Straßen in TWSG sächsischer Talsperren – LISt-Projekt

In einem Projekt zwischen dem Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (SMWA), SMEKUL, LTV und in Zusammenarbeit mit der LISt mbH wurden sächsische Talsperren näher betrachtet. Der Fokus lag dabei auf Bundes- und Staats straßen, bei denen aus Sicht der Straßenverwaltung zunächst kein grundhafter Um-/Ausbau vorgesehen ist und folglich kein RiSt Wag-Ausbau eingefordert werden kann. Für Straßenabschnitte innerhalb von Schutzgebieten sächsischer Talsperren erfolgte eine Risikoabschätzung zur Ermittlung der Handlungsprioritäten. Es flos sen sowohl straßenbezogene als auch gewässerbezogene Aspekte in die Analyse ein. Basierend auf den Ergebnissen werden mehrere Straßenabschnitte zur Einordnung in das Um- bzw. Ausbaupro gramm aufgezeigt. Die Methodik und Handlungserfordernisse sind der Handlungshilfe „Bestehende Straßen in Wasserschutzgebieten sächsischer Trinkwassertalsperren“ zu entnehmen. Diese hat das SMWA mit Erlass vom 25. März 2022 eingeführt. Die Bereitstellung für die Wasserbehörden erfolgt im 2. Quartal 2022.

zu veranlassen. Dies setzt voraus, dass die Pläne im Zusammen hang mit der Baumaßnahme erstellt worden sind und vorliegen. In Abstimmung mit dem SMWA wurde ein Schreiben an die Land ratsämter verfasst, um den diesbezüglichen Stand abzufragen. Alle Rückmeldungen sind in der ersten Jahreshälfte 2020 eingegangen und zeigen teilweise große Unterschiede zwischen den einzelnen Landkreisen bzw. kreisfreien Städten auf. Weitestgehend wird die Erstellung der Alarmierungspläne oder zumindest entsprechender Meldeketten als erstrebenswert erachtet und geprüft, insofern nicht bereits Verfahrensregelungen existieren. Die Rückmeldun gen ergaben zum Teil auch, dass innerhalb der Landratsämter der Austausch zwischen Wasser- und Straßenbehörde bislang nicht zufriedenstellend ist.

Rechtsgrundlage – Handlungsrahmen

Das Sächsische Straßengesetz (SächsStrG) regelt die Einteilung der öffentlichen Straßen (§ 3 Abs. 1 SächsStrG) in Staats-, Kreis-, Ge meinde- und sonstige Straßen, die Straßenbaulast (§ 9 SächsStrG) und die damit verbundene Unterhaltung sowie Instandsetzung der NachStraßen.§44SächsStrG

ist der Freistaat Sachsen der Träger der Straßenbaulast für die Staatsstraßen, die Landkreise und die Kreis freien Städte sind Träger der Straßenbaulast für die Kreisstraßen. Die Gemeinden sind Baulastträger der Gemeindestraßen und der öffentlichen Feld- und Waldwege.

Alarmierungspläne für Straßen in Wasserschutzgebieten

Als Voraussetzung für schnellstmögliches Handeln bei Unfällen und umfassende Information aller relevanten Stellen werden gemäß RiStWag neben der Dokumentation der baulichen Anlagenteile und der Wartungsgänge auch die Erstellung und Laufendhaltung von Havarie- bzw. Alarmierungsplänen gefordert. Die zuständi gen Behörden für die Unterhaltung der Straßen haben daher die fortlaufende Aktualisierung der Alarmierungspläne durch den Straßenbaulastträger (bei Bundes- und Staatsstraßen das LASuV)

Gemäß § 46 Abs. 1 SächsWG i. V. m. § 51 Abs. 1 WHG obliegt den unteren Wasserbehörden der Erlass von Rechtsverordnungen zur Festsetzung von Wasserschutzgebieten. Zusätzlich können An ordnungen auf Grundlage von § 106 Abs. 1 SächsWG erlassen werden, wenn der Verdacht einer Gewässergefährdung besteht. Während Verbote bzw. Einschränkungen im Hinblick auf den Neuund Ausbau von Straßen am besten mittels aktueller Wasserschutz gebietsverordnung zu regeln sind, können Handlungserfordernisse an bestehenden Straßen zeitnah durch eine wasserrechtliche An ordnung gemäß § 52 Abs. 1 WHG begründet werden.

Den Stand der Technik bilden die Technischen Regelwerke der Fachverbände/-vereine wie der FGSV, DWA, CEN/DIN ab. Dazu gehören u. a. die RiStWag der FGSV von 2016. Die RiStWag sind

1054 VERSORGUNGSSICHERHEIT 4.1.2 GEFÄHRDUNGSABSCHÄTZUNG STRASSEN IN WASSERSCHUTZGEBIETEN VON TRINKWASSERTALSPERREN

geplanten sowie um- und auszubauenden Straßen in Wasserschutzgebieten sowie sinngemäß für deren Nebenanlagen (z. B. Parkplätze) zu beachten und beschreiben den Stand der Technik für Maßnahmen zum Rohwasserschutz. Als Grundlage für verhältnismäßige Maßnahmen an Bestandsstraßen dienen die BeStWag der FGSV von 1993, die derzeit überarbeitet werden.

Handlungsbedarf – Ausführungshinweise

Die Ausreichung der Handlungshilfe „Bewertung bestehender Stra ßen in Trinkwasserschutzgebieten sächsischer Talsperren“ erfolgt per Erlass durch SMEKUL und SMWA. Sie soll unterstützend zum Einsatz kommen als Begründungswerkzeug für die Umsetzung und Planung effizienter prioritärer Maßnahmen. Gleichzeitig dient sie als Beitrag zur Harmonisierung des Verwaltungshandelns und ist als solche konsequent durch die zuständigen Wasserbehörden

Dieanzuwenden.unterenWasserbehörden

sollen Sorge tragen, dass diese Hand lungshilfe bei künftigen Planungen und der Überprüfung der be treffenden Schutzgebietsverordnungen Berücksichtigung findet. Die Systematik zur Feststellung von Sanierungsprioritäten ist in Abstimmung zwischen SMWA, SMEKUL und LTV regelmäßig zu evaluieren. Der Hinweis zur Notwendigkeit der Sanierung von Straßen in Wasserschutzgebieten als besondere Zielstellung in den Landesbauprogrammen wird adressiert.

Der Informationsfluss (Zeitplan, Gründe der Verschiebungen von Baumaßnahmen an Straßen in WSG, Prioritäten) seitens des Stra ßenbaulastträgers an die beteiligten Stellen des Wasserfaches der LTV und der zuständigen Wasserbehörde ist zu verbessern.

Die Aufbereitung der erforderlichen Datengrundlagen, wie was serrechtliche Erlaubnisse in Bezug auf Straßenentwässerungen, ist zu qualifizieren (z. B. Eintragung im FIS WrV).

Die BeStWag befindet sich aktuell in der Überarbeitung und wird nach Vorlage der Aktualisierung allen betroffenen Behörden zur Beachtung bekannt gemacht werden.

Gemäß Kapitel 10.5 der RiStWag ist das Vorgehen im Havariefall im „Vorfeld […] durch den Straßenbaulastträger mit den Feuerwehren und den übrigen nach Landesrecht im Havariefall zuständigen Stellen in jedem Fall der zuständigen Wasserbehörde und den betroffenen Wasserversorgungsunternehmen […] abzustimmen“. Die zuständigen Behörden für die Unterhaltung der Straßen sollten die Erstellung sowie fortlaufende Aktualisierung der Alarmie rungspläne durch den Straßenbaulastträger veranlassen. Um die grundsätzliche Erstellung wurde, insofern noch nicht vorhanden, bereits mit einem gemeinsamen Schreiben des SMUL und SMWA vom 1. Oktober 2019, das weiterhin Bestand hat, gebeten.

4.1.3 WASSERENTNAHMEABGABE

Grundsätze – Leitbild

Die Wasserentnahmeabgabe hat sich als Lenkungsinstrument, aber auch in ihrer vollzugsunterstützenden Funktion bewährt. Sie dient ferner dazu, einen Beitrag zur Erfüllung der Anforderungen des Artikels 9 der WRRL im Hinblick auf die Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen zu leisten (Funktionentrias: Vorteilsaus gleich, Lenkung und Finanzierung).

Der Landesgesetzgeber setzt einen finanziellen Anreiz, die Entnahme von Wasser auf das notwendige Maß zu begrenzen und den Einsatz

wassersparender Verfahren entsprechend dem Stand der Technik zu forcieren. Daneben flankiert die Wasserentnahmeabgabe den ordnungsrechtlichen Vollzug mit dem Ziel, das Wasserdargebot nur in dem Umfang zu nutzen, wie dies im Sinne der nur begrenzt vorhandenen Ressource geboten ist.

Die Wasserentnahmeabgabe ist vor dem Hintergrund der klimati schen Veränderungen mit einer zukünftig stärker werdenden Res sourcenknappheit unverzichtbar.

bei106neu

Ziele – Umsetzungsstrategie

An der Wasserentnahmeabgabe wird festgehalten.

Die Regelungen zur Wasserentnahmeabgabe sind vor dem Hinter grund technologischer, rechtlicher und umweltpolitischer Gegeben heiten regelmäßig zu prüfen und soweit erforderlich anzupassen.

Das Aufkommen wird weiterhin (nach Abzug des Verwaltungs aufwands) ausschließlich für die in § 91 Abs. 2 Satz 1 SächsWG genannten Zwecke verwendet.

Die Daten zur zweckentsprechenden Verwendung des Aufkommens der Wasserentnahmeabgabe werden gemäß den haushaltsrecht lichen Vorgaben in der öffentlich zugänglichen Haushalts- und Vermögensrechnung des Freistaates Sachsen bereitgestellt.

Der Verwaltungsvollzug ist im Hinblick auf eine zukunftsfähige Verwaltung zu modernisieren und an die Anforderungen der Zeit (gebotene Digitalisierung) anzupassen bzw. sind die notwendigen Instrumente hierfür bereit zu stellen.

IST-Zustand – Status quo

Das Aufkommen aus der Wasserentnahmeabgabe (WEA) im Hin blick auf die öffentliche Wasserversorgung betrug im Jahr 2018 bezüglich Grundwasserentnahmen circa 2.300 TEUR und bezüglich Oberflächenwasserentnahmen circa 1.400 TEUR, insgesamt damit circa 3.700 TEUR. Dies entspricht einer jährlichen Belastung aus der WEA je Einwohner136 in Sachsen von circa 0,90 EUR.

Maßstab für die Verwendung der WEA ist die gesetzliche Zweckbin dung des § 91 Abs. 2 Satz 1 SächsWG. Danach ist das Aufkommen ausschließlich für Maßnahmen, die der Erhaltung und Verbesse rung der Gewässerbeschaffenheit und des gewässerökologischen Zustands, dem Hochwasserschutz unter ökologischen Gesichts punkten und dem sparsamen Umgang mit Wasser dienen, zu ver wenden. In diesem gesetzlichen Rahmen erfolgt die Verwendung der WEA wesentlich durch Förderprogramme, die im Einklang mit § 23 SäHO137 der umweltpolitischen Schwerpunktsetzung entspre chen und ohne die diese Ziele nicht oder nicht im notwendigen Umfang erreicht werden können (vgl. Kapitel 5.4). Zur Unter stützung der zuständigen Träger bei der Umsetzung der Ziele der WRRL wird das Aufkommen derzeit daher vorwiegend für Maßnahmen zum Erhalt und zur Entwicklung ökologisch wert voller Gewässer, Gewässerrenaturierungen und Baumaßnahmen zur Verbesserung der Durchgängigkeit von Fließgewässern be

136 2018: rund 4,078 Millionen EW in Sachsen

reitgestellt. Die Inanspruchnahme dieser Förderprogramme hat einen wesentlichen Einfluss auf den konkreten Mittelabfluss. Die fachpolitische Schwerpunktsetzung im Rahmen der zweckentspre chenden Verwendung unterliegt einer regelmäßigen Prüfung und Abwägung, in die auch Belange der öffentlichen Wasserversorgung eingestellt werden.

Rechtsgrundlage – Handlungsrahmen

Gemäß § 91 Abs. 1 SächsWG wird für die Benutzung eines Gewäs sers durch Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern oder Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser eine Abgabe durch den Freistaat Sachsen erhoben.138 In § 91 Abs. 5 SächsWG werden die Bemessungsgrund lagen für die WEA bestimmt. Danach sind Herkunft (Grund- oder Oberflächenwasser), Menge und Verwendungszweck ausschlagge bend. Der heranzuziehende Abgabesatz ergibt sich aus der Anlage 5 zu § 91 SächsWG. Gegenwärtig beträgt dieser 0,015 EUR/m³ für Wasserentnahmen zur öffentlichen Wasserversorgung. Die WEA kann unter den Voraussetzungen des § 91 Abs. 9 und 10 SächsWG mit den Aufwendungen für die entsprechende Maßnahme ver rechnet werden, d. h. bei einer Kreislaufführung/Wiederverwen

137 Sächsische Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist

138 Seit der Wasserpfennig-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 7. November 1995 (2 BvR 413/88) ist es unstreitig, dass Wasserentnahmeab gaben verfassungsrechtlich zulässig sind.

1074 VERSORGUNGSSICHERHEIT 4.1.3 WASSERENTNAHMEABGABE

dung des entnommenen Wassers bzw. bei freiwilligen Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässerbeschaffenheit und des gewäs serökologischen Zustandes. Die WEA wird im Übrigen gemäß § 91 Abs. 11 SächsWG auf Antrag um 75 % ermäßigt, wenn bei Anwendung des Standes der Technik eine Verringerung der Wasser entnahme nicht erreicht werden kann. Für die Durchführung des Festsetzungsverfahrens gelten die Vorschriften der Abgabenord nung entsprechend. Die WEAVO139 regelt Fragen zur Erklärungs pflicht, Fälligkeit, Erhebungsverfahren und Ordnungswidrigkeiten. Die Festsetzung und Erhebung der WEA erfolgt durch die LDS.140

Handlungsbedarf – Ausführungshinweise

Auf europäischer Ebene stellt die Europäische Kommission (EUKOM) im Länderbericht Deutschland bereits seit mehreren Jahren fest, dass das Umweltsteueraufkommen in Deutschland nach wie vor zu den niedrigsten in der EU gehört.141 Die EU-KOM regt eine verstärkte Nutzung von Umweltsteuern an, um Umweltkosten zu internalisieren, Anreize für eine effiziente Ressourcennutzung zu schaffen und einen Beitrag zur Verwirklichung der Nachhaltig

4.1.4 RAUMPLANUNG

Grundsätze – Leitbild

Der Schutz der Grundwasservorkommen und der Trinkwasserqualität ist eine Schnittmenge wasserwirtschaftlicher und raumordneri scher Aufgabenstellungen. Ohne die raumordnerische Sicherung bedeutender Grundwasservorkommen durch die Ausweisung von Vorrang-, Vorbehalts- und Eignungsgebiete ist eine nachhaltige Wasserversorgung nicht zu erreichen. Gleichzeitig ist eine gesicherte Wasserversorgung Grundlage zukunftsfähiger Siedlungsentwick lung. Die gemeindliche Planungs- und Entwicklungshoheit ist nur

keitsziele zu leisten.142 Die EU-KOM ist der Auffassung, dass damit auch Steuereinnahmen generiert werden könnten, die wiederum für Ausgleichsmaßnahmen verwendet werden können, um die Verteilungswirkung von Umweltsteuern und ihre Akzeptanz in der Bevölkerung zu verbessern.143

Mit § 6a WHG hat seit 2016 auch der Bundesgesetzgeber eine kostenmäßige Ressourcenverantwortung durch die Forderung nach Kostendeckung der Wasserdienstleistungen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31 und §§ 44 und 47 WHG, wie sie in Artikel 9 Abs. 1 WRRL niedergelegt ist, zum Ausdruck gebracht.

Der Freistaat Sachsen hat mit der WEA ein Instrument, die euro päischen Anforderungen umzusetzen. Dieses ist regelmäßig auf seine Aktualität zu überprüfen und unterliegt auch dem Wandel.

Die Möglichkeiten einer Optimierung des Verwaltungsvollzugs z. B. durch die verbesserte Ausschöpfung digitaler Angebote sind zu nutzen.

durch eine enge Verknüpfung der kommunalen Aufgabenträger Wasserversorgung mit den kommunalen Planungsträgern sowie der Zusammenarbeit der Wasser- und Raumordnungsbehörden

Diewahrnehmbar.Aussteuerung/Vermeidung

möglicher Nutzungskonkurrenzen um wertvolle Wasserressourcen ist eine Domäne der Raumord nungs- und Bauleitplanung. Wasserwirtschaftliche Planungen sind frühzeitig in räumliche Gesamtplanungen/Bauleitplanungen zu integrieren.

139 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Wasserentnahmeabgabe (WEAVO) nach § 91 des Sächsischen Wassergesetzes vom 10. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1444), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert wor den ist

140 § 2 Nr. 35 SächsWasserZuVO

141 Europäische Kommission. (2020), S. 30 Ebd.

108
142
143 Ebd.

Die Instrumente und Verfahren der Raumordnungs- und Bauleit planung ergänzen das wasserwirtschaftliche Bewirtschaftungs instrumentarium wirksam. Ein koordinierter Einsatz der jeweiligen Instrumente/Verfahren ist Voraussetzung für einen effektiven Ressourcenschutz und die langfristige Sicherung von Rohwas serreserven.

Ziele – Umsetzungsstrategie

Raumordnungsplanung, Bauleitplanung und wasserwirtschaftliche Planung sollen auf einer gemeinsam abgestimmten Strategie ba sieren. Dadurch sollen Fehlentwicklungen, wie eine langfristig nicht gesicherte Wasserversorgung aufgrund dynamischer Siedlungsent wicklungen oder aber nicht refinanzierbare Infrastrukturfolgekosten sowie die Beeinträchtigung bedeutsamer Grundwasservorkommen, verhindert

Regionalplänewerden.sollen

durch Vorrang-, Vorbehalts-, und Eignungs gebiete den großflächigen Schutz wertvoller Rohwasserbestände unter dem Aspekt kritischer Veränderungen der Wasserhaushalts größen

Raumordnungsbehörden/kommunale Planungsträger sollen Was serbehörden und Aufgabenträger frühzeitig über Planungsabsichten informieren, die wasserwirtschaftliche Fachexpertise einholen und auf dieser Grundlage die Umsetzbarkeit der Planungsabsichten prüfen sowie eine Abwägung zur Aussteuerung potenzieller Nut zungskonflikte vornehmen.

Der frühzeitige Abgleich raumordnerischer Planungen/Bauleit planungen mit wasserwirtschaftlichen Grundsatzplanungen soll auch räumliche Disparitäten bei Wasserinfrastrukturkosten (In frastrukturfolgekosten) aufzeigen. Fehlt es an dem kommunalen Investitionspotenzial für die Erhaltung bzw. die Erweiterung vor handener Wasserversorgungsinfrastruktur, müssen zur Absicherung kommunaler Bauleitplanungen gegebenenfalls leistungsfähigere Strukturen gebildet werden.

Raumordnungsplänesichern.

(Regionalpläne) sollen mit den Aufga benträgern Wasserversorgung und den zuständigen unteren Wasserbehörden abgestimmte Festlegungen zur Sicherung von Trinkwasserschutzgebieten und zur langfristigen Sicherung von strategischen Grundwasservorkommen enthalten (Vorrang-, Vorbe halts- und Eignungsgebiete). Das setzt voraus, dass die Erarbeitung der Planunterlagen abgestimmt erfolgt. Die in den Wasserversor gungskonzepten begründeten Entwicklungen der Wasserversor gungsinfrastruktur sind Schlüsselinformationen, die gebührend zu berücksichtigen sind.

Die Wasservorkommen in den Vorrang- und Vorbehaltsgebieten Wasserversorgung sind so zu nutzen und/oder zu schützen, dass die dauerhafte Regenerationsfähigkeit des Wasserdargebotes gewähr leistet ist und nachhaltige Beeinträchtigungen des Naturhaushalts vermieden werden. Durch die oberste Wasserbehörde ist zu prüfen, ob diese Forderung, auch zur Vereinheitlichung des Verwaltungs handelns, durch weitergehende Erlasse zu untersetzen ist.

Die unteren Wasserbehörden haben die im Rahmen des Beteiligungs verfahrens vorgelegten Planungsentwürfe in Kenntnis der regionalen Wasserversorgungssituation und prognostizierten Entwicklung sowie unter Berücksichtigung der konzeptionellen Ausführungen der Aufgabenträger im Interesse einer nachhaltigen Wasserversorgung zu prüfen und von ihrer Mitwirkungspflicht Gebrauch zu machen.

Die den Regionalplänen zugrundeliegenden Studien und fachlichen Ausführungen können im wasserbehördlichen Vollzug zusätzliche Informationsquellen darstellen und zur Beschreibung regionaler, wasserwirtschaftlich relevanter Spezifika dienlich sein.

1094 VERSORGUNGSSICHERHEIT 4.1.4 RAUMPLANUNG

IST-Zustand – Status quo

Die Landes- und Regionalplanung kann und muss einen Beitrag leisten für einen vorsorgenden Ressourcenschutz und eine nach haltige Raum- und Siedlungsentwicklung. Dazu stehen auf Ebene der Raumplanung wichtige Rechtsgrundlagen und Planungsin strumente zur Verfügung. Deren Anwendung erfordert jedoch ressortübergreifende Weitsicht, Verantwortungsbewusstsein und vor allem die Kooperationsbereitschaft insbesondere der wasser wirtschaftlichen Fachplanung sowie der ressortübergreifenden raumplanerischen Instanzen.

Mit Blick auf die Verschärfung von Rohwasserverfügbarkeiten in einigen sächsischen Regionen werden Nutzungskonflikte in Einzugsgebieten zunehmen. Landes- und Regionalplanung kön nen Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für den Trinkwasser- und Grundwasserschutz ausweisen, um Wasserressourcen planerisch zu sichern, zwischen unterschiedlichen Nutzungsansprüchen zu moderieren und Konflikte zu vermeiden oder abzuschwächen.

Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für den Grundwasserschutz/Was serversorgung (VRG WV und VBG WV) werden in den jeweiligen Regionalplänen (RP) in der Karte „Raumnutzung“ festgelegt. Die regionalen Planungsverbände (RPV): RPV Leipzig-Westsachsen, RPV Region Chemnitz, RPV Oberes Elbtal/Osterzgebirge und RPV Oberlausitz-Niederschlesien haben in ihren Regionalplänen davon Gebrauch gemacht. Allerdings werden in den vier Regionalpla nungsgebieten jeweils unterschiedliche Vorgehen und Auswahl kriterien bei der Ausweisung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten für den Grundwasserschutz/Wasserversorgung zugrunde gelegt, wodurch eine zielgerichtete Prüfung erschwert und ein landesweit einheitliches Vorgehen nicht gegeben ist.

Während in den RP Leipzig-Westsachsen, Oberes Elbtal/Osterzge birge und Oberlausitz-Niederschlesien sowohl Vorrang- als auch Vorbehaltsgebiete ausgewiesen sind, werden im RP Region Chem nitz nur Vorranggebiete für die Wasserversorgung (auf Grundlage der Regelungen in den Altregionen) festgelegt. Es stellt sich die Frage, ob die Vorgehensweise in der Region Chemnitz perspekti visch für den besonderen Schutz und eine langfristige Sicherstel lung der Trinkwasserressourcen ausreichend ist.

Auch die Kriterien für die Ausweisung unterscheiden sich in den RP wesentlich. So beziehen sich die Ausweisungskriterien bspw. auf regional/überregional bedeutsame Wassereinzugsgebiete auf Grundlage:derSchutzzonenkarte (RP Leipzig-Westsachsen), der genehmigten Entnahmemengen (RP Leipzig-Westsachsen, Oberlausitz-Niederschlesien; unterschiedliche Mengenangaben), des hydrogeologisch abgegrenzten Erkundungsgebiets bzw. der Grundwasserdargebotsmenge (RP Oberes Elbtal/Osterzgebirge), der Vorlage hydrogeologischer Grundlagen/Gutachten (RP Ober derlausitz-Niederschlesien),TWSGmitFlächenbezug von zehn Hektar (RP Oberes Elbtal/ Osterzgebirge, Oberlausitz-Niederschlesien), der fachrechtlichen Sicherung als TWSG (RP Leipzig-Westsachsen, Oberlausitz-Niederschlesien) und der langfristigen qualitativen Eignung (RP Oberlausitz-Nieder Eineschlesien).Datenauswertung144

des SMEKUL, basierend auf einer Abfrage bei den RPV, ergab:

VRG WV umfassen knapp 700 km² (circa 4 % der Gesamtfläche Sachsens) - zum Vergleich: bundesweit sind circa 10 % der Ge samtfläche als Vorranggebiet ausgewiesen145 und VBG WV umfassen knapp 100 km² (circa 0,5 % der Gesamtfläche SachsenSachsens)liegt

damit unter dem Bundesdurchschnitt. Trotz der bereits regional sichtbaren Negativentwicklung von Grundwas serständen bei gleichzeitig steigenden Bedarfen unterschiedlicher Nutzergruppen, welche eine Zunahme von Nutzungskonflikten erwarten lassen und mittel- bis langfristig erforderliche Reser vegebiete begründen ließen, nahm bundesweit seit 2009 die für den Schutz der Wasserressourcen ausgewiesene Fläche um circa 3.700 km2 ab. Grund hierfür war, dass Raumordnungsgebiete für die Trinkwassersicherung oder zum Schutz von Grundwasservor kommen bei der Neuaufstellung einzelner RP nicht erneut fest

144 Die Flächenangaben zu VRG/VBG WV stammen aus den aktuellen RP-Entwürfen bzw. der genehmigten 2. Gesamtfortschreibung und stellen nur eine Orientierung für Sachsen dar, da die einzelnen Zahlen aus unterschiedlichen Erhebungsjahren stammen und damit indifferent sind.

145 Umweltbundesamt. (2019). Raumordnerischer Trinkwasser- und Grundwasserschutz

110

gelegt oder in ihrer Flächenausdehnung reduziert wurden. Auch in Sachsen wurden Vorrang- und Vorbehaltsgebiete aufgehoben.

Die sächsischen RP werden in der Regel alle zehn Jahre neu auf gestellt oder fortgeschrieben. Die Planungsregionen können da bei die Festlegungen in den Plänen aktualisieren, wodurch es zu Veränderungen der Flächenausweisungen kommen kann. Zudem können die Pläne auch an eine veränderte Rechtslage, einschließlich geänderter Rechtsprechung, angepasst werden.

Der festgelegte Ablauf des vom RPV durchzuführenden Regional planverfahrens verpflichtet die am Verfahren beteiligten Behör den und Träger öffentlicher Belange zur aktiven Mitwirkung. Im Abstimmungsverfahren können nach Prüfung der Planentwürfe Stellungnahmen abgegeben werden.

Rechtsgrundlage – Handlungsrahmen

Das Raumordnungsgesetz des Bundes von 1998 (ROG) regelt die grundsätzlichen Fragen der Raumordnung. Es gibt den rechtlichen Rahmen für die großflächige Ausweisung von Vorrang-, Vorbe halts- und Eignungsgebieten vor, so auch für die Wasserversorgung und den Grundwasserschutz. Ein Grundsatz der Raumordnung besagt in § 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG, dass der Raum in seiner Bedeutung für die Funktionsfähigkeit des Wasserhaushaltes zu sichern ist.

Gemäß § 7 Abs. 3 ROG können raumbezogene Funktionen in den Raumordnungsplänen als Vorranggebiete, Vorbehaltsgebiete und/ oder Eignungsgebiete (Raumordnungsgebiete, Instrumente der Flächenvorsorge) ausgewiesen werden. Die rechtlichen Grund lagen der Landesplanung sind rahmensetzend im ROG und län derspezifisch konkretisiert im Landesplanungsgesetz (SächsLPlG) festgelegt. Die Landesplanung hat einerseits Planungsfunktionen, andererseits auch Koordinierungs- bzw. Sicherungsfunktionen.

Die Länder sind gemäß § 7 ROG verpflichtet, für ihr Gebiet überge ordnete und zusammenfassende Raumordnungspläne aufzustellen. Dies erfolgt mit der Zielstellung der Umsetzung der Aufgaben der Raumordnung wie Abstimmen raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen, Abwägen widersprüchlicher Ansprüche an den Raum, Ausgleichen auftretender Konflikte sowie der Vorsorge für

einzelne Raumfunktionen und Raumnutzungen. In den Plänen wird die angestrebte räumliche und strukturelle Entwicklung für das jeweilige Landesgebiet in den Grundzügen dargestellt.

Die Raumordnungspläne als die zentralen Instrumente der Lan desplanung umfassen zum einen die Pläne für das Landesgebiet (LEP) und zum anderen die Teilräume des Landes (RP). Die RP sind aus dem LEP zu entwickeln.

Die Regionalplanung wird als staatliche Pflichtaufgabe durch das SächsLPlG (§ 7 Abs. 2) den kommunal verfassten RPV (mit einem Landrat als Verbandsvorsitzenden) übertragen. Die RPV sind spezielle Körperschaften des öffentlichen Rechts, zusam mengeschlossen aus den Landkreisen und Kreisfreien Städten der jeweiligen Planungsregion. Sie sind gemäß § 4 Abs. 1 SächsLPlG verpflichtet, für ihre Planungsregion einen RP aufzustellen (auf Grundlage von ROG, SächsLPlG, LEP), der gemäß LEP 2013 inner halb von vier Jahren an dessen Ziele und Grundsätze angepasst werden soll. Der Regionalplan ist auf einen Zeitraum von zehn Jahren ausgerichtet und wird durch Fortschreibung an die weitere Entwicklung angepasst.

Der RP besteht aus textlichen und zeichnerischen Darstellungen. Der Erläuterungs- oder Begründungsteil (z. B. mit Erläuterungs karten WSG) enthält Hintergrundinformationen und hilft bei der Interpretation und Anwendung der planerischen Festlegungen.

Handlungsbedarf – Ausführungshinweise

Um über die Instrumente der Raumordnung eine langfristige Siche rung von Wasserressourcen über den gegenwärtigen Nutzungs bedarf hinaus zu schaffen, planerisch-lenkend auf die Anpassung von Nutzungen insbesondere zur dauerhaften Sicherung in emp findlichen Grundwassereinzugsgebieten hinzuwirken und ggf. auch räumliche Disparitäten bei Wasserinfrastrukturkosten (Infrastruk turfolgekosten) aufzuzeigen, ist die frühzeitige und kontinuierliche Abstimmung in raumordnerischen Planungsverfahren von allen Verfahrensbeteiligten (Wasserbehörden, Regionalplanung, Auf gabenträger der Wasserversorgung, kommunale Planungsträger) zu intensivieren.

1114 VERSORGUNGSSICHERHEIT 4.1.4 RAUMPLANUNG

Die112Aufgabenträger

der öffentlichen Wasserversorgung und die Wasserbehörden sollen die Raumordnungsbehörden und die kom munalen Planungsträger insbesondere unterstützen durch:

die frühzeitige Information über raumbedeutsame Konzepte/ Vorhaben der Wasserwirtschaft, die Benennung, Abgrenzung und begründete Untersetzung der qua litativ/quantitativ zu sichernden Wasserressourcen und der Räume, die eine herausgehobene wasserwirtschaftliche Bedeutung haben, die konkrete Formulierung von wasserwirtschaftlichen Anforde rungen an raumbedeutsame Planungen/Vorhaben und die Angabe prognostischer Bedarfsentwicklungen sowie der Mög lichkeiten einer gesicherten Wasserversorgung unter Würdigung der Wandelfaktoren (Klima/Demografie).

Den Wasserversorgungskonzepten (WVK) der Aufgabenträger soll eine Schlüsselfunktion im Dialog mit den Raumordnungsbehör den/kommunalen Planungsträgern zukommen, da keine andere wasserwirtschaftliche Planung eine gleichwertige Übersicht über beabsichtigte Entwicklungen der Wasserversorgungsinfrastruktur liefert. Im Gegenzug erhalten die Aufgabenträger maßgebliche Informationen über raumplanerische Entwicklungen.

In die aktuell fortzuschreibenden RP sind die Belange einer nach haltigen Wasserversorgung durch die zuständigen Wasserbehörden mit Nachdruck einzubringen und durch die obere und oberste Wasserbehörde konsequent zu begleiten. Gleichzeitig können die den RP zugrundeliegenden Studien und fachlichen Ausführungen im wasserbehördlichen Vollzug zusätzliche Informationsquellen darstellen und zur Beschreibung regionaler, wasserwirtschaftlich relevanter Spezifika dienlich sein.

Die RPV müssen die Aufhebung von Vorrang- und Vorbehalts gebieten begründen. Hierbei sind zwingend die in den jeweiligen WVK der regional tätigen Aufgabenträger abgebildeten zukünftigen Wasserbedarfe sowie die klimawandelbeeinflussten mittel- und langfristigen Mengen- und Güteentwicklungen der Rohwasser ressourcen zu berücksichtigen.

Zum Schutz der Rohwasserressourcen in Vorrang- bzw. Vorbe haltsgebieten und zur Vereinheitlichung sowie Unterstützung des behördlichen Handelns ist durch das SMEKUL die Erarbeitung von Erlassen in Bezug auf ausgewählte Hauptstörquellen (z. B . Nutzung geothermischer Energie (Erdwärme), industrielle, gewerbliche, intensivlandwirtschaftliche Grundwassernutzungen) zu prüfen.

Durch eine Vereinheitlichung des Vollzugshandelns im Freistaat Sachsen würde auch die Durchsetzung des Vorrangs der Wasser wirtschaft gemäß ROG, SächsLPlG, LEP, RP und die Rechtssicherheit für uWB in Bezug auf Ge- und Verbote verbessert werden können.

Eine konsequentere Abstimmung zwischen den RPV (z. B . zu ge bietsübergreifenden Flächen) wird empfohlen. Eine Abstimmung mit den Wasserbehörden und RPV zu einheitlichen Kriterien für die Ausweisung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten Wasser versorgung ist erforderlich und sollte mit Unterstützung des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung (SMR) vorangetrieben werden.

4.2 Entwicklung der Reinwasserqualität

Grundsätze – Leitbild

Im Freistaat Sachsen ist flächendeckend die Qualität des Trink wassers entsprechend den Anforderungen der Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trink wasserverordnung) zu gewährleisten. Dies gilt auch für die Ver sorgung aus dezentralen kleinen Wasserwerken und Kleinanlagen zur Eigenversorgung.

Die Träger der öffentlichen Wasserversorgung sollen nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit solche Rohwässer verwen den, die mit einfachen und naturnahen Verfahren zu Trinkwasser aufbereitet werden können (§ 42 Abs. 1 Satz 3 SächsWG).

Ziele – Umsetzungsstrategie

Die ausgezeichnete Trinkwasserqualität der großen zentralen Was serwerke (Abgabe von mindestens 1.000 Kubikmeter Wasser am Tag bzw. Versorgung von mindestens 5.000 Personen) muss auch vor dem Hintergrund von Einflussfaktoren wie Klimawandel, Bevöl kerungsentwicklung, zunehmende Bedeutung von Spurenstoffen und der mit Umsetzung der novellierten Trinkwasserrichtlinie zu erwartenden Erhöhung der Anforderungen langfristig sicher auf rechterhalten werden.

Die überwiegend sehr gute Trinkwasserqualität der kleineren zen tralen Wasserwerke (Abgabe von mindestens zehn bis unter 1.000

Kubikmeter Wasser am Tag bzw. Versorgung von mindestens 50 bis unter 5.000 Personen) ist aufrechtzuerhalten und besser ge gen Risiken abzusichern. Die Bewältigung der oben genannten Herausforderungen gestaltet sich für kleinere Anlagen aufgrund geringerer technischer und personeller Ressourcen schwieriger. Soweit die Anlagen durch private Wassergemeinschaften betrieben werden, kann zur Aufrechterhaltung eines regelkonformen Betriebes eine Unterstützung durch den örtlichen Wasserversorger erfolgen.

Für einzelne kleine, nicht öffentlich organisierte Wasserwerke sind kurzfristige Verbesserungen erforderlich, vorzugsweise durch Ab lösung oder Überführung der Anlage in die Verantwortung des zuständigen Wasserversorgers.

Sowohl dezentrale kleine Wasserwerke als auch Kleinanlagen zur Eigenversorgung sollten eine Ausnahmelösung für die Fälle sein, in denen eine zentrale öffentliche Wasserversorgung nach sorgfältiger Prüfung ausscheidet. Soweit möglich sollte ein Anschluss bisher aus dezentralen kleinen Wasserwerken oder aus Kleinanlagen zur Eigenversorgung versorgter Haushalte bzw. Gewerbebetriebe an die öffentliche Trinkwasserversorgung erfolgen.

Betreiber von nicht ablösbaren dezentralen kleinen Wasserwerken oder Kleinanlagen zur Eigenversorgung können durch die Aufgaben träger der öffentlichen Wasserversorgung unterstützt und beraten werden, um die Qualität des abgegebenen Wassers zu gewährleisten.

IST-Zustand – Status quo

Die großen zentralen Wasserwerke in Sachsen versorgen die Bevölkerung mit Trinkwasser von gleichbleibend ausgezeich neter Qualität. Die für die Trinkwasserberichterstattung gemäß § 21 Trinkwasserverordnung (TrinkwV)146 ausgewerteten Unter suchungsdaten der großen Wasserversorgungsgebiete (Abgabe von mindestens 1.000 Kubikmeter Wasser am Tag bzw. Versor gung von mindestens 5.000 Personen) zeigen bei der Vielzahl der vorgeschriebenen Untersuchungen in nur wenigen Einzel

fällen Überschreitungen. So wurde für das Berichtsjahr 2019 für 71 große Wasserversorgungsgebiete bei den mikrobiologischen Parametern eine geringfügige Überschreitung für den Parameter Enterokokken berichtet. Bei den chemischen Parametern gab es eine Überschreitung des Grenzwertes für Nickel, bei den Indikator parametern kam es zu insgesamt sieben Überschreitungen. Allen Grenzwertüberschreitungen konnte kurzfristig abgeholfen werden.

113
146 Jahresberichte der Landesuntersuchungsanstalt Sachsen abrufbar unter: https://www.lua.sachsen.de/15897.html

Die114kleineren

zentralen Wasserwerke (Abgabe von mindestens zehn bis unter 1.000 Kubikmeter Wasser am Tag bzw. Versorgung von mindestens 50 bis unter 5.000 Personen) weisen eine überwiegend sehr gute Trinkwasserqualität auf. So wurden für das Berichtsjahr 2019 für 188 kleinere Wasserversorgungsgebiete bei den mikro biologischen Parametern zwei geringfügige Überschreitungen für den Parameter Escherichia coli berichtet. Bei den chemischen Parametern gab es eine Überschreitung des Grenzwertes für Nickel und eine Überschreitung für Aluminium, bei den Indikatorparame tern kam es zu insgesamt 31 Überschreitungen. Allen genannten Grenzwertüberschreitungen konnte kurzfristig abgeholfen werden. Von dieser grundsätzlich positiven Bewertung sind drei Anlagen ausgenommen. Dies betrifft eine Wasserversorgungsanlage (WVA) mit circa 450 versorgten Personen im Landkreis Mittelsachsen mit Überschreitungen des Grenzwertes für Cadmium, eine WVA im Landkreis Leipzig mit circa 60 versorgten Personen und Über schreitungen des Nickel-Grenzwertes, sowie eine WVA im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge mit circa 125 versorgten Perso nen und Überschreitungen bei Indikatorparametern und zeitweisen Überschreitungen mikrobiologischer Parameter. Für die WVA im Landkreis Mittelsachsen ist die Bauplanung zum Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung abgeschlossen, die Bauarbeiten sollen in 2021 erfolgen. Hinsichtlich der Wassergemeinschaft im Landkreis Leipzig hat die Verbandsversammlung des zuständigen Versorgungsverbandes die trinkwassertechnische Erschließung der Ortslage beschlossen.

Den sächsischen Gesundheitsämtern sind 576 dezentrale kleine Wasserwerke (Abgabe unter zehn Kubikmetern Wasser am Tag, aber keine Anlage der Eigenversorgung, z. B. Wassergemeinschaften oder Gewerbebetriebe mit Trinkwasserabgabe) bekannt. Diese werden durch die Gesundheitsämter regelmäßig überwacht. Bei einem Teil der Anlagen entspricht die Trinkwasserqualität nicht den Anforderungen der TrinkwV.

Den sächsischen Gesundheitsämtern sind 3.563 Kleinanlagen zur Eigenversorgung bekannt. Diese werden durch die Gesund heitsämter regelmäßig überwacht. Teilweise entspricht die Trink wasserqualität aus diesen Anlagen nicht den Anforderungen der TrinkwV (s. auch Kapitel 4.4.4). Ortskonkrete Informationen dazu liegen den zuständigen Gesundheitsämtern vor.

Rechtsgrundlage – Handlungsrahmen

Die Anforderungen an die Beschaffenheit des Trinkwassers sind in den §§ 4 (Allgemeine Anforderungen), 5 (Mikrobiologische An forderungen i. V. m. Anlage 1), 6 (Chemische Anforderungen i. V. m. Anlage 2), 7 (Indikatorparameter i. V. m. Anlage 3) und 7a (radio logische Anforderungen i. V. m. Anlage 3a) der TrinkwV geregelt.

Im Falle der Nichteinhaltung von Grenzwerten muss das Gesund heitsamt gemäß § 9 Abs. 1 TrinkwV unverzüglich entscheiden, ob dadurch die Gesundheit der betroffenen Verbraucher gefährdet ist und ob die betreffende WVA bis auf Weiteres weiterbetrieben werden kann. Dabei hat es auch die Gefahren zu berücksichtigen, die für die menschliche Gesundheit entstehen würden, wenn die Bereitstellung von Trinkwasser unterbrochen würde. Ist die Ursache der Nichteinhaltung unbekannt, ordnet das Gesundheitsamt eine unverzügliche Untersuchung an oder führt diese selbst durch.

Gemäß § 9 Abs. 4 TrinkwV ordnet das Gesundheitsamt bei Nicht einhaltung der in den §§ 5 und 6 festgelegten Grenzwerte (mikro biologische und chemische Grenzwerte) an, dass unverzüglich Maßnahmen zur Wiederherstellung der Trinkwasserqualität ge troffen Abweichungenwerden.von

Grenzwerten für chemische Parameter können durch das Gesundheitsamt gemäß § 10 TrinkwV befristet zuge lassen Gemäßwerden.§9Abs.

4 TrinkwV ordnet das Gesundheitsamt bei Nicht einhaltung der in § 7 festgelegten Grenzwerte (Indikatorparameter) Maßnahmen zur Wiederherstellung der Trinkwasserqualität an. Das Gesundheitsamt kann unter bestimmten Voraussetzungen die Nichterfüllung im Einzelfall aber auch dulden.

Für Kleinanlagen zur Eigenversorgung kommt gemäß § 9 Abs. 9 TrinkwV auch eine Duldung der Nichterfüllung bei chemischen Parametern in GemäßBetracht.§13

TrinkwV ist dem Gesundheitsamt die Errichtung, die erstmalige Inbetriebnahme, bauliche oder betriebstechnische Ver änderungen sowie ein etwaiger Übergang des Eigentums oder des Nutzungsrechtes einer WVA anzuzeigen. Aus diesen Meldungen ergeben sich die für dezentrale kleine Wasserwerke und für Klein anlagen zur Eigenversorgung angegebenen Bestandszahlen. Von einer Dunkelziffer nicht angezeigter Anlagen ist auszugehen.

Die Pflicht zur Berichterstattung über die Qualität des Trinkwassers für Wasserversorgungsgebiete, die mindestens zehn Kubikmeter Wasser am Tag abgeben bzw. mindestens 50 Personen versorgen, ergibt sich aus § 21 Abs. 3 TrinkwV.

Im Dezember 2020 wurde die Novelle der RICHTLINIE (EU) 2020/2184 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (EU-Trinkwasserrichtlinie) vom Rat der Europäischen Union verabschiedet. Nach Veröffentlichung der Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Union am 23. Dezember 2020 endet die Frist für die Umsetzung der Vorschriften in nationa les Recht am 12. Januar 2023. Das Ziel der EU-Trinkwasserrichtlinie ist u. a. die Implementierung eines vollständigen risikobasierten Ansatzes für die Sicherheit der Trinkwasserversorgung.

Handlungsbedarf – Ausführungshinweise

Für WVA mit Überschreitungen bei Indikatorparametern und zeit weisen Überschreitungen mikrobiologischer Parameter ist zeitnah eine Lösung zu finden, die eine rechtskonforme und qualitäts gesicherte Trinkwasserversorgung absichert, beispielsweise die Ablösung der bestehenden Anlage und Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung oder der Einbau einer Desinfektionsanlage mit Unterstützung und in Verantwortung des zuständigen Wasser

Fürversorgers.dezentral

versorgte Gebiete, in denen die Versorgung über dezentrale kleine Wasserwerke und/oder Kleinanlagen zur Eigenver sorgung erfolgt, ist die Ablösung der Kleinanlagen durch Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung zu prüfen.

Kenntnisdefizite bezüglich des Bestandes an Kleinanlagen sind abzubauen. Hierzu bedarf es der Zusammenarbeit von Gesund heitsämtern, Wasserbehörden und Wasserversorgern (s. auch Kapitel

Abweichungen4.4.4).

von den Qualitätsanforderungen der TrinkwV sind von den Gesundheitsämtern auch bei kleinen Anlagen konsequent zu verfolgen, Abhilfemaßnahmen sind regelmäßig anzuordnen und durchzusetzen. Eine Duldung von Überschreitungen im Rahmen der Vorgaben des § 9 Abs. 4 oder 9 TrinkwV kommt nur im begründeten Einzelfall in Betracht.

115

4.3 Betrieb und Organisation

Grundsätze – Leitbild

Die Leistungsfähigkeit der sächsischen Wasserversorgungsun ternehmen hinsichtlich der Kriterien Versorgungssicherheit, der Einhaltung der Qualitätsstandards, der Wirtschaftlichkeit und Kundenzufriedenheit ist aufrechtzuerhalten und auch künftig zu sichern und zu verbessern.

Eine wesentliche Voraussetzung, die Leistungsfähigkeit zu erhalten und zu steigern, ist die Bereitschaft zur Zusammenarbeit und zu überbetrieblichem Denken auf technischer, fachlicher und betriebs wirtschaftlicher Ebene.

Das einschlägige fachliche Regelwerk ist konsequent anzuwenden.

Ziele – Umsetzungsstrategie

Das eigenverantwortliche Handeln von Wasserversorgungs unternehmen, die eine freiwillige TSM-Zertifizierung anstreben, ist zu unterstützen.

IST-Zustand – Status quo

Zur Gewährleistung einer sicheren Trinkwasserversorgung sind Vorgaben zur Aufbau- und Ablauforganisation des Wasserversor gungsbetriebes einzuhalten. Die Wasserversorgungsunternehmen (WVU) müssen über eine angemessene personelle, technische, wirtschaftliche und finanzielle Ausstattung sowie eine Organi sation verfügen, die eine sichere, zuverlässige sowie nachhaltige Versorgung mit normgerechtem Trinkwasser gewährleistet. Der Gesetzgeber verweist zur Umsetzung der in Rechtsnormen und Verordnungen formulierten qualitativen und technischen Anfor derungen stellenweise auf Normen und technische Regeln.

Als wichtiges Instrument des Leistungsvergleiches dient das Benchmarking. Die Aufgabenträger sind aufgerufen, die Vorteile von Kennzahlenvergleichen zu nutzen, um betriebliche Entwick lungspotenziale zu erkennen.

Die Bemühungen des BDEW/DVGW nach einem breit angelegten Be teiligungsprozess am „Kennzahlenvergleich Trinkwasserversorgung Freistaat Sachsen“ sind fachpolitisch zu unterstützen. Die Teilnahme an Benchmarking-Projekten soll allerdings weiter freiwillig bleiben.

Auf die Umsetzung des technischen Regelwerks ist durch die Voll zugsbehörden verstärkt hinzuwirken. Die obere Wasserbehörde/ LfULG informieren frühzeitig über aktuelle Regelwerksänderungen. Angebote zur behördlichen Weiterbildung müssen aktiv genutzt, bei erkennbaren Defiziten geschaffen werden.

Unter allgemein anerkannten Regeln der Technik (a. a. R. d. T.) sind die Prinzipien und Lösungen zu verstehen, die in der Praxis erprobt und bewährt sind und sich bei der Mehrheit der auf dem fraglichen Gebiet tätigen Praktiker durchgesetzt haben147

Technisches Sicherheitsmanagement (TSM)

Betreiber von technischen Anlagen müssen sicherstellen, dass Betriebsaufbau und Betriebsabläufe den a. a. R. d. T. entsprechen und diese vom Personal in der täglichen Arbeit berücksichtigt werden. Ein Controlling, das die Einhaltung des technischen Re UNTERNEHMENSORGANISATION (REGELWERK, BENCHMARKING, TECHNISCHES SICHERHEITSMANAGEMENT)

147 Vgl. BVerfGE – Bundesverfassungsgericht. (2019). Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts BVerfGE,
116
S. 135
4.3.1

Anhand des Leitfadens, der mittels Selbsteinschätzung spezifische Fragen zu technischem Betrieb und Organisation beantworten lässt, erfolgt die Überprüfung der Qualifikation und Organisation der technischen Bereiche des Unternehmens. Mögliche Defizite in der Organisation eines Netzbetriebes werden systematisch identifiziert. Der Leitfaden dient sowohl zur Selbsteinschätzung als auch der Vorbereitung und Dokumentation einer TSM-Über prüfung durch ein TSM-Experten-Team. In diesem Fall sind dem Leitfaden Anlagen, z. B. Organigramme und Übersichten des Ver sorgungsgebietes beizufügen. Das Dokument ist mit dynamischen Textfeldern erstellt, in denen die Beantwortung der Fragen aus geführt werden kann.

Die TSM-Überprüfung erfolgt durch unabhängige Fachleute des DVGW (Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e. V.). Das TSM umfasst im Einzelnen u. a. die Überprüfung der Tätigkeitsfelder:

Planung, Bau und Betrieb der Versorgungsanlagen Organisation und Durchführung des Bereitschaftsdienstes Überwachung der Netze Kundenservice und DieVersorgungsplanungAbrechnungfürNotfälleTSM-Bestätigunggiltfürfünf Jahre und bleibt durch eine Zwischenprüfung nach drei Jahren erhalten. Mit der Bestätigung kann das Unternehmen transparent und verifiziert die Einhaltung der a. a. R. d. T. belegen und damit auch den Nachweis erbringen, den gesetzlichen Anforderungen zu genügen. Für den Freistaat Sachsen können bereits zwölf Unternehmen eine gültige TSM-Be stätigung des DVGW (Stand Juni 2021148) vorweisen.

Mit den Zielen Vereinheitlichung, Vereinfachung und Digitalisie rung des Verfahrens soll das TSM beginnend in 2021 umfangreich aktualisiert, mit Blick auf die aktuellen gesetzlichen Anforderungen angepasst und wo geboten mit anderen Zertifizierungsverfahren synchronisiert werden.

Benchmarking

In ihrem Beschluss für eine nachhaltige kommunale Wasserwirt schaft vom 13. November 2015 fordert die Umweltministerkonfe renz (UMK) die kommunalen Spitzenverbände zur Unterstützung der Benchmarking-Projekte der Länder auf und bittet die Bund/ Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) zu untersuchen, wie die Teilnahme der öffentlichen Wasserversorger und Abwasser entsorger am Benchmarking signifikant erhöht werden kann. Der ausführliche Bericht „Empfehlungen der LAWA zur Erhöhung der Anzahl der teilnehmenden Wasserver- und Abwasserentsorgungs unternehmen am Benchmarking“ (Stand 2017) ist auf der Home page der LAWA als Download erhältlich.

