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Wasserwehrsatzung der Stadt Altenberg _2_

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<strong>Stadt</strong> <strong>Altenberg</strong><br />

01773 <strong>Altenberg</strong><br />

- 1 -<br />

<strong>Wasserwehrsatzung</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Altenberg</strong><br />

Auf Grund <strong>der</strong> §§ 4 Abs. 1 Satz 2, 10 Abs. 4 und 124 Abs. 1 <strong>der</strong> Gemeindeordnung für den<br />

Freistaat Sachsen (SächsGemO) und des § 102 Absatz 1 des Sächsischen Wassergesetzes<br />

(SächsWG) - in jeweils gültiger Fassung - hat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Altenberg</strong> in seiner öffentlichen<br />

Sitzung am 30.05.2005 folgende <strong>Wasserwehrsatzung</strong> erlassen:<br />

§ 1 Geltungsbereich<br />

(1) Die <strong>Stadt</strong> <strong>Altenberg</strong> richtet einen Wasserwehrdienst ein. Der Wasserwehrdienst<br />

wird für die Gewässer I. Ordnung und II. Ordnung im Zuständigkeitsbereich <strong>der</strong><br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Altenberg</strong> wirksam.<br />

Gewässer I. Ordnung:<br />

• Rote Weißeritz<br />

• Wilde Weißeritz<br />

• Müglitz<br />

• Neugraben (Zufluss zum Galgenteich)<br />

• Quergraben (Quelle bis Überlauf zum Zaunhäuser Weg)<br />

• Sandbach (Beginn am Überlauf Zaunhäuser Weg)<br />

Gewässer II. Ordnung:<br />

<strong>Altenberg</strong><br />

• Aschergraben<br />

• Klingelflüssel (zum Schellermühlenweg)<br />

• Pöbelbach (bis Oberpöpel)<br />

• Quergraben (ab Überlauf Zaunhäuser Weg)<br />

• Tiefenbach<br />

• Schwarzes Wasser<br />

OT Bärenstein<br />

• Dorfbach Bärenstein<br />

• Schilfbach<br />

• Bach aus Bärenstein (am Gewerbegebiet)<br />

• Rosengrundbach (hinter Autohaus Leuteritz)<br />

• Rotes Wasser (zw.„Kämpfemühle“ & Bahnübergang Lauenstein)<br />

• Vereinigte Biela (ab Kreuzung Bieltalstraße/Weg zur Feile)


- 2 -<br />

OT Bärenfels<br />

• Mühlgraben<br />

• Bach von <strong>der</strong> Hirschwiese<br />

• Salzleckenbach<br />

OT Falkenhain<br />

• Becherbach (über Langer-Grund-Bach nach Schmiedeberg)<br />

• Fallbach<br />

• Kiesgrundbach(über Langer-Grund-Bach nach Schmiedeberg)<br />

OT Kipsdorf<br />

• Rachel<br />

• Schwarze Telle<br />

• Tellkoppenbach<br />

OT Hirschsprung<br />

• Dorfbach Hirschsprung<br />

• Große Biela<br />

• Kleine Biela<br />

• Rotherdsteigbach<br />

• Warmbach<br />

OT Oberbärenburg<br />

• Bach Hinterbärenburger Weg (über Langer-Grund-Bach<br />

nach Schmiedeberg)<br />

• Bach Hirschstange (über Langer-Grund-Bach nach Schmiede<br />

berg)<br />

• Bach Vor<strong>der</strong>bärenburger Weg (über Langer-Grund-Bach nach<br />

Schmiedeberg)<br />

• C-Flügel-Bach (nach Waldbärenburg)<br />

• Kirchsteigbach (nach Waldbärenburg<br />

• Langer-Grund-Bach (nach Schmiedeberg)<br />

OT Schellerhau<br />

• Salzleckenbach (nach Bärenfels)<br />

• Schellermühlenbach<br />

OT Rehefeld-Zaunhaus<br />

• Großer Warmbach<br />

• Kleiner Warmbach<br />

• Kleiner Heckenfluß<br />

• Milchfluß<br />

• Mühlenflössel<br />

• Tannenfluß<br />

• Zinnstraße/ -bach (nach Seyde)


