Wahlen in Sachsen - Sachsen und die Deutsche Einheit ...
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Werner Rellecke<br />
<strong>Wahlen</strong><br />
<strong>in</strong> <strong>Sachsen</strong><br />
Politische <strong>Wahlen</strong><br />
im Freistaat <strong>Sachsen</strong><br />
von den Ortschaftsräten bis zum<br />
Europäischen Parlament<br />
Dresden 2009
Inhalt<br />
2 Inhalt<br />
Vorwort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .5<br />
E<strong>in</strong>leitung: Wer, wann, wo <strong>und</strong> warum? . . . . . . . . . . 7<br />
Kommunalpolitik:<br />
Gr<strong>und</strong>lagen, Organe, Akteure . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15<br />
<strong>Wahlen</strong> <strong>in</strong> Städten <strong>und</strong> Geme<strong>in</strong>den . . . . . . . . . . . . . 21<br />
Aufgaben <strong>und</strong> Zusammensetzung<br />
der Stadt- <strong>und</strong> Geme<strong>in</strong>deräte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22<br />
Wahlregeln für Geme<strong>in</strong>deratswahlen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25<br />
Wahlregeln für Stadtratswahlen <strong>in</strong><br />
Kreisfreien Städten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32<br />
Ortschaften <strong>und</strong> Stadtbezirke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39<br />
Ortschaftsratswahlen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41<br />
Oberbürgermeister- <strong>und</strong> Bürgermeisterwahlen . . . . . . . . . . 44<br />
<strong>Wahlen</strong> <strong>in</strong> Landkreisen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49<br />
Aufgaben <strong>und</strong> Zusammensetzung der Kreistage . . . . . . . . . 50<br />
Wahlregeln für Kreistagswahlen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52<br />
Landratswahlen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54<br />
Landtagswahlen im Freistaat <strong>Sachsen</strong> . . . . . . . . . . . 57<br />
Verfassungsgefüge des Freistaates <strong>Sachsen</strong> . . . . . . . . . . . . . . 58<br />
Wahlrecht, Wahlgebiet <strong>und</strong> Wahlkreise . . . . . . . . . . . . . . . . 60<br />
Wahlgang <strong>und</strong> Ergebnisfeststellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63<br />
Wahlergebnisse zum Sächsischen Landtag . . . . . . . . . . . . . . 69<br />
B<strong>und</strong>estagswahlen im Freistaat <strong>Sachsen</strong> . . . . . . . . 71<br />
Politisches System der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland . . . . . . 73<br />
Aufgaben des <strong>Deutsche</strong>n B<strong>und</strong>estages . . . . . . . . . . . . . . . . . 74<br />
Wahlrecht zum <strong>Deutsche</strong>n B<strong>und</strong>estag . . . . . . . . . . . . . . . . . 76<br />
Wahlergebnisse zum <strong>Deutsche</strong>n B<strong>und</strong>estag . . . . . . . . . . . . . 84<br />
Europawahlen im Freistaat <strong>Sachsen</strong> . . . . . . . . . . . . . 85<br />
Politische Ordnung der Europäischen Union . . . . . . . . . . . 86<br />
Aufgaben des Europäischen Parlaments . . . . . . . . . . . . . . . . 88<br />
<strong>Wahlen</strong> zum Europäischen Parlament . . . . . . . . . . . . . . . . . 89<br />
Wahlergebnisse zum Europäischen Parlament . . . . . . . . . . . 91<br />
<strong>Wahlen</strong> <strong>in</strong> Geschichte <strong>und</strong> Gegenwart . . . . . . . . . . 93<br />
Anhang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 108<br />
Inhalt<br />
3
Plakatentwurf von Studenten der TU Dresden, Institut für Kommunikationswissenschaft:<br />
David Keller, Christ<strong>in</strong>a Wagner, Marie Engel, Mart<strong>in</strong> Krönert, Marie-Sophie Kanske, 2009<br />
Vorwort<br />
Diese Handreichung will e<strong>in</strong>ige gr<strong>und</strong>legende Informationen<br />
zu den allgeme<strong>in</strong>en <strong>Wahlen</strong> im Freistaat <strong>Sachsen</strong> liefern. Der<br />
Schwerpunkt liegt auf den sächsischen Kommunal- <strong>und</strong> Landtagswahlen,<br />
weil <strong>die</strong> <strong>Wahlen</strong> zum <strong>Deutsche</strong>n B<strong>und</strong>estag <strong>und</strong> zum<br />
Europäischen Parlament <strong>in</strong> vielen anderen leicht zugänglichen<br />
Publikationen bereits ausreichend beschrieben <strong>und</strong> erläutert s<strong>in</strong>d.<br />
Aus der Sicht des Wahlberechtigten orientiert sich <strong>die</strong><br />
Darstellung an den Leitfragen: Auf welche Art <strong>und</strong> Weise gebe<br />
ich me<strong>in</strong>e Stimme ab? Und: Was geschieht mit me<strong>in</strong>er Stimme?<br />
Im H<strong>in</strong>tergr<strong>und</strong> steht jedoch <strong>die</strong> Bedeutung der Wahl im<br />
demokratischen Staat. Durch <strong>die</strong> Wahrnehmung des Wahlrechts<br />
werden <strong>in</strong> der Demokratie Weichenstellungen für<br />
Gesetzgebung, Regierungsbildung <strong>und</strong> Ämterbesetzungen vorgenommen.<br />
Die Wähler besitzen auch <strong>die</strong> Möglichkeit, Ergebnisse<br />
von Me<strong>in</strong>ungsumfragen <strong>und</strong> Fehl<strong>in</strong>terpretationen des<br />
Bürgerwillens zu korrigieren. Wer sich der Wahl enthält, verzichtet<br />
auf <strong>die</strong>se Me<strong>in</strong>ungsbek<strong>und</strong>ung <strong>und</strong> muss sich mit dem<br />
zufriedengeben, was andere entscheiden.<br />
Die sächsischen Wähler haben ihren politischen Willen<br />
seit 1990 immer wieder e<strong>in</strong>drucksvoll zum Ausdruck gebracht.<br />
Dies bezeugt <strong>in</strong>sbesondere das unterschiedliche Wahlverhalten<br />
auf den politischen Ebenen von der Ortschaft bis zum Europäischen<br />
Parlament. Auch zeigt <strong>die</strong> – zwischen drei <strong>und</strong> sechs –<br />
wechselnde Anzahl der im Sächsischen Landtag vertretenen<br />
Parteien, dass <strong>Wahlen</strong> <strong>in</strong> <strong>Sachsen</strong> spannend s<strong>in</strong>d <strong>und</strong> es oftmals<br />
auf wenige Stimmen ankommt.<br />
Demokratie gibt es nicht ohne freie <strong>Wahlen</strong> für <strong>die</strong> gesamte<br />
Bürgerschaft. Wegen ihrer zentralen Bedeutung sollten <strong>die</strong><br />
<strong>Wahlen</strong> deshalb im Rahmen e<strong>in</strong>es gewachsenen <strong>und</strong> funktionstüchtigen<br />
Wahlsystems stattf<strong>in</strong>den. Je e<strong>in</strong>facher allerd<strong>in</strong>gs e<strong>in</strong><br />
Wahlsystem »gestrickt« ist, desto gröber wird mit den abgegebenen<br />
Stimmen verfahren. Ist e<strong>in</strong> Wahlsystem zu grob, so läuft es<br />
Gefahr, als ungerecht empf<strong>und</strong>en zu werden. Dies können wir<br />
den sächsischen <strong>und</strong> deutschen Wahlregelungen nicht vorwerfen.<br />
Und so ist das jeweilige Wahlsystem an den Stellen, wo es<br />
sich kompliziert darstellt, fast immer Ausdruck des Strebens<br />
nach e<strong>in</strong>em gerechten Umgang mit den Wählerstimmen.<br />
Vorwort<br />
George Bernard Shaw<br />
(Schriftsteller, 1856–1950):<br />
»Demokratie ist<br />
e<strong>in</strong> Verfahren,<br />
das garantiert,<br />
dass wir nicht besser<br />
regiert werden,<br />
als wir es ver<strong>die</strong>nen.«<br />
5
Foto rechts: © Alfred Wimmer, fotolia.com<br />
E<strong>in</strong>leitung: Wer, wann, wo <strong>und</strong> warum?
E<strong>in</strong>leitung: Wer, wann, wo <strong>und</strong> warum?<br />
Jean-Jacques Rousseau:<br />
(Philosoph, 1712–1778)<br />
»Die Freiheit des<br />
Menschen liegt nicht<br />
dar<strong>in</strong>, dass er tun kann,<br />
was er will, sondern,<br />
dass er nicht tun muss,<br />
was er nicht will.«<br />
Wer darf wählen?<br />
Im Freistaat <strong>Sachsen</strong> besitzen alle Bürger<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Bürger das<br />
Recht zur Teilname an politischen <strong>Wahlen</strong>. Voraussetzung ist<br />
allerd<strong>in</strong>gs <strong>die</strong> deutsche Staatsbürgerschaft bei B<strong>und</strong>estagswahlen<br />
<strong>und</strong> Landtagswahlen oder <strong>die</strong> Staatsbürgerschaft e<strong>in</strong>es anderen<br />
Mitglieds der Europäischen Union bei den Kommunalwahlen<br />
<strong>und</strong> Europaparlamentswahlen, e<strong>in</strong> Lebensalter von m<strong>in</strong>destens<br />
18 Jahren <strong>und</strong> e<strong>in</strong> Wohnsitz <strong>in</strong> <strong>Sachsen</strong>, der m<strong>in</strong>destens seit<br />
drei Monaten besteht.<br />
Von <strong>die</strong>sem Wahlrecht ausgeschlossen s<strong>in</strong>d nur wenige<br />
Mitbürger. Hierzu zählen <strong>die</strong>jenigen, denen laut Richterspruch<br />
– also gerichtlich – das Wahlrecht aberkannt wurde, <strong>und</strong> <strong>die</strong>jenigen,<br />
<strong>die</strong> aus psychischen oder ähnlichen Gründen nicht <strong>in</strong><br />
der Lage s<strong>in</strong>d, ihrem politischen Willen bei <strong>Wahlen</strong> Ausdruck<br />
zu verleihen.<br />
E<strong>in</strong>e Zusammenstellung aller Wahlberechtigten enthält<br />
das Wählerverzeichnis. Es wird für jede Wahl erstellt <strong>und</strong> kann<br />
vor jeder Wahl von den Bürgern e<strong>in</strong>gesehen werden.<br />
Wer wird gewählt?<br />
Es handelt sich landesweit um folgende <strong>Wahlen</strong>:<br />
1.<strong>Wahlen</strong> zum Europäischen Parlament <strong>in</strong> 27 Mitgliedsstaaten<br />
(Legislaturperiode: maximal fünf Jahre)<br />
2.<strong>Wahlen</strong> zum <strong>Deutsche</strong>n B<strong>und</strong>estag <strong>in</strong> 16 B<strong>und</strong>esländern<br />
(Legislaturperiode: maximal vier Jahre)<br />
3.<strong>Wahlen</strong> zum Sächsischen Landtag im Freistaat <strong>Sachsen</strong><br />
(Legislaturperiode: maximal fünf Jahre)<br />
Je nach Wohnsitz besteht das Wahlrecht für <strong>die</strong> folgenden<br />
weiteren <strong>Wahlen</strong>:<br />
• <strong>Wahlen</strong> zu e<strong>in</strong>em Kreistag <strong>in</strong> zehn sächsischen Landkreisen<br />
(<strong>die</strong>se <strong>Wahlen</strong> wurden bereits 2008 durchgeführt <strong>und</strong> f<strong>in</strong>den<br />
erst wieder 2013 statt)<br />
• <strong>Wahlen</strong> zu e<strong>in</strong>em Stadtrat oder Geme<strong>in</strong>derat (e<strong>in</strong>schließlich<br />
Kreisfreie Städte)<br />
• <strong>Wahlen</strong> zu Ortschaftsräten, wo <strong>die</strong>se e<strong>in</strong>gerichtet s<strong>in</strong>d<br />
• Landratswahlen <strong>in</strong> zehn sächsischen Landkreisen<br />
(<strong>die</strong>se <strong>Wahlen</strong> wurden 2008 durchgeführt)<br />
• Oberbürgermeisterwahlen <strong>in</strong> Kreisfreien Städten <strong>und</strong><br />
größeren Städten (Direktwahl e<strong>in</strong>es Oberbürgermeisters) oder<br />
Bürgermeisterwahlen <strong>in</strong> Städten <strong>und</strong> Geme<strong>in</strong>den (Direktwahl<br />
e<strong>in</strong>es Bürgermeisters). Diese <strong>Wahlen</strong> werden <strong>in</strong> den jeweiligen<br />
Städten <strong>und</strong> Geme<strong>in</strong>den an verschiedenen Wahlterm<strong>in</strong>en<br />
durchgeführt.<br />
Mit e<strong>in</strong>em Wahlsche<strong>in</strong>antrag können Wähler e<strong>in</strong>e Briefwahl beantragen, um <strong>die</strong> Wahlunterlagen<br />
vor dem eigentlichen Wahltag auf dem Postweg zu erhalten. Anschließend werden <strong>die</strong><br />
Unterlagen im Wahlbrief an das zuständige Wahlbüro gesendet.<br />
Foto: © Peter Jobst, fotolia.com<br />
8 E<strong>in</strong>leitung: Wer, wann, wo <strong>und</strong> warum? E<strong>in</strong>leitung: Wer, wann, wo <strong>und</strong> warum?<br />
9
Falls Wahlberechtigte bis drei<br />
Wochen vor e<strong>in</strong>em Wahlterm<strong>in</strong><br />
ke<strong>in</strong>e Wahlbenachrichtigung<br />
bekommen haben, sollten sie sich<br />
umgehend an ihre Geme<strong>in</strong>deverwaltung<br />
wenden, um <strong>die</strong> Ursache<br />
aufzuklären. Unter Umständen<br />
muss kurzfristig e<strong>in</strong>e Berichtigung<br />
des Wählerverzeichnisses<br />
vorgenommen werden.<br />
Wann wird gewählt?<br />
In e<strong>in</strong>em Zeitraum von lediglich 16 Monaten liegen 2008 <strong>und</strong><br />
2009 fast alle möglichen Wahlterm<strong>in</strong>e für <strong>die</strong> Bürger im Freistaat<br />
<strong>Sachsen</strong>: 8. Juni 2008: Kreistagswahlen, Landratswahlen;<br />
7. Juni 2009: Ortschaftsrats-, Geme<strong>in</strong>derats- <strong>und</strong> Stadtratswahlen;<br />
7. Juni 2009: <strong>Wahlen</strong> zum Europäischen Parlament;<br />
30. August 2009: <strong>Wahlen</strong> zum Sächsischen Landtag;<br />
27. September 2009: <strong>Wahlen</strong> zum <strong>Deutsche</strong>n B<strong>und</strong>estag.<br />
Wo wird gewählt?<br />
Die Wahlberechtigten erhalten vor jeder Wahl e<strong>in</strong>e amtliche<br />
Wahlbenachrichtigung. Diese Wahlbenachrichtigung <strong>in</strong>formiert<br />
unter anderem über <strong>die</strong> Art der jeweiligen Wahl, das Datum<br />
der Wahl <strong>und</strong> das Wahllokal, <strong>in</strong> dem jeder Wähler se<strong>in</strong>e Stimme<br />
abzugeben hat. Fallen zwei <strong>Wahlen</strong> auf denselben Term<strong>in</strong>, wie<br />
am 7. Juni 2009, so f<strong>in</strong>det <strong>die</strong> Stimmabgabe für beide <strong>Wahlen</strong><br />
<strong>in</strong> demselben Wahllokal statt. Kann e<strong>in</strong> Wähler am Wahltag<br />
se<strong>in</strong> Wahlrecht nicht im angegebenen Wahllokal wahrnehmen,<br />
so besteht <strong>die</strong> Möglichkeit, anhand der Wahlbenachrichtigung<br />
mit dem sogenannten Wahlsche<strong>in</strong>antrag e<strong>in</strong>e Briefwahl zu<br />
beantragen, <strong>die</strong> vor dem eigentlichen Wahlterm<strong>in</strong> durchgeführt<br />
wird. Die Briefwahl kann also zuhause vorgenommen werden,<br />
<strong>die</strong> Wahlunterlagen verschickt der Briefwähler dann mit der<br />
Post oder er br<strong>in</strong>gt sie zum Wahlbüro se<strong>in</strong>er Geme<strong>in</strong>de.<br />
Warum wird gewählt?<br />
Im Artikel 20 Absatz 2 des Gr<strong>und</strong>gesetzes (GG 20,2) steht: »Alle<br />
Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke <strong>in</strong> <strong>Wahlen</strong> <strong>und</strong><br />
Abstimmungen <strong>und</strong> durch besondere Organe der Gesetzgebung,<br />
der vollziehenden Gewalt <strong>und</strong> der Rechtsprechung ausgeübt.«<br />
In Geme<strong>in</strong>den des sorbischen Siedlungsgebietes s<strong>in</strong>d Wahlsche<strong>in</strong>antrag <strong>und</strong> weitere Unterlagen<br />
zweisprachig deutsch-sorbisch verfasst. (Abbildung: Landeswahlordnung <strong>Sachsen</strong> 2008, Anlage 2)<br />
10 E<strong>in</strong>leitung: Wer, wann, wo <strong>und</strong> warum? E<strong>in</strong>leitung: Wer, wann, wo <strong>und</strong> warum?<br />
11
Joseph A. Schumpeter:<br />
»Die Demokratie ist<br />
e<strong>in</strong>e politische Methode,<br />
das heißt: e<strong>in</strong>e gewisse<br />
Art <strong>in</strong>stitutioneller<br />
Ordnung, um zu<br />
politischen – legislativen<br />
<strong>und</strong> adm<strong>in</strong>istrativen –<br />
Entscheidungen zu<br />
gelangen, <strong>und</strong> daher<br />
unfähig, selbst e<strong>in</strong><br />
Ziel zu se<strong>in</strong>,<br />
unabhängig davon,<br />
welche Entscheidungen<br />
sie unter gegebenen<br />
historischen Verhältnissen<br />
hervorbr<strong>in</strong>gt.«<br />
(Kapitalismus, Sozialismus,<br />
Demokratie, S. 384)<br />
Was hier beschrieben wird, ist das sogenannte Demokratiepr<strong>in</strong>zip.<br />
Demokratie bedeutet Volksherrschaft <strong>und</strong> danach muss alles<br />
staatliche Handeln auf e<strong>in</strong>er Beauftragung <strong>und</strong> Legitimierung<br />
durch <strong>die</strong> Bürgerschaft beruhen. Die Vorgaben des Gr<strong>und</strong>gesetzes<br />
gelten für den B<strong>und</strong> ebenso wie für <strong>die</strong> Länder. Der Artikel<br />
20 gilt also für ganz Deutschland, so dass alle politischen Ebenen<br />
das Demokratiepr<strong>in</strong>zip e<strong>in</strong>zuhalten haben.<br />
Um <strong>die</strong> Volksherrschaft <strong>in</strong> modernen Gesellschaften praktikabel<br />
umzusetzen, ist es notwendig, Repräsentanten zu wählen,<br />
<strong>die</strong> sich im Auftrag des Volkes um <strong>die</strong> Anliegen der politischen<br />
Geme<strong>in</strong>schaft kümmern. Man könnte vere<strong>in</strong>facht auch<br />
sagen, Politiker werden gewählt, um Politik für <strong>die</strong> Bevölkerung<br />
zu machen. Allgeme<strong>in</strong>e <strong>Wahlen</strong>, an denen alle Bürger<strong>in</strong>nen <strong>und</strong><br />
Bürger teilnehmen können, s<strong>in</strong>d der Dreh- <strong>und</strong> Angelpunkt<br />
der deutschen Demokratie. Das Wahlergebnis ist Gr<strong>und</strong>lage für<br />
<strong>die</strong> Zusammensetzung des Parlaments, von dem dann alle wichtigen<br />
politischen Weichenstellungen ausgehen.<br />
Das gewählte B<strong>und</strong>esparlament ist der B<strong>und</strong>estag, dem<br />
mit dem B<strong>und</strong>esrat e<strong>in</strong> besonderes Organ zur geme<strong>in</strong>samen<br />
Gesetzgebung an <strong>die</strong> Seite gestellt ist. Die Parlamente der Länder<br />
heißen Landtag oder Bürgerschaft (Bremen, Hamburg)<br />
beziehungsweise Abgeordnetenhaus (Berl<strong>in</strong>).<br />
Die Parlamente s<strong>in</strong>d Gesetzgebungsorgane. Sie verabschieden<br />
Gesetze. Die Rechtsprechung (Gerichte) <strong>und</strong> <strong>die</strong> Regierungen<br />