Benchmarking ist ein Analyseinstrument, das mit dem Ziel ange wendet wird, durch den kontinuierlichen Vergleich von Produkten, Dienstleistungen sowie Prozessen und Methoden mit anderen Unternehmen einer Vergleichsgruppe, die Leistungslücke zum sogenannten „Besten“ systematisch zu schließen. Dabei gilt festzu stellen, welche Unterschiede bestehen, warum diese Unterschiede bestehen und welche Verbesserungsmöglichkeiten es gibt. Erfolg reiche Methoden und Prozesse werden identifiziert, kennengelernt und übernommen. So werden die eigenen Leistungen im Rahmen eines kontinuierlichen Verbesserungsprozesses gesteigert.

Als etablierte Arbeitsgrundlage für das Benchmarking in der Was serversorgung gelten die DIN ISO 24523 und die Technischen Hinweise des DVGW W 1100-2 sowie W 1100-3 als wesentliche Norm- und Regelwerksgrundlagen. Das Kennzahlensystem definiert 95 Hauptkennzahlen, auf deren Basis die bestehenden Benchmar king- und Kennzahlensysteme weiterentwickelt werden können. Aktuell befindet sich der Technische Hinweis W 1100-2 des DVGW in Überarbeitung.

117 gelwerks, der gesetzlichen Vorgaben, die Zusammenarbeit ver schiedener Organisationseinheiten und Verfahrensabläufe auf Erfolg untersucht, ist komplex. Der DVGW hat, zugeschnitten auf die notwendigen Bedürfnisse der WVU, die Anforderungen an die Qualifikation und Organisation der technischen Bereiche formuliert und in DVGW-Arbeitsblättern als anerkannte Regeln der Technik veröffentlicht. Weiterhin wurde ein entsprechender Leitfaden zum Technischen Sicherheitsmanagement (TSM-Überprüfung) in das Regelwerk aufgenommen.
4 VERSORGUNGSSICHERHEIT 4.3.1 UNTERNEHMENSORGANISATION (REGELWERK, BENCHMARKING, TECHNISCHES SICHERHEITSMANAGEMENT) 148 DVGW TSM. (2021)

Als118Querschnitt

der Hauptkennzahlen wurden 19 Branchenkennzah len abgestimmt, über die sich die Wasserversorgung repräsentativ in der Öffentlichkeit darstellen lässt. Dies schafft die Vorausset zung für eine aggregierte und vergleichbare Branchendarstellung. Die Zusammenfassung der Benchmarking-Ergebnisse der teilneh menden WVU liefert auch den politischen Entscheidungsträgern wertvolle Information (vgl. landesweiter Kennzahlenvergleich des Betrachtungsjahres 2018 – VKU Landesgruppe Sachsen, DVGW/ BDEW Landesgruppen Mitteldeutschland).

Angesichts besonderer Randbedingungen für die Fernwasserver sorgungsunternehmen besteht seit dem Wirtschaftsjahr 2006 mit dem Benchmarking Fernwasserversorgung ein eigenständiger DieVergleichskreis.Bundesverbände informieren regelmäßig über Stand und Ent wicklung der Wasserwirtschaft in Form eines aggregierten und anonymisierten „Branchenbildes der deutschen Wasserwirtschaft“. Bisher wurden die Branchenbilder 2005, 2008, 2011, 2015 und ganz aktuell das Branchenbild 2020 publiziert.

Benchmarking hat sich in den letzten 15 Jahren als das Schlüssel instrument für eine effiziente und transparente Wasserwirtschaft in Deutschland bewährt. In den meisten Bundesländern haben sich Benchmarking-Projekte etabliert. Gleichwohl ist festzustellen, dass die Teilnahmequoten stagnieren oder in einigen Fällen sogar sin ken. In Sachsen wurde auf Initiative der Landesgruppen des VKU, des DVGW und des BDEW ein Kennzahlenvergleich bisher drei Mal durchgeführt. Somit liegen den Teilnehmern Werte von drei Er hebungszeiträumen zum Aufbau von Kennzahlen-Zeitreihen vor, anhand derer die Dynamik der Veränderung verfolgt werden kann.

Die neun beteiligten Aufgabenträger der Wasserversorgung des letzten Kennzahlenvergleiches aus 2019 (Betrachtungsjahr 2018) repräsentierten 1,2 Millionen Einwohner, die die Dienstleistungen dieser Aufgabenträger in Anspruch nehmen. Dies entspricht 30 % der gesamten Bevölkerung des Landes Sachsen. Erklärtes Ziel der Projektteilnehmer und Projektinitiatoren ist es weiterhin, den Kennzahlenvergleich in regelmäßigen Abständen zu wiederholen.

Im Vergleich zum Vorprojekt war die Teilnehmeranzahl geringer. Eine Erhöhung für die nächste Runde (voraussichtlich im Jahr 2022 für das Betrachtungsjahr 2021) wird von den Initiatoren und den kontinuierlichen Teilnehmern angestrebt.

Die Status quo-Abfrage zur GK 2030 erfasste mit einer zielgerichte ten Fragestellung die Teilnahme der Aufgabenträger Wasserversor gung bzw. die Teilnahmebereitschaft an Benchmarking-Projekten. Die Ergebnisse sind in Kapitel 5.4.1. des Status quo-Berichtes Effizienznachzulesen.und

Transparenz in der Wasserversorgung ist nicht nur eine Angelegenheit der Unternehmen selbst. Auch der Freistaat Sachsen mit seinen Genehmigungs-/Aufsichtsbehörden unter schiedlicher Instanzen, sowie die kommunalen Entscheidungsträger und Verbände profitieren von den Informationen repräsentativer Kennzahlenvergleiche.

Rechtsgrundlage – Handlungsrahmen

Die technische Regelsetzung gehört zu den Kernkompetenzen der Fachverbände. Der Gesetzgeber räumt den DVGW-Arbeitsblättern den Status von allgemein anerkannten Regeln der Technik ein.

Regeln der Technik sind keine Gesetze, sondern ein Maßstab für technisch richtiges Handeln. Der Nachweis der Orientierung an den Regeln im technischen Handeln gilt als Beweis des ersten An scheins, richtig gehandelt zu haben. Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind schriftlich fixierte, technische Festlegungen für Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, die nach der herr schenden Auffassung der beteiligten Fachkreise (Fachleute, Anwen der, Verbraucher und öffentliche Hand) zur Erreichung gesetzlich vorgegebener Ziele geeignet sind und sich in der Praxis allgemein bewährt haben oder deren Bewährung nach der herrschenden Auffassung in überschaubarer Zeit bevorsteht. Eine Abweichung ist möglich, wenn eine gleichwertige sicherheitstechnische Lö sung nachgewiesen wird. Eine Verbindlichkeit der technischen Regel entsteht erst durch die unmittelbare Einbeziehung in eine Rechtsvorschrift (z. B. § 4 Abs. 1 TrinkwV).

Das Regelwerk wird unter Einbindung der relevanten Fachkreise und mit Berücksichtigung der Fachkenntnis und Praxiserfahrung zahlreicher unabhängiger Experten kontinuierlich weiterentwickelt. Die wesentlichen Normen, die Leitsätze und Anforderungen an Aufgabenumsetzung und betriebliche Qualifikation sowie Or ganisation der zentralen Wasserversorgung festschreiben sind:

DIN 2000 - Zentrale Trinkwasserversorgung – Leitsätze für Anfor derungen an Trinkwasser, Planung, Bau, Betrieb und Instandhaltung der Versorgungsanlagen

DVGW Arbeitsblatt W 1000 – Anforderungen an die Qualifikation und die Organisation von Trinkwasserversorgern

Die Überprüfung des technischen Sicherheitsmanagements und die Teilnahme an Benchmarking-Projekten sind freiwillige Leistungen des WVU, die nicht gesetzlich verpflichtend gefordert werden. Mit einer erfolgreichen TSM-Überprüfung dokumentiert ein Unterneh men nach außen, dass es alle normativen Anforderungen erfüllt. Da das Technische Sicherheitsmanagement eines Unternehmens von unabhängigen Sachverständigen durchgeführt und bestätigt wird, kommt dem Zertifikat eine gewichtigere Nachweisfunktion zu als eine Selbsterklärung. Eine TSM-Zertifizierung kann z. B. im Fall von Rechtsstreitigkeiten vorteilhaft zum Tragen kommen.

4.3.2 DIGITALISIERUNG

Grundsätze – Leitbild

Die Digitalisierung von Prozessen in der Wasserversorgung bietet zukunftsweisende Potenziale zur Optimierung der Wirtschaftlichkeit, Sicherheit, Nachhaltigkeit und Kundenzufriedenheit.

Voraussetzung für eine erfolgreiche Transformation ist die Kenntnis über den Status quo des eigenen Unternehmens bezogen auf die digitale Kompetenz und die relevanten technischen Kenngrößen sowie eine realistische Vorstellung der möglichen Einsatzbereiche und Gestaltungsfelder.

Der Fortschritt einer digitalen Transformation darf nicht zu einem Verlust von Sicherheit bzw. einem Kenntnisverlust analoger Be triebsabläufe, Betriebssteuerung etc. führen.

Handlungsbedarf - Ausführungshinweise

Im Rahmen der Ertüchtigung der Wasserversorgungsdatenbank WAVE 7 sind die dort enthaltenen Kenngrößen mit dem Haupt kennzahlensystem abzugleichen.

Zur Vermeidung von Mehrfachabfragen und zur Begrenzung des Aufwandes seitens der WVU ist bei der Informationsbeschaffung und -übermittlung nach § 88 WHG i. V. m. § 90 SächsWG weitmög lich eine Orientierung am Hauptkennzahlensystem anzustreben.

Um zukünftig die Anzahl teilnehmender Unternehmen zu erhöhen, kann ein koordiniertes Vorgehen aller Beteiligten mit zielgerichteten Aktionen unterstützend wirken.

IST-Zustand – Status quo

Die zunehmende Digitalisierung aller Lebensbereiche führt zu einem fortlaufenden Wandel der Alltagsabläufe, tradierte Gewohnheiten und Techniken werden abgelöst. Mithin verändern sich gesell schaftliche Werte und Ansprüche, die begründete aber auch diskur

Ziele – Umsetzungsstrategie

Die Informations- und Weiterbildungsangebote z. B. DVGW Rei fegradmodell Wasserversorgung 4.0 sind bestmöglich zu nutzen.

Die Mitwirkung in Gremien, die fachspezifische Anforderungen der Digitalisierung für die Wasserversorgungsbranche „überset zen“ und zu Mindestanforderungen für die Standardisierung von branchenspezifischer Software oder Systemen entwickeln, ist zu

Einempfehlen.sorgfältiges

Abwägen, welche Schritte im Sinne einer nachhal tigen Versorgungs- und Geschäftspolitik sinnvoll sind, ist geboten (keine Digitalisierung um jeden Preis). Die Risiken digitaler Aufga benerfüllung sind offen zu diskutieren.

sive Erwartungshaltungen erwachsen lassen. Die Automatisierung manueller Prozesse, kaum flächendeckend abgeschlossen, ist dem digitalen Anpassungsdruck ausgesetzt. Der Prozess beeinflusst mit einer hohen Dynamik auch die beruflichen Anforderungen.

1194 VERSORGUNGSSICHERHEIT 4.3.2 DIGITALISIERUNG

Der Begriff Industrie 4.0 beschreibt die industrielle Produktion als vernetztes System, in dem alle relevanten Daten kontinuierlich erfasst, über WLAN zu übergeordneten Computersystemen bzw. in eine Cloud transferiert und analysiert werden. Die Ergebnisse der Analysen fließen automatisch in die Prozesssteuerung ein und können für die Planung und Durchführung z. B. von Instandhal tungsmaßnahmen genutzt werden. Auch die Wasserwirtschaft kann sich dem digitalen Entwicklungsdruck nicht entziehen. Zu sammengefasst unter der Begrifflichkeit Wasser 4.0. werden Ent wicklungen beschrieben, die unter Einsatz digitaler Technologien Auswirkungen auf alle Bereiche der Wasserversorgung von der Rohwassergewinnung bis zur Ausreichung an den Kunden haben

Daswerden.Potenzial

der Nutzungsmöglichkeiten der Digitalisierung für die Trinkwasserversorgung ist vielfältig und bei weitem nicht ausgeschöpft. In der Wasseraufbereitung sind digitale Transfor mationen z. B. bei der Überwachung von Qualitätsparametern und der automatischen Anlagensteuerung vor allem bei großen Unternehmen der Branche bereits vollzogen und zum Teil bereits Stand der Technik. Bezogen auf digitale Innnovationen bei der Überwachung des Wasserverteilnetzes und der automatisierten Steuerung gibt es dagegen ein erhebliches Anpassungspotenzial.

Voraussetzung für eine erfolgreiche digitale Transformation ist die Kenntnis über den Status quo des eigenen Unternehmens hin sichtlich relevanter technischer Kenngrößen sowie eine realistische Vorstellung der möglichen Einsatzbereiche und Gestaltungsfelder. Zur Unterstützung der Wasserwirtschaftsunternehmen wurde im Rahmen des DVGW-Forschungsprojektes „Reifegradmodell Wasserversorgung 4.0“ ein standardisiertes Modell entwickelt, mit dessen Hilfe der digitale Entwicklungspfad systematisch analysiert wird. Es kann bestimmt werden, wo das Unternehmen in Bezug auf die Digitalisierung steht. Damit wird die notwendige Wissensbasis geschaffen, um sich mit dem Thema Digitalisierung strukturiert auseinanderzusetzen und für das Unternehmen sinnvolle Potenziale der Digitalisierung zu identifizieren.149

Ergänzend werden in der aktuellen Fachpublikation des DVGW „Nutzungsmöglichkeiten der Digitalisierung in der Wasser

wirtschaft“ Einsatzbereiche digitaler Technologien ausführlich dargestellt und beschrieben. Eine Auswahl ist nachfolgend wie dergegeben:

Smart Meter (digitaler Wasserzähler)

Digitale Wasserzähler ermöglichen die digitale Erfassung, Über tragung und Auswertung des Durchflusses am Hauseingang eines Endabnehmers mit hoher zeitlicher Auflösung (u. a. Leckageüber wachung in der Trinkwasserinstallation/Hausanschlussleitung) und schaffen damit die Voraussetzung für eine Optimierung der Ge nauigkeit der Trinkwasserbilanzierung in einem Versorgungsgebiet. In Kombination mit durchflussreduzierenden und ferngesteuerten Armaturen ist es perspektivisch denkbar, in Wassermangelsitua tionen den Absatz gezielt zu senken.

Als Zugangspunkte zur Datenfernübertragung des Wasserversor gers (oder eines Dienstleisters) werden Smart Meter strategisch wertvoll, da sie sich auch mit weiteren Sensoren z. B. zur Qualitäts überwachung (primär Temperatur) ausstatten lassen. Gegenwärtig existiert noch kein einheitlich genutzter Standard für die sichere Datenübertragung von Smart Metern, außerdem sind Fragen zum Datenschutz offen.

Wartung und Instandhaltung

Die geeignete Ausrüstung von Maschinen und Anlagen mit Sen soren und ihre Modellierungen lassen Aussagen zum Zustand und Voraussagen zum künftigen Verhalten eines Bauteils oder einer ganzen Anlage zu. Dementsprechend lassen sich unterschiedliche Instandhaltungsstrategien begründen. Zum Beispiel wird eine vorausschauende Wartung ermöglicht, d. h. durch die Auswertung von Sensordaten können Wartungsarbeiten durchgeführt werden, bevor es zu einem Ausfall der Anlage kommt. Ein wichtiger Einsatz bereich ist das Wasserverlustmanagement durch den Einsatz von Druck- und Durchflusssensoren und die Erfassung von Wasser qualitätsveränderungen mit Hilfe von Event-Detektionssystemen.

120 149 DVGW. (2020). Wasser-Impuls: Nutzungsmöglichkeiten der Digitalisierung in der Wasserwirtschaft

Drohnen und Satellitenfernerkundung

Mit Industrie-Drohnen lassen sich videooptische Kontrollen mit Orts angaben kombinieren, um das Bildmaterial anschließend als Doku mentation zu archivieren. Anwendungsfälle sind z. B. die Überprüfung von ausgedehnten Zaunanlagen, Talsperrenmauern, Funkmasten, Leckagekontrollen an schlecht zugänglichen Wassertransportlei tungen, Erfassen und Beobachten von Algenblüten in Talsperren, Wasserprobenahme durch Drohnen oder Satellitenleckerkundung.

Trinkwasserprognosen

Durch die Auswertung der historischen Daten zum Trinkwas sergebrauch, der dazugehörigen Schaltzustände von Aufberei tungsanlagen, Behältern und Wasserverteilungsnetzen und unter Berücksichtigung von Witterung und Wetter lassen sich mit Hilfe von selbstlernenden auf künstlicher Intelligenz (KI) basierenden Systemen in naher Zukunft Vor aussagen zum Trinkwasserbedarf machen.

Nutzungskonflikte in Trinkwassereinzugsgebieten

Durch die Vernetzung von Nutzergruppen im Trinkwasserein zugsgebiet, z. B. der landwirtschaftlichen Bewässerung und der Kombination mit feldscharfen Satellitendaten zum Wachstums zustand verschiedener Feldfrüchte, der Verschneidung mit Nie derschlagsdaten sowie Daten zur Bodenbeschaffenheit und der Bodenfeuchte, lassen sich mit Hilfe von KI-Anwendungen Was serbedarfs- und Wasserdargebotsprognosen verbessern und ggf. in Echtzeit abbilden.

Arbeitswelt

Die Digitalisierung von betriebstechnischen Abläufen und Prozes sen befördert eine Flexibilisierung hinsichtlich Arbeitszeit und Ar beitsort mit einem Mehrwert für Unternehmen und Arbeitnehmer. Die Automatisierung von Prozessen und die Nutzung künstlicher Intelligenz können den Ablöseprozess gerade für körperlich an strengende, eintönige oder wiederkehrende Tätigkeiten befördern.

Bei allem zukunftsweisenden Potenzial, dass der Digitalisierung von Prozessen in der Wasserwirtschaft innewohnt, ist jedoch Vorsicht geboten mit der Adaption der Erwartungshaltung einer vergleichenden Gegenüberstellung von industrieller Digitalisierung und digitaler Wasserwirtschaftszukunft. Wassergewinnung, -auf bereitung und -verteilung sind komplexe Prozesse und mit naturge gebenen Ungenauigkeiten und Ausfallmomenten gepaart. Mögliche Einflüsse von außen sind zu wenig kalkulierbar, um Planung und Steuerung gänzlich zu automatisieren, wie dies beispielsweise bei industriellen Produktionsprozessen möglich ist.

Desgleichen birgt die digitale Systemanpassung eines Unterneh mens auch Risiken, die abzuwägen sind, z. B.:

Abhängigkeit von Datenflüssen und Informationstechnologien sowie Abhängigkeit von der Zuverlässigkeit der eingesetzten tech nischen Folgefehler,Infrastruktur,wirtschaftlicher Schaden aus unrichtigen Rohdaten, Nichtbeherrschung von Methoden und Verfahren, spezifische Anfälligkeit gegenüber unerwünschten Eingriffen von aufgrundaußen, des digitalen Anpassungsdrucks, Verbreitung von Inselbzw. Einzellösungen, beispielsweise bei Sensoren, Steuerungsele menten oder Softwarepaketen, die für spezielle Fragestellungen entwickelt werden, aber untereinander gar nicht oder nur schwer zu verknüpfen sind, im Bereich des Betriebspersonals die Notwendigkeit der schnellen Anpassungsfähigkeit und eines höheren Qualifikationsanspruchs bei ggf. gleichzeitig bestehendem Fachkräftemangel aufgrund der hohen Dynamik und Geschwindigkeit der Veränderung, Verlust von fundamentalen Anlage- und Prozesskenntnissen bzw. der Kenntnis über Bedienung manueller Steuerungstechnik.

Rechtsgrundlage – Handlungsrahmen

Die Digitalisierung erleichtert und beschleunigt Prozesse und verbessert im Idealfall sowohl die Wirtschaftlichkeit als auch die Prozesssicherheit. Mit der Automatisierung und Vereinfachung von Arbeitsabläufen kommt das Risiko des Datendiebstahls und des Eingreifens Unbefugter in sensible Systeme. Die Datenschutzgrund verordnung soll den Schutz personenbezogener Daten in allen gesellschaftlichen Bereichen bewirken. Für sogenannte Kritische

1214 VERSORGUNGSSICHERHEIT 4.3.2 DIGITALISIERUNG

Infrastrukturen122

wurde mit der BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV) die Grundlage gelegt, die informationstechnischen Systeme als kritisch im Sinne des BSI (Bundesamt für Sicherheit in der Infor mationstechnik) einzustufen. Daraus erwachsen Betreiberpflichten zur Sicherstellung der Daseinsvorsorge (s. Kapitel 4.3.3).

Handlungsbedarf – Ausführungshinweise

Mittelfristig ist der Verwaltungsvollzug im Hinblick auf eine zu kunftsfähige Verwaltung zu modernisieren und an die Anforde rungen der Zeit (gebotene Digitalisierung) unter Berücksichtigung von IT-Sicherheit und Datenschutz anzupassen bzw. sind die not wendigen Instrumente hierfür bereit zu stellen.

4.3.3 IT-SICHERHEIT

Grundsätze – Leitbild

Die Wasserversorgung als Teil der Kritischen Infrastruktur ist in ihren IT-Systemen bestmöglich zu schützen. Zur Erreichung und Aufrechterhaltung eines angemessenen Schutzniveaus sind ge eignete organisatorische und technische Maßnahmen umzusetzen. Für technische Maßnahmen sind von allen Wasserversorgungsun ternehmen als Mindestmaß die allgemein anerkannten Regeln der Technik zugrunde zu legen.

Die zentrale strategische Sicherheitsinstanz in der Informations sicherheitsorganisation im Freistaat Sachsen, der BfIS Land150 , unterstützt auf Ersuchen kleine und mittlere Unternehmen bei Maßnahmen zur Erhöhung der IT-Sicherheit.

Die Anforderungen des Datenschutzes und der IT-Sicherheit müssen bei der Umsetzung der gesetzlichen Aufgaben gewährleistet sein, die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind bei den Fachda tenbanken der Wasserbehörden als Maßstab bindend.

Ziele – Umsetzungsstrategie

Die Aufgabenträger der öffentlichen Wasserversorgung nutzen alle Möglichkeiten der Anpassung ihrer IT-Sicherheitsvorkehrun gen sowie die beratende Unterstützung der Fachverbände und der freistaatlichen Informationssicherheitsorganisation BfIS Land.

Weiterbildung und Sensibilisierungsveranstaltungen wie z. B. SAX Cert können hilfreiche Informationen zum Schutz der unterneh mensinternen IT-Strukturen geben.

Ein (rechts)sicherer Datenaustausch zur Umsetzung des gesetzlichen Wasserversorgungsauftrages muss gewährleistet bleiben, dazu werden konsequent alle Möglichkeiten der Optimierung geprüft und umgesetzt.

Die mittel- bis langfristige Planung sieht die Neukonzipierung und -entwicklung der Datenbankanwendung WAVE vor, die den techni schen und rechtlichen Anforderungen (Datenschutz und Informa tionssicherheit) sowie den wasserwirtschaftlichen Aufgaben und Berichterstattungen gerecht werden kann.

Die WVU sind eigenverantwortlich gefordert, die spezifischen Möglichkeiten und Potenziale einer digitalen Wasserwirtschaft (Wasser 4.0) abzuwägen und wo geboten umzusetzen. Landes

150 Beauftragter für Informationssicherheit des

IST-Zustand – Status quo

Die zunehmende Digitalisierung, die Verknüpfung von Daten und technischen Geräten eröffnen komplexe Möglichkeiten und Ent wicklungspotenzial, Computersysteme zu nutzen. Die Vernetzung von IT-Komponenten und daraus erwachsende Abhängigkeiten führen jedoch auch zu einer vielschichtigen Verletzlichkeit der eingesetzten Systeme und einem erheblichen Zuwachs an Sicher heitsrisiken. Damit verbunden ist eine signifikante Erhöhung des Schadensausmaßes bei Ausfall der vernetzten Systeme.

Betreiber von Kritischen Infrastrukturen (KRITIS) sind besonders sensitive Angriffsziele von Cyberattacken aufgrund ihres hohen, systemimmanenten gesellschaftlichen Schadenspotenzials. Ausfälle oder Beeinträchtigungen bei Kritischen Infrastrukturen können zu nachhaltig wirkenden Versorgungsengpässen, erheblichen Störungen der öffentlichen Sicherheit oder anderen dramatischen Folgen führen.

Die Herausforderungen an die staatliche Verwaltung und die Unternehmen, sensible Daten und Kommunikationsprozesse vor unbefugtem Zugriff zu schützen, werden zunehmend größer.

Vor diesem Hintergrund trat am 17. Juli 2015 das Gesetz zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme (ITSicherheitsgesetz – ITSiG) der Bundesregierung in Kraft. Das ITSiG als Artikelgesetz ändert und ergänzt Fachgesetze wie z. B. das BSI-Gesetz (BSIG).

Der Gesetzgeber schreibt vor, dass Versorgungsunternehmen, die die Schwellenwerte der BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV) erreichen oder überschreiten erstmals am 3. Mai 2018 nachweisen mussten, dass ihre IT-Infrastruktur entsprechend den gesetzlichen Vorgaben im BSI-Gesetz geschützt ist. Unter die BSI-KritisV fallen derzeit Unternehmen, die folgende Schwellenwerte haben bzw. überschreiten:Gewinnungsanlage (Wasserwerk):

22.000.000 m³/Jahr gewonnene Wassermenge

Aufbereitungsanlage (Wasserwerk):

22.000.000 m³/Jahr aufbereitete Trinkwassermenge

22.000.000Wasserverteilungssystem:m³/Jahrverteilte Wassermenge

22.000.000Leitzentrale:m³/Jahr von den gesteuerten/überwachten Anlagen gewonnene, transportierte oder aufbereitete Menge Wasser

Mit Bezug auf die Schwellenwerte gelten in Sachsen derzeit neun Wasserversorgungseinrichtungen als KRITIS-Unternehmen gemäß BSI-KritisV. Da insbesondere Wasserversorgungsunternehmen auch unterhalb der Schwellenwerte daseinsvorsorgende und damit es sentielle Leistungen für die Bevölkerung erbringen und ein Ausfall dieser in gleichem Maße kritisch zu bewerten ist, wird aktuell eine Anpassung erwogen (s. Rechtsgrundlage).

Die Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Infor mationstechnik (BSI) richten sich auch an Unternehmen, die nicht unter die BSI-KritisV fallen, sich mit dem Thema IT-Sicherheit aus einander zu setzen und geeignete Maßnahmen zum Schutz ihrer IT-Infrastruktur zu ergreifen. DVGW und BDEW haben auf Basis des Regelwerks W 1060 den branchenspezifischen IT-Sicherheits standard Wasser/Abwasser (B3S WA) entwickelt. Sowohl den von der BSI-KritisV betroffenen Unternehmen wie auch kleinen und mittleren Wasserver- und Abwasserentsorgungsunternehmen dient dieser Leitfaden, um ein dem Stand der Technik entsprechendes Schutzniveau zu implementieren.

Ziel des Freistaates Sachsen ist es, den Ursachen für Sicherheits vorfälle entgegenzuwirken und die Risiken durch angemessene Maßnahmen auf ein tragbares Maß zu reduzieren. Grundlage dafür bildet das im Sommer 2019 in Kraft getretene Sächsische Informati onssicherheitsgesetz (SächsISichG). Es verpflichtet die staatliche Ver waltung, sichere elektronische interne und externe Kommunikation anzubieten sowie Datenschutz- und Informationssicherheitskonzepte für die IT-Verfahren der Verwaltung zu erstellen. Weiterhin arbeitet der Freistaat vor allem mit kleinen und mittleren Unternehmen in Projekten zur Erhöhung der Informationssicherheit zusammen. Für den Freistaat Sachsen von hoher strategischer Bedeutung ist daneben ebenso der Schutz der Betreiber Kritischer Infrastrukturen, z. B. Wasserwerke oder Krankenhäuser.

Operative Ziele:

Schutz der IT-Systeme, Anwendungen und Datenbestände des Freistaates Sachsen ausbauen Personalkapazitäten im Bereich Informations- und Cybersicherheit sowie zur Bekämpfung von Cyberkriminalität verstärken Bevölkerung, Unternehmen und Verwaltung für Informations- und Cybersicherheit sensibilisieren kleine und mittlere Unternehmen bei Maßnahmen zur IT-Sicherheit unterstützen.

1234 VERSORGUNGSSICHERHEIT 4.3.3 IT-SICHERHEIT

Die124zentrale

strategische Sicherheitsinstanz in der Informations sicherheitsorganisation der Staatsverwaltung ist der BfIS Land. Er wird vom Beauftragten für Informationstechnologie des Freistaates Sachsen ernannt und ist innerhalb der CIO-Organisation eingeglie dert. Er ist in der Sächsischen Staatskanzlei angesiedelt (Referat 45 Informations- und Cybersicherheit, Kritische Infrastrukturen) und für alle operativen und koordinierenden Belange der Informa tionssicherheit zuständig.

Das Referat des BfIS Land betreut neben dem Themenfeld der Informationssicherheit in der Landesverwaltung auch die Cyber sicherheit bei Bürgern und Wirtschaft im Freistaat Sachsen sowie das Themengebiet der IT-Sicherheit Kritischer Infrastrukturen in DasSachsen.Aufgabengebiet des BfIS Land spiegelt sich in der Mitarbeit und Mitgliedschaft zahlreicher Gremien und Initiativen auf Bun des- und Landesebene sowie zwischen diesen Ebenen und auch mit dem kommunalen Bereich wider. In Sachsen ist der BfIS Land Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Informationssicherheit, Mitglied im Arbeitskreis IT und E-Government, im IT-Kooperati onsrat (Land und Kommunen) und im Arbeitskreis Sächsisches Verwaltungsnetz. Auf Bundesebene ist der BfIS Land Mitglied in der AG Informationssicherheit des IT-Planungsrates sowie in der Länder-Arbeitsgruppe Cybersicherheit der Innenministerkonferenz. Zudem ist er Mitglied in der Allianz für Cybersicherheit und im Umsetzungsplan (UP) KRITIS.

Der UP KRITIS ist eine öffentlich-private Kooperation zwischen Betreibern Kritischer Infrastrukturen, deren Verbänden und den zuständigen staatlichen Stellen. Er adressiert acht der neun Sektoren Kritischer Infrastrukturen. Teilnehmer des UP KRITIS können neben den Betreibern nach ITSiG auch andere KRITIS-Betreiber aus den acht Sektoren werden.

Der DVGW arbeitet bereits seit 2014 im Branchenarbeitskreis (BAK) Wasser/Abwasser und im Branchenarbeitskreis Gas innerhalb des UP KRITIS mit und begleitet die untergesetzlichen Umsetzungs Dermaßnahmen.Jahresbericht

zur Informationssicherheit befasst sich u. a. mit der aktuellen Gefährdungslage der Landesverwaltung, der Tätigkeit des Beauftragten für Informationssicherheit des Landes und mit der Arbeit des Sicherheitsnotfallteams SAX.CERT im Staatsbetrieb Sächsische Informatik Dienste (SID). Im Berichtszeitraum August 2019 bis Juli 2020 spielten die Abwehr von mehr als 40.000 Vi ren, der Schutz gegen den Emotet-Trojaner und Schulungen zur Informationssicherheit eine besondere Rolle.

Das SAX.CERT ist das zentrale Sicherheitsnotfallteam des Freistaa tes Sachsen und im SID angesiedelt. Zu seinen Aufgaben gehört die Analyse der Lage der Informationssicherheit in Sachsen, die Beratung von staatlichen und kommunalen Verwaltungen sowie die Rolle als Ansprechpartner für Einrichtungen, die den Kritischen Infrastrukturen zuzurechnen sind. Das Akronym CERT steht für Computer Emergency Response Team. Seit seiner Gründung im Jahr 2013 verzeichnete das SAX.CERT keine kritischen Sicherheits vorfälle im besonders geschützten Sächsischen Verwaltungsnetz.

Rechtsgrundlage – Handlungsrahmen

Am 3. Mai 2016 ist die von der Bundesregierung verabschiedete Vor lage zur Bestimmung Kritischer Infrastruktur nach dem BSI-Gesetz (BSI-Kritisverordnung, BSI-KritisV) in Kraft getreten. Das Gesetz regelt die Festlegung der Begriffsbestimmungen für Anlagen, Be treiber, kritische Dienstleistungen und Versorgungsgrad. Darüber hinaus werden Schwellenwerte festgelegt, an denen bemessen wird, welche Anlagen (und Betreiber) unter die BSI-KritisV fallen. Mit den Schwellenwerten wird gleichzeitig für Wasserversorgungsund Abwasserentsorgungsanlagen definiert, welche Anlagen die An forderungen an die Sicherheit der IT-Infrastruktur gemäß BSI-Gesetz (BSIG) erfüllen müssen und welche Betreiber bis zum 2. November 2016 dem BSI eine Kontaktstelle benannt haben mussten.

Am 17. Juli 2015 trat das Gesetz zur Erhöhung der Sicherheit infor mationstechnischer Systeme (ITSiG) in Kraft. Betreiber Kritischer Infrastrukturen aus den Bereichen Energie, Informationstechnik und Telekommunikation, Transport und Verkehr, Gesundheit, Was ser, Ernährung sowie Finanz- und Versicherungswesen müssen damit einen Mindeststandard an IT-Sicherheit einhalten, erhebliche IT-Sicherheitsvorfälle müssen an das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) gemeldet werden.

Vor dem Hintergrund der zunehmenden Bedrohungslage ist das IT-Sicherheitsgesetz novelliert worden und als IT-Sicherheitsgesetz 2.0 (IT-SIG 2.0) am 28. Mai 2021 in Kraft getreten. Das IT-SiG 2.0 erweitert die deutsche KRITIS-Regulierung deutlich – mit mehr Pflichten für Betreiber und mehr Befugnissen für das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI). Die Definitionen der KRITIS-Anlagen ändern sich in der KRITIS-Verordnung 2.0 (KritisV 2.0), die parallel zum IT-SiG 2.0 geändert wurde. Demnach muss für weitere Anlagen der Wasserversorgung der Nachweis erbracht werden, dass diese nach den allgemein anerkannten Regeln der

Technik abgesichert sind und die spezifischen Anforderungen aus dem IT-SiG 2.0 umgesetzt werden.

Handlungsbedarf - Ausführungshinweise

Die Wasserversorgungsunternehmen sind aufgerufen, die jeweils geltenden IT-Sicherheitsvorgaben bestmöglich umzusetzen und zu aktualisieren. Die entsprechenden Informations- und Weiter bildungsangebote der Branchenverbände sind zu nutzen.

4.3.4 INTERKOMMUNALE ZUSAMMENARBEIT

Grundsätze – Leitbild

Der Erhalt und der Ausbau der verschiedenen Formen bestehender kommunaler Zusammenarbeit sind Grundlage für die Bewältigung demografischer Herausforderungen151 bei stetig steigenden tech nischen Anforderungen und schließlich für den Erhalt sozialver träglicher Entgelte.

Die Sicherstellung der Wasserversorgung verlangt insbesondere mit Blick auf die sich verstetigenden Klimaextreme stärker als bisher die Bildung und weitere Vernetzung überörtlicher Strukturen. Neben der bewährten Form des Zusammenschlusses in Zweckverbänden, kön nen kommunale Arbeitsgemeinschaften oder die Zusammenarbeit über Zweckvereinbarungen Vorstufen einer intensiven kommunalen Zusammenarbeit im Bereich der Siedlungswasserwirtschaft sein.

Welches die sinnvollste und zur Zielerreichung geeignetste Form der kommunalen Kooperation ist, bleibt jedoch grundsätzlich eine Abwägungsentscheidung des jeweiligen Aufgabenträgers; die Ent scheidung obliegt allein den Gemeinden im Rahmen ihres kommu nalen Selbstverwaltungsrechts.

Die vom Freistaat Sachsen genutzten Datenbanken sind gemäß den Vorgaben zu pflegen. Die Anforderungen an Datensicherheit und Datenschutz sind durch die Erarbeitung/Fortschreibung von Datenschutz- und Informationssicherheitskonzepten umzusetzen (s. auch Kapitel 5.3). Wo geboten, sind Erweiterungen bzw. Um strukturierungen zu prüfen.

Es ist zu prüfen, inwieweit der digitale Datenfluss sowie örtliche und sachliche Berechtigungen und Zuständigkeiten Dritter grund sätzlich und rechtssicher verankert werden können.

In problematischen, durch die pflichtige Gemeinde nicht allein zu lösenden Versorgungskonstellationen, soll die Pflicht der öffentlichen Wasserversorgung öffentlich-rechtlichen Verbänden übertragen werden (§ 43 Abs. 2 SächsWG). Die herausgehobene Bedeutung der öffentlichen Wasserversorgung für die Daseinsvorsorge rechtfertigt dabei im Ausnahmefall auch die Ausschöpfung des rechtsaufsicht lichen Instrumentariums (insbesondere die Bildung von Pflichtver bänden nach § 50 bzw. der Abschluss von Pflichtvereinbarungen nach § 73 SächsKomZG).

Die Aufgabe der öffentlichen Wasserversorgung auch in Not- und Krisensituationen muss als Pflichtaufgabe der Daseinsvorsorge in kommunaler Hand bleiben. Die intensive kommunale Zusammen arbeit schafft die Voraussetzungen dafür, dass Wasser als unent behrliches Lebensmittel dem freien Wettbewerb entzogen bleibt.

Die zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden sind erster Ansprech partner für kommunale Zusammenarbeit. In jedem Landkreis und in der Landesdirektion Sachsen stehen Ansprechpartner für Fragen der kommunalen Zusammenarbeit zur Verfügung. Sie informieren, beraten Kommunen und begleiten diese bei Rechtsfragen. Interkommunale Zusammenarbeit ist Element der Demografiestrategie der Bundesregierung.

1254 VERSORGUNGSSICHERHEIT 4.3.4 INTERKOMMUNALE ZUSAMMENARBEIT
151

Ziele – Umsetzungsstrategie

Knapper werdende Rohwasserressourcen sollen gemeinsam be wirtschaftet, Versorgungsaufgaben gemeinsam wirtschaftlicher als bisher erfüllt werden.

Die Versorgungssicherheit soll u. a. vor dem Hintergrund langer Tro ckenperioden und Überschneidung mit Spitzenlastzeiten durch den Aufbau von Redundanzen (Verbundoptionen) gewährleistet werden.

Die etablierten Formen der kommunalen Zusammenarbeit sollen erhalten, unterstützt und erweitert werden. Insbesondere beste hende technische Versorgungs- und Notverbünde sind zu stärken und Flexible,auszubauen.administrativ

weniger aufwendigere Formen der kommu nalen Zusammenarbeit wie die kommunaler Arbeitsgemeinschaften und Zweckvereinbarungen sollen verstärkt genutzt werden.

Die Rohwassergewinnungsgebiete finden sich oft im ländlichen Raum, während der Nutzungsschwerpunkt zumeist in den mittelbzw. großstädtischen Zentren liegt. Dieser bezüglich der Gewinnung und Nutzung faktisch bestehende Zusammenhang soll sich auch in organisatorischen Stadt-Umland-Kooperationen widerspiegeln152

Die Vermeidung erheblicher Gebührenbelastungen kann zukünftig nur durch eine verstärkt solidarische Abgabenkalkulation im Zuge kommunaler Zusammenarbeit erfolgen.

Die anstehende Überarbeitung der Wasserversorgungskonzepte soll den Aufgabenträgern Anregung sein, neue Möglichkeiten und den Ausbau bestehender Formen kommunaler Zusammenarbeit aktiv zu prüfen.

Die zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden sollen die Aufgaben träger der Wasserversorgung wie bisher zu geeigneten Formen der kommunalen Zusammenarbeit beraten. Sie sollen insbesondere bei der Prüfung der Wasserversorgungskonzepte Partner der Wasser behörden sein.

Analog zu dem erfolgreichen Format der Kläranlagen-, Kanal-, und Gewässernachbarschaften soll im Zusammenwirken mit dem BDEW/dem DVGW die Bildung von sächsischen (Trink)Wassernach barschaften angeregt werden.

Die kommunale Zusammenarbeit wird durch den Freistaat Sachsen unterstützt durch Beratung, Veranstaltung regionaler Workshops, die Kommunikation von Best Practice Beispielen, die Begleitung von Modell- und Pilotprojekten.

IST-Zustand – Status quo

Kooperationen zwischen den Gemeinden/Körperschaften öffent lichen Rechts ermöglichen den wirtschaftlichen Einsatz perso neller, technischer und finanzieller Ressourcen. Zur effizienten Erledigung der Pflichtaufgabe Wasserversorgung haben sich die sächsischen Gemeinden (Aufgabenträger) weit überwiegend zu Zweckverbänden zusammengeschlossen. Die Aufgabe der öffent lichen Trinkwasserversorgung wird gegenwärtig in Sachsen von 33 öffentlich-rechtlichen Zweckverbänden, 36 Städten und Ge meinden, von denen neun Mitglied in einem Teilzweckverband sind, und drei Fernwasserversorgern wahrgenommen (vgl. Kapitel 2.1).

Die historische Leistung der Anpassung einer maroden Infrastruktur (1990) gemäß den a. a. R. d. T. und die heutige Leistungsfähigkeit der sächsischen Trinkwasserversorger basiert wesentlich auf den Zweckverbänden als klassischer Form der kommunalen Zusam Zumenarbeit.Beginn

der Dekade 2020 2030 zeigt sich, dass es bedingt durch die Anforderungen des Klimawandels (hier eine Verstetigung der Klimaextreme) und der demografischen Veränderungen einer vergleichbaren Anstrengung bedarf. Erneut besteht die Herausfor derung der Überprüfung und Optimierung kommunaler Strukturen zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit.

152

Die staatliche Gewährleistung gleichwertiger Lebensverhältnisse ist als Ziel in Artikel 72 des Grundgesetzes verankert (vgl. dazu auch §§ 1 und 2 Abs. 3 ROG).

126

Tabelle 4-1: Übersicht der Aufgabenträger Wasserversorgung (Stand: 1. Januar 2020); auffällig ist die stark zersplitterte Struktur im ostsächsischen Raum; gerade dort finden sich hinsichtlich der Bevölkerung stark schrumpfende Gemeinden, ohnehin geringe Einwohnerdichten und wenig au sgeprägte Verbünde

LD Chemnitz

LD Dresden

101 ZWAMEV Hainichen 200 Stadt Hoyerswer da 224 Stadt Pirna 2 76 Spremberger WAZV

102 RZV Lugau - Glau chau 201 TZV Kamenz 225 TWZV „ Pfeifholz“ 277 Gemeinde Schöps tal

103 WZV Freiberg 204 TZV WV „ Obere We senitz“ 226 RZV KWV „ Riesa - Großenhain“ 279 Gemeinde Steina

104 TZV Mittleres Er zgebirge 205 ZV WV L andkreis Bautzen 228 Stadt Wilsdruff 291 Stadt Radeburg

105 Stadt Chemnitz 206 Z V Bischofswerda - RÖ DERAUE 230 TWZV „ Meißner Hochland“ 292 Gemeinde Diera - Zehren

106 TWZV Mil denau - Streckewalde 208 Stadt Bautzen 231 TWZV „ Weißeritzgru ppe“ 293 Gemeinde Ni ederau

121 ZV Vogtla nd 210 ZV „ Oberlausi tz WV“ Zittau 232 St adt Dresden 294 Geme inde Moritzburg

122 ZV Zwickau / Werdau 211 Stadt Zittau 233 Stadt Görlitz 295 S tadt Meißen

123 ZV Westerzgebirge 212 St adt Löbau 234 Gemein de Lohsa 296 Gemeind e Weinböhla

LD Leipzig 213 TZV Neiße - Schöps 245 Gemeinde Schönt eichen 297 Stadt Cos wig

301 ZV DERAWA 21 4 TZV Ostritz - Reic henbach 249 Gemeinde Hermsdorf / Erzgeb. 298 Stadt Radebeul

302 VV Eilenburg - W urzen 215 WZV Mittle re Neiße - Schöps 25 3 Gemeinde Klipphaus en

303 ZV Torgau - Westelbien 216 Stadt Bad Muska u 255 Gemeinde König shain

304 ZV Beilro de - Arzberg 217 Sta dt Niesky 256 Gemein de Königswartha

305 ZV WA Leipzig - Lan d 218 Stadt Rothenbu rg / O.L. 257 Gemein de Kreischa

306 ZV WV Bornaer Land 219 Stadt Weißwasse r 258 Gemeinde Lampe rtswalde

307 VV Gri mma - Geithain 220 T WZV „ Bastei“ 263 Gem einde Neißeaue

308 Wasserverband Döbeln - Oschatz 221 TWZV „ Taubenbach“ 264 Gemeinde Neukir ch

309 Stadt Leipzi g 222 WAZV „ Mittlere Wesenitz“ 272 Gemei nde Rietschen 344 S tadt Naunhof 223 ZV WV „ Pirna - Sebnitz“ 273 Gemeinde Mittelherwigsdorf

Die seit 2018 anhaltende Trockenperiode hat gezeigt, dass klein räumige Versorgungsstrukturen und insbesondere die Eigenwas serversorgungsanlagen höchst verwundbar sind. Gemeinden, die sich aktuell mit der zentralen Erschließung von sogenannten Brun nendörfern befassen, sind mit der Umsetzung zentraler Lösungen vielfach überlastet. Oft sind die Ressourcen nach Menge und Qua lität nicht verfügbar oder die Planungs- und Erschließungsaufgabe überfordert die gemeindliche Leistungsfähigkeit.

Insbesondere mit Blick auf die noch immer stark dezentralen ost sächsischen Versorgungsstrukturen (vgl. Tabelle 4-1) zeigt sich der Bedarf einer strukturellen Optimierung deutlich, auch im Hinblick auf die demografischen Änderungen.

Gerade kleinere Gemeinden (bzw. Aufgabenträger/WVU) können häufig mit den steigenden technischen Anforderungen an den Betrieb/die Überwachung von Wasserversorgungsanlagen (WVA) nicht Schritt halten, können oft die notwendigen Fachkräfte nicht vorhalten bzw. neue Fachkräfte unterschreitengewinnen,meisteine kritische Betriebsgröße, scheitern oft an der n-1-Anforderung153 , da in der Regel nur ein (fragiles) „Versorgungsstandbein“ vorhanden ist und der Aufbau (eigener) Redundanzen finanziell nicht gestemmt werden kann und weisen insoweit einen besonderen Kooperationsbedarf aus.

Kommunale Kooperationen können hier erweiterte und neue Hand lungskulissen schaffen.

153 (n-1)-Anforderung: bei Ausfall einer Versorgungs(komponente) wird durch Redundanz die Versorgung gleichwohl aufrecht erhalten; nach DIN 2000 sind Versorgungssysteme so auszulegen und zu betreiben, dass bei Ausfall eines Anlagenteils oder einem vorhersehbaren Zusammentreffen mehrerer Extrem ereignisse die Versorgungssicherheit beispielsweise durch Verbundstrukturen und redundante Anlagen gegeben ist.

127
4 VERSORGUNGSSICHERHEIT 4.3.4 INTERKOMMUNALE ZUSAMMENARBEIT

Rechtsgrundlage – Handlungsrahmen

Die Aufgabe der ausreichenden Versorgung mit Trink- und Brauch wasser liegt nach § 43 Abs. 1 SächsWG in der Hand der Gemeinden. Diese sind zur Gewährleistung der Daseinsvorsorge verpflichtet (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 1 SächsWG i. V. m. § 50 WHG). Dabei darf die Aufgabe der öffentlichen Wasserversorgung nur Gemeinden oder einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts obliegen (§ 43 Abs. 1 SächsWG). Eine materielle Privatisierung der öffent lichen Wasserversorgung ist nicht zulässig.

Träger der öffentlichen Wasserversorgung können demnach nur sein die Gemeinde, ein Zweckverband, die beauftragte Gemeinde bei delegierender Zweckvereinbarung.

Die Träger der öffentlichen Wasserversorgung können sich zur Erfüllung der Aufgabe Dritter bedienen (vgl. § 43 Abs. 3 SächsWG). Privatrechtliche Unternehmen dürfen als „Dritte“ im Sinne von § 43 Abs. 3 SächsWG den Träger der öffentlichen Wasserversorgung „bei der Erfüllung der Aufgabe“ unterstützen.

Typischer Fall: Zweckverband oder kreisfreie Stadt gründet eigene GmbH, welche für ihn die Aufgabe der öffentlichen Wasserver sorgung erfüllt.

Denkbar: Mehrere Gemeinden/Aufgabenträger gründen ein ge meinsames wirtschaftliches Unternehmen, welches für sie die Aufgabe der öffentlichen Wasserversorgung erfüllt.

Denkbar: Gemeinden nutzen ein gemeindewirtschaftliches Un ternehmen aus der Nachbarschaft, welches für sie die Aufgabe der Wasserversorgung erfüllt.

Regelfall ist die kommunale Zusammenarbeit in Form eines Zweck verbandes.154 Hier erfolgt die Bündelung technischer und finanzieller Ressourcen in einer eigenständigen Körperschaft des öffentlichen Rechts. Zweckverbände sind auf eine langfristige Zusammenarbeit ausgelegt. Die Aufgabe geht von den Gemeinden auf den Zweckver band über. Gleichwohl bleibt ein großer kommunaler Einfluss. Vorzug der Zusammenarbeit in einem Zweckverband ist die so entstehende Solidargemeinschaft.

In der Regel erfolgt die kommunale Zusammenarbeit in Aner kennung der auf der Hand liegenden wirtschaftlichen und or ganisatorischen Vorteile auf freiwilliger Basis (Freiverband, NachZweckvereinbarung).Maßgabedes§

43 Abs.2 SächsWG soll die Pflicht zur öf fentlich-rechtlichen Wasserversorgung öffentlich-rechtlichen Verbänden (hier: Zweckverband nach § 44 Abs. 1 SächsKomZG) übertragen werden, insbesondere, wenn dadurch:

1) die Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Wasserversorgung zu vertretbaren Bedingungen erst ermöglicht wird,

2) die durch den Betrieb von öffentlichen WVA ausgehenden Be einträchtigungen vermieden oder erheblich verringert werden können,

3) die öffentliche Wasserversorgung technisch oder wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwands für eine Gemeinde nicht möglich oder die Aufgabenwahrnehmung überörtlich nicht gewährleistet ist.

Hintergrund dieser Vorschrift ist das hohe öffentliche Interesse an der Gewährleistung der Versorgungssicherheit.155 Die Trocken periode 2018 2020 führte dies greifbar vor Augen. Während Klein anlagen zur Eigenwasserversorgung nahezu flächig versagten und kleinere WVU an die Grenzen der technischen Leistungsfähigkeit gelangten, erwiesen sich die Systeme der öffentlichen Wasserver sorgung in der Hand von Zweckverbänden als stabil und resilient.

