Wasserwehrsatzung der Stadt Altenberg _2_
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<strong>Stadt</strong> <strong>Altenberg</strong><br />
01773 <strong>Altenberg</strong><br />
- 1 -<br />
<strong>Wasserwehrsatzung</strong><br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Altenberg</strong><br />
Auf Grund <strong>der</strong> §§ 4 Abs. 1 Satz 2, 10 Abs. 4 und 124 Abs. 1 <strong>der</strong> Gemeindeordnung für den<br />
Freistaat Sachsen (SächsGemO) und des § 102 Absatz 1 des Sächsischen Wassergesetzes<br />
(SächsWG) - in jeweils gültiger Fassung - hat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Altenberg</strong> in seiner öffentlichen<br />
Sitzung am 30.05.2005 folgende <strong>Wasserwehrsatzung</strong> erlassen:<br />
§ 1 Geltungsbereich<br />
(1) Die <strong>Stadt</strong> <strong>Altenberg</strong> richtet einen Wasserwehrdienst ein. Der Wasserwehrdienst<br />
wird für die Gewässer I. Ordnung und II. Ordnung im Zuständigkeitsbereich <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Altenberg</strong> wirksam.<br />
Gewässer I. Ordnung:<br />
• Rote Weißeritz<br />
• Wilde Weißeritz<br />
• Müglitz<br />
• Neugraben (Zufluss zum Galgenteich)<br />
• Quergraben (Quelle bis Überlauf zum Zaunhäuser Weg)<br />
• Sandbach (Beginn am Überlauf Zaunhäuser Weg)<br />
Gewässer II. Ordnung:<br />
<strong>Altenberg</strong><br />
• Aschergraben<br />
• Klingelflüssel (zum Schellermühlenweg)<br />
• Pöbelbach (bis Oberpöpel)<br />
• Quergraben (ab Überlauf Zaunhäuser Weg)<br />
• Tiefenbach<br />
• Schwarzes Wasser<br />
OT Bärenstein<br />
• Dorfbach Bärenstein<br />
• Schilfbach<br />
• Bach aus Bärenstein (am Gewerbegebiet)<br />
• Rosengrundbach (hinter Autohaus Leuteritz)<br />
• Rotes Wasser (zw.„Kämpfemühle“ & Bahnübergang Lauenstein)<br />
• Vereinigte Biela (ab Kreuzung Bieltalstraße/Weg zur Feile)
- 2 -<br />
OT Bärenfels<br />
• Mühlgraben<br />
• Bach von <strong>der</strong> Hirschwiese<br />
• Salzleckenbach<br />
OT Falkenhain<br />
• Becherbach (über Langer-Grund-Bach nach Schmiedeberg)<br />
• Fallbach<br />
• Kiesgrundbach(über Langer-Grund-Bach nach Schmiedeberg)<br />
OT Kipsdorf<br />
• Rachel<br />
• Schwarze Telle<br />
• Tellkoppenbach<br />
OT Hirschsprung<br />
• Dorfbach Hirschsprung<br />
• Große Biela<br />
• Kleine Biela<br />
• Rotherdsteigbach<br />
• Warmbach<br />
OT Oberbärenburg<br />
• Bach Hinterbärenburger Weg (über Langer-Grund-Bach<br />
nach Schmiedeberg)<br />
• Bach Hirschstange (über Langer-Grund-Bach nach Schmiede<br />
berg)<br />
• Bach Vor<strong>der</strong>bärenburger Weg (über Langer-Grund-Bach nach<br />
Schmiedeberg)<br />
• C-Flügel-Bach (nach Waldbärenburg)<br />
• Kirchsteigbach (nach Waldbärenburg<br />
• Langer-Grund-Bach (nach Schmiedeberg)<br />
OT Schellerhau<br />
• Salzleckenbach (nach Bärenfels)<br />
• Schellermühlenbach<br />
OT Rehefeld-Zaunhaus<br />
• Großer Warmbach<br />
• Kleiner Warmbach<br />
• Kleiner Heckenfluß<br />
• Milchfluß<br />
• Mühlenflössel<br />
• Tannenfluß<br />
• Zinnstraße/ -bach (nach Seyde)
- 3 -<br />
OT Waldidylle<br />
• Otterflüsschen (nach Hirschsprung zur großen Biela)<br />
OT Zinnwald-Georgenfeld<br />
• Aschergraben<br />
• Heerwasser<br />
• Rosengrundbach<br />
(2) Wasserwehr im Sinne dieser Satzung schließt alle Maßnahmen ein, zu denen die <strong>Stadt</strong><br />
nach § 102 SächsWG verpflichtet ist.<br />
(3) Maßnahmen <strong>der</strong> Wasserwehr sind geboten, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit<br />