<strong>und</strong> Verwaltungen können nur aufgr<strong>und</strong> von Gesetzen <strong>und</strong> im<br />
Rahmen von Gesetzen tätig werden. Alle Staatsgewalt leitet sich<br />
vom Volkswillen über <strong>die</strong> <strong>Wahlen</strong> ab, wird auf Parlamente<br />
übertragen, durch Rechtsprechung gesichert <strong>und</strong> durch Regierungen<br />
<strong>und</strong> Verwaltungen <strong>in</strong> politisches Handeln umgesetzt.<br />
Wegen der zentralen Stellung der Parlamente im politischen<br />
System zählt Deutschland zu den parlamentarischen Demokratien.<br />
Die Bürger erteilen den Abgeordneten durch ihre Stimmabgabe<br />
bei <strong>Wahlen</strong> jeweils e<strong>in</strong>en neuen Handlungsauftrag.<br />
Wählen heißt somit auch »Macht übertragen«. Gewählte Abgeordnete<br />
s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> Deutschland ihrem Gewissen verantwortlich<br />
<strong>und</strong> dem ganzen Volk verpflichtet. Sie müssen somit ke<strong>in</strong>eswegs<br />
das Wahlprogramm ihrer Partei abarbeiten, wenn sie Palamentsmitglieder<br />
werden.<br />
Neben den zentralen Gesetzgebungsorganen auf B<strong>und</strong>es<strong>und</strong><br />
Landesebene gibt es weitere Vertretungskörperschaften, <strong>die</strong><br />
Die Wahlbenachrichtigung enthält u.a. <strong>die</strong> Angaben über den Wahlterm<strong>in</strong> <strong>und</strong><br />
das jeweilige Wahllokal. Quelle: Landeswahlordnung <strong>Sachsen</strong> 2008, Anlage 1<br />
durch allgeme<strong>in</strong>e <strong>Wahlen</strong> besetzt werden. Das Parlament der<br />
Europäischen Union mit der offiziellen Bezeichnung »Europäisches<br />
Parlament« ist ke<strong>in</strong> klassisches Parlament, weil <strong>die</strong> Europäische<br />
Union (EU) ke<strong>in</strong> Staat ist. Die Europäische Geme<strong>in</strong>schaft<br />
existierte bereits seit fast 30 Jahren, als erstmals EG-weite <strong>Wahlen</strong><br />
zum Europäischen Parlament durchgeführt wurden.<br />
Die EU zählt zur supranationalen Ebene, also zu e<strong>in</strong>er<br />
politischen Ebene, <strong>die</strong> aus mehreren Nationalstaaten gebildet<br />
wird, <strong>und</strong> kann als Staatenb<strong>und</strong> bezeichnet werden. Da alle<br />
Mitgliedsstaaten der EU Demokratien s<strong>in</strong>d, basieren auch alle<br />
Organe der EU, <strong>die</strong> von den Mitgliedsstaaten e<strong>in</strong>gerichtet <strong>und</strong><br />
unterhalten werden, auf e<strong>in</strong>er <strong>in</strong>direkten demokratischen Legitimation.<br />
Auf der kle<strong>in</strong>eren kommunalen Ebene von Landkreisen,<br />
Kreisfreien Städten, Städten <strong>und</strong> Geme<strong>in</strong>den bieten sich den<br />
sächsischen Bürgern <strong>die</strong> umfangreichsten Wahlmöglichkeiten.<br />
Zum e<strong>in</strong>en werden Kreistage, Stadt- <strong>und</strong> Geme<strong>in</strong>deräte <strong>und</strong><br />
gegebenenfalls Ortschaftsräte durch direkte Bürgerwahl besetzt,<br />
12 E<strong>in</strong>leitung: Wer, wann, wo <strong>und</strong> warum? E<strong>in</strong>leitung: Wer, wann, wo <strong>und</strong> warum?<br />
13
zum anderen besitzen <strong>die</strong> Bürger <strong>in</strong> <strong>Sachsen</strong> auch das Recht zur<br />
direkten Wahl der Landräte, Oberbürgermeister <strong>und</strong> Bürgermeister.<br />
Die folgende Tabelle gibt Aufschluss über <strong>die</strong> Form der Bestellung<br />
beziehungsweise den Weg zur Besetzung der wichtigsten politischen<br />
Ämter <strong>und</strong> Organe:<br />
Funktion/Organ: Gewählt durch:<br />
EU-Parlament direkt Bürgerschaft<br />
EU-Ratspräsident <strong>in</strong>direkt Regierungschefs der EU<br />
EU-Kommissionspräsident <strong>in</strong>direkt Europäischer Rat <strong>und</strong> EU-Parlament<br />
B<strong>und</strong>estag direkt Bürgerschaft<br />
B<strong>und</strong>esrat <strong>in</strong>direkt Landesregierungen<br />
B<strong>und</strong>espräsident <strong>in</strong>direkt B<strong>und</strong>esversammlung<br />
B<strong>und</strong>eskanzler <strong>in</strong>direkt B<strong>und</strong>estag<br />
Sächsischer Landtag direkt Bürgerschaft<br />
M<strong>in</strong>isterpräsident <strong>in</strong>direkt Sächsischer Landtag<br />
Kreistag direkt Bürgerschaft<br />
Stadt-/Geme<strong>in</strong>derat direkt Bürgerschaft<br />
Landrat direkt Bürgerschaft<br />
Ober-/Bürgermeister direkt Bürgerschaft<br />
14 E<strong>in</strong>leitung: Wer, wann, wo <strong>und</strong> warum?<br />
Foto rechts: © Stefan Rajewski, fotolia.com<br />
Kommunalpolitik: Gr<strong>und</strong>lagen, Organe, Akteure
Hans-Georg Wehl<strong>in</strong>g:<br />
»Die kommunale<br />
Selbstverwaltung <strong>in</strong><br />
Deutschland ist nicht<br />
erst e<strong>in</strong> Produkt des<br />
19. Jahrh<strong>und</strong>erts, ke<strong>in</strong><br />
Ergebnis der Demokratisierung<br />
von Staat<br />
<strong>und</strong> Gesellschaft im<br />
Gefolge von Aufklärung<br />
<strong>und</strong> Französischer<br />
Revolution. Sie reicht<br />
vielmehr bis <strong>in</strong> <strong>die</strong> Zeit<br />
der Geme<strong>in</strong>debildung<br />
im 13. Jahrh<strong>und</strong>ert<br />
zurück.«<br />
(Zur Geschichte der kommunalen<br />
Selbstverwaltung, S. 23)<br />
Eigene Aufgaben<br />
Freiwillige Aufgaben …<br />
Entscheidung über ob <strong>und</strong> wie<br />
… der Landkreise<br />
Kommunalpolitik:<br />
Gr<strong>und</strong>lagen, Organe, Akteure<br />
Altenheime, Sportstätten,<br />
Förderung von Vere<strong>in</strong>en, allgeme<strong>in</strong><br />
bildende Schulen, Museen<br />
(Zuschüsse an Geme<strong>in</strong>den oder<br />
Vorhaben <strong>in</strong> Eigenregie) u. a.<br />
… der Geme<strong>in</strong>den<br />
Krankenhäuser, Jugendzentren,<br />
Theater, Schwimmbäder,<br />
Bibliotheken u. a.<br />
Die kommunale Ebene ist der Länderebene untergeordnet.<br />
Die Länder aber s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> Deutschland selbstständige politische<br />
E<strong>in</strong>heiten mit Staatscharakter. Das politische Gefüge von B<strong>und</strong><br />
<strong>und</strong> Ländern wird als B<strong>und</strong>esstaatlichkeit oder Föderalismus<br />
bezeichnet. B<strong>und</strong> <strong>und</strong> Länder besitzen Kompetenzen <strong>und</strong> Zuständigkeiten<br />
<strong>in</strong> allen drei Bereichen staatlicher Gewaltenteilung<br />
(Gesetzgebung, vollziehende Gewalt, Rechtsprechung). Kommunen<br />
s<strong>in</strong>d demgegenüber Verwaltungsorgane <strong>und</strong> besitzen<br />
weder Gesetzgebungskompetenzen noch richterliche Befugnisse.<br />
Kommunen steht jedoch das Recht auf kommunale Selbstverwaltung<br />
zu. Dies bedeutet, dass sie ke<strong>in</strong>e bloßen Erfüllungsgehilfen<br />
der übergeordneten Ebenen s<strong>in</strong>d, sondern e<strong>in</strong>en Teil ihrer Aufgaben<br />
eigenständig <strong>und</strong> selbstverantwortlich gestalten dürfen.<br />
Die Gr<strong>und</strong>lage für <strong>die</strong> Umsetzung des Demokratiepr<strong>in</strong>zips<br />
auch auf der kommunalen Ebene ist Artikel 86, Absatz 1 der<br />
Sächsischen Verfassung: »In den Geme<strong>in</strong>den <strong>und</strong> Landkreisen<br />
muß das Volk e<strong>in</strong>e gewählte Vertretung haben. In kle<strong>in</strong>en<br />
Geme<strong>in</strong>den kann an <strong>die</strong> Stelle e<strong>in</strong>er gewählten Vertretung<br />
<strong>die</strong> Geme<strong>in</strong>deversammlung treten.«<br />
Die kommunale Ebene besteht aus Geme<strong>in</strong>den <strong>und</strong> Kreisen.<br />
Sie werden Träger der kommunalen Selbstverwaltung genannt.<br />
Geme<strong>in</strong>den können sich zu Verwaltungsverbänden oder Ver-<br />
Pflichtige Aufgaben …<br />
Entscheidung über wie<br />
… der Landkreise<br />
Berufs- <strong>und</strong> Sonderschulen,<br />
Kreisstraßen, Abfallbeseitigung,<br />
Schülerbeförderung,<br />
K<strong>in</strong>der- <strong>und</strong> Jugendhilfe u. a.<br />
… der Geme<strong>in</strong>den<br />
allgeme<strong>in</strong> bildende Schulen,<br />
Straßen, Abwasserbeseitigung,<br />
Feuerwehr, Friedhof u. a.<br />
16 Kommunalpolitik: Gr<strong>und</strong>lagen, Organe, Akteure<br />
Weisungsaufgaben<br />
Auftragsangelegenheiten<br />
Ke<strong>in</strong> Entscheidungsspielraum<br />
… der Landkreise<br />
Ausbildungsförderung (BAFöG),<br />
KFZ-Zulassung u. a.<br />
… der Geme<strong>in</strong>den<br />
Standesamt, Meldewesen,<br />
Ausstellung von<br />
Lohnsteuerkarten u. a.<br />
waltungsgeme<strong>in</strong>schaften zusammenschließen. Diese Zusammenschlüsse<br />
besitzen jedoch ke<strong>in</strong>en eigenständigen politischen Status.<br />
Die zentralen Strukturmerkmale der kommunalen Verwaltung<br />
s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> allen deutschen Flächenländern gleich: Es wird<br />
unterschieden zwischen Geme<strong>in</strong>den als Sammelbegriff <strong>und</strong><br />
Landkreisen. Zum Sammelbegriff der Geme<strong>in</strong>den zählen<br />
Geme<strong>in</strong>den als Bezeichnung für kle<strong>in</strong>ere Geme<strong>in</strong>wesen, Städte<br />
<strong>und</strong> Kreisfreie Städte. Die gr<strong>und</strong>legenden Gesetze für Organisation<br />
<strong>und</strong> Aufgaben der Kommunen s<strong>in</strong>d <strong>die</strong> Sächsische Landkreisordnung<br />
(SächsLKrO) für <strong>die</strong> Landkreise <strong>und</strong> <strong>die</strong> Sächsische<br />
Geme<strong>in</strong>deordnung (SächsGemO) für <strong>die</strong> Städte <strong>und</strong><br />
Geme<strong>in</strong>den. Die SächsGemO besagt <strong>in</strong> §3 (1): »Geme<strong>in</strong>den im<br />
S<strong>in</strong>ne <strong>die</strong>ses Gesetzes s<strong>in</strong>d <strong>die</strong> kreisangehörigen Städte <strong>und</strong><br />
Geme<strong>in</strong>den sowie <strong>die</strong> Kreisfreien Städte.«<br />
Organisation der Kommunalen Selbstverwaltung:<br />
Landkreis Kreisfreie Stadt<br />
Als Kreise werden <strong>die</strong> sogenannten Landkreise bezeichnet, zu<br />
denen jeweils <strong>die</strong> Städte <strong>und</strong> Geme<strong>in</strong>den des Kreisgebietes<br />
gehören. Landkreise s<strong>in</strong>d für Angelegenheiten zuständig, <strong>die</strong><br />
e<strong>in</strong>zelne Geme<strong>in</strong>den überfordern. Kreisfreie Städte besitzen<br />
e<strong>in</strong>en Sonderstatus: Sie gelten e<strong>in</strong>erseits als Geme<strong>in</strong>den, s<strong>in</strong>d<br />
aber <strong>in</strong> <strong>Sachsen</strong> bezüglich ihrer Größe den Landkreisen vergleichbar.<br />
Sie nehmen alle kommunalen Aufgaben <strong>in</strong> ihrem<br />
Gebiet wahr. Des Weiteren können Städte mit mehr als 17.500<br />
E<strong>in</strong>wohnern <strong>und</strong> ehemalige Kreisstädte den Titel e<strong>in</strong>er Großen<br />
Kreisstadt führen. Große Kreisstädte besitzen jedoch ke<strong>in</strong>e besonderen<br />
Vorrechte gegenüber anderen Städten <strong>und</strong> Geme<strong>in</strong>den.<br />
Im Laufe der jüngeren sächsischen Geschichte s<strong>in</strong>d <strong>die</strong><br />
kle<strong>in</strong>eren kommunalen politischen E<strong>in</strong>heiten immer wieder zu<br />
größeren zusammengeschlossen worden. Bis <strong>in</strong>s 20. Jahrh<strong>und</strong>ert<br />
h<strong>in</strong>e<strong>in</strong> waren <strong>die</strong> meisten Dörfer <strong>und</strong> Kle<strong>in</strong>städte noch selbstständig.<br />
Heute gibt es <strong>in</strong> <strong>Sachsen</strong> viele Geme<strong>in</strong>den, <strong>die</strong> aus<br />
Kommunalpolitik: Gr<strong>und</strong>lagen, Organe, Akteure<br />
Kreisangehörige<br />
Geme<strong>in</strong>de/Stadt<br />
Spitzengremium Kreistag Stadtrat Geme<strong>in</strong>derat/Stadtrat<br />
Spitzenamt Landrat Oberbürgermeister<br />
Behörde Landratsamt Stadtverwaltung<br />
Verwaltungsverband <strong>und</strong><br />
Verwaltungsgeme<strong>in</strong>schaft:<br />
E<strong>in</strong> Verwaltungsverband besteht aus<br />
Nachbargeme<strong>in</strong>den e<strong>in</strong>es Landkreises<br />
<strong>und</strong> ist e<strong>in</strong>e Körperschaft öffentlichen<br />
Rechts. Verwaltungsverbände können<br />
frei geschlossen werden (Freiverband)<br />
oder verpflichtend e<strong>in</strong>geführt werden<br />
(Pflichtverband).<br />
E<strong>in</strong>e Verwaltungsgeme<strong>in</strong>schaft<br />
besteht <strong>in</strong> der Regel aus dem Zusammenschluss<br />
kle<strong>in</strong>erer Geme<strong>in</strong>den<br />
mit e<strong>in</strong>er größeren »Erfüllungsgeme<strong>in</strong>de«.<br />
Die größere erfüllt hierbei<br />
Aufgaben für <strong>die</strong> kle<strong>in</strong>eren. (Näheres<br />
ist zu f<strong>in</strong>den im Sächsischen Gesetz<br />
über kommunale Zusammenarbeit<br />
bzw. SächsKomZG.)<br />
Bürgermeister/<br />
Oberbürgermeister<br />
Geme<strong>in</strong>deverwaltung/<br />
Stadtverwaltung<br />
17
Landesdirektionen:<br />
Die drei sächsischen Landesdirektionen<br />
s<strong>in</strong>d sogenannte<br />
Mittelbehörden zwischen<br />
verschiedenen Staatsm<strong>in</strong>isterien<br />
<strong>und</strong> den Kommunen. Sie s<strong>in</strong>d<br />
unter anderem Aufsichts-,<br />
Genehmigungs-, Prüfungs-<br />
<strong>und</strong> Fördermittelbehörden.<br />
mehreren Dörfern oder gar mehreren ehemaligen Städten bestehen<br />
<strong>und</strong> somit ke<strong>in</strong>en geschlossenen Siedlungsraum mehr<br />
bilden. Die größeren Strukturen s<strong>in</strong>d verwaltungsmäßig e<strong>in</strong>facher<br />
zu organisieren aber oftmals der positiven Identifikation<br />
der Bürger mit ihrer Geme<strong>in</strong>de oder ihrem Landkreis abträglich.<br />
Die Zahl der Landkreise wurde zum 1. August 2008 auf<br />
zehn <strong>und</strong> <strong>die</strong> der Kreisfreien Städte auf drei reduziert. Mit Stand<br />
vom 1. März 2009 gibt es im Freistaat <strong>Sachsen</strong> <strong>in</strong>sgesamt 491<br />
Städte <strong>und</strong> Geme<strong>in</strong>den. Hierunter bef<strong>in</strong>den sich neben den<br />
drei Kreisfreien Städten 175 kreisangehörige Städte <strong>und</strong> 313<br />
kreisangehörige Geme<strong>in</strong>den. Von den kreisangehörigen Städten<br />
tragen 50 den Titel e<strong>in</strong>er Großen Kreisstadt. 226 Städte <strong>und</strong><br />
Geme<strong>in</strong>den haben sich <strong>in</strong> 91 Verwaltungsgeme<strong>in</strong>schaften<br />
zusammengeschlossen. 32 weitere Städte <strong>und</strong> Geme<strong>in</strong>den bilden<br />
10 Verwaltungsverbände.<br />
Oberhalb der kommunalen Ebene stehen drei Landesdirektionen<br />
(vergleichbar mit den ehemaligen Regierungspräsi<strong>die</strong>n)<br />
als untere staatliche Ebene. Die Landesdirektionen Chemnitz,<br />
Dresden <strong>und</strong> Leipzig s<strong>in</strong>d für <strong>die</strong> Kommunen <strong>in</strong> ihrem jeweiligen<br />
Direktionsbezirk zuständig. Die Kreise<strong>in</strong>teilung stellt sich im<br />
E<strong>in</strong>zelnen wie folgt dar (E<strong>in</strong>wohnerstand: 31.12. 2006):<br />
Direktionsbezirk Chemnitz (1.592.100 E<strong>in</strong>wohner):<br />
1. Kreisfreie Stadt Chemnitz<br />
(245.700 E<strong>in</strong>wohner)<br />
2. Vogtlandkreis mit der Kreisstadt Plauen<br />
(257.000 E<strong>in</strong>wohner)<br />
3. Landkreis Zwickau mit der Kreisstadt Zwickau<br />
(357.000 E<strong>in</strong>wohner)<br />
4. Erzgebirgskreis mit der Kreisstadt Annaberg-Buchholz<br />
(387.900 E<strong>in</strong>wohner)<br />
5. Landkreis Mittelsachsen mit der Kreisstadt Freiberg<br />
(344.500 E<strong>in</strong>wohner)<br />
Direktionsbezirk Leipzig (1.000.600 E<strong>in</strong>wohner):<br />
1. Kreisfreie Stadt Leipzig (506.600 E<strong>in</strong>wohner)<br />
2. Landkreis Leipzig mit der Kreisstadt Borna<br />
(277.100 E<strong>in</strong>wohner)<br />
3. Landkreis Nordsachsen mit der Kreisstadt Torgau<br />
(216.900 E<strong>in</strong>wohner)<br />
18 Kommunalpolitik: Gr<strong>und</strong>lagen, Organe, Akteure<br />
Direktionsbezirk Dresden (1.657.100 E<strong>in</strong>wohner):<br />
1. Kreisfreie Stadt Dresden, Landeshauptstadt<br />
(504.800 E<strong>in</strong>wohner)<br />
2. Landkreis Meißen mit der Kreisstadt Meißen<br />
(261.700 E<strong>in</strong>wohner)<br />
3. Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge<br />
mit der Kreisstadt Pirna<br />
(259.700 E<strong>in</strong>wohner)<br />
4. Landkreis Bautzen mit der Kreisstadt Bautzen<br />
(338.100 E<strong>in</strong>wohner)<br />
5. Landkreis Görlitz mit der Kreisstadt Görlitz<br />
(292.800 E<strong>in</strong>wohner)<br />
Die Vergrößerung der Landkreise durch <strong>die</strong> Kreisgebietsreform von 2008<br />
hat <strong>die</strong> Entfernungen zu den Kreisbehörden vielfach deutlich vergrößert.<br />
Kartographie: Staatsbetrieb Geobasis<strong>in</strong>formation <strong>und</strong> Vermessung <strong>Sachsen</strong> 2009<br />
Kommunalpolitik: Gr<strong>und</strong>lagen, Organe, Akteure<br />
19
Staatsm<strong>in</strong>isterium Staatsm<strong>in</strong>isterium<br />
der Justiz der F<strong>in</strong>anzen<br />
Landesdirektion<br />
Chemnitz<br />
Landkreise<br />
Die Landesdirektionen als Mittelbehörden<br />
im Verwaltungsaufbau des Freistaates <strong>Sachsen</strong><br />
Staatsm<strong>in</strong>isterium<br />
für Kultus<br />
Das Sächsische Verwaltungsorganisationsgesetz (SächsVwOrgG)<br />
def<strong>in</strong>iert <strong>die</strong> Landesdirektionen <strong>in</strong> §6 wie folgt:<br />