Nur im „äußersten Notfall“, und nur dann, wenn Pflichtaufga ben der Daseinsvorsorge (hier die Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung) anders nicht erfüllt werden können, kommt ein Pflichtverband nach § 44 Abs. 1 SächsKomZG in Betracht. Maßgebende Voraussetzung ist das Bestehen eines dringenden öffentlichen Bedürfnisses. Die Sicherstellung der Trinkwasserver sorgung der Bevölkerung in ausreichender Menge und Qualität (vgl. TrinkwV) ist ein dringendes öffentliches Bedürfnis im Sinne des § 50 Abs. 1 SächsKomZG (Pflichtverband) und des § 73 Abs. 1 SächsKomZG (Pflichtvereinbarung).

154 Der in § 50 WHG bestimmte Vorrang der ortsnahen Wasserversorgung schließt im Übrigen kommunale Zusammenarbeit mit dem Ziel der Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung nicht aus, insbesondere dann nicht, wenn es um die gemeinsame Nutzung qualitativ und quantitativ geeigneter Was servorkommen geht.

155 Dallhammer, W.-D., Dammert, B. & Fassbender, K. (2019); § 43; Rn. 13

128

Die Bildung der bestehenden Zweckverbände erfolgte vielfach Anfang der 1990er Jahre. Zwischenzeitlich haben sich rechtli che Grundlagen weiterentwickelt. So haben auch Zweckverbände heute die zusätzliche Möglichkeit der Zusammenarbeit auf der Grundlage einer Zweckvereinbarung (§§ 71 ff. SächsKomZG). Über § 73a SächsKomZG wurde die gerade auf Konzept- und Planungs ebene sehr vorteilhafte, flexible Form der Zusammenarbeit in kommunalen Arbeitsgemeinschaften geschaffen.

Zu den derzeit noch selten genutzten Formen der kommunalen Zusammenarbeit gehören die Zweckvereinbarung und die kom munalen Arbeitsgemeinschaften.

Beide Formen sind jedoch gerade wegen ihrer Flexibilität als ei genständige Form oder Vorläufer einer intensiveren kommunalen Zusammenarbeit sehr gut geeignet und sollen kurz vorgestellt werden.

Zweckvereinbarung

Die beteiligten Körperschaften bleiben bei dieser Form der Zusam menarbeit rechtlich selbstständig. Es entsteht keine (neue) Körper schaft des öffentlichen Rechts. Neben Gemeinden, Landkreisen, Zweckverbänden können auch andere Körperschaften beteiligt sein. Die Zweckvereinbarung kann darauf gerichtet sein, dass eine „beauftragte“ Körperschaft Aufgaben für die beteiligten Körper schaften übernimmt und dazu die Mitbenutzung ihrer Einrichtung gestattet (§ 71 Abs. 1 SächsKomZG). Rechte und Pflichten sowie Befugnisse im Rahmen der Aufgabe gehen auf die „beauftragte“ Körperschaft über.

Für diese Form der delegierenden Zweckvereinbarung liegen Er fahrungen vor, da diese genehmigungspflichtig ist. Typische Fall konstellation ist der Einsatz in Randbereichen von benachbarten Versorgungsgebieten, wo bedingt durch topografische oder sons tige Besonderheiten Entscheidungen zu technisch vernünftigen Zuordnungen getroffen werden.

Alternativ kann nach § 71 Abs. 2 SächsKomZG die „beauftragte“ Körperschaft die Aufgabe im Namen und nach Weisung der jeweils zuständigen Körperschaft ausführen, ohne dass die Ausgangs zuständigkeiten berührt werden. Ebenso kann die zeitanteilige Zurverfügungstellung von Dienstkräften oder der Betrieb einer ge meinsamen Dienststelle Gegenstand einer Zweckvereinbarung sein.

Soll es zu einer Zusammenarbeit in Form einer delegierenden Zweckvereinbarung kommen, so ist ein schriftlicher öffent lich-rechtlicher Vertrag zu schließen und (auch im Fall einer spä teren Änderung) durch die Rechtsaufsichtsbehörde zu genehmigen. Der Vertragsinhalt wird sich an den inhaltlichen Anforderungen einer Verbandssatzung (vgl. § 11 SächsKomZG) orientieren.

Wenn die Zweckvereinbarung sich auf den Betrieb einer gemeinsa men Dienststelle richtet, erledigen die Bediensteten ihre Aufgaben nach Weisung der für den jeweiligen Fall zuständigen Körperschaft. Die Zuständigkeit der Aufgabenträger bleibt davon unberührt. Mit diesem Institut kann sehr effizient die Zusammenarbeit bei einzelnen Teil- oder Spezialaufgaben gemeinschaftlich wahrge nommen werden, ohne dass dadurch die Verbandsstruktur infrage gestellt wäre.

Kommunale Arbeitsgemeinschaften

Gemeinden, Landkreise, Verwaltungsverbände und Zweckverbände können sich nach § 73a SächsKomZG zu kommunalen Arbeitsge meinschaften zusammenschließen. In diese Arbeitsgemeinschaften können auch sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts aufgenommen werden.

Die Grundlage (rechtliche Basis) einer kommunalen Arbeitsge meinschaft wird regelmäßig ein öffentlich-rechtlicher Vertrag nach § 54 VwVfG sein.

Diese Arbeitsgemeinschaften fassen keine die Mitglieder binden den Beschlüsse und die Zuständigkeit der Organe der einzelnen Mitglieder bleibt unberührt. Denkbar sind insbesondere Abstimmungen zu Planungen (hier: gemeinsame Nutzung von Rohwasserressourcen, Zusammenarbeit bei der Aufstellung von Wasserversorgungskonzepten in Versor gungsräumen – koordiniert durch den Landkreis). Regelmäßig kann die kommunale Arbeitsgemeinschaft Keimzelle einer intensiveren Form der kommunalen Zusammenarbeit sein, kann jedoch auch unabhängig hiervon vereinbart werden.

1294 VERSORGUNGSSICHERHEIT 4.3.4 INTERKOMMUNALE ZUSAMMENARBEIT

Informelle Formen der Kooperation

Hierbei handelt es sich um kommunale Zusammenarbeit in rechtlich unverbindlichen Formen. Denkbar sind Gesprächsforen, Arbeits gruppen, Regionalkonferenzen. Die Vorteile liegen in der niedrigen Hemmschwelle (kein Autonomieverlust), der möglichen Einbezie hung vielfältiger Akteure (beispielsweise der Gesundheitsämter, der Kat-Schutzbehörden). Diese informellen Formen der Zusam menarbeit sind oft Ausgangspunkt für verbindliche Formen der kommunalen Zusammenarbeit. Eine Aufgabenübertragung ist damit nicht Weitergehendeverbunden.Informationen sind der GK als digitale Anlage beigefügt.

Ansprechpartner zu Fragen der kommunalen Zusammenarbeit Die Landratsämter (Kommunalaufsicht) sind stets erster Ansprech partnerkommunalefür: wirtschaftlicheZusammenarbeit,Betätigung innerhalb eines Landkreises (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 SächsKomZG).

Die LDS ist: erster Ansprechpartner bei kreisübergreifender Zusammenar beit bzw. bei Beteiligung eines Landkreises (§ 74 Abs. 1 Nr. 2 obereSächsKomZG),Rechtsaufsichtsbehörde (§ 74 Abs. 2 SächsKomZG).

4.3.5 GEBÜHREN- UND ENTGELTKALKULATION

Grundsätze – Leitbild

Eine sichere und nachhaltige öffentliche Trinkwasserversorgung muss mit Blick auf die Gebühren und Entgelte auch künftig für alle Verbraucher gewährleistet bleiben.

Die auf die Trinkwasserversorgung wirkenden Rahmenbedingungen im Tarifgebiet eines Trinkwasserversorgers sind bei der Entgelt- und Gebührenkalkulation konsequent und unter Beachtung mittel- bis langfristiger Änderungen zu berücksichtigen. Dies gilt vor allem für Veränderungen, die infolge des Klimawandels auf die Versorgungs struktur und die Bereitstellungssicherheit wirken werden sowie für die Gestehungskosten einer nachhaltigen Wasserversorgung.

Die Gebühren bzw. Entgelte für die Trinkwasserversorgung sind grundsätzlich kostendeckend zu gestalten. Deshalb muss die öf fentliche Trinkwasserversorgung auch künftig in einem Rahmen sichergestellt werden, der die Leistungsfähigkeit der Gebühren- bzw. Entgeltpflichtigen nicht überfordert.

Es ist darauf hinzuwirken, dass mit Blick auf das Kostendeckungs prinzip alle Kosten der Sicherstellung der Wasserversorgung ein schließlich der Umwelt- und Ressourcenkosten bei kartellrechtlichen oder kommunalaufsichtlichen Überprüfungen der Wasserentgelte und -gebühren Anerkennung finden.

Maßnahmen zur Schaffung einer höheren Preis- und Gebührentrans parenz versetzen die Verbraucher in die Lage, das Gebühren- und Entgeltniveau ihres Versorgers besser nachvollziehen zu können.

Das Entgelt für die Bereitstellung von Rohwasser aus Talsperren zur öffentlichen Trinkwasserversorgung ist ein Vorhalteentgelt, das nach dem Solidarpreisprinzip als kalkulatorischer Selbstkostenpreis bestimmt wird.

130

Ziele – Umsetzungsstrategie

Die Kosten der Aufgabenträger der öffentlichen Wasserversorgung zur Anpassung ihrer Planungen, Investitionen und den Betrieb der Wasserversorgungsanlagen an mittel- und langfristige Entwick lungen (Demografie, Klimawandel, Bereitstellungssicherheit, Was serbedarf) müssen in den Gebühren und Entgelten abgebildet sein.

Es ist zu prüfen, ob die Gestaltung zukunftsfester Wasserpreise ggf. auch durch neue Gebühren- bzw. Entgeltmodelle unterstützt werden könnte.

Der Investitionsbedarf ist in Investitions- und Sanierungsstrategien abzubilden. Besteht zur Sicherung einer nachhaltigen Trinkwas

serversorgung ein erheblicher Investitionsbedarf, welcher unter Nachweisführung des Aufgabenträgers der öffentlichen Wasserver sorgung über eine sozialverträgliche Gebühren- und Entgeltanpas sung und Ausschöpfung der kalkulatorischen und organisatorischen Möglichkeiten nicht abgedeckt werden kann, ist der Freistaat ermes sensleitend gefordert, Strategien und Instrumente zur Unterstützung der Aufgabenträger zu prüfen.

Die Kenntnis der Gebühren- und Entgeltentwicklung unter Berück sichtigung der Wandelfaktoren ist eine wesentliche Grundlage für die strategische Ausrichtung des fachpolitischen Handelns in der Wasserversorgung. Hier gilt es insbesondere den ländlichen Raum im Blick zu behalten.

IST-Zustand – Status quo

Die Gemeinden bzw. Zweckverbände als Träger der öffentli chen Wasserversorgung haben im Rahmen ihrer Leistungs fähigkeit die Pflicht, in ihrem Gebiet die Bevölkerung und die gewerblichen und sonstigen Einrichtungen ausreichend mit Trinkwasser zu versorgen und die Versorgung langfristig in der durch die TrinkwV vorgeschriebenen Qualität zu gewährleisten (§ 42 Abs.1 Satz 1 und § 43 Abs. 1 Satz 1 SächsWG). Die durch den Betrieb der Wasserversorgungseinrichtung entstehenden Kosten sind wegen des von den öffentlich-rechtlichen Aufgabenträgern zu

beachtenden Kostendeckungsprinzips auf die von den Benutzern der Einrichtung zu zahlenden Entgelte (die Begrifflichkeit „Entgelte“ steht für Gebühren oder privatrechtliche Entgelte/Wasserpreise und wird im Weiteren als beide Ausgestaltungen umfassendes Synonym verwendet) umzulegen. Bei der Entgeltgestaltung sind alle Einflussgrößen und deren Ausprägung zu berücksichtigen, die Aufwendungen zur Wasserversorgung entstehen lassen. Eine Übersicht über die Rahmenbedingungen, die in unterschiedlicher Ausprägung im Tarifgebiet wirken können, gibt Abbildung 4-1

Abbildung 4-1: Rahmenbedingungen im Tarifgebiet mit Einfluss auf den Wasserpreis, nach VKU. (2019)
1314 VERSORGUNGSSICHERHEIT 4.3.5 GEBÜHREN- UND ENTGELTKALKULATION
dingungenRessourcenbe-undklima-tischeEntwicklung bedingungenspezifischeKunden-Rahmen- atypischerRelevanzWasser-abnahme Abnehmer-struktur Faktorenweitere Entwicklung Wasserabgabeder DemografischeEntwicklung undvonEntwicklungIndustrieGewerbe Wohngebäude-strukturundWohnungs-leerstand Zählerbestand TarifgestaltungBisherige

Es ist festzustellen, dass sich die Rahmenbedingungen für die Trinkwasserversorgung in unterschiedlich starkem Maß wandeln. Einige besonders virulent wirkende Kriterien sind:

Einfluss des Klimawandels auf die Ressourcen entwicklung und die Wasserversorgungsinfrastruktur

Wiederkehrende Trockenperioden und örtliche, aber auch über regionale Wasserknappheit durch sinkende Grundwasserstände sowie rückläufige Wasserstände in Oberflächengewässern werden zukünftig häufiger zu erwarten sein. Das Erschließen zusätzlicher Ressourcen, die Erhöhung der Leistungsfähigkeit z. B. von Brunnen und Pumpen, die Anpassung der Infrastrukturdichte (Erhöhung der Speicherkapazität, Verbundleitungen) können erforderliche Konsequenzen sein. Eine saisonale Veränderung der Niederschlags verhältnisse beeinflusst die Nähr- und Schadstoffkonzentrationen in Oberflächengewässern, was wiederum zusätzliche Aufberei tungsmaßnahmen erforderlich machen kann.

Einfluss des Klimawandels auf den Wasserbedarf und das Nutzungsverhalten

Durch ein verändertes Nutzungsverhalten der Abnehmergrup pen - Haushalt (Gartenbewässerung, häufiges Duschen, Pool), Gewerbe (Kühlung) und Landwirtschaft (Beregnung) - kann der Wasserbedarf in den Hitzemonaten deutlich ansteigen. Saisonal auftretende Einflüsse mit teilweise signifikanter und kulminieren der Änderung des Bedarfs sowie des Verbrauches müssen in der Bedarfsplanung und der Anlagendimensionierung berücksichtigt werden. Begründete Infrastrukturanpassungen aufgrund einer im Jahresmittel gesunkenen Wassernachfrage (z. B. Dimensionierungs anpassung von Anlagen) können daher unter Umständen nicht oder nur eingeschränkt umgesetzt werden, weil das Versorgungssystem kurzfristige, saisonale Spitzenbedarfe (Tages- und Wochenspitzen) gewährleisten muss.

Demografischer Wandel

Der demografische Wandel zeitigt zwei Entwicklungsrichtungen: Bevölkerungsrückgang in ländlichen, strukturschwachen Gebieten und Bevölkerungswachstum in (groß)städtischen Ballungszentren. Hinzu kommt eine nicht zu unterschätzende Einflussgröße im Hinblick auf Wanderungs- und Pendlerbewegungen – bedingt durch den ebenfalls im Umbruch befindlichen Arbeitsmarkt. Hand lungsschwerpunkt der kommunalen Aufgabenträger im ländlichen Raum ist es daher, trotz hoher Fixkosten einerseits und einer immer geringer werdenden Gemeinschaft zahlender Nutzer andererseits, die Finanzierung der Wasserversorgung sicherzustellen. Darüber hinaus müssen Teile des Versorgungssystems gegebenenfalls zu rück- bzw. umgebaut werden, um die Trinkwasserqualität auch bei geringen Abnahmemengen gewährleisten zu können (Stagnation bei großdimensionierten Leitungen). Vornehmlich in größeren Städten bewirkt der Trend zu Ein-Personen-Haushalten einen Rückgang des Bedarfes pro Anschluss.

Unter Wahrung des Kostendeckungsprinzips können die erforder lichen Investitionen, umgelegt auf die Wasserentgelte, besonders in Regionen, die von Bevölkerungsrückgang und stark sinkender Wasserabnahme geprägt sind, für politische Diskussionen sorgen. Zudem stehen die Investitionserfordernisse im Spannungsverhält nis zu stabilen und sozialverträglichen Entgelten.

38,5 % der Rohwasserressourcen zur Trinkwasserversorgung in Sachsen werden aus Talsperren bereitgestellt. Die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen zur Stärkung der Systemresilienz und zur flexiblen Reaktion auf regionale Veränderungen des Wasserbedarfs sowie die Erhöhung der Ausfallsicherheit werden kostendeckend auf die Rohwasserentgelte umgelenkt und sind bei der Gebührenund Entgeltkalkulation als veränderliche Kosten zu berücksichtigen.

Neben den Neuinvestitionen verursacht die Bestandserhaltung betriebswirtschaftlichen Aufwand. Hier müssen die technische Sanierungs- bzw. Rehabilitationsstrategie und die Gebühren- bzw. Entgeltstrategie konform entwickelt werden. Nicht kostendeckende Gebühren bzw. Entgelte156 und/oder hohe Entnahmen für andere Sparten des Kommunalhaushaltes führen zu einem Investitionsstau und zu einem Substanzverzehr.

156 Kommunen verzichten teilweise bei der Entgeltkalkulation auf den Ansatz kalkulatorischer Kosten, die für Reinvestitionen und damit den Substanzerhalt erforderlich sind (BDEW 2018).
132

Im Rahmen der Status quo-Abfrage zur GK 2030 wurden die Träger der öffentlichen Wasserversorgung befragt, inwieweit kostende ckende Entgelte und Gebühren erhoben werden. Die Auswertung zu den eingegangenen Rückmeldungen sind in der Anlage (Status quo-Bericht) dargestellt.

Rechtsgrundlage – Handlungsrahmen

Für die öffentlich-rechtlichen Aufgabenträger wie Städte, Gemein den und Zweckverbände besteht eine grundsätzliche Wahlfreiheit hinsichtlich der rechtlichen Ausgestaltung der Bedingungen über die Benutzung der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung und des Wasserversorgungsverhältnisses zum Kunden. Über nimmt der zuständige Aufgabenträger (z. B. eine Stadt, Gemeinde oder ein Zweckverband) selbst die Wasserversorgung, hat er die Möglichkeit, die Benutzung der Einrichtung öffentlich-rechtlich durch Satzung oder privatrechtlich auf der Grundlage sogenannter Nutzungsbedingungen auszugestalten. Dies gilt auch, wenn er sich zur Erfüllung seiner Aufgabe eines Dritten als Erfüllungsgehilfen bedient. Überträgt der Aufgabenträger die Wasserversorgung hingegen zur eigenständigen Erledigung auf einen privatrecht lich organisierten Dritten, dies kann auch eine Eigengesellschaft sein, kann dieser die Benutzung der Einrichtung regelmäßig nur privatrechtlich ausgestalten. Im Freistaat Sachsen finden folgende Gestaltungsformen Anwendung:

Öffentlich-rechtliche Wasserversorgung: Wasserversorgungs satzung mit Anschluss- und Benutzungszwang und öffent lich-rechtlichen Benutzungsbedingungen unter Beachtung der Grundsätze der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV), Beitrags- und Gebüh rensatzung über die Erhebung öffentlich-rechtlicher Entgelte auf der Grundlage des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG)

Privatrechtliche Wasserversorgung: Zivilrechtliche Vertragsbe ziehung ohne Anschluss- und Benutzungszwang nach Maßgabe der AVBWasserV mit privatrechtlichen Entgelten

Öffentlich-rechtliche Teilsatzung: über Anschluss- und Benutzungs zwang und privatrechtliche Ausgestaltung der Benutzungsverhältnisse auf der Grundlage der AVBWasserV mit privatrechtlichen Entgelten

Die gesetzlichen Grundlagen der (rein) öffentlich-rechtlichen Wassergebührenkalkulation ergeben sich aus dem SächsKAG. Die konkrete Umsetzung der Gebührenerhebung erfolgt aufgrund der jeweiligen Wasserversorgungssatzung bzw. der Beitrags- und Gebührensatzung des Aufgabenträgers. Dabei können die Be nutzungsgebühren in Form von verbrauchsabhängigen Mengen gebühren und verbrauchsunabhängigen Grundgebühren erhoben werden. Für die Kalkulation der Wasserbenutzungsgebühren gelten grundsätzlich folgende Prinzipien:

Gleichheitsgrundsatz: Auch im Abgabenrecht gilt der allgemeine Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG), wonach wesentlich gleiche Sachverhalte nicht ungleich und wesentlich ungleiche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden dürfen, es sei denn, es gibt dafür einen sachlichen Grund (Willkürverbot). Aus Gründen der Praktikabilität ist dem kommunalen Satzungsgeber allerdings erlaubt, ähnlich gelagerte Sachverhalte zu einheitlichen Abgabentatbeständen zusammenzufassen (Grundsatz der Typenge rechtigkeit). Dies hat zur Folge, dass nicht jeder atypische Fall bzw. Sonderfall mit einem eigenen Abgabentarif erfasst werden muss.

Das Äquivalenzprinzip gebietet, dass zwischen Leistung und Gegenleistung ein angemessenes Verhältnis besteht, die Abgabe (z. B. die Benutzungsgebühr) insbesondere nicht in einem groben Missverhältnis zu der vom öffentlichen Aufgabenträger erbrachten Leistung (z. B. Wasserversorgung) steht. Eine strikte Leistungs proportionalität gebietet das Äquivalenzprinzip allerdings nicht.

Das Vertrauensschutzprinzip wird aus dem Rechtsstaatsprinzip des Artikel 20 Abs. 3 GG abgeleitet und verbietet regelmäßig die rückwirkende Einführung einer Abgabe durch Satzung und auch die rückwirkende Erhöhung einer Abgabenlast. In Ausnahmefällen wird das Vertrauen des Abgabenpflichtigen allerdings als nicht schutzwürdig angesehen. Ein hierfür typischer Fall ist die Erset zung einer unwirksamen Abgabensatzung durch eine wirksame, weil ein Abgabenpflichtiger einen Abgabenbescheid oder eine Abgabensatzung angefochten hatte.

1334 VERSORGUNGSSICHERHEIT 4.3.5 GEBÜHREN- UND ENTGELTKALKULATION

Sozialstaatsprinzip gebietet, bei der Gestaltung der Abga bentarife auch die Leistungsfähigkeit der Abgabenpflichtigen zu berücksichtigen. Im Landesrecht wird dies durch das Rück sichtnahmegebot des § 73 Abs. 3 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) konkretisiert. Bei der Beurteilung der Frage, ob das Rücksichtnahmegebot eine Begrenzung der Gebührenhöhe ge bietet, ist allerdings nicht auf die einzelne Gebühr abzustellen; entscheidend ist vielmehr die gesamte Abgabenbelastung der Einwohner der jeweiligen Kommune.

Das Kostendeckungsprinzip verlangt, dass das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der öffent lichen Wasserversorgungseinrichtung nicht übersteigen, aber regelmäßig decken soll.

Im Fall einer nachweislich nicht kostendeckenden Entgeltgestal tung muss auf die Einnahmenbeschaffungsgrundsätze in § 73 Abs. 2 bis 4 SächsGemO verwiesen werden. Diese besagen, dass für wesentliche Leistungen der kommunalen Daseinsvorsorge die Entgelte grundsätzlich kostendeckend auszugestalten sind, soweit dies vertretbar und geboten ist. Die wirtschaftlichen Kräfte der Abgabenpflichtigen dürfen aber nicht überfordert werden (Rücksichtnahmegebot, vgl. § 73 Abs. 3 SächsGemO). So wird im Allgemeinen die Wasserversorgung, die Abwasserbeseitigung und die Abfallentsorgung kostendeckend erfolgen müssen, was auch wiederholt in rechtsaufsichtlichen Erlassen des Sächsisches Staatsministerium des Innern (SMI) festgestellt wurde. Sofern die Überforderungsschwelle erreicht werden sollte, stellt es keine po litische Entscheidung dar, die kalkulatorische Gebührenobergrenze nicht auszuschöpfen, der Aufgabenträger würde in diesem Fall vielmehr eine gesetzliche Pflicht erfüllen. Bei der Beurteilung ist eine Einschätzungsprärogative des Satzungsgebers anzunehmen.

Die Ermittlung der gebührenfähigen Kosten der öffentlichen Was serversorgungseinrichtung erfolgt gemäß § 11 Abs. 1 SächsKAG nach dem betriebswirtschaftlichen Kostenbegriff. Dazu gehören Aufwendungen für die laufende Verwaltung und Unterhaltung (Personalkosten, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe), Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen, Abschreibungen von den Anschaffungs- und Herstellungskosten oder Wiederbeschaffungs (zeit)werten, eine angemessene Verzinsung des aufgewandten

Fremd- und Eigenkapitals sowie Steuern. Die Kosten müssen für die Leistungserbringung erforderlich sein.

Die Kostenermittlung hat regelmäßig für einen bestimmten Kal kulationszeitraum zu erfolgen. Dieser soll nach § 10 Abs. 2 Satz 1 SächsKAG fünf Jahre nicht übersteigen.

Für das privatrechtliche Wasserversorgungsverhältnis gibt es keine gesetzlichen Vorgaben für die Erhebung und Kalkulation von Was serpreisen. Das Vertragsverhältnis wird zwar durch die gesetzli chen Bestimmungen der AVBWasserV geregelt, diese enthalten aber keine Vorgaben zur Wasserpreiskalkulation, sondern regeln nur Einzelheiten der Baukostenzuschusserhebung, der Hausan schlusskostenerstattung sowie sonstiger Kostenerstattungen. Allerdings sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hofs (BGH) die für die Gebührenkalkulation geltenden Prinzipien des sogenannten öffentlichen Finanzgebarens157 – Äquivalenz-, Gleichbehandlungs- und Kostendeckungsprinzip – auch bei der Kalkulation von Wasserpreisen entsprechend zu beachten. Aus der Rechtsprechung des BGH folgt zudem, dass die in der öffent lich-rechtlichen Wasserversorgung geltenden Entgeltstrukturen entsprechend in das privatrechtliche Wasserversorgungsverhältnis übertragen werden können. Insoweit dürfen im privatrechtlichen Wasserversorgungsverhältnis nur Entgelte erhoben werden, die auch bei einer öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung zulässig sind.

Die Gebührenbemessung hat grundsätzlich nach dem tatsächlichen Umfang der Inanspruchnahme der öffentlichen Wasserversor gungseinrichtung zu erfolgen. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 SächsKAG sind die öffentlichen Wasserversorger allerdings berechtigt, zur Deckung der fixen Vorhaltekosten einer öffentlichen Einrichtung unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme, also verbrauchsunabhängig, angemessene Grundgebühren als Gegenleistung für die ständige Leistungsbereitschaft des Einrich tungsträgers zu erheben. Entsprechendes gilt bei privatrechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältnissen für die Erhebung von Grundpreisen158 . Zu den fixen Vorhaltekosten gehören vor allem Investitionskosten, die über die Abschreibungen und kalkulato rischen Zinsen in die entgeltfähigen Kosten einfließen, aber z. B auch die Personalkosten für ein Minimum an Stammpersonal.

157 Urteil des BGH vom 20. Mai 2015, Az.: VIII ZR 164/14, RdNr. 20 f.) und Urteile des BGH vom 10. Oktober 1991, Az: III ZR 100/90, aaO; vom 13. März 2003, Az: X ZR 106/00, NVwZ 2003, 1015 unter 2 b

158 Vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 2015, Az VIII ZR 164/14, RdNr. 16 sowie BGH, Urteil vom 20. Mai 2015, Az VIII ZR 143/14, RdNr. 14f

Das134

Öffentlich-Rechtliche Wasserversorgung

Grundlage: Kalkulationsgrundlage:Satzung Kommunalabgabengesetze der jeweiligen Bundesländer – für Sachsen SächsKAG Preisaufsicht: AufwandsersatzFolgebeiträgenBeitragAnschlussbeitrag*WassergebührenKommunalaufsicht(Grundgebühr,Verbrauchsgebühr)1kanneinmaligerhobenwerden,Erhebungvonistmöglich*2fürHaus-undGrundstückanschlüsse nach § 33 Beitrags-/GebührenbescheidSächsKAG (Verwaltungsrecht)

in der Regel keine Konzessionsabgabe an die Kommune in der Regel Anschluss- und Benutzungszwang (AuB) –Anmerkung SMI: die Anordnung des AuB ist zwar die Regel, aber nicht zwingend

Privatrechtliche Wasserversorgung

Grundlage: Kalkulationsgrundlage:AVBWasserVkeine, indirekt Gleichheitsgrund satz und Baukostenzuschuss,WasserpreisePreisaufsicht:Verursachungsgerechtigkeit§315BGBundKartellrecht(Grundpreis,Arbeitspreis)Hausanschlusskosten (Baukostenzu schuss bis zu 70 % der Kosten für die Verteilungsanlage) Rechnungslegung (Preisrecht) Zahlung einer Konzessionsabgabe an die Kommune Anschluss- und Benutzungszwang möglich, wenn in einer entsprechenden Rumpfsatzung festgelegt

*1 In der Praxis gibt es nur noch wenige Aufgabenträger im Freistaat Sachsen, die Anschlussbeiträge gemäß §§ 17 ff. SächsKAG für di e Wasserversorgung erheben. Dies hat damit zu tun, dass die Wasserversorgung, unabhängig von der konkreten Organisationsform, immer als Betrieb gewerblicher Art (BgA) der Körperschaftsteuerpflicht (§ 4 KStG) und der Umsatzsteuerpflicht (Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie der EU) unterworfen ist. Di e Finanzverwaltung behandelt die eingenommenen Wasserversorgungsbeiträge ungeachtet ihrer kommunalabgabenrechtlichen und doppischen Qualifizierung (Kapitalzu schuss) in der Steuerbilanzbuchführung als normale laufende Erträge. Dies führt steuerlich zu Gewinnen und damit zu einer (zusä tzlichen) Körperschaft steuerbelastung. Die meisten Aufgabenträger, die in den 90er Jahren Wasserversorgungsbeiträge erhoben haben, haben diese später zurückgezahlt und auf eine ausschließliche Refinanzierung durch Gebühren umgestellt.

*2 Im SächsKAG geht es um den sog. höchstzulässigen angemessenen Beitrag, der sich am investiven Bedarf innerhalb eines vom Aufgab enträger festge legten Prognosezeitraums bemisst. Dieser ist durch eine Globalberechnung nachzuweisen. Sofern ein Aufgabenträger den Endausbauz ustand erreicht hat, ist der Prognosezeitraum insofern deckungsgleich mit dem Zeitpunkt des Endausbaus. Der Aufgabenträger muss diese Höchstgre nze aber nicht ausschöpfen. Die meisten Aufgabenträger bleiben deutlich darunter. Nach § 17 Abs. 2 SächsKAG können Folgebeiträge erhoben werden, bis diese imaginäre Grenze erreicht ist. Die Erhebung von Folgebeiträgen ist zudem möglich, wenn sich bestimmte Parameter in der Globalberechnung erheblich anders entwickeln als ursprünglich prognostiziert, und die Globalberechnung entsprechend fortgeschrieben wird. Von dieser Ermächtigung wurde im Freistaat Sachsen für den Bereich der Wasserversorgung bisher nur sehr selten Gebrauch gemacht, z. B. zur Angleichung von Beitragszahlungen infolge von Gemeindevereinigungen oder Vereinigungen von Zweckverbänden.

Ob und in welchem Umfang ein Aufgabenträger zur Refinanzie rung der fixen Vorhaltekosten Grundgebühren bzw. Grundpreise erhebt, liegt weitgehend in seinem kommunalpolitischen Ermessen. Dem steht § 14 Abs. 2 SächsKAG nicht entgegen. Diese Vorschrift

bietet die Möglichkeit, bei der Gebührenbemessung umwelt- oder rohstoffschonende Lenkungsziele zu berücksichtigen, begründet aber keine entsprechende Verpflichtung159

159 Vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 23. Juni 2016 – Az 5 A243/14

Abbildung 4-2: Privatrechtliche und öffentliche-rechtliche Wasserversorgung (Primärquelle: Thüga Aktiengesellschaft. (2009) in BDEW & VKU. (2012), an gepasst für den Freistaat Sachsen)
1354 VERSORGUNGSSICHERHEIT 4.3.5 GEBÜHREN- UND ENTGELTKALKULATION

Überprüfung von Wasserentgelten Je nach Rechtsform des Aufgabenträgers und entsprechender Ausgestaltung des erhobenen Wasserentgeltes, unterscheiden sich die zuständigen Prüfinstanzen.

Die Überprüfung öffentlich-rechtlicher Entgelte liegt im Zustän digkeitsbereich der Rechtsaufsichtsbehörden. Klagen gegen die Festsetzung von Wassergebühren oder -beiträgen sind beim zu ständigen Verwaltungsgericht, nach einem vorangeschalteten Widerspruchsverfahren, zu erheben. Privatrechtliche Entgelte für die Wasserversorgung können mittels einer Klage gemäß § 315 BGB von den Zivilgerichten überprüft werden. Bei bereits ge zahlten Entgelten kann eine Leistungsklage auf Rückzahlung des mutmaßlich überhöhten Betrags erhoben werden. Mittels einer Feststellungsklage kann eine Prüfung der Unbilligkeit eines Preises eingeklagt werden. Die Darlegungs- und Beweislast, dass die Preise der Billigkeit entsprechen, trägt grundsätzlich der Versorger160 Zum anderen unterliegen privatrechtliche Entgelte im Rahmen der öffentlichen Wasserversorgung der kartellrechtlichen

Missbrauchskontrolle nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbe schränkungen (GWB). Zuständig hierfür sind die Kartellbehörden, deren Entscheidungen der betroffene Wasserversorger vor den Zivilgerichten (zuständig ist das Oberlandesgericht) überprüfen lassen kann.

Handlungsbedarf – Ausführungshinweise

Angesichts der unterschiedlichen demografischen Entwicklungen im ländlichen Raum und den Großstädten sowie der Klimafolge kosten muss der Gebühren- und Entgeltentwicklung besondere Beachtung zuteilwerden. Es ist die Durchführung eines Workshops „Gebühren- und Entgeltkalkulation/Investitionsstrategien“ u. a. mit den kommunalen Spitzenverbänden (SSG/SLKT), dem SMI und dem VKU geplant. Dabei soll ein Beitrag zur Fortentwicklung des sächsischen Methodenpapiers im Hinblick auf die Abbildung der Gebühren- und Entgeltentwicklung in den Wasserversorgungs konzepten erstellt werden.

Abbildung 4-3: Kontrolle und Aufsicht über Trinkwasserentgelte, nach VKU. (2019) Privatrechtliche Unternehmen freie Wahl „GEBÜHREN“ Privatrechtliche Entgelte „PREISE" Kontrollinstitutionen (SatzunKommunalaufsichtgskontrolle) Zivilgericht (prüft auf Antrag Kunde) Kartellbehörde (überwacht und prüft bei Missbrauchsverdacht)(prüftVerwaltungsgerichtaufAntragKunde)
136
160 BGH, Urteil vom 10. Oktober 1991, Az: III ZR 100/90, RdNr. 40 nach juris und Urteil vom 20.Mai 2015, Az: VIII ZR 143/14, RdNr. 38

4.4 Bereitstellungssicherheit

4.4.1 BEREITSTELLUNGSSTUFENKONZEPT DER LTV

Grundsätze – Leitbild

Für die Wasserbereitstellung genutzter Stauraum teilt sich auf in den Betriebsraum, dessen Größe in Verbindung mit dem Zuflussgesche hen die Abgabeleistung (bereitstellbare Wassermenge) bestimmt, und in den sog. Reserveraum, der grundsätzlich unangetastet bleibt und nur der Sicherung einer ausreichenden Qualität (Güte) des Tal sperrenwassers dient.

Gute (nationale und internationale) fachliche Praxis ist die Talsper renbewirtschaftung nach sog. Lamellenplänen, d. h. die Zulässigkeit der Abgabe von Wasser mit einer definierten Bereitstellungssicher heit ist abhängig von der Entwicklung (Jahresgang) des Speicher

Zurinhaltes.Vermeidung

des Risikos eines Totalausfalls der Wasserbereitstel lung im Defizitzeitraum werden Bereitstellungsstufen eingeführt, die bei Unterschreiten bestimmter Speicherinhalte eine vorsorgliche (relativ geringe) Reduzierung der bereitstellbaren Wassermenge zur Folge haben mit dem Ziel, in den der Bereitstellungssicherheit von < 100 % geschuldeten Defizitzeiträumen besser versorgungswirk sam bleiben zu können.

Das Bereitstellungsstufen (BSS)-Konzept ist ein geeignetes Instrument zur Berechnung, Planung und Bewirtschaftung von Talsperrendarge boten. Die Regelabgabe ohne Ausrufung von Bereitstellungsstufen (BSS) und die Abgabe gemäß BSS III sind eine statistisch sichere, fundierte Planungsgrundlage für die Wasserversorgung. Das heißt aber weder, dass künftig allein die Rohwasserabgabe bei BSS III für die Wasserversorgung maßgebend sein sollte noch, dass nicht auch unter bestimmten, extremen und unwahrscheinlichen, aber letztlich nicht absolut auszuschließenden Umständen auch die BSS III unterschritten werden könnte. In der Natur gibt es keine absolute Sicherheit, weder für Talsperren noch für Grundwasserdargebote.

Ziele – Umsetzungsstrategie

Die anlagenbezogenen Rohwasserbereitstellungsmengen und die damit einhergehenden Bereitstellungssicherheiten einschließlich der Bereitstellungsstufenregelungen finden Eingang in die Rohwas serbereitstellungsverträge der Landestalsperrenverwaltung mit ihren Abnehmern und müssen sich auch in den Abnahmeverträgen nachgeordneter Lieferbeziehungen spiegeln.

Die im Falle von Bereitstellungsstufen eintretenden Differenzen im Rohwasserbezug mit signifikanter Auswirkung auf die Versor gungssicherheit sind in der Zuständigkeit des jeweiligen Versorgers (= Rohwasserabnehmers) durch geeignete Maßnahmen der Not- und Krisenplanung auszugleichen. Dabei ist vorrangig u. a. zu prüfen, wie die (vertraglich bekannten) Mengendefizite bei Ausrufung von Bereitstellungsstufen z. B. aus örtlichen Dargeboten, durch Zuleitung aus benachbarten Versorgungsgebieten (Verbünden) oder mobilen Interimslösungen substituiert werden können.

Im Rahmen der konzeptionellen Planung soll gezielt auf die ent stehenden Fehlmengen bei BSS III eingegangen werden. Für das verbleibende Restrisiko, abhängig vom Einschränkungsszenario, sowie Fehlmengen unterhalb der BSS III ist zu sensibilisieren und mit den Not- und Krisenplanungen der Wasserversorger (Instrument der Versorgungssicherheit) in Einklang zu bringen.

Um die Rohwasserbereitstellung aus Talsperren zur Trinkwasserver sorgung der Bevölkerung bei Extremtrockenwetterlagen so lange wie möglich zu sichern, wird die Landestalsperrenverwaltung insbesondere dann, wenn die Zuflüsse zur jeweiligen Talsperre die in der wasser rechtlichen Zulassung festgelegten Mindestabgaben unterschreiten, ein den Umständen angepasstes Betriebsregime fahren. Vorausset zung für die Gestattung einer von der wasserrechtlichen Zulassung abweichenden Bewirtschaftung ist die Anzeige und Begründung der wasserversorgungssichernden Notwendigkeit durch die Landestal sperrenverwaltung bei der prüfenden Behörde, der Landesdirektion Sachsen. Zur Einschätzung der wasserwirtschaftlichen Situation und des wasserversorgungssichernden Erfordernisses sind regelmäßig die unabweisbaren Rohwasserbedarfe der Versorger zu erfassen, die nicht anderweitig z. B. über alternative Rohwasserressourcen, Einspeise punkte oder Verbünde substituierbar sind und bei deren Ausfall eine Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung zu besorgen ist.

Naturgemäß ist auch die Rohwasserbereitstellung aus Talsperren verwundbar. Dies rechtfertigt die Einrichtung eines Arbeitsformates zur Abstimmung der jeweiligen Anpassungs- und Vorsorgestrate gien. Ziel muss dabei eine konkrete Untersetzung der kommunalen Pflichtaufgabe Daseinsvorsorge in Not- und Krisensituationen einer seits und die Untersetzung der staatlichen Bewirtschaftungsaufgabe in extremen hydrologischen Lagen andererseits sein. Dazu ist das bewährte System der Bereitstellungsstufen (Bewirtschaftungsin strument) mit den Not- und Krisenplanungen der Wasserversorger (Instrument der Versorgungssicherheit) in Einklang zu bringen.

1374 VERSORGUNGSSICHERHEIT 4.4.1 BEREITSTELLUNGSSTUFENKONZEPT DER LTV

IST-Zustand – Status quo

Die mögliche Größe der Rohwasserbereitstellung aus Talsperren ist von zahlreichen natürlichen (Talsperrenzufluss) und technischen (Stauraumaufteilung der Talsperre) Einflussfaktoren abhängig.

Insbesondere Faktoren wie Niederschlag, Abfluss, Versickerung, Verdunstung etc. unterliegen starken inner- und überjährlichen Schwankungen und Veränderungen. Aussagen zu möglichen Rohwasserabgabemengen aus einer bestimmten Talsperre kön nen sich immer nur auf die in der Vergangenheit für die jeweilige Talsperre beobachteten/gemessenen Zuflüsse beziehen und stellen damit eine statistische Prognose für die Zukunft aus Werten der Vergangenheit dar. Dies ist in vielen Bereichen der Ingenieurwis senschaften ein übliches, bewährtes und meist alternativloses WillVorgehen.mandaraus

langfristige Planungen für die öffentliche Was serversorgung ableiten, so ist für mögliche Bereitstellungsmengen aus einer Talsperre die Angabe von entsprechenden Sicherheiten in Form statistisch ermittelter Wahrscheinlichkeiten erforderlich.

Das heißt, die Angabe bzw. Festlegung einer bestimmten Rohwas serabgabemenge aus einer Talsperre ist ohne Bezug zu einer ent sprechenden statistisch ermittelten Wahrscheinlichkeitsangabe nicht Darausmöglich.sowieaus

den mathematischen Grundsätzen der Statis tik und Wahrscheinlichkeitsrechnung ergibt sich ganz grundsätz lich, dass mit zunehmender Bereitstellungssicherheit die dazugehö rige Bereitstellungsmenge immer weiter abnimmt und schließlich bei Bereitstellungssicherheiten im Bereich nahe 100 % sehr ge ringe Bereitstellungsmengen resultieren.

Für die Praxis der Rohwasserbereitstellung aus Talsperren ist aus den vorgenannten Gründen der Maximalansatz von 100 % Si cherheit nicht geeignet. Deshalb ist es in der Talsperrenwasser versorgung in Deutschland und darüber hinaus seit Jahrzehnten üblich, mit abgestuften Bereitstellungssicherheiten zu arbeiten, um verlässliche und planbare Verhältnisse und Bereitstellungsmengen auch für Zeiten mit Wassermangel zu ermöglichen.

Bei einer Rohwasserbereitstellung mit einer Versorgungssicherheit kleiner 100 % müssen die Defizitzeiträume und Defizitmengen ausgewiesen und bewertet werden. Ziel ist die Kalkulierbarkeit der Defizite zur vorsorgenden Planung von Ausgleichsmaßnahmen.

Da die LTV als Rohwasserbereitsteller für die Trinkwasserversor gung eine hohe Sicherheit der Aufgabenerfüllung anstrebt, wird eine Bewirtschaftung nach Bereitstellungsstufen (BSS) praktiziert (nähere Erläuterungen im Folgenden). Aus diesem Grund bilden die Rohwasserabgabeleistungen mit BSS auch die Grundlage der MitRohwasserentgeltberechnung.DoppelerlassdesSMEKULvom 27. Februar und 22. Juni 2020 (digitale Anlage zur GK 2030) wurde die Voraussetzung geschaffen, auf Basis der regelmäßig zu erfassenden, nicht substituierbaren Rohwasserbedarfe der Versorger bei Extremwetterlagen ein, von der wasserrechtlichen Zulassung abweichendes Betriebsregime zu fahren, um die Rohwasserbereitstellung zur Trinkwasserversorgung so lange wie möglich zu sichern.

Grundlagen für die Bemessung der Rohwasserabgabemenge Stauraumaufteilung

Zur Sicherung der Rohwasserbereitstellung für die Trinkwasserver sorgung nach Menge und Güte werden der Betriebsraum und der (wassergütewirtschaftlich erforderliche) Reserveraum bemessen.

In die Speicherrechnung zur Ermittlung der Rohwasserabgabe leistung und der zugehörigen Versorgungssicherheit geht aus schließlich der Betriebsraum der Talsperre als bewirtschaftbare Lamelle ein. Die Reserveräume werden nicht zur Ermittlung der Rohwasserabgabeleistung herangezogen. Diese sind zur Siche rung einer ausreichenden Rohwassergüte im Sinne von „Puffer räumen“ so bemessen, dass bis zum Erreichen des Absenkzieles (untere Begrenzung des Betriebsraumes) noch Rohwasser mit einer Beschaffenheit abgegeben werden kann, das im Wasserwerk zu Trinkwasser aufbereitet werden kann.

Zuflussreihen

Zur Ermittlung der möglichen Abgabemengen speziell aus Trink wassertalsperren ist es zuerst erforderlich, das Zuflussregime zu einer Talsperre zu beobachten und damit für die Länge der Beob achtungsreihe zu kennen und entsprechend auswerten zu können. Die sogenannte Beobachtungsreihe für den Zufluss zu einer Talsper rensperrstelle wird über Pegelbeobachtungen und ggf. Einzugsge bietsumrechnungen über Nachbargebiete erstellt. Mit dieser ist es möglich, die Talsperrenbewirtschaftung und damit die mögliche

138

Abgabeleistung für die bekannte Beobachtungszeit zu berechnen. Die so ermittelte Abgabeleistung ist allerdings nur für den Beob achtungszeitraum gültig und weist für diese Zeitspanne eine Abga besicherheit von 100 % auf. Abgestufte Bereitstellungssicherheiten < 100% für längere Zeiträume als den Beobachtungszeitraum sind mittels der Beobachtungsreihe nicht fundiert zu ermitteln.

Es können im Vergleich zum bisher beobachteten Zeitraum im Zufluss zu einer Talsperre zukünftig z. B. noch längere und/oder intensivere Trockenheiten auftreten. Diese möglichen künftigen Trockenheiten können unter Annahme der heutigen klimatischen Verhältnisse in Deutschland rein zufällig entstehen oder zukünftig auch aufgrund einer sich einstellenden Klimaänderung eintreten.

Ergebnisse zur Abgabeleistung einer Talsperre, die allein über die Nutzung der Beobachtungsreihe ermittelt werden, sind also letzt lich nur für den Zeitraum der Zuflussbeobachtung sicher und

lassen keinen Schluss auf einen gesicherten Zusammenhang zwi schen Abgabemenge und Bereitstellungssicherheit dieser Abgabe zu beinhaltenund auch nicht die in der Natur nahezu unbegrenzt mögliche Vielfalt von Trockenwetterzuflüssen, verschiedener Dauern dieser Trockenwetterperioden sowie physikalisch möglicher Kombinationen von Trockenwetterperioden in bestimmten Zeiträumen.

Deshalb ist es für eine langfristige Sicherstellung der öffentlichen Trinkwasserversorgung notwendig, aus der Beobachtungsreihe heraus eine deutlich längere, „künstliche Zuflussreihe“ zu simulie ren, aus der dann verlässliche Aussagen zu Bereitstellungsmengen mit entsprechend hohen Sicherheiten abgeleitet werden können.

In der Bemessungspraxis der LTV werden aus den vorhandenen Beobachtungsreihen künstliche Zuflussreihen mit einer Länge von 10.000 Jahren generiert. Dazu werden mathematische Modelle

Diegenutzt.langen, künstlichen Zuflussreihen enthalten im Vergleich zu den relativ kurzen, wirklich beobachteten Zuflussreihen deutlich mehr Zuflussvariationen, die alle in der Natur zukünftig vorkom men könnten, bisher aber noch nicht beobachtet wurden. Dieser Umstand ist insbesondere für die kleineren Talsperrenzuflüsse, die Niedrigwasserzuflüsse, im Rahmen der Leistungsermittlung für Rohwasserabgaben zur Trinkwasserversorgung von großer Bedeutung. In 10.000 simulierten Jahren treten viel mehr Kom

binationen von aufeinanderfolgenden Niedrigwasserzuflüssen als in einer kurzen Beobachtungsreihe auf. So können Kombinationen von aufeinanderfolgenden, mehreren sehr kleinen Zuflüssen als auch lange und sehr lange Perioden von aufeinanderfolgenden, kleineren Talsperrenzuflüssen simuliert werden, die in ihrer Viel falt die vorliegenden Beobachtungen weit übersteigen, letztlich aber in der Gesamtheit für die statistisch gesicherte Ermittlung der Rohwasserabgabehöhe für Trinkwasser aus einer Talsperre maßgebend sind.

Speicherrechnung zur Ermittlung der Rohwasserabgabeleistung und der zugehörigen Versorgungsicherheit

Die Rohwasserabgabeleistungen mit den zugehörigen Versorgungs sicherheiten werden über Speicherrechnungen ermittelt. Die Talsper renbewirtschaftung wird unter Ansatz simulierter Eingangsgrößen „nachgespielt“ (Speicherrechnung nach Monte-Carlo-Methode).

Dabei wird für die lange künstliche Zuflussreihe eine Speicherrech nung vorgenommen, die alle 10.000 simulierten Zuflussjahre sowie den jeweiligen Speicherinhalt des Betriebsraumes der Talsperre und weitere wasserwirtschaftliche Randbedingungen einschließt und abschließend gesicherte statistische Aussagen zum Zusammenhang zwischen Rohwasserbereitstellungsmenge und der zugehörigen Bereitstellungssicherheit erst ermöglicht.

Für alle Trinkwassertalsperren der LTV wurde einheitlich die Be reitstellungssicherheit für Regelrohwasserabgaben von 99 % als Bemessungsgröße festgelegt.

Bewertung der Defizitzeiträume und Umgang mit Defiziten, Auswahl einer möglichen Abgaberegelung

Abgaberegelung: konstante Abgabe Q A99%const

Das Konzept verfolgt die Gewährleistung einer ständig konstanten Abgabe Q A99%const mit einer Bereitstellungssicherheit P(H) = 99 %. Das Risiko für das Entstehen von Fehljahren bzw. Defiziten be trägt 1 %.

Die Rohwasserabgabemenge Q A99%const wird in 99 von 100 Jahren durchgängig bereitgestellt. In den 100 statistisch betrachteten Jahren ist ein Fehljahr zu erwarten. In diesem Fehljahr können Zeiträume über die Dauer von mehreren Monaten liegen, die eine sehr geringe, nicht kalkulierbare Abgabe << Q A99%const bedingen können. Bei Ansatz der konstanten Abgaberegelung weisen die Speicherrechnungen für fast alle sächsischen Trinkwassertalsperren das Auftreten von

139
4 VERSORGUNGSSICHERHEIT 4.4.1 BEREITSTELLUNGSSTUFENKONZEPT DER LTV

Rohwasserabgaben = 0 aus. Dies würde de facto einen Zusammenbruch der Rohwasserbereitstellung aus der entsprechen den Talsperre darstellen und den Rohwasserkunden kurzfristig vor praktisch nicht lösbare Versorgungsprobleme stellen. Deshalb ist ein Bewirtschaftungskonzept nach Q A99%const für eine sichere und planbare Rohwasserbereitstellung in Sachsen nicht geeignet.