vorliegt o<strong>der</strong> Störungen <strong>der</strong>selben bereits eingetreten sind.<br />
§ 2 Aufgaben des Wasserwehrdienstes<br />
(1) Die <strong>Stadt</strong> trifft zur Abwehr von Gefahren durch Hochwasser und Eisgang die erfor<strong>der</strong>lichen<br />
personellen, sachlichen und organisatorischen Maßnahmen (Wasserwehrdienst). Sie<br />
hält technische Mittel (insbeson<strong>der</strong>e Hochwasser-Materiallager) bereit, klärt die Bevölkerung<br />
über Hochwassergefahren auf und warnt entsprechend <strong>der</strong> festgelegten Alarm- und<br />
Einsatzpläne.<br />
(2) Für die in <strong>der</strong> Hochwassernachrichtenalarmdienstverordnung (HWNAV) vom 17. August<br />
2004 (SächsGVBl. S. 472) in § 1 Abs. 2 genannten Gewässer und den in <strong>der</strong> Hochwassermeldeordnung<br />
(HWMO) vom 17. August 2004 (SächsABl. S. 554) aufgeführten<br />
Hochwasserpegel und <strong>der</strong> Richtwasserstände <strong>der</strong> jeweiligen Alarmstufe o<strong>der</strong> bei Ausrufung<br />
durch die untere Verwaltungsbehörde (Landratsamt Weißeritzkreis) folgende Maßnahmen<br />
und Handlungen erfor<strong>der</strong>lich:<br />
a) Alarmstufe I (Meldedienst):<br />
-ständige Analyse <strong>der</strong> meteorologischen und hydrologischen Lage und<br />
Beurteilung <strong>der</strong> Entwicklungstendenzen<br />
-Überprüfung <strong>der</strong> Hochwasseralarm- und Einsatzpläne und <strong>der</strong><br />
Einsatzfähigkeit <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Ausrüstung, Technik und des notwendigen<br />
Materials<br />
b) Alarmstufe II (Kontrolldienst):<br />
-Tägliche periodische Kontrolle <strong>der</strong> Wasserläufe, wasserwirtschaftlichen<br />
Anlagen, Umfluter und Flutmulden, <strong>der</strong> gefährdeten Bauwerke (alle<br />
Brücken) und <strong>der</strong> Ausuferungsbereiche<br />
-Beseitigung von Abflusshin<strong>der</strong>nissen<br />
c) Alarmstufe III ( Wachdienst):<br />
-ständiger Wachdienst auf den Deichen<br />
-vorbeugende Sicherungsmaßnahmen an Gefahrenstellen und Beseitigung<br />
örtlicher Gefährdungen und Schäden<br />
-Einrichtung von Einsatzstäben an Schwerpunkten <strong>der</strong> Hochwasserabwehr und<br />
Schaffung spezieller Nachrichtenverbindungen<br />
-Auslagerung von Hochwasserbekämpfungsmitteln an bekannte Gefahrenstel-
- 4 -<br />
len<br />
-Anfor<strong>der</strong>ung, Vorbereitung und Bereitstellung weiterer Kräfte und Mittel zur<br />
aktiven Hochwasserabwehr<br />
d) Alarmstufe IV (Hochwasserabwehr):<br />
Umfasst das Bekämpfen bestehen<strong>der</strong> Hochwassergefahren und das Realisieren<br />
weiterer Maßnahmen zum Verhüten von Hochwasserkatastrophen.<br />
Dies gilt für die sonstigen hochwassergefährdeten Gewässer im Gemeindegebiet<br />
entsprechend.<br />
(3) Der Bürgermeister hat für die Alarmierung und die Organisation des Einsatzes des Wasserwehrdienstes<br />
einen Hochwasseralarm- und -einsatzplan zu erstellen und jährlich o<strong>der</strong><br />
aus konkretem Anlass fortzuschreiben. Die Fortschreibung ist den im Plan genannten<br />
Personen geson<strong>der</strong>t bekannt zu geben.<br />
(4) Die <strong>Stadt</strong>verwaltung stellt darüber hinaus einen Hochwasseralarm- und -einsatzplan (Organisationsplan)<br />
auf, <strong>der</strong> mindestens folgende Angaben zu enthalten hat:<br />
a) die Alarmstufen und die daraus resultierenden Maßnahmen,<br />
b) die Beschreibung und Bezeichnung <strong>der</strong> Flussabschnitte,<br />