»(1) Allgeme<strong>in</strong>e Staatsbehörden s<strong>in</strong>d <strong>die</strong> Landesdirektionen.<br />
Sie s<strong>in</strong>d dem Staatsm<strong>in</strong>isterium des Innern unmittelbar nachgeordnet.<br />
Das Gebiet des Freistaates ist <strong>in</strong> <strong>die</strong> drei Direktionsbezirke<br />
Chemnitz, Dresden <strong>und</strong> Leipzig e<strong>in</strong>geteilt. Für jeden<br />
Direktionsbezirk besteht e<strong>in</strong>e Landesdirektion. Die räumliche<br />
Gliederung der Direktionsbezirke bestimmt <strong>die</strong> Staatsregierung<br />
durch Rechtsverordnung. (2) Die Landesdirektionen nehmen<br />
Aufgaben aus mehreren Staatsm<strong>in</strong>isterien wahr <strong>und</strong> koord<strong>in</strong>ieren<br />
<strong>die</strong> staatliche Verwaltungstätigkeit <strong>in</strong> ihrem Direktionsbezirk. …«<br />
Als allgeme<strong>in</strong>e Staatsbehörden bilden <strong>die</strong> Landesdirektionen e<strong>in</strong>e<br />
wichtige Schnittstelle zwischen kommunaler Selbstverwaltung<br />
<strong>und</strong> Staatsverwaltung <strong>in</strong> <strong>Sachsen</strong>.<br />
M<strong>in</strong>isterpräsident<br />
Staatsm<strong>in</strong>isterium<br />
für Wissenschaft<br />
<strong>und</strong> Kunst<br />
Staatskanzlei<br />
Staatsm<strong>in</strong>isterium<br />
des Innern<br />
Landesdirektion<br />
Leipzig<br />
Staatsm<strong>in</strong>isterium<br />
für Wirtschaft<br />
<strong>und</strong> Arbeit<br />
Staatsm<strong>in</strong>isterium<br />
für Umwelt <strong>und</strong><br />
Landwirtschaft<br />
Kreisfreie Städte Städte Geme<strong>in</strong>den<br />
20 Kommunalpolitik: Gr<strong>und</strong>lagen, Organe, Akteure<br />
Landesdirektion<br />
Dresden<br />
Staatsm<strong>in</strong>isterium<br />
für Soziales<br />
Foto rechts: © Stephan Flad, fotolia.com<br />
<strong>Wahlen</strong> <strong>in</strong> Städten <strong>und</strong> Geme<strong>in</strong>den
<strong>Wahlen</strong> <strong>in</strong> Städten <strong>und</strong> Geme<strong>in</strong>den<br />
Sächsische Geme<strong>in</strong>deordnung,<br />
§1:<br />
»(1) Die Geme<strong>in</strong>de ist Gr<strong>und</strong>lage<br />
<strong>und</strong> Glied des demokratischen<br />
Rechtsstaates. (2) Die Geme<strong>in</strong>de<br />
erfüllt ihrer Aufgaben <strong>in</strong> bürgerschaftlicher<br />
Selbstverwaltung zum<br />
geme<strong>in</strong>samen Wohl aller E<strong>in</strong>wohner<br />
durch ihre von den Bürgern gewählten<br />
Organe sowie im Rahmen<br />
der Gesetze durch <strong>die</strong> E<strong>in</strong>wohner<br />
<strong>und</strong> Bürger unmittelbar.«<br />
Aufgaben <strong>und</strong> Zusammensetzung<br />
der Stadt- <strong>und</strong> Geme<strong>in</strong>deräte<br />
Die politische Vertretung der Bürgerschaft wird <strong>in</strong> Städten als<br />
Stadtrat <strong>und</strong> <strong>in</strong> Geme<strong>in</strong>den als Geme<strong>in</strong>derat bezeichnet. Der<br />
Geme<strong>in</strong>derat oder Rat der Geme<strong>in</strong>de ist zum e<strong>in</strong>en das Gremium,<br />
dem alle gewählten Geme<strong>in</strong>deratsmitglieder angehören. Er<br />
ist zum anderen e<strong>in</strong>e Personenbezeichnung für das Mitglied<br />
e<strong>in</strong>es Geme<strong>in</strong>derates (Geme<strong>in</strong>derat/Geme<strong>in</strong>derät<strong>in</strong>). Das Gleiche<br />
gilt für <strong>die</strong> Bezeichnungen Stadtrat (Gremium) <strong>und</strong> Stadtrat/Stadträte<br />
(Personen). Geme<strong>in</strong>de- <strong>und</strong> Stadträte als Personen<br />
s<strong>in</strong>d gewählte Vertreter der jeweiligen Bürgerschaft. Sie arbeiten<br />
ehrenamtlich. Ihre Legitimation ist vergleichbar mit Landtagsoder<br />
B<strong>und</strong>estagsabgeordneten. Im Folgenden werden <strong>die</strong> Begriffe<br />
Geme<strong>in</strong>de <strong>und</strong> Geme<strong>in</strong>derat als Sammelbegriffe verwendet,<br />
schließen also <strong>die</strong> Städte <strong>und</strong> Stadträte mit e<strong>in</strong>.<br />
Die Sächsische Geme<strong>in</strong>deordnung def<strong>in</strong>iert <strong>die</strong> Bürgerschaft wie<br />
folgt (§15, 1): »Bürger der Geme<strong>in</strong>de ist jeder <strong>Deutsche</strong> im S<strong>in</strong>ne<br />
des Artikels 116 des Gr<strong>und</strong>gesetzes, der das 18. Lebensjahr vollendet<br />
hat <strong>und</strong> seit m<strong>in</strong>destens drei Monaten <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>de<br />
wohnt. Wer <strong>in</strong> mehreren Geme<strong>in</strong>den wohnt, ist Bürger nur <strong>in</strong><br />
der Geme<strong>in</strong>de des Freistaates <strong>Sachsen</strong>, <strong>in</strong> der er seit m<strong>in</strong>destens<br />
drei Monaten se<strong>in</strong>e Hauptwohnung hat. War <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>de,<br />
<strong>in</strong> der sich <strong>die</strong> Hauptwohnung bef<strong>in</strong>det, <strong>die</strong> bisherige e<strong>in</strong>zige<br />
Wohnung, wird <strong>die</strong> bisherige Wohndauer <strong>in</strong> <strong>die</strong>ser Geme<strong>in</strong>de<br />
angerechnet.«<br />
Im Unterschied zur Bürgerschaft ist <strong>die</strong> E<strong>in</strong>wohnerschaft<br />
zu sehen. E<strong>in</strong>wohner <strong>und</strong> zugleich nicht Bürger e<strong>in</strong>er Geme<strong>in</strong>de<br />
s<strong>in</strong>d zum Beispiel K<strong>in</strong>der <strong>und</strong> Jugendliche unter 18 Jahren,<br />
Ausländer <strong>und</strong> EU-Bürger. Bürger besitzen mehr Rechte, aber<br />
auch mehr Pflichten, als <strong>die</strong> übrigen E<strong>in</strong>wohner. So können<br />
Bürger zum Beispiel <strong>in</strong> besonderen Fällen auch gegen ihren<br />
Willen zur Übernahme von Ehrenämtern bis h<strong>in</strong> zum ehrenamtlichen<br />
Bürgermeisteramt verpflichtet werden. Der Geme<strong>in</strong>derat<br />
legt laut Geme<strong>in</strong>deordnung <strong>die</strong> Gr<strong>und</strong>sätze für <strong>die</strong> Ver-<br />
Geme<strong>in</strong>deverfassung im Freistaat <strong>Sachsen</strong><br />
Rechtsgr<strong>und</strong>lage ist <strong>die</strong> Geme<strong>in</strong>deordnung des Freistaates <strong>Sachsen</strong> vom 21. April 1993<br />
Geme<strong>in</strong>derat<br />
Bürgermeister als Vorsitzender Bürgermeister als Leiter<br />
Amtszeit 7 Jahre<br />
Geme<strong>in</strong>deräte / Stadträte<br />
Amtszeit 5 Jahre<br />
Ausschüsse<br />
Bürger<br />
waltung der Geme<strong>in</strong>de fest <strong>und</strong> entscheidet über alle Angelegenheiten<br />
der Geme<strong>in</strong>de, soweit nicht der Bürgermeister kraft Gesetzes<br />
zuständig ist oder ihm der Geme<strong>in</strong>derat bestimmte Angelegenheiten<br />
überträgt (SächsGemO §28). Die Aufgaben umfassen<br />
<strong>in</strong>sbesondere das Recht, das Geme<strong>in</strong>debudget beziehungsweise<br />
den Geme<strong>in</strong>dehaushalt zu verabschieden. Ebenso s<strong>in</strong>d zum Beispiel<br />
Maßnahmen bezüglich Straßenbau, Kle<strong>in</strong>gärten, Müllabfuhr,<br />
öffentliche Versorgungsnetze, K<strong>in</strong>dergärten, Schulverwaltung<br />
oder Vere<strong>in</strong>swesen ohne mehrheitliche Zustimmung<br />
durch den Geme<strong>in</strong>derat nicht durchführbar.<br />
Die Größe oder Sitzstärke der Geme<strong>in</strong>deräte, also <strong>die</strong><br />
Anzahl der zu wählenden Kommunalpolitiker, richtet sich<br />
nach der Bevölkerungszahl der jeweiligen Geme<strong>in</strong>de:<br />
8 Geme<strong>in</strong>deräte bei bis zu 500 E<strong>in</strong>wohnern<br />
10 Geme<strong>in</strong>deräte bei bis zu 1.000 E<strong>in</strong>wohnern<br />
(z. B. Zettlitz)<br />
12 Geme<strong>in</strong>deräte bei bis zu 2.000 E<strong>in</strong>wohnern<br />
(z. B. Ralbitz-Rosenthal)<br />
Geme<strong>in</strong>deverwaltung<br />
Beigeordnete<br />
Amtszeit 7 Jahre<br />
Geschäftskreise<br />
Sächsische Geme<strong>in</strong>deordnung,<br />
§2,1:<br />
»Die Geme<strong>in</strong>den erfüllen <strong>in</strong> ihrem<br />
Gebiet im Rahmen ihrer Leistungsfähifgkeit<br />
alle öffentlichen Aufgaben<br />
<strong>in</strong> eigener Verantwortung <strong>und</strong> schaffen<br />
<strong>die</strong> für das soziale, kulturelle <strong>und</strong><br />
wirtschaftliche Wohl ihrer E<strong>in</strong>wohner<br />
erforderlichen öffentlichen E<strong>in</strong>richtungen,<br />
soweit <strong>die</strong> Gesetze nichts<br />
anderes bestimmen.«<br />
22 <strong>Wahlen</strong> <strong>in</strong> Städten <strong>und</strong> Geme<strong>in</strong>den <strong>Wahlen</strong> <strong>in</strong> Städten <strong>und</strong> Geme<strong>in</strong>den<br />
23
Sächsische Geme<strong>in</strong>deordnung,<br />
§4:<br />
»(1) Die Geme<strong>in</strong>den können <strong>die</strong><br />
weisungsfreien Angelegenheiten<br />
durch Satzung regeln, soweit Gesetze<br />
oder Rechtsverordnungen ke<strong>in</strong>e<br />
Vorschriften enthalten. Weisungsaufgaben<br />
können durch Satzung<br />
geregelt werden, wenn e<strong>in</strong> Gesetz<br />
hierzu ermächtigt. (2) Satzungen<br />
werden vom Geme<strong>in</strong>derat beschlossen….«<br />
(Beispiele: Hauptsatzung,<br />
Haushaltssatzung, Bausatzung)<br />
14 Geme<strong>in</strong>deräte bei bis zu 3.000 E<strong>in</strong>wohnern<br />
(z. B. Schönteichen)<br />
16 Geme<strong>in</strong>deräte bei bis zu 5.000 E<strong>in</strong>wohnern<br />
(z. B. Bad Muskau)<br />
18 Geme<strong>in</strong>deräte bei bis zu 10.000 E<strong>in</strong>wohnern<br />
(z. B. Geitha<strong>in</strong>)<br />
22 Geme<strong>in</strong>deräte bei bis zu 20.000 E<strong>in</strong>wohnern<br />
(z. B. Aue)<br />
26 Geme<strong>in</strong>deräte bei bis zu 30.000 E<strong>in</strong>wohnern<br />
(z. B. Markkleeberg)<br />
30 Geme<strong>in</strong>deräte bei bis zu 40.000 E<strong>in</strong>wohnern<br />
(z. B. Riesa)<br />
34 Geme<strong>in</strong>deräte bei bis zu 50.000 E<strong>in</strong>wohnern<br />
(z. B. Bautzen)<br />
38 Geme<strong>in</strong>deräte bei bis zu 60.000 E<strong>in</strong>wohnern<br />
(z. B. Görlitz)<br />
42 Geme<strong>in</strong>deräte bei bis zu 80.000 E<strong>in</strong>wohnern<br />
(z. B. Plauen)<br />
48 Geme<strong>in</strong>deräte bei bis zu 150.000 E<strong>in</strong>wohnern<br />
(z. B. Zwickau)<br />
54 Geme<strong>in</strong>deräte bei bis zu 400.000 E<strong>in</strong>wohnern<br />
60 Geme<strong>in</strong>deräte bei mehr als 400.000 E<strong>in</strong>wohnern<br />
24 <strong>Wahlen</strong> <strong>in</strong> Städten <strong>und</strong> Geme<strong>in</strong>den<br />
Den Geme<strong>in</strong>den steht es hierbei frei, <strong>in</strong> der Hauptsatzung e<strong>in</strong>e<br />
um e<strong>in</strong>e Größengruppe kle<strong>in</strong>ere oder größere Sitzanzahl festzulegen.<br />
In der höchsten Größengruppe kann e<strong>in</strong>e Vergrößerung<br />
um bis zu zehn Sitze erfolgen. So umfassen <strong>die</strong> Stadträte von<br />
Chemnitz <strong>und</strong> <strong>die</strong> von Leipzig <strong>und</strong> Dresden 70 Sitze.<br />
Zu den wichtigsten Aufgabe e<strong>in</strong>es Geme<strong>in</strong>derates zählt <strong>die</strong><br />
Verabschiedung von Rechtsvorschriften. Während jedoch der<br />
B<strong>und</strong>estag oder der Sächsische Landtag wichtige Beschlüsse <strong>in</strong><br />
Form von Gesetzen verabschieden, gibt es <strong>die</strong>se Bezeichnung<br />
auf kommunaler Ebene nicht, denn <strong>die</strong>se Ebene besitzt ke<strong>in</strong>e<br />
Gesetzgebungskompetenz. Wichtige Beschlüsse e<strong>in</strong>es Geme<strong>in</strong>derates<br />
werden deshalb als Satzung bezeichnet. Satzungen bewegen<br />
sich im Rahmen der Gesetze, so wie sich Gesetze im Rahmen<br />
der Verfassungsordnung bewegen. Die gr<strong>und</strong>legende Satzung<br />
jeder Geme<strong>in</strong>de ist <strong>die</strong> Hauptsatzung.<br />
Wahlregeln für Geme<strong>in</strong>deratswahlen<br />
Zusammenfassung<br />
Wahlperiode: 5 Jahre<br />
Wahlsystem: Verhältniswahl<br />
(im Ausnahmefall Mehrheitswahl)<br />
Stimmenanzahl: 3<br />
Aktives Wahlrecht: <strong>Deutsche</strong> oder EU-Bürger mit Wohnsitz <strong>in</strong><br />
der Geme<strong>in</strong>de seit m<strong>in</strong>destens drei Monaten<br />
<strong>und</strong> im Alter von m<strong>in</strong>destens 18 Jahren<br />
Passives Wahlrecht: <strong>Deutsche</strong> oder EU-Bürger mit Wohnsitz <strong>in</strong><br />
der Geme<strong>in</strong>de seit m<strong>in</strong>destens drei Monaten<br />
<strong>und</strong> im Alter von m<strong>in</strong>destens 18 Jahren.<br />
In sächsischen Geme<strong>in</strong>den wird m<strong>in</strong>destens alle fünf Jahre e<strong>in</strong><br />
Geme<strong>in</strong>derat gewählt. Die <strong>Wahlen</strong> f<strong>in</strong>den nach den Pr<strong>in</strong>zipien<br />
der Verhältniswahl statt. Danach stehen den Parteien <strong>und</strong><br />
Wählervere<strong>in</strong>igungen Geme<strong>in</strong>deratssitze entsprechend ihrem<br />
Stimmenanteil zu.<br />
E<strong>in</strong> Wahlgebiet bei Geme<strong>in</strong>dewahlen entspricht dem gesamten<br />
Territorium der Geme<strong>in</strong>den <strong>in</strong> den jeweiligen Geme<strong>in</strong>degrenzen.<br />
Wahlkreise s<strong>in</strong>d Teile des Wahlgebietes, für <strong>die</strong> sich<br />
Parteien oder Kandidaten exklusiv bewerben müssen. Wo Wahlkreise<br />
gebildet werden, gibt es für jeden Wahlkreis e<strong>in</strong>en eigenen<br />
Stimmzettel. Wahlbezirke s<strong>in</strong>d demgegenüber re<strong>in</strong> organisatorische<br />
E<strong>in</strong>heiten, <strong>die</strong> den Wahlablauf vere<strong>in</strong>fachen sollen. Ist e<strong>in</strong><br />
Wahlgebiet <strong>in</strong> Wahlbezirke, aber nicht <strong>in</strong> Wahlkreise aufgeteilt,<br />
so bedeuetet <strong>die</strong>s, dass <strong>die</strong> Wähler an verschiedenen Orten<br />
(Wahllokalen) ihre Stimme abgeben, wobei aber alle denselben<br />
Stimmzettel verwenden.<br />
Es werden <strong>in</strong> kreisangehörigen Geme<strong>in</strong>den (also <strong>in</strong> Geme<strong>in</strong>den<br />
mit Ausnahme der Kreisfreien Städte) bei Geme<strong>in</strong>dewahlen<br />
ke<strong>in</strong>e Wahlkreise gebildet. Somit wählen alle Wähler mit<br />
demselben Stimmzettel. Auf dem Stimmzettel s<strong>in</strong>d alle Wahlvorschläge<br />
der Geme<strong>in</strong>de aufgelistet. E<strong>in</strong> Wahlvorschlag ist <strong>die</strong><br />
Kandidatenliste e<strong>in</strong>er Partei oder e<strong>in</strong>er Wählervere<strong>in</strong>igung. E<strong>in</strong>e<br />
Wählerver- e<strong>in</strong>igung ist e<strong>in</strong> Zusammenschluss von Personen<br />
mit dem Ziel der Wahlteilnahme <strong>und</strong> ohne den rechtlichen<br />
Status e<strong>in</strong>er Partei.<br />
<strong>Wahlen</strong> <strong>in</strong> Städten <strong>und</strong> Geme<strong>in</strong>den<br />
25
Unionsbürgerschaft <strong>und</strong><br />
Kommunalwahlrecht:<br />
Zur Stärkung ihrer Rechte <strong>und</strong><br />
Interessen wurde <strong>in</strong> der Europäischen<br />
Union 1994 „e<strong>in</strong>e Unionsbürgerschaft<br />
für alle Staatsangehörigen der<br />
Mitgliedstaaten e<strong>in</strong>geführt <strong>und</strong> ihnen<br />
daraus e<strong>in</strong>e Reihe von Rechten zuerkannt.<br />
Das <strong>in</strong> Artikel 8b Absatz 1<br />
des Vertrages zur Gründung der<br />
Europäischen Geme<strong>in</strong>schaft vorgesehene<br />
aktive <strong>und</strong> passive Wahlrecht<br />
bei den Kommunalwahlen im<br />
Wohnsitzmitgliedstaat stellt e<strong>in</strong>e<br />
Anwendung des Gr<strong>und</strong>satzes der<br />
Gleichheit <strong>und</strong> Nichtdiskrim<strong>in</strong>ierung<br />
zwischen <strong>in</strong>- <strong>und</strong> ausländischen<br />
Unionsbürgern … dar.«<br />
(Richtl<strong>in</strong>ie 94/80/EG des<br />
Rates der Europäischen Union<br />
vom 19. Dezember 1994)<br />
26 <strong>Wahlen</strong> <strong>in</strong> Städten <strong>und</strong> Geme<strong>in</strong>den<br />
Der Wahlterm<strong>in</strong> für Geme<strong>in</strong>deratswahlen liegt jeweils an e<strong>in</strong>em<br />
Tag zwischen dem 1. April <strong>und</strong> dem 30. Juni, <strong>die</strong> Wahllokale s<strong>in</strong>d<br />
zwischen 8.00 Uhr <strong>und</strong> 18.00 Uhr geöffnet. Die Öffnungszeiten<br />
der Wahllokale können anders festgelegt werden, wenn <strong>die</strong> Kommunalwahlen<br />
mit dem Term<strong>in</strong> der Europawahlen zusammenfallen.<br />
Bei Geme<strong>in</strong>deratswahlen s<strong>in</strong>d nicht nur <strong>die</strong> Bürger<strong>in</strong>nen<br />
<strong>und</strong> Bürger der Geme<strong>in</strong>de wahlberechtigt, sondern auch andere<br />
EU-Bürger. Die Sächsische Geme<strong>in</strong>deordnung schreibt <strong>die</strong>s<br />
wie folgt vor (§16,1): »Die Bürger der Geme<strong>in</strong>de s<strong>in</strong>d im Rahmen<br />
der Gesetze zu den Geme<strong>in</strong>dewahlen wahlberechtigt <strong>und</strong><br />
haben das Stimmrecht <strong>in</strong> Geme<strong>in</strong>deangelegenheiten. Die<br />
Staatsangehörigen e<strong>in</strong>es anderen Mitgliedsstaates der Europäischen<br />
Geme<strong>in</strong>schaft s<strong>in</strong>d auch wahlberechtigt <strong>und</strong> stimmberechtigt<br />
<strong>in</strong> Geme<strong>in</strong>deangelegenheiten, sofern sie das achtzehnte<br />