Abgaberegelung: Bereitstellungsstufen (BSS)-Konzept, Abgabe Q A99%BSS

Der Unterschied dieses Konzeptes im Vergleich zur vorhergehenden Strategie mit konstanten Abgaben besteht in der Einführung von BSS, d.h. in der Nutzung von sogenannten Grenzinhalten im Be triebsraum der Talsperre, deren Unterschreitung bei ausgeprägter Trockenheit zu einer der jeweiligen BSS entsprechenden teilweisen Abgabereduzierung führt (Q A99%BSS II bzw. III). Dies bedingt letztlich eine deutliche Steigerung der gesamten Sicherheit der Bewirtschaf tung und macht die Kalkulierbarkeit von minimal entstehenden Abgaben erst möglich.

Die minimal mögliche Abgabemenge ist dabei die Abgabe nach BSS III, d. h. nach Q A99%BSS III . Die Leistungsfähigkeit einer Talsperre mit BSS nach Q A99%BSS wird über zahlreiche Variantenrechnungen

Dieerhalten.Bereitstellungssicherheit

für die Regelabgabe Q A99%BSS = Q A99%BSS I beträgt P(D) = 99,0 %. Das „Risiko“ für das Erreichen einer Be reitstellungsstufe ist für die BSS II gleich der BSS III und beträgt jeweils P(D) ≈ 0,5 %. P(D) bezeichnet dabei die Sicherheit nach der Dauer, die sich auf das Monatsverhältnis bezieht; d. h. die Anzahl der Monate, in denen die Regelabgabe in voller Höhe zur Verfügung steht, geteilt durch die Gesamtmonatsanzahl im Be

Fürwirtschaftungszeitraum.dieBereitstellungssicherheit

einer Abgabe nach BSS III gilt

Q A99%BSS III >> 99 %. Damit ist diese Größe für die Planung der öffentlichen Wasserversorgung eine sehr verlässliche und fun dierte Grundlage.

Die In-Kraft-Setzung (Ausrufung) von BSS gemäß Lamellenplan ist erforderlich, sobald monatliche spezifische Grenzwerte der Talsperrenfüllung aufgrund zu geringen Zuflusses bei Trockenheit unterschritten werden (sogenannte monatliche Grenzinhalte).

Zur Bestimmung der Grenzinhalte für die Talsperrenfüllung wurden folgende Prämissen festgelegt:

Die Wahrscheinlichkeit für das Ausrufen von BSS II bzw. III beträgt jeweils ≈ 0,5 %, d. h. mit beiden BSS werden die 2 * ≈ 0,5 % ≈ 1 % „Fehlmonate“ bezüglich der Regelabgabe nahezu abgedeckt. Eine Bereitstellungssicherheit von 100 % für Q A99%BSS III kann nicht gewährleistet werden.

Die Eintrittswahrscheinlichkeiten des Ausrufens für BSS II bzw. III sind in jedem Monat gleich.

Die Höhe der Abgabe beim Ausrufen der BSS beträgt: ohne BSS und bei BSS I = Q A99%BSS bei BSS II ≈ 0,925 * Q A99%BSS bei BSS III ≈ 0,850 * Q A99%BSS

Abbildung 4-4: Beispiel eines Lamellenplanes für die TS Gottleuba161 161 Eigene Darstellung der LTV
minimalen140

Liegt der Talsperreninhalt über den Grenzen zur Ausrufung der BSS I, darf die Bilanzabgabe Q A99%BSS in Absprache zwischen Rohwasserabnehmer und der LTV innerhalb eines Jahres auch zeitweilig überschritten werden. Das Erfordernis zum Ausgleich der Rohwasserabgabe auf ein Jahresmittel in Höhe von Q A99%BSS innerhalb des Jahres ist in Abhängigkeit von der gesamten hydro logischen und bewirtschaftungsseitigen Situation von der LTV im Einzelfall zu bewerten und ggf. zu genehmigen. Im Falle der Bewirtschaftung der Talsperre innerhalb der BSS I darf die Bilanzabgabe nach Q A99%BSS I nicht überschritten werden. Gleiches gilt analog für die BSS II und III. Auch hier ist eine Über schreitung der festgelegten Abgabemenge nicht zulässig.

Der Vorteil dieser Talsperren-Bewirtschaftung nach BSS besteht in der Kalkulierbarkeit und Begrenzbarkeit von Defiziten während der InfolgeFehlmonate.derMinimierung der Defizitmengen in den möglichen Fehlmonaten ist die Abgabeleistung nach BSS Q A99%BSS kleiner als die konstante Abgabeleistung Q A99%const

Fazit

Das BSS-Konzept ist ein geeignetes Instrument zur Berechnung, Planung und Bewirtschaftung von Talsperrendargeboten. Die Re gelabgabe ohne Ausrufung von BSS und die Abgabe gemäß BSS III sind statistisch sichere, fundierte Planungsgrundlagen für die Wasserversorgung. Das heißt aber weder, dass künftig allein die Rohwasserabgabe bei BSS III für die Wasserversorgung maßgebend sein sollte noch, dass nicht auch unter bestimmten, extremen und unwahrscheinlichen, aber letztlich nicht absolut auszuschließenden Umständen auch die BSS III unterschritten werden könnte. In der Natur gibt es keine absolute Sicherheit, weder für Talsperren noch für Grundwasserdargebote.

Aus den vorhergehenden Darlegungen wird die Praxistauglichkeit des BSS-Konzeptes der LTV für die Rohwasserbereitstellung für die Trinkwasserversorgung deutlich. Ein Konzept, das sich einer stets konstanten Abgabe bedient, kann im Rahmen der Trinkwas serversorgung nicht genutzt werden, da es für Bereitstellungs sicherheiten < 100 % zu große Risiken hinsichtlich entstehender Mengendefizite und für Bereitstellungssicherheiten = 100 % zu geringe Bereitstellungsmengen bedingt. Eine Abgabe nach Q A100%const. kann weder den aktuell bestehenden Bedarf der Was

serversorger noch die bestehenden Vertragsbindungen in ausrei chendem Maß bedienen.

Der Vorteil des BSS-Konzeptes liegt also gerade in der sachgerechten und vorausschauenden Berücksichtigung möglicher Dargebotsdefizite in langen Zeiträumen, wie sie in der öffentlichen Trinkwasserversor gung anzusetzen sind. Damit können durch den Wasserversorger Vorsorge-Maßnahmen geplant und vorgehalten bzw. realisiert werden, die letztlich insgesamt eine sehr hohe Ausfallsicherheit und Resilienz der Trinkwasserversorgung in Sachsen ermöglichen.

Handlungsbedarf – Ausführungshinweise

Eine vollständige Redundanz großer Rohwasserdargebote (egal ob Oberflächen– oder Grundwasser) ist gerade in überregionalen extre men Trockenperioden in der Regel weder wirtschaftlich noch objektiv technisch möglich.

Im Rahmen der konzeptionellen Planung soll gezielt auf die entstehen den Fehlmengen bei BSS III eingegangen werden. Für das verbleibende Restrisiko, abhängig vom Einschränkungsszenario, sowie Fehlmen gen unterhalb der BSS III ist zu sensibilisieren. Das bewährte System der Bereitstellungsstufen ist mit den Not- und Krisenplanungen der Wasserversorger (Instrument der Versorgungssicherheit) in Einklang zu bringen. Der Ausfall einer Talsperre ist ein Katastrophenszenario –Vorkehrungen sind im Sinne einer Mindestwasserversorgung (keine „Vollversorgung in der Not“) durch alle Verantwortungsträger zu planen (ressortübergreifend abgestimmte Not- und Krisenpläne).

Ein sinnvolles Redundanzkonzept sollte ergänzt werden durch ein gezieltes, intelligentes Managementkonzept für den Umgang mit Defiziten. Die Klärung von Schnittstellen und offenen Fragen ist Auf gabe einer entsprechend einzurichtenden Arbeitsgruppe (siehe Kapitel 4.4.2.). Durch diese ist auch die Möglichkeit des (zeit- und teilweisen) Lastabwurfes in den Wasserversorgungsnetzen in Not-/Krisensituationen in Verbindung mit der Entwicklung geeigneter (Bedarfs-) Priorisierungsverfahren zu diskutieren.

1414 VERSORGUNGSSICHERHEIT 4.4.1 BEREITSTELLUNGSSTUFENKONZEPT DER LTV

Grundsätze – Leitbild

Die Wasserversorgung als elementares Gut der Daseinsvorsorge ist über den Normalbetrieb hinaus auch in Not- und Krisensituationen aufrecht zu erhalten. Es sind alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um die Versorgung der Bevölkerung im größtmöglichen Umfang zu sichern und die normalen Betriebsbedingungen durch ein geeignetes Krisenmanagement gemäß Regelwerk so schnell wie möglich wiederherzustellen.

Der gesetzliche Auftrag der Wasserversorgung in Not- und Krisensi tuationen ist durch alle Aufgabenträger konzeptionell-planerisch als Bestandteil der Wasserversorgungskonzepte zu untersetzen. Dabei sind die mit Gefährdungen einhergehenden Eintrittswahrscheinlich keiten (z. B. BSS der LTV) zu berücksichtigen und müssen sich auch in der Beschreibung der Versorgungssicherheit für die jeweiligen Versorgungsbereiche konzeptionell und ggf. vertraglich abbilden.

Die Erarbeitung von Notfallkonzepten ist eine komplexe Aufgabe, die nur im Zusammenspiel aller Verantwortungsträger (Wasserversorger (Rein- und Rohwasserlieferant), Kommune, Landkreis mit Gesund heits-, Wasser- und Katastrophenschutzbehörden) nachhaltig gelöst werden kann. Planungsrelevante Eingangs- und Zielkriterien müssen übergreifend abgestimmt werden, um vor allem an den Schnittstellen unterschiedlicher Ressorts und Zuständigkeiten Reibungsverluste zu

Dieverhindern.kommunalen

und staatlichen Verantwortungsträger sind in der Pflicht, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ergänzende Vorsorgemaß nahmen zu planen und umzusetzen bzw. Instrumente zur Verfügung zu stellen. Es bedarf einer klaren Zuweisung von Aufgaben und Zuständigkeiten vor allem an den Schnittstellen.

Ziele – Umsetzungsstrategie

Gemäß Methodik ist im Rahmen der Erarbeitung von Wasserversor gungskonzepten eine Bewertung der Redundanz der technischen Infrastruktur bezogen auf die Szenarien Stromausfall und Ausfall einer systemrelevanten Versorgungskomponente einschließlich einer quantitativen Bewertung der Reservekapazitäten vorzunehmen. Beiden Szenarien liegt eine ausführliche Beschreibung zugrunde, die als Arbeitshilfe ausgereicht wird. Ergänzend sind bereits vorhandene

Maßnahmepläne nach § 16 TrinkwV, Notfall- und Havariekonzepte des Wasserversorgers darzustellen. Je nach Kenntnis- und Planungs stand sind für das Versorgungsgebiet die Versorgungsteilbereiche/ Bilanzeinheiten/Einwohnerzahlen zu erfassen, für die noch keine oder nur eine unzureichende Planung vorliegt.

Naturgemäß ist auch die Rohwasserbereitstellung aus Talsperren verwundbar. Dies rechtfertigt die Einrichtung eines Arbeitsformates zur Abstimmung der jeweiligen Anpassungs- und Vorsorgestrate gien. Ziel muss dabei eine konkrete Untersetzung der kommunalen Pflichtaufgabe Daseinsvorsorge in Not- und Krisensituationen einer seits und die Untersetzung der staatlichen Bewirtschaftungsaufgabe in extremen hydrologischen Lagen andererseits sein. Dazu ist das bewährte System der Bereitstellungsstufen (Bewirtschaftungsin strument) mit den Not- und Krisenplanungen der Wasserversorger (Instrument der Versorgungssicherheit) in Einklang zu bringen.

Die LTV stellt Rohwasser aus Talsperren für die Trinkwasserversorgung bereit. Die Trinkwassertalsperren sind so zu betreiben, dass auch die Trinkwasserversorgung langfristig und dauerhaft sichergestellt ist. Als Betreiber von Trinkwassertalsperren (§ 68 SächsWG) ist die Landestal sperrenverwaltung zur Durchführung von Risikobetrachtungen gemäß a.a.R.d.T. verpflichtet. Das Risikomanagement fokussiert auf den Erhalt der Funktionsfähigkeit der Talsperren und des technischen Anlagenbetrie bes zur Sicherung der Rohwasserabgabe in geregelter Menge und Güte.

Bei Abhängigkeit von Rohwasserlieferungen aus Talsperren ist der nicht substituierbare Rohwasserbedarf bei Eintritt von Bereitstel lungsstufen zu quantifizieren.

Mittelfristiges Ziel ist es, dass durch alle sächsischen Aufgabenträger ein ganzheitliches Notfallkonzept zur Sicherstellung der Wasser versorgung erarbeitet wird, das die jeweils gebotenen präventiven Maßnahmen (Notfallvorsorge) sowie Maßnahmen zur Bewältigung von Not-, Krisen- und Katastrophensituationen abbildet. Dazu ist es erforderlich, dass mögliche Ereignisstufen und ihre Ausprägung sowie Zielkriterien im Vorfeld ressortübergreifend (Kommune, Land kreis mit Gesundheits-, Wasser- und Katastrophenschutzbehörden) abgestimmt und festgelegt werden.

Die vollzugstaugliche „Übersetzung“ der Ereignisstufen erfordert eine rechtliche Standortbestimmung. Hierzu wird das SMEKUL eine entsprechende Auslegung erarbeiten. WASSERVERSORGUNG IN NOT- UND KRISENSITUATIONEN

142
4.4.2

Für die erfolgreiche Bewältigung von Not- und Krisensituationen ist die Planung und Bereitstellung der erforderlichen personellen und tech nischen Ressourcen unabdingbar. Alle Verantwortungsträger müssen die entsprechenden Notfallvorsorgemaßnahmen sowie -pläne kennen.

Eine Risikoanalyse kann relevante Informationen zum Prozess verständnis und zur Aufdeckung von strukturellen, technischen, personellen Defiziten liefern. Zur Durchführung von Risikobetrach tungen und zur weiteren Planung der Notfallkonzepte wird auf die einschlägigen und fachlich fundierten Leitfäden des BBK verwiesen.

Dem Potenzial der interkommunalen Zusammenarbeit (Kooperation benachbarter Versorger, landkreisübergreifende behördliche Zu sammenarbeit) kommt bei der Erstellung der Notfallkonzepte eine wichtige Bedeutung zu, da sie Maßnahmenspielräume erweitert oder bei der Kostenminimierung/Effizienzsteigerung von Maßnahmen unterstützend wirken kann.

Mit der Aufstellung von Notfallkonzepten sollen auch die Landkreise/ kreisfreien Städte für die möglichen Folgen von Ausfallszenarien sensibilisiert werden und im Rahmen ihrer Zuständigkeit und Verant wortung rechtzeitig geeignete Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Trinkwasserversorgung abstimmen (z. B. Anordnung und Kontrolle von Einschränkungen bei der Bewässerung von Grün flächen oder Einschränkungen oder Verbote zur Wasserentnahme aus Flüssen, Bächen oder Seen im Bedarfsfall).

Den zuständigen Wasserbehörden obliegt die Prüfung der Ausfüh rungen zur Not- und Krisenplanung in den Wasserversorgungskon zepten, sowie der erklärten nicht substituierbaren Wasserbedarfe bei Abhängigkeit von Rohwasserlieferungen. Darüber hinaus bilden die Wasserversorgungskonzepte die Grundlage für ergänzende, über greifende Notfallvorsorgekonzepte der Landkreise/Kreisfreien Städte.

Die mit den Wasserversorgungskonzepten aktualisierten spezifi schen regionalen und überregionalen Roh- und Reinwasserbilan zen sollen durch SMEKUL/LfULG genutzt werden, um für definierte Havarieszenarien unter Einbeziehung von Speicherkapazitäten das technische Reaktionsvermögen auf unterschiedlichen Ebenen analysieren und bewerten zu können.

Der Freistaat Sachsen wird die Bemühungen um eine integrative und abgestimmte Notfallplanung unterstützen und im Hinblick auf landkreisübergreifende Sicherstellungserfordernisse konzep tionell-planerisch mitwirken.

Die erforderlichen Aufwendungen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe der Wasserversorgung in Not- und Krisensituationen sind als Teilaufgabe der Wasserversorgung gebührenfähig und in die Gebühren- und Entgeltkalkulation einzupreisen.

IST-Zustand – Status quo

Die klimatologischen und hydrologischen Extreme der Trocken periode 2018 2020 geben einen Ausblick auf Wetterereignisse, die in Zukunft keine Jahrhundertszenarien sondern extreme, aber wiederkehrende Rahmenbedingungen für die Wasserwirtschaft darstellen könnten. Trockenperioden und andere Naturextreme, die Veränderung sicherheitspolitischer Bedrohungsszenarien (Terroran schläge) oder die Wahrscheinlichkeit technischer Störungen, z. B. langanhaltender Stromausfälle bei gleichzeitig zunehmender Digita lisierung von Prozessen und Vernetzung von Infrastruktursystemen, zeigen die Notwendigkeit einer vorausschauenden, vorsorgenden

Planung im Sinne des Risiko- und Krisenmanagements für derartige Ereignisse. Ziel muss es sein, die Versorgungssicherheit zu stärken, eine leitungsgebundene Versorgung so lange wie möglich aufrecht zu erhalten und eine Ersatz- oder Notwasserversorgung im Not-, Krisen- oder Katastrophenfall konzeptionell und für den tatsächli chen Einsatz zu sichern. Dies setzt die Verfügbarkeit entsprechender redundanter Ressourcen voraus.

Für die in § 42 Abs. 1 Satz 1 SächsWG postulierte Pflichtaufgabe sind hinsichtlich der zur Aufgabenerfüllung notwendigen Anlagen

1434 VERSORGUNGSSICHERHEIT 4.4.2 WASSERVERSORGUNG IN NOT- UND KRISENSITUATIONEN

die144Anforderungen

des § 50 Abs. 4 WHG und § 17 Abs. 1 TrinkwV zu beachten. Einschlägige Normen und Regelwerke162 definieren die technischen Standards für die Errichtung und den Betrieb der Wasserversorgungsanlagen (WVA) im Normalbetrieb und für Kri sensituationen. Die Gewährleistung der Versorgungssicherheit als zentraler Grundsatz der öffentlichen Wasserversorgung wird in § 42 Abs. 1 Satz 1 SächsWG als Aufgabe verankert, die unter Be achtung klimatischer und demografischer Änderungen nachhaltig und wirtschaftlich zu erfüllen ist. Dabei ist die Versorgungssicher heit nicht nur für den Normalbetrieb sondern auch in Not- und Krisensituationen zu gewährleisten. Die Umsetzung der Aufgabe ist konzeptionell zu untersetzen. Dabei ist nachzuweisen, dass die Rah menanforderungen (klimatische und demografische Entwicklungen bei wirtschaftlichem Betrieb) ausreichend berücksichtigt wurden. Des Weiteren hat nach den Vorgaben des § 16 Abs. 5 TrinkwV der Betreiber der WVA mindestens einen Maßnahmeplan zu erstellen der ausweist, wie die Ersatzwasserversorgung zu erfolgen hat, wenn die leitungsgebundene Wasserversorgung aufgrund von Störungen

Dieausfällt.Ergebnisse

der Status quo-Abfrage - Notfallvorsorge in der Wasserversorgung - zeichnen ein heterogenes Bild. Der gesetzli chen Verpflichtung gesundheitsbehördlich bestätigte Maßnahme pläne nach § 16 Abs. 5 TrinkwV vorzuhalten, wurde mehrheitlich nachgekommen. Bei der Umsetzung des Regelwerks163 gibt es erkennbare Defizite. Die Auswertung macht deutlich, dass erwar tungsgemäß gerade bei kleinen Aufgabenträgern Hemmnisse in der Realisierung der im Regelwerk beschriebenen Anforderungen bestehen. Vorrangig große Aufgabenträger haben sich die Ein haltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik durch eine TSM164 -Zertifizierung bestätigen lassen (vgl. Kapitel 4.3.1). Die mit zunehmender Aufgabenträgergröße höhere Umsetzungsquote kann auf die begrenzten Ressourcen kleiner Aufgabenträger bei der Realisierung umfangreicher sicherheitsrelevanter Anforde rungen hindeuten.

Der Sommer 2018 hat gezeigt, dass die Wasserversorgung in der Praxis unter Extrembedingungen, wenn auch unter enormer An strengung der Aufgabenträger, gesichert werden konnte. Der Druck zur Sicherstellung der Versorgung entstand dabei nicht nur in den dezentral versorgten Gebieten mit mengen- und qualitätsseitig

limitierten Einzelversorgungen. Auch die Infrastruktur der zentralen Trinkwasserversorger wurde vielfach außergewöhnlich gefordert. Durch die Abnahme der Dargebote (sinkende Grundwasserstände und verfügbare Speicherinhalte der Talsperren) einerseits und der überdurchschnittlich hohen Entnahmemengen, die zu Ta ges- und Monatsspitzenwerten führten, waren technische und dargebotsseitige Kapazitäten vielfach ausgereizt. Oftmals waren erhöhte Aufwendungen in der Wasseraufbereitung erforderlich. Spitzenbedarfe wurden maßgeblich auch in der Brauchwasserab nahme festgestellt. Wenngleich keine konkreten Zahlen vorliegen, so ist doch davon auszugehen, dass auch der landwirtschaftliche Bewässerungsbedarf und der Kühlwasserbedarf in der Industrie signifikant stiegen und konkurrierend auf den Dargeboten sowie den Versorgungsanlagen lasteten.

Die Erarbeitung von Notfallplänen verlangt kompetenten Fach verstand. Gerade für mittlere und kleine Aufgabenträger stellt die methodische Planung und Umsetzung eine umfängliche He rausforderung dar, der oftmals finanzielle und/oder technische Grenzen gesetzt sind.

Rechtsgrundlage – Handlungsrahmen

Die öffentliche Wasserversorgung ist gemäß § 50 Abs. 1 WHG eine Aufgabe der Daseinsvorsorge, die einen hohen gesellschaftlichen Stel lenwert und gemäß § 39 Abs. 2 Satz 2 SächsWG und § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 WHG eine Vorrangstellung vor anderen Gewässerbenutzun gen genießt165 . Die öffentliche Wasserversorgung wird der Kritischen Infrastruktur zugerechnet. Dabei handelt es sich um Organisationen oder Einrichtungen mit wichtiger Bedeutung für das staatliche Gemein wesen, bei deren Ausfall oder Beeinträchtigung nachhaltig wirkende Versorgungsengpässe, erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit oder andere dramatische Folgen eintreten würden166

Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SächsWG haben die Gemeinden im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit die Pflicht, in ihrem Gebiet die Bevölkerung und die gewerblichen und sonstigen Einrichtungen ausreichend mit Trinkwasser zu versorgen, soweit diese Verpflichtung nicht auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen wurde (Träger der öffentlichen Wasserversorgung). Die Wasserversorgung als Aufgabe

162 Vgl. digitale Anlage zur Auflistung einschlägiger Normen und Regelwerke mit Bezug zur Wasserversorgung

163 DIN-EN 15975-1 und DIN-EN 15975-2 (ehemals DVGW-Arbeitsblatt W 1001, W 1002)

164 Technisches Sicherheitsmanagement des DVGW

165 Dallhammer, W.-D., Dammert, B. & Fassbender, K. (2019), § 42 Rn. 1.

166 BMI. (2009)

der Daseinsvorsorge ist von bedeutendem Rang und Voraussetzung für eine zukunftsfähige Kommunalentwicklung.

Die Träger der öffentlichen Wasserversorgung haben nach § 42 Abs. 1 Satz 1 SächsWG unter Berücksichtigung der demogra fischen und klimatischen Entwicklungen sowie unter Beachtung des wirtschaftlichen Betriebs der WVA die Wasserversorgung mit Trinkwasser (im Normalbetrieb), einschließlich der Versorgung in Not- und Krisensituationen, langfristig sicherzustellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die auf die Versorgungssicherheit wirkenden Ge fährdungen hinsichtlich ihrer Entwicklungszeiträume unterschiedlich charakterisiert sind. Aufgrund technischen Wandels und Änderung von Prozessen können sich Gefährdungsszenarien lang- und mittelfristig entwickeln z. B. durch Klimawandel, Stoffeinträge und Eintragspfade. Sie können aber auch kurzfristig (plötzlich) und in außergewöhnlichem (extremen) Ausmaß wirken z. B. extreme Dürre, Hochwasser, Strom ausfall, Unfall-/Sabotageakte. Mittel- und langfristige Entwicklungen sind in der Dargebots- und Trinkwasserbedarfsplanung hinlänglich zu berücksichtigen und in den Wasserversorgungkonzepten zu belegen. Kurzfristige Gefährdungen und mögliche Maßnahmen sind als Pla nungsbestandteil der Not- und Krisenvorsorge abzubilden.

Soweit sich die Träger der öffentlichen Wasserversorgung nach § 43 Abs. 3 SächsWG zur Aufgabenerfüllung Dritter bedienen, bleiben sie dennoch in der öffentlich-rechtlichen Verantwortung, da es sich um eine funkti onelle Privatisierung der Aufgabe handelt. Eine materielle Privatisierung im Sinne einer Aufgabenübertragung der Wasserversorgungspflicht auf juristische Personen des Privatrechts ist rechtlich nicht zulässig. Im Falle der funktionalen Privatisierung muss der Aufgabenträger also durch eine vertragliche Vereinbarung mit dem Dritten sicherstellen, dass dieser die Wasserversorgung auch in Not- und Krisensituationen gewährleistet.

Für eine sichere und den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechende Wasserversorgung definiert das Regelwerk167 anla gen- und prozessbezogen verbindliche Vorgaben oder untersetzt die gesetzlichen Vorgaben durch qualifizierte Empfehlungen.

Für die Wasserversorgung wird die Versorgungssicherheit vom Gesetzgeber als übergeordnetes Ziel ausgewiesen, an das entspre

chende Zielanforderungen gesundheitsbezogener, ästhetischer so wie versorgungstechnischer Art gestellt werden: Die Bereitstellung von Trinkwasser hat möglichst ständig, in hygienisch einwandfreier Qualität, in ausreichender Menge und mit ausreichendem Druck zu erfolgen168 . Diese Grundanforderungen sind im Wesentlichen in der TrinkwV und im § 37 Infektionsschutzgesetz verankert. Für die zentrale Trinkwasserversorgung gelten die Vorgaben der DIN 2000 sowie die AVBWasserV. Für ortsfeste Kleinanlagen gelten die Vorgaben der DIN 2001-1: Trinkwasserversorgung aus Kleinanlagen und nicht ortsfes ten Anlagen - Teil 1: Kleinanlagen - Leitsätze für Anforderungen an Trinkwasser, Planung, Bau, Betrieb und Instandhaltung der Anlagen.

1) Wasserversorgung im Normalbetrieb

Im Sinne des § 3 Nr. 1 a TrinkwV ist „Trinkwasser“ alles Wasser, das (ungeachtet der Art der Bereitstellung) im ursprünglichen Zustand oder nach Aufbereitung zum Trinken, zum Kochen, zur Zubereitung von Speisen und Getränken oder insbesondere zu den folgenden anderen häuslichen Zwecken bestimmt ist:

a) Körperpflege und -reinigung, b) Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß mit Le bensmitteln in Berührung kommen und

c) Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Kontakt

Diekommen.unterBemessung

dieser Einsatzbereiche resultierende Menge wird im DVGW Arbeitsblatt W 410 in einen mittleren Verbrauchs wert von 120 Litern pro Person und Tag als Planungsgrundlage angegeben und ist der Orientierungswert für eine Wasserversor gung im Normalbetrieb169

Für ortsfeste Kleinanlagen170 gilt nach Vorgaben der DIN 2001-1 eine Wasserabgabe in Höhe von 150 Litern pro Person und Tag.

Sind die gemäß §§ 5 bis 7 TrinkwV geltenden Grundanforderungen hinsichtlich der Qualität aufgrund bestimmter Einflüsse gefährdet

167 v. a. DIN 15975, weitere Regelwerke zu Risiko- und Sicherheitsbetrachtungen in der Wasserversorgung in der Anlage (Liste Regelwerke)

168 DVGW-Arbeitsblatt W 400-3

169 Der mittlere Verbrauchswert kann regional stark variieren (Verbrauchergruppen, städtischer/ländlicher Raum), der Orientierungswert ist daher dem durchschnittlichen Verbrauch im Versorgungsgebiet anzupassen

170 Eine Kleinanlage im Sinne der DIN 2001-1 ist eine Versorgungsanlage mit eigener Wassergewinnung, aus der nicht mehr als 1.000 m³ im Jahr (2,7 m³ pro Tag) gefördert werden.

1454 VERSORGUNGSSICHERHEIT 4.4.2 WASSERVERSORGUNG IN NOT- UND KRISENSITUATIONEN

oder146absehbar

nur eingeschränkt zu gewährleisten (§ 9 TrinkwV), so hat der Betreiber der WVA dies gemäß § 16 Abs. 1 TrinkwV unverzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden. Das zuständige Gesundheitsamt entscheidet nach Eingang der Anzeige der Abweichung, ob die Gesundheit der betroffenen Verbraucher ge fährdet ist und ob die WVA oder Teile davon weiter betrieben werden können. Es kann ferner über eine Zulassung bzw. Duldung von Grenz wertüberschreitungen nach §§ 9 und 10 TrinkwV entscheiden oder aber die Umstellung der leitungsgebundenen Versorgung auf Wasser eines anderen Wasserversorgers anordnen. Es gilt auch bei Störungen der Grundsatz, dass die leitungsgebundene Wasserversorgung so lange wie möglich aufrechterhalten werden sollte. Es handelt sich bei einer Situation, die in ihrer Bewältigung zwar von den normalen Betriebsbedingungen abweicht, aber durch den Wasserversorger durch betriebsgewöhnliche Mittel und oder Organisationsstrukturen beherrschbar ist, noch immer um einen Normalbetrieb mit Störung und nicht um einen Notfall oder eine Krise171

Maßnahmen, die dem Betreiber der WVA in diesem Einsatzfall zur Verfügung stehen, unterscheiden sich nach der Art und Her kunft einer Gefährdung und sollen in einem Notfallplan172 (z. B. Maßnahmeplan § 16 Abs. 5 TrinkwV) beschrieben und festgelegt werden.

Zuständigkeit: Aufgabenträger der öffentlichen Wasserversorgung

Qualität: Parameter gemäß TrinkwV

Menge: durchschnittlich 120 Liter/Einwohner und Tag, unbe grenzter Zeitraum

2) Wasserversorgung in Notsituationen

Zur Definition einer Notsituation entsprechend § 42 Abs. 1 Satz 1 SächsWG kann auf die DIN EN 15975-1 (2016) zurückgegriffen werden, da der Notsituation im Sinne des SächsWG keine andere

Bedeutung zukommt, als dem Notfall entsprechend der normativen Definition. Nach DIN EN 15975-1 ist ein Notfall/eine Notsituation eine plötzliche, akute und im Allgemeinen unerwartete Störung oder Sachlage, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu schweren Personen- oder Vermögensschäden oder zu erheblichen Beein trächtigungen der Trinkwasserversorgung führen kann oder führt und die ein unverzügliches Handeln erfordert, oft unter Einbe ziehung der zuständigen Stellen (z. B. Polizei, Gesundheitsämter und lokale Behörden).

Die Pflicht zur Planung von Maßnahmen für die Notsituation ist in der TrinkwV sowie im SächsWG gesetzlich verankert. § 16 Abs. 5 TrinkwV regelt, dass der Unternehmer oder sonstiger Inhaber (UsI) einer WVA eine Planung aufstellen muss, die Angaben darüber enthält, wie in den Fällen der Unterbrechung der Wasserversorgung die Umstellung auf eine andere Wasserversorgung zu erfolgen hat. Die Unterbrechung des Betriebes und die Wiederinbetriebnahme der in einem Wasserversorgungsgebiet betroffenen WVA haben unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zu Musserfolgen.derNormalbetrieb

nach § 16 Abs. 5 TrinkwV unterbrochen werden und greifen zeitlich begrenzte Wasserversorgungsalter nativen, spricht man für die Dauer der Bereitstellung von einer Ersatzwasserversorgung173 . Es gelten weiterhin die qualitativen Vorgaben der TrinkwV.

Die Unterbrechung der leitungsgebundenen Versorgung zählt zu den äußersten Maßnahmen, die das Gesundheitsamt anordnen kann. Es steht zumeist im Eigeninteresse des Betreibers der WVA, zunächst alle Alternativen zu prüfen. Die Berücksichtigung der Prioritätsebenen von Schutzzielen kann in der Abwägung von Maßnahmen unterstützende Entscheidungshilfe sein. Das BMI hat auf Basis der geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen einen Leitfaden174 zum Schutz Kritischer Infrastrukturen aufgestellt. Darin ist u. a. als ein Kernelement der Planung die Definition von Schutzzielen benannt. Bezogen auf die Wasserversorgung sind

171 DIN EN 15975-1

172 DVGW-Arbeitsblatt W 1020

173 Nach der Definition des Regelwerkes (DIN 2001-3) ist die Ersatzwasserversorgung eine zeitlich begrenzte Bereitstellung von Trinkwasser bei Unterbre chung des Normalbetriebes (§ 16 TrinkwV).

174 BMI. (2011)

dies Ziele, die die Mindestanforderungen an Menge und Quali tät in den jeweiligen Situationen beschreiben und die sich nach Empfehlungen des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) in vier Prioritätsebenen einteilen lassen175:

I - Versorgung mit Wasser in möglichst kurzer Zeit

II - Bereitstellung der erforderlichen Mindestmenge an Wasser

III - G ewährleistung der durchgängigen Verfügbarkeit und Zuver lässigkeit der Wasserversorgung

IV - Qualität und Kosten der Wasserversorgung

Nach Auffassung des BBK ist in Notfällen die Bereitstellung ei ner größeren Menge Wasser mit relativ guter (sicherer) Qualität wichtiger, als die Bereitstellung einer kleinen Menge Wasser von sehr hoher Qualität.

So kann beispielweise in Abstimmung mit dem Gesundheitsamt die Beschickung des Leitungsnetzes mit Wasser außerhalb des für Trinkwasser vorgegebenen Qualitätsstandards erfolgen. Den Vorteilen der Aufrechterhaltung der Leitungsversorgung (z. B flächendeckende Verfügbarkeit, Aufrechterhaltung Abwasserent sorgung etc.) sind die Kostenrisiken der im Nachgang des Ereig nisses erforderlichen Spülverfahren gegenüberzustellen. Darüber hinaus können hygienische Risiken entstehen, wenn mit Wasser in geringerer Menge oder mit geringerem Druck beschickt wer den muss. Die Abstimmung der Versorgungsalternativen (ggf. als Maßnahmestufen) sollte daher immer im Vorfeld mit den zustän digen Behörden erfolgen und gegenüber den verantwortlichen Entscheidungsträgern kommuniziert werden.

Durch geeignete Anpassungsstrategien und -konzepte sind die Risiken zu reduzieren und ist durch Vernetzung aller relevanten Akteure mindestens eine „Grundsicherung“ zu gewährleisten176 Ein rechtlicher Anspruch auf eine zeitliche unbegrenzte „Trinkwas

servollversorgung“ in Not- und Krisensituationen besteht damit nicht, die Maßnahmen zur Gewährleistung einer Grundsicherung sind konzeptionell zu belegen.

Als Grundsicherung empfiehlt die Konzeption Zivile Verteidigung177 sowohl im Regelbetrieb als auch bei eingeschränkter Versorgung die unbefristete Bereitstellung von mindestens 50 Liter Wasser pro Person und Tag in Trinkwasserqualität durch den Betreiber der AlternativWVA.

ist eine Orientierung an den Hinweisen in § 3 Nr. 1 a TrinkwV möglich, wonach die Bereitstellung von Trinkwasser mindestens für die folgenden Bereiche gewährleistet sein muss178:

Trinken, Kochen, Zubereitung von Speisen und Getränken, Körper pflege und -reinigung, Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß mit Lebens mitteln in Berührung kommen (Geschirrspülen), Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen (Wäschewaschen).

Der statistisch erhobene Summenwert für eine Bereitstellung von Trinkwasser im Sinne einer Grundsicherung liegt danach ebenfalls bei 50 Litern pro Einwohner und Tag.

Zuständigkeit: Aufgabenträger der öffentlichen Wasserversorgung

Qualität: Trinkwasser oder Ersatzwasser nach Freigabe durch das Gesundheitsamt

Menge: mindestens Grundsicherung (Orientierungswert 50 Liter/ Einwohner und Tag)

Anmerkung: Eine eingeschränkte/verminderte leitungsgebundene Bereitstellung von Trinkwasser ausgehend vom Orientierungswert 50 Liter/Einwohner und Tag lässt sich aus technischen Gründen und unter Berücksichtigung des Verbraucherverhaltes unter Umständen nicht oder nur eingeschränkt realisieren.

175 BBK. (2019). Teil 2: Notfallvorsorgeplanung Dallhammer, W.-D., & Fassbender, K. (2019), § 42 Rn. BMI.

178 Statistisches Bundesamt. (2015). Statistisches Jahrbuch 2015 – Statistische Erhebungen gehen von folgenden Verbrauchswerten pro Einwohner und Tag Körperpflege 30 Liter, Essen und Trinken 3,5 Liter, Geschirrspülen und Wäschewaschen 16,5 Liter

1474 VERSORGUNGSSICHERHEIT 4.4.2 WASSERVERSORGUNG IN NOT- UND KRISENSITUATIONEN
176
Dammert, B.
12. 177
(2016)
aus:

3) Wasserversorgung in Krisensituationen

Die Auswirkungen eines Ereignisses oder einer Situation, für dessen Bewältigung ein Trinkwasserversorger andere Organisationsstruk turen und möglicherweise mehr als die üblichen Betriebsmittel benötigt, wird als Krise definiert179 . Eine Krise kann je nach Scha densausmaß (lokal/regional) eine Ersatzwasserversorgung (s. o.) oder sogar eine Notwasserversorgung erforderlich machen. Von einer Notwasserversorgung wird gesprochen, wenn das bereitge stellte Wasser nur zur Deckung des lebensnotwendigen Bedarfs dient und eine Ersatzwasserversorgung nicht möglich ist.

Nach § 9 Abs. 3 Satz 4 TrinkwV eröffnet der Gesetzgeber die Mög lichkeit, bei gleichzeitiger Verwendungseinschränkung Wasser zur Deckung des lebensnotwenigen Bedarfes (im Folgenden Notwas ser genannt) auszureichen, das mit Krankheitserregern und/oder chemischen Stoffen verunreinigt ist, wenn dies erforderlich ist, um die öffentliche Sicherheit aufrechtzuerhalten. Da Notwasser nur für einen begrenzten Zeitraum und in einer eigeschränkten Menge ausgereicht wird, kann in Abstimmung mit der zuständigen Gesundheitsbehörde von den Parametern der TrinkwV abgewichen

Im konkreten Einzelfall muss immer die zuständige Gesundheitsbe hörde entscheiden, ob das Notwasser zur Deckung des lebensnot wendigen Bedarfs verwendet werden kann. Gemäß § 11 Abs. 2 TrinkwV kann das Gesundheitsamt auch die Aufbereitung und Desinfektion des Trinkwassers mit zugelassenen Stoffen in Not- und Krisensi tuationen gestatten.

Zuständigkeit: Aufgabenträger der öffentlichen Wasserversorgung

Qualität: geringstenfalls Mindestversorgung mit Ersatzwasser oder Notwasser (eingeschränkte Qualitätsparameter), Genuss nur nach Freigabe durch das Gesundheitsamt und ggf. unter Auflagen

Alswerden.Orientierung

für die Qualitätsstandards von Notwasser kann die vom BMI empfohlene Parameterliste (digitale Anlage) her angezogen werden. Allen in der Liste aufgeführten Werten liegt eine ausführliche gesundheitsmaßstäbliche Erläuterung auf Basis von interpolierten Maßnahmehöchstwerten für kurzfris tige Expositionen von bis zu 30 Tagen nach UBA-Methodik zu grunde180 . Die Empfehlungen des UBA/BMI orientieren sich dabei an der Zielanforderung der 1. Wassersicherstellungsverordnung (1. WasSV § 3 Abs. 1), wonach die Qualität des Notwassers so beschaffen sein muss, dass durch den Genuss oder Gebrauch die Gesundheit der Menschen sowie der Tiere nicht geschädigt werden kann. Es muss weiterhin frei von anderen Stoffen in gesundheits schädlicher Konzentration sein181

Menge: Ersatzwasser (so lange wie möglich, so hochwertig wie möglich),beiAusfall der Ersatzwasserversorgung: Interimsversorgung durch Notwasser (kein gesetzlicher Anspruch auf zeitlich un begrenzte Verfügbarkeit) in Abhängigkeit vom Schadensausmaß der Krise in abgestufter Be reitstellungsmenge, Orientierungswert 50 Liter/Einwohner und Tag (leitungsgebunden) bis zur Minimalmenge 15 Liter/Einwohner und Tag als lebensnotwendiger Bedarf

4) Wasserversorgung im Katastrophenfall

Zuständig für Gesetzgebung und Vollzug des Katastrophenschutzes sind die Länder (Artikel 30, 70 GG).

Rechtliche Grundlage für die Abwehr und Bewältigung von Ka tastrophen bildet das Sächsische Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG), das als zuständige Aufgabenträger in § 3 SächsBRKG die Landkreise/ kreisfreien Städte benennt. Diesen obliegen die Aufgaben der Katastrophenvorsorge, der Bekämpfung von Katastrophen und

179 DIN EN 15975-1

180 Überarbeitung der Qualitätsstandards in der Trinkwassernotversorgung, Ableitung von Maßnahmehöchstwerten für Trinkwasser mit Gefahrenbezug nach UBA-Methodik, Freiburg, 2015

181 „Trinkwasser aus Anlagen, die nach der Zivilverteidigungsplanung im Verteidigungsfall der Deckung des lebensnotwendigen Bedarfs an Trinkwasser die nen, muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch die Gesundheit der Menschen sowie der Nutztiere durch Krankheitserreger nicht geschädigt werden kann.“ (1. WasSV § 3 Abs. 1)

148

die Mitwirkung bei der dringlichen vorläufigen Beseitigung von Katastrophenschäden. Katastrophe im Sinne dieses Gesetzes ist nach § 2 Abs. 3 Satz 2 SächsBRKG ein Geschehen, welches das Leben, die Gesundheit, die Versorgung zahlreicher Menschen mit lebensnotwendigen Gütern und Leistungen, die Umwelt oder er hebliche Sachwerte in so außergewöhnlichem Maße gefährdet oder schädigt, dass Hilfe und Schutz wirksam nur gewährt werden können, wenn die zuständigen Behörden und Dienststellen, Orga nisationen und eingesetzten Kräfte unter der einheitlichen Leitung einer Katastrophenschutzbehörde zusammenwirken.

Es muss von einem regionalen bzw. überregionalen Ereignis oder der Parallelität von Ereignissen ausgegangen werden, die die Fähigkeit der betroffenen Organisation, Gemeinde oder Gesell schaft überschreiten, die Situation mit den eigenen Ressourcen zu bewältigen182 . Die Zuständigkeit für die die Bewältigung von Katastrophenlagen liegt beim Katastrophenschutz.

Der Katastrophenschutz ist Teil der allgemeinen Gefahrenabwehr und dient dem Schutz der Bevölkerung bei sonstigen Katastrophen, jenseits des Verteidigungsfalls. Dies können Naturkatastrophen oder auch durch technische Unfälle oder menschliches Verhal ten verursachte schwere Unfälle oder Unglücksfälle sein, ebenso

Präventive Strukturen und Maßnahmenkomplexe, die durch den Wasserversorger im Rahmen der Erfüllung der Daseinsvorsorge für den Krisen- und Katastrophenfall vorgehalten werden, sind beispielsweise redundant verfügbare Rohwasserquellen oder Einspeisungsmöglichkeiten benachbarter Zweckverbände bzw. sonstiger Wasserversorger.

Der Aufbau von Netz- und Versorgungsverbünden und damit Reduzierung von „Versorgungsinseln“ kann durch den Abschluss interkommunaler Notstands-Kooperationsvereinbarungen/Notfall partnerschaften befördert werden. Mit Verweis auf die nachfol genden Ausführungen zur Wasserversorgung im Verteidigungsfall können Anlagen (Brunnen, Verbundleitungen, Trinkwasserbehälter und sonstige technische Ausstattung), die originär für die Versor gung der Zivilbevölkerung bei Notfällen und Engpässen in einem Verteidigungsfall gedacht sind, gemäß § 12 des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes (ZSKG) auch für den Einsatz im Kata strophenfall eingesetzt werden.

Zuständigkeit: Aufgabenträger der öffentlichen Wasserversorgung mit Unterstützung der Katastrophenschutzstäbe des Landkreises (In Abhängigkeit des Schadensausmaßes)

TrinkwasserTerroranschläge.alslebensnotwendiges

Gut gehört zu den originären Schutzgütern, die von § 2 Abs. 3 Satz 2 SächsBRKG erfasst sind. Die Wasserversorgung ist als Kritische Infrastruktur prioritäres Schutzziel und ist unter Aufbietung der technischen und perso nellen Ressourcen des Katastrophenschutzes aufrecht zu erhalten. Übersteigt das Ausmaß der Katastrophe die betrieblichen Mittel des Wasserversorgers zur Aufrechterhaltung der Ersatz- bzw. der Notwasserversorgung, so müssen je nach Schadenslage Kommune/ Landkreis/Land im Zuge der Daseinsvorsorge Hilfestellung leisten. Dies kann z. B . in Form von überörtlich bereit gestellter technischer, materieller oder personeller Ressourcen erfolgen.

Qualität: Mindestversorgung mit Ersatzwasser oder Notwasser (eingeschränkte Qualitätsparameter), Genuss nach Freigabe durch das Gesundheitsamt und ggf. unter Auflagen

Menge: Ersatzwasser (so lange wie möglich, so hochwertig wie möglich),beiAusfall

der Ersatzwasserversorgung – Interimsversorgung durch Notwasser (kein gesetzlicher Anspruch auf zeitlich un begrenzte Verfügbarkeit)

in Abhängigkeit vom Schadensausmaß der Krise in abgestufter Bereitstellungsmenge bis zur Minimalmenge 15 Liter/Einwohner und Tag als lebensnotwendiger Bedarf

1494 VERSORGUNGSSICHERHEIT 4.4.2 WASSERVERSORGUNG IN NOT- UND KRISENSITUATIONEN
182 DIN EN 15975-1. (2016)

5) Wasserversorgung im Verteidigungsfall

Der Zivilschutz ist der Schutz der Bevölkerung im Verteidigungs fall. Hierfür steht dem Bund nach Artikel 73 Abs. 1 GG die aus schließliche Gesetzgebungskompetenz zu. In Ausübung seiner Verwaltungskompetenz hat der Bund mit dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) eine eigene Bundesoberbehörde geschaffen und als Hilfsorganisation die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (THW).

Legitimiert durch Artikel 87b Abs. 2 GG hat der Bund gemäß § 16 Abs. 1 Wassersicherstellungsgesetz (WasSG) auch den Ländern Zivilschutzaufgaben als Bundesauftragsverwaltung zugewiesen, wonach der Bund den Ländern Vorgaben für die Art und Weise der Aufgabenerfüllung machen kann. Aus der Übertragung der Aufgabenverwaltung ergibt sich auch das Erfordernis zur Über nahme der Sachkosten, die durch die Aufgabenerfüllung entstehen.

Die Wasserversorgung im Verteidigungsfall ist im WasSG orga nisiert. Das WasSG regelt u. a. die Versorgung mit Trinkwasser, Betriebswasser und Löschwasser für die Zivilbevölkerung und die Streitkräfte im Verteidigungsfall. Darüber hinaus sind Re gelungen zum Umfang der Vorsorgemaßnahmen, zur Planung der Maßnahmen und zur Leistungspflicht, verbunden mit einem entsprechenden Aufwendungsersatz festgeschrieben.

Eine Finanzierung von Anlagen der Trinkwassernotversorgung war bisher ausschließlich für Großstädte und Ballungsgebiete vorgesehen, die nach dem Prioritätenprogramm in den Ausfüh rungsbestimmungen des WasSG den Stufen I, II oder III angehö ren. Die Planung der Notwasserversorgung im Verteidigungsfall für Kommunen und kleinere Städte im ländlichen Raum kann nach den Planungskriterien des Wassersicherstellungsgesetzes und der weiterführenden Bestimmungen ebenfalls umgesetzt werden. Eine Finanzierung aus Bundesmitteln ist jedoch nicht vorgesehen. Begründet wird diese Begrenzung damit, dass der unmittelbare Wasserbedarf infolge eines Angriffs im ländlichen

Raum geringer ist (Einwohnerdichte) und dem darüber hinaus ein breiteres Angebot an Versorgungsalternativen (private Hausbrun nen)

Originäregegenübersteht.Aufgabeder Trinkwassernotversorgung im Verteidi gungsfall ist die Bereitstellung von Trinkwasser (unter Umständen mit abweichenden Qualitätsparametern), wenn die öffentliche Wasserversorgungsinfrastruktur nicht mehr in der Lage ist, Wasser zu liefern. Dies erfolgt über leitungsunabhängige Einzelbrunnen, an denen sich die Bevölkerung mit Hilfe von Behältnissen selb ständig mit Wasser über Gruppenzapfstellen versorgen kann oder durch die Installation von mobilen Elementen zur Wasserversor gung z. B. Wasserwagen oder mobile Leitungen. Somit soll eine Grundversorgung von 15 Liter pro Einwohner und Tag gewähr leistet werden. Die Nutzung des Wassers z. B. aus Notbrunnen als Trinkwasser im Not- oder Katastrophenfall ist im Einzelfall durch das zuständige Gesundheitsamt freizugeben. Zur Sicherstellung der mikrobiologisch unbedenklichen Wassergüte kann das als Notwasser ausgereichte Wasser mit Chlortabletten desinfiziert werden (s. § 3 der 1. WasSV).

Gemäß § 3 Abs. 2 der Ersten Wassersicherstellungsverordnung (1. WasSV) entscheidet die zuständige Gesundheitsbehörde, ob geringfügige und vorübergehende gesundheitliche Störungen hingenommen werden können183

Die Anlagen (Brunnen, Verbundleitungen, Trinkwasserbehälter und sonstige technische Ausstattung), die originär für die Ver sorgung der Zivilbevölkerung bei Notfällen und Engpässen in einem Verteidigungsfall gedacht sind, stehen gemäß § 12 des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes (ZSKG) auch für den Einsatz im Katastrophenfall zur Verfügung. Bei einem Ausfall des öffentlichen Wasserversorgungssystems kann demnach die leitungsungebundene Ersatzwasserversorgung der Kommune auch zusätzlich durch den Einsatz von Notbrunnen oder mobiler Maß nahmen nach dem Wassersicherstellungsgesetz flankiert werden.