- 3 -<br />

OT Waldidylle<br />

• Otterflüsschen (nach Hirschsprung zur großen Biela)<br />

OT Zinnwald-Georgenfeld<br />

• Aschergraben<br />

• Heerwasser<br />

• Rosengrundbach<br />

(2) Wasserwehr im Sinne dieser Satzung schließt alle Maßnahmen ein, zu denen die <strong>Stadt</strong><br />

nach § 102 SächsWG verpflichtet ist.<br />

(3) Maßnahmen <strong>der</strong> Wasserwehr sind geboten, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit<br />

vorliegt o<strong>der</strong> Störungen <strong>der</strong>selben bereits eingetreten sind.<br />

§ 2 Aufgaben des Wasserwehrdienstes<br />

(1) Die <strong>Stadt</strong> trifft zur Abwehr von Gefahren durch Hochwasser und Eisgang die erfor<strong>der</strong>lichen<br />

personellen, sachlichen und organisatorischen Maßnahmen (Wasserwehrdienst). Sie<br />

hält technische Mittel (insbeson<strong>der</strong>e Hochwasser-Materiallager) bereit, klärt die Bevölkerung<br />

über Hochwassergefahren auf und warnt entsprechend <strong>der</strong> festgelegten Alarm- und<br />

Einsatzpläne.<br />

(2) Für die in <strong>der</strong> Hochwassernachrichtenalarmdienstverordnung (HWNAV) vom 17. August<br />

2004 (SächsGVBl. S. 472) in § 1 Abs. 2 genannten Gewässer und den in <strong>der</strong> Hochwassermeldeordnung<br />

(HWMO) vom 17. August 2004 (SächsABl. S. 554) aufgeführten<br />

Hochwasserpegel und <strong>der</strong> Richtwasserstände <strong>der</strong> jeweiligen Alarmstufe o<strong>der</strong> bei Ausrufung<br />

durch die untere Verwaltungsbehörde (Landratsamt Weißeritzkreis) folgende Maßnahmen<br />

und Handlungen erfor<strong>der</strong>lich:<br />

a) Alarmstufe I (Meldedienst):<br />

-ständige Analyse <strong>der</strong> meteorologischen und hydrologischen Lage und<br />

Beurteilung <strong>der</strong> Entwicklungstendenzen<br />

-Überprüfung <strong>der</strong> Hochwasseralarm- und Einsatzpläne und <strong>der</strong><br />

Einsatzfähigkeit <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Ausrüstung, Technik und des notwendigen<br />

Materials<br />

b) Alarmstufe II (Kontrolldienst):<br />

-Tägliche periodische Kontrolle <strong>der</strong> Wasserläufe, wasserwirtschaftlichen<br />

Anlagen, Umfluter und Flutmulden, <strong>der</strong> gefährdeten Bauwerke (alle<br />

Brücken) und <strong>der</strong> Ausuferungsbereiche<br />

-Beseitigung von Abflusshin<strong>der</strong>nissen<br />

c) Alarmstufe III ( Wachdienst):<br />

-ständiger Wachdienst auf den Deichen<br />

-vorbeugende Sicherungsmaßnahmen an Gefahrenstellen und Beseitigung<br />

örtlicher Gefährdungen und Schäden<br />

-Einrichtung von Einsatzstäben an Schwerpunkten <strong>der</strong> Hochwasserabwehr und<br />

Schaffung spezieller Nachrichtenverbindungen<br />

-Auslagerung von Hochwasserbekämpfungsmitteln an bekannte Gefahrenstel-


- 4 -<br />

len<br />

-Anfor<strong>der</strong>ung, Vorbereitung und Bereitstellung weiterer Kräfte und Mittel zur<br />

aktiven Hochwasserabwehr<br />

d) Alarmstufe IV (Hochwasserabwehr):<br />

Umfasst das Bekämpfen bestehen<strong>der</strong> Hochwassergefahren und das Realisieren<br />

weiterer Maßnahmen zum Verhüten von Hochwasserkatastrophen.<br />

Dies gilt für die sonstigen hochwassergefährdeten Gewässer im Gemeindegebiet<br />

entsprechend.<br />

(3) Der Bürgermeister hat für die Alarmierung und die Organisation des Einsatzes des Wasserwehrdienstes<br />

einen Hochwasseralarm- und -einsatzplan zu erstellen und jährlich o<strong>der</strong><br />

aus konkretem Anlass fortzuschreiben. Die Fortschreibung ist den im Plan genannten<br />