Lebensjahr vollendet haben <strong>und</strong> seit m<strong>in</strong>destens drei Monaten<br />
<strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>de wohnen...«<br />
Somit besitzen alle <strong>Deutsche</strong>n <strong>und</strong> EU-Bürger mit Wohnsitz<br />
<strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>de seit m<strong>in</strong>destens drei Monaten <strong>und</strong> im<br />
Alter von m<strong>in</strong>destens 18 Jahren das Recht, an Geme<strong>in</strong>deratswahlen<br />
teilzunehmen (wählen dürfen = aktives Wahlrecht). Das<br />
Recht, sich um e<strong>in</strong>en Sitz im Geme<strong>in</strong>derat zu bewerben, also<br />
für den Geme<strong>in</strong>derat zu kandi<strong>die</strong>ren, besitzt derselbe Personenkreis<br />
(gewählt werden dürfen = passives Wahlrecht). E<strong>in</strong>e Kandidatur<br />
ist nur als sogenannter Bewerber <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>es Wahlvorschlages<br />
möglich. Wahlvorschläge können von Parteien oder<br />
Wählervere<strong>in</strong>igungen e<strong>in</strong>gereicht werden. Als Bewerber e<strong>in</strong>es<br />
Wahlvorschlages kann nur benannt werden, wer durch e<strong>in</strong>e<br />
Mitgliederversammlung, Vertreterversammlung oder e<strong>in</strong>e Versammlung<br />
der Angehörigen e<strong>in</strong>er Wählervere<strong>in</strong>igung <strong>in</strong> geheimer<br />
Wahl gewählt worden ist.<br />
Parteien <strong>und</strong> Wählervere<strong>in</strong>igungen, <strong>die</strong> seit der letzten<br />
Wahl weder im Sächsischen Landtag noch <strong>in</strong> der entsprechenden<br />
Geme<strong>in</strong>de vertreten waren, benötigen zusätzlich sogenannte<br />
Unterstützungsunterschriften. Die Anzahl der benötigten Unterstützungsunterschriften<br />
liegt je nach Geme<strong>in</strong>degröße zwischen<br />
20 <strong>und</strong> 240. Die Unterschriften müssen von Wahlberechtigten<br />
des Wahlkreises stammen. E<strong>in</strong> Wahlberechtigter darf nur e<strong>in</strong>en<br />
Wahlvorschlag unterstützen. Nähere Ausführungen hierzu<br />
enthalten das Kommunalwahlgesetz <strong>und</strong> <strong>die</strong> Kommunalwahlordnung.<br />
Die Anzahl der Bewerber e<strong>in</strong>es Wahlvorschlags ist auf das 1,5fache<br />
der Anzahl des zu wählenden Geme<strong>in</strong>derates begrenzt. Bei<br />
der Wahl e<strong>in</strong>es Geme<strong>in</strong>derates mit der Größe von beispielsweise<br />
18 Geme<strong>in</strong>deräten darf jeder Wahlvorschlag also höchstens 27<br />
Bewerber umfassen. Zu den sächsischen Geme<strong>in</strong>deratswahlen<br />
2009 traten <strong>in</strong>sgesamt 18.340 Bewerber <strong>in</strong> 491 Geme<strong>in</strong>den an.<br />
Hiervon entfielen unter anderem 6.680 Bewerber auf Wahlvorschläge<br />
von 858 Wählervere<strong>in</strong>igungen, 5.409 auf <strong>die</strong> CDU,<br />
1.876 auf Die L<strong>in</strong>ke, 1.656 auf <strong>die</strong> FDP, 1.586 auf <strong>die</strong> SPD,<br />
494 auf <strong>die</strong> Grünen, 317 auf <strong>die</strong> NPD <strong>und</strong> 273 auf <strong>die</strong> DSU.<br />
Jeder Wahlberechtigte hat drei Stimmen: Hierbei können<br />
drei oder weniger Kandidaten e<strong>in</strong>e bis drei Stimmen erhalten. Die<br />
Aufteilung der Stimmen auf mehrere Kandidaten verschiedener<br />
Parteien nennt man »panaschieren«, <strong>die</strong> Bündelung von Stimmen<br />
auf e<strong>in</strong>en Kandidaten nennt man »kumulieren«. Der Stimmzettel<br />
bei Geme<strong>in</strong>deratswahlen enthält jeweils alle Wahlvorschläge der<br />
Geme<strong>in</strong>de <strong>und</strong> zu jedem Wahlvorschlag e<strong>in</strong>e Liste mit allen Geme<strong>in</strong>deratskandidaten.<br />
So bewarben sich zum Beispiel <strong>in</strong> Zwickau<br />
Quelle: Kommunalwahlordnung Freistaat <strong>Sachsen</strong> 2009, Anlage 5<br />
<strong>Wahlen</strong> <strong>in</strong> Städten <strong>und</strong> Geme<strong>in</strong>den<br />
27
Karl-Rudolf Korte:<br />
»E<strong>in</strong>deutig fördert das<br />
flexible kommunale<br />
Wahlsystem vor<br />
allem im ländlichen<br />
Raum e<strong>in</strong>e stärkere<br />
Orientierung an den<br />
jeweiligen Kandidaten<br />
anstatt an den Parteien.<br />
Das reduziert den<br />
Parteienverdruss.«<br />
(<strong>Wahlen</strong>, S. 93)<br />
28 <strong>Wahlen</strong> <strong>in</strong> Städten <strong>und</strong> Geme<strong>in</strong>den<br />
zu den Stadtratswahlen 2009 neun Wahlvorschläge mit <strong>in</strong>sgesamt<br />
227 Kandidaten. Der Stimmzettel enthielt also 227<br />
Namen, denen <strong>die</strong> Wähler ihre drei Stimmen geben konnten.<br />
Es ergeben sich folgende mögliche Varianten der Stimmabgabe:<br />
A. Wahl e<strong>in</strong>es Kandidaten mit allen drei Stimmen. B.<br />
Wahl von zwei Kandidaten desselben Wahlvorschlags mit e<strong>in</strong>er<br />
<strong>und</strong> zwei Stimmen. C. Wahl von drei Kandidaten desselben<br />
Wahlvorschlags mit je e<strong>in</strong>er Stimme. D. Wahl von zwei Kandidaten<br />
zweier Wahlvorschläge mit e<strong>in</strong>er <strong>und</strong> zwei Stimmen. E.<br />
Wahl von drei Kandidaten dreier Wahlvorschläge mit jeweils<br />
e<strong>in</strong>er Stimme.<br />
Bei der Auszählung ist – nach den Pr<strong>in</strong>zipien der Verhältniswahl<br />
– das Gesamtergebnis der Stimmen für <strong>die</strong> jeweiligen<br />
Wahlvorschläge entscheidend, nicht das E<strong>in</strong>zelergebnis der jeweiligen<br />
Kadidaten. Gibt also e<strong>in</strong> Wähler alle drei Stimmen<br />
demselben Kandidaten, <strong>die</strong>ser Kandidat erhält persönlich aber<br />
ke<strong>in</strong>en Sitz im Geme<strong>in</strong>derat, so fließen <strong>die</strong>se Stimmen trotzdem<br />
<strong>in</strong> das Gesamtergebnis se<strong>in</strong>er Partei oder Wählervere<strong>in</strong>igung e<strong>in</strong>.<br />
Nach Schließung der Wahllokale werden <strong>die</strong> Stimmen wie folgt<br />
ausgezählt:<br />
1. Ermittlung der Gesamtstimmenzahl für jeden Wahlvorschlag<br />
(zum Beispiel: Partei Y erzielt 12.000 Stimmen von <strong>in</strong>sgesamt<br />
60.000 Stimmen).<br />
2. Errechnung der Sitze für jeden Wahlvorschlag nach dem<br />
Höchstzahlenverfahren (zum Beispiel: Partei Y erhält 9 Sitze<br />
von 48 Geme<strong>in</strong>deratssitzen <strong>in</strong>sgesamt).<br />
3. Zuteilung der Sitze für jeden Wahlvorschlag auf <strong>die</strong> Bewerber<br />
mit den meisten E<strong>in</strong>zelstimmen des Wahlvorschlages (zum<br />
Beispiel: <strong>die</strong> neun erfolgreichsten Kandidaten der Y-Partei).<br />
Im Folgenden ist e<strong>in</strong> Beispiel für <strong>die</strong> Auszählung der Stimmen<br />
bei Geme<strong>in</strong>deratswahlen <strong>in</strong> <strong>Sachsen</strong> nach dem Höchstzahlenverfahren<br />
von d´Hondt dargestellt. Dieses Sitzzuteilungsverfahren<br />
schreibt das Kommunalwahlgesetz (§ 21) vor <strong>und</strong> ist nach se<strong>in</strong>em<br />
Erf<strong>in</strong>der, dem belgischen Juristen Victor d’Hondt benannt<br />
(1841–1901). Das Beispiel <strong>die</strong>nt nur der Anschaulichkeit <strong>und</strong><br />
Nachvollziehbarkeit <strong>und</strong> enthält deshalb bereits ger<strong>und</strong>ete<br />
Zahlenwerte, <strong>die</strong> bei e<strong>in</strong>er echten Auszählung mathematisch<br />
genauer wären.<br />
Geme<strong>in</strong>de mit 19.000 E<strong>in</strong>wohnern<br />
Größe des Geme<strong>in</strong>derats: . . . . . . . . . . . 22 Sitze<br />
Wahlberechtigt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16.000 E<strong>in</strong>wohner<br />
Wahlbeteiligung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,0 %<br />
Zahl der Wähler: . . . . . . . . . . . . . . . . . 8.050<br />
Ungültige Stimmzettel: . . . . . . . . . . . . . 50<br />
Zahl der abgegebenen Stimmen: . . . . . . 24.000<br />
Ergebnis:<br />
Partei A: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10.000 Stimmen<br />
Partei B: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6.000 Stimmen<br />
Partei C: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4.050 Stimmen<br />
Partei D: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2.050 Stimmen<br />
Partei E: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 900 Stimmen<br />
Wahlvorschlag »Y«: . . . . . . . . . . . . . . . . 501 Stimmen<br />
Übrige: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 499 Stimmen<br />
1. Schritt: Errechnung der Sitze für jeden Wahlvorschlag<br />
Die Stimmen jedes Wahlvorschlages werden jeweils durch<br />
1, 2, 3 usw. geteilt. Die höchsten 22 Zahlenwerte (Reihenfolge<br />
1–22 <strong>in</strong> Klammern) aller Wahlvorschläge werden ermittelt. Es<br />
ergibt sich <strong>die</strong> Anzahl der Geme<strong>in</strong>deratssitze je Wahlvorschlag:<br />
Divisor Partei A Partei B Partei C Partei D Partei E WV »Y«<br />
:1 10.000 (1) 6.000 (2) 4.050 (4) 2.050 (8) 900 501<br />
:2 5.000 (3) 3.000 (6) 2.025 (9) 1.025 (19) 450<br />
:3 3.333 (5) 2.000 (10) 1.350 (15) 683<br />
:4 2.500 (7) 1.500 (13) 1.013 (20)<br />
:5 2.000 (11) 1.200 (17) 810<br />
:6 1.667 (12) 1.000 (21)<br />
:7 1.429 (14)<br />
:8 1.250 (16)<br />
:9 1.111 (18)<br />
:10 1.000 (22)<br />
Sitze: 10 6 4 2 - -<br />
<strong>Wahlen</strong> <strong>in</strong> Städten <strong>und</strong> Geme<strong>in</strong>den<br />
29
30 <strong>Wahlen</strong> <strong>in</strong> Städten <strong>und</strong> Geme<strong>in</strong>den<br />
2. Schritt: Zuteilung der Sitze auf <strong>die</strong> Kandidaten der<br />
Parteien oder Wählervere<strong>in</strong>igungen<br />
Die Stimmenanzahl je Bewerber/Kandidat wird ermittelt. Die<br />
Bewerber mit den höchsten Stimmzahlen erhalten <strong>die</strong> Geme<strong>in</strong>deratssitze<br />
ihres Wahlvorschlages.<br />
Kandidaten Partei A Partei B Partei C Partei D<br />
Kandidat 1 3.000 (1) 2.800 (1) 2.050 (1) 500 (1)<br />
Kandidat 2 2.500 (2) 1.000 (3) 850 (2) 450 (2)<br />
Kandidat:3 1.000 (3) 1.200 (2) 650 (3) 400<br />
Kandidat:4 500 (4) 250 (4) 250 (4)<br />
Kandidat:5 350 (6) 100 (6) 100<br />
Kandidat:6 450 (5) 200 (5)<br />
Kandidat:7 120 (10) 90<br />
Kandidat:8 200 (7)<br />
Kandidat:9 150 (8)<br />
Kandidat 10 130 (9)<br />
Kandidat 11 95<br />
Gesamt: 10 6 4 2<br />
Abweichend von der hier genannten Verhältniswahl <strong>und</strong> dem<br />
Auszählungsverfahren ist folgende Ausnahmeregelung zu berücksichtigen:<br />
Gibt es zu e<strong>in</strong>er Geme<strong>in</strong>dewahl nur e<strong>in</strong>en oder<br />
gar ke<strong>in</strong>en Wahlvorschlag, so f<strong>in</strong>det Mehrheitswahl statt. Dies<br />
bedeutet, dass <strong>die</strong> Bewerber mit den meisten Stimmen gewählt<br />
s<strong>in</strong>d. Die Wähler müssen sich <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em solchen Fall nicht an<br />
den Wahlvorschlag halten, sondern können bis zu drei neue<br />
Kandidaten namentlich auf dem Stimmzettel e<strong>in</strong>tragen. Die<br />
Wähler verfügen bei Mehrheitswahl allerd<strong>in</strong>gs nicht über das<br />
Recht, e<strong>in</strong>em Kandidaten mehrere Stimmen zu geben.<br />
Quelle: Kommunalwahlordnung Freistaat <strong>Sachsen</strong> 2009, Anlage 7<br />
<strong>Wahlen</strong> <strong>in</strong> Städten <strong>und</strong> Geme<strong>in</strong>den<br />
31
Im Freistaat <strong>Sachsen</strong> existieren<br />
drei Kreisfreie Städte <strong>und</strong> zehn<br />
Landkreise. In Deutschland gibt es<br />
<strong>in</strong>sgesamt 112 Kreisfreie Städte <strong>und</strong><br />
301 Landkreise (Stand: 2009).<br />
32 <strong>Wahlen</strong> <strong>in</strong> Städten <strong>und</strong> Geme<strong>in</strong>den<br />
Gibt es zu e<strong>in</strong>er Wahl gar ke<strong>in</strong>en Wahlvorschlag, so f<strong>in</strong>det<br />
ebenfalls Mehrheitswahl statt. In <strong>die</strong>sem Fall muss der Wähler<br />
e<strong>in</strong>en, zwei oder drei Bewerber auf dem Stimmzettel benennen.<br />
Die Benennung erfolgt formlos <strong>und</strong> muss lediglich e<strong>in</strong>deutig<br />
se<strong>in</strong>.<br />
Der entsprechende Passus zu <strong>die</strong>ser Mehrheitswahl lautet<br />
<strong>in</strong> der Sächsischen Geme<strong>in</strong>deordnung (§ 30,3): »Wird nur e<strong>in</strong><br />
gültiger oder ke<strong>in</strong> Wahlvorschlag e<strong>in</strong>gereicht, f<strong>in</strong>det Mehrheitswahl<br />
ohne B<strong>in</strong>dung an <strong>die</strong> vorgeschlagenen Bewerber <strong>und</strong> das<br />
Recht der Stimmenhäufung auf e<strong>in</strong>en Bewerber statt.« Weitere<br />
Bestimmungen hierzu enthält <strong>in</strong>sbesondere das Kommunalwahlgesetz.<br />
Wahlregeln für Stadtratswahlen<br />
<strong>in</strong> Kreisfreien Städten<br />
Die Kreisfreien Städte besitzen rechtlich denselben Status wie<br />
alle anderen Geme<strong>in</strong>den des Freistaates <strong>Sachsen</strong>. Aus <strong>die</strong>sem<br />
Gr<strong>und</strong>e ist das Wahlrecht zu Stadtratswahlen <strong>in</strong> Kreisfreien<br />
Städten nahezu identisch zu dem <strong>in</strong> kreisangehörigen Geme<strong>in</strong>den.<br />
Dies betrifft zum Beispiel das aktive <strong>und</strong> passive Wahlrecht<br />
(<strong>Deutsche</strong> ab 18 Jahren <strong>und</strong> EU-Bürger) oder <strong>die</strong> Stimmenzahl<br />
je Wähler (3). Aufgr<strong>und</strong> der sehr viel umfangreicheren Wählerschaft<br />
gibt es jedoch e<strong>in</strong>ige Sonderbestimmungen, <strong>die</strong> das Wahlgebiet<br />
wie bei Kreistagswahlen aufteilen. Durch <strong>die</strong> Teilung des<br />
Wahlgebietes ergeben sich kle<strong>in</strong>ere wahlorganisatorische E<strong>in</strong>heiten<br />
<strong>und</strong> <strong>in</strong>sbesondere kle<strong>in</strong>ere Kandidatenlisten.<br />
Ohne Bildung von Teilgebieten (Wahlkreisen) müsste zum<br />
Beispiel e<strong>in</strong> e<strong>in</strong>ziger Stimmzettel für e<strong>in</strong>en Stadtrat mit 60 Vertretern<br />
alle Bewerberlisten aller Wahlvorschläge enthalten. E<strong>in</strong><br />
solcher Stimmzettel könnte schnell 500 bis 600 Namen enthalten,<br />
was e<strong>in</strong>e Personenwahl praktisch ad absurdum führen würde. Das<br />
Problem tritt bereits <strong>in</strong> größeren kreisangehörigen Städten auf.<br />
Quelle: Wahlpräsentation zu den Kommunalwahlen der Stadt Leipzig unter www.leipzig.de, 2009<br />
<strong>Wahlen</strong> <strong>in</strong> Städten <strong>und</strong> Geme<strong>in</strong>den<br />
33
34 <strong>Wahlen</strong> <strong>in</strong> Städten <strong>und</strong> Geme<strong>in</strong>den<br />
In Kreisfreien Städten werden Wahlkreise gebildet. In jedem<br />
Wahlkreis s<strong>in</strong>d von Parteien oder Wählervere<strong>in</strong>igungen Wahlvorschläge<br />
mit entsprechenden Bewerbern e<strong>in</strong>zureichen. Die<br />
Höchstzahl der Bewerber e<strong>in</strong>es Wahlvorschlages <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em solchen<br />
Wahlkreis wird »<strong>in</strong> der Weise ermittelt, dass <strong>die</strong> Zahl der zu<br />
wählenden Geme<strong>in</strong>deräte durch <strong>die</strong> Zahl der Wahlkreise geteilt<br />
<strong>und</strong> <strong>die</strong> sich hieraus ergebende Zahl mit der Zahl 1,5 multipliziert<br />
wird; Bruchteile der hiernach ermittelten Zahl werden aufger<strong>und</strong>et«<br />
(KomWG §6a). S<strong>in</strong>d also zum Beispiel 60 Stadträte <strong>in</strong><br />
10 Wahlkreisen zu wählen, so darf e<strong>in</strong> Wahlvorschlag höchstens<br />
9 Bewerber enthalten.<br />
Nach Schließung der Wahllokale wird wie folgt ausgezählt:<br />
1. Ermittlung der Gesamtstimmenzahl für jede Partei oder<br />
Wählervere<strong>in</strong>igung (zum Beispiel: Partei Y erzielt 36.000 Stimmen<br />
von <strong>in</strong>sgesamt 180.000 Stimmen).<br />
2. Errechnung der Sitze für jede Partei oder Wählervere<strong>in</strong>igung<br />
nach dem Zählsystem d’Hondt (zum Beispiel: Partei Y<br />
erhält 12 Sitze von 60 Stadtratssitzen <strong>in</strong>sgesamt).<br />
3. Zuteilung der Sitze für jede Partei oder Wählervere<strong>in</strong>igung<br />
auf <strong>die</strong> Wahlvorschläge <strong>in</strong> den Wahlkreisen. Die Kandidaten<br />
mit den meisten E<strong>in</strong>zelstimmen des Wahlvorschlages erhalten<br />
e<strong>in</strong>en Sitz (zum Beispiel: <strong>die</strong> zwei erfolgreichsten Kandidaten des<br />
Wahlvorschlages der Y-Partei im Wahlkreis VIII).<br />
Im Folgenden ist e<strong>in</strong> Beispiel für <strong>die</strong> Stimmenauszählung bei<br />
e<strong>in</strong>er Stadtratswahl <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Kreisfreien Stadt im Freistaat <strong>Sachsen</strong><br />
nach dem vorgeschriebenen Höchstzahlenverfahren von d´Hondt<br />
dargestellt. Dieses Beispiel <strong>die</strong>nt nur der Anschaulichkeit <strong>und</strong><br />
Nachvollziehbarkeit <strong>und</strong> enthält deshalb bereits ger<strong>und</strong>ete Zahlen,<br />
<strong>die</strong> bei e<strong>in</strong>er echten Auszählung mathematisch genauer wären.<br />
Kreisfreie Stadt mit 190.000 E<strong>in</strong>wohnern<br />
Größe des Stadtrats: . . . . . . . . . . . . . . . 54 Sitze<br />
Wahlberechtigt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . 160.000 E<strong>in</strong>wohner<br />
Wahlbeteiligung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,3 %<br />
Zahl der Wähler: . . . . . . . . . . . . . . . . . 80.500<br />