183 „Ist die Deckung des lebensnotwendigen Bedarfs an Trinkwasser auf andere Weise nicht sicherzustellen, kann mit Zustimmung der zuständigen Ge sundheitsbehörde von den Anforderungen an die Beschaffenheit des Trinkwassers nach Absatz 1 Satz 2 abgewichen werden, wenn nur geringfügige und vorübergehende gesundheitliche Störungen zu besorgen sind. Bei begründetem Verdacht auf Vorhandensein von Stoffen in gesundheitsschädlicher Kon zentration im Einzelfall entscheidet die zuständige Gesundheitsbehörde, ob das Wasser zur Deckung des lebensnotwendigen Bedarfs verwendet werden kann.“ (1. WasSV § 3 Abs.2)

150

Die Planung der notwendigen Vorsorgemaßnahmen obliegt den Landkreisen und kreisfreien Städten (§ 4 WasSG). Sie sollen dabei den Bestand entsprechender Vorsorgemaßnahmen der Not- und Krisenbereiche angemessen berücksichtigen und Redundanzen pla nen für noch nicht abgesicherte oder sensible Versorgungsbereiche.

Im März 2021 hat das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) konkrete Vorschläge zur Stärkung des Risiko- und Krisenmanagements im Bevölkerungsschutz und zu einer Neuausrichtung seiner Aufgabenwahrnehmung vorgelegt. Demnach will das BBK die auf der Grundlage des WasSG basierende Trinkwassernotversorgung zur Bewältigung von zukünftigen Krisen überprüfen und resilienter ausgestalten. Die für eine Trinkwas sernotversorgung erforderliche Vorsorge- und Standortplanung erachtet das BBK jedoch als nicht (mehr) aktuell, da sie einer Zeit im Fokus eines möglichen Verteidigungsfalls im Ost-West-Kon flikt entstammt und nicht die neuen Rahmenbedingungen bzw. veränderte Bedrohungslagen, z. B. gewandelte Bevölkerungszah len, klimawandelbedingte Wetterextreme, hybride Angriffe auf Wasserversorgungsunternehmen oder schwere Unfallereignisse abbildet. Zur Sicherstellung einer resilienten Wasserversorgung der Bevölkerung hat das BBK u. a. das Rahmenkonzept Trinkwas sernotversorgung überprüft und an die geänderte Bedrohungs lage angepasst (digitale Anlage). Außerdem soll die Beratung zur Steigerung der Resilienz der Bevölkerung (Was kann jeder selbst tun?) intensiviert werden. Parallel dazu werden Vorschläge unter breitet, mit welchen Maßnahmen die Betreiber die Ausfallsicherheit von Kritischen Infrastrukturen im Bereich der Wasserversorgung erhöhen können.

Die einschlägige Rechtsgrundlage, das WasSG aus dem Jahr 1965, stellt zwar geeignete Instrumente zur Sicherstellung der Trinkwassernotversorgung zur Verfügung. Grundsätzlich gelten diese jedoch nur für den Verteidigungsfall – eine Nutzung für nicht-kriegs bedingte Krisenszenarien ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Eine Anpassung der Rechtsgrundlage unter Berücksichtigung eines ursachenunabhängigen Vorsorge ansatzes vor dem Hintergrund der hohen Bedeutung des Schutz gutes Trinkwasser hält das BBK für angezeigt.

Zuständigkeit: Zivilschutz- und Verteidigungsorgane des Bundes (z. B. THW) in Zusammenarbeit mit den Landkreisen. Der Aufgaben träger der öffentlichen Wasserversorgung sollte bei der Planung/ Bewirtschaftung von Anlagen nach Wassersicherstellungsgesetz hinzugezogen werden. Wenn sich daraus Handlungsbedarfe ablei ten, die vom Aufgabenträger umgesetzt werden sollen, ist diese, nicht durch den landesgesetzlichen Pflichtenkatalog abgedeckte „Zusatzaufgabe“ für den Aufgabenträger entsprechend vertraglich zu regeln.

Qualität: Notwasser (Zustimmung der Gesundheitsbehörde er forderlich)

Menge: Grundversorgung von 15 Liter/Einwohner und Tag

DerFazit:Aufgabenträger

der öffentlichen Wasserversorgung ist in der Pflicht, so lange wie technisch möglich eine (wei testgehend leitungsgebundene) Wasserversorgung aufrecht zu erhalten. Die Planung von Maßnahmen im Rahmen eines Notfallkonzeptes sollte dabei unterschiedliche Ereignisstufen und deren Ausprägung gemäß der Not-, Krisen- und Katastro phendefinition widerspiegeln. Ereignisstufen und Planung sind zwingend mit dem Landkreis, den Gemeinden, Gesundheits-, Wasser- und Katastrophenschutzbehörden abzustimmen. Je nach Ausprägung werden zuständige Verantwortungsträger ergänzend in die Pflicht genommen, den Versorger bei der Er füllung der Aufgabe – Sicherstellung der Wasserversorgung –zu unterstützen.

Es ist festzuhalten, dass faktisch auch bei vollständiger, regel werkskonformer Planung und Umsetzung eines Risiko- und Krisenmanagements nicht planbare Ausfallrisiken bestehen Finanzierungbleiben.

Die Sicherstellung der Wasserversorgung mit Trinkwasser einschließ lich der Versorgung in Not- und Krisensituationen ist in Sachsen nach §42 Abs. 1 Satz 1 und § 43 Abs. 1 Satz 1 SächsWG eine kommunale Pflichtaufgabe. Nach § 6a Abs. 1 WHG sind, in Umsetzung von Artikel 9 der WRRL, für die Gesamtheit des Aufgabenspektrums Wasser

1514 VERSORGUNGSSICHERHEIT 4.4.2 WASSERVERSORGUNG IN NOT- UND KRISENSITUATIONEN

kostendeckende Preise zu erheben. Das bedeutet, dass die Einnahmen einer Abrechnungsperiode die Kosten für Errichtung, Erhaltung und Betrieb der Wasserversorgungseinrichtungen decken müssen. Im öffentlich-rechtlichen Wasserversorgungsverhältnis sind die Benutzungsgebühren und Beiträge zwingend nach den Vorgaben des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) zu kalkulie ren. Für die Preisbildung im privatrechtlichen Versorgungsverhältnis sind die verbindlichen Vorgaben der AVBWasserV einschlägig. Der Aufgabenträger der öffentlichen Wasserversorgung steht damit in der Pflicht, den Versorgungsauftrag einschließlich aller erforderlichen Maßnahmen für eine Ersatz- und Notwasserversorgung im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit zu planen und entsprechende betriebliche/ technische Vorhaltungen zu treffen. Die Gestehungs- und Erhaltungs kosten müssen kostendeckungswirksam auf die Gebühren/Entgelte umgelegt werden.

In einem ersten Schritt sind dabei alle in Betracht kommenden was serwirtschaftlichen Maßnahmen zu ermitteln. Die Grenze wird zwin gend durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit definiert. Dabei steht im Vordergrund, dass die Maßnahmen einen möglichst hohen Wirkungsgrad erzielen. Im Anschluss hat ein Vergleich der Kosten zu erfolgen. Es sind dabei die unterschiedlichen Maßnahmezeiträume (lang-, mittel- und kurzfristig) angemessen zu berücksichtigen. Wei tergehende Anforderungen an das Schutzniveau, die im Rahmen der Planungsabstimmung mit der Kommune/dem Landkreis unter Umstän den begründet vorgetragen werden können und umzusetzen sind, sind durch vertragliche Regelungen/Finanzierungsbeteiligungen abzusichern.

Im Ergebnis wird es auf die Kombination mehrerer technischer Versorgungsstränge hinauslaufen, mittels derer ein Notfall oder eine Krisensituation zu bewerkstelligen ist und die bei effizienter Planung auch im Normalbetrieb zum Einsatz kommen können.

Dem Potenzial der interkommunalen Zusammenarbeit (Kooperation benachbarter Versorger, landkreisübergreifende behördliche Zusammen arbeit) kommt in diesem Zusammenhang eine wichtige Bedeutung zu, da sie Maßnahmenspielräume erweitert oder bei der Kostenminimierung/ Effizienzsteigerung von Maßnahmen unterstützend wirken kann.

Handlungsbedarf – Ausführungshinweise

Die Versorgungssicherheit in der Wasserversorgung ist gesetzlich und im Regelwerk als oberste Planungsprämisse verankert. Ist die Wasserversorgung durch den Ausfall einer oder mehrerer Anlagenteile

beeinträchtigt, so sind entsprechende Maßnahmen einzuleiten und umzusetzen, um eine Mindestversorgung der Bevölkerung zu gewähr leisten. Die Planungen sind in Notfallkonzepten darzustellen und die erforderlichen technischen und materiellen Ressourcen vorzuhalten.

Ausgehend von der in Kap. 2.1 dargestellten Verpflichtungslage der Kommunalen Aufgabenträger (Daseinsvorsorge) einerseits und der Staatlichen Wasserwirtschaftsverwaltung (Gewässerbewirtschaftung) anderseits, besteht konkreter Klärungsbedarf wie folgt: Während im Normalbetrieb das Zusammenwirken zur Sicherstellung der öffent lichen Wasserversorgung durch rechtliche Vorgaben, Normen und Regelwerke hinlänglich geklärt ist, zeigt sich Abstimmungsbedarf beim Zusammenwirken in Not- und Krisensituationen, die durch zunehmende extreme hydrologische Lagen entstehen.

Für beide Seiten stellt sich aktuell gleichermaßen die Verpflichtung zur Anpassung an die Konsequenzen des Klimawandels. Hier gera ten die Wasserversorger in technische Grenzbereiche der Versor gungssicherheit (Rohwasserverfügbarkeit nach Menge und Güte/ Spitzenabnahmen) und die Staatliche Wasserwirtschaftsverwaltung in hydrologische Grenzbereiche der Gewährleistung (Bereitstellung von Rohwasser zur Trinkwasserversorgung).

Entscheidend ist hier zunächst die Kenntnis und Akzeptanz der je weiligen Grenzen und der Notwendigkeit der Abstimmung konkreter Maßnahmen zur gemeinsamen Bewältigung der Not- und Krisensitu ationen. In extremen hydrologischen Lagen naturgemäß verwundbar zeigt sich, neben der Grundwasserverfügbarkeit auch die Rohwasser bereitstellung aus Talsperren. Dies rechtfertigt die Einrichtung eines Arbeitsformates zur Abstimmung der jeweiligen Anpassungs- und Vorsorgestrategien. Ziel muss dabei eine konkrete Untersetzung der kommunalen Pflichtaufgabe Daseinsvorsorge in Not- und Krisensitu ationen einerseits und die Untersetzung der staatlichen Bewirtschaf tungsaufgabe in extremen hydrologischen Lagen andererseits sein. Dazu ist das bewährte System der Bereitstellungsstufen (Bewirtschaf tungsinstrument) mit den Notwasserkonzepten der Wasserversorger (Instrument der Versorgungssicherheit) in Einklang zu bringen.

Die Erarbeitung von Notfallkonzepten ist eine komplexe Aufgabe, die nur im Zusammenspiel aller Verantwortungsträger (Wasserversorger, Kommune, Landkreis mit Gesundheits-, Wasser- und Katastrophen schutzbehörden) nachhaltig gelöst werden kann. Planungsrelevante Eingangs- und Zielkriterien müssen übergreifend abgestimmt wer den, um vor allem an den Schnittstellen unterschiedlicher Ressorts und Zuständigkeiten Reibungsverluste zu verhindern.

versorgung152

Aufgrund dieser vielschichtigen Planungsanforderung wird ein mehrstufiges Vorgehen vorgeschlagen:

Kurzfristiger Handlungsbedarf

Die gemäß Methodik im Erläuterungsteil der Wasserversorgungs konzepte geforderte Beschreibung der Versorgungssicherheit be zogen auf akute, plötzliche Gefährdungen zielt zunächst auf die

Bewertung der Redundanz der technischen Infrastruktur bezo gen auf die Szenarien Stromausfall und Ausfall einer systemrele vanten Komponente ab. Beiden Szenarien liegt eine ausführliche Beschreibung zugrunde, die als Arbeitshilfe ausgereicht wird. Zur Umsetzung dieser Aufgabe wird neben der Szenarienbeschreibung ein Prüfschema zur Bewertung der Versorgungssicherheit bei Ein schränkungen (Dargebotsausfall, Ausfall einer systemrelevanten Komponente und Stromausfall) als Arbeitshilfe bereitgestellt wer den. Das Prüfschema ermöglicht eine differenzierte Betrachtung der Grundstrukturen eines Versorgungssystems und die vereinfachte Kritikalitätsbetrachtung bilanzwirksamer Anlagebestandteile. Ergänzend ist der Planungs-Ist-Stand (Maßnahmepläne nach § 16 TrinkwV, sonstige Notfall- und Havariekonzepte des Wasserver sorgers) darzustellen, einschließlich einer quantitativen Bewertung je nach Kenntnisstand (welche Reservekapazitäten bestehen zum aktuellen Zeitpunkt/für welchen Zeitraum).

Je nach Kenntnis- und Planungsstand sind für das Versorgungsge biet die Versorgungsteilbereiche/Bilanzeinheiten bzw. Ereignisstufen zu erfassen, für die noch keine/unzureichende Planung vorliegt. Bei Abhängigkeit von Rohwasserlieferungen aus Talsperren sind die nicht substituierbaren Rohwasserbedarfe bei Eintritt von Be reitstellungsstufen anzugeben.

Abfrage zur Verfügbarkeit von Kraftstoffreserven bei Versorgungs unternehmen, Anmeldung von Bedarfen zur Berücksichtigung bei der landesweit koordinierten Kraftstoffvorhaltung für Kritische Infrastrukturen.

Mittelfristiger Handlungsbedarf

Mittelfristiges Ziel ist es, dass durch alle sächsischen Aufgaben träger ein ganzheitliches Notfallkonzept zur Sicherstellung der Wasserversorgung erarbeitet wird, das die jeweils gebotenen präventiven Maßnahmen (Notfallvorsorge)184 sowie Maßnahmen zur Bewältigung von Not-, Krisen- und Katastrophensituationen

184 Teil 1 - Ertüchtigung des Versorgungssystems Versorgung)

185 Teil 2 - Planung der Ersatz-

abbildet185 . Dazu ist es erforderlich, dass mögliche Ereignisstufen und ihre Ausprägung sowie Zielkriterien im Vorfeld ressortüber greifend (Kommune, Landkreis mit Gesundheits-, Wasser- und Katastrophenschutzbehörden) abgestimmt und festgelegt werden.

Unter anderem sind folgende Fragen richtungsweisend:

1) Welche Gefahren sind relevant und wie wirken diese Gefahren auf das vorhandene technische und infrastrukturelle Wasser versorgungssystem - Ereignisstufen und Ausprägung?

2) Welche Anlagenteile sind besonders systemrelevant und welches Schadensausmaß kann durch eine (kurz-/mittel-/langfristige) Störung derselben eintreten?

3) Welche Handlungsoptionen sind effizient (wirksam und wirt schaftlich) und wie/durch wen sind die Maßnahmen umzusetzen und zu finanzieren?

4) Welche Zielkriterien bezogen auf Schutzziele und Schutzniveau werden angestrebt?

Eine Risikoanalyse kann zur Beantwortung dieser Fragen dienlich sein und relevante Informationen zum Prozessverständnis und zur Aufde ckung von strukturellen, technischen, personellen Defiziten liefern.

Zur Durchführung von Risikobetrachtungen und zur weiteren Planung der Notfallkonzepte wird auf die einschlägigen und fachlich fundierten Leitfäden des BBK verwiesen.186 Durch das SMEKUL werden in Ergänzung dazu methodische Arbeitshilfen bereitgestellt werden, die als Orientierungshilfe dienen können. Die vollzugstaugliche „Übersetzung“ der Ereignisstufen erfordert eine rechtliche Standortbestimmung. Hierzu wird das SMEKUL eine entsprechende Auslegung erarbeiten.

Aktuell wird als Pilotvorhaben die Aufgabe der Planung eines Not fallkonzeptes durch einen kommunalen Aufgabenträger in Angriff genommen. Auf Grundlage der bereits vorliegenden Arbeitshilfen werden Wasserversorger und Kommune unter behördlicher Beglei tung ein Notfallkonzept aufstellen. Die einzelnen methodischen Prozessschritte zur Erstellung des kommunalen Notfallkonzeptes wurden im Vorfeld abgestimmt. Bei erfolgreicher Durchführung ist es geplant, die Umsetzung des Projektes in einem Projektbericht zu beschreiben und verfügbar zu machen.

186 BBK. (2019) Notfallvorsorgeplanung" und BBK. (2022)

1534 VERSORGUNGSSICHERHEIT 4.4.2 WASSERVERSORGUNG IN NOT- UND KRISENSITUATIONEN
(leitungsgebundene
und Notwasserversorgung
„Sicherheit der Trinkwasserversorgung, Teil I und II:

Grundsätze – Leitbild

Brunnen- und Quellfassungen sind bei ausreichender Menge bzw. Quellschüttung, Beschaffenheit und Schützbarkeit geeignete Dar gebotsreserven, die als Redundanz zur Sicherstellung der Daseins vorsorge berücksichtigt werden sollten.

Ziele – Umsetzungsstrategie

Die künftige Verwendung von Brunnen- und Quellfassungen ist konzeptionell zu prüfen, um unter Berücksichtigung der Aspekte Menge/Schüttung, Beschaffenheit und Schützbarkeit geeignete Fassungen als alternative Rohwasserquellen zur redundanten Notund Krisenwasserversorgung zu bewahren.

Brunnen- und Quellfassungen, die als redundante Fassungen für die Not- und Krisenversorgung vorgehalten werden, sind im Was serversorgungskonzept aufzuführen.

Brunnen- und Quellfassungen, die nicht mehr aktiv für die Trinkwas serversorgung genutzt werden, sind konzeptionell zu überprüfen. Die Nachnutzung ist zu prüfen und festzulegen.

Die wasserrechtliche Erlaubnis ist erforderlichenfalls an die künftige Nutzung anzupassen.

IST-Zustand – Status quo

Quellen sind örtlich eng begrenzte Grundwasseraustritte, die je nach Art und Ursache des Zutagetretens in unterschiedliche Quelltypen und -arten klassifiziert werden. Quellen werden von der GWN und den hydrogeologischen Eigenschaften des Grundwasserleiters be einflusst und reagieren direkt und meist innerhalb kurzer Zeiträume mit schwankenden Quellschüttungen auf Niederschlags- und Tro ckenheitsereignisse. Die Qualität des Wassers ist vor allem von der Mächtigkeit und der Beschaffenheit der Deckschichten, den Fließ wegen und der Verweilzeit des Grundwassers im Boden abhängig.

Um Quellen für Trinkwasserzwecke nutzbar zu machen, müssen diese je nach Ausprägungsform gefasst werden. Das oft flächig im Gelände austretende Grundwasser wird gestaut und über Sam melstränge und Leitungen zumeist im Freispiegelgefälle zum Sam melschacht/Quellfassungsbauwerk geführt. Von dort aus wird es in das Versorgungsnetz oder die Aufbereitungsanlage eingespeist. Die Fassungsanlagen variieren je nach örtlichen Gegebenheiten und können z. B. Kiesschüttungen, Drainageleitungen oder Sam melschächte aufweisen, die in den Grundwasserleiter eingebunden werden. Die Mindeststandards für den Bau von Quellfassungen sind im DVGW–Arbeitsblatt W 127 festgelegt.

In Sachsen wurden seit 1990 mehrere Tausend Brunnen- und Quellfassungen aus der öffentlichen und privaten Trinkwasserver sorgung herausgelöst und sind nicht mehr bilanzwirksam. Gründe dafür waren vor allem der starke Rückgang des Wasserbedarfes und der Anschluss von Gemeinden an die Fernwasserversorgung.

Bei Brunnenfassungen endet die Benutzung mit dem Abstellen der Pumpen, es fließt kein Grundwasser aus der Fassung ab. Bei Quell fassungen fließt das gefasste Grundwasser weiter ab, bis die Fas sung (z. B. durch ein Ventil) geschlossen oder die Fassung (teilweise) zurückgebaut wird. Nicht rückgebaute Fassungen wirken funktional weiter z. B. als Drainage für die umgebenden, oft landwirtschaftlich genutzten Flächen oder als allgemeinverfügbare Wasserdargebote.

Nach § 91 Abs. 1 SächsWG wird für das Entnehmen, Zutage fördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser, also auch für Brunnen- und Quellfassungen, eine Wasserentnah meabgabe (WEA) erhoben. Die Abgabesätze sind in Anlage 5 zu § 91 Abs. 5 SächsWG aufgeführt. Für Brunnen- und Quellfassungen mit dem Verwendungszweck „öffentliche Wasserversorgung“ gilt danach ein Abgabesatz von 0,015 EUR /m³. Für Fassungen, die nicht

154 4.4.3 BRUNNEN- UND QUELLFASSUNGEN ALS REDUNDANZEN ZUR SICHERSTELLUNG DER WASSERVERSORGUNG

(mehr) der öffentlichen Trinkwasserversorgung dienen und keiner anderen Nutzung (gemäß Anlage 5) zugeführt werden, wird die WEA für die Entnahme von Wasser mit dem Abgabesatz „sonstige Verwendungszwecke“ mit 0,076 EUR/m³ festgesetzt. Auch im Hinblick hierauf werden zahlreiche Fassungen zurückgebaut, um die Kosten für die WEA einzusparen.

Rechtsgrundlage – Handlungsrahmen

§ 91 Abs. 1 SächsWG enthält die gesetzliche Verpflichtung für jede Benutzung eines Gewässers durch Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern sowie Entnehmen, Zutage fördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser die WEA zu erheben. Die erlaubnispflichtige Benutzung bei Quellfassungen liegt darin, dass Grundwasser unmittelbar und zweckgerichtet durch Vorhalten von Fassungsanlagen, Kontrollschächten, Sickerund Rohrleitungen dem natürlichen Wasserkreislauf zumindest zeitweise entzogen und damit abgeleitet wird.

Die WEA dient auch dazu, Gewässernutzer zu einer Minimierung ihres Eingriffes in den Wasserhaushalt aufzufordern, um die knappe natürliche Ressource Wasser zu schonen (Lenkungsfunktion).

Die LDS ist gemäß §§ 91 Abs. 6 Satz 2, 109 Abs. 1 Nr. 2 und 110 Abs. 2 SächsWG i. V. m. § 2 Satz 1 Nr. 35 SächsWasserZuVO für den Vollzug der Wasserentnahmeabgabe nach § 91 SächsWG zuständig.

Für Grundwasserbenutzungen aus Fassungen, die nicht mehr Teil der aktiven Versorgung sind, jedoch für die Versorgung in Not- und Krisensituationen vorgehalten werden, gilt der privilegierte Abga besatz der öffentlichen Wasserversorgung (0,015 EUR /m³), wenn:

1) die Fassungsanlage in dem Wasserversorgungskonzept (WVK) des Trägers entsprechend ausgewiesen wurde oder die was serrechtliche Erlaubnis für die Fassung diesen Zweck explizit ausweist und

2) die Fassungsanlage auch tatsächlich jederzeit kurzfristig und ohne umfangreiche bauliche Maßnahmen zur Wasserversorgung genutzt werden kann.

In diesem Fall kommt der Aufgabenträger der öffentlichen Was serversorgung seiner Verpflichtung aus § 42 Abs. 1 SächsWG, die Wasserversorgung mit Trinkwasser einschließlich der Versorgung in Not- und Krisensituationen langfristig sicherzustellen, nach. Die Sicherstellung der Versorgung in Not- und Krisensituationen ist (un selbstständiger) Teil der Aufgabe der öffentlichen Wasserversorgung.

Bei inaktiven Fassungen, welche die vorgenannten Voraussetzun gen nicht erfüllen, erfolgt die Festsetzung der Wasserentnahme nach Kennziffer 6 der Anlage 5 zu § 91 Abs. 5 SächsWG (sonstige Verwendungszwecke, 0,076 EUR /m³), sofern nicht im Einzelfall ein anderer Verwendungszweck vorliegt.

Die Erlaubnis der zuständigen Wasserbehörde zur Benutzung von Grundwasser ist nach Ende der Inanspruchnahme grundsätzlich aufzuheben oder anzupassen. Dem Erlaubnisinhaber selbst steht die Möglichkeit des Verzichts zu (§ 11 SächsWG). Die Erlaubnis geht nach § 8 Abs. 4 WHG mit der Wasserbenutzungsanlage auf den Rechtsnachfolger der Anlage über. Der Übergang ist durch den Rechtsnachfolger innerhalb von drei Monaten, soweit nichts anderes bestimmt wurde, gegenüber der zuständigen Wasserbe hörde anzuzeigen (§ 8 Abs. 2 SächsWG).

Handlungsbedarf – Ausführungshinweise

Die künftige Verwendung von Brunnen- und Quellfassungen ist konzeptionell zu prüfen, um

1) unter Berücksichtigung der Aspekte Menge/Schüttung, Beschaf fenheit und Schützbarkeit geeignete Fassungen als alternative Rohwasserquellen zur redundanten Not- und Krisenwasserver sorgung zu bewahren;

2) sinnvolle Funktionalitäten, wo geboten, zu erhalten (z. B. Verhin derung einer unerwünschten (Wieder)Vernässung von Siedlungs gebieten, landwirtschaftlich oder anderweitig genutzte Flächen);

3) entbehrliche Fassungen rückzubauen und damit zur Wiederher stellung eines natürlichen Gebietswasserhaushaltes beizutragen.

Soweit berechtigte Interessen für konkrete Nutzungen außerhalb der regulären Wasserversorgung (Reserve, Notwasser, Grubenent wässerung, Drainage, Fischzucht, Brauchwasser) vorliegen, sind folgende Varianten zu prüfen:

1554 VERSORGUNGSSICHERHEIT 4.4.3 BRUNNEN- UND QUELLFASSUNGEN ALS REDUNDANZEN ZUR SICHERSTELLUNG DER WASSERVERSORGUNG

1) Verwendung als Notwasserfassung oder Reservefassung –Fassung erhalten inkl. Wartung, sodass versorgungswirksame Einbindung jederzeit möglich ist; Ausweisung des Verwen dungszwecks (Reservefassung, Notwasserfassung) im WVK; ggf. Anpassung der wasserrechtlichen Erlaubnis; WEA-Satz 0,015 EUR/m³

2) Verwendung als Notwasserfassung oder Reservefassung –Fassung erhalten, Ventil einbauen für die bedarfsweise Was serentnahme; wasserrechtliche Erlaubnis anpassen; WEA wird nicht erhoben, wenn die entnommene Wassermenge weniger als 2.000 m³ im Kalenderjahr beträgt (§ 91 Abs. 4 Nr. 7 SächsWG)

3) Verwendung durch anderen Nutzer (Fischzucht, …) – Übergabe der Fassung und Anpassung der wasserrechtlichen Erlaubnis; WEA-Pflichtiger ist der neue Inhaber

4) Gebietstrockenlegung, z. B. für neue landwirtschaftliche Nut zung – Übergabe der Fassung an den Bevorteilten (z. B. als landwirtschaftliche Drainage)

5) Keine Nachnutzung – Verzicht auf wasserrechtliche Erlaubnis gegenüber zuständiger Wasserbehörde erklären; Alternativen

zum Umgang mit der Anlage: Bestehenlassen der Anlage aber Verschluss, (teilweiser) Rückbau der Fassung oder andere Vor kehrungen, die nachteiligen Folgen des Erlöschens der Erlaubnis vorbeugen (s. § 12 Abs. 1 SächsWG – Wasserbehörde kann zum Wohle der Allgemeinheit hierzu Entscheidung treffen).

Die Prüfung der Rohwasserquellen und der Umgang mit nicht mehr benötigten Fassungen sind Teil der eigenständigen Planung und der WVK der Aufgabenträger. Die zur Verwendung als Notoder Reservefassung begründet vorgesehenen Fassungen sind im Wasserversorgungskonzept aufzuführen.

Der konkrete Umgang mit aufgegebenen Trinkwasserfassungen und der dazugehörigen wasserrechtlichen Erlaubnis ist im Einzelfall mit den zuständigen Wasserbehörden festzulegen. Wasserrechtlich ist ein Teilrückbau soweit geboten, dass der natürliche Abfluss wieder eintritt.

4.4.4 WASSERVERSORGUNG IN DEZENTRALEN GEBIETEN

Grundsätze – Leitbild

Zur Erhaltung lebenswerter ländlicher Räume ist eine gesicherte Trinkwasserversorgung als unverzichtbare Grundlage der Da seinsvorsorge unabdingbar. Dazu gehört die Bereitstellung einer angemessenen Wasserversorgungsinfrastruktur im Rahmen der gemeindlichen Leistungsfähigkeit.

Ziele – Umsetzungsstrategie

Die Wasserversorgung im ländlichen Raum ist auf der Ebene der Wasserversorgungskonzepte umfassend, d. h. unter Berücksich tigung aller Akteure, zu betrachten. Dazu gehört insbesondere die Betrachtung der Sicherstellung der Wasserversorgung in Not- und Krisenzeiten. Die Bereiche mit privater Wasserversorgung sind hier nicht auszusparen.

Die private Wasserversorgung ist eine Ausnahmelösung für die Fälle, in denen eine öffentliche Wasserversorgung nach sorgfältiger Prüfung rechtlich zulässig ausscheidet. Zugehörige Anlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu überwachen.

Die Betreiber privater Wasserversorgungsanlagen sollen durch das Gesundheitsamt und die untere Wasserbehörde verstärkt unterstützt und beraten werden.

156

IST-Zustand – Status quo

Das StaLa verzeichnete im Erhebungsjahr 2019 einen Anschluss grad von 99,4 % an die öffentliche Trinkwasserversorgung187 Lediglich 0,6 % bzw. 25.163 Einwohner Sachsens waren 2019 auf eine private Wasserversorgung angewiesen188 (s. auch Kapi tel 2.1). Unter privater Wasserversorgung wird nachfolgend die Wasserversorgung verstanden, die nicht durch den öffentlichen Aufgabenträger Wasserversorgung oder einen durch diesen zur Aufgabenerfüllung gebundenen Dritten (§ 43 Abs. 3 SächsWG) erfolgt. Hauptsächlich im ländlichen Raum werden dazu dezent rale kleine Wasserwerke gemäß § 3 Nr. 2 Buchstabe b TrinkwV in der Hand von privaten Wasserversorgungsgemeinschaften und Kleinanlagen zur Eigenversorgung gemäß § 3 Nr. 2 Buchstabe c TrinkwV betrieben.

Die überjährige Trockenperiode seit 2018 hat die besondere Ver wundbarkeit der privaten Wasserversorgung aufgezeigt. Während die öffentliche Wasserversorgung durchgängig in der geforderten Qualität und Menge sichergestellt war, ergaben sich regionale Ergiebigkeits- und Qualitätsdefizite insbesondere bei der privaten Eigenwasserversorgung (Hausbrunnen, Quellfassungen). Teilweise bedurfte es einer zeitweisen Notversorgung durch die öffentlichen

allgemein anerkannten Regeln der Technik. In Verbindung mit der oft eingeschränkten Schützbarkeit der örtlichen Grundwasser vorkommen kann dies zu qualitativen Einschränkungen führen.

Nach einer Erfassung des SMUL unter Einbeziehung der unteren Wasserbehörden und der öffentlichen Aufgabenträger sind zu nächst signifikante Kenntnisdefizite den Bestand an Kleinanlagen und deren Status betreffend festzuhalten190 . Darüber hinaus wurde deutlich, dass bei der Aufgabenerfüllung durch Dritte, insbesondere bezüglich der Aufgabenwahrnehmung durch private Wasserver sorgungsgemeinschaften rechtliche Unsicherheiten bestehen.

Die Erhebungen zeigten zudem, dass in vielen Fällen privater Was serversorgung Beeinträchtigungen nach Menge und Güte bestehen.

Rechtsgrundlage – Handlungsrahmen

FürAufgabenträger.dieZukunftzeigen

Klimaprojektionen angespannte klimatische Wasserbilanzen durch steigende Jahresmitteltemperaturen, häufi gere Wetterextreme wie Starkregen und ausgeprägte Trockenperi oden auf189 . Von einer zunehmenden Betroffenheit insbesondere der privaten Eigenwasserversorgung hinsichtlich Menge und Güte muss ausgegangen werden.

Die Nutzungsansprüche der Verbraucher sowie die fachlichen und rechtlichen Anforderungen an die Betreiber von WVA sind zudem komplexer geworden und können oft durch eine unmittelbare Verwendung des über private Kleinanlagen zur Eigenversorgung gewonnenen Rohwassers nicht mehr befriedigt werden. Viele der Anlagen zur Eigenwasserversorgung entsprechen nicht den

Ausführungen zur Rechtsgrundlage und Ausgestaltung der Was serversorgung in dezentralen Gebieten sind der Handlungsanlei tung „Gemeinsame Handlungsempfehlung des SMEKUL, des SMS und des SMI zur Wasserversorgung im ländlichen Raum“ (digitale Anlage) zu entnehmen.

Handlungsbedarf – Ausführungshinweise

Der Handlungsbedarf ist ausführlich in der Handlungsanleitung „Gemeinsame Handlungsempfehlung des SMEKUL, des SMS und des SMI zur Wasserversorgung im ländlichen Raum“ dargestellt. Die Wasserversorgung in dezentral versorgten Ortslagen ist orien tierend an Kapitel III Umsetzungshinweise der Handlungsanleitung durch die Gemeinde/den zuständigen Versorger/die Wasser- und Gesundheitsbehörde zu überprüfen. Bei begründeten Rechts- und/ oder Versorgungslücken sind konsequent entsprechende Anpas sungsmaßnahmen zu ermitteln und umzusetzen. Die zuständige

187 Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen. (2021)

188

189 Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft. (2020). Klimawandel

190 Erfassung des Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft mit Abfrage vom 10. September 2018 zu Brunnendörfern und Auswirkun gen der Trockenperiode

1574 VERSORGUNGSSICHERHEIT 4.4.4 WASSERVERSORGUNG IN DEZENTRALEN GEBIETEN
Ebd.

Behörde158

hat den Anpassungsprozess unterstützend zu begleiten. Die erforderlichen Maßnahmen zur langfristigen Sicherung der Wasserversorgung mit Trinkwasser sowohl im Normalbetrieb als auch in Not- und Krisensituationen sind je nach Versorgungspflicht durch den verpflichteten Wasserversorger oder die Gemeinde zu planen, konzeptionell zu untersetzen und umzusetzen

Der Anlagenbestand an WVA in privater Hand ist zu erfassen und fortschreibend so zu verwalten, dass die vorschriftsmäßige Überwachung sichergestellt werden kann.

Die bestehenden WVK der öffentlichen Aufgabenträger der Wasser versorgung sind insbesondere für die Ortslagen mit überwiegend privater Wasserversorgung zu überprüfen, fehlende Angaben zu Anlagenbestand, dezentral versorgte Einwohnerzahl sind bei der Gemeinde zu erheben.

Insbesondere in Gebieten, in denen die gesetzliche Versorgungs pflicht besteht, aber eine Wassergemeinschaft im beiderseitigen Einvernehmen weiterhin als Erfüllungsgehilfe für die Aufgaben der öffentlichen Wasserversorgung agieren möchte, ist die Schaffung von vertraglichen Vereinbarungen und Kooperationen notwendig und im Versorgungskonzept darzustellen.

Umsetzung

159 5

WasserversorgungkonzeptederAufgabenträger

Grundsätze – Leitbild

Um die Wasserversorgung mit Trinkwasser einschließlich der Ver sorgung in Not- und Krisensituationen langfristig und nachhaltig sicherzustellen, sind die Wasserversorgungskonzepte der Aufgaben träger der öffentlichen Wasserversorgung regelmäßig zu überprüfen und an die demografischen und klimatischen Entwicklungen unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Betriebs der Wasserversor gungsanlagen durch Fortschreibung anzupassen.

Gesetzliche, sowie jene von oberster Wasser- und Landesgesund heitsbehörde (in dieser Grundsatzkonzeption) festgelegte Anforde rungen, allgemein anerkannte Regeln und Normen der Technik sowie insbesondere die aktuellsten Datengrundlagen zu demografischen und klimatischen Entwicklungen bilden die Rahmenbedingungen für eine qualifizierte Fortschreibung der Wasserversorgungskonzepte.

Die Konzepte sind der zuständigen Wasserbehörde vorzulegen.

Ziele – Umsetzungsstrategie

Die Fortschreibung der Wasserversorgungskonzepte der Aufga benträger der öffentlichen Wasserversorgung nach Maßgabe der gesetzlichen Anforderungen schafft Rechtsverbindlichkeit und damit Planungssicherheit bezogen auf die darin geplanten Maßnahmen und die Entgelt-/ Gebührenfähigkeit der Kosten für eine ordnungs gemäße Erfüllung der Aufgabe der Wasserversorgung.

Inhalt, Umfang und Anforderungen an die Wasserversorgungskon zepte werden in einer Methodik vorgegeben. Die Wasserversorger erarbeiten darauf aufbauend ihre spezifischen Versorgungskonzepte. Ungeachtet dessen soll die Methodik auch als einheitliche Arbeits

grundlage für alle mit der Wasserversorgung befassten Behörden des Freistaates Sachsen Wasserversorgungskonzeptedienen.sollen zukünftig noch deutlicher die Zielzustände der Wasserversorgungsstrukturen und den zur Er reichung erforderlichen Maßnahmenkatalog aufzeigen. Die Zu sammenstellung und die Prüfung der Versorgungskonzepte aller sächsischen Aufgabenträger ermöglichen eine aktualisierte ganz heitliche und differenzierte Übersicht über den Stand und die Ent wicklung der öffentlichen Wasserversorgung in Sachsen.

Die Darstellung historischer und aktueller Kennzahlen des aufga benträgerspezifischen Wasserversorgungssystems soll den Umset zungsgrad und den Erfolg der geplanten Maßnahmen der aktuellen Versorgungskonzepte aufzeigen.

Öffentliche Wasserversorgungsinfrastruktur stellt einen erheblichen Vermögenswert dar, der mit den Entgelten der Kunden finanziert wird. Die Einwohner sollen mit den wesentlichen Ergebnissen der Wasserversorgungskonzepte über Versorgungsperspektiven infor miert werden (§§ 11 und 22 SächsGemO bzw. §§ 47 Abs. 2 Satz 1, 5 Abs. 3 SächsKomZG).

Mit der Auswertung der aktualisierten Wasserversorgungskonzepte durch LfULG und SMEKUL werden lokale wie auch überregionale Defizite/Vulnerabilitäten, die sich auch trotz sorgfältiger wirtschaft licher Planungen in den Versorgungskonzepten perspektivisch nicht ausgleichen lassen, identifiziert und münden in die Erarbeitung und Abstimmung überregionaler und landesweiter wasserwirtschaft licher Planungen sowie langfristiger, nachhaltiger und sozialver träglicher Strategien des Freistaates. Es ist sicherzustellen, dass die jeweils beteiligten Aufgabenträger in diesen Planungs- und Entscheidungsprozess in geeigneter Weise eingebunden sind.

IST-Zustand – Status quo

Die auf Basis der Grundsatzkonzeption 2020191 erarbeiteten Was serversorgungskonzepte (WVK) haben einen Gültigkeitszeitraum bis zum Jahr 2020. Aus den in Kapitel 1 beschriebenen Rahmenbedin gungen ergibt sich daher das Erfordernis der Fortschreibung. Die

Grundsätze für die nunmehr fortzuschreibenden WVK sind in den Kapiteln dieser Grundsatzkonzeption 2030 festgelegt und in der Methodik zur Erstellung der Wasserversorgungskonzepte präzisiert. Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft. (2012)

160 5.1
191

Im Freistaat Sachsen steht den Aufgabenträgern und den zuständigen Wasserbehörden zur Verwaltung und Kontrolle von Struktur- und Bi lanzdaten der WVK die Datenbankanwendung WAVE 7 zur Verfügung. Aufgrund einer stark unregelmäßigen Nutzung der Datenbank seit 2010 ist eine lückenlose Darstellung der sachsenweiten Wasserver sorgungssituation nach ausgewählten Kriterien allerdings nur mit den kumulierten statistischen Erhebungen des StaLa eingeschränkt

Einenmöglich.Überblick

über den Stand der sächsischen Wasserversor gung im Jahr 2018 und Hinweis auf den Umsetzungsgrad der in den WVK bis 2020 geplanten Maßnahmen vermittelt der Status quo-Bericht192 . Dieser umfasst die Ergebnisse aus insgesamt vier Abfragen, welche sich zu den Themen Rahmendaten Struktur und Technik, Rohwasserqualität, Sicherheit, Wirtschaftlichkeit, Nachhaltigkeit, dezentrale Wasserversorgung und Trockenperiode 2018 an die Aufgabenträger und bezüglich Vollzugsthemen an die unteren Wasserbehörden richteten.

Ziel der Abfragen war die Erfassung von praxisrelevanten Schwer punktthemen, von Entwicklungstendenzen und Handlungsbe darfen, mit denen sich die sächsischen Wasserversorger und Wasserbehörden in der nächsten Dekade konfrontiert sehen und in der Grundsatzkonzeption 2030 daher Berücksichtigung finden sollten. Im Ergebnis konnte festgestellt werden, dass insbesondere bei den Themen Dargebotsentwicklung, Gewässerschutz, Versor gungssicherheit (Not- und Krisenmanagement) und Wirtschaft lichkeit dringende Handlungsbedarfe bestehen. Deren Bewältigung wird durch die Aktualisierung der in den methodischen Grundlagen enthaltenen Anforderungen an die WVK, zu verwendenden Da tengrundlagen und Arbeitshilfen begegnet.

Die Methodik gibt den Aufbau und Inhalt der WVK sowie den Zeitplan zu deren Erstellung vor. Die WVK gliedern sich danach in zwei Teile. Ein Teil umfasst die Angabe von Kennzahlen und Daten in die Datenbankanwendung WAVE. Im ergänzenden Erläu terungsteil sollen in Form eines Berichtes zu bestimmten Themen inhalten die Spezifika des Versorgungsgebietes und -systems des Aufgabenträgers wie örtliche Gegebenheiten, Verbrauchsverhal ten, demografische Entwicklung und hydrologische Verhältnisse geschildert und die für die Zukunft geplanten Maßnahmen und

Entgeltentwicklungen näher erläutert werden. Darüber hinaus sind weitere sich an den Säulen des Benchmarkings orientierende Haupt-, Branchenkennzahlen und Informationen darzustellen.

Eine in der Methodik enthaltene Checkliste gibt einen Überblick, zu welchen Themeninhalten Angaben bzw. Erläuterungen im Teil WAVE oder/und im Berichtsteil erfolgen müssen und ob Hinweise in der Datenbankanwendung WAVE bzw. in den methodischen Grundlagen enthalten sind.

Abbildung 5-1 stellt den grundsätzlichen Prozess der Fortschrei bung der WVK der Aufgabenträger dar.

192 Sächsisches Landesamt für Umwelt Landwirtschaft und Geologie. (2021). Abschlussbericht zu der Abfrage des Status quo im Jahr 2017 und den Abfra gen Trockenheit und private Wasserversorgung im Jahr 2018

1615 UMSETZUNG 5.1 WASSERVERSORGUNGKONZEPTE DER AUFGABENTRÄGER

1. Darstellung Ist-Zustand

Kennzahlen und Bilanzen in WAVE

Kennzahlen und Erläuterungen zu Versorgungssicherheit, Qualität, Nachhaltigkeit und Wirtschaftlichkeit im Berichtsteil

3.

4. Ableitung von erforderlichen Maßnahmen

Anpassung, Struktur, Kapazitäten in WAVE und Erläuterung Maßnahmen im Berichtsteil; Abstimmung von Zu- und Ableitungsmengen zw. Vertragspartnern (iterativer Prozess) Bedarfsanfragen als Grundlage für die Erarbeitung der FWVK

2. Abschätzung von Prognosen auf Basis Szenarienbetrachtungenvon (Entwicklungen, die vom WVU nicht beeinflussbar sind)

Erläuterung der Abschätzung der Einwohner-, Anschlussgrad-, Spitzenbedarfs und Bedarfsentwicklung sowie der Entwicklung des Dargebots im Berichtsteil bis 2035

TWBDB für Demografie-/ richtsteilWirtschaftlichkeitQualität,nenzahlenwerteanhandFeststellungBerichvorgegebeneKbestehenden20Klimawandelprognosen25-2035ausWAVEmitAnlagenundapazitäten,AbgleichmitnZielwertenimtsteilvonDefizitenweitererIst-Kenn-undInformatio-zuVersorgungssicherheit,NachhaltigkeitundimBe-

Kennzahlenangabe in WAVE in den dafür angelegten Verzeichnissen

5. Überprüfung der Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der geplanten Maßnahmen bis 2035

TWBDB für Demografie-/ fürpassunKaan2025-203Klimawandelprognosen5ausWAVEmitgepasstenAnlagenundpazitätenundggfs.An-gderBedarfswerteEigenbedarfundWas-serverluste,AbgleichmitvorgegebenenZielwertenimBerichtsteilEinschätzungderGebühren-entwicklungzurÜberprüfungderWirtschaftlichkeitundSozialverträglichkeitderMaßnahmen

Abbildung Schematische Darstellung zum Aufbau der WVK der Aufgabenträger
162
5-1:
VergDefizitanalyse/Soll-Istleich

In einem ersten Schritt erfolgt die Darstellung des Ist-Zustands der letzten drei Jahre. Die in WAVE abbildbaren Daten, die Trink wasserbedarfsdeckungsbilanz sowie weitere ausgewählte Haupt-, Branchenkennzahlen und Informationen sind dabei wesentliche Kenngrößen zur Beurteilung der Versorgungssituation. Im folgen den zweiten Schritt sollen Eingangsdaten für die in der Methodik vorgegebenen Demografie- und Klimawandelszenarien abgeleitet werden, um die Trinkwasserbedarfsdeckungsbilanz für zukünftige Verhältnisse und Extremereignisse für das bestehende Versor gungssystem abzuschätzen. Die zu verwendenden Grundlagen werden teilweise vorgegeben. Im dritten Schritt wird eine Defizit analyse durchgeführt, indem auf Basis der ermittelten Bilanzen für die Szenarien und einiger im ersten Schritt angegebenen Daten ein Vergleich mit Zielwerten erfolgt. Abgestimmte zu erreichende Zielwertkorridore sind in der Methodik festgelegt. Wurden Defi zite festgestellt, da Zielwerte nicht eingehalten werden, sind im vierten Schritt Maßnahmen zur Zielerreichung abzuleiten und zu erläutern. Eine Zusammenstellung geeigneter Maßnahmen in den Bereichen Einzugsgebiet/Gewinnung, Aufbereitung, Speicherung, Verteilung und Organisation/Management für jedes Defizit/Kri terium wird als Arbeitshilfe in der Methodik enthalten sein. Die Wirksamkeit der Maßnahmen kann durch die erneute Berechnung der Trinkwasserbedarfsdeckungsbilanzen für jedes Szenario in der Datenbank WAVE überprüft werden. Wurden darüber hinaus auch die wirtschaftliche und sozialverträgliche Umsetzung der Maßnahmen geprüft, ist abschließend eine Einschätzung zur Ge bührenentwicklung vorzunehmen.

Die Ergebnisse der ersten drei Arbeitsschritte sind in einem ersten Teilentwurf des Wasserversorgungkonzepts zusammenzufassen und den zuständigen Wasserbehörden bis zum 1. November 2023 zur Prüfung vorzulegen. Die in Abbildung 5-1 dargestellten fol genden Bearbeitungsschritte 4 und 5 zur Maßnahmenplanung bedürfen, aufgrund bestehender Abhängigkeiten von komplexen Verbundstrukturen und des Erfordernisses zur Aufstellung von Variantenuntersuchungen, umfangreicher Abstimmungen zwischen Vertragspartnern, Fernwasserversorgern, Behörden und sonstigen Beteiligten (vgl. Handlungsbedarf Kapitel 5.2). Der erste Teilentwurf des WVK soll dabei alle Beteiligten bei der Abstimmungs- und Entscheidungsfindung unterstützen. Dieser zeitintensive, komplexe Prozess ist bis zum 31. Mai 2025 abzuschließen. Die Ergebnisse

sind mit dem ersten Teilentwurf im finalen WVK zusammenzu führen und abschließend bei den zuständigen Wasserbehörden

Paralleleinzureichen.zurFortschreibung der WVK soll mit gesonderter Termin stellung das Thema Not- und Krisenmanagement konzeptionell bearbeitet werden (31. Mai 2024).

Rechtsgrundlage – Handlungsrahmen

Das WHG stellt mit § 50 Abs. 1 und 3 WHG klar, dass die öf fentliche Wasserversorgung eine Aufgabe der Daseinsvorsorge ist und die Träger der öffentlichen Wasserversorgung auf einen sorgsamen Umgang mit Wasser in ihren Einrichtungen und durch Aufklärung der Endverbraucher zu wassersparenden Maßnahmen hinzuwirken haben.

§ 42 Abs. 1 SächsWG betont in Bezug auf die Daseinsvorsorge den obersten Grundsatz der Gewährleistung der Versorgungssi cherheit. Das heißt der gesicherten Versorgung mit Trinkwasser in einwandfreier Qualität und ausreichender Menge und Druck zu jeder Zeit, auch in Not- und Krisensituationen. Ergänzend zu § 50 WHG konkretisiert § 42 Abs. 1 SächsWG als wesentliche systemrelevante Einflussfaktoren für die Fortentwicklung der öffentlichen Wasserversorgung demografische und klimatische Entwicklungen sowie betriebswirtschaftliche Anforderungen.

Als weitere Grundsätze werden in § 42 Abs. 1 Satz 2 und 3 SächsWG die prioritäre Versorgung von Zentren der Siedlung (Was ser als Lebensgrundlage des Menschen) und Wirtschaft (Wasser als Standortfaktor für Industrie und Gewerbe/Produktions- und Transportmittel) mit redundanten Systemen sowie die Verwendung von Rohwässern, die keiner aufwendigen Aufbereitung benötigen, genannt, die in den WVK als Ziel- und Orientierungswerte zu be rücksichtigen sind.

Über die bereits gesetzlich verankerten Grundsätze hinaus erlaubt § 42 Abs. 2 SächsWG der obersten Wasser- und Landesgesund heitsbehörde die Festlegung ergänzender Grundsätze für die Ent wicklung der öffentlichen Wasserversorgung nach überörtlichen

1635 UMSETZUNG 5.1 WASSERVERSORGUNGKONZEPTE DER AUFGABENTRÄGER

Gesichtspunkten. Diese Möglichkeit wurde mit den Grundsatzkonzeptionen und den dazu ausgereichten Anfor derungen an die Erstellung der WVK der Aufgabenträger193 seit 2002 in Anspruch genommen.

Aus den Grundsätzen des § 42 SächsWG lässt sich auch der Bedarf der konzeptionell-planerischen Arbeit auf kommunaler Ebene ableiten. Gemäß § 43 Abs. 1 SächsWG ist die Erstellung dieser WVK kommunale Pflichtaufgabe und kann von dem jeweiligen Aufgabenträger der öffentlichen Wasserversorgung auch mit Unterstützung Dritter erbracht werden (vgl. § 43 Abs. 3 SächsWG).

Ausschlaggebend, um Vollständigkeit und fachliche Qualität der er arbeiteten WVK prüfen zu können, ist § 43 Abs. 1 Satz 3 SächsWG, der die Träger der öffentlichen Wasserversorgung verpflichtet, ihr WVK auf Verlangen der zuständigen Wasserbehörde vorzulegen. Für eine fortlaufende Begleitung und Prüfung der in den WVK geplanten Maßnahmen ist ergänzend die in § 90 Abs. 3 und 4 SächsWG geregelte Informations- und Datenübermittlung zwi schen den Trägern wasserwirtschaftlicher Maßnahmen und der zuständigen Behörde zu nennen (vgl. auch Kapitel 5.2 und 5.3).