Personen geson<strong>der</strong>t bekannt zu geben.<br />

(4) Die <strong>Stadt</strong>verwaltung stellt darüber hinaus einen Hochwasseralarm- und -einsatzplan (Organisationsplan)<br />

auf, <strong>der</strong> mindestens folgende Angaben zu enthalten hat:<br />

a) die Alarmstufen und die daraus resultierenden Maßnahmen,<br />

b) die Beschreibung und Bezeichnung <strong>der</strong> Flussabschnitte,<br />

c) den Verantwortlichen, seine Stellvertreter und die zugeteilten Wachen,<br />

d) die Art <strong>der</strong> Alarmierung,<br />

e) den Versammlungsort und Sitz <strong>der</strong> Einsatzleitung,<br />

f) die Ablösung und Versorgung,<br />

g) das Verzeichnis und die Lagerorte <strong>der</strong> Hochwasserbekämpfungsmittel und<br />

h) die Nachrichtenübermittlung<br />

Der Organisationsplan ist öffentlich bekannt zu machen.<br />

(5) Mitarbeiter <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung und sonstige technische Kräfte, die im Einsatzfall Aufgaben<br />

des Wasserwehrdienstes wahrnehmen, nehmen an Fortbildungsmaßnahmen und an<br />

Übungen teil.<br />

(6) Der Organisationsplan sowie die Übersichtskarten sind nicht Bestandteil dieser Satzung.<br />

§ 3 Zuständigkeit<br />

(1) Zur Abwehr von Gefahren durch Hochwasser und Eisgang im <strong>Stadt</strong>gebiet ist <strong>der</strong> Bürgermeister<br />

zuständig. Er ruft den Einsatzfall für den Wasserwehrdienst aus und bestimmt<br />

den Leiter des Einsatzes. Er kann diese Aufgabe auf einen Dritten übertragen. Über eingeleitete<br />

Maßnahmen ist das Landratsamt Weißeritzkreis, Untere Wasserbehörde, umgehend<br />

zu informieren.<br />

(2) Der Einsatzleiter o<strong>der</strong> seine Stellvertreter nehmen die Befugnisse und Aufgaben <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />

am Einsatzort wahr und leiten nach den Weisungen des Bürgermeisters die Maßnahmen<br />

<strong>der</strong> Wasserwehr am Einsatzort.


- 5 -<br />

§ 4 Verfahren zur Aufstellung des Wasserwehrdienstes<br />

(1) Der Bürgermeister kann zu Maßnahmen <strong>der</strong> Wasserwehr heranziehen:<br />

a) die Freiwillige Feuerwehr,<br />

b) die Mitarbeiter des städtischen Bauhofes und sonstige technische Kräfte <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />

c) die Mitarbeiter <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung<br />

und bei <strong>der</strong> Erfüllung vordringlicher Aufgaben in Notfällen, wenn die eigenen Mittel <strong>der</strong><br />

<strong>Stadt</strong> hierfür nicht ausreichen,<br />

d) die Einwohner und<br />

e) die Grundstücksbesitzer und Gewerbetreibenden gemäß § 10 (3) SächsGemO<br />

Bei <strong>der</strong> Auswahl <strong>der</strong> in Absatz 1 Buchstabe b) bis e) genannten Personen orientiert er<br />

sich an <strong>der</strong> zur Gefahrenabwehr voraussichtlichen Personalstärke des Wasserwehrdien-<br />

stes. Die vom Hochwasser direkt Betroffenen sollen vorrangig herangezogen werden. Die<br />

Herangezogenen bilden die Wasserwehr.<br />

(2) Die zur Dienstleistung im Wasserwehrdienst heranzuziehenden Personen nach Absatz 1<br />

Buchstabe b) bis d) sollen einen Bescheid des Bürgermeisters erhalten, <strong>der</strong> folgendes enthalten<br />

muss:<br />

a) Beginn und Ende <strong>der</strong> Dienstpflicht,<br />

b) Art <strong>der</strong> Dienstpflicht i.S.d. § 5 Abs. 1,<br />

c) Versammlungsort im Falle <strong>der</strong> Alarmierung<br />

d) die während des Dienstes in <strong>der</strong> Wasserwehr zu beachtenden Pflichten.<br />