Ungültige Stimmzettel: . . . . . . . . . . . . . 500<br />
Zahl der abgegebenen Stimmen: . . . . . . 240.000<br />
Zahl der Wahlkreise: . . . . . . . . . . . . . . . 8<br />
Partei A: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.000 Stimmen<br />
Partei B: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60.000 Stimmen<br />
Partei C: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40.500 Stimmen<br />
Partei D: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20.500 Stimmen<br />
Partei E: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9.000 Stimmen<br />
Wählervere<strong>in</strong>igung »X«: . . . . . . . . . . . . 5.001 Stimmen<br />
Übrige: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4.999 Stimmen<br />
1. Schritt: Ermittlung der Sitzanzahl der Parteien <strong>und</strong> Wählervere<strong>in</strong>igungen<br />
im Stadtrat nach der Stimmenzahl im gesamten<br />
Wahlgebiet<br />
Die Stimmen jeder Partei bzw. Wählervere<strong>in</strong>igung werden<br />
jeweils durch 1, 2, 3 usw. geteilt. Die höchsten 54 Zahlenwerte<br />
(Höchstzahlen) werden ermittelt. Es ergibt sich somit <strong>die</strong><br />
Anzahl der Stadtratssitze je Partei oder Wählervere<strong>in</strong>igung.<br />
Plakatentwurf von Studenten der TU Dresden, Institut für Kommunikationswissenschaft:<br />
Julia Boxler, Agnieszka Kabath, Madlen Stange, Ramann Anand, Elena Geselet,<br />
Cornelia Felber, 2009<br />
<strong>Wahlen</strong> <strong>in</strong> Städten <strong>und</strong> Geme<strong>in</strong>den<br />
35
Divisor Partei A Partei B Partei C Partei D Partei E WV »X«<br />
:1 100.000 (1) 60.000 (2) 40.500 (4) 20.500 (8) 9.000 (24) 5.001 (44)<br />
:2 50.000 (3) 30.000 (6) 20.250 (9) 10.250 (19) 4.500 (50) 2.501<br />
:3 33.330 (5) 20.000 (10) 13.500 (15) 6.833 (31) 3.000<br />
:4 25.000 (7) 15.000 (13) 10.130 (20) 5.125 (42)<br />
:5 20.000 (11) 12.000 (17) 8.100 (27) 4.100<br />
:6 16.670 (12) 10.000 (21) 6.750 (32)<br />
:7 14.290 (14) 8.571 (25) 5.786 (38)<br />
:8 12.500 (16) 7.500 (29) 5.063 (43)<br />
:9 11.111 (18) 6.667 (33) 4.500 (51)<br />
:10 10.000 (22) 6.000 (36) 4.050<br />
:11 9.091(23) 5.455 (40)<br />
:12 8.333 (26) 5.000 (45)<br />
:13 7.692 (28) 4.615 (48)<br />
:14 7.143 (30) 4.286 (53)<br />
:15 6.667 (34) 4.000<br />
:16 6.250 (35)<br />
:17 5.882 (37)<br />
:18 5.556 (39)<br />
:19 5.263 (41)<br />
:20 5.000 (46)<br />
:21 4.762 (47)<br />
:22 4.545 (49)<br />
:23 4.348 (52)<br />
:24 4.167 (54)<br />
:25 4.000<br />
Sitze: 24 14 9 4 2 1<br />
2. Schritt: Zuteilung der Sitze e<strong>in</strong>er Partei oder Wählervere<strong>in</strong>igung<br />
auf <strong>die</strong> Wahlkreise/Wahlvorschläge am Beispiel der<br />
Partei A<br />
Vor-Ergebnis der Stimmenzählung: Partei A hat Anspruch<br />
auf 24 Sitze. Die Stimmen der Partei werden nach Wahlkreisen<br />
aufgelistet <strong>und</strong> anschließend durch 1, 2, 3 usw. geteilt. Die<br />
ermittelten 24 Höchstzahlen ergeben <strong>die</strong> Anzahl der Parteisitze<br />
je Wahlkreis.<br />
Partei A :1 :2 :3 :4 :5 :6 Sitze<br />
Wahlkreis 1 16.000 (2) 8000(9) 5.333 (16) 4.000 (22) 3.200 4<br />
Wahlkreis 2 8.500 (7) 4.250 (19) 2.833 2<br />
Wahlkreis 3 11.500 (6) 5.750 (15) 3.833 (23) 2.875 3<br />
Wahlkreis 4 12.500 (4) 6.250 (13) 4.167 (20) 3.125 3<br />
Wahlkreis 5 19.000 (1) 9.500(8) 6.333 (12) 4.750 (17) 3.800 (24) 3.167 5<br />
Wahlkreis 6 12.000 (5) 6.000 (14) 4.000 (21) 3.000 3<br />
Wahlkreis 7 7.500 (10) 3.750 2.500 1<br />
Wahlkreis 8 13.000 (3) 6.500 (11) 4.333 (18) 3.250 2.600 3<br />
Gesamt 100.000 24<br />
3. Schritt: Zuteilung der Wahlkreis-Mandate auf den Wahlvorschlag<br />
bzw. <strong>die</strong> Bewerber am Beispiel der Partei A<br />
Vor-Ergebnis: Auf den Wahlvorschlag der Partei A im Wahlkreis<br />
1 entfallen vier Sitze (nach vorstehender Tabelle Platz 2, 9,<br />
16 <strong>und</strong> 22 von allen 24 Plätzen, <strong>die</strong> berücksichtigt werden).<br />
Kandidaten Partei A Ergebnis<br />
Kandidat 1 5.000 Sitz (1) gewonnen<br />
Kandidat 2 1.500 Sitz (4) gewonnen<br />
Kandidat:3 3.500 Sitz (2) gewonnen<br />
Kandidat:4 800 -<br />
Kandidat:5 1.600 Sitz (3) gewonnen<br />
Kandidat:6 600 -<br />
Kandidat:7 750 -<br />
Kandidat:8 900 -<br />
Kandidat:9 500 -<br />
Kandidat 10 850 -<br />
Gesamt 16.000 4 Sitze im WK 1<br />
36 <strong>Wahlen</strong> <strong>in</strong> Städten <strong>und</strong> Geme<strong>in</strong>den <strong>Wahlen</strong> <strong>in</strong> Städten <strong>und</strong> Geme<strong>in</strong>den<br />
37
38 <strong>Wahlen</strong> <strong>in</strong> Städten <strong>und</strong> Geme<strong>in</strong>den<br />
Ergebnisse der Geme<strong>in</strong>deratswahlen im Freistaat <strong>Sachsen</strong><br />
(e<strong>in</strong>schließlich der <strong>Wahlen</strong> zu den Stadträten der Kreisfreien Städte)<br />
Verteilung der gültigen Stimmen <strong>in</strong> Prozent<br />
Partei 1990 1994 1999 2004 2009<br />
CDU 39,8 34,8 39,9 34,8 32,7<br />
SPD 12,9 17,6 15,7 11,4 10,9<br />
PDS/L<strong>in</strong>ke 10,5 14,5 16,9 18,6 15,4<br />
Grüne 3,5 5,0 2,4 3,1 5,0<br />
FDP 8,3 6,4 4,1 5,1 8,3<br />
DSU 5,7 2,7 1,3 1,1 0,5<br />
NPD - - 0,3 0,5 2,3<br />
Wählervere<strong>in</strong>igungen<br />
- 18,3 19,0 24,4 24,6<br />
Sonstige 19,3 0,7 0,7 1,0 0,2<br />
Quelle: Statistisches Landesamt <strong>Sachsen</strong><br />
Ortschaften <strong>und</strong> Stadtbezirke<br />
Sächsische Geme<strong>in</strong>den können Ortschaften mit eigenen Ortschaftsverfassungen<br />
<strong>in</strong>s Leben rufen. Dies wird festgeschrieben<br />
<strong>in</strong> der jeweiligen Hauptsatzung der Geme<strong>in</strong>de. Bei Flächengeme<strong>in</strong>den<br />
können zum Beispiel e<strong>in</strong> Dorf oder mehrere benachbarte<br />
Dörfer als Ortschaft gebildet werden. In größeren Städten<br />
<strong>und</strong> Großstädten können Ortschaften aus e<strong>in</strong>em oder mehreren<br />
Ortsteilen gebildet werden.<br />
In der Hauptsatzung der Landeshauptstadt Dresden heißt<br />
es zum Beispiel:<br />
Ȥ 40 Ortschaftsverfassung der Ortschaft Weixdorf<br />
(1) In der Ortschaft Weixdorf wird ab dem 01. 01. 1999 für<br />
e<strong>in</strong>en Zeitraum von 30 Jahren <strong>die</strong> Ortschaftsverfassung e<strong>in</strong>geführt.<br />
Auf Antrag des Ortschaftsrates kann <strong>die</strong> Ortschaftsverfassung<br />
aufgehoben werden. (2) Der Ortschaftsrat besteht aus<br />
12 Mitgliedern. …«<br />
Die Aufgaben des Ortschaftsrates s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> § 67 der Geme<strong>in</strong>deordnung<br />
festgelegt. Hierzu zählen zum Beispiel <strong>die</strong> Unterhaltung<br />
öffentlicher E<strong>in</strong>richtungen mit Ausnahme von Schulen oder <strong>die</strong><br />
Pflege öffentlicher Anlagen, soweit deren jeweilige Bedeutung<br />
über <strong>die</strong> Ortschaft nicht h<strong>in</strong>ausgeht.<br />
Ortschaften e<strong>in</strong>er Geme<strong>in</strong>de haben e<strong>in</strong>en ehrenamtlichen<br />
Ortsvorsteher im S<strong>in</strong>ne e<strong>in</strong>es Ortschaftsbürgermeisters. Ortsvorsteher<br />
werden nicht direkt, sondern <strong>in</strong>direkt von den Ortschaftsräten<br />
gewählt. In Städten <strong>und</strong> Geme<strong>in</strong>den besteht <strong>die</strong><br />
Möglichkeit, gewählte Vertretungsgremien als Ortschaftsräte<br />
e<strong>in</strong>zurichten. Die Ortschaften s<strong>in</strong>d dann <strong>die</strong> kle<strong>in</strong>sten politischen<br />
E<strong>in</strong>heiten, <strong>in</strong> denen allgeme<strong>in</strong>e <strong>Wahlen</strong> stattf<strong>in</strong>den.<br />
Ortsvorsteher s<strong>in</strong>d <strong>die</strong> Vorsitzenden des jeweiligen Ortschaftsrates<br />
<strong>und</strong> sie stehen an der Spitze der Verwaltung, wenn<br />
es e<strong>in</strong>e ortschaftseigene Verwaltung gibt. Ortsvorsteher werden<br />
zu »Ehrenbeamten auf Zeit« ernannt. Sie vertreten <strong>in</strong> der Ortschaft<br />
den Bürgermeister bei der Umsetzung der Beschlüsse des<br />
Ortschaftsrates. Im Geme<strong>in</strong>derat <strong>und</strong> an Ausschusssitzungen<br />
des Geme<strong>in</strong>derates können <strong>die</strong> Ortsvorsteher teilnehmen. Sie<br />
besitzen hier e<strong>in</strong>e beratende Stimme.<br />
<strong>Wahlen</strong> <strong>in</strong> Städten <strong>und</strong> Geme<strong>in</strong>den<br />
Sächsische Geme<strong>in</strong>deordnung,<br />
§ 66, 4:<br />
»Nimmt der Bürgermeister an e<strong>in</strong>er<br />
Sitzung des Ortschaftsrats teil, ist<br />
ihm vom Vorsitzenden auf Verlangen<br />
jederzeit das Wort zu erteilen.<br />
Geme<strong>in</strong>deräte, <strong>die</strong> <strong>in</strong> der Ortschaft<br />
wohnen <strong>und</strong> nicht Ortschaftsräte<br />
s<strong>in</strong>d, können an allen Sitzungen<br />
des Ortschaftsrats mit beratender<br />
Stimme teilnehmen.«<br />
39
40 <strong>Wahlen</strong> <strong>in</strong> Städten <strong>und</strong> Geme<strong>in</strong>den<br />
In Kreisfreien Städten besteht zusätzlich <strong>die</strong> Möglichkeit,<br />
Stadtbezirke e<strong>in</strong>zurichten. Diese Stadtbezirke können mit<br />
Stadtbezirksbeiräten ausgestattet werden. Stadtbezirksbeiräte<br />
Ortschaftsratswahlen<br />
s<strong>in</strong>d jedoch ke<strong>in</strong>e direkt gewählten Vertretungen. Sie werden<br />
Zusammenfassung<br />
vom Stadtrat nach jeder Stadtratswahl benannt. Der Stadt-<br />
Wahlperiode: 5 Jahre<br />
bezirksbeirat muss partei-politisch <strong>die</strong> Verhältnisse im Stadtrat<br />
Wahlsystem: Verhältniswahl<br />
widerspiegeln. Die Mitglieder e<strong>in</strong>es Stadtbezirksbeirates müssen<br />
(im Ausnahmefall Mehrheitswahl)<br />
<strong>in</strong> dem jeweiligen Stadtbezirk wohnhaft se<strong>in</strong>. Sie beraten <strong>die</strong><br />
Stimmenanzahl: 3<br />
Verwaltung, besitzen e<strong>in</strong> Anhörungsrecht gegenüber dem<br />
Aktives Wahlrecht: <strong>Deutsche</strong> oder EU-Bürger mit Wohnsitz <strong>in</strong><br />
Geme<strong>in</strong>derat <strong>und</strong> nehmen mit beratender Stimme an Aus-<br />
der Ortschaft seit m<strong>in</strong>destens drei Monaten<br />
schusssitzungen des Geme<strong>in</strong>derates teil, wenn ihr Stadtbezirk<br />
<strong>und</strong> im Alter von m<strong>in</strong>destens 18 Jahren<br />
von e<strong>in</strong>em Vorhaben besonders betroffen ist.<br />
Passives Wahlrecht: <strong>Deutsche</strong> oder EU-Bürger mit Wohnsitz <strong>in</strong><br />
In der Kreisfreien Stadt Leipzig wurden zum Beispiel mit<br />
der Ortschaft seit m<strong>in</strong>destens drei Monaten<br />
Ratsbeschluss aus dem Jahr 1992 Stadtbezirke e<strong>in</strong>geführt. Heute<br />
s<strong>in</strong>d <strong>die</strong>s zehn Stadtbezirke mit Stadtbezirksbeiräten <strong>und</strong> <strong>in</strong>s-<br />
<strong>und</strong> im Alter von m<strong>in</strong>destens 18 Jahren<br />
gesamt 96 Ortsteilen. Ortschaftsratswahlen erfolgen nach den Gr<strong>und</strong>sätzen von Sächsische Geme<strong>in</strong>deordnung,<br />
Plakatentwurf von Studenten der TU Dresden, Institut für Kommunikationswissenschaft:<br />
David Keller, Christ<strong>in</strong>a Wagner, Marie Engel, Mart<strong>in</strong> Krönert, Marie-Sophie Kanske, 2009<br />
Geme<strong>in</strong>deratswahlen <strong>und</strong> zum selben Zeitpunkt wie Geme<strong>in</strong>deratswahlen<br />
sowie <strong>in</strong> denselben Wahllokalen. Die Regeln zur<br />
§17:<br />
»(1) Die Bürger … s<strong>in</strong>d verpflichtet,<br />
Wahlbekanntmachung, zur E<strong>in</strong>reichung von Wahlvorschlägen, e<strong>in</strong>e ehrenamtliche Tätigkeit für <strong>die</strong><br />
zur Stimmenauszählung <strong>und</strong> Weiteres entsprechen auch denen<br />
Geme<strong>in</strong>de zu übernehmen <strong>und</strong> auszuüben.<br />
(2) Soweit nichts anderes<br />
für Geme<strong>in</strong>deratswahlen. Am 7. Juni 2009 wurden <strong>in</strong> 841 bestimmt ist, bestellt der Geme<strong>in</strong>de-<br />
sächsischen Ortschaften <strong>Wahlen</strong> durchgeführt.<br />
Sonderfall:<br />
Zu wenig Bewerber um den Ortschaftsrat<br />
Er kommt auf Geme<strong>in</strong>debene selten, aber auf Ortschaftsebene<br />
häufiger vor, dass sich nur wenige oder gar ke<strong>in</strong>e Kandidaten<br />
für <strong>die</strong> Ortschaftsräte f<strong>in</strong>den. Dies kann verschiedene Gründe<br />
haben, wie zum Beispiel <strong>die</strong> ger<strong>in</strong>ge E<strong>in</strong>wohnerzahl e<strong>in</strong>er Ortschaft<br />
oder e<strong>in</strong>e zu ger<strong>in</strong>ge Anteilnahme der E<strong>in</strong>wohner an den<br />
Belangen des Ortschaftsrates. In <strong>die</strong>sen Fällen gelten <strong>die</strong> bereits<br />
beschriebenen Sonderregelungen der Geme<strong>in</strong>deordnung <strong>und</strong><br />
des Kommunalwahlgesetzes, um <strong>die</strong> Besetzung der Ortschaftsräte<br />
zu gewährleisten.<br />
Gibt es zum Beispiel lediglich e<strong>in</strong>en Wahlvorschlag, so f<strong>in</strong>det<br />
Mehrheitswahl statt. Dies bedeutet, dass <strong>die</strong> Bewerber mit<br />
den meisten Stimmen gewählt s<strong>in</strong>d. Die Wähler müssen sich <strong>in</strong><br />
e<strong>in</strong>em solchen Fall nicht an den Wahlvorschlag halten, sondern<br />
können bis zu drei neue Bewerber namentlich auf dem Stimmzettel<br />
e<strong>in</strong>tragen.<br />
rat <strong>die</strong> Bürger … zur ehrenamtlichen<br />
Tätigkeit; er kann <strong>die</strong> Bestellung<br />
jederzeit widerrufen.«<br />
<strong>Wahlen</strong> <strong>in</strong> Städten <strong>und</strong> Geme<strong>in</strong>den<br />
41
Quelle: Kommunalwahlordnung Freistaat <strong>Sachsen</strong> 2009, Anlage 8<br />
42 <strong>Wahlen</strong> <strong>in</strong> Städten <strong>und</strong> Geme<strong>in</strong>den<br />
Gibt es zu e<strong>in</strong>er Wahl gar ke<strong>in</strong>en Wahlvorschlag, so f<strong>in</strong>det<br />
ebenfalls Mehrheitswahl statt. In <strong>die</strong>sem Fall muss der Wähler<br />
e<strong>in</strong>en, zwei oder drei Bewerber auf dem Stimmzettel benennen.<br />
Die Benennung erfolgt formlos <strong>und</strong> muss lediglich e<strong>in</strong>deutig<br />
se<strong>in</strong>.<br />
Ergebnisse der <strong>Wahlen</strong> zu den Ortschaftsräten<br />
im Freistaat <strong>Sachsen</strong><br />
Verteilung der gültigen Stimmen <strong>in</strong> Prozent<br />
Partei 1994 1999 2004 2009<br />
CDU 35,6 37,9 36,9 35,3<br />
SPD 4,1 6,7 5,6 7,3<br />
PDS/L<strong>in</strong>ke 3,6 6,5 8,6 5,2<br />
Grüne 0,1 0,5 0,2 4,2<br />
FDP 4,9 3,2 3,5 0,6<br />
DSU 0,6 0,4 0,1 0,1<br />
NPD - - 0,0 0,1<br />
Wählervere<strong>in</strong>igungen<br />
Quelle: Statistisches Landesamt <strong>Sachsen</strong><br />
48,6 43,3 43,9 45,8<br />
Sonstige 2,5 1,5 1,1 1,4<br />
<strong>Wahlen</strong> <strong>in</strong> Städten <strong>und</strong> Geme<strong>in</strong>den<br />
43
Hans-Georg Wehl<strong>in</strong>g:<br />
Die Direktwahl<br />
des Bürgermeisters<br />
»bedeutet nicht nur<br />
e<strong>in</strong> Mehr an bürgerlichenBeteiligungsmöglichkeiten,<br />
sie<br />
verstärkt auch erheblich<br />
<strong>die</strong> Durchsetzungskraft<br />
des Bürgermeisters, der<br />
vor den Rat mit dem<br />
Anspruch treten kann,<br />
se<strong>in</strong>e Vorstellungen<br />
unter Berufung<br />
auf den Volkswillen<br />
durchzusetzen«.<br />
(Kommunalpolitik, S. 11)<br />
Oberbürgermeister- <strong>und</strong> Bürgermeisterwahlen<br />
44 <strong>Wahlen</strong> <strong>in</strong> Städten <strong>und</strong> Geme<strong>in</strong>den<br />
Zusammenfassung<br />
Bürgermeister: Leiter der Geme<strong>in</strong>deverwaltung <strong>und</strong><br />
Vorsitzender des Geme<strong>in</strong>derates<br />
Amtsperiode: 7 Jahre<br />
Wahlsystem: Mehrheitswahl (Personenwahl)<br />
Aktives Wahlrecht: <strong>Deutsche</strong> mit Wohnsitz <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>de<br />
seit m<strong>in</strong>destens drei Monaten <strong>und</strong> im Alter<br />
von m<strong>in</strong>destens 18 Jahren<br />
Passives Wahlrecht: <strong>Deutsche</strong> im Alter von m<strong>in</strong>destens<br />
21 Jahren mit Voraussetzungen für das<br />
Beamtenverhältnis, bei hauptamtlichen<br />
Bürgermeistern e<strong>in</strong> Alter von zusätzlich<br />
höchstens 64 Jahren<br />
Aufgaben <strong>und</strong> Stellung des Bürgermeisters<br />
Das wichtigste politische Amt <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Geme<strong>in</strong>de ist das des<br />
Bürgermeisters. In größeren Städten <strong>und</strong> den drei Kreisfreien<br />
Städten <strong>Sachsen</strong>s führen <strong>die</strong> Bürgermeister den Titel Oberbürgermeister.<br />
Die Bürgermeister s<strong>in</strong>d Leiter der Geme<strong>in</strong>deverwaltung<br />
<strong>und</strong> Vorsitzende des Geme<strong>in</strong>derates beziehungsweise Stadtrates.<br />
Die normale Amtszeit e<strong>in</strong>es Bürgermeisters beträgt sieben Jahre.<br />
Zu den Aufgaben des Bürgermeisters gehört es auch, dazu beizutragen,<br />
dass Beschlussmehrheiten im Geme<strong>in</strong>derat zustande<br />
kommen. Falls der Bürgermeister parteilos ist oder se<strong>in</strong>e Partei<br />
oder Wählervere<strong>in</strong>igung nicht über e<strong>in</strong>e ausreichende Mehrheit<br />
im Geme<strong>in</strong>derat verfügt, kommt ihm oftmals <strong>die</strong> Funktion<br />
e<strong>in</strong>es Moderators zwischen den Fraktionen zu. Er ist <strong>in</strong> <strong>die</strong>sen<br />