Handlungsbedarf – Ausführungshinweise

Um die Beseitigung der Defizite des Ist-Zustands (vgl. Abschnitt IST-Zustand: Ergebnisse des Status quo-Berichts und lücken hafte Datenverfügbarkeit) in Angriff zu nehmen, sind die WVK der Aufgabenträger der öffentlichen Wasserversorgung entspre chend der in den Kapiteln dieser GK 2030 formulierten und in die Aktualisierung der methodischen Grundlagen194 eingeflossenen Grundsätze sowie entsprechend der weiteren Anforderungen der methodischen Grundlagen fortzuschreiben.

Aktualisierung Methodik

Mit der GK 2030 wird begleitend die aktualisierte Methodik zur Erstellung von Wasserversorgungskonzepten durch das LfULG ausgereicht. Ergänzend dazu wird eine Methodik für den Vollzug und das behördliche Fachcontrolling erarbeitet (vgl. Kapitel 5.2).

Die Aufforderung und Verpflichtung zur Fortschreibung der WVK wird im Rahmen eines der GK 2030 nachgereichten Erlasses des SMEKUL erfolgen. Dieser wird die verbindliche Anwendung der methodischen Grundlagen und des computergestützten Erfas sungsverfahrens WAVE (vgl. Kapitel 5.3) regeln und Fristen für die Erarbeitung, Einreichung sowie Prüfung der WVK festsetzen.

Um die Kennzahleneingabe in die Datenbank WAVE als Bestandteil der WVK zu ermöglichen, sind die Ertüchtigung der Datenbank WAVE abzuschließen, der fehlerfreie Betrieb zu gewährleisten und Nutzerschulungen zur grundlegenden Handhabung des Programms und Einführung der neuen Produktivversion mit ergänzten Funk tionalitäten anzubieten und durchzuführen (vgl. Programmhilfe DieWAVE).mittel-

bis langfristige Planung sieht die Neukonzipierung und -entwicklung der Datenbankanwendung WAVE vor, die den technischen und rechtlichen Anforderungen (Datenschutz und In formationssicherheit) sowie den wasserwirtschaftlichen Aufgaben und Berichterstattungen gerecht werden kann.

Bei der Erarbeitung der WVK ist abgesehen von der Berücksich tigung der methodischen Grundlagen eine konstruktive Zusam menarbeit und Kommunikation mit allen Beteiligten anzustreben.

193 Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie. (2009). Methodische Grundlagen zur konzeptionellen Planung der öffentlichen Was serversorgung im Freistaat Sachsen, Erarbeitung von Wasserversorgungskonzepten der Aufgabenträger der öffentlichen Wasserversorgun g rung in 2022. Ebd.
und164regionalen
194

5.2 Fach- und Vollzugscontrolling

Grundsätze – Leitbild

Wasserversorgungskonzepte ermöglichen über die Lagebewertung und Maßnahmeplanung des einzelnen Aufgabenträgers/Wasserver sorgungsunternehmens hinaus eine Einschätzung des behördlichen und fachpolitischen Handlungsbedarfs. Dazu sind die Wasserver sorgungskonzepte bei den zuständigen Behörden vorzulegen und nach einheitlichen Maßstäben auszuwerten.

Die Wasserversorgungskonzepte können Ausgangspunkt und Begründung sein für eine noch intensivere kommunale Zusam menarbeit, um durch versorgungsgebietsübergreifende Verbünde Redundanzen zu erzeugen, wirtschaftliche Anlagenauslastungen zu ermöglichen und in den so entstehenden Versorgungsräumen eine Festigung der Infrastruktur durch Vernetzung zu erreichen. Dieser Prozess ist fach- und kommunalaufsichtlich zu begleiten.

Aktuelle Wasserversorgungskonzepte bilden die Basis für die behördliche Aufgabe der nachhaltigen Bewirtschaftung der Rohwasserressourcen hinsichtlich einer Sicherung der öffentlichen

DieWasserversorgung.Wasserversorgungskonzepte

verstehen sich als lokale Zukunfts bilder der Wasserversorger. Die Auswertung auf Landkreis- und Landesebene stellt die Entwicklung regionaler Zukunftsbilder sicher und ist Grundlage für die Erstellung eines überregionalen Wasser versorgungskonzeptes für den Freistaat Sachsen.

Ziele – Umsetzungsstrategie

Die Wasserversorgungskonzepte sollen neben der Trinkwasser bedarfsdeckungsbilanz (Ausweisung einer Versorgungsreserve) auch den Grad der Versorgungssicherheit ausweisen und damit die Grundlage für gegebenenfalls ergänzende, übergreifende Notfall vorsorgekonzepte der Landkreise/Kreisfreien Städte bilden.

Wasserversorgungskonzepte sollen aktives Arbeitspapier für die zuständigen Wasserbehörden sein. Die in den Wasserversorgungs konzeptionen begründeten, abgestimmten und wasserbehördlich anerkannten Rohwasserbedarfe der öffentlichen Wasserversorgung sind bei der Ausübung des Bewirtschaftungsermessens (bei konkur rierenden Nutzungsansprüchen) vorrangig zu beachten. Die Belange des Grundwasserschutzes (nach Menge und Qualität) sind bei der Zulassung flächenintensiver oder möglicherweise stofflich beein trächtigender Nutzungen zu berücksichtigen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 WHG).

Die Abstimmung und Aggregation der einzelnen Wasserversor gungskonzeptionen auf Ebene der Landkreise und Landesebene soll zukünftig verstärkt eingefordert bzw. fachaufsichtlich gesteuert werden. Ausschlaggebende Aspekte sind: die gemeinsame Nutzung übergreifender Rohwasserressourcen die(Bewirtschaftung),regionaleVernetzung/Schaffung von Verbünden zum Ausgleich von Dargebotsreserven und –defiziten sowie zum Leistungsaus gleich zwischen zurtenUmderunterschiedlicherAufgabenträger/WasserversorgungsunternehmenGröße,ErhaltundAusbauvonSystemenderFernwasserversorgung.eineinheitlichesundabgestimmtesPrüfverfahrendervorgelegWasserversorgungskonzeptesicherzustellen,wirdeinLeitfadenUnterstützungderBehördenerarbeitetundbereitgestelltwerden.

1655 UMSETZUNG 5.2 FACH- UND VOLLZUGSCONTROLLING

IST-Zustand – Status quo

Im Freistaat Sachsen bestehen gemäß § 109 SächsWG allgemeine und besondere Wasserbehörden. Allgemeine Wasserbehörden sind das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirt schaft als oberste Wasserbehörde, die Landesdirektion Sachsen als obere Wasserbehörde und die Landkreise und die Kreisfreien Städte als untere Wasserbehörden. Besondere Wasserbehörden sind das Lan desamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, auch als technische Fachbehörde zur fachlichen Beratung und Unterstützung der obersten Wasserbehörde, und der Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung, auch als Wasserbaudienststelle im Sinne des SächsWG.

Gemäß § 110 Abs. 1 SächsWG obliegt den unteren Wasserbehör den in Sachsen der Verwaltungsvollzug aller wasserrechtlichen Vorschriften. Nur sofern die Sächsische Wasserzuständigkeitsver ordnung gemäß § 110 Abs. 2 SächsWG die Aufgaben der obersten und oberen Wasserbehörde sowie dem LfULG und der LTV zuweist, sind diese für die Aufgabenerfüllung verantwortlich.

Um die behördlichen Aufgaben angemessen und vollumfänglich erfüllen zu können, formuliert § 109 Abs. 3 SächsWG die Pflicht einer ausreichenden und fachlich einschlägig qualifizierten Per sonalausstattung. Der Hintergrund dieser besonderen Regelung liegt in der Historie begründet, als 2008 im Zuge der Verwal tungsneuordnung des Freistaates Sachsen Aufgaben der früheren technischen Fachbehörden an untere und obere Vollzugsbehör den übergingen und mit diesen neuen Zuständigkeiten auch das erforderliche Fachpersonal bereitzustellen war. Auch wenn der Gesetzgeber keine Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung dieser Vorgabe aufzeigt und damit eine effektive Durchsetzung mindert, so wird gleichwohl deutlich gemacht, dass den Behörden die Pflicht zur adäquaten Umsetzung aller ihnen zugewiesenen Aufgaben obliegt und lediglich der Verweis auf eine schlechte Personalausstattung nicht hinlangt, Versäumnis oder Unterlassung zu begründen.

Die vorliegende Grundsatzkonzeption bündelt das wasserwirt schaftliche und behördliche Aufgabenspektrum. Wenngleich nicht sämtliche Vollzugaufgaben des Wasserversorgungsressorts be nannt, rechtlich begründet und mit Entwicklungs- und Zieloptionen aufgeführt sind, so genügt die GK 2030 dem ungeachtet, die we sentlichen Schwerpunktthemen zur nachhaltigen Wasserversor gung und des behördlichen Vollzugs zu verorten. In den Kapiteln sind jeweils abschließend Handlungserfordernisse abgeleitet, die künftig umzusetzen und durch ein behördliches und fachaufsicht

liches Controlling zu begleiten sind. Die Handlungsbedarfe für den behördlichen Bereich sind in einer Tabelle als digitale Anlage gelistet. Die Anlage wird regelmäßig fortgeschrieben werden. Im hiesigen Kapitel liegt der Fokus auf dem behördlichen Aufga benkanon hinsichtlich Prüfung und Ableitung von resultierenden Konsequenzen aus den WVK, die den konzeptionellen, verbindlichen Nachweis einer nachhaltigen daseinssichernden Wasserversorgung Diedokumentieren.Erfüllungder

Grundsätze der öffentlichen Wasserversorgung gemäß § 42 Abs. 1 SächsWG i. V. m. § 50 WHG, die Anforderungen der TrinkwV und die Vielfalt der Anforderungen der Normung und des technischen Regelwerks erzeugen zwingend den Bedarf zur Aufstel lung konzeptioneller Planungen – den WVK der Aufgabenträger. Bei deren Erstellung bzw. Qualifizierung sind verbindliche Vorgaben der Methodik des LfULG zu berücksichtigen. Es ist Aufgabe der zuständi gen Wasserbehörden, die WVK zu prüfen um einerseits die Erfüllung der Versorgungsaufgaben durch die im WVK aufgeführten Inhalte nachzuvollziehen als auch weitergehenden Handlungsbedarf z. B. für Regelungs- und Planungsbedarf auf Landkreisebene abzuleiten. Die methodischen Vorgaben des LfULG sind eng mit der Datenbank WAVE verknüpft, daher sind zwingend auch die WAVE-Eintragungen durch die zuständige Wasserbehörde zu prüfen.

Die Erfahrungen des zuletzt 2009 initiierten Überarbeitungspro zesses der WVK haben gezeigt, dass es einer noch intensiveren und koordinierten Abstimmung auf unterschiedlichen, aufeinander aufbauenden Ebenen bedarf.

Rechtsgrundlage – Handlungsrahmen

Die wasserbehördlichen Aufgaben, Zuständigkeiten sowie Aufsicht und Befugnisse sind in den §§ 100 und 101 WHG sowie §§ 109 und 110 SächsWG geregelt. Die Pflicht zur Vollständigkeits- und Plausibilitätsprüfung der gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 SächsWG der zuständigen Wasserbehörde vorzulegenden WVK er gibt sich konkludent aus der Vorlagepflicht auf Verlangen und § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG. Die Wasserversorgung ist eine Pflicht aufgabe der Daseinsvorsorge in kommunaler Hoheit und als sol che nachweislich langfristig und sicher zu erfüllen. Die WVK sind Instrumente der konzeptionell-planerischen Arbeit der Aufgaben träger und geben Aufschluss darüber, inwieweit den gesetzlichen,

166

sowie verordnungsrechtlichen Vorgaben entsprochen wird und die Aufgabe unter Berücksichtigung sich ändernder Rahmen bedingungen nachweislich ausreichend erfüllt werden kann. Die WVK können gleichzeitig Voraussetzung und unter Umständen begründender Sachverhalt bei der Wahrnehmung des wasserbe hördlichen Bewirtschaftungsermessens sein.

Handlungsbedarf – Ausführungshinweise

Mit der GK 2030 werden die Aufgaben der Wasserbehörden zu bestimmten wasserwirtschaftlichen Handlungsfeldern konkreti siert. Eine Auflistung ausgewählter und in den vorangegangenen Kapiteln begründeten Handlungsbedarfe wird als Anlage verfügbar gemacht. Die Fortschreibung der Handlungsbedarfe wird durch das SMEKUL sichergestellt. Die Übersicht soll fortan auch als Arbeits-, Informations- und Fortschrittsdokumentation zur Vorbereitung der Dienstberatungen mit den unteren Wasserbehörden dienen.

Da die WVK sowohl Handlungsgrundlage der Aufgabenträger/ Wasserversorgungsunternehmen wie auch Bewertungsgrundlage für Wasserbehörden sein werden, ist die Vorgabe eines verbindli chen, einheitlichen Prüfkanons für die konzeptbewertende Was serbehörde erforderlich. Dieser soll zunächst Richtschnur für den Prüfprozess der zuständigen Wasserbehörde sein, ferner die not wendigen Abstimmungsprozesse der Wasserbehörden (aller Ebenen und landkreisübergreifend) untereinander regeln und schließlich die landesweite Auswertung der Konzeptinhalte ermöglichen. In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass ein aufsichtliches Ter mincontrolling der oberen Wasserbehörde allein nicht ausreicht und durch ein inhaltliches Controlling (Erledigung bestimmter Prüfschritte) zu ergänzen ist. Dieser Prüfkanon wird durch die LDS erarbeitet werden und den Wasserbehörden als Handlungsleitfaden zur Verfügung stehen. Er wird u. a. Anforderungen fokussierend auf folgenden Abstimmungsebenen formulieren:

1. Abstimmungsebene - Benachbarte Aufgabenträger/Wasser versorger, Rohwasserlieferanten (LTV), Fernwasserversorger WVK, die unmittelbar auf die Rohwasserbereitstellung durch die LTV abstellen, sind hinsichtlich der Bilanzen und der Versorgungs sicherheit (BSS-System) mit der LTV abzustimmen. Dazu gehört auch die Abstimmung der Risiko- und Krisenmanagementsysteme an den Schnittstellen.

Regionale Aufgabenträger (Direktversorger), die Fernwasser bezie hen, haben die Einstellung von Zu- und Ableitungen (IST-Zustand und geplante Änderungen) in die Trinkwasserbedarfsdeckungsbi lanz nachweislich mit dem Fernwasserlieferanten abzustimmen. Auch hier sind die Schnittstellen der jeweiligen Risiko- und Kri senmanagementsysteme abzustimmen.

2. Abstimmungsebene - Aufgabenträger und zuständige Wasser behörde(n) erforderlichenfalls unter Einbeziehung der LTV und der Fernwasserversorger WVK, die bereits bei Erstellung in Teilbereichen einen künftigen oder unmittelbaren behördlichen Abstimmungs- und Handlungs bedarf erkennen lassen, sind rechtzeitig mit den zuständigen Be hörden zu kommunizieren.

3. Abstimmungsebene - Wasserbehörden WVK verschiedener Aufgabenträger (eines Landkreises) sind durch die zuständige Wasserbehörde auch in der Gesamtschau (Land kreisebene) zu bewerten. Dabei sollen insbesondere Zugriffe auf gemeinsame Rohwasserressourcen festgestellt und ausgewertet sowie mit dem langfristig nutzbaren Dargebot abgeglichen, be stehende Verbünde bilanzseitig geprüft und mögliche Verbünde/ Redundanzen mit benachbarten Aufgabenträgern angeregt werden.

Die Bewertung von WVK, die auf Ressourcen (GWK) zugreifen, die dem Bewirtschaftungsermessen mehrerer unterer Wasserbe hörden unterliegen, ist zwischen den unteren Wasserbehörden abzustimmen. Die Bewertung von landkreisübergreifend versor gungswirksamen WVK und Fernwasserversorgungskonzepten ist zwischen den jeweils zuständigen Wasserbehörden abzustimmen.

Die vorgenannten Abstimmungsprozesse sind u. a. in Regional konferenzen, Versorgungsraumbesprechungen zu formalisieren.

1675 UMSETZUNG 5.2 FACH- UND VOLLZUGSCONTROLLING

Fachinformationssysteme/DatenbankenderWasserversorgung

Grundsätze – Leitbild

Fachinformationssysteme (FIS) sind ein wesentliches Instrument, um Umweltinformationen systematisch, konzentriert und effizient er fassen, verarbeiten und zielgerichtet dem jeweiligen Nutzer (Bürger, Fachexperten, Behördenmitarbeiter etc.) oder Entscheidungsträger zeitgerecht übermitteln zu können.

Sie bilden Daten, Funktionen und Prozesse informationstechnisch zweckmäßig und umfassend ab und automatisieren bestimmte Verfahren und Abläufe, um so einerseits die Informationsnachfrage decken und andererseits bei der Erfüllung behördlicher Aufgaben unterstützen zu können.

Integraler Bestandteil der Informationssysteme sind die Anwen dungssysteme, welche die für den jeweiligen Fachaufgabenbereich eingesetzte Software (in der Regel Datenbanksysteme) darstellen. Von besonderer Bedeutung für den Umweltbereich ist die Darstellung und Verarbeitung räumlicher Daten in Geoinformationssystemen.

Grundsätzlich sind bei der Entwicklung und dem Betrieb von In formationssystemen die fachlich abgestimmten Anforderungen mit den (datenschutz-)rechtlichen, organisatorischen, technischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen bestmöglich in Einklang zu bringen.

Ziele – Umsetzungsstrategie

Bei der Entwicklung und dem Betrieb der FIS mit mittelbarem und unmittelbarem Bezug zur Wasserversorgung sind die Grundlagen der Wirtschaftsinformatik zu berücksichtigen sowie die Ziele und Anforderungen, die im Zusammenhang mit der Umsetzung der Schutzziele der Informationssicherheit stehen, zu beachten.

Die mehrfache Erhebung von identischen Daten soll vermieden werden. Dazu sind nach Möglichkeit Schnittstellen zwischen den FIS zu schaffen und für einen effizienten Datenaustausch zu nut zen. Die Entscheidung zur Veröffentlichung und -herausgabe (nach SächsUIG) von schutzbedürftigen Daten, die in mehreren FIS gehal ten werden, ist abzustimmen und einheitlich anzuwenden.

Durch die oberste Wasserbehörde ist zu prüfen, inwieweit ressortüber greifende Barrieren, die einen Austausch von fach- und vollzugsrele vanten Datensätzen erschweren, rechtssicher und bei vollumfänglicher Wahrung der Datensicherheit abgebaut werden können.

Die mittel- bis langfristige Planung sieht die Neukonzipierung und -entwicklung der Datenbankanwendung WAVE vor, die den techni schen und rechtlichen Anforderungen (Datenschutz und Informa tionssicherheit) sowie den wasserwirtschaftlichen Aufgaben und Berichterstattungen gerecht werden kann.

IST-Zustand – Status quo

In einem als digitale Anlage bereitgestellten Struktogramm sind die landesbehördlichen Fachinformationssysteme (FIS) und An wendungen aus Fachbereichen, die Schnittstellen mit dem Be reich Wasserwirtschaft/Wasserversorgung aufweisen und deren Informationen daher für wasserwirtschaftliche Belange Relevanz besitzen können, übersichtsweise dargestellt. Entsprechend der per Rechtsnorm übertragenen Aufgabe werden die Systeme bei unterschiedlichen Behörden betrieben. Die Erarbeitung der für die Erreichung der Ziele bedeutsamen Konzepte (Informations sicherheits-, DV-, Fach- und Nutzungskonzepte etc.) liegt in der Zuständigkeit der jeweils datenhaltenden Behörde.

Für die vom LfULG betriebenen FIS und Anwendungen ist der jeweilige Handlungsbedarf weitestgehend in den Fach- und Nut zungskonzepten abgebildet. Defizite liegen insbesondere noch bei der Erarbeitung von Informationssicherheitskonzepten.

Grundsätzlich sind immer die Datenschutzziele der IT-Sicherheit anzustreben, die nachfolgend aufgeführt sind.

Vertraulichkeit: Zum Schutz des Informationsverhaltens als auch der Informationsinhalte der FIS dürfen die sicherheitsrele vanten Elemente nur Befugten zugänglich sein (vgl. gesetzliche Regelungen zum Schutz der Vertraulichkeit u. a. DSGVO, BDSG, Artikel 10 GG, § 88 TKG, §§ 203 und 206 StGB). Daher muss jedes FIS ein Datenschutzkonzept (und ggfs. Informationssicherheits

168 5.3

konzept) besitzen. Mithilfe einer Schutzbedarfsfeststellung müssen Art und Umfang aller im FIS enthaltenen Daten dokumentiert und ihr Schutzbedarfsniveau datenschutzrechtlich beurteilt werden.

Der Zugriffsschutz ist durch ein Berechtigungskonzept mit Rol len- oder Benutzergruppen und die Verschlüsselung von Daten zu regeln. Im Allgemeinen sind die entsprechenden BSI-Standards einzuhalten. Da das FIS immer in eine IT-Infrastruktur (z. B . der Behörde) integriert ist, gilt insbesondere das gemäß BSI IT-Grund schutz erarbeitete, übergeordnete Informationssicherheitskonzept der Organisation195

Verfügbarkeit: Der funktionell und technisch fehlerfreie Betrieb der Systeme ist jederzeit zu gewährleisten, um zeitgerecht auf Informationen und Daten zugreifen zu können. Durch redundante Systeme, wie interne Backup- und Prüfmechanismen sind die Verfügbarkeit zu erhöhen und das Risiko eines Datenverlustes zu schmälern. In diesem Zusammenhang sind die IT-Betrieblichen und technischen Rahmenbedingungen der Behörde/Organisation regelmäßig zu prüfen. Darüber hinaus ist das Ziel einer inklusiven Informationsgesellschaft Informationen auch barrierefrei (gemäß BITV196 ) zur Verfügung zu stellen.

Integrität: Unter Datenintegrität wird die Vollständigkeit und Korrektheit von Daten und unter Systemintegrität die korrekte Funktionsweise von Systemen verstanden197. Die unverfälschte Informationsbereitstellung wird durch eine Überprüfung der Korrektheit von Daten bereits während der Eingabe und der Ver hinderung bzw. nachträglichen Erkennung von unautorisierten Manipulationen erlangt. Sollten Manipulationen erfolgt sein, sind bestenfalls technische Lösungen zur Wiederherstellung des Aus gangszustands zu nutzen. Die fachlichen Anforderungen, die an Erfassungs-, Verarbeitungs- und Auswertungsprozesse des FIS gestellt sind, müssen erfüllt werden können.

Bei der (Weiter-)Entwicklung eines Systems ist darauf zu achten, dass die Erfassung und Verarbeitung der Daten und Informationen weitestgehend automatisiert abläuft und dabei die dafür notwen digen Daten, Funktionen und Prozesse (unter Berücksichtigung sowohl technischer als auch organisatorischer Aspekte) logisch integriert werden. Gleichzeitig ist das Ziel der Kontingenz zu beachten, indem die technische Lösung/Umsetzung so flexibel

gestaltet wird, dass veränderte oder neue Systemanforderungen (z. B . aufgrund neuer oder angepasster Rechtsgrundlagen) um gesetzt werden können.

Transparenz: Um eine intuitive Handhabung und breite Akzeptanz des Informationssystems zu gewährleisten, sind Zweck, fachlicher und technischer Aufbau sowie Funktionsweise der Systeme und ausstehender priorisierter Handlungsbedarf nachvollziehbar und ver ständlich in einem Fach-, DV-, Nutzungs- und Berechtigungskonzept darzustellen. Darüber hinaus sind die Systeme benutzerfreundlich zu gestalten (einfache Programmier- bzw. Abfragesprachen, kurze Zugriffs- und Verarbeitungszeiten, übersichtliche Benutzeroberflä che, leicht verständliche Programmhilfen etc.). Defizite und Hand lungsbedarf sind in einem Abstimmungsprozess durch Einbindung der Nutzer und Gründung einer Arbeitsgemeinschaft zu ermitteln.

Um Datenredundanz und Mehrfachspeicherung in einer unüber sichtlichen Flut an Datenbanken und Informationssystemen zu vermeiden, sind die relevanten Fachinformationen zweckmäßig zu sortieren, zu verdichten und in FIS einzubetten. Von besonderer Wichtigkeit ist der regelmäßige Abgleich der in unterschiedlichen Systemen und Datenbanken gehaltenen Informationen (insbeson dere innerhalb eines verwaltungstechnischen Ressorts), um im Zusammenhang mit der Datenredundanz Schnittstellen, Reen gineering-Bedarf oder Informationsintegration (z. B . Vereinigung/ Zusammenführung von Datenbanken) festzustellen.

In diesem Punkt besteht wesentlicher Handlungsbedarf, da einige der im Struktogramm (digitale Anlage) dargestellten FIS und An wendungen dieselben Informationen enthalten, diese aber zum Teil für jede Anwendung einzeln und unabhängig von der Erhebung anderer Behörden abgefragt und auch in unterschiedlicher Weise geschützt, veröffentlicht oder nach SächsUIG herausgegeben werden. Ersteres führt zu Mehrfachabfragen und damit zu ver meidbarer Belastung sowohl bei den Berichtspflichtigen (insbes. Aufgabenträger der öffentlichen Wasserversorgung) als auch bei der öffentlichen Verwaltung. Dies betrifft beispielsweise eine nicht unbeachtliche Menge an Daten bei der Berichterstattung an das StaLa nach UStatG und andererseits an die Umweltbehörden, speziell LfULG (WAVE) nach SächsWG.

195 BSI. (2016). IT-Grundschutz-Kataloge. 15. Ergänzungslieferung 2016. Zuletzt abgerufen am 01.09.2020 von: IT-Grundschutz-Kataloge 15. Ergänzungslie ferung ( bund.de )

196 Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung

197 BSI. (2016). IT-Grundschutz-Kataloge. 15. Ergänzungslieferung 2016, Glossar

1695 UMSETZUNG 5.3 FACHINFORMATIONSSYSTEME/DATENBANKEN DER WASSERVERSORGUNG

Rechtsgrundlage – Handlungsrahmen

Um Fachinformationssysteme erfolgreich entwickeln und betreiben zu können, muss zunächst grundsätzlich die Zielsetzung bzw. der Ein satzbereich definiert sein. Für die Erhebung und Verarbeitung von Informationen in den FIS bedarf es gesetzlicher Grundlagen, die auch Anforderungen an die Form der Datenhaltung stellen können. Den Wasserbehörden sind mit dem WHG und SächsWG zahlreiche Aufgaben des Vollzugs des Wasserrechts übertragen, sodass eine Fülle von Daten anfällt, die insbesondere durch die Bearbeitung von wasserrechtlichen Verfahren geschaffen wird. Für die Haltung dieser Daten schreibt § 87 WHG explizit die Führung eines Wasserbuches vor. § 88 SächsWG regelt darüber hinaus, dass die Führung der Wasserbücher elektronisch zu er folgen hat (Abs. 1) und die darin enthaltenen Informationen im Internet zum Abruf bereitzustellen sind (Abs. 5). In Ergänzung zu § 87 Abs. 2 WHG legt § 88 Abs. 2 SächsWG weitere im sächsischen Wasserbuch einzu tragende Tatbestände fest.

Gesondert wird die Erhebung der Wasserentnahmeabgabe in § 91 SächsWG behandelt.

Das Recht zur Erhebung und Verwendung von Daten und Informati onen auf dem Gebiet des Wasserhaushalts einschließlich personen bezogener Daten wird der zuständigen Behörde in § 88 WHG unter Berücksichtigung der Datenschutzgesetze eingeräumt. Voraussetzung dafür ist, dass sich das Erfordernis im Rahmen der Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften, der Europäischen Union, zwischenstaatlicher Vereinbarungen, innerstaatlicher Rechts vorschriften oder grenzüberschreitender Zusammenarbeit ergibt.

Wenngleich die von der WRRL verpflichtende Bestandsaufnahme zu Gewässerqualität und Analyse der auf diese einwirkenden Fak toren maßgeblich für die Regelung der Informationsbeschaffung und -ermittlung im WHG war, stehen auch die beispielhaft in den Nr. 1 bis 7 des § 88 Abs. 1 WHG genannten Aufgaben, bei denen eine Informationsbeschaffung und -übermittlung erforderlich sein kann, im Zusammenhang mit der nachhaltigen Entwicklung und vorsorgenden Sicherstellung der öffentlichen Wasserversor gung bzw. haben Einfluss auf diese. Daher sind alle in der Breite vorliegenden wasserwirtschaftlichen und Umweltinformationen umfänglich bei wasserwirtschaftlichen Maßnahmen (wasserrecht lichen Entscheidungen) einzubeziehen.

Während § 88 Abs. 2 WHG eine nach Anordnung verpflichtende Informationsübermittlung von Trägern wasserwirtschaftlicher

Maßnahmen an die zuständige Behörde festlegt, regeln die Ab sätze 3 und 4 des § 88 WHG die Weitergabe der Informationen an Aufgabenträger, Länder, Bund und Europäische Union.

Zu § 88 Abs. 2 WHG konkretisiert § 90 SächsWG in Abs. 3 die Art und Weise der Informationsübermittlung als „in der von der Wasserbehörde vorgegebenen elektronischen Form“, um eine Be schleunigung und Vereinfachung der Verwaltungsverfahren zu erwirken und die Daten bereits in einer einheitlichen Form für die Verwendung in Datenbanken zu erhalten. Im Weiteren wird in § 90 Abs. 4 SächsWG der Datenumfang untersetzt, der von den Trägern der öffentlichen Wasserversorgung auf Verlangen zu übermitteln ist. Die dortigen sechs Aufzählungen besitzen beispielhaften Charakter, sodass zu den Auskunftsverpflichtun gen weitere Informationen hinzugefügt werden können, u. a. vor dem Hintergrund einer qualifizierten Prüfung und Umsetzung der Wasserversorgungskonzepte (WVK).

Die auf Grundlage von § 88 WHG und § 90 SächsWG erhobenen Daten dürfen gemäß § 88 Abs. 1 WHG und § 90 Abs. 1 SächsWG weiterverarbeitet werden. Die Haltung und Verarbeitung der Da ten in Informations- und Datenbanksystemen entsprechend des Schutzbedarfsniveaus der Daten ist damit eingeschlossen.

§ 90 Abs. 2 SächsWG ergänzt zu § 88 Abs. 2 WHG i. V. m. § 90 Abs. 3 SächsWG, dass eine Informationsübermittlung nicht nur vom Träger wasserwirtschaftlicher Maßnahmen zur zuständigen Behörde erfolgen kann, sondern auch Körperschaften des öffent lichen Rechts und andere Aufgabenträger als Behörden im mate riellen Sinne, die Aufgaben nach dem Bundes- und sächsischen Landeswassergesetz oder aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen wahrnehmen, vom Betroffenen die notwendigen personen- und betriebsbezogenen Daten erheben, verarbeiten und nutzen sowie Auskünfte und Aufzeichnungen verlangen dürfen. Explizit wird die Relevanz der Übermittlung von Informationen genannt, welche für die Erstellung von WVK benötigt werden (vgl. Kapitel 5.1).

Abgesehen von den durch Datenübermittlung bei den Behörden zusammengetragenen Informationen, steht den jeweils zuständigen Wasserbehörden auch die eigenbehördliche Ermittlung, Erfassung, Haltung und Bearbeitung von gewässerkundlichen und wasser wirtschaftlichen Daten zum Zwecke der nachhaltigen Gewässer bewirtschaftung nach § 88 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 91 WHG und § 89 SächsWG zu. Die Zuständigkeiten hierfür ergeben sich einerseits

170

aus § 110 Abs. 1 SächsWG bzw. §§ 1 und 2 SächsWasserZuVO sowie den Grundsätzen der Fachaufsicht. Das LfULG ist gemäß § 3 Nr. 13 SächsWasserZuVO für den Vollzug des § 89 SächsWG zuständig.

Die Datenerhebung, -haltung und -verarbeitung wasserwirt schaftlicher Daten in Datenbanken und FIS dient der fachlichen Ausübung unterschiedlichster wasserwirtschaftlicher Aufgaben bzw. dem Vollzug des Wasserrechts (WRRL, GrwV, OGewV, WHG, SächsWG). Gleichzeitig wird mit der elektronischen Datenhaltung den Forderungen der §§ 4, 11 und 12 SächsUIG Rechnung getragen und erreicht, dass diese Daten wie andere Umweltinformationen der Öffentlichkeit auf und ohne Antrag in angemessenem Umfang aktiv und systematisch bereitgestellt werden können.

Von Bedeutung für die Sicherstellung der Wasserversorgung im Freistaat Sachsen sind nicht nur die Daten der Wasserversorgungs systeme einzelner Aufgabenträger der öffentlichen Wasserversor gung. Auch ausgewählte Umweltdaten angrenzender Fachbereiche beinhalten relevante Informationen, die zur Bewertung der Was serversorgungssituation und als Grundlage für wasserwirtschaft liche Entscheidungen herangezogen werden. Tabellarisch (digitale Anlage) werden daher überblicksweise die FIS (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) mit Bezug zur Wasserwirtschaft aufgeführt. Zu jedem FIS sind Informationen zum Anwendungsbereich, Dateninhalt und -quelle, Erhebungsturnus, Rechtsgrundlage zur Datenerhebung, -haltung und -verarbeitung, technische Realisierung, Zuständigkeit und Zugriff zusammengefasst.

Handlungsbedarf – Ausführungshinweise

Die Umsetzung der genannten Ziele und deren Priorisierung sind in den jeweiligen Konzepten (u. a. Datenschutz-, Informationssi cherheits-, Berechtigungs-, DV-, Fach- und Nutzungskonzept) der FIS und Datenbanken darzustellen und regelmäßig zu aktualisieren. Dabei sind insbesondere die jeweils aktuell geltenden (rechtli chen) Anforderungen an Informationssicherheit (betrieblicher Datenschutz und IT-Sicherheit), Barrierefreiheit198 und fachlichen Berichterstattungspflichten zu berücksichtigen und in einer wirt schaftlich vertretbaren Weise (in Abhängigkeit von Nutzeranzahl, Nutzungsdauer, Datenumfang, Berichterstattungspflichten etc.) umzusetzen.

Die Priorisierung des Handlungsbedarfs sollte bei den einzelnen Konzepten nach Nutzwert- und Abhängigkeitsanalysen und ge meinsamem Ermessen einer Arbeitsgemeinschaft für das jeweilige FIS entschieden werden.

Aufgrund der unmittelbaren Bedeutung für die erfolgreiche Um setzung der GK 2030 sind insbesondere die Aufgaben für den Betrieb und die Weiterentwicklung der Datenbank WAVE und des FIS Wasserrechtlicher Vollzug sowie die Bereitstellung des digitalen Wasserbuchs für die Öffentlichkeit hervorzuheben.

Das vorhandene Datenbanksystem WAVE muss dem aktuellen Stand der Technik, den Vorgaben zur IT-Sicherheit und dem Daten schutz entsprechen. Dafür wird u. a. eine Schutzbedarfsfeststel lung der in WAVE gehaltenen personen- und betriebsbezogenen Daten erarbeitet und mit dem Fachbeirat hinsichtlich Schutzniveau, Zugriffsrechte und notwendiger technischer und organisatori scher Maßnahmen abgestimmt. Die Schutzbedarfsfeststellung berücksichtigt die Datenhaltung kritischer Infrastrukturen. Bis zur Umsetzung der technischen Anpassung wird die Angabe der vom Versorger als nicht kritisch eingestuften Daten mit normalem Schutzbedarf gefordert werden. Zwischen SMEKUL und Fachbeirat wird ferner abgestimmt, wie die Daten zu Risiko- und Krisensi tuationen dem SMEKUL bzw. den verantwortlichen Behörden zur Einsichtnahme und Kontrolle verfügbar gemacht werden.

Für den gesamten Geschäftsbereich ist eine Übersicht über Exis tenz und Aktualisierungsbedarf der Informationssicherheits- und Fach- und Nutzungskonzepte zu erstellen. Um den Aufwand für die Erarbeitung von Datenschutzkonzepten inkl. Schutzbedarfsfest stellungen in den Fachabteilungen zu minimieren, sind einheitliche Arbeitshilfen, Vorlagen o. ä. zu erarbeiten, mit Datenschutz und Informationssicherheit abzustimmen und bereitzustellen. Werden Informationen, bei deren Veröffentlichung und Herausgabe der Schutz öffentlicher Belange zu besorgen ist, in mehreren FIS und Anwendungen gehalten, ist eine Abstimmung zur einheitlichen Vorgehensweise bei der Veröffentlichung und Herausgabe der In formationen nach SächsUIG zwischen den betroffenen Behörden/ Referaten zu führen.

Die Schaffung von Möglichkeiten zum Austausch von Informationen zwischen Statistikämtern und Umweltbehörden sind auf rechtlicher und fachlicher Ebene zu prüfen, um sowohl die berichtspflichtigen Aufgabenträger der öffentlichen Wasserversorgung als auch die öf fentliche Verwaltung (Statistikämter, Umweltbehörden) zu entlasten.

1715 UMSETZUNG 5.3 FACHINFORMATIONSSYSTEME/DATENBANKEN DER WASSERVERSORGUNG
198 BITV. (2011)

5.4 Förderung

Grundsätze – Leitbild

Die Wasserentnahmeabgabe (WEA) ist im Rahmen der Zweckbindung ihres Aufkommens für den Gewässerschutz grundsätzlich auch für die Wasserversorgung einsetzbar.

Eine Förderung von Maßnahmen in Bereichen der Wasserversor gung setzt rechtlich u. a. zwingend voraus, dass ein erhebliches Staatsinteresse an der Erfüllung dieser Maßnahmen besteht, das ohne Förderung nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann.

Der tragende Grundsatz der Subsidiarität staatlicher Fördermaß nahmen ist bei einer Prüfung der Förderung von Maßnahmen im Bereich der Wasserversorgung von herausgehobener Bedeutung, insbesondere aufgrund des Grundsatzes der Kostendeckung für Wasserdienstleitungen und des Vorranges betriebswirtschaftlicher sowie organisatorischer Maßnahmen.

Ziele – Umsetzungsstrategie

Die Einflüsse des Klimawandels auf die Wasserversorgung erfordern umfangreiche Investitionen und Anpassungsmaßnahmen zum Erhalt der Versorgungssicherheit. Wesentliche Bedeutung wird dabei den inhaltlichen Ausführungen und prognostischen Bedarfsdeckungs bilanzen der Wasserversorgungskonzepte zuteilwerden, da sie einen flächendeckenden Spiegel der Anpassungserfordernisse darstellen.

Besteht zur Sicherung einer nachhaltigen Trinkwasserversorgung ein erheblicher und überobligatorischer Investitionsbedarf, welcher über eine sozialverträgliche Gebührenanpassung, Ausschöpfung der kalkulatorischen und organisatorischen Möglichkeiten sowie die in den Grundsätzen benannten sonstigen Instrumente nicht abgedeckt werden kann, ist unter Nachweisführung der Aufgabenträger der Freistaat ermessensleitend gefordert, die Gewährung von Fördermit teln, vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln zu prüfen.

Eine mögliche Förderstrategie zur Klimawandelfolgenanpassung der Wasserversorgungsinfrastrukturen auch unter Berücksichti gung der Bedingungen im ländlichen Raum wird gemeinsam mit dem Fachbeirat abgestimmt, den für Haushaltsentscheidungen zuständigen Vertretern vorgestellt und deren daseinsvorsorgende Notwendigkeit konsequent hervorgehoben werden.

IST-Zustand – Status quo

Die öffentliche Wasserversorgung ist gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 SächsWG eine kommunale Pflichtaufgabe, die grundsätzlich auf der Basis kostendeckender Preise zu bewerkstelligen ist. Eine Förderung ist also nur im begründeten Ausnahmefall zulässig. Von 1991 2009 beförderte der Freistaat Sachsen die öffentliche Trinkwasserversorgung mit dem Ziel, infrastrukturelle Defizite gegenüber den westlichen Bun desländern aufzuholen und eine nach Güte und Menge ausreichende Wasserversorgung sicherzustellen, wirtschaftlich sinnvolle Versor gungsstrukturen zu erreichen und die Abgabepflichtigen zu entlasten.

Seit 2009 gibt es keine Regelförderung mehr für Maßnahmen der öffentlichen Trinkwasserversorgung, da ein den westlichen Bundesländern vergleichbarer Anschlussgrad, eine hohe Trinkwas serqualität und Versorgungssicherheit erreicht sind.

199 Ergänzende Hinweise abrufbar unter: https://www.smul.sachsen.de/foerderung/sonderprogramm-oeffentliche-trinkwasserinfrastruktur-rl-oe n tis-2019-4185.html

172 Mit dem bis zum 31. Dezember 2023 befristeten Sonderprogramm zur Förderung von Maßnahmen zur Erweiterung der öffentli chen Trinkwasserversorgung im ländlichen Raum (Förderricht linie Sonderprogramm öffentliche Trinkwasserinfrastruktur, RL öTIS/2019199) wurde eine solche Ausnahme begründet durch gesetzt. Eine Abweichung vom Kostendeckungsgrundsatz ist nach § 6a Abs. 4 WHG i. V. m. Artikel 9 Abs. 1 der WRRL im Hinblick auf die bestehenden regionalen und klimatischen Besonderhei ten gerechtfertigt. Konkretes Förderziel ist die Reduzierung der infolge des Klimawandels nicht nachhaltig betreibbaren privaten Anlagen zur Eigenversorgung durch eine standörtlich angepasste öffentliche Trinkwasserversorgung in den Grenzen des § 43 Abs. 1 SächsWG.

Tabelle 5-1: Übersicht bisherige Förderrichtlinien für Maßnahmen der öffentlichen Trinkwasserversorgung

RL Zeitraum

RFW 1991 01.01.1991 31.12.1 993

FRW 1994 01.01.1994 31.12.1996

Zuwendungszweck Fördergegenstand Höhe der Zuwendungen [%]

Entlastung der B eitragsund Gebühre npflichtigen des gef örderten Vorhabens

N eubau, Erweiterung, Er neuerung zentraler Anlagen für eine na ch Menge und Güte ausreichende WV.

Entlas tung der Entgelt pfli chtigen Neubau, Erw eiterung, Er neuerung zentraler Anlagen f ür eine nach Menge u nd Güte ausreichende WV.

80

80

FRW 1997 01. 01.1997 31.12.2001

Sicherstellung ausr eichen der Wasservers orgung nach Güte und Menge, Erreichung w irtschaftlich sinnvo ller Versorgungsstru kturen, Entlastung d er Abgabe pflichtigen

Neubau, Erweiterung öffent licher Anlage n der TWV, insbesond ere von Anlagen zur Wassergewinnung und zum Druckausgleich.

FRW 2002 01.07.2002 31.12.2006

SWW 2007 01.01.2007 03.02.2009

s. FRW 1997

Sicherstellung ausre ichender TWV nach Gü te und Menge

Erstmalige Err ichtung, Erweiterung , Ertüchtigung und d er Ersatz von Anlage n zur öffentlichen T WV.

Baumaß nahmen zur Ver besser ung der Versorgungs s icherheit von Anlage n zur öffentlichen T WV. Förderung ist au f Einzelfälle be schr änkt.

80

75

Darlehen mit Zinsverbilli gung

SWW 2009 04.02.2009 31.12.2015

Verbes serung der Versor gun gssicherheit von Anl a gen zur öffentliche n TWV. Förderung ist auf besonders begrü ndete Ausnahmen besc hränkt.

SW W 2016 01.01.2016 jetzt keine Förderun g der Wasser versorgung

Rechtsgrundlage – Handlungsrahmen

Gemäß § 91 Abs. 2 SächsWG ist das Aufkommen aus der Abgabe für die Wasserentnahme (WEA) ausschließlich für Maßnahmen, die der Erhaltung und der Verbesserung der Gewässerbeschaffenheit und des gewässerökologischen Zustandes, dem Hochwasserschutz unter ökologischen Gesichtspunkten und dem sparsamen Umgang mit Wasser dienen, zweckgebunden zu verwenden.

In diesem gesetzlichen Rahmen erfolgt die Verwendung der WEA wesentlich durch Förderprogramme, die im Einklang mit § 23 SäHO der umweltpolitischen Schwerpunktsetzung entsprechen und ohne die diese Ziele nicht oder nicht im notwendigen Umfang erreicht werden können (s. Kapitel 4.1.3 zur WEA). Die fachpoliti

s. SWW 2007 Darlehen mit Zinsver billi gung (Subventio nswert max. 34 %)

sche Schwerpunktsetzung im Rahmen der zweckentsprechenden Verwendung unterliegt einer regelmäßigen Prüfung und Abwägung, in die auch haushalts- und förderrechtlich maßgebliche Belange der öffentlichen Wasserversorgung eingestellt werden.

Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SäHO dürfen Zuwendungen (Förder mittel) nur unter den Voraussetzungen des § 23 SäHO gewährt werden. Hiernach dürfen Ausgaben und Verpflichtungsermächti gungen für Leistungen an Stellen außerhalb der Staatverwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke (Zuwendungen) nur veranschlagt werden, wenn der Staat an der Erfüllung durch solche Stellen ein erhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendungen nicht oder

173

im notwendigen Umfang befriedigt werden kann. Gemäß § 7 Abs. 1 SäHO sind bei Aufstellung und Ausführung des Haus haltsplans die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. In dieses haushalts- und förderrechtlich zwingend vorgegebene Prüfprogramm können bei nachgewiesenem Bedarf

EXKURS: BEIHILFERECHT – KOMMUNALE WASSERVERSORGUNG/ABWASSERBESEITIGUNGÖFFENTLICHE

Nach der Mitteilung der Europäischen Kommission (KOM) zum Beihilfebegriff (Notion of Aid – NoA)200 im Juli 2016 wird die Finanzierung des Baus (bzw. der Erweiterung oder der Sanie rung) von flächendeckenden Wasserversorgungs- und Abwasser entsorgungsnetzen nach Auffassung der KOM in der Regel als beihilfefrei angesehen. Ein unmittelbarer Wettbewerb zwischen Infrastrukturen bezüglich solcher Netze ist in der Regel ausge schlossen, sofern sie ein natürliches Monopol darstellen, d.h. ein Nachbau unrentabel wäre. Damit hat die Finanzierung des Baus solcher Infrastruktur in der Regel keine Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und verfälscht den Wettbewerb nicht. Nach dem Wortlaut der Mitteilung zählen zu den Netzen die Infrastruktur für die Verteilung von Wasser und die Ableitung von Abwasser, insbesondere die dafür verwende ten Leitungen/Rohre. Ob davon auch integrierte Wasser- und Abwasserbehandlungsanlagen umfasst sind, blieb im Ergebnis offen. Zur Klärung dieser Fragestellung erarbeitete eine inter ministerielle Arbeitsgruppe (IMAG) aus SMWA, SMI, SMUL sowie der SSG einen Vorschlag zur Einbeziehung der Anlagen in den Begriff der Netze für die Bereiche der öffentlichen Wasserverund Abwasserentsorgung. Diesem Vorschlag wurde seitens der KOM gefolgt. Mit einem Rundschreiben vom 19. Dezember 2017 wurden die betreffenden staatlichen Stellen informiert und ein darauf aufbauendes Prüfschema der IMAG zur Behandlung von

die gemäß den Zielen und Grundsätzen dieses Kapitels ermittelten zukünftigen Herausforderungen im Bereich der Wasserversor gung, deren Begegnung auf dieser Ebene (auch mit Blick auf die Zielvorgaben der WRRL) im erheblichen staatliche Interesse liegt, eingestellt werden.

beihilferechtlichen Fragestellungen im Bereich der öffentlichen Wasserver- und Abwasserentsorgung übersandt (digitale An lage). Im Ergebnis gelten die Ausführungen in Rdn. 221 der NoA umfassend auch für integrierte öffentliche Wasserver sorgungs- und Abwasserbehandlungssysteme. Damit kann unter den dort genannten Voraussetzungen bei der Finan zierung des Baus (bzw. der Erweiterung oder der Sanierung) der Netze einschließlich der Anlagen (z. B. Wasserwerke oder Kläranlagen) für die flächendeckende öffentliche Wasserver-/ Abwasserentsorgungsinfrastruktur das Fehlen einer staatlichen Beihilfe angenommen werden. Die Feststellungen gelten für jegliche Beihilfen einschließlich damit zusammenhängender Bürgschaften oder anderer Sicherheiten.

Um sicherzustellen, dass die gesamte Finanzierung eines Vor habens nicht dem Beihilferecht unterliegt, muss jedoch durch die öffentlichen Wasserver- und Abwasserentsorger gewähr leistet sein, dass insoweit gewährte Zuwendungen für den Bau einer Infrastruktur nicht zur Quersubventionierung oder mittelbaren Subventionierung anderer Wirtschaftstätigkeiten einschließlich des Betriebs der Infrastruktur genutzt werden können. 201

Auch die Ausführungen der KOM gelten gleichwohl unbescha det der Auslegung des Begriffs durch die Unionsgerichte; der primäre Bezugspunkt für die Auslegung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist daher stets die Rechtsprechung der Unionsgerichte.

200 Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäi schen Union (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S.1)

201 Vgl. Rn. 221 i. V. m. Rn. 212 NoA

202 Vgl. Rn. 3 NoA

nicht174
202

Handlungsbedarf – Ausführungshinweise

Die Ausführungen in den vorangehenden Kapiteln der GK 2030 zei gen, dass die Wasserwirtschaft in Sachsen erheblichen Herausfor derungen gegenübersteht, denen mit Weitsicht, Fachverstand und Kooperationsbereitschaft begegnet werden muss, um sinnvolle, wirtschaftliche und dauerhafte Lösungen im Sinne einer stabilen und sicheren Wasserversorgung zu finden. Das Ziel Erhalt einer größtmöglichen Versorgungssicherheit, hervorragenden Qualität und der Bezahlbarkeit des Gutes Trinkwasser wird Anpassungs bedarfe erforderlich machen. Der damit verbundene Investitions bedarf ist vorausschauend zu planen und kalkulieren. Dort wo Leistungsfähigkeit oder Sozialverträglichkeit unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten auf nachweislich begründete Grenzen stoßen (s. Ausführungen im IST-Zustand), muss geprüft werden, inwieweit staatliche Unterstützung geboten ist. Eine Diskussion darüber, wie und mit welchen Prioritäten eine verursachergerechte und nachhaltige Finanzierung gewährleistet werden kann, muss dabei jederzeit geführt werden dürfen.

Den Wasserversorgungskonzepten wird eine Schlüsselstellung zukommen, da diese eine auswertbare und landesweit vergleichbare Informationsgrundlage darstellen, um Anpassungs- und Unterstüt zungsbedarf beurteilen und argumentativ begründen zu können.

Darüber hinaus ist zu erwarten, dass sowohl Bund als auch Länder für ausgewählte, unabweisbare Anpassungserfordernisse Inst rumente verfügbar machen. Hingewiesen sei hier beispielsweise auf die Diskussionsergebnisse des Nationalen Wasserdialoges, die in einer nationalen Wasserstrategie 203 mit eingeschlossenen Förderimpulsen münden sollen oder auch die Neuausrichtung des Bundes hinsichtlich der Stärkung der Resilienz kritischer Infra strukturen, die ebenfalls mit Förderinstrumenten untersetzt sein wird. Der Vorrang der entsprechenden Förderinstrumente ist durch den Freistaat Sachsen zu beachten.

Das SMEKUL wird die Entwicklungen aktiv verfolgen und die Ver antwortungsträger der sächsischen Wasserversorgung unter stützen.