Der Bescheid soll für sofort vollziehbar erklärt werden und außerdem eine Belehrung<br />

über die Folge von Zuwi<strong>der</strong>handlungen gegen die Satzung und den Heranziehungsbe-<br />

scheid sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten.<br />

(3) Die Hilfeleistung kann nur verweigern, wer jünger als 16 Jahre ist o<strong>der</strong> wer auf Grund<br />

seines körperlichen o<strong>der</strong> nachgewiesenen gesundheitlichen Zustandes dazu nicht in <strong>der</strong><br />

Lage ist o<strong>der</strong> übergeordneten Pflichten verletzen müsste. Jugendliche unter 18 Jahren<br />

dürfen zur Hilfeleistung nur außerhalb <strong>der</strong> Gefahrenzone herangezogen werden<br />

(4) Handlungen <strong>der</strong> nach Absatz 1 zu Maßnahmen <strong>der</strong> Wasserwehr Herangezogenen o<strong>der</strong> von<br />

Personen, die mit Einverständnis <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> unaufgefor<strong>der</strong>t Hilfe leisten, werden <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />

zugerechnet. Die Hilfe leistenden Personen unterstehen für die Dauer und im Rahmen ihres<br />

Einsatzes <strong>der</strong> Weisungsbefugnis des Bürgermeisters o<strong>der</strong> <strong>der</strong> von ihm beauftragten<br />

Person (§ 102 Absatz 2 Satz 3 SächsWG).<br />

§ 5<br />

Heranziehung/ sonstige Befugnisse<br />

(1) Die nach § 4 Abs. 1 Buchst. c) und d) herangezogenen Personen können verpflichtet<br />

werden, mitzuarbeiten (Handdienste) und/o<strong>der</strong> Transportleistungen (Spanndienste) zu<br />

erbringen. Eine Stellvertretung ist zulässig. Bei Handdiensten kann das Mitbringen von<br />

geeigneten Geräten, bei Spanndiensten das Bereitstellen von geeigneten Fahrzeugen und<br />

Treibstoffen verlangt werden.


- 6 -<br />

(2) Für die Inanspruchnahme <strong>der</strong> Fahrzeuge, Transportmittel und Gerätschaften leistet die<br />

Gemeinde den Eigentümern und Besitzern auf Antrag Entschädigung. Herangezogenen<br />

Personen leistet die Gemeinde für die Dauer ihrer Hilfeleistung auf Antrag eine Entschädigung.<br />

(3) Die nach § 4 Abs. 1 Buchstabe c) und d) Herangezogenen können beantragen, ihre<br />

Pflichten (Hand- und/o<strong>der</strong> Spanndienste) gegen Zahlung eines angemessenen Geldbetrages<br />

abzulösen. Die <strong>Stadt</strong>verwaltung kann die Ablösung in Geld zurückweisen, wenn die<br />

Mitwirkung auf keine an<strong>der</strong>e Weise, auch nicht durch bezahlte Arbeitskräfte, erbracht<br />

werden kann. Die Höhe <strong>der</strong> Ablöse richtet sich nach den zu erwartenden Ausfallkosten,<br />

die die <strong>Stadt</strong> hätte, wenn die festgesetzten Verpflichtungen durch bezahlte Arbeitskräfte<br />

o<strong>der</strong> Transportunternehmen erfüllt werden müssten.<br />

(4) Die Vollstreckung <strong>der</strong> Heranziehung zu den Pflichten nach Absatz 1 richtet sich nach<br />

dem Sächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SächsVwVG) vom 17. Juli 1992<br />

(SächsGVBl. S. 327), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 19.10.1998 (SächsGVBl. S.<br />

505).<br />

(5) Für Schäden an beweglichen und unbeweglichen Sachen, die durch Maßnahmen <strong>der</strong><br />

Wasserwehr verursacht wurden, leistet die <strong>Stadt</strong> eine angemessene Entschädigung, soweit<br />

<strong>der</strong> Geschädigte nicht auf an<strong>der</strong>e Weise Ersatz zu erlangen vermag. Die <strong>Stadt</strong> haftet<br />

nicht, soweit <strong>der</strong> Schaden durch Maßnahmen verursacht worden ist, die zum Schutz <strong>der</strong><br />