Fällen auch persönlich auf e<strong>in</strong> konstruktives Mite<strong>in</strong>ander mit<br />
dem Geme<strong>in</strong>derat angewiesen, um se<strong>in</strong>e eigenen Gestaltungsmöglichkeiten<br />
zu wahren.<br />
Wahl des Bürgermeisters<br />
Die sächsischen Bürgermeister werden direkt gewählt, das<br />
bedeutet, dass alle wahlberechtigten Bürger mit ihrer Stimme<br />
über <strong>die</strong> Besetzung des Bürgermeisteramtes entscheiden. Es<br />
kann bei Bürgermeisterwahlen zwei Wahlgänge geben. Im ersten<br />
Wahlgang entscheidet <strong>die</strong> absolute Mehrheit der abgegebenen<br />
gültigen Stimmen. Erreicht ke<strong>in</strong> Kandidat <strong>die</strong>se Mehrheit, wird<br />
e<strong>in</strong>e Neuwahl notwendig. Bei der Neuwahl entscheidet <strong>die</strong> e<strong>in</strong>fache<br />
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Kommt es<br />
zu e<strong>in</strong>er Stimmengleichheit entscheidet das Los.<br />
Gewählt werden können <strong>Deutsche</strong>, <strong>die</strong> das Wahlrecht<br />
besitzen <strong>und</strong> m<strong>in</strong>destens 21 Jahre alt s<strong>in</strong>d sowie höchstens<br />
64 Jahre, wenn es sich um e<strong>in</strong> hauptamtliches Bürgermeisteramt<br />
handelt. Die Bürgermeister <strong>in</strong> Geme<strong>in</strong>den von 5000 <strong>und</strong><br />
mehr E<strong>in</strong>wohnern s<strong>in</strong>d hauptamtliche Beamte auf Zeit. In<br />
Geme<strong>in</strong>den mit weniger als 5000 E<strong>in</strong>wohnern werden <strong>die</strong><br />
Bürgermeister zu Ehrenbeamten auf Zeit ernannt, nur <strong>in</strong><br />
Ausnahmefällen können sie auch <strong>in</strong> kle<strong>in</strong>eren Geme<strong>in</strong>den<br />
hauptamtlich tätig se<strong>in</strong>.<br />
Plakatentwurf von Studenten der TU Dresden, Institut für Kommunikationswissenschaft:<br />
Robert Böhme, Pamela Streiter, Marcus Kle<strong>in</strong>, T<strong>in</strong>a Günther, Falk Hohnstädter,<br />
Christ<strong>in</strong>a Lehmkuhle, 2009<br />
<strong>Wahlen</strong> <strong>in</strong> Städten <strong>und</strong> Geme<strong>in</strong>den<br />
45
Quelle: Kommunalwahlordnung Freistaat <strong>Sachsen</strong> 2009, Anlage 9 Quelle: Kommunalwahlordnung Freistaat <strong>Sachsen</strong> 2009, Anlage 10<br />
46 <strong>Wahlen</strong> <strong>in</strong> Städten <strong>und</strong> Geme<strong>in</strong>den <strong>Wahlen</strong> <strong>in</strong> Städten <strong>und</strong> Geme<strong>in</strong>den<br />
47
48 <strong>Wahlen</strong> <strong>in</strong> Städten <strong>und</strong> Geme<strong>in</strong>den<br />
Es können somit Bürgermeisterkandidaten aus ganz Deutschland<br />
<strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Geme<strong>in</strong>de antreten, der Wohnsitz <strong>in</strong> <strong>die</strong>ser<br />
Geme<strong>in</strong>de ist nicht vorgeschrieben. Sie müssen allerd<strong>in</strong>gs <strong>die</strong><br />
Voraussetzungen zur Berufung <strong>in</strong> das Beamtenverhältnis erfüllen.<br />
Hieran wird deutlich, dass der Gesetzgeber das Bürgermeisteramt<br />
neben der Repräsentativfunktion als fachlich oder beruflich<br />
sehr anspruchsvoll e<strong>in</strong>stuft. E<strong>in</strong> Bürgermeisteramt soll<br />
deshalb allen fachlich geeigneten Bewerbern aus ganz Deutschland<br />
offenstehen.<br />
E<strong>in</strong> Bürgermeister darf nicht gleichzeitig als Geme<strong>in</strong>derat<br />
fungieren. Auch ist es nicht möglich, dass Bürgermeister <strong>in</strong> leitender<br />
Funktion <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er für <strong>die</strong> Geme<strong>in</strong>de zuständigen Aufsichtsbehörde<br />
beschäftigt s<strong>in</strong>d oder als sonstige Be<strong>die</strong>nstete mit<br />
Aufgaben der Rechtsaufsicht der Geme<strong>in</strong>de betraut s<strong>in</strong>d.<br />
Weil <strong>die</strong> Amtsdauer des Bürgermeisters (sieben Jahre) <strong>und</strong><br />
<strong>die</strong> Wahlperiode des Geme<strong>in</strong>derates (fünf Jahre) unterschiedlich<br />
s<strong>in</strong>d, f<strong>in</strong>den <strong>die</strong>se <strong>Wahlen</strong> fast immer zu unterschiedlichen<br />
Term<strong>in</strong>en statt. H<strong>in</strong>zu kommt, dass Bürgermeister – zum Beispiel<br />
wegen Krankheit – ihre Amtsperiode manchmal vorzeitig beenden<br />
müssen. In e<strong>in</strong>em solchen Fall müssen außerhalb des normalen<br />
Rhythmus Neuwahlen durchgeführt werden. Bürgermeisterwahlen<br />
f<strong>in</strong>den deshalb auch nicht gleichzeitig <strong>in</strong> allen sächsischen<br />
Städten <strong>und</strong> Geme<strong>in</strong>den statt.<br />
Kartographie: Staatsbetrieb Geobasis<strong>in</strong>formation <strong>und</strong> Vermessung <strong>Sachsen</strong> 2009<br />
<strong>Wahlen</strong> <strong>in</strong> Landkreisen
Sächsische Landkreisordnung,<br />
§2,1:<br />
»Die Landkreise erfüllen, soweit <strong>die</strong><br />
Gesetze nichts anderes bestimmen,<br />
alle überörtlichen <strong>und</strong> alle <strong>die</strong><br />
Leistungsfähigkeit der e<strong>in</strong>zelnen<br />
kreisangehörigen Geme<strong>in</strong>de übersteigenden<br />
Aufgaben <strong>in</strong> eigener<br />
Verantwortung. Zur Erfüllung<br />
<strong>die</strong>ser Aufgaben schaffen <strong>die</strong> Landkreise<br />
<strong>die</strong> für das soziale, kulturelle<br />
<strong>und</strong> wirtschaftliche Wohl ihrer E<strong>in</strong>wohner<br />
erforderlichen öffentlichen<br />
E<strong>in</strong>richtungen.«<br />
<strong>Wahlen</strong> <strong>in</strong> Landkreisen<br />
Zusammenfassung<br />
Kreistag: Hauptorgan des Landkreises <strong>und</strong><br />
Vertretung der Kreisbürgerschaft<br />
Wahlperiode: 5 Jahre<br />
Wahlsystem: Verhältniswahl<br />
Stimmenanzahl: 3<br />
Aktives Wahlrecht: <strong>Deutsche</strong> <strong>und</strong> EU-Bürger mit Wohnsitz im<br />
Landkreis seit m<strong>in</strong>destens drei Monaten<br />
<strong>und</strong> im Alter von m<strong>in</strong>destens 18 Jahren<br />
Passives Wahlrecht: <strong>Deutsche</strong> <strong>und</strong> EU-Bürger mit Wohnsitz im<br />
Landkreis seit m<strong>in</strong>destens drei Monaten<br />
<strong>und</strong> im Alter von m<strong>in</strong>destens 18 Jahren<br />
Aufgaben <strong>und</strong> Zusammensetzung der Kreistage<br />
Organe des Landkreises s<strong>in</strong>d der Kreistag <strong>und</strong> der Landrat,<br />
Behörde des Landkreises ist das Landratsamt. In der Sächsischen<br />
Landkreisordnung ist festgelegt: »Der Kreistag ist <strong>die</strong> Vertretung<br />
der Bürger <strong>und</strong> das Hauptorgan des Landkreises.« Gemäß dem<br />
Demokratiepr<strong>in</strong>zip ist damit der Kreistag das zentrale Entscheidungsgremium<br />
auf Kreisebene. Weil Landkreise zur Ebene der<br />
kommunalen Selbstverwaltung zählen, gehören sie – wie <strong>die</strong><br />
Geme<strong>in</strong>den – im S<strong>in</strong>ne der Gewaltenteilung zur Exekutive, man<br />
auch spricht bei Kreistagen eigentlich nicht von Parlamenten,<br />
sondern von kommunalen Vertretungsorganen. Die Beschlüsse,<br />
<strong>die</strong> <strong>in</strong> <strong>die</strong>sen Organen gefasst werden, lauten entsprechend<br />
Satzungen.<br />
Die Landkreise erfüllen überörtliche kommunale Aufgaben.<br />
Dies s<strong>in</strong>d Aufgaben, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Leistungsfähigkeit e<strong>in</strong>er Geme<strong>in</strong>de<br />
übersteigen. Hierunter können ganz oder teilweise KFZ-Zulassungen,<br />
Gewässerschutz, Gewässernutzung, Raumordnung,<br />
Abfallentsorgung, Impfberatung <strong>und</strong> vieles mehr genannt werden.<br />
Ebenso wie <strong>die</strong> Geme<strong>in</strong>den erfüllen auch <strong>die</strong> Landkreise gesetzliche<br />
Pflicht- <strong>und</strong> Weisungsaufgaben für <strong>die</strong> übergeordneten<br />
politischen Ebenen.<br />
Die Sitzstärke der Kreistage, also <strong>die</strong> Anzahl an gewählten<br />
Kreisräten bemisst sich nach der E<strong>in</strong>wohnerzahl der Landkreise:<br />
74 Kreisräte bei bis zu 180.000 E<strong>in</strong>wohnern<br />
80 Kreisräte bei bis zu 220.000 E<strong>in</strong>wohnern<br />
(Nordsachsen)<br />
86 Kreisräte bei bis zu 260.000 E<strong>in</strong>wohnern<br />
(Vogtland, Sächsische Schweiz-Osterzgebirge)<br />
92 Kreisräte bei bis zu 300.000 E<strong>in</strong>wohnern<br />
(Landkreis Leipzig, Meißen, Görlitz)<br />
98 Kreisräte bei mehr als 300.000 E<strong>in</strong>wohnern<br />
(Zwickau, Erzgebirgskreis, Mittelsachsen, Bautzen).<br />
Der vorausgesagte Bevölkerungsrückgang <strong>in</strong> den sächsischen<br />
ländlichen Regionen wird zu e<strong>in</strong>er zukünftigen personellen<br />
Verkle<strong>in</strong>erung vieler Kreistage führen.<br />
Plakatentwurf von Studenten der TU Dresden, Institut für Kommunikationswissenschaft:<br />
David Keller, Christ<strong>in</strong>a Wagner, Marie Engel, Mart<strong>in</strong> Krönert, Marie-Sophie Kanske, 2009<br />
50 <strong>Wahlen</strong> <strong>in</strong> Landkreisen <strong>Wahlen</strong> <strong>in</strong> Landkreisen<br />
51
Sächsische Landkreisordnung,<br />
§24:<br />
»(1)Der Kreistag legt <strong>die</strong> Gr<strong>und</strong>sätze<br />
für <strong>die</strong> Verwaltung des Landkreises<br />
fest <strong>und</strong> entscheidet über alle Angelegenheiten<br />
des Landkreises, soweit<br />
nicht der Landrat kraft Gesetzes<br />
zuständig ist oder ihm der Kreistag<br />
bestimmte Angelegenheiten überträgt.<br />
(2)Der Kreistag überwacht <strong>die</strong><br />
Ausführung se<strong>in</strong>er Beschlüsse <strong>und</strong><br />
sorgt beim Auftreten von Mißständen<br />
<strong>in</strong> der Kreisverwaltung für deren<br />
Beseitigung durch den Landrat.«<br />
52 <strong>Wahlen</strong> <strong>in</strong> Landkreisen<br />
Wahlregeln für Kreistagswahlen<br />
Wahlgebiet <strong>und</strong> Wahlberechtigung<br />
Wahlgebiet der Kreistagswahlen s<strong>in</strong>d <strong>die</strong> Landkreise. Mitglieder<br />
des Kreistages s<strong>in</strong>d <strong>die</strong> gewählten Kreisräte. Der Landrat ist<br />
Vorsitzender des Kreistages. E<strong>in</strong> Landrat kann jedoch nicht<br />
gleichzeitig das Amt e<strong>in</strong>es Kreisrates wahrnehmen. Es gelten<br />
<strong>die</strong> Regeln der Verhältniswahl. Der Kreistag wird für e<strong>in</strong>e<br />
Wahlperiode von fünf Jahren gewählt.<br />
Wahlberechtigt ist jeder <strong>Deutsche</strong> oder EU-Bürger, der<br />
se<strong>in</strong>en Wohnsitz seit m<strong>in</strong>destens drei Monaten im Landkreis<br />
hat. Unterhält e<strong>in</strong> Bürger mehrere Wohnsitze, so besteht das<br />
Wahlrecht nur am Hauptwohnsitz. EU-Bürger mit mehreren<br />
Wohnsitzen s<strong>in</strong>d nur wahlberechtigt, wenn sie ihren Hauptwohnsitz<br />
im Landkreis haben. Nicht wahlberechtigt s<strong>in</strong>d Bürger<br />
<strong>und</strong> EU-Bürger, denen das Wahlrecht entzogen worden ist.<br />
Die Bevölkerung im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge<br />
belief sich zum Beispiel am 31. 12. 2006 auf <strong>in</strong>sgesamt<br />
259.725 E<strong>in</strong>wohner, darunter 4.286 Ausländer mit Wohnsitz<br />
im Landkreis. Zur Kreistagswahl am 8. Juni 2008 waren<br />
217.487 Bürger wahlberechtigt, was e<strong>in</strong>em Anteil von etwa<br />
84% der E<strong>in</strong>wohnerschaft entspricht. Von den Wahlberechtigten<br />
g<strong>in</strong>gen 49,3% oder 107.138 Bürger tatsächlich zur Wahl, was<br />
e<strong>in</strong>en Anteil von etwa 41% der E<strong>in</strong>wohnerschaft ausmacht.<br />
Wahlregeln<br />
Die Regeln zur Durchführung von Kreistagswahlen s<strong>in</strong>d be<strong>in</strong>ahe<br />
identisch mit denen Kreisfreier Städte. Jeder Wahlberechtigte hat<br />
drei Stimmen: Hierbei können drei oder weniger Kandidaten<br />
e<strong>in</strong>e bis drei Stimmen erhalten. In Landkreisen wird das Wahlergebnis<br />
nach den Regeln ausgezählt, wie sie bezüglich der<br />
Kreisfreien Städte bereits beschrieben wurden. Es f<strong>in</strong>det e<strong>in</strong>e<br />
Wahl <strong>in</strong> Wahlkreisen statt. In jedem Wahlkreis treten Bewerber<br />
auf Wahlvorschlägen von Parteien <strong>und</strong> Wählervere<strong>in</strong>igungen an.<br />
Kreistagswahlergebnisse im Freistaat <strong>Sachsen</strong><br />
(e<strong>in</strong>schließlich der <strong>Wahlen</strong> zu den Stadträten der Kreisfreien Städte)<br />
Verteilung der gültigen Stimmen <strong>in</strong> Prozent<br />
Partei 1990 1994 1999 2004 2008 1<br />
CDU 44,6 38,6 44,5 38,4 39,5<br />
SPD 14,7 21,0 18,7 13,6 11,5<br />
PDS/<br />
L<strong>in</strong>ke<br />
11,6 16,7 19,2 21,6 18,7<br />
FDP 7,5 6,3 5,2 7,2 8,3<br />
Grüne 4,5 7,7 3,7 5,2 3,1<br />
DSU 7,2 3,6 2,2 2,2 1,5<br />
NPD - - 0,2 0,9 5,1<br />
WV - 5,3 6,1 10,1 12,1<br />
Sonstige 9,9 0,8 0,4 1,0 0<br />
1 Ohne Stadtratswahlen der Kreisfreien Städte Quelle: Statistisches Landesamt <strong>Sachsen</strong><br />
<strong>Wahlen</strong> <strong>in</strong> Landkreisen<br />
53
Sächsische Landkreisordnung,<br />
§49,3:<br />
»Weisungsaufgaben erledigt der<br />
Landrat <strong>in</strong> eigener Zuständigkeit,<br />
soweit gesetzlich nichts anderes<br />
bestimmt ist; <strong>die</strong>s gilt nicht für den<br />
Erlaß von Rechtsverordnungen <strong>und</strong><br />
Satzungen. Satz 1 gilt auch, wenn der<br />
Landkreis <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Angelegenheit<br />
angehört wird, <strong>die</strong> aufgr<strong>und</strong> e<strong>in</strong>er<br />
Anordnung der zuständigen Behörde<br />
geheimzuhalten ist. …«<br />
Landratswahlen<br />
54 <strong>Wahlen</strong> <strong>in</strong> Landkreisen<br />
Zusammenfassung<br />
Landrat: Leiter der Kreisverwaltung <strong>und</strong> Vorsitzender<br />
des Kreistages<br />
Amtsperiode: 7 Jahre<br />
Wahlsystem: Mehrheitswahl (Personenwahl)<br />
Aktives Wahlrecht: <strong>Deutsche</strong> <strong>und</strong> EU-Bürger mit Wohnsitz <strong>in</strong><br />
der Geme<strong>in</strong>de seit m<strong>in</strong>destens drei Monaten<br />
<strong>und</strong> im Alter von m<strong>in</strong>destens 18 Jahren<br />
Passives Wahlrecht: <strong>Deutsche</strong> im Alter von m<strong>in</strong>destens 27 <strong>und</strong><br />
höchstens 64 Jahren mit Voraussetzungen<br />
für das Beamtenverhältnis<br />
Aufgaben des Landrates<br />
Der Landrat ist Vorsitzender des Kreistags <strong>und</strong> Leiter der Kreisverwaltung.<br />
Damit nimmt er <strong>die</strong> höchste Position im Landkreis<br />
e<strong>in</strong>. Da der Landrat direkt von der Bürgerschaft gewählt wird,<br />
kommt ihm durch <strong>die</strong>se Legitimation e<strong>in</strong> erhebliches politisches<br />
Gewicht zu. Obwohl der Landrat <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie ausführendes<br />
Organ der Beschlüsse des Kreistages ist, verfügt er <strong>in</strong> der Praxis<br />
über so viel politisches Gewicht, dass er auf <strong>die</strong> Geschicke des<br />
Landkreises e<strong>in</strong>en starken E<strong>in</strong>fluss nimmt.<br />
Er benötigt für eigene politische Initiativen oder zur Durchsetzung<br />
se<strong>in</strong>er politischen Ziele immer e<strong>in</strong>e Mehrheit im Kreistag.<br />
Aus dem Zusammenhang der parteipolitischen Zugehörigkeit<br />
des Landrates <strong>und</strong> den politischen Mehrheitsverhältnissen im<br />
Kreistag ergibt sich, ob der Landrat mit e<strong>in</strong>er sicheren Mehrheit<br />
oder e<strong>in</strong>er wechselnden Mehrheit arbeiten kann. Dies gilt entsprechend<br />
auch für Bürgermeister <strong>und</strong> Oberbürgermeister.<br />
Oberbürgermeister der Kreisfreien Städte verfügen allerd<strong>in</strong>gs<br />
normalerweise über das größere politische Gewicht, da Landräte<br />
<strong>in</strong> der Regel auf <strong>die</strong> ebenfalls direkt gewählten Bürgermeister<br />
ihrer kreisangehörigen Geme<strong>in</strong>den Rücksicht nehmen müssen<br />
<strong>und</strong> von der Öffentlichkeit weniger stark wahrgenommen werden.<br />
Der Landrat ist hauptamtlicher Beamter auf Zeit. Se<strong>in</strong>e<br />
Amtsdauer beträgt sieben Jahre. Bei den Landratswahlen vom<br />
Juni 2008 waren <strong>in</strong> allen zehn sächsischen Landkreisen Bewerber<br />
der CDU erfolgreich.<br />
Wahlregeln für Landratswahlen<br />
Das aktive Wahlrecht zu den Landratswahlen genießen analog<br />
zu den Kreistagswahlen alle Bürger <strong>und</strong> andere EU-Bürger mit<br />
m<strong>in</strong>destens dreimonatigem (Haupt)- Wohnsitz im Landkreis<br />
<strong>und</strong> e<strong>in</strong>em Alter von m<strong>in</strong>destens 18 Jahren. Landratswahlen<br />
s<strong>in</strong>d Personenwahlen. Sie werden nach den Pr<strong>in</strong>zipien der<br />
Mehrheitswahl durchgeführt: Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang<br />
mehr als 50% der abgegebenen Stimmen erhält. Err<strong>in</strong>gen<br />
alle Kandidaten im ersten Wahlgang weniger als 50% der Stimmen,<br />
so wird e<strong>in</strong> zweiter Wahlgang durchgeführt. Im zweiten<br />
Wahlgang genügt <strong>die</strong> e<strong>in</strong>fache Mehrheit der abgegebenen<br />
Stimmen, um Landrat zu werden. Ergibt sich e<strong>in</strong>e Stimmengleichheit<br />
im zweiten Wahlgang, dann entscheidet das Los.<br />
Gewählt werden kann jeder <strong>Deutsche</strong> (passives Wahlrecht),<br />
der m<strong>in</strong>destens 27 Jahre alt ist <strong>und</strong> höchstens 64 Jahre. Er muss<br />
