URI: Zerstückelung von Landparzellen steht auf dem Prüfstand

Zwischen 2013 und 2016 kam es zu 96 Zerstückelungen von landwirtschaftlichem Boden. Eine solche Bewilligung zur Zerstückelung führt nicht in jedem Fall zur Rückerstattung landwirtschaftlicher Finanzhilfe.

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In den vergangenen Jahren kam es zu mehreren Zerstückelungen von landwirtschaftlichem Boden im Kanton Uri. (Symbolbild) (Bild: Keystone/Urs Flüeler)

In den vergangenen Jahren kam es zu mehreren Zerstückelungen von landwirtschaftlichem Boden im Kanton Uri. (Symbolbild) (Bild: Keystone/Urs Flüeler)

Die Landräte Alois Arnold-Fassbind (SVP, Bürglen) und Hans­heiri Ziegler (SVP, Amsteg) reichten am 14. Dezember 2016 eine Interpellation zum Zerstückelungsverbot von Landparzellen ein. Sie wollten von der Regierung Auskunft über die Situation im Kanton Uri. Hintergrund des Vorstosses ist, dass jedes Stück Kulturland über 25 Aren bei einem Verkauf durch das zuständige Amt geprüft und bewilligt werden muss. Im Kanton Uri ist dafür die Volkswirtschaftsdirektion zuständig.

Die beiden Interpellanten stellten die Frage, wie viele Eigentumsübertragungen das zuständige Amt in den vergangenen vier Jahren gemäss Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht bewilligt hat. Und sie wollen wissen, ob bei bewilligten Landparzellen auch Zerstückelungen darunter waren und wenn ja, welche Begründungen zu einer Ausnahmebewilligung für diese allfälligen Zerstückelungen geführten haben.

In den Jahren 2013 bis 2016 wurden im Rahmen von Eigentumsübertragungen insgesamt 69 Erwerbsbewilligungen erteilt, schreibt die Regierung in der nun vorliegenden Antwort. Während dieser Zeit seien total 96 Zerstückelungen bewilligt worden.

Wobei eine Zerstückelung nicht immer zu einer Erwerbs­bewilligung führe, da der abgetrennte Grundstücksteil mehrheitlich nicht mehr dem Geltungsbereich des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) unterstellt ist und der Verkauf daher bewilligungsfrei erfolgen kann.

Verschiedene Gründe führten zu Zerstückelung

Von 2013 bis 2016 haben folgende Begründungen zu einer Zerstückelung geführt: Die Aufteilung eines Grundstücks in einen Teil innerhalb und einen Teil ausserhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes (79 Fälle). Die Zerstückelung für die Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe (9) und die Zerstückelung für den einmaligen Einbezug angrenzender Flächen (Arrondierung) eines nicht landwirtschaftlichen Grundstücks (8).

Arnold-Fassbind und Ziegler wollten von der Regierung auch wissen, ob in den vergangenen vier Jahren landwirtschaftliche Betriebe zerstückelt worden sind, die nach der Verordnung über die Strukturverbesserung in der Landwirtschaft unterstützt worden sind und bei denen die Rückerstattungspflicht für 20 Jahre beim Bund nicht abgelaufen ist.

Die Regierung erklärt in ihrer Antwort, dass verschiedene Landwirtschaftsbetriebe zerstückelt wurden, die mit landwirtschaftlicher Finanzhilfe unterstützt wurden. Eine Bewilligung zur Zerstückelung führt jedoch nicht zwingend auch zu einer Rückerstattung dieser Finanzhilfen, heisst es weiter.

Alterslimite steht nicht zur Diskussion

Als Letztes fragen die Landräte, ob der Regierungsrat ebenfalls der Meinung sei, dass bei einem Kauf einer Landparzelle die Altersbeschränkung des Betriebsleiters bei 55 Jahren liegen soll.

Die Regierung schreibt in ihrer Antwort, dass der Kauf ei­nes landwirtschaftlichen Grundstücks an Drittpersonen grundsätzlich ein Handelsgeschäft zwischen Eigentümer und Käufer ist, das jedoch der Bewilligungspflicht untersteht. Im Bewilligungsverfahren wird jedoch lediglich geprüft, ob der Käufer als Selbstbewirtschafter anerkannt werden kann, sein Betrieb im ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich liegt und der Preis nicht übersetzt ist.

Der Kauf eines landwirtschaftlichen Grundstücks durch einen über 55-jährigen Selbstbewirtschafter könne durchaus sinnvoll sein, wenn er damit die Effizienz seines Betriebs steigern oder durch den Kauf ökologisch wertvolle Flächen erhalten werden können.

Der Regierungsrat ist der Ansicht, dass ein Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks respektive einer Landparzelle zu erteilen ist, wenn die Bedingungen gemäss BGBB erfüllt sind. Es sind im Gesetz keine zusätzlichen kantonalen Bestimmungen betreffend einschränkender Alterslimiten vorgesehen. Das BGBB greife bereits stark in die Eigentumsfreiheit ein, so die Regierung.

Die Interpellation der beiden SVP-Landräte wird in der Session vom 24. Mai behandelt.

Philipp Zurfluh

philipp.zurfluh@urnerzeitung.ch