c) den Verantwortlichen, seine Stellvertreter und die zugeteilten Wachen,<br />
d) die Art <strong>der</strong> Alarmierung,<br />
e) den Versammlungsort und Sitz <strong>der</strong> Einsatzleitung,<br />
f) die Ablösung und Versorgung,<br />
g) das Verzeichnis und die Lagerorte <strong>der</strong> Hochwasserbekämpfungsmittel und<br />
h) die Nachrichtenübermittlung<br />
Der Organisationsplan ist öffentlich bekannt zu machen.<br />
(5) Mitarbeiter <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung und sonstige technische Kräfte, die im Einsatzfall Aufgaben<br />
des Wasserwehrdienstes wahrnehmen, nehmen an Fortbildungsmaßnahmen und an<br />
Übungen teil.<br />
(6) Der Organisationsplan sowie die Übersichtskarten sind nicht Bestandteil dieser Satzung.<br />
§ 3 Zuständigkeit<br />
(1) Zur Abwehr von Gefahren durch Hochwasser und Eisgang im <strong>Stadt</strong>gebiet ist <strong>der</strong> Bürgermeister<br />
zuständig. Er ruft den Einsatzfall für den Wasserwehrdienst aus und bestimmt<br />
den Leiter des Einsatzes. Er kann diese Aufgabe auf einen Dritten übertragen. Über eingeleitete<br />
Maßnahmen ist das Landratsamt Weißeritzkreis, Untere Wasserbehörde, umgehend<br />
zu informieren.<br />
(2) Der Einsatzleiter o<strong>der</strong> seine Stellvertreter nehmen die Befugnisse und Aufgaben <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
am Einsatzort wahr und leiten nach den Weisungen des Bürgermeisters die Maßnahmen<br />
<strong>der</strong> Wasserwehr am Einsatzort.
- 5 -<br />
§ 4 Verfahren zur Aufstellung des Wasserwehrdienstes<br />
(1) Der Bürgermeister kann zu Maßnahmen <strong>der</strong> Wasserwehr heranziehen:<br />
a) die Freiwillige Feuerwehr,<br />
b) die Mitarbeiter des städtischen Bauhofes und sonstige technische Kräfte <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
c) die Mitarbeiter <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung<br />
und bei <strong>der</strong> Erfüllung vordringlicher Aufgaben in Notfällen, wenn die eigenen Mittel <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> hierfür nicht ausreichen,<br />
d) die Einwohner und<br />
e) die Grundstücksbesitzer und Gewerbetreibenden gemäß § 10 (3) SächsGemO<br />
Bei <strong>der</strong> Auswahl <strong>der</strong> in Absatz 1 Buchstabe b) bis e) genannten Personen orientiert er<br />
sich an <strong>der</strong> zur Gefahrenabwehr voraussichtlichen Personalstärke des Wasserwehrdien-<br />
stes. Die vom Hochwasser direkt Betroffenen sollen vorrangig herangezogen werden. Die<br />
Herangezogenen bilden die Wasserwehr.<br />
(2) Die zur Dienstleistung im Wasserwehrdienst heranzuziehenden Personen nach Absatz 1<br />
Buchstabe b) bis d) sollen einen Bescheid des Bürgermeisters erhalten, <strong>der</strong> folgendes enthalten<br />
muss:<br />
a) Beginn und Ende <strong>der</strong> Dienstpflicht,<br />
b) Art <strong>der</strong> Dienstpflicht i.S.d. § 5 Abs. 1,<br />
c) Versammlungsort im Falle <strong>der</strong> Alarmierung<br />
d) die während des Dienstes in <strong>der</strong> Wasserwehr zu beachtenden Pflichten.<br />
Der Bescheid soll für sofort vollziehbar erklärt werden und außerdem eine Belehrung<br />
über die Folge von Zuwi<strong>der</strong>handlungen gegen die Satzung und den Heranziehungsbe-<br />
scheid sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten.<br />
(3) Die Hilfeleistung kann nur verweigern, wer jünger als 16 Jahre ist o<strong>der</strong> wer auf Grund<br />