<strong>die</strong> Voraussetzungen für e<strong>in</strong>e Beschäftigung im Beamtenverhältnis<br />
erfüllen. Nicht gewählt werden können <strong>Deutsche</strong>, denen das<br />
Wahlrecht entzogen worden ist. E<strong>in</strong> Landrat kann nicht gleichzeitig<br />
als Kreisrat fungieren.<br />
Plakatentwurf von Studenten der TU Dresden, Institut für Kommunikationswissenschaft:<br />
Robert Böhme, Pamela Streiter, Marcus Kle<strong>in</strong>, T<strong>in</strong>a Günther, Falk Hohnstädter,<br />
Christ<strong>in</strong>a Lehmkuhle, 2009<br />
<strong>Wahlen</strong> <strong>in</strong> Landkreisen<br />
55
Landkreis Wahltag<br />
Direktionsbezirk Chemnitz<br />
Erzgebirgskreis<br />
MittelsachsenVogtlandkreis<br />
CDU<br />
56 <strong>Wahlen</strong> <strong>in</strong> Landkreisen<br />
Landratswahlen 2008<br />
Ergebnisse im Freistaat <strong>Sachsen</strong> nach Landkreisen<br />
DIE<br />
LINKE<br />
Stimmenanteil <strong>in</strong> %<br />
SPD<br />
Wählervere<strong>in</strong>igungen<br />
NPD FDP sonstige<br />
08.06. 42,9 21,4 8,0 11,4 6,4 8,6 1,4<br />
22.06. 55,8 26,9 x 9,1 4,3 x 3,9<br />
08.06. 50,0 19,5 13,0 x 5,8 7,7 4,0<br />
08.06. 65,8 19,9 14,2 x x x x<br />
Zwickau 08.06. 52,7 22,1 x x 5,0 13,7 6,4<br />
Direktionsbezirk Dresden<br />
Bautzen 08.06. 51,6 17,0 9,2 13,2 5,5 x 3,4<br />
Görlitz<br />
08.06. 42,8 20,2 6,6 10,9 7,3 5,9 6,2<br />
22.06. 57,6 23,6 x 13,2 5,7 x x<br />
Meißen 08.06. 56,7 18,8 7,2 x 7,0 x 10,3<br />
Sächs. Schweiz<br />
Osterzgebirge<br />
08.06. 52,4 20,0 7,6 x 7,8 7,1 5,1<br />
Direktionsbezirk Leipzig<br />
Leipzig<br />
Nordsachsen<br />
08.06. 48,2 11,3 36,0 x x 4,6 x<br />
22.06. 57,0 x 43,0 x x x x<br />
08.06. 39,2 21,4 17,0 x x 6,6 15,7<br />
22.06. 45,7 34,5 19,8 x x x x<br />
Quelle: Statistisches Landesamt <strong>Sachsen</strong><br />
Am 8. Juni 2008 fanden <strong>die</strong> ersten Wählgänge statt. Wo e<strong>in</strong>e<br />
absolute Mehrheit im ersten Wahlgang nicht zustande kam,<br />
wurde am 22. Juni e<strong>in</strong> zweiter Wahlgang durchgeführt. Gewählt<br />
wurden: Frank Vogel (ERZ), Volker Uhlig (FG), Dr. Tassilo<br />
Lenk (V), Dr. Christoph Scheurer (Z), Michael Harig (BZ),<br />
Bernd Fritz Lange (GR), Arndt Ste<strong>in</strong>bach (MEI), Michael Geisler<br />
(PIR), Dr. Gerhard Gey (L) <strong>und</strong> Michael Czupalla (TDO);<br />
alle CDU.<br />
rechts: Sächsischer Landtag, Foto: Ö Grafik<br />
Landtagswahlen im Freistaat <strong>Sachsen</strong>
Landtagswahlen im Freistaat <strong>Sachsen</strong><br />
Zusammenfassung<br />
Sächsischer Landtag: Oberstes Gesetzgebungsorgan<br />
des Freistaates <strong>Sachsen</strong><br />
Sitz: Landeshauptstadt Dresden<br />
Legislaturperiode: höchstens 5 Jahre<br />
Sitzstärke: 120 Abgeordnete (im Normalfall)<br />
Wahlsystem: Verhältniswahl mit Elementen<br />
der Personenwahl<br />
Stimmenanzahl: 2 Stimmen (Erst- <strong>und</strong> Zweitstimme)<br />
Wahlkreise: 60 (= 60 Direktmandate)<br />
Aktives Wahlrecht: <strong>Deutsche</strong> mit Wohnsitz im Freistaat<br />
<strong>Sachsen</strong> seit m<strong>in</strong>destens drei Monaten<br />
<strong>und</strong> im Alter von m<strong>in</strong>destens 18 Jahren<br />
Passives Wahlrecht: <strong>Deutsche</strong> mit Wohnsitz im Freistaat<br />
<strong>Sachsen</strong> seit m<strong>in</strong>destens drei Monaten<br />
<strong>und</strong> im Alter von m<strong>in</strong>destens 18 Jahren<br />
Verfassungsgefüge des Freistaates <strong>Sachsen</strong><br />
58 Landtagswahlen im Freistaat <strong>Sachsen</strong><br />
Die politische Ordnung im Freistaat <strong>Sachsen</strong> basiert auf der<br />
Verfassung des Freistaates <strong>Sachsen</strong>. Die Verfassung wurde nach<br />
der Friedlichen Revolution formuliert <strong>und</strong> 1992 vom Sächsischen<br />
Landtag verabschiedet. Die politische Ordnung im Freistaat ist<br />
gleichzeitig an <strong>die</strong> b<strong>und</strong>esstaatlichen Vorgaben des Gr<strong>und</strong>gesetzes<br />
geb<strong>und</strong>en. Hierzu zählen unter anderem <strong>die</strong> Pr<strong>in</strong>zipien der<br />
Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Sozialstaatlichkeit <strong>und</strong><br />
der Subsidiarität im S<strong>in</strong>ne von kommunaler Selbstverwaltung.<br />
Falls sich e<strong>in</strong> Widerspruch zwischen Landesrecht <strong>und</strong> B<strong>und</strong>esrecht<br />
ergibt, ist das B<strong>und</strong>esrecht b<strong>in</strong>dend. In allen Bereichen,<br />
<strong>die</strong> im Gr<strong>und</strong>gesetz nicht ausdrücklich der B<strong>und</strong>espolitik zugewiesen<br />
werden, gilt <strong>die</strong> Zuständigkeit der Länder. Man spricht<br />
<strong>in</strong> <strong>die</strong>sem Zusammenhang von Gesetzgebungskompetenzen des<br />
B<strong>und</strong>es e<strong>in</strong>erseits <strong>und</strong> der Länder andererseits. Der B<strong>und</strong> hat<br />
Gesetzgebungskompetenz <strong>in</strong> den Bereichen, <strong>die</strong> im Gr<strong>und</strong>gesetz<br />
als solche benannt s<strong>in</strong>d, <strong>die</strong> Länder haben Gesetzgebungskompetenz<br />
<strong>in</strong> allen übrigen Politik-Bereichen.<br />
Die Gesetzgebungskompetenzen der Landesparlamente<br />
werden im Vergleich zur B<strong>und</strong>esgesetzgebung als ausschließliche<br />
Gesetzgebungskompetenzen der Länder bezeichnet. Gesetzesvorhaben<br />
unter anderem <strong>in</strong> folgenden Bereichen s<strong>in</strong>d Ländersache<br />
<strong>und</strong> werden <strong>in</strong> den Landtagen verabschiedet: Kultur, Religionsgeme<strong>in</strong>schaften,<br />
Hochschulen, Schulen, allgeme<strong>in</strong>es Polizeiwesen,<br />
Ges<strong>und</strong>heitswesen, Fernsehen, Radio, Kommunalrecht, Versammlungsrecht.<br />
Die politische Ordnung im Freistaat <strong>Sachsen</strong> kennt <strong>die</strong><br />
typischen drei staatlichen Gewalten: Die gesetzgebende Gewalt<br />
(Legislative) mit dem Sächsischen Landtag als Gesetzgebungsorgan;<br />
<strong>die</strong> vollziehende Gewalt (Exekutive) mit der Sächsischen<br />
Staatsregierung als oberstem Exekutivorgan <strong>und</strong> <strong>die</strong> rechtsprechende<br />
Gewalt (Judikative) mit dem Sächsischen Verfassungsgerichtshof<br />
als höchstem Organ der Rechtsprechung.<br />
Diese drei staatlichen Gewalten s<strong>in</strong>d durch <strong>die</strong> Bestimmungen<br />
der Verfassung eng mite<strong>in</strong>ander verschränkt, was<br />
bedeutet, dass sie zum Funktionieren des politischen Systems<br />
vone<strong>in</strong>ander abhängig <strong>und</strong> mite<strong>in</strong>ander verb<strong>und</strong>en s<strong>in</strong>d. So<br />
wählt der Sächsische Landtag den M<strong>in</strong>isterpräsidenten, also<br />
den Chef der Staatsregierung, <strong>und</strong> auch <strong>die</strong> Mitglieder des<br />
Verfassungsgerichtshofes. Die Staatsregierung kann Gesetzesanträge<br />
im Sächsischen Landtag e<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gen <strong>und</strong> <strong>die</strong> Mitglieder<br />
der Staatsregierung können gleichzeitig Mitglieder des Landtages<br />
se<strong>in</strong>. Urteile des Verfassungsgerichtshofes s<strong>in</strong>d auch für den<br />
Sächsischen Landtag b<strong>in</strong>dend.<br />
Seit 1990 führt das Land <strong>Sachsen</strong> den Traditionstitel Freistaat.<br />
Er bedeutet staatsrechtlich soviel wie Republik, also<br />
Nicht-Monarchie <strong>und</strong> er<strong>in</strong>nert an <strong>die</strong> E<strong>in</strong>führung der parlamentarischen<br />
Demokratie <strong>in</strong> <strong>Sachsen</strong> nach dem Ersten Weltkrieg.<br />
Der Begriff Freistaat soll aber auch das Selbstbewusstse<strong>in</strong> des<br />
teilsouveränen Staates <strong>Sachsen</strong> im föderalen Gefüge der B<strong>und</strong>esrepublik<br />
Deutschland betonen. In Anlehnung hieran <strong>und</strong> an <strong>die</strong><br />
Geschichte lauten politische <strong>und</strong> Verwaltungsbezeichnungen<br />
oftmals anders als <strong>in</strong> den übrigen deutschen Ländern. So zum<br />
Beispiel Staatsregierung, Staatsm<strong>in</strong>isterium, Staatsverwaltung<br />
<strong>und</strong> Staatshaushalt oder Staatsbetrieb <strong>und</strong> Staatsstraße.<br />
Landtagswahlen im Freistaat <strong>Sachsen</strong><br />
Verfassung des Freistaates <strong>Sachsen</strong>,<br />
Art. 3,2:<br />
»Die Gesetzgebung steht dem<br />
Landtag oder unmittelbar dem<br />
Volk zu. Die vollziehende Gewalt<br />
liegt <strong>in</strong> der Hand von Staatsregierung<br />
<strong>und</strong> Verwaltung. Die Rechtsprechung<br />
wird durch unabhängige<br />
Richter ausgeübt.«<br />
59
Gesetzesvorlagen<br />
der Staatsregierung<br />
Volksantrag/Volksbegehren<br />
(»Volksgesetzgebung«)<br />
Gesetzesvorlagen aus der<br />
Mitte des Landtages<br />
VolksVolksantragbegehren Gesetzgebung im Freistaat <strong>Sachsen</strong><br />
Rechtsgr<strong>und</strong>lage ist <strong>die</strong> Verfassung des Freistaates <strong>Sachsen</strong> vom 27. Mai 1992<br />
Staatsm<strong>in</strong>ister<br />
Staatsregierung<br />
M<strong>in</strong>isterpräsident<br />
Gegenzeichnung<br />
Landtagspräsident<br />
Ausfertigung<br />
Landtag<br />
Gesetzesbeschluss<br />
Beratungen<br />
Plenum / Ausschüsse<br />
Gesetzesvorlagen<br />
Wahlberechtigte<br />
Volksentscheid<br />
60 Landtagswahlen im Freistaat <strong>Sachsen</strong><br />
Staatsm<strong>in</strong>ister<br />
In <strong>Sachsen</strong> wird der Begriff Freistaat oder Staatsverwaltung ausschließlich<br />
für <strong>die</strong> staatliche Ebene vom Sächsischen Landtag<br />
bis zu den Landesdirektionen verwendet. Die kommunale<br />
Selbstverwaltung von Geme<strong>in</strong>den <strong>und</strong> Landkreisen zählt also<br />
nicht hierzu.<br />
Wahlrecht, Wahlgebiet <strong>und</strong> Wahlkreise<br />
Gesetzesbeschluss<br />
Verkündung<br />
Die Regeln für <strong>die</strong> Landtagswahlen im Freistaat <strong>Sachsen</strong> unterscheiden<br />
sich stark von denen der Geme<strong>in</strong>derats- <strong>und</strong> Kreistagswahlen.<br />
Landtagswahlen ähneln den B<strong>und</strong>estagswahlen. Es<br />
wurden hierbei zwei gr<strong>und</strong>legende Modelle komb<strong>in</strong>iert: Die<br />
Verfassungsgerichtshof<br />
Sächischer<br />
Ausländerbeauftragter<br />
Sächischer<br />
Landesbeauftragter<br />
für<br />
Stasi-Unterlagen<br />
Wahl<br />
Staatsaufbau im Freistaat <strong>Sachsen</strong><br />
Rechtsgr<strong>und</strong>lage ist <strong>die</strong> Verfassung des Freistaates <strong>Sachsen</strong> vom 27. Mai 1992<br />
Staatsm<strong>in</strong>ister<br />
Staatsregierung<br />
M<strong>in</strong>isterpräsident<br />
Landtag<br />
120 Abgeordnete<br />
5 Jahre<br />
Wahlberechtigte<br />
Berufung / Ernennung /<br />
Entlassungf<br />
Wahl von Personen, also e<strong>in</strong>zelnen Politikern, <strong>und</strong> <strong>die</strong> Wahl<br />
von Parteien oder sogenannten Parteilisten, also Kandidatenlisten<br />
der e<strong>in</strong>zelnen Parteien. Die gesetzlichen Rahmenbed<strong>in</strong>gungen<br />
s<strong>in</strong>d im Sächsischen Wahlgesetz (SächsWahlG) <strong>und</strong><br />
<strong>die</strong> organisatorischen Regeln <strong>in</strong> der Landeswahlordnung<br />
(LWO) festgelegt.<br />
Die Abgeordneten des Sächsischen Landtags werden durch<br />
e<strong>in</strong>e »mit der Personenwahl verb<strong>und</strong>ene Verhältniswahl« gewählt.<br />
Dies bedeutet, dass <strong>die</strong> Landtagswahlen gleichzeitig Personenwahlen<br />
<strong>und</strong> Parteienwahlen s<strong>in</strong>d. Und das zeigt sich konkret<br />
dar<strong>in</strong>, dass jeder Wähler zwei Stimmen zu vergeben hat. Mit der<br />
Erststimme wird e<strong>in</strong>e Person gewählt, mit der Zweitstimme e<strong>in</strong>e<br />
Partei. Die Hälfte der Abgeordneten des Sächsischen Landtages<br />
wird über <strong>die</strong> Erststimme (60 Sitze), <strong>die</strong> andere Hälfte über <strong>die</strong><br />
Zweitstimme gewählt (weitere 60 Sitze).<br />
Landtagswahlen im Freistaat <strong>Sachsen</strong><br />
Staatsm<strong>in</strong>ister<br />
Zustimmung<br />
Landesrechnungshof<br />
Sächischer<br />
Datenschutz-beauftragter<br />
61
Gesetz über <strong>die</strong> <strong>Wahlen</strong> zum<br />
Sächsischen Landtag, §20:<br />
»(2) Kreiswahlvorschläge von<br />
Parteien müssen von dem Vorstand<br />
des Landesverbandes … eigenhändig<br />
unterzeichnet se<strong>in</strong>. … (3) Andere<br />
Kreiswahlvorschläge müssen von<br />
m<strong>in</strong>destens 100 Wahlberechtigten<br />
des Wahlkreises eigenhändig unterzeichnet<br />
se<strong>in</strong>. ...«<br />
(Kreiswahlvorschlag = Bewerbervorschlag<br />
<strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Wahlkreis)<br />
Gesetz über <strong>die</strong> <strong>Wahlen</strong> zum<br />
Sächsischen Landtag, §27,1:<br />
»E<strong>in</strong>e Landesliste kann nur von<br />
e<strong>in</strong>er Partei e<strong>in</strong>gereicht werden.<br />
Die Verb<strong>in</strong>dung von Wahlvorschlägen<br />
mehrerer Parteien <strong>und</strong><br />
<strong>die</strong> Aufstellung geme<strong>in</strong>samer<br />
Wahlvorschläge ist nicht zulässig.«<br />
62 Landtagswahlen im Freistaat <strong>Sachsen</strong><br />
Erststimme<br />
Die Erststimme entscheidet über <strong>die</strong> Wahl e<strong>in</strong>es Wahlkreiskandidaten,<br />
der mit e<strong>in</strong>facher Mehrheit gewählt ist. Dies entspricht<br />
dem Modell der Mehrheitswahl. Bei Landtagswahlen ist <strong>Sachsen</strong><br />
<strong>in</strong> 60 Wahlkreise e<strong>in</strong>geteilt. In jedem Wahlkreis können sich<br />
Kandidaten unterschiedlicher Parteien oder Wählervere<strong>in</strong>igungen<br />
als Wahlkreiskandidaten aufstellen lassen. Jeder Wähler vergibt<br />
se<strong>in</strong>e Erststimme an e<strong>in</strong>en Kandidaten se<strong>in</strong>es Wahlkreises. Derjenige<br />
Kandidat, der <strong>die</strong> meisten Stimmen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Wahlkreis<br />
erhält, gew<strong>in</strong>nt se<strong>in</strong>en Wahlkreis <strong>und</strong> damit e<strong>in</strong> Direktmandat<br />
als Abgeordneter des Sächsischen Landtages.<br />
Weil sich <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Wahlkreis praktisch immer mehr als<br />
zwei Kandidaten zur Wahl stellen, genügt <strong>in</strong> der Regel e<strong>in</strong> Stimmenanteil<br />
von 35 bis 40%, um <strong>die</strong> Wahl zu gew<strong>in</strong>nen. Aus den<br />
60 sächsischen Landtagswahlkreisen werden dann nach Auszählung<br />
der Stimmen 60 Abgeordnete <strong>in</strong>s Landesparlament entsandt.<br />
Dies entspricht der Hälfte der vorgesehenen Abgeordnetenzahl<br />
des Sächsischen Landtages.<br />
Zweitstimme<br />
Bei der Abgabe se<strong>in</strong>er Zweitstimme hat der Wähler zwischen<br />
verschiedenen Parteien zu wählen, nicht zwischen e<strong>in</strong>zelnen<br />
Personen. Allerd<strong>in</strong>gs s<strong>in</strong>d h<strong>in</strong>ter der Parteibezeichnung auf dem<br />
Stimmzettel jeweils <strong>die</strong> Spitzenkandidaten der Parteien aufgelistet.<br />
Die Zweitstimme wird deshalb auch Listenstimme genannt.<br />
Diese Regelungen entsprechen dem Modell der Verhältniswahl.<br />
Die Zweitstimme entscheidet über <strong>die</strong> partiepolitische<br />
Zuteilung aller 120 Sitze im Landtag. Hier stehen <strong>die</strong> Mandatsanteile<br />
im Landtag im direkten Verhältnis zu den Stimmenanteilen<br />
der e<strong>in</strong>zelnen Parteien bei der Wahl. Erhält e<strong>in</strong>e Partei<br />
also 40 % der Zweitstimmen, so stehen ihr auch 40% aller<br />
Abgeordnetensitze im Parlament zu.<br />
Mitglieder des Landtages <strong>und</strong> vorzeitige Auflösung<br />
Der Sächsische Landtag umfasst im Normalfall 120 Sitze, <strong>die</strong><br />
Inhaber e<strong>in</strong>es Landtagssitzes nennt man Abgeordnete, Landtagsabgeordnete<br />
oder Mitglieder des Sächsischen Landtages<br />
(MdL). Weil e<strong>in</strong> Landtagsabgeordneter im Auftrag <strong>und</strong> stellvertretend<br />
für <strong>die</strong> Bürger<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Bürger handelt, spricht<br />
man auch von Mandat (= Auftrag; aus dem late<strong>in</strong>ischen »man-<br />
dare« = beauftragen) oder Mandatsträger (Beauftragter). Weitere<br />
Bezeichnungen für Abgeordnete s<strong>in</strong>d Volksvertreter oder Parlamentarier.<br />
Aufgr<strong>und</strong> ihrer verfassungsmäßig hochrangigen<br />
Stellung genießen Landtagsabgeordnete außergewöhnliche<br />
Schutzrechte. So können Mitglieder des Landtages zum Beispiel<br />
nur mit E<strong>in</strong>willigung des Landtages während e<strong>in</strong>er Legislaturperiode<br />
gerichtlich verfolgt oder strafrechtlich belangt werden.<br />
Dies <strong>die</strong>nt unter anderem dem Zweck, dass ihre Arbeit nicht<br />
durch politisch motivierte außerparlamentarische Aktionen <strong>und</strong><br />
Intrigen beh<strong>in</strong>dert wird. Die Legislaturperiode des Sächsischen<br />
Landtages dauert <strong>in</strong> der Regel fünf Jahre. Ganz im Unterschied<br />
zum <strong>Deutsche</strong>n B<strong>und</strong>estag kann sich der Sächsische Landtag<br />
mit e<strong>in</strong>er Mehrheit von zwei Dritteln se<strong>in</strong>er Mitglieder selbst<br />
auflösen (SächsVerf, Art. 58) <strong>und</strong> dadurch vorzeitige Neuwahlen<br />
herbeiführen.<br />