Eine mögliche Förderstrategie zur Klimawandelfolgenanpassung der Wasserversorgungsinfrastrukturen auch unter Berücksichti gung der Bedingungen im ländlichen Raum wird gemeinsam mit dem Fachbeirat abgestimmt, den für Haushaltsentscheidungen zuständigen Vertretern vorgestellt und deren daseinsvorsorgende Notwendigkeit konsequent hervorgehoben werden.

175
203 BMU – Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit. (2021)

5.5 Schulung

Grundsätze – Leitbild

Um sachsenweit die Erarbeitung qualifizierter und nachhaltiger Wasserversorgungskonzepte sicherzustellen, sind die einheitlich durch methodische Grundlagen (vgl. Kapitel 5.1) vorgegebenen Anforderungen konsequent zu erfüllen.

Ein modernes, einheitliches und an den aktuellen Wissensstand angepasstes Verwaltungshandeln ist Grundlage für eine leis

tungsfähige Bewältigung der zukünftigen Herausforderungen in der Wasserwirtschaft.

Ziele – Umsetzungsstrategie

Der Freistaat Sachsen beabsichtigt, die Aufgabenträger der öffentli chen Wasserversorgung und unteren Wasserbehörden durch gezielte Fort- und Weiterbildungsangebote zu unterstützen.

IST-Zustand – Status quo

Im Zuge der Erarbeitung/Umsetzung der GK 2030 werden zu aus gewählten Themen Schulungen im Bildungszentrum Reinhardts grimma Mitarbeitendeangeboten.ausdem Geschäftsbereich des Sächsischen Staats ministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft (GB SMEKUL) und Vertreter der sächsischen Wasserversorgungs unternehmen können kostenfrei am Seminar teilnehmen. Für Mit arbeitende der kommunalen Fachverwaltungen und Dritte ist die Teilnahme grundsätzlich entgeltpflichtig. Jedoch kann von einem Entgelt durch Einzelfallentscheidung des SMEKUL abgesehen wer den. Zur Umsetzung der GK 2030 wurde für ausgewählte Veranstal tungen eine Entgeltbefreiung für Mitarbeitende der kommunalen

Behörden, Aufgabenträger der öffentlichen Wasserversorgung sowie untere Wasserbehörden vereinbart. Dies gilt im Mindesten für folgende DasWasserversorgungErstellungDatenbankGWN-ViewerVeranstaltungen:WAVEvonWasserversorgungskonzepteninNot-undKrisensituationenaktuelleProgrammundweitereInformationen

finden sich unter dem Link www.lfulg.sachsen.de/bildungszentrum-7823.html

Das Schulungsangebot ist nicht verpflichtend. Für die Jahre 2022/23 wird jedoch die Teilnahme an folgenden Seminaren empfohlen.

Die Teilnehmenden lernen Möglichkeiten und Grenzen des GWN -Viewers zur Abschät zung des vergangenen , aktuellen und zukü nftigen (Grund-) Was ser dargebotes in Sac hsen kennen. Beispie lhaft wird die Ermit tlung der künftig zu erwartenden potenzi ellen Grundwasserdar gebotsmenge entsprec hend behördlicher An forderungen an Gutac hten in wasserrechtl ichen Verfahren verm ittelt.

Gr undlegende Kenntniss e zu Aufbau und Stru ktur der Datenbank w erden vermittelt. En tsprechend funktione ller Berechtigungen erlernen die Teilneh menden das Vorgehen zum Anlegen einer Wa sserversorgungsstruk tur in der Datenbank sowie den Umgang mi t Funktionen der Dat eneingabe sowie der Datenauswertung.

Wasserbehörd en im Freistaat Sach sen, Aufgabenträger der öffentlichen Was ser versorgung, Ingenieurbüros

Seminar-Anzahl Daue r

2x 1 Tag

Was serbehörden im Freis taat Sachsen (1x), A ufgabenträger der öff entlichen Wasser ver sorgung (4x)

Seminar-Anzahl Dauer

5x 1 Tag

GWN-Viewer – Werkze ug zur Visualisierun g und Interpretation von Wasserhaushalts größen in Sachsen Ku rzfassung Zielgruppe Datenbank WAVE - Werkzeug zur Plan ung und Abrechnung d er öffentlichen Wass erversorgung im Frei staat Sachsen Kurzfassung Zielgruppe
176

Erstellung von Wass erversorgungskonzepten

Kurzfassung

Grundlegende Kenntnisse über die Anforderungen zu Aufbau und Inhalten der Wasserversorgungskonzepte der Aufgabenträger der öffentlichen Wasserversor gung entsprechend der vom Freistaat festgelegten methodischen Grundlagen

Wasservers orgung in Not- und K risensituationen

Kurzfassung

Handlung sbedarf zur Sicherun g der Wasserversorgu ng in Not- und Krise n situationen – Verbi ndliche Vorgaben und empfehlende Handlun gsoptionen zur Umset zung des gesetzlichen Rahmens z. B. meth odische Bewertung de r Leistungsfähigkeit der leitungsgebunde nen Versorgung bei S tromausfall bzw. bei Ausfall systemrelev anter Komponenten

Fachinf ormationssystem wass errechtlicher Vollzu g (FIS WrV) Kategori e 1

Kurzfassung

Wasserrechtliche En tscheidung/Wasserbuc h sowie Vollzug/ Übe rwachung (Anfänger)

Fachinformationssys tem wasserrechtliche r Vollzug (FIS WrV) Kategorie 2

Zielgrup pe Seminar-Anzahl Da uer

Wasserbehörden im Freistaat Sachsen (1x), Aufgabenträge r der öffentlichen Wasser versorgung (3x)

Zielgruppe

Wa sserbehörden im Frei staat Sachsen, Aufga benträger der öffent lichen Wasser versorg ung

4x 1 Tag

Seminar-A nzahl Dauer

2x 1 Tag

Zielgruppe

Mitarbeitende im GB des SMEKUL, der LDS und kommunaler Fachv erwaltungen

Seminar-Anzahl Dauer

3x 1 Tag

Kurzfass ung

Fachin formationssystem was serrechtlicher Vollz ug (FIS WrV) Kategor ie 3

Kurzfassung

Abwassereinleiterübe rwachung

Fachinform ationssystem wasserr echtlicher Vollzug ( FIS WrV) Kategorie 4

Zielgruppe

Mitarbe itende im GB des SME KUL, der LDS und kom munaler Fachverwaltu ngen 2x 1 Tag

Seminar-Anzahl Dauer Wasserrechtlic he Entscheidung/Wass erbuch sowie Vollzug / Überwachung (Fortg eschrittene)

Zie lgruppe

Mitarbeiten de im GB des SMEKUL, der LDS und kommuna ler Fachverwaltungen

Seminar-Anzahl Dauer

1x 1 Tag

Kurzfassung

Fachinformationssy stem wasserrechtlich er Vollzug (FIS WrV) Kategorie 5

Zielgru ppe

Mitarbeitende im GB des SMEKUL, der LDS und kommunaler Fachv erwaltungen

1x 2 Tag e

Seminar-Anzahl D auer Fachadministration

Kurzfas sung

Fachinform ationssystem wasserr echtlicher Vollzug ( FIS WrV) Kategorie 6

Zielgruppe

Semi nar-Anzahl Dauer Ers tellung und Auswertu ng von Reports

Mitar beitende im GB des S MEKUL, der LDS und k ommunaler Fachverwaltungen 1x 2 Tage

Kurzfassung

Zielgru ppe

Seminar-Anzahl D auer Vertiefung Expe rtensuche und Nutzun g Auswertungen (Work shop) Mitarbeitende im GB des SMEKUL, de r LDS und kommunaler Fachverwaltungen 1x 1 Tag

Trinkwassersch utzgebiete – Worksho p und Erfahrungsaust ausch mit den Vollzu gsbehörden Kurzfassu ng Zielgruppe

Semina r-Anzahl Dauer Recht liche und fachtechni sche Grundlagen der TWSZ-Ausgrenzung und Vorstellung der Ums etzung anhand von Be ispielgebieten, Grun dlagen und Austausch zur Erarbeitung und Anwendung von Schut zbestimmungen und Au sgleichszahlungen fü r erhöhte Aufwendung en der Land- und For stwirt schaft in Wass erschutzgebieten

Handlungsbedarf – Ausführungshinweise

In den, durch SMEKUL, LfULG und LDS gestalteten Schulungen sollen:denAufgabenträgern

die korrekte Anwendung und Umsetzung der Anforderungen der methodischen Grundlagen für die Erar beitung der WVK vermittelt werden, um Nachfragen komprimiert abzufassen, die Bearbeitung im vorgegebenen Zeitplan einzu halten und zur Qualität der Ergebnisse beitragen zu können, den unteren Wasserbehörden die Möglichkeiten und Vorgaben zur Überprüfung der WVK der Aufgabenträger vermittelt werden,

Mit arbeitende im GB des SMEKUL, der LDS und kommunaler Fachverwaltungen 1x 2 Tage

um mögliche Beanstandungen zu geplanten und nicht geplanten Maßnahmen termingerecht korrekt einschätzen zu können sowie die korrekte Anwendung und Umsetzung der Anforderungen der methodischen Grundlagen für die Erarbeitung der WVK ggf. bis auf Landkreisebene zu vermitteln, Kenntnisse und Fähigkeiten zum gezielten und effizienten Ein satz von Fachanwendungen erlangt und vertieft werden, um o. g. Ziele, aber auch weitere Vollzugsaufgaben bezüglich der Bearbeitung wasserrechtlicher Verfahren und der Gewässerbe wirtschaftung umsetzen zu können.

177

Arbeitshilfen zur Umsetzung der Wasserwirtschaftlichen Aufgaben

ZUR UMSETZUNG WASSERWIRTSCHAFTLICHER Aufgaben werden ergänzend zur GK 2030 Arbeitshilfen digital (online-basiert) zur Verfügung gestellt und fortlaufend aktualisiert. Alle Anlagen ohne Zugangsbeschränkung werden auf der Webpräsenz des SMEKUL/

Kapitel

Anlagenbezeichnung

LfULG bereitgestellt (öffentliche Anlagen). Dokumente mit sensiblen oder nicht-öffentlichen Inhalten werden über einen passwort geschützten Link (SIDAS) einem ausgewählten Nutzerkreis zur Verfügung gestellt (nicht öffentliche Anlagen).

Einleitung

Grundsätz e und Ziele als Ausz ug der GK 2030 [2] S tatus quo Öffentlich e Wasserversorgung i n Sachsen Abschluss bericht Status quo-A bfrage 2017 [2]

1.1 Klimawandel

Karten 1 -1 bis 1-3: Anzahl b eobachteter Sommerta ge 1981 –2010 und Prognose der Zunahme 1981 2100 im Frei staat Sachsen

2.1 Aufgabenträg erstruktur

2 .3 Fern- und Reinw asserverbünde, Verso rgungs räume

3.1.1 Zustand u nd Entwicklung der G rundwasser dargebote

3.1.2 Bewi rtschaftung der Grun dwasserdargebote

3.2.1 Zu stand und Bewirtscha ftung der Trinkwas se rtalsperren/ Trinkwa sserverbundsysteme

[1]

Karten 2-1 bis 2-3: A nzahl beobachteter H itzetage 1981 –2010 und Prognose der Zunahme 1981 2100 im Freistaat Sachsen [1]

Karte 3 - Aufgabenträger der öffentlichen Wasserv ersorgung (gemeindeg enau) (Stand 01/2020 )

[1] Karte 4 - Ans chlussgrad an die öff entliche Wasservers orgung nach Gemeinde n (Stand 2019) [1]

Ausführu ngen der LDS zur Wir kung der §§ 50 Abs. 2 WHG, 44 SächsWG un d den zu verwendende n Definitionen bei d er Entscheidungsfind ung im Rahmen der Er stellung von Wasser v ersorgungskonzepten der Aufgabenträger Wasserversorgung [3] Hinweise zur Zulass ung von Wasserfernle itungen, Sachsen (SMEKUL, LDS)

[3]

Karte 5 - Mengenmäß ige Zustandsbewertun g der Grundwas serkör per auf Grundlage de s 3. Bewirtschaftung szeitraums (2022 2 027) [1]

Kar te 6 - Genutzte und erkundete Grundwasse rdargebote [1] Erla ss zur Grundwasserbe wirtschaftung [3]

„ Hinweise zur Erstell ung qualifizierter D argebotsnachweise fü r Grundwasserentnahmen“ [2]

Verschlechterun gsverbot nach § 27 u nd § 47 - Vollzugshi n weise zur Auslegung und Anwendung [3] Fachliche Mindestanf orderungen an die Er richtung von kleindi mensionierten Brunne n ("Kleinbrunnen")" vom 4. November 2019 [2]

Gartenbrunnen – Merkblatt zum Bru nnenbau vom 14. Apri l 2021 [2]

Karte 7 - Wassergewi nnung für die öffent liche Wasserversor gu ng aus Trinkwasserta lsperren und -speich ern, Fließgewäs sern und Ufer-/Infiltrat (Stand 2020) [1]

Verfügbarkeit der Anlage di rekte Anlage zur GK 2030 öffentliche digitale Anlage nicht-öffentliche digitale Anlage
178
[1]
[2]
[3]

Kapitel

3.2.2 Zustand und Bewirtschaftung der Fließge wässer

3.3.2 G efährdungspotenzial Pflanzenschut zmitte l, Biozidprodukt-Wir kstoffe, weitere Spu renstoffe und deren Metaboliten sowie Mi kroplastik

4.1.1 Wassersc hutzgebiete

Anlagenbezeichnung

Verfügbarkeit der Anlage

[1] di rekte Anlage zur GK 2030

[2] öffentliche digitale Anlage

[3] nicht-öffentliche d igitale Anlage

4.1.2 Gefährdun gsabschätzung Straße n in Wasserschutzgeb ieten von Trinkwasser talsperren

4.3 Betrieb und Organisation

Übe rsicht über die einz elnen Talsperren und den jeweils daraus belieferten Wasserve rsorgungsunternehmen sowie die bestehend en Möglichkeiten der Rohwasserüberleitun g

1) Rohwasserber eitstellung und Hoch wasserschutz

2) Was serbereitstellung fü r Trinkwasser und Br auchwasser/ Niedrigwasseraufhöhung

Verwal tungsanleitung zur U msetzung der EU-Wass errahmen richtlinie i m Bereich der öffent lichen und nichtöffe ntlichen Abwasserbes eitigung sowie indus triell-gewerblicher Einlei tungen vom 20. 12.2016

[2]

[2] Bewirtschaftu ng multifunktionaler Talsperren/Nutzungs kon kurrenzen an zwei sächsischen Beispie len

[2]

Landeslis te für empfohlene Un tersuchungen von Pfl an zenschutzmittel- u nd Biozidprodukt-Wir kstoffen sowie zu we iteren Spurenstoffen (Informationsliste) - Gemeinsamer Erlas s des SMEKUL und SMS [2]

Karte 8 - Wasserschutzgebiet e (Stand 12/2020) [1]

Trinkwasserschutzgeb iete im Freistaat Sa chsen Zusammenfassun g der Fragen und Ant worten aus den Diens tberatungen zum Them a TWSG (Stand 05/2020) [3]

Handlun gshilfe „Bewertung b estehender Straßen i n TWSG sächsischer Talsperren“ und Einfü hrungserlass [3]

Auflistung einschlä giger Normen und Reg elwerke mit Bezug zu r Wasserversorgung ( DVGW-Regelwerke und -Informatio nen, DIN- Normen, technische G rundlagen) [2]

4.3.4 Interkommunale Zusa mmenarbeit Weitergeh ende Informationen/P raxisbeispiele/Links [2]

4.4.1 Bereitste llungsstufenkonzept der LTV Doppelerlass des SMEKUL vom 27. Februar und 22. Juni 2020 [3]

4.4.2 Was serversorgung in Not - und Krise n situa tionen

Richtwerte fü r die Trinkwassernot versorgung nach WasSG (BMI 2015) [2]

Prüfschema zur Bewertung der Verso rgungssicherheit bei Einschränkungen (Da rgebotsausfall bzw. n-1 und Stromaus fall ) hinsichtlich diffe renzierter Betrachtu ng der Grund struktur en eines Versorgungs systems und die vere infachte Kritikalitä tsbetrachtung bilanz wirksamer Anlagenbestand teile

Rahmenkonzept der Trinkwassernotversor gung – Neukon zeption zur Anpassung an ve ränderte Rahmenbedin gungen in Anlehnung an die Konzeption Zi vile Verteidigung (2 016). Fassung vom 22 .02.2022 (öffentlich )

4.4.4 Wasserve rsorgung in dezentra len Gebieten Gemeins ame Handlungsempfehl ung des SMEKUL, des SMS und des SMI zur Wasserversorgung im ländlichen Raum

5.1 Wasserversorgu ngkonzepte der Aufga ben träger

5.2 Fach- und Vollzugscontrolling

Methodisch e Grundlagen zur kon zeptionellen Planung der öffentlichen Wasserversorgung im F reistaat Sachsen –E rarbeitung von Wasse rversorgungskonzepte (WVK) der Aufgabent räger

Erlass d es SMEKUL zur Auffor derung und Verpflich tung zur Fortschreib ung der Versorgungsk onzepte der Aufgabenträger

[2]

[2]

[2]

[2]

[2]

H andlungsbedarfe für den behördlichen Bereich [3]

179ANHANG ARBEITSHILFEN ZUR UMSETZUNG DER WASSERWIRTSCHAFTLICHEN AUFGABEN

Kapitel

5.3 Fachinforma tionssysteme/Datenba nken der Wasserverso rgung

Anlagenbezeichnung

5.4 Förde rung

Verfügbarkeit der Anlage [1] di rekte Anlage zur GK 2030 [2] öffentliche digitale Anlage [3] nicht-öffentliche d igitale Anlage

Programmhilfe WAVE [3]

Überblick der Fach informationssysteme und Anwendungen mit wasserwirtschaftlich em Bezug (Struktogra mm) [3]

Metadaten d er Fachinformationss ysteme und -anwendun gen mit wasserwirtsc haftlichem Bezug (Ta belle) [3]

Rundbrief zum E uropäischen Beihilfe recht – Beihilferele vanz der Bereiche Tr inkwasserver- und Ab wasserentsorgung [3] Prüfungsschema – I MAG Anwendung des Be ihilferechts auf die kommunale Wasserver sorgung/Abwasserbeseitigung [3]

180

Karten

Karte 1-1: Anzahl beobachteter Sommertage 1981 2010 im Freistaat Sachsen (A4)

Karte 1-2: Prognose der Zunahme jährlicher Sommertage 2021 2050 gegenüber Referenzperiode 1981 2010 (A4)

Karte 1-3: Prognose der Zunahme jährlicher Sommertage 2071 2100 gegenüber Referenzperiode 1981 2010 (A4)

Karte 2-1: Anzahl beobachteter Hitzetage 1981 2010 im Freistaat Sachsen (A4)

Karte 2-2: Prognose der Zunahme jährlicher Hitzetage 2021 2050 gegenüber Referenzperiode 1981 2010 (A4)

Karte 2-3: Prognose der Zunahme jährlicher Hitzetage 2071 2100 gegenüber Referenzperiode 1981 2010 (A4)

Karte 3: Aufgabenträger der öffentlichen Wasserversorgung (gemeindegenau) (Stand 01/2020) (A3)

Karte 4: Anschlussgrad an die öffentliche Wasserversorgung nach Gemeinden (Stand 2019) (A3)

Karte 5: Mengenmäßige Zustandsbewertung der Grundwasserkörper auf Grundlage des 3. Bewirtschaftungszeitraums (2022 2027) (A3)

Karte 6: Genutzte und erkundete Grundwasserdargebote (A3)

Karte 7: Wassergewinnung für die öffentliche Wasserversorgung aus Trinkwassertalsperren und –speichern, Fließgewässern und Ufer-/ Infiltrat (Stand 2020) (A3)

Karte 8: Wasserschutzgebiete (Stand 12/2020) (A3)

181

1981-2010SommertagebeobachteterAnzahlSachsenFreistaat 1981-2010SommertagejährlicherAnzahlRegionalisierte DWD)DatenbasisReKIS,(Datengrundlage: 10-1 20->10 30->20 40->30 45->40 50->45

GrenzenAdministrative Städtekreisfreie/LandkreiseSachsenLandesdirektionderBereiche 20Kilometer10010900.000:1Maßstab

Bearbeitung: WertstoffeBoden,Wasser,-4Abteilung GrundwasserSiedlungswasserwirtschaft,-43Referat 10/2020Bearbeitungsstand: Datengrundlagen: StädtekreisfreieundLandkreiseFachdaten: undGeobasisinformationStaatsbetrieb2020,©Geobasisdaten: KartographiefürBundesamtund(GeoSN)SachsenVermessung Geodäsieund

ErzgebirgskreisChemnitz, Stadtkreisfreie Dresden, Stadtkreisfreie Leipzig, Stadtkreisfreie BautzenLandkreis GörlitzLandkreis LeipzigLandkreis MeißenLandkreis MittelsachsenLandkreisNordsachsenLandkreis Schweiz-OsterzgebirgeSächsischeLandkreis ZwickauLandkreis Vogtlandkreis 1-1Karte

SachsenFreistaat 2021-2050SommertagejährlicherZunahmederPrognose 1981-2010Referenzperiodegegenüber 2010_A1B_66)WETTREGKlimaprojektion(Grundlage: 7-3 10->7 13->10 16->13 19->16 22->19

2021-2050SommertageZunahme

Bearbeitung: WertstoffeBoden,Wasser,-4Abteilung GrundwasserSiedlungswasserwirtschaft,-43Referat 10/2020Bearbeitungsstand: Datengrundlagen: StädtekreisfreieundLandkreiseFachdaten: undGeobasisinformationStaatsbetrieb2020,©Geobasisdaten: KartographiefürBundesamtund(GeoSN)SachsenVermessung Geodäsieund

183 ErzgebirgskreisChemnitz, Stadtkreisfreie Dresden, Stadtkreisfreie Leipzig, Stadtkreisfreie BautzenLandkreis GörlitzLandkreis LeipzigLandkreis MeißenLandkreis MittelsachsenLandkreisNordsachsenLandkreis Schweiz-OsterzgebirgeSächsischeLandkreis ZwickauLandkreis Vogtlandkreis 1-2Karte 20Kilometer10010GrenzenAdministrative Städtekreisfreie/LandkreiseSachsenLandesdirektionderBereiche 900.0001Maßstab

Bearbeitung: WertstoffeBoden,Wasser,-4Abteilung GrundwasserSiedlungswasserwirtschaft,-43Referat 10/2020Bearbeitungsstand: Datengrundlagen: StädtekreisfreieundLandkreiseFachdaten: undGeobasisinformationStaatsbetrieb2020,©Geobasisdaten: KartographiefürBundesamtund(GeoSN)SachsenVermessung Geodäsieund 2071-2100SommertagejährlicherZunahmederPrognose 1981-2010Referenzperiodegegenüber 2010_A1B_66)WETTREGKlimaprojektion(Grundlage: 20-9 25->20 30->25 35->30 40->35 45->40 50->45 55->50

184 ErzgebirgskreisChemnitz, Stadtkreisfreie Dresden, Stadtkreisfreie Leipzig, Stadtkreisfreie BautzenLandkreis GörlitzLandkreis LeipzigLandkreis MeißenLandkreis MittelsachsenLandkreisNordsachsenLandkreis Schweiz-OsterzgebirgeSächsischeLandkreis ZwickauLandkreis Vogtlandkreis 1-3Karte 20Kilometer10010GrenzenAdministrative Städtekreisfreie/LandkreiseSachsenLandesdirektionderBereiche 900.000:1Maßstab
2071-2100SommertageZunahmeSachsenFreistaat

Bearbeitung: WertstoffeBoden,Wasser,-4Abteilung GrundwasserSiedlungswasserwirtschaft,-43Referat 10/2020Bearbeitungsstand: Datengrundlagen: StädtekreisfreieundLandkreiseFachdaten: undGeobasisinformationbetriebStaats2020,©Geobasisdaten: KartographiefürBundesamtund(GeoSN)SachsenVermessung Geodäsieund

185 ErzgebirgskreisChemnitz, Stadtkreisfreie Dresden, Stadtkreisfreie Leipzig, Stadtkreisfreie BautzenLandkreis GörlitzLandkreis LeipzigLandkreis MeißenLandkreis MittelsachsenLandkreisNordsachsenLandkreis Schweiz-OsterzgebirgeSächsischeLandkreis ZwickauLandkreis Vogtlandkreis 2-1Karte 20Kilometer10010GrenzenAdministrative Städtekreisfreie/LandkreiseSachsenLandesdirektionderBereiche 900.000:1Maßstab1981-2010HitzetagebeobachteterAnzahlSachsenFreistaat 1981-2010HitzetagejährlicherAnzahlRegionalisierte DWD)DatenbasisReKIS,(Datengrundlage:
2-0 5->2 7->5 9->7 11->9

Bearbeitung: WertstoffeBoden,Wasser,-4Abteilung GrundwasserSiedlungswasserwirtschaft,-43Referat 10/2020Bearbeitungsstand: Datengrundlagen: StädtekreisfreieundLandkreiseFachdaten: undGeobasisinformationStaatsbetrieb2020,©Geobasisdaten: KartographiefürBundesamtund(GeoSN)SachsenVermessung Geodäsieund gegenüber2021-2050HitzetagejährlicherZunahmederPrognose 1981-2010Referenzperiode 2010_A1B_66)WETTREGKlimaprojektion(Grundlage: 2-0 4->2 6->4 8->6 9->8

186 ErzgebirgskreisChemnitz, Stadtkreisfreie Dresden, Stadtkreisfreie Leipzig, Stadtkreisfreie BautzenLandkreis GörlitzLandkreis LeipzigLandkreis MeißenLandkreis MittelsachsenLandkreisNordsachsenLandkreis Schweiz-OsterzgebirgeSächsischeLandkreis ZwickauLandkreis Vogtlandkreis 2-2Karte GrenzenAdministrative Städtekreisfreie/LandkreiseSachsenLandesdirektionderBereiche 20Kilometer10010900.000:1Maßstab
2021-2050HitzetageZunahmeSachsenFreistaatSachsenFreistaat

2071-2100HitzetageZunahme 2071-2100HitzetagejährlicherZunahmederPrognose 1981-2010Referenzperiodegegenüber 2010_A1B_66)WETTREGKlimaprojektion(Grundlage: 5-0 10->5 15->10 20->15 25->20 28->25 31->28

20Kilometer10010GrenzenAdministrative Städtekreisfreie/LandkreiseSachsenLandesdirektionderBereiche 900.000:1Maßstab

Bearbeitung: WertstoffeBoden,Wasser,-4Abteilung GrundwasserSiedlungswasserwirtschaft,-43Referat 10/2020Bearbeitungsstand: Datengrundlagen: StädtekreisfreieundLandkreiseFachdaten: undGeobasisinformationStaatsbetrieb2020,©Geobasisdaten: KartographiefürBundesamtund(GeoSN)SachsenVermessung Geodäsieund

Leipzig, Stadtkreisfreie

ErzgebirgskreisChemnitz, Stadtkreisfreie Dresden, Stadtkreisfreie
BautzenLandkreis GörlitzLandkreis LeipzigLandkreis MeißenLandkreis MittelsachsenLandkreisNordsachsenLandkreis Schweiz-OsterzgebirgeSächsischeLandkreis ZwickauLandkreis Vogtlandkreis NordsachsenLandkreis Leipzig, Stadtkreisfreie LeipzigLandkreis MeißenLandkreis BautzenLandkreis 2-3Karte
SachsenFreistaat

kreisfreieLeipzig,Stadt

Landkreis Nordsachsen

Landkreis Leipzig

Landkreis Meißen

Landkreis Bautzen

Räckel-witz

Landkreis Görlitz

Vogtlandkreis

OberlungwitzMühlau Gorns-dorf Thum würschnitzNieder- Nieder-dorf Limbach weißbachLangenMarkersbachRaschau-

Landkreis Zwickau

kreisfreieChemnitz,Stadt

Landkreis Mittelsachsen

kreisfreieDresden,Stadt

Maßstab 1 : 600.000

AbteilungBearbeitung:4- Wasser, Boden, Wertstoffe Referat 43 - Siedlungswasserwirtschaft, Grundwasser Bearbeitungsstand: 08/2020

Fachdaten:Datengrundlagen:Landkreise und kreisfreie Städte, Aufgabenträger der öffentlichen Geobasisdaten:Wasserversorgung©2020,Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen (GeoSN)

Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge

RathenFranken-thal HohnsteinReinhardtsdorf-Schöna

Schirgis-walde-Kirschau

Aufgabenträger der öffentlichen Wasserversorgung

Aufgabenträger (Stand: 01.01.2020)

Aufgabenträger der LDS, Bereich Chemnitz

Doberschau-Gaußig OppachBeiers-dorf Erzgebirgskreis

Administrative Grenzen (Gebietsstand: 01.01.2020)

Bereiche der Landesdirektion Sachsen (LDS)

Landkreise / kreisfreie Städte

Gemeinden

Teilzweckverband WV "Brockwitz-Rödern" 103 WZV Freiberg mitLfULG-KennnummerBezeichnungdes ZV Stadt Hoyerswerda TZV TZV WV “Obere Wesenitz“ ZV WV Landkreis Bautzen ZV Bischofswerda RÖDERAUE Stadt Bautzen ZV “Oberlausitz WV“ Zittau Stadt Zittau 2 Stadt Löbau TZV Neiße Schöps TZV Ostritz Reichenbach WZV Mittlere Neiße Schöps Stadt Bad Muskau Stadt Niesky Stadt Rothenburg / O.L. Stadt Weißwasser TWZV “Bastei“ TWZV “Taubenbach“ WAZV “Mittlere Wesenitz“ ZV WV “Pirna - Sebnitz“ Stadt Pirna TWZV “Pfeifholz“ RZV KWV “Riesa - Großenhain“ Stadt Wilsdruff TWZV “Meißner Hochla nd“ TWZV “Weißeritzgruppe“ Stadt Dresden Stadt Görlitz Gemeinde Lohsa Gemeinde Schönteichen Gemeinde Hermsdorf Erzgeb. Gemeinde Klipphausen Gemeinde Königshain Gemeinde Königswartha

Freistaat Sachsen
189 GemeindeNeukirch Gemeinde Lohsa Stadt Leipzig "MeißnerTWZVHochland" Diera-ZehrenGemeinde LampertswaldeGemeindeGemeindeKreischaKlipphausenGemeinde KönigswarthaGemeindeSprembergerWasser-undAb-wasserzweckverband GemeindeHermsdorf/Erzgeb.GemeindeNiederau Rothenburg/O.L.GemeindeSchöpstalStadtZV WV Landkreis Bautzen GemeindeNeißeaue MuskauStadtBad TWZVStreckewaldeMildenauZV WA Leipzig-Land GemeindeMoritzburg Stadt Pirna MittelherwigsdorfGemeinde WeinböhlaGemeinde ZV "Oberlausitz WV" Zittau GemeindeSteina TZV Ostritz ReichenbachZwickau/WerdauZweckverband TWZV "Bastei" TZV WV Wesenitz""Obere "MittlereWAZVWesenitz" BautzenStadt TWZV "Pfeifholz" "Taubenbach"TWZV NaunhofStadt Stadt Radeburg Stadt Chemnitz GörlitzStadt GemeindeKönigshain RZVGlauchauLugauRZV KWV "Riesa - Großenhain" ZV Bischofswerda-RÖDERAUEZVWV"PirnaSebnitz" ZVArzbergBeilrodeStadt Wilsdruff GemeindeRietschenWZV MittlereSchöpsNeißeZV WVLandBornaer StadtZittau WesterzgebirgeZweckverband Zweckverband Vogtland TZV Neiße-Schöps ZWAMEV Hainichen VV Eilenburg-WurzenVVGrimma-Geithain Stadt Niesky Stadt CoswigStadt Radebeul ZV Torgau-Westelbien Stadt Löbau Wasserverband Döbeln-Oschatz TWZV "Weißeritzgruppe" Stadt Hoyerswerda WZV Freiberg ZV DERAWA MeißenStadt TZV Mittleres Erzgebirge Stadt Dresden WeißwasserStadt TZV Kamenz Eilenburg-Wurzen 302 264 234 309 230 292 257 253 258 256 224 293 277 216 233 208 263 218 249 220 344 279 105 205 291 211 225 294 276 296 228 217 221 212 273 210 214 106 255 297 102 101 222 204 304 206 272 305 122 301 298 103 223 306 213 295 307 302 200 121 226 303 215 123 231 308 232 104 219 201 mittweidaAltAmtsberg Arnsdorf Arzberg Auer-bach BrambachBad Bahretal Bannewitz Bärenstein Beilrode Belgers-hain Bennewitz Bergen Berns-dorf Bobritzsch-Hilbersdorf Bockau Börnichen/Erzgeb. Borsdorf Bösenbrunn Boxberg/O.L. Breitenbrunn/Erzgeb. Burkau Burkhardts-dorf Callenberg Cavertitz Claußnitz Crinitzberg Crost-witz Crotten-dorf Cunewalde ThumitzDemitzDennheritz Deutschneudorf Diera-Zehren Doberschütz Dohma Dorfchemnitz Dorf-hain Drebach Dreiheide henners-Dürr-dorf Dittersbachröhrsdorf-DürrEbers-bachEbersbach Eichigt Ellefeld Elsnig Elsterheide trebnitzElsterEppendorf Erlau Fraureuth Gablenz Gelenau/Erzgeb. Gers-dorf Glaubitz Göda Gohrisch Gornau/Erzgeb. DübenGroß Großdubrau Großharthau Großhart-manns-dorf naundorfGroßolbersdorfGroßGroßpösna postwitz/Groß-O.L. Großrückers-walde schweidnitzschönauGroß-GroßGroßweitzschen Grünbach Grünhainichen Hähnichen Haine-walde Halsbrücke manns-Hart-dorf mannsdorf-Hart-Reichenau Hartmannsdorfb.Kirchberg Haselbachtal Heiders-dorf Heinsdorfer-grund Adorf/Vogtl. Altenberg Annaberg-Buchholz AueBad Schlema Auerbach/Vogtl. Augustus-burg Bad Elster Bad BerggießhübelGottleubaBad Lausick Bad Schandau Bautzen Belgern-Schildau Bernsdorf a.d.BernstadEigen Bischofs-werda Böhlen Borna Brand-Erbisdorf Brandis BurgstädtColditz Coswig Crimmitschau Dahlen Dippoldiswalde Döbeln Dohna Dommitzsch NeugersdorfEbersbachfriedersdorfEhren-EibenstockEilenburgElster-berg Elstra Elterlein Falkenstein/Vogtl. Frankenberg/Sa.Flöha Frauenstein Freiberg Freital Frohburg Geithain GeyerGerings-walde Glashütte Glauchau Görlitz Grimma Gröditz Groitzsch Großenhain Großröhrsdorf Großschirma Grünhain-Beierfeld Hainichen Hartenstein Hartha Heide-nau Hirschfeld Hirschstein Hochkirc Hohendubrau Hohn-dorf Horka Jahnsdorf/Erzgeb. Jesewitz Käbschütztal Klingenberg Klipphausen Kodersdorf Königsfeld Königshain-Wiederau Königs-walde Königswartha Kottmar Krauschwitz NeudorfKrebaKreischa Kriebstein Krostitz KubschützKubschütz Lampertswalde Langenbernsdorf Laußig Laußnitz Lawalde Leubsdorf Leuters-dorfLichtenau Lichten-berg Lichtenberg/Erzgeb. Lichten-tanne Liebschützberg Lohmen Lohsa Lossatal Machern Malschwitz Markersdorf Markersdorf Mildenau herwigs-Mittel-dorf Mockrehna Moritzburg Mücka Müglitztal Mühlental Mulda/Sa. Muldenhammer Mülsen Naundorf Nebel-schütz NeißeaueNeschwitz Neuensalz Neuhausen/Erzgeb. Neukieritzsch Neukirch Neukirch/Lausitz Neustadt/Neumarkkirchen/PleißeNeu-Vogtl. Niederau Nieder-frohna Nieder-wiesa Nünchritz Ober-gurig Oberschöna Ober-wiera Oderwitz Ohorn Bertsdorf-Hörnitz Olbers-dorf Oßling Ostrau Ottendorf-Okrilla Otterwisch Oybin Panschwitz-Kuckau Parthenstein Pöhl Priestewitz Pusch-witz QuitzdorfamSeeHerrnhut Hohenstein-Ernstthal Hoyerswerda georgenstadtJohannJöhstadt Jonsdorf Kamenz Kirchberg Kitzscher Klingenthal Königsbrück Sächs.Königstein/Schw.Lauta BernsbachLauterLeisnig Lengenfeld LiebstadtOberfrohnaLimbachLöbau Lommatzsch LößnitzLugau/Erzgeb.Lunzenau Marienberg Markkleeberg Markneukirchen Markranstädt Meerane Meißen Mittweida Mügeln Naunhof Netzsch-kau SprembergNeusalza-NeustadtSa. Niesky Nossen Oberwiesenthal,Kurort Oederan Oelsnitz/Erzgeb. Oelsnitz/Vogtl. Olbernhau Oschatz Ostritz MühltroffPausaPegau Penig Pirna Plauen Pockau-Lengefeld Rabenau Rackwitz Radibor RosenthalRalbitzmenauRam-Rath-mann-sdorf Rechenberg-Bienenmühle Reinsberg ReinsdorfRemse RietschenRöderaue Rosen-bach Rosenbach/Vogtl. Rosenthal-Bielatal Rossau Schleife Schmölln-Putzkau a.Schönau-Berzdorfd.EigenSchön-bach Schön-berg Schönfeld Schönheide Schöpstal Schwepnitz Seelitz Sehmatal Sohland a. d.SpreetalSpree EgidienSt. Stauchitz Pulsnitz Steinberg Steinigt-wolms-dorf Striegistal Struppen Stützengrün Tannen-berg Taura Thallwitz ThermalbadWiesenbad Theuma Thiendorf Tirpersdorf Trebendorf Triebel/Vogtl. Trossin Vierkirchen Wachau Waldhufen Wechselburg Weischlitz Weißenborn/Erzgeb. BadWeißkeißelMuskau Werda Wermsdorf Wiedemar Wülknitz Zeithain Zettlitz Zschaitz-OttewigZschepplinZschorlau Radeberg Radebeul Radeburg Regis-Breitingen ReichenbachimVogtland Reichenbach/O.L. Riesa Rochlitz Rodewisch Roßwein Rötha Rothenburg/O.L. Sayda Scheiben-berg Schkeuditz Schlettau Schneeberg Schöneck/Vogtl.,Stadt berg/Erzgeb.SchwarzenSebnitz Erzgeb.Seiffen/ Seifhenners-dorf WehlenStadt Stollberg/Erzgeb. Stolpen Strehla Taucha Erzgeb.heim/ThalTharandt Torgau Trebsen/Mulde Treuen Waldenburg Waldheim Weißwasser/O.L.Weißenberg Werdau WildenfelsHaßlauWilkauWilsdruff Wittichenau Wolkenstein Wurzen Zittau Zschopau Zwenkau Zwickau Zwönitz Bad Düben Delitzsch SchönwölkauLöbnitz
kirchen/Neu-Erzgeb. stein/sa.Lichten-
Weinböhla
Königshain
10 0 10 20Kilometer
Aufgabenträgers Aufgabenträger der LDS, Bereich Dresden Aufgabenträger der LDS, Bereich Leipzig LD Chemnitz LD Dresden 101 ZWAMEV Hainichen 102 RZV Lugau - Glauchau 103 WZV Freiberg 104 TZV Mittleres Erzgebirge 105 Stadt Chemnitz 106 TWZV Mildenau - Streckewalde 121 ZV Vogtland 122 ZV Zwickau Werdau 123
Westerzgebirge 200
201
Kamenz 204
205
206
-
208
210
211
21
213
214
215
216
217
218
219
220
221
222
223
224
225
226
228
230
231
232
233
234
245
249
253
255
256
257 Gemeinde Kreischa 258 Gemeinde Lampertswalde 263 Gemeinde Neißeaue 264 Gemeinde Neukirch 272 Gemeinde Rietschen 273 Gemeinde Mittelherwigsdorf 276 Spremberger WAZV 277 Gemein de Schöpstal 279 Gemeinde Steina 291 Stadt Radeburg 292 Gemeinde Diera - Zehren 293 Gemeinde Niederau 294 Gemeinde Moritzburg 295 Stadt Meißen 296 Gemeinde Weinböhla 297 Stadt Coswig 298 Stadt RadebeulLD Leipzig 301 ZV DERAWA 302 VV Eilenburg- Wurzen 303 ZV Torgau Westelbien 304 ZV Beilrode - Arzberg 305 ZV WA Leipzig-Land 306 ZV WV Bornaer Land 307 VV Grimma Geithain 308 Wasserverband Döbeln – Oschatz 30 9 Stadt Leipzig 344 Stadt Naunhof Karte 3
191 Adorf/Vogtl. Altenberg Altmittweida Bad Düben Bad Elster Gottleuba-BerggießhübelBad Bad Lausick MuskauBad SchandauBad Annaberg-AmtsbergBuchholz Arnsdorf Arzberg Aue Auerbach Auerbach/Vogtl. Augustusburg,Stadt Bad Brambach Belgern-Schildau Belgershain Bennewitz Bergen Brand-Erbisdor Brandis Breitenbrunn/Erzgeb. HauswaldeBretnigBurgstädt Burkau Burkhardtsdorf Bärenstein Berns-dorf Bernsdorf a.Bernstadtd.Eigen,Stadt Bertsdorf-Hörnitz Bischofswerda Bobritzsch-Hilbersdorf Bockau Borna Borsdorf Boxberg/O.L. SchlemaBad Bahretal Bannewitz Bautzen Beiers-dorf Beilrode Dippoldiswalde Doberschau-Gaußig Doberschütz Dohma Dohna Dommitzsch Dorfchemnitz Dorfhain Böhlen Börnichen/Erzgeb. Bösenbrunn Callenberg Cavertitz Claußnitz Colditz Coswig Crimmitschau,Stadt Crinitzberg Crost-witz Crottendorf Cunewalde Dahlen Delitzsch ThumitzDemitzDenn-heritz Diera-ZehrenDeutsch-neudorfEhrenfrieders-dorf Kottmar Eibenstock Eichigt Lossatal Falkenstein/Vogtl. Frankenberg/Sa.Flöha Franken-thal Eilenburg Ellefeld Elsnig Elsterberg Elsterheide trebnitzElsterElstra Elterlein Eppendorf Erlau Drebach Dreiheide Döbeln henners-Dürr-dorf Dürrröhrsdorf-Dittersbach Ebersbach NeugersdorfEbersbachGroßdubrau Großenhain Großharthau Großhartmannsdorf naundorfGroßolbersdorfGroßpostwitz/OGroß-.L. Großpösna Frauenstein Fraureuth Freiberg Freital Frohburg Gablenz Geithain GeringswaldeGelenau/Erzgeb.Gers-dorf Geyer Glashütte Glaubitz Glauchau Gohrisch Gornau/Erzgeb. Gorns-dorf Grimma Groitzsch DübenGroß Grünhainichen Göda Görlitz Herrnhut Hirschfeld Hirschstein Hochkirch HohendubrauHaine-waldeHainichen Halsbrücke Hartenstein Hartha, Stadt Hartmanns-dorf Hartmannsdorfb.Kirchberg Hartmannsdorf-Reichenau Haselbachtal Heidenau Heidersdorf Heinsdorfer-grund Hermsdorf Großröhrsdorf rückerswaldeGroßGroßschirma schweidnitzGroß-Groß-schönau Großweitzschen Gröditz Grünbach Grünhain-Beierfeld Kitzsche Klingenthal Klipphausen KrauschwitzKodersdorfKreba-Neudorf Kreischa Hohn-Hohenstein-Ernstthaldorf Hohnstein Horka Hoyerswerda Hähnichen Jahnsdorf/Erzgeb. Jesewitz georgenstadtJohannJonsdorf Jöhstadt Kamenz Kirchberg Königshain Königshain-Wiederau SäcKönigstein/hs.Schw. Königs-walde Lengenfeld Leubsdorf Leuters-dorf Lichtenau Lichtenberg Königswartha Lampertswalde Langenbernsdorf weißbachLangenLautaBernsbachLauter-Laußig Laußnitz Lawalde Leisnig Kriebstein Krostitz KubschützKäbschütztal Königsbrück Königsfeld Markersdorf Markkleeberg Markneukirchen Markranstädt Meerane Lichtenberg/Erzgeb. Lichtenstein/Sa. Lichten-tanne Liebschützberg Liebstadt Limbach OberfrohnaLimbachLohmen Lohsa Lommatzsch Erzgeb.Lugau/Lunzenau Löbau Löbnitz Lößnitz Machern Malschwitz Marienberg Moritzburg Mulda/Sa. Muldenhammer Neißeaue Neschwitz NetzschkauNeuensalz Neuhausen/Erzgeb. Neukieritzsch Neukirch Neukirch/Lausitz Mücka Mügeln Müglitztal Mühlau Mühlental Pausa-Mühltroff Mülsen Naundorf Naunhof Nebel-schütz Meißen Mildenau Mittelherwigsdorf Mittweida Mockrehna Oelsnitz/Erzgeb. Oelsnitz/Vogtl. Ohorn Olbernhau Olbers-dorf Oppach OschatzOstrau Ostritz Neukirchen/Erzgeb.NeumarkNeukirchen/Pleiße SprembergNeusalza-Neustadt i. Sa. Neustadt/Vogtl. Niederau Nieder-dorf Nieder-frohna Nieder-wiesa würschnitzNiederNiesky Nossen Nünchritz Ober-gurig Oberlungwitz Oberschöna Ober-wiera Oberwiesenthal Oderwitz Oederan Penig Pirna Rabenau Rackwitz Radeberg Radebeul Radeburg Radibor Plauen Pockau-Lengefeld PriestewitzKlingenberg Pulsnitz Pusch-witz Pöhl QuitzdorfamSe Ottendorf-Okrilla Otterwisch Oybin OßlingPanschwitz-KuckauParthenstein Pegau Rosenbach/Vogtl. Rosenthal-Bielatal Rossau Rothenburg/O.L., Roßwein Räckel-witz Röderaue RosenthalRalbitzmenauRamMarkersbachRaschauRathen,Kurort Rathmannsdorf Rechenberg-Bienenmühle Regis-Breitingen ReichenbachimVogtland Reichenbach/O.L. Reinhardtsdorf-Schöna Reinsberg ReinsdorfRemse Riesa Rietschen Rochlitz Rodewisch Rosen-bach Schmölln-Putzkau Schneeberg Schwarzenberg/Erzgeb. Sebnitz Seelitz Sehmatal Erzgeb.Seiffen/ Seifhenners-dorf Sohland a. d. Spree Spreetal Schwepnitz a.Schönau-Berzdorfd.EigenSchön-bach Schön-berg Schöneck/Vogtl. Schönfeld Schönheide Schönteichen Schönwölkau Schöpstal Rötha Sayda Scheiben-berg Schirgiswalde-Kirschau Schkeuditz Schleife Thiendorf Thum Tirpersdorf Torgau Trebendorf Trebsen/Mulde EgidienSt. WehlenStadt Stauchitz Steina Steinberg wolmsdorfSteinigtStollberg/Erzgeb. Stolpen Strehla Striegistal Struppen Stützengrün Tannen-berg Taucha Thalheim/TauraErzgeb. Thallwitz Tharandt ThermalbadWiesenbad Theuma Wachau Waldenburg Waldhufen Wilsdruff Wilthen Wittichenau Wolkenstein Wurzen Wülknitz Zeithain Zettlitz Wechselburg Weinböhla Weischlitz Weißenberg Weißenborn/Erzgeb. Weißkeißel Weißwasser/O.L. Werda Werdau Wermsdorf Wiedemar WildenfelsWilkau-Haßlau Treuen Triebel/Vogtl. Trossin Vierkirchen Zittau Zschaitz-Ottewig Zschepplin Zschopau Zschorlau Zwenkau Zwickau Zwönitz Waldheim,Stadt Schlettau 89,6 85,8 75,3 79,3 87,5 65,8 84,1 0 79,2 87,3 86,4 89,5 73,3 76,6 86,1 71,7 86,7 82,2 Landkreis MeißenkreisfreieLeipzig,StadtLandkreisLeipzigLandkreisZwickau Vogtlandkreis Landkreis Mittelsachsen Landkreis Sächsische Schweiz - Osterzgebirge Landkreis Bautzen Landkreis Görlitz kreisfreieDresden,Stadt Erzgebirgskreis kreisfreieChemnitz,Stadt Landkreis Meißen Anschlussgrad an die öffentliche Wasserversorgung nach AnschlussgradGemeindenderEinwohner in % (Stand: 2019) 0 - 50 Administrative Grenze (Gebietsstand: 01/2019) > 50 - 70 > 70 - 80 > 80 - 90 > 90 - 98 > 98 - 100 88,877,766,633,3 LandkreiseGemeinden/ kreisfreie Städte Direktionsbezirke 10 0 10 20Kilometer Maßstab 1 : 600.000 Karte 4 AbteilungBearbeitung:4 Wasser, Boden, Wertstoffe Referat 43 Siedlungswasserwirtschaft, Grundwasser Bearbeitungsstand: 03/20202 Fachdaten:©Datengrundlagen:Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen, Kamenz, 2022 Vervielfältigung und Verbreitung, auch auszugsweise, mit Quellenangabe gestattet. Geobasisdaten: © 2022, Staatsbetrieb Geobasisinformation u nd Vermessung Sachsen (GeoSN) Freistaat Sachsen

DEBB_SE

DESN_EL2-1

DESN_SALGW059DESN_SALGW060

DESN_SALDESN_SALGW056GW058

DESN_FM2-1

DESN_SE1-3-1 DESN_SE1-3-2DESN_SE 2-1 DESN_SE 2-2DESN_SE3-1 DESN_SE 3-2

DESN_EL2-3

DESN_SE3-3DESN_SE 3-4 DESN_SE 3-5

DESN_FMDESN_FM2-23-1

DESN_EL 2-4 2-5+6 DESN_FM1

DESN_EL1-1+2

DESN_EL 1-4

DESN_EL1-8 DESN_EL1-9

DESN_SE 1-2

DESN_SP 1-1

DESN_ELDESN_EL1-51-6-1DESN_EL1-6-2

DESN_FM 3-2 2

AbteilungBearbeitung:4- Wasser, Boden, Wertstoffe Referat 43 Siedlungswasserwirtschaft, Grundwasser Bearbeitungsstand: 01/2022

FachdatenDatengrundlagen:LfULG, Landkreise und kreisfreie Städte Geobasisdaten: © 2020, Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen (GeoSN) Bundesamt Kartographie und Geodäsie

DESN_EL1-7

Für jeden Grundwasserkörper kennzeichnet der blaue Balken die Grundwasserneubildung (KLIWES-IST für 1988-2010) und der orangene Balken die Grundwassermengen, die nach Wasserrecht (inkl. berbaubedingter Grundwasserentnahmerechte) zum Stand 2019 entnommen werden können. Das Verhältnis aus beiden Größen entspricht dem Ausschöpfungsgrad.