seines körperlichen o<strong>der</strong> nachgewiesenen gesundheitlichen Zustandes dazu nicht in <strong>der</strong><br />
Lage ist o<strong>der</strong> übergeordneten Pflichten verletzen müsste. Jugendliche unter 18 Jahren<br />
dürfen zur Hilfeleistung nur außerhalb <strong>der</strong> Gefahrenzone herangezogen werden<br />
(4) Handlungen <strong>der</strong> nach Absatz 1 zu Maßnahmen <strong>der</strong> Wasserwehr Herangezogenen o<strong>der</strong> von<br />
Personen, die mit Einverständnis <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> unaufgefor<strong>der</strong>t Hilfe leisten, werden <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
zugerechnet. Die Hilfe leistenden Personen unterstehen für die Dauer und im Rahmen ihres<br />
Einsatzes <strong>der</strong> Weisungsbefugnis des Bürgermeisters o<strong>der</strong> <strong>der</strong> von ihm beauftragten<br />
Person (§ 102 Absatz 2 Satz 3 SächsWG).<br />
§ 5<br />
Heranziehung/ sonstige Befugnisse<br />
(1) Die nach § 4 Abs. 1 Buchst. c) und d) herangezogenen Personen können verpflichtet<br />
werden, mitzuarbeiten (Handdienste) und/o<strong>der</strong> Transportleistungen (Spanndienste) zu<br />
erbringen. Eine Stellvertretung ist zulässig. Bei Handdiensten kann das Mitbringen von<br />
geeigneten Geräten, bei Spanndiensten das Bereitstellen von geeigneten Fahrzeugen und<br />
Treibstoffen verlangt werden.
- 6 -<br />
(2) Für die Inanspruchnahme <strong>der</strong> Fahrzeuge, Transportmittel und Gerätschaften leistet die<br />
Gemeinde den Eigentümern und Besitzern auf Antrag Entschädigung. Herangezogenen<br />
Personen leistet die Gemeinde für die Dauer ihrer Hilfeleistung auf Antrag eine Entschädigung.<br />
(3) Die nach § 4 Abs. 1 Buchstabe c) und d) Herangezogenen können beantragen, ihre<br />
Pflichten (Hand- und/o<strong>der</strong> Spanndienste) gegen Zahlung eines angemessenen Geldbetrages<br />
abzulösen. Die <strong>Stadt</strong>verwaltung kann die Ablösung in Geld zurückweisen, wenn die<br />
Mitwirkung auf keine an<strong>der</strong>e Weise, auch nicht durch bezahlte Arbeitskräfte, erbracht<br />
werden kann. Die Höhe <strong>der</strong> Ablöse richtet sich nach den zu erwartenden Ausfallkosten,<br />
die die <strong>Stadt</strong> hätte, wenn die festgesetzten Verpflichtungen durch bezahlte Arbeitskräfte<br />
o<strong>der</strong> Transportunternehmen erfüllt werden müssten.<br />
(4) Die Vollstreckung <strong>der</strong> Heranziehung zu den Pflichten nach Absatz 1 richtet sich nach<br />
dem Sächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SächsVwVG) vom 17. Juli 1992<br />
(SächsGVBl. S. 327), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 19.10.1998 (SächsGVBl. S.<br />
505).<br />
(5) Für Schäden an beweglichen und unbeweglichen Sachen, die durch Maßnahmen <strong>der</strong><br />
Wasserwehr verursacht wurden, leistet die <strong>Stadt</strong> eine angemessene Entschädigung, soweit<br />
<strong>der</strong> Geschädigte nicht auf an<strong>der</strong>e Weise Ersatz zu erlangen vermag. Die <strong>Stadt</strong> haftet<br />
nicht, soweit <strong>der</strong> Schaden durch Maßnahmen verursacht worden ist, die zum Schutz <strong>der</strong><br />
Person, <strong>der</strong> Hausgenossen o<strong>der</strong> des Vermögens <strong>der</strong> Geschädigten getroffen worden sind.<br />
Ein entgangener Gewinn wird nicht ersetzt.<br />
(6) Wer ein Hochwasserereignis bemerkt, durch das Menschen o<strong>der</strong> erhebliche Sachwerte<br />
gefährdet sind, ist verpflichtet, unverzüglich die <strong>Stadt</strong>verwaltung zu benachrichtigen.<br />