Person, <strong>der</strong> Hausgenossen o<strong>der</strong> des Vermögens <strong>der</strong> Geschädigten getroffen worden sind.<br />

Ein entgangener Gewinn wird nicht ersetzt.<br />

(6) Wer ein Hochwasserereignis bemerkt, durch das Menschen o<strong>der</strong> erhebliche Sachwerte<br />

gefährdet sind, ist verpflichtet, unverzüglich die <strong>Stadt</strong>verwaltung zu benachrichtigen.<br />

§ 6<br />

Hochwassernachrichtendienst<br />

(1) Die <strong>Stadt</strong>verwaltung gibt die eingehenden Hochwasserberichte im betroffenen <strong>Stadt</strong>gebiet<br />

insbeson<strong>der</strong>e an Besitzer gefährdeter Grundstücke, Gebäude und Anlagen, an Betreiber<br />

von Baustellen und Einrichtungen, die für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche<br />

Sicherheit und Ordnung zuständig sind, unverzüglich bekannt (§ 5 Abs. 8 Pkt. 1-2<br />

HWNAV).<br />

(2) Für die Bekanntgabe <strong>der</strong> Hochwasserstandsmeldungen <strong>der</strong> Hochwasserpegel stellt die<br />

<strong>Stadt</strong>verwaltung einen Verteilerplan auf. Dieser wird mit dem Landratsamt und dem<br />

Staatlichen Umweltfachamt abgestimmt und fortgeschrieben (§ 5 Abs. 8 Pkt. 3<br />

HWNAV).<br />

(3) Die <strong>Stadt</strong>verwaltung hat nach Verpflichtung durch die zuständige Wasserbehörde sicherzustellen,<br />

dass geeignete Personen als Pegelbeobachter zur Verfügung stehen (§ 5 Absatz<br />

8 Pkt. 5 HWNAV).


- 7 -<br />

§ 7 Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich o<strong>der</strong> fahrlässig<br />

a) trotz seiner Heranziehung nach § 4 Abs. 1 seiner Verpflichtung nach § 5 Abs. 1<br />

nicht nachkommt<br />

b) seiner Pflicht nach § 5 Abs. 6 nicht nachkommt, unverzüglich die <strong>Stadt</strong>verwal-<br />

tung benachrichtigen.<br />

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 100.000 € geahndet werden.<br />

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten<br />

ist die <strong>Stadt</strong> <strong>Altenberg</strong><br />

§ 8 In-Kraft-Treten<br />

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Zum gleichen<br />

Zeitpunkt treten entgegenstehende Regelungen außer Kraft.<br />

<strong>Altenberg</strong>, den 31.05.2005<br />

Kirsten Siegel<br />

Bürgermeister


Hinweis auf § 4 SächsGemO<br />

- 8 -<br />

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens-<br />

o<strong>der</strong> Formvorschriften <strong>der</strong> SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung<br />

als von Anfang an gültig zustande gekommen.<br />

Dies gilt nicht, wenn<br />

1. die Ausfertigung <strong>der</strong> Satzung nicht o<strong>der</strong> fehlerhaft erfolgt ist,<br />

2. Vorschriften über die Öffentlichkeit <strong>der</strong> Sitzungen, die Genehmigung o<strong>der</strong> die Bekanntma-<br />

chung <strong>der</strong> Satzung verletzt worden sind,<br />

3. <strong>der</strong> Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzeswidrigkeit<br />

wi<strong>der</strong>sprochen hat,<br />

4. vor Ablauf <strong>der</strong> im § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist<br />

a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat o<strong>der</strong><br />

b) die Verletzung <strong>der</strong> Verfahrens- o<strong>der</strong> Formvorschrift gegenüber <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />

unter Bezeichnung des Sachverhaltes, <strong>der</strong> die Verletzung begründen soll, schriftlich<br />

geltend gemacht worden ist.<br />

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 o<strong>der</strong> 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach<br />

Ablauf <strong>der</strong> in § 4 Abs. 4 Satz 1SächsGemO genannten Frist je<strong>der</strong>mann diese Verletzung<br />

geltend machen.<br />

<strong>Altenberg</strong>, den 31.05.2005<br />

Kirsten<br />

Bürgermeister

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