Mengenmäßiger Zustand Grundwasserkörper

Grundwasserkörper

Grundwasserkörper mit sächsischer Federführung

DEBB_NE4-2
4-1 DEBB_SE 4-2 G007_SNTHDEBY_5_ DEST_EL 3-1 DEST_SALGW016DEST_SALGW022 GWDETH_SAL002 DETH_SALDETH_SALGW045GW046DETH_SALGW054 DETH_SALGW055DETH_SALGW057DESN_EG 1 DESN_EG 2
ELDESN_1-10DESN_EL1-3
DESN_EL2-2
DESN_EL
DESN_FM4-1DESN_FM4-2DESN_FM4-3 NE-MFBDESN_ DESN_NEDESN_NE1-1 1-2 DESN_NE
DESN_SALGW043DESN_SALGW044DESN_SALGW052DESN_SALGW053
DESN_SE1-1
DESN_SP DESN_SP1-22-1 DESN_SP 2-2 DESN_SP3-1 DESN_SP3-2 DESN_VM1-1 DESN_VM1-2-1 DESN_VM1-2-2 DESN_VM1-3DESN_VM 1-4 DESN_VM2-2 DESN_ZM1-1 DESN_ZM1-2DESN_ZM 1-3 DESN_ZM1-4 DESN_ZM2-1 DESN_ZM 2-2 DESN_ZM3-1DESN_ZM3-2DESN_ZM3-3 DESN_NE3 schlechtgut
der
und
für
10 0 10 20Kilometer Administrative Grenzen Maßstab 1 600.000 Mengenmäßige Zustandsbewertung der Grundwasserkörper auf Grundlage des 3. Bewirtschaftungszeitraums (2022 - 2027) Freistaat GrundwasserbilanzSachsen Landkreise kreisfreie Städte Grundwasserkörper mit Federführung durch angrenzendes Bundesland Karte 5

Landkreis

kreisfreieLeipzig,Stadt

LandkreisLeipzig

Landkreis

Landkreis Sächsische Schweiz - Osterzgebirge kreisfreieDresden,Stadt

kreisfreieChemnitz,Stadt

Vogtlandkreis

LandkreisZwickau

Erzgebirgskreis

SächsischeBearbeitung:Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie Abteilung 4 - Wasser, Boden, Wertstoffe Referat 43 Siedlungswasserwirtschaft, Grundwasser Bearbeitungsstand: 06/2021

Fachdaten:Datengrundlagen:LfULG, Landkreise und kreisfreie Städte, Planungsverbände Geobasisdaten: © 2021, Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen (GeoSN) und Bundesamt für Kart ographie und Geodäsie

Freistaat Sachsen

Genutzte und erkundete GrundwasserdargeboteRegionalplanung:Vorrang-undVorbehaltsgebieteWasserversorgung VorbehaltsgebietVorranggebiet

Erkundete Grundwasserdargebote

Vorerkundung DetailerkundungUferfiltrat,Grundwasser,TeilerschließungErschließungDetailerkundungVorerkundungInfiltrat

(Stand:Trinkwasserschutzgebiete12/2020) Administrative Grenzen

LandkreiseDirektionsbezirke/kreisfreie Städte 0 10

Landkreis
Landkreis GörlitzLandkreis Bautzen
Meißen
Nordsachsen
Mittelsachsen
10
20Kilometer Maßstab 1 600.000
Karte 6

Landkreis Nordsachsen

Landkreis Görlitz

Landkreis Leipzig

Landkreis Mittelsachsen

Landkreis Meißen

kreisfreieDresden,Stadt

Landkreis Bautzen

Vogtlandkreis

Landkreis Zwickau

SächsischeBearbeitung:Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie Abteilung 4 Wasser, Boden, Wertstoffe Referat 43 Siedlungswasserwirtschaft, Grundwasser Bearbeitungsstand: 08/2020

Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge

Freistaat Sachsen

(Stand:Wassergewinnung2020)

Fachdaten:Datengrundlagen:Landkreise und kreisfreie Städte, Aufgabenträger der öffentlichen Wasserversorgung Geobasisdaten: © 2020, Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen (GeoSN) und Bundesamt für Kartographie und Geodäsie 0 600.000

Obere Revierwasserlaufanstalt der Landestalsperrenverwaltung SachsenRWA Administrative Grenzen Landkreise / kreisfreie Städte Direktionsbezirke

aus Talsperren / Speichern aus Grundwasser und Ufer- und / oder Infiltrat aus Fließgewässern Einzugsgebiete der # * # EgerElbe (Ohre) Biela LausitzerSpreeWeißeSaaleVereinigteFreibergerZwickauerSchwarzePolzen(Bílina)(Ploucnice)ElsterMuldeMuldeMuldeElsterNeiße

Wassergewinnung für die öffentliche Wasserversorgung aus Trinkwassertalsperren und -speichern, Fließgewässern und Ufer- / Infiltrat
# * # # # # # # * # * # * # * # *#*# * # * # # # # * # * # * # * # # * # * Wedelwitz ThallwitzCanitzWurzen MockritzTorgau-Ost PodelwitzerGrimma Aue Paudritzsch DresdenDresdenTolkewitz-Hosterwitz Görlitz - Weinhübel Rödern Riesa - Göhlis Erlbach Floßteich Speicher Radeburg II Sdier FriedrichsbachKleine MittweidaNordhangOberwiesenthal TS Dröda TS Muldenberg TSTSEibenstockSosaTSCarlsfeld TS Stollberg TS Cranzahl TS EinsiedelTSNeunzehnhain II TS Neunzehnhain TS bachSaidenTS RauschenbachTSLichtenberg TS KlingenbergTSLehnmühleSpeichersystemAltenberg TS Gottleuba TS Werda TS Cranzahl RWA Obersaidaer Teich RWA Oberer Großhartmannsdorfer Teich RWA Dörnthaler TeichkreisfreieErzgebirgskreisChemnitz,Stadt
kreisfreieLeipzig,Stadt
10
10 20Kilometer Maßstab 1 :
HauptfließgewässerKarte 7

kreisfreieLeipzig,Stadt

Landkreis

NordsachsenLandkreis

Vogtlandkreis

Landkreis Leipzig

Landkreis Zwickau

kreisfreieChemnitz,Stadt

Mittelsachsen

Landkreis BautzenLandkreis Meißen

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Landkreis Görlitz

kreisfreieDresden,Stadt

Erzgebirgskreis

AbteilungBearbeitung:4- Wasser, Boden, Wertstoffe Referat 43 - Siedlungswasserwirtschaft, Grundwasser Bearbeitungsstand: 06/2021

Fachdaten:Datengrundlagen:Landkreise und kreisfreie Städte Geobasisdaten: © 2021, Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen (GeoSN) und Bundesamt für Kartographie und Geodäsie

Landkreis Sächsische Schweiz - Osterzgebirge

WasserschutzgebieteDatenstand:31.12.2020

WasserschutzgebieteFreistaatSachsenTrinkwasserschutzgebiete

Trinkwasserschutzgebiet < 30 ha! !

Schutzzone I Schutzzone II oder II A

Schutzzone II B

Schutzzone III oder III A Schutzzone III B

! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! !! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! !

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Schutzzone I (qualitativ)

Schutzzone II (qualitativ)

Schutzzone III (qualitativ)

Heilquellenschutzgebiete Zone A (quantitativ) Zone B (quantitativ)

Administrative Grenzen

Bereiche der Landesdirektion Sachsen 1 600.000

10 0 10 20Kilometer

Landkreise kreisfreie Städte

Maßstab
Karte 8

Definitionen/Begriffe

Anschlussgrad

Prozentuales Verhältnis aller an die öffentliche Wasserversor gung angeschlossenen Einwohner zur Gesamtbevölkerung im Betrachtungsgebiet

Anschluss- und Benutzungszwang

Kommunalrechtliche Bestimmung der jeweiligen Gemeindeord nung, mit dem Gemeinden den Anschluss an gemeindliche An stalten wie der Wasserversorgung, sowie deren Benutzung durch Satzung aus Gründen des öffentlichen Wohls vorschreiben können.

Asset-Management

Systemisches Management von Anlagen und Betriebs- und In standhaltungsprozessen sowie unterstützender oder begleitender Prozesse (z. B. Zustandsdatenerfassung oder Anlagenbewertung) für Anlagen der Wasserversorgung mit dem Ziel der Optimierung von Nachhaltigkeit, Versorgungssicherheit und Kosteneffizienz

Aufgabenträger (Träger der öffentlichen Wasserversorgung) Ist die zur öffentlichen Wasserversorgung der Haushalte sowie gewerblicher und sonstiger Einrichtungen in einem bestimm ten territorialen Bereich verpflichtete Körperschaft öffentlichen Rechts. Nach § 43 SächsWG ist dies die Gemeinde, soweit sie diese Verpflichtung nicht auf andere Körperschaften öffentlichen Rechts übertragen hat. Aufgabenträger der öffentlichen Wasser versorgung können damit sein: Gemeinden oder Zweckverbände.

In der vorliegenden Grundsatzkonzeption Wasserversorgung erstreckt sich der Geltungsbereich des angewandten Terminus Aufgabenträger der öffentlichen Wasserversorgung auch auf die verpflichteten Betriebsführer/Betreiber, wobei der tatsächlich übertragene Aufgabenumfang je nach vertraglicher Ausgestaltung variieren kann.

Benchmarking

ist der kontinuierliche Vergleich von Produkten, Dienstleistungen sowie Prozessen und Methoden mit (mehreren) Unternehmen, um die Leistungslücke zum sogenannten Klassenbesten (Unter nehmen, die Prozesse, Methoden etc. hervorragend beherrschen) systematisch zu schließen

Betreiber

Betreiber ist ein vom Aufgabenträger/Betriebsführer mit dem technischen Betrieb einer oder mehrerer Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung Beauftragter.

Betriebsführung / Betriebsführer Betriebsführung/Betriebsführer ist ein im Verantwortungsbereich eines Aufgabenträgers (bzw. in einem Teilbereich davon) mit der Wahrnehmung der organisatorischen und/oder technischen und/ oder wirtschaftlichen Durchführung der Wasserversorgung Be auftragter.

Bilanzanlage

Eine einem Versorgungsbereich zugeordnete bilanzwirksame An lage der öffentlichen Wasserversorgung, die von der ihr zugeord neten Gewinnungsanlagen Rohwasser bezieht und Trinkwasser in das Rohrnetz des Versorgungsbereiches einspeist.

Einzugsgebiet Gebiet bzw. Fläche innerhalb der Wasserscheiden eines Gewäs sers, aus der das Gewässersystem seinen Abfluss bezieht. Es ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen dem oberirdischen und dem unterirdischen Einzugsgebiet.

Fernwasserversorgung Wasserversorgung, bei der das Wasser durch Leitungen über grö ßere Entfernungen einem oder mehreren Wasserversorgungsge bieten zugeführt wird.

Gewinnungsanlage Einrichtung zur Gewinnung (Förderung) von Wasser. Mehrere Brunnen und/oder Quellen eines Wasserwerks sind (unabhängig von Anzahl und technischer Gestaltung) eine Gewinnungsanlage, wenn sie Grundwasser mit gleicher Beschaffenheit aus einem zusammenhängenden Grundwasservorkommen gewinnen. Als Ge winnungsanlage aus einem Oberflächengewässer zählt unabhängig von der Zahl der Entnahmeeinrichtungen eine Anlage, wenn die Entnahme von Wasser mit gleicher Beschaffenheit aus demselben Gewässer erfolgt. Ausgenommen davon sind Trinkwassertalsperren als Gewinnungsanlage, die häufig Rohwasser aus mehreren Ent nahmepunkten mit unterschiedlicher Beschaffenheit entnehmen.

Kapazität, bilanzwirksame Mögliche Abgabe ins Netz, berücksichtigt neben der Beschrän kung der Trinkwasserabgabe durch die technische Kapazität der Wasseraufbereitung auch die Beschränkungen der Rohwasserbe reitstellung durch die nutzbare Wasserentnahme der zugehörigen Gewinnungsanlagen, Angabe erfolgt für mittlere und maximale Verhältnisse

Kapazität, technische

Die installierte technische Kapazität der Wassergewinnungsanlage/ Bilanzanlage

Klimaprojektion

Mögliche zukünftige Klimaentwicklungen, die mit physikalischen Rechenmodellen (Klimamodellen) und angenommenen (Treibhaus gas)Szenarien erzeugt werden

Metabolit

Reaktions- bzw. Abbauprodukt Redundanz

Vorhandensein funktional gleicher oder vergleichbarer Anlagen teile in einer Wasseraufbereitungsanlage, die bei Ausfall einer Anlagenkomponente deren Funktion mit übernehmen könnten

Regionalplan

Regionaler Raumordnungsplan. Er formt den Landesentwicklungs plan räumlich und sachlich aus und enthält Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur räumlichen Ordnung und Entwicklung für eine Planungsregion. Er ist das wesentliche Bindeglied zwischen den überörtlichen Entwicklungsvorstellungen des Landes und den konkreten Festlegungen der Raumnutzung auf der örtlichen Ebene (Bauleitplanung).

Regionaler Planungsverband (§ 9 SächsLPlG)

Körperschaft des öffentlichen Rechts, dem durch SächsLPlG die Aufgabe der Regionalplanung übertragen wurde. Mitglieder sind die Kreisfreien Städte und die Landkreise. Im Freistaat Sachsen tätige Regionale Planungsverbände: RPV Leipzig-Westsachsen, RPV Region Chemnitz, RPV Oberes Elbtal/Osterzgebirge und RPV Oberlausitz-Niederschlesien/Hornja Łužica-Delnja Šleska.

Resilienz

Fähigkeit von komplexen (technischen) Systemen trotz Störungen wesentliche Systemdienstleistungen aufrechtzuerhalten und in den Ausgangszustand zurückkehren zu können

Spitzenfaktor

Quotient aus dem maximalen Tagesverbrauch und dem mittleren Tagesverbrauch des betrachteten Zeitraumes

Spurenstoffe

Im Wasser, mit einer geringen Konzentration von < 1 µg/l, be findliche anorganische und organische Substanzen natürlicher und anthropogener Herkunft

Trinkwasserbedarf

Planungswert für das in einer bestimmten Zeitspanne voraus sichtlich benötigte Trinkwasservolumen aus öffentlicher Was serversorgung

Trinkwasserbedarfsdeckungsbilanz/Wasserversorgungsbilanz Volumenmäßige Erfassung und Gegenüberstellung des Wasserbe darfs der an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossenen Verbraucher (einschl. Wasserverluste und Eigenbedarf) und der bilanzwirksamen Kapazitäten der Trinkwasserversorgungsanlagen (einschl. Zu- und Ableitungen) in einem Bilanzgebiet und für einen Bilanzzeitraum für mittlere bzw. maximale Verhältnisse

Trinkwasserschutzgebiet Einzugsgebiet oder Teil des Einzugsgebietes einer Wassergewin nungsanlage, das, durch die Einteilung in mehrere Schutzzonen, dem gezielten örtlichen Schutz des Trinkwassers vor schädlichen Einflüssen dient und für das bestimmte Nutzungsbeschränkungen und Verbote gelten

Verbundsystem Verbindungen zwischen Wasserversorgungsanlagen über mehrere Wasserversorgungsgebiete zur bedarfsgerechten Sicherstellung der Trinkwasserversorgung mit Roh- oder/und Reinwasser (z. B. Talsperrenverbundsysteme, Fernwasserversorgungssysteme)

Versorgungsraum Mit der GK 2020 eingeführte in sich geschlossene, bilanzfähige Einheiten, unter der Beachtung entsprechender Vernetzung, als Grundlage für landesweite, übersichtliche wasserwirtschaftliche Betrachtungen. Die Versorgungsräume sind als fachliches Ins trument der wasserwirtschaftlichen Planung zu verstehen und unterliegen einer kontinuierlichen Entwicklung aufgrund von Änderungen im Wasserverbrauch sowie der Versorgungsstruktur.

Vorbehaltsgebiete (§ 7 Abs. 3 Nr. 2 ROG) Gebiete, die bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nut zungen vorbehalten bleiben sollen, denen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen ist. Sie sind Grundsätze der Raumordnung und damit der Abwägung zugänglich und erzielen im Konfliktfall eine deutlich geringere Wirkung als Vorranggebiete.

Vorranggebiete (§ 7 Abs. 3 Nr. 1 ROG) Gebiete, die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nut zungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind. Sie sind Ziele der Raumordnung und damit endgültig abgewogen und lassen keinen diesbezüglichen Entscheidungsspielraum mehr, aber einen Ausformungsspielraum. Überlagerungen unterschied licher Vorranggebiete sind zulässig, wenn daraus keine Nutzungs konflikte erwachsen.

Wasserabgabe

Ist die wirklich vorhandene, gemessene oder geschätzte Wasser lieferung des Wasserversorgungsunternehmens (Netzeinspeisung); sie besteht aus Abgabe an Letztverbraucher, Wasserwerkseigen verbrauch, Wasserverlusten und gegebenenfalls Wasserabgabe zur Weiterverteilung.

Wasserbedarf, spezifischer Benötigtes Wasservolumen je spezifischer Bezugseinheit (z. B. l/E*d; l/Produktionseinheit x d).

Wasserentnahmeabgabe

in einigen deutschen Bundesländern nach den Landeswasserge setzen für die Entnahme von Grundwasser und Oberflächenwas ser erhobene Entgelt, das zweckgebunden zum Gewässerschutz eingesetzt wird

Wasserentnahme, genehmigte Mittlere bzw. maximale entnehmbare Wassermenge entsprechend wasserrechtlicher Erlaubnis oder Bewilligung

Wasserverbrauch

Tatsächlicher, meist durch Messung ermittelter Wert des in ei ner bestimmten Zeitspanne im Rahmen der Wasserversorgung abgegebenen Wasservolumens z. B. Trinkwasserverbrauch, Be triebswasserverbrauch, Haushaltswasserverbrauch, Bewässerungs wasserverbrauch, Kühlwasserverbrauch, Löschwasserverbrauch, Wasserverbrauch für öffentliche Einrichtungen

Wasserverlust

Der Anteil des in das Rohrnetz eingespeisten Wasservolumens, dessen Verbleib im Einzelnen volumenmäßig nicht erfasst wer den kann. Er setzt sich zusammen aus tatsächlichen Verlusten z. B. durch Rohrbrüche, undichte Rohrverbindungen, sowie aus scheinbaren Verlusten z. B. Messfehler, unkontrollierte Entnahmen

Wasserversorgung, dezentrale Eigenwasserversorgung und/oder Wasserversorgung im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit, die in unmittelbarer Ortsnähe erfolgt/in unmittelbarer Nähe der Wassergewinnung/ Wasserentnahmestelle erfolgt und durch geringe Trinkwasser mengen/Netzeinspeisung gekennzeichnet ist

Wasserversorgung, öffentliche Wasserversorgung, die der Versorgung der Allgemeinheit (Öf fentlichkeit) mit Trinkwasser dient (unabhängig von der Art des Rechtsträgers)

Wasserversorgungsanlage

Alle Anlagen, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit der Gewinnung, Aufbereitung, Förderung, Speicherung, dem Transport und der Verteilung von Trinkwasser dienen

Wasserversorgungsgebiet

Ist das territoriale Gebiet eines Aufgabenträgers oder ein nach Gesichtspunkten der Wasserversorgung territorial abgegrenztes Teilgebiet davon, in dem Wasser verteilt wird

Wasserversorgungssatzung

enthält die Vorschriften über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung und die Versorgung mit Trinkwasser im Auf gabenträgerbereich

Wasserwerk

Betriebseinheit, die aus Anlagen zur Gewinnung, Aufbereitung, Förderung und Speicherung von Wasser bestehen kann

Zuleitung / Ableitung

Alle bezogenen bzw. abgegebenen Wassermengen je Zeiteinheit innerhalb eines Bilanzgebietes (z. B. Zuleitung/Ableitung von Fern wasser, von anderen Aufgabenträgern, von anderen Versorgungs gebieten, aus anderen Bundesländern)

Zweckverband

Form der interkommunalen Zusammenarbeit, bei der sich Gemein den und/oder Gemeindeverbände zur gemeinsamen Erfüllung eines festgelegten öffentlichen Zwecks zusammenschließen

Quellenverzeichnis

PUBLIKATIONEN

ARL – AKADEMIE FÜR RAUMFORSCHUNG UND LANDESPLANUNG. (Hrsg.) (2018). Handwörterbuch der Stadt- und Raumentwicklung, 1. Auflage, Akademie für Raumforschung und Landesplanung. Hannover. 3172 S.

ARL – AKADEMIE FÜR RAUMFORSCHUNG UND LANDESPLANUNG. (1985). Sicherung der Wasserversorgung durch Raumordnung, gemeinsame Sitzung der Landesarbeitsgemeinschaften Hessen/ Rheinland-Pfalz/Saarland/Baden-Württemberg am 5./6. Juli 1984 in Heppenheim - Arbeitsmaterial der ARL. Nr. 97. Hannover.

ATT – ARBEITSGEMEINSCHAFT TRINKWASSERTALSPERREN e. V., BDEW - BUNDESVERBAND DER ENERGIE- UND WASSERWIRT SCHAFT e. V., DBVW – DEUTSCHER BUND DER VERBANDLICHEN WASSERWIRTSCHAFT e. V., DVGW – DEUTSCHER VEREIN DES GASUND WASSERFACHES e. V. – TECHNISCH-WISSENSCHAFTLICHER VEREIN, DWA - DEUTSCHE VEREINIGUNG FÜR WASSERWIRT SCHAFT, ABWASSER UND ABFALL e. V.,VKU - VERBAND KOMMU NALER UNTERNEHMEN e. V. (2020). Branchenbild der deutschen Wasserwirtschaft 2020. Bonn. 68 S.

BauGB – BAUGESETZBUCH. (3. November 2017). (BGBl. I S. 3634), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist

BBK – BUNDESAMT FÜR BEVÖLKERUNGSSCHUTZ UND KATASTRO PHENHILFE. (2019). Teil 1: Sicherheit der Trinkwasserversorgung. Risikoanalyse. 2000. Auflage. Bonn. 88 S.

BBK – BUNDESAMT FÜR BEVÖLKERUNGSSCHUTZ UND KATASTRO PHENHILFE. (2019). Teil 2: Sicherheit der Trinkwasserversorgung. Notfallvorsorgeplanung. 1. Auflage. Bonn. 191 S.

BBK – BUNDESAMT FÜR BEVÖLKERUNGSSCHUTZ UND KATASTRO PHENHILFE. (2022). Rahmenkonzept der Trinkwassernotversorgung. Neukonzeption zur Anpassung an veränderte Rahmenbedingun gen in Anlehnung an die Konzeption Zivile Verteidigung (2016). Öffentliche Fassung vom 22.02.2022. Bonn. 16 S.

BEDNER, M., ACKERMANN, T.. (2010). Schutzziele der IT-Sicherheit. Erschienen in: DuD Datenschutz und Datensicherheit. Nr. 5. 2010. S. 323-328

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für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft. (2020). Klimawandel. Abgerufen am 14.12.2020 von AbgerufenSachsenlicheStatistischesrungsmonitor.sachsen.de/regionalisierte-ergebnisse.htmlErgebnisse.gionalisierteStatistischesausberechnung.htmlkerungsmonitor.sachsen.de/7-regionalisierte-bevoelkerungsvorfürgionalisierteStatistischesvoelkerungsmonitor.sachsen.de/gemeinden.htmldergionalisierteStatistischeswicklung.sachsen.dePublikationen.Sächsischesfentliche-trinkwasserinfrastruktur-rl-oetis-2019-4185.htmlhttps://www.smul.sachsen.de/foerderung/sonderprogramm-oefwasserinfrastruktur.undSächsischesganischem-kohlenstoff-doc-aus-boden-22509.htmlvonschemundSächsischeshttps://www.klima.sachsen.de/klimawandel-12359.htmlStaatsministeriumfürEnergie,Klimaschutz,UmweltLandwirtschaft.(2020).QuellstärkevongelöstemorganiKohlenstoff(DOC)ausBöden.Abgerufenam14.12.2020https://www.boden.sachsen.de/quellstarke-von-gelostem-orStaatsministeriumfürEnergie,Klimaschutz,UmweltLandwirtschaft(2020).SonderprogrammöffentlicheTrink(RLöTIS/2019).Abgerufenam06.10.2020vonStaatsministeriumfürRegionalentwicklung.(2020).Abgerufenam26.08.2020vonwww.landesentLandesamtdesFreistaatesSachsen.(2020).7.ReBevölkerungsvorausberechnung(7.RBV)ErgebnisseGemeinden.Abgerufenam07.08.2020vonhttps://www.beLandesamtdesFreistaatesSachsen.(2020).7.ReBevölkerungsvorausberechnung(7.RBV)ErgebnisseSachsen.Abgerufenam07.08.2020vonhttps://www.bevoelLandesamtdesFreistaatesSachsen.(2020).7.ReBevölkerungsvorausberechnung(7.RBV)RegionaleAbgerufenam07.08.2020vonhttps://www.bevoelkeLandesamtdesFreistaatesSachsen.(2021).ÖffentWasserversorgungundAbwasserentsorgungimFreistaat2019.Q|1-3j/19.StatistischerBericht.Kamenz.86S.am21.02.2022vonhttps://www.statistischebibliothek. MetabolitenGesundheitlicheOrientierungswertezideintraege-in-die-umwelt-vonvonderweltbundesamtesvonUmweltbundesamt.schutz-trinkwassergewinnungdikator#ro-r-2-vorrang-und-vorbehaltsgebiete-grundwasser19.05.2021bieteUmweltbundesamt.scher-trinkwasser-und-grundwasserschutzwww.umweltbundesamt.de/ro-r-2-das-indikator#raumordneriGrundwasserschutz.Umweltbundesamt.kinder-jugendliche-haben-zu-viel-pfas-im-blutvonJugendlicheUmweltbundesamt.desamt.de/themen/fakten-zur-nitratbelastung-in-grund-trinkwasserTrinkwasser.Umweltbundesamt.SNHeft_mods_0000308715.06.2020sorgungtischerStatistischessorgung-abwasserentsorgung-oeffentlich.pdfstatistische-berichte/bericht_statistik-sachsen_q-I-1_wasserveramentsorgungtischerStatistischesstatistik-sachsen_qI1_wasser-abwasser-oeffentlich.pdfde/mir/servlets/MCRFileNodeServlet/SNHeft_derivate_00009481/LandesamtdesFreistaatesSachsen.(2018).StatisBerichtÖffentlicheWasserversorgungundAbwasserimFreistaatSachsen2016QI1–3j/16.Abgerufen08.06.2020vonhttps://www.statistik.sachsen.de/download/LandesamtdesFreistaatesSachsen.(2009).StatisBerichtÖffentlicheWasserversorgungundAbwasserentimFreistaatSachsen2007QI1–3j/07.Abgerufenamvonhttps://www.statistischebibliothek.de/mir/receive/(2018).FaktenzurNitratbelastunginGrund-undAbgerufenam10.12.2020vonhttps://www.umweltbun(2020).Pressemitteilung28/2020.KinderundhabenzuvielPFASimBlut.Abgerufenam28.08.2020https://www.umweltbundesamt.de/presse/pressemitteilungen/(2019).RaumordnerischerTrinkwasser-undAbgerufenam11.12.2020vonhttps://(2019b).RO-R-2:Vorrang-undVorbehaltsgeGrundwasserschutz/Trinkwassergewinnung.Abgerufenamvonhttps://www.umweltbundesamt.de/ro-r-2-das-in(2017).SindBiozideinträgeindieUmweltbesorgniserregendemAusmaß?EmpfehlungendesUmfüreineVorgehensweisezurUntersuchungUmweltbelastungdurchBiozide.Abgerufenam07.10.2020https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/sind-bioUmweltbundesamt.(2020a).(GOW)fürnichtrelevante(nrM)vonWirkstoffenausPflanzenschutzmitteln

(PSM) (Stand: Mai 2020). Abgerufen am 09.07.2021 von gerufenZweckverbandwasser-suedsachsen.de/Fernwasserversorgunggung.Zweckverbandneimittelmarkt_klassifikation_methodik_ergebnisse_2020.pdfDokumente/Forschung_Projekte/Arzneimittel/wido_arz_gkv_arzgerufenneimittelmarkt:WIdO09.07.2021Umweltbundesamt.listegowstoffeohnepsm-20200728-homepage_kopie.pdfumweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/5620/dokumente/(Stand:Umweltbundesamt.mente/liste_der_bewerteten_nrm_2020-05.pdfwww.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/421/dokuhttps://(2020b).ListedernachGOWbewertetenStoffeJuli2020).Abgerufenam09.07.2021vonhttps://www.(2021).DiePMTundvPvMKriterien.Abgerufenamvonhttps://www.umweltbundesamt.de/die-pmt-vpvm-kriterien–WissenschaftlichesInstitutderAOK.(2020).DerGKV-ArzKlassifikation,MethodikundErgebnisse2020.Abam19.11.2020vonhttps://www.wido.de/fileadmin/Dateien/FernwasserSüdsachsen.(2020).FernwasserversorAbgerufenam13.11.2020vonhttps://zweckverband-fernFernwasserversorgungSdier.(2020).Versorgungsnetz.Abam13.11.2020vonhttp://www.fw-sdier.de/versorgungsnetz.html

REGELWERKE/RICHTLINIEN

DIN 2000. Zentrale Trinkwasserversorgung - Leitsätze für Anforde rungen an Trinkwasser, Planung, Bau, Betrieb und Instandhaltung der Versorgungsanlagen.

DIN 2001-1. (2019). Trinkwasserversorgung aus Kleinanlagen und nicht ortsfesten Anlagen - Teil 1: Kleinanlagen - Leitsätze für Anforderungen an Trinkwasser, Planung, Bau, Betrieb und Instandhaltung der Anlagen.

DIN 4048-1. (1987). Wasserbau; Begriffe; Stauanlagen.

DIN-EN 15975-1. (2011). Sicherheit in der Trinkwasserversorgung –Leitlinien für das Risiko und Krisenmanagement – Teil 1: Krisen management und DIN-EN 15975-2 (2013) Teil 2: Risikomanagement (ehemals DVGW-Arbeitsblatt W 1001, W 1002).

DIN EN 9001. (2015). Qualitätsmanagementsysteme.

DIN EN 14001. (2015). Umweltmanagementsystemnorm. DIN EN 50001. (2018). Energiemanagementsysteme – Anforde rungen mit Anleitung zur Anwendung.

DIN ISO 24523. Dienstleistungen im Bereich Trinkwasser und Ab wasser - Anleitungen für das Benchmarking in der Trinkwasser versorgung und Abwasserbeseitigung.

DVGW Arbeitsblatt W 101 (A). (03/2021). Richtlinien für Trinkwas serschutzgebiete; Teil 1: Schutzgebiete für Grundwasser. Hinweis: Es existiert ein Korrekturblatt.

DVGW Arbeitsblatt W 102 (A). (03/2021). Richtlinien für Trinkwas serschutzgebiete; Teil 2: Schutzgebiete für Talsperren.

DVGW Arbeitsblatt W 127. (03/2006). Quellwassergewinnungsan lagen - Planung, Bau, Betrieb, Sanierung und Rückbau.

DVGW-Arbeitsblatt W 400-3. (09/2006) Technische Regeln Was serverteilungsanlagen (TRWV); Teil 3: Betrieb und Instandhaltung.

DVGW Arbeitsblatt W 410 2008-12. Wasserbedarf - Kennwerte und DVGWEinflussgrößen.ArbeitsblattW 1000 (2016). Anforderungen an die Qualifi kation und die Organisation von Trinkwasserversorgern.

DVGW-Arbeitsblatt W 1020. Empfehlungen und Hinweise für den Fall von Abweichungen von Anforderungen der Trinkwasserver ordnung; Maßnahmeplan und Handlungsplan.

DVGW W 1100-2. Definitionen von Hauptkennzahlen für die Was DVGWserversorgung.W1100-3. Strukturmerkmale der Wasserversorgung.

FGSV – Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e. V., Arbeitsgruppe Erd- und Grundbau. (2016). Richtlinien für bau technische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten. Köln.

FGSV – Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e. V., Arbeitsgruppe Erd- und Grundbau. (1993). Hinweise für Maßnahmen an bestehenden Straßen in Wasserschutzgebieten. Köln. – in Überarbeitung

Abkürzungsverzeichnis

a. a. R. d. T

allgemein anerkannten Regeln der Technik AG Arbeitsgruppe

ArcEGMO

Einzugsgebietsmodell (öko-hydrologisches Modellierungssystem zur räumlich und zeitlich hoch aufgelös ten, physikalisch fundierten Simulation aller maßgeblichen Prozesse des Gebietswasserhaushaltes und des Abflussregimes)

ADI acceptable daily intake

AT Aufgabenträger der öffentlichen Wasserversorgung

ATT Arbeitsgemeinschaft Trinkwassertalsperren e. V.

AuB Anschluss- und Benutzungszwang

AVBWasserV Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser AVV GeA Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten AWE Arbeitsgemeinschaft der Wasserversorger im Einzugsgebiet der Elbe

BAK Branchenarbeitskreis

BBK Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e. V. BeStWag Hinweise für Maßnahmen an bestehenden Straßen in Wasserschutzgebieten

BfIS Land Beauftragter für Informationssicherheit des Landes

BfR Bundesinstitut für Risikobewertung

BfUL Staatliche Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft BGH Bundesgerichtshof

BMBF Bundesministerium für Bildung und Forschung

BMEL Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft

BMU Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit

BMUB Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit

BSI Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik BSI-KritisV

Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz

BSS Bereitstellungsstufen

BVL Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit BWPl Bewirtschaftungsplan

CEN Comité Européen de Normalisation - Europäisches Komitee für Normung CIO Chief Information Officer

DDR Deutsche Demokratische Republik

DESN Bestandteil der Grundwasserkörper-ID, Deutschland Sachsen

DIN Deutsches Institut für Normung

DOC dissolved organic carbon – für Huminstoffe

DREWAG

DüV

DREWAG - Stadtwerke Dresden GmbH

Düngeverordnung - Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen

DV Datenverarbeitung

DVGW

Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e. V.

DWA Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. ebd. ebenda

EG Bestandteil der Grundwasserkörper-ID, Obere Weisse Elster / Eger

EG/ EU Europäische Gemeinschaft/Europäische Union

EL Bestandteil der Grundwasserkörper-ID, Elbe

ERM Europäischen Fließgewässermemorandum

EU-KOM Europäische Kommission

EW E inwohner

FFH Richtlinie 92/43/EWG (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie)

FGG Flussgebietsgemeinschaft

FGSV F orschungsgesellschaft Straßenbau

FIS F achinformationssystem

FIS WrV F IS Wasserrechtlicher Vollzug

FM B estandteil der Grundwasserkörper-ID, Freiberger Mulde

FuE-Vorhaben F orschungs- und Entwicklungsvorhaben

FWK F ließgewässerwasserkörper

GB SME K UL G eschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft

GG G rundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

GIS Geoinformationssystem

GK G rundsatzkonzeption

GKV g esetzliche Krankenversicherung

GOW g esundheitlicher Orientierungswert

GP G rundsatzplan

GrwV G rundwasserverordnung

GW Grundwasser

GWB G esetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen GWK Grundwasserkörper

GWN Grundwasserneubildung

HKRowaTT H andlungskonzept Rohwasserqualität Trinkwassertalsperren iDA interdisziplinäre Daten und Auswertungen

ITSiG I T-Sicherheitsgesetz

i. V. m. in Verbindung mit Kat-Schutzbehörde K atastrophenschutzbehörde

kFGE Koordinierte Flussgebietseinheit KI K ünstliche Intelligenz

KRITIS K ritische Infrastrukturen

KliWES D as Forschungsprojekt untersucht die Auswirkungen der prognostizierten Klimaänderungen auf den Wasserund Stoffhaushalt in den Einzugsgebieten der sächsischen Gewässer.

LASuV L andesamt für Straßenbau und Verkehr LAWA B und/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser

LDS L andesdirektion Sachsen

LEP L andesentwicklungsplan

LfULG S ächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie

LISt G esellschaft für Verkehrswesen und ingenieurtechnische Dienstleistungen mbH

LRA L andratsamt

LTV L andestalsperrenverwaltung des Freistaates Sachsen

MHQ(Jahr)

Mittlerer Hochwasserabfluss MNQ(Jahr) Mittlerer Niedrigwasserabfluss MSR-Technik M ess-, Steuer- und Regeltechnik MQ Mittlere Durchflüsse

N Stickstoff

NE B estandteil der Grundwasserkörper-ID, Neiße

NSG N aturschutzgebiet

NoA Notion of Aid

NWA Niedrigwasseraufhöhung

OGewV O berflächengewässerverordnung

OWK O berflächenwasserkörper

OWMN Oberflächenwassermessnetze

PAK p olyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe

PFAS p er- und polyfluorierte Alkylsubstanzen

PFC p er- und polyfluorierte Chemikalien

PFT P erfluorierte Tenside

PNEC p redicted no effect concentration (vorausgesagte auswirkungslose Konzentration eines bedenklichen Stoffes in der Umwelt)

PSM P flanzenschutzmittel

Q D urchfluss, Volumenstrom (Volumen pro Zeit)

REACH Verordnung (EG) 1907/2006 (Europäische Chemikalienverordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe)

RiStWag Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten

RL Richtlinie

RL öTIS F örderrichtlinie Sonderprogramm öffentliche Trinkwasserinfrastruktur (RL öTIS/2019)

ROG R aumordnungsgesetz

RP Regionalplan

RPV Regionaler Planungsverband

SAL B estandteil der Grundwasserkörper-ID, Saale SächsBRKG S ächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz SächsDüReVO S ächsische Düngerechtsverordnung SächsGemO

Sächsische Gemeindeordnung SächsGVBl. Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt SächsISichG S ächsisches Informationssicherheitsgesetz SächsKAG S ächsischen Kommunalabgabengesetz SächsKomZG S ächsisches Gesetz über kommunale Zusammenarbeit SächsLPlG

L andesplanungsgesetz

SächsSchAVO Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Schutzbestimmungen und Ausgleichsleistungen für erhöhte Aufwendungen der Land- und Forstwirtschaft in Wasserschutzgebieten SächsStrG

Sächsisches Straßengesetz SächsUVPG Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen SächsWasserZuVO S ächsische Wasserzuständigkeitsverordnung

SächsWG S ächsisches Wassergesetz

SäHO S ächsische Haushaltsordnung

SBS Staatsbetrieb Sachsenforst

SE B estandteil der Grundwasserkörper-ID, Schwarze Elster

SID Staatsbetrieb Sächsische Informatik Dienste

SLKT S ächsischer Landkreistag

SMEKUL S ächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft

SMI S ächsisches Staatsministerium des Innern

SMR S ächsisches Staatsministerium für Regionalentwicklung

SMS S ächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz

SMUL S ächsisches Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft

SMWA S ächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

SP B estandteil der Grundwasserkörper-ID, Spree

SSG S ächsischer Städte- & Gemeindetag

StaLa Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen

SWK Standgewässerwasserkörper

THW Technisches Hilfswerk

T öB Träger öffentlicher Belange

TrinkwV Trinkwasserverordnung

TriWaMo P rojektgruppe Trinkwasserqualität und Moorschutz

TS Talsperre

TSM Technisches Sicherheitsmanagement

TWSG Trinkwasserschutzgebiet

TWSZ Trinkwasserschutzzone

TWV Trinkwasserversorgung

T=x a Wiederkehrintervall, Jährlichkeit: ein Ereignis tritt im Durchschnitt alle x Jahre auf

UBA U mweltbundesamt

UMK U mweltministerkonferenz

UP U msetzungsplan

UQN U mweltqualitätsnorm

UsI U nternehmer oder sonstiger Inhaber

UVPG Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

uWB untere Wasserbehörde

VM B estandteil der Grundwasserkörper-ID, Vereinigte Mulde

VKU Verband kommunaler Unternehmen e. V

VwVfG Verwaltungsverfahrensgesetz

WasSG Wassersicherstellungsgesetz (Gesetz über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft für Zwecke der Verteidigung)

WasSV Wassersicherstellungsverordnung

WAVE D atenbank Wasserversorgung ( „Planung/Abrechnung der öffentlichen Wasserversorgung im Freistaat Sachsen“)

WB Wasserbehörden

WEA Wasserentnahmeabgabe

WEAVO Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft üb er die Wasserentnahmeabgabe nach § 91 des Sächsischen Wassergesetzes

WETTREG Wetterlagen-basierte Regionalisierungsmethode

WHG Wasserhaushaltsgesetz

WHO Weltgesundheitsorganisation (englisch World Health Organization)

WLAN W ireless Local Area Network

WMS Web Map Service

WRRL E G - Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG

WSG Wasserschutzgebiet

WSP Water-Safety-Plan

WV Wasserversorgung

WVA Wasserversorgungsanlage

WVK Wasserversorgungskonzept

WVU Wasserversorgungsunternehmen

ZM B estandteil der Grundwasserkörper-ID, Zwickauer Mulde

ZSKG Zi vilschutz- und Katastrophenhilfegesetz

ZV Zw eckverband

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1-1: Potenzielle Verdunstung in Dresden-Klotzsche in Beobachtung 1961 2020 und der Klimaprojektion WEREX-V_CMIP3_EH5_A1B 1961 2100 11 Abbildung 1-2: Anomalie des mittleren Jahresniederschlages 1993 2013 und 2014 2019 zur Referenzperiode 1951 2000 in Europa (Schraffur: Anomalie kleiner als eine Standardabweichung der natürlichen Variabilität) 12 Abbildung 1-3: Streudiagramm des abflusswirksamen Anteiles am Jahresniederschlag in drei klimatisch unterschiedlichen Perioden im Tiefland-Einzugsgebiet des Pegels Seerhausen / Jahna (links) und im Mittelgebirgs-Einzugsgebiet des Pegels Bautzen Weite Bleiche / Spree (rechts); 1966 2014 Messwerte und 2071 2100 Modellierung mit der Projektion WETTREG2010_A1B_66. 12

Abbildung 1-4: Anzahl an Hitzetagen in Dresden-Klotzsche 1960 2020 sowie die 12-jährig gleitende Anzahl Hitzetage, welche in 50 % sowie 90 % der Jahre unterschritten wird 14 Abbildung 1-5: Veränderung der Bevölkerung 2035 gegenüber 2018 nach Kreisfreien Städten und Landkreisen in Prozent 16 Abbildung 1-6: Bevölkerungsentwicklung 2035 gegenüber 2018 nach Gemeinden 17 Abbildung 1-7: Bevölkerung im Freistaat Sachsen nach Altersgruppen und Geschlecht 18 Abbildung 1-8: Arzneiverbrauch je Versicherte/r in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) 2019 (nach DDD (definierteTagesdosen)) 22 Abbildung 2-1: Struktur der öffentlichen Wasserversorgung im Freistaat Sachsen (2021) 27 Abbildung 2-2: Entwicklung der bilanzwirksamen Versorgungsanlagen und der Wasserabgabe an Letztverbraucher im Freistaat Sachsen 30 Abbildung 2-3: Übersicht über das Versorgungsgebiet des Zweckverbandes Fernwasser Südsachsen 36 Abbildung 2-4: Fernleitungsnetz Fernwasserversorgung Elbaue-Ostharz GmbH 37 A bbildung 2-5: Schematische Darstellung des Fernwassernetzes des Zweckverbandes Fernwasserversorgung Sdier 37 Abbildung 2-6: Entwicklung des absoluten Wasserverbrauches im Freistaat Sachsen von 1991 2016 41 Abbildung 2-7: Entwicklung des spezifischen Wasserverbrauches im Freistaat Sachsen von 1991 2016 42 Abbildung 3-1: Prozentuale Verteilung der Arten der Wassergewinnung für die öffentliche Wasserversorgung im Jahr 2016, ohne Berücksichtigung des Anteils an in anderen Bundesländern gewonnenen Wassers 47 Abbildung 3-2: Verlauf und Mittelwert des Indikators „Großräumig jährlich gemittelter Grundwasserflurabstand im Lockergesteinsbereich von Sachsen“ von 1970 2020 in [cm unter Geländeoberkante] 50 Abbildung 3-3: Gebietsmittel von Sachsen des mittleren Niederschlags, der Verdunstung und des Abflusses aus klimatisch sich unterscheidenden Perioden; bilanziert mit Beobachtungsdaten (blau) sowie mit modellierten Beobachtungs- und Projektionsdaten (grau) 51 Abbildung 3-4: Entwicklung der Summe der tatsächlichen Rohwasserabgaben der LTV an die Wasserversorger (Rohwasserbereitstellung Zeitraum 2008 - 2019) 62 Abbildung 3-5: Zuflüsse (Sommerhalbjahr) der Jahre 2018 2020 im Vergleich zum langjährigen Mittelwert (Sommerhalbjahr) an ausgewählten Trinkwassertalsperrren der LTV 65 Abbildung 3-6: Inhaltsentwicklung des Talsperrenverbundsystems Lehnmühle und Klingenberg (Summe) in den Jahren 2015 – April 2021) 65

Abbildung 3-7: Prozentuale Füllung bezüglich Inhalt bei Stauziel für die Jahre 2015 2020 an ausgewählten Trinkwassertalsperren der LTV (100 % bedeutet Stauziel erreicht) 66 Abbildung 3-8: Stauraumaufteilung einer Talsperre 67

Abbildung 3-9: J ahressumme des Gebietsniederschlages in Sachsen für die hydrologischen Jahre 2015 2 020 g egenübergestellt der mittleren Jahressumme der vieljährigen Bezugszeitreihe 1981 2 010 74 Abbildung 3-10: Niederschlagsentwicklung: Anomalien der Gebietsniederschläge in Sachsen f ür die hydrologischen Jahre 2015 2 020 relativ zum Mittel 1981 2 010 74 Abbildung 3-11: G anglinien ausgewählter Pegel der hydrologischen Jahre 2015 2 020, hier: Adorf 1/ Weiße Elster 75 Abbildung 3-12: G anglinien ausgewählter Pegel der hydrologischen Jahre 2015 2 020, hier: Golzern 1/ Vereinigte Mulde 75 Abbildung 3-13: G anglinien ausgewählter Pegel der hydrologischen Jahre 2015 2 020, hier: Görlitz 1/ L ausitzer Neiße 76 Abbildung 4-1: R ahmenbedingungen im Tarifgebiet mit Einfluss auf den Wasserpreis, nach VKU. (2019) 131 Abbildung 4-2: P rivatrechtliche und öffentliche-rechtliche Wasserversorgung (Primärquelle: Thüga A ktiengesellschaft. (2009) in BDEW & VKU. (2012), angepasst für den Freistaat Sachsen) 135 Abbildung 4-3: K ontrolle und Aufsicht über Trinkwasserentgelte, nach VKU. (2019) 136 Abbildung 4-4: B eispiel eines Lamellenplanes für die TS Gottleuba 140 Abbildung 5-1: S chematische Darstellung zum Aufbau der WVK der Aufgabenträger 162

Herausgeber:

Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft (SMEKUL) Postfach 10 05 10, 01075 Dresden

Telefon: +49 351 info@smekul.sachsen.de564-20500 | www.smekul.sachsen.de

Diese Veröffentlichung wird mitfinanziert mit Steuermitteln auf Grundlage des vom Sächsischen Landtag beschlossenen Haushaltes.

Redaktion: SMEKUL, Referat Siedlungswasserwirtschaft, Grundwasser; Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG), Referat Siedlungswasserwirtschaft, Grundwasser Gestaltung und Satz: genese Werbeagentur LandestalsperrenverwaltungGmbH

Sachsen: Kirsten J. Lassig (Titelbild: Talsperre Sosa), Foto+Co. Peter Schubert (46); BfUL: Markus Harzdorf (10); Sachsen Energie: Volker Bellmann (10), Oliver Killig (96); Leipziger Gruppe (10, 24, 159); SMEKUL: Dr. Andreas Eckardt (24); Fernwasserversorgung Elbaue-Ostharz 2021: Bertram Bölkow (46); Gernot Baur (CC BY-ND 3.0) (46); Fernwasserversorgung Elbaue-Ostharz 2020 (96); Fernwasserversorgung Elbaue-Ostharz GmbH 2021 (96); LfULG: Anita Kenner (159); SOWAG mbH Zittau (159)

Stoba-Druck GmbH

Redaktionsschluss: 15. April 2022

Auflagenhöhe: 500 Exemplare, 1. Auflage

Diese Druckschrift kann kostenfrei bezogen werden bei: Zentraler Broschürenversand der Sächsischen Staatsregierung Hammerweg 30, 01127 Dresden Telefon: +49 351 2103-671 Telefax: +49 351 www.publikationen.sachsen.depublikationen@sachsen.de2103-681

Hinweis:

Diese Informationsschrift wird von der Sächsischen Staatsregierung im Rahmen ihrer verfassungsmäßigen Verpflichtung zur Information der Öffentlichkeit herausgegeben.

Sie darf weder von Parteien noch von deren Kandidaten oder Helfern im Zeitraum von sechs Monaten vor einer Wahl zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Dies gilt für alle Wahlen.

Missbräuchlich ist insbesondere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen, an Informationsständen der Parteien sowie das Einlegen, Aufdrucken oder Aufkleben parteipolitischer Informationen oder Werbemittel. Untersagt ist auch die Weitergabe an Dritte zur Verwendung bei der Wahlwerbung. Auch ohne zeitlichen Bezug zu einer bevorstehenden Wahl darf die vorliegende Druckschrift nicht so verwendet werden, dass dies als Parteinahme des Herausgebers zugunsten einzelner politischer Gruppen verstanden werden könnte.

Diese Beschränkungen gelten unabhängig vom Vertriebsweg, also unabhängig davon, auf welchem Wege und in welcher Anzahl diese Informationsschrift dem Empfänger zugegangen ist. Erlaubt ist jedoch den Parteien, diese Informationsschrift zur Unterrichtung ihrer Mitglieder zu verwenden.

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Articles inside

5.4 Förderung

7min
pages 174-177

5.3 Fachinformationssysteme/Datenbanken der Wasserversorgung

11min
pages 170-173

5.2 Fach- und Vollzugscontrolling

6min
pages 167-169

5.1 Wasserversorgungkonzepte der Aufgabenträger

9min
pages 162-166

4.4.4 Wasserversorgung in dezentralen Gebieten

4min
pages 158-161

4.4.2 Wasserversorgung in Not- und Krisensituationen

30min
pages 144-155

4.4.3 Brunnen- und Quellfassungen als Redundanzen zur Sicherstellung der Wasserversorgung

4min
pages 156-157

4.3.5 Gebühren- und Entgeltkalkulation

14min
pages 132-138

4.3.4 Interkommunale Zusammenarbeit

11min
pages 127-131

4.3.3 IT-Sicherheit

7min
pages 124-126

4.3.2 Digitalisierung

6min
pages 121-123

4.2 Entwicklung der Reinwasserqualität

6min
pages 115-117

4.1.4 Raumplanung

10min
pages 110-114

4.1.3 Wasserentnahmeabgabe

4min
pages 108-109

und deren Metaboliten sowie Mikroplastik

10min
pages 90-93

3.3.1 Gefährdungspotenzial Düngung

10min
pages 86-89

3.3.3 Gefährdungspotenzial Huminstoffe

9min
pages 94-98

4.1.2 Gefährdungsabschätzung Straßen in Wasserschutzgebieten von Trinkwassertalsperren

6min
pages 105-107

3.3 Rohwasserbeschaffenheit

2min
page 85

3.1.2 Bewirtschaftung der Grundwasserdargebote

16min
pages 57-62

2.1 Aufgabenträgerstruktur

8min
pages 27-30

3.1 Grundwasserdargebote

2min
page 50

1.4 Stoffeintrag

3min
pages 24-26

2.2 Anlagenstruktur

11min
pages 31-35

1.3 Sicherheitslage

4min
pages 22-23

2.4.2 Bedarfsentwicklung

9min
pages 45-49

2.3 Fern- und Reinwasserverbünde, Versorgungsräume

13min
pages 36-42
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