§ 6<br />
Hochwassernachrichtendienst<br />
(1) Die <strong>Stadt</strong>verwaltung gibt die eingehenden Hochwasserberichte im betroffenen <strong>Stadt</strong>gebiet<br />
insbeson<strong>der</strong>e an Besitzer gefährdeter Grundstücke, Gebäude und Anlagen, an Betreiber<br />
von Baustellen und Einrichtungen, die für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche<br />
Sicherheit und Ordnung zuständig sind, unverzüglich bekannt (§ 5 Abs. 8 Pkt. 1-2<br />
HWNAV).<br />
(2) Für die Bekanntgabe <strong>der</strong> Hochwasserstandsmeldungen <strong>der</strong> Hochwasserpegel stellt die<br />
<strong>Stadt</strong>verwaltung einen Verteilerplan auf. Dieser wird mit dem Landratsamt und dem<br />
Staatlichen Umweltfachamt abgestimmt und fortgeschrieben (§ 5 Abs. 8 Pkt. 3<br />
HWNAV).<br />
(3) Die <strong>Stadt</strong>verwaltung hat nach Verpflichtung durch die zuständige Wasserbehörde sicherzustellen,<br />
dass geeignete Personen als Pegelbeobachter zur Verfügung stehen (§ 5 Absatz<br />
8 Pkt. 5 HWNAV).
- 7 -<br />
§ 7 Ordnungswidrigkeiten<br />
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich o<strong>der</strong> fahrlässig<br />
a) trotz seiner Heranziehung nach § 4 Abs. 1 seiner Verpflichtung nach § 5 Abs. 1<br />
nicht nachkommt<br />
b) seiner Pflicht nach § 5 Abs. 6 nicht nachkommt, unverzüglich die <strong>Stadt</strong>verwal-<br />
tung benachrichtigen.<br />
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 100.000 € geahndet werden.<br />
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten<br />
ist die <strong>Stadt</strong> <strong>Altenberg</strong><br />
§ 8 In-Kraft-Treten<br />
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Zum gleichen<br />
Zeitpunkt treten entgegenstehende Regelungen außer Kraft.<br />
<strong>Altenberg</strong>, den 31.05.2005<br />
Kirsten Siegel<br />
Bürgermeister
Hinweis auf § 4 SächsGemO<br />
- 8 -<br />
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens-<br />
o<strong>der</strong> Formvorschriften <strong>der</strong> SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung<br />
als von Anfang an gültig zustande gekommen.<br />
Dies gilt nicht, wenn<br />
1. die Ausfertigung <strong>der</strong> Satzung nicht o<strong>der</strong> fehlerhaft erfolgt ist,<br />
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit <strong>der</strong> Sitzungen, die Genehmigung o<strong>der</strong> die Bekanntma-<br />
chung <strong>der</strong> Satzung verletzt worden sind,<br />
3. <strong>der</strong> Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzeswidrigkeit<br />
wi<strong>der</strong>sprochen hat,<br />
4. vor Ablauf <strong>der</strong> im § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist<br />
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat o<strong>der</strong><br />
b) die Verletzung <strong>der</strong> Verfahrens- o<strong>der</strong> Formvorschrift gegenüber <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
unter Bezeichnung des Sachverhaltes, <strong>der</strong> die Verletzung begründen soll, schriftlich<br />
geltend gemacht worden ist.<br />
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 o<strong>der</strong> 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach<br />
Ablauf <strong>der</strong> in § 4 Abs. 4 Satz 1SächsGemO genannten Frist je<strong>der</strong>mann diese Verletzung<br />
geltend machen.<br />
<strong>Altenberg</strong>, den 31.05.2005<br />
Kirsten<br />
Bürgermeister