Wahlgang <strong>und</strong> Ergebnisfeststellung<br />
Im Freistaat <strong>Sachsen</strong> f<strong>in</strong>den <strong>die</strong> Landtagswahlen an e<strong>in</strong>em<br />
Sonntag statt, <strong>die</strong> Wahllokale s<strong>in</strong>d an <strong>die</strong>sem Tag von 8:00 Uhr<br />
bis 18:00 Uhr geöffnet. Es wird <strong>in</strong> 60 Wahlkreisen gewählt; für<br />
jeden Wahlkreis gibt es e<strong>in</strong>en eigenen Stimmzettel. Die Wahl<br />
erfolgt <strong>in</strong> sogenannten Wahllokalen, <strong>die</strong> <strong>in</strong> der Regel <strong>in</strong> Schulgebäuden,<br />
Rathäusern oder anderen öffentlichen Gebäuden<br />
e<strong>in</strong>gerichtet werden.<br />
Zur Ermittlung des Wahlergebnisses werden alle Erststimmen<br />
<strong>und</strong> Zweitstimmen <strong>in</strong> den Wahllokalen ausgezählt <strong>und</strong><br />
dem Landeswahlleiter mitgeteilt. Anschließend werden <strong>die</strong><br />
Erststimmen je Wahlkreis nach Kandidaten zusammengezählt.<br />
Die 60 Kandidaten, <strong>die</strong> <strong>in</strong> den 60 Wahlkreisen jeweils <strong>die</strong> meisten<br />
Stimmen bekommen haben, s<strong>in</strong>d Wahlkreissieger <strong>und</strong> ziehen mit<br />
e<strong>in</strong>em Direktmandat <strong>in</strong> den Sächsischen Landtag e<strong>in</strong>.<br />
Die Ermittlung des Zweitstimmenergebnisses ist komplizierter.<br />
Zuerst werden alle Zweitstimmen für das gesamte Wahlgebiet,<br />
also den ganzen Freistaat <strong>Sachsen</strong> zusammengezählt.<br />
Anschließend wird <strong>die</strong> Fünf-Prozent-Klausel angewendet, <strong>die</strong><br />
besagt, dass Parteien, beziehungsweise Landeslisten von Parteien,<br />
Landtagswahlen im Freistaat <strong>Sachsen</strong><br />
63
64 Landtagswahlen im Freistaat <strong>Sachsen</strong><br />
<strong>die</strong> weniger als 5% der abgegebenen Zweitstimmen erhalten<br />
haben, bei der Sitzverteilung unberücksichtigt bleiben.<br />
Ausnahme: Wenn e<strong>in</strong>e Partei zwei Direktmandate errungen<br />
hat, aber mit ihrem Zweitstimmenanteil unter der Fünf-Prozent-<br />
Hürde liegt, so stehen ihr aufgr<strong>und</strong> e<strong>in</strong>er Sonderbestimmung<br />
trotzdem <strong>die</strong> anteiligen Listenplätze zu.<br />
Die Auszählverfahren <strong>in</strong>sbesondere bei Landtags- <strong>und</strong> B<strong>und</strong>estagswahlen<br />
erwecken bei vielen Bürgern den E<strong>in</strong>druck, unnötig<br />
kompliziert zu se<strong>in</strong>. Sie <strong>die</strong>nen jedoch dem Anspruch, e<strong>in</strong> rechnerisch<br />
e<strong>in</strong>deutiges Ergebnis herbeizuführen <strong>und</strong> möglichst selten<br />
auf das Mittel der Zuteilung durch Los zurückgreifen zu müssen.<br />
Praktisch ergeben sich am Ende jeder Wahl ke<strong>in</strong>e ganzen Zahlen<br />
im Verhältnis von Stimmen <strong>und</strong> Sitzen. Wären zum Beispiel<br />
10 Sitze auf zwei Parteien mit 60.000 <strong>und</strong> 40.000 Stimmen von<br />
<strong>in</strong>sgesamt 100.000 abgegebenen Stimmen zu verteilen, so wäre<br />
das Ergebnis (6 bzw. 4 Sitze) e<strong>in</strong>fach zu errechnen. Doch bereits<br />
bei e<strong>in</strong>er Verteilung von 55.000 zu 45.000 Stimmen bliebe <strong>die</strong><br />
Frage zu klären, wer den 6. bzw. 5. Sitz bekommt. Um <strong>die</strong>ses<br />
R<strong>und</strong>ungsproblem möglichst nicht durch Losglück sondern durch<br />
e<strong>in</strong> mathematisches Verfahren entscheiden zu müssen, wurden<br />
spezielle Zählverfahren entwickelt. Bei <strong>Wahlen</strong> zum Sächsischen<br />
Landtag kommt das Höchstzahlverfahren nach d’Hondt, e<strong>in</strong>em<br />
belgischen Mathematiker zur Anwendung. Dies ist im Sächsischen<br />
Wahlgesetz, § 6 festgeschrieben.<br />
rechts: Quelle: Landeswahlordnung <strong>Sachsen</strong> 2008, Anlage 17<br />
Landtagswahlen im Freistaat <strong>Sachsen</strong><br />
65
Gesetz über <strong>die</strong> <strong>Wahlen</strong> zum<br />
Sächsischen Landtag, §38,1:<br />
»Ungültig s<strong>in</strong>d Stimmen, wenn der<br />
Stimmzettel: 1. nicht amtlich hergestellt<br />
ist oder für e<strong>in</strong>e andere Wahl<br />
gültig ist, 2. ke<strong>in</strong>e Kennzeichnung<br />
enthält, 3. für e<strong>in</strong>en anderen Wahlkreis<br />
gültig ist, 4. den Willen des<br />
Wählers nicht zweifelsfrei erkennen<br />
lässt, 5. e<strong>in</strong>en Zusatz oder Vorbehalt<br />
enthält.«<br />
Ergebnisfeststellung am Beispiel der Auszählung<br />
bei Landtagswahlen im Freistaat <strong>Sachsen</strong> nach dem<br />
Höchstzahlenverfahren von d´Hondt:<br />
Wahlberechtigt: . . . . . . . . . . . . . . . 3.000.000 E<strong>in</strong>wohner<br />
Wahlbeteiligung: . . . . . . . . . . . . . . . . 60,1 %<br />
Zahl der Wähler: . . . . . . . . . . . . . . 1.803.000<br />
Ungültige Stimmzettel: . . . . . . . . . . . . . 3.000<br />
Zahl der abgegebenen Stimmen: . . 1.800.000<br />
Fünf-Prozent-Hürde: . . . . . . . . . . . . . . 90.000 Stimmen<br />
Ergebnis: Erststimmen<br />
12 Wahlkreissiege von Kandidaten der Partei A<br />
(= 12 Direktmandate im Landtage)<br />
42 Wahlkreissiege von Kandidaten der Partei B<br />
(= 42 Direktmandate im Landtag)<br />
6 Wahlkreisssiege von Kandidaten der Partei C<br />
(= 6 Direktmandate)<br />
Ergebnis: Zweitstimmen<br />
Partei A: . . . . . . . . . . . . 400.000 Stimmen<br />
Partei B: . . . . . . . . . . . . 830.000 Stimmen<br />
Partei C: . . . . . . . . . . . . 350.000 Stimmen<br />
Partei D: . . . . . . . . . . . . 120.000 Stimmen<br />
Partei E: . . . . . . . . . . . . . 50.000 Stimmen<br />
Übrige: . . . . . . . . . . . . . . 50.000 Stimmen<br />
1. Schritt: Ermittlung der gesamten Sitzanteile der Parteien<br />
nach Zweitstimmen/Listenstimmen im Sächsischen Landtag<br />
(Verfahren d’Hondt)<br />
2. Schritt: Zuordnung der Listensitze für <strong>die</strong> Parteien<br />
Partei A:<br />
Anspruch auf 28 Sitze gesamt<br />
12 Direktmandate über Erststimmen = 16 Listenmandate<br />
(angenommen, 4 der Direktkandidaten hatten e<strong>in</strong>e<br />
Listenplatzierung unter den ersten 16 Plätzen ihrer Parteiliste,<br />
so erhalten auch <strong>die</strong> Plätze 17 bis 20 e<strong>in</strong> Mandat)<br />
66 Landtagswahlen im Freistaat <strong>Sachsen</strong><br />
Divisor Partei A Partei B Partei C Partei D<br />
:1 400.000 (3) 830.000 (1) 350.000 (4) 120.000 (12)<br />
:2 200.000 (7) 415.000 (2) 175.000 (8) 60.000 (26)<br />
:3 133.333 (11) 276.667 (5) 116.667 (14) 40.000 (41)<br />
:4 100.000 (16) 207.500 (6) 87.500 (18) 30.000 (56)<br />
:5 80.000 (20) 166.000 (9) 70.000 (22) 24.000 (69)<br />
:6 66.667 (24) 138.333 (10) 58.333 (28) 20.000 (83)<br />
:7 57.143 (29) 118.571 (13) 50.000 (32) 17.143 (98)<br />
:8 50.000 (33) 103.750 (15) 43.750 (37) 15.000 (111)<br />
:9 44.444 (36) 92.222 (17) 38.889 (43) 13.333<br />
:10 40.000 (41) 83.000 (19) 35.000 (47)<br />
:11 36.364 (45) 75.455 (21) 31.818 (52)<br />
:12 33.333 (49) 69.167 (23) 29.167 (58)<br />
:13 30.769 (54) 63.846 (25) 26.923 (61)<br />
:14 28.571 (59) 59.286 (27) 25.000 (66)<br />
:15 26.667 (62) 55.333 (30) 23.333 (72)<br />
:16 25.000 (67) 51.875 (31) 21.875 (76)<br />
:17 23.529 (71) 48.824 (34) 20.588 (81)<br />
:18 22.222 (75) 46.111 (35) 19.444 (86)<br />
:19 21.053 (79) 43.684 (38) 18.421 (91)<br />
:20 20.000 (84) 41.500 (39) 17.500 (95)<br />
:21 19.048 (88) 39.524 (42) 16.667 (100)<br />
:22 18.182 (92) 37.727 (44) 15.909 (106)<br />
:23 17.391 (96) 36.087 (46) 15.217 (109)<br />
:24 16.667 (101) 34.583 (48) 14.583 (114)<br />
:25 16.000 (104) 33.200 (50) 14.000 (119)<br />
:26 15.385 (107) 31.923 (51) 13.461<br />
:27 14.815 (113) 30.740 (55)<br />
:28 14.286 (117) 29.643 (57)<br />
:29 13.793 28.621 (58)<br />
:30 27.667 (60)<br />
Sitze 28 60 25 8<br />
Weitere Sitze Partei B: 63, 64, 65, 68, 70, 73, 74, 77, 78, 80, 82, 85, 87, 89, 90, 93, 94,<br />
97, 99, 102, 103, 105, 107, 108, 110, 112, 115, 116, 118, 120.<br />
Landtagswahlen im Freistaat <strong>Sachsen</strong><br />
67
Partei B:<br />
Anspruch auf 60 Sitze gesamt<br />
42 Direktmandate über Erststimmen = 18 Listenplätze<br />
(angenommen, 12 der Direktkandidaten hatten e<strong>in</strong>e<br />
Listenplatzierung unter den ersten 18 Plätzen ihrer Parteiliste,<br />
so erhalten auch <strong>die</strong> Plätze 19 bis 30 e<strong>in</strong> Mandat)<br />
Partei C:<br />
Anspruch auf 25 Sitze gesamt<br />
6 Direktmandate über Erststimmen = 19 Listenplätze<br />
(angenommen, alle 6 der Direktkandidaten hatten e<strong>in</strong>e<br />
Listenplatzierung unter den ersten 25 Plätzen ihrer Parteiliste,<br />
so erhalten auch <strong>die</strong> Plätze 20 bis 25 e<strong>in</strong> Mandat)<br />
68 Landtagswahlen im Freistaat <strong>Sachsen</strong><br />
Partei D:<br />
Anspruch auf 8 Sitze gesamt<br />
Ke<strong>in</strong> Direktmandat über Erststimmen = 8 Listenplätze<br />
(Die Kandidaten auf den Plätzen 1 bis 8 der Parteiliste erhalten<br />
e<strong>in</strong> Mandat)<br />
Überhangmandate<br />
Sogenannte Überhangmandate s<strong>in</strong>d Parlamentssitze e<strong>in</strong>er<br />
Partei, <strong>die</strong> über <strong>die</strong> ermittelte Sitzanzahl nach Zweitstimmen<br />
h<strong>in</strong>ausgehen. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn e<strong>in</strong>e Partei<br />
nach Zweitstimmenauszählung e<strong>in</strong>en Anspruch auf 50 der<br />
120 Landtagssitze hätte, sich tatsächlich aber 52 Sitze ergäben.<br />
Dies kommt zustande, wenn <strong>die</strong> Anzahl der gewonnenen<br />
Direktmandate (zum Beispiel 52) e<strong>in</strong>er Partei <strong>die</strong> Anzahl der<br />
ihr <strong>in</strong>sgesamt zustehenden Sitze nach der Zweitstimmenauszählung<br />
übersteigt.<br />
So errang zum Beispiel <strong>die</strong> CDU bei den sächsischen<br />
Landtagswahlen im Jahre 2004 <strong>in</strong>sgesamt 41,1% der Zweitstimmen<br />
<strong>und</strong> 55 Direktmandate, sie war also <strong>in</strong> 55 Wahlkreisen<br />
mit ihren Kandidaten erfolgreich. Nach der Zweitstimmenauszählung<br />
hätten ihr lediglich 53 Sitze zugestanden. Weil<br />
Direktmandate nicht verfallen, verfügte <strong>die</strong> CDU somit über<br />
zwei Überhangmandate. Um das Sitzverhältnis wieder mit dem<br />
Zweitstimmenergebnis <strong>in</strong> E<strong>in</strong>klang zu br<strong>in</strong>gen, wurden zwei<br />
zusätzliche Listenplätze der anderen Parteien berücksichtigt.<br />
Hierdurch erhielten <strong>die</strong> PDS <strong>und</strong> <strong>die</strong> SPD jeweils e<strong>in</strong> Aus-<br />
gleichsmandat. Der Sächsische Landtag bestand anschließend<br />
aus 124 anstelle der regulären 120 Abgeordneten.<br />
Der entsprechende Passus im Sächsischen Landtagswahlgesetz<br />
(§6,6) lautet: »In den Wahlkreisen errungene Direktmandate<br />
verbleiben e<strong>in</strong>er Partei auch dann, wenn <strong>die</strong> Summe <strong>die</strong>ser<br />
Sitze <strong>die</strong> nach den Absätzen 3 <strong>und</strong> 4 [geme<strong>in</strong>t s<strong>in</strong>d <strong>die</strong> Listensitze<br />
nach d’Hondt, WR] ermittelte Zahl übersteigt (Überhangmandate).<br />
Die übrigen Landeslisten erhalten Augleichsmandate, wenn<br />
auf sie höhere Höchstzahlen entfallen als auf das letzte Überhangmandat.<br />
Die Zahl der Ausgleichsmandate darf <strong>die</strong> der Überhangmandate<br />
nicht übersteigen. Die Gesamtzahl der Abgeordneten<br />
… erhöht sich um <strong>die</strong> Zahl der Überhang- <strong>und</strong> Ausgleichsmandate.«<br />
Trotz des ähnlichen Wahlverfahrens f<strong>in</strong>det e<strong>in</strong>e Zuteilung<br />
von Ausgleichsmandaten bei B<strong>und</strong>estagswahlen nicht statt.<br />
Wahlergebnisse zum Sächsischen Landtag<br />
Sächsischer Landtag 1990–2009 (Zweitstimmenanteile <strong>und</strong> Sitze)<br />
CDU<br />
PDS<br />
SPD<br />
B. 90/ Grüne<br />
FDP<br />
1990 1994 1999 2004 2009<br />
53,8 %<br />
92 Sitze<br />
10,2 %<br />
17 Sitze<br />
19,1 %<br />
32 Sitze<br />
5,6 %<br />
9 Sitze<br />
5,3 %<br />
10 Sitze<br />
58,1 %<br />
77 Sitze<br />
16,5 %<br />
21 Sitze<br />
16,6 %<br />
22 Sitze<br />
56,9 %<br />
76 Sitze<br />
22,2 %<br />
30 Sitze<br />
10,7 %<br />
14 Sitze<br />
4,1 % 2,6 %<br />
1,7 % 1,1 %<br />
NPD 1,4 %<br />
Landtagswahlen im Freistaat <strong>Sachsen</strong><br />
41,1 %<br />
55 Sitze<br />
23,6 %<br />
31 Sitze<br />
9,8 %<br />
13 Sitze<br />
5,1 %<br />
6 Sitze<br />
5,9 %<br />
7 Sitze<br />
9,2 %<br />
12 Sitze<br />
Sonstige 6,0 % 3,0 % 5,1 % 5,3 %<br />
Wahlbet. 72,8 % 58,4 % 61,1 % 59,6 %<br />
Sitze 160 120 120 124<br />
Quelle: Statistisches Landesamt <strong>Sachsen</strong><br />
69
E<strong>in</strong>teilung des Wahlgebietes für <strong>die</strong> Wahl zum 5. Sächsischen Landtag am 30. August 2009<br />
Gebietsstand: 1. März 2009<br />
1<br />
Vogtlandkreis<br />
Nordsachsen<br />
32<br />
Leipzig<br />
Stadt<br />
38<br />
54 Bautzen<br />
53<br />
Leipzig<br />
Meißen<br />
39 40<br />
51<br />
Mittelsachsen<br />
47<br />
Dresden, Stadt<br />
46<br />
43<br />
50<br />
Sächsische Schweiz-Osterzgebirge<br />
Chemnitz, Stadt<br />
Zwickau<br />
Erzgebirgkreis<br />
44<br />
31<br />
34 33<br />
30<br />
29<br />
27 28<br />
25<br />
26<br />
24<br />
35<br />
36<br />
23<br />
45 48<br />
41<br />
22<br />
21<br />
20<br />
13<br />
49<br />
42<br />
10 11 12<br />
19<br />
14<br />
15<br />
8<br />
9<br />
16<br />
7<br />
18<br />
4<br />
3<br />
5<br />
6<br />
17<br />
© Statistisches Landesamt des Freistaates <strong>Sachsen</strong><br />
Kartengr<strong>und</strong>lage: Verwaltungsgrenzen, © GeoSN 2009<br />
Merkmal Grenze Beispiel<br />
Geme<strong>in</strong>den<br />
Kreisangehörige Städte<br />
Verwaltungsgeme<strong>in</strong>schaft /<br />
Verwaltungsverband<br />
Landkreis / Kreisfreie Stadt<br />
Landtagswahlkreis<br />
70 Landtagswahlen im Freistaat <strong>Sachsen</strong><br />
Nebelschütz<br />
Kamenz<br />
VG Kamenz-Schönteichen<br />
Bautzen<br />
53<br />
Geme<strong>in</strong>den <strong>und</strong> Städte nach Zugehörigkeit zu Verwaltungsgeme<strong>in</strong>schaften / -verbänden<br />
Verwaltungsgeme<strong>in</strong>schaft<br />
erfüllend beauftragend<br />
Verwaltungsverband Verwaltungsgeme<strong>in</strong>schafts- bzw.<br />
Verwaltungsverbandsfrei<br />
55<br />
52<br />
Landtagswahlkreise<br />
1 Plauen<br />
2 Vogtland 1<br />
3 Vogtland 2<br />
4 Vogtland 3<br />
5 Aue-Schwarzenberg 1<br />
6 Aue-Schwarzenberg 2<br />
7 Zwickauer Land 1<br />
8 Zwickauer Land 2<br />
9 Zwickau<br />
10 Chemnitzer Land 1<br />
11 Chemnitzer Land 2<br />
12 Chemnitz 1<br />
13 Chemnitz 2<br />
14 Chemnitz 3<br />
15 Chemnitz 4<br />
16 Stollberg<br />
17 Annaberg<br />
18 Mittleres Erzgebirge<br />
19 Freiberg 1<br />
20 Freiberg 2<br />
59<br />
56<br />
60<br />
Görlitz<br />
57<br />
58<br />
21 Mittweida 1<br />
22 Mittweida 2<br />
23 Leipziger Land 1<br />
24 Leipziger Land 2<br />
25 Leipzig 1<br />
26 Leipzig 2<br />
27 Leipzig 3<br />
28 Leipzig 4<br />
29 Leipzig 5<br />
30 Leipzig 6<br />
31 Leipzig 7<br />
32 Delitzsch<br />
33 Torgau-Oschatz<br />
34 Muldental 1<br />
35 Muldental 2<br />
36 Döbeln<br />
37 Riesa-Großenha<strong>in</strong> 1<br />
38 Riesa-Großenha<strong>in</strong> 2<br />
39 Meißen 1<br />
40 Meißen 2<br />
41 Weißeritzkreis 1<br />
42 Weißeritzkreis 2<br />
43 Dresden 1<br />
44 Dresden 2<br />
45 Dresden 3<br />
46 Dresden 4<br />
47 Dresden 5<br />
48 Dresden 6<br />
49 Sächsische Schweiz 1<br />
50 Sächsische Schweiz 2<br />
51 Bautzen 1<br />
52 Bautzen 2<br />
53 Kamenz 1<br />
54 Kamenz 2<br />
55 Hoyerswerda<br />
56 Niederschlesische Oberlausitz 1<br />
57 Niederschlesische Oberlausitz 2<br />
58 Görlitz<br />
59 Löbau-Zittau 1<br />
60 Löbau-Zittau 2<br />
Foto rechts: © Nikolai Zauber, istockphoto.com<br />
B<strong>und</strong>estagswahlen im Freistaat <strong>Sachsen</strong>
B<strong>und</strong>estagswahlen im Freistaat <strong>Sachsen</strong><br />
Zusammenfassung<br />
<strong>Deutsche</strong>r B<strong>und</strong>estag: Oberstes Gesetzgebungsorgan<br />
der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland<br />
Sitz: B<strong>und</strong>eshauptstadt Berl<strong>in</strong><br />
Wahl-/Legislaturperiode: höchstens 4 Jahre<br />
Sitzstärke: 598 Abgeordnete (im Normalfall)<br />
Wahlsystem: Verhältniswahl mit<br />
Elementen der Personenwahl<br />
Stimmenanzahl: Erst- <strong>und</strong> Zweitstimme<br />
Wahlkreise: 299 (= 299 Direktmandate)<br />
Aktives Wahlrecht: <strong>Deutsche</strong>, m<strong>in</strong>destens 18 Jahre alt<br />
Passives Wahlrecht: <strong>Deutsche</strong>, m<strong>in</strong>destens 18 Jahre alt<br />
Foto: <strong>Deutsche</strong>r B<strong>und</strong>estag/Meldepress<br />
Politisches System der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland<br />
Das politische System der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland orientiert<br />
sich am Pr<strong>in</strong>zip der Teilung staatlicher Macht. Diese Gewaltenteilung<br />
bezieht sich zum e<strong>in</strong>en auf <strong>die</strong> Kompetenzverteilung<br />
zwischen den Ländern <strong>und</strong> dem B<strong>und</strong> (vertikale Gewaltenteilung).<br />
Zum anderen ist <strong>die</strong> Staatsgewalt jeweils auf der Länderebene<br />
<strong>und</strong> der B<strong>und</strong>esebene dreigeteilt (horizontale Gewaltenteilung).<br />
horizontale<br />
Gewaltenteilung<br />
Der Artikel 20 des Gr<strong>und</strong>gesetzes ist neben den Gr<strong>und</strong>rechtsartikeln<br />
der wichtigste <strong>und</strong> beschreibt <strong>die</strong> Gr<strong>und</strong>lagen der<br />
Staatsorganisation: »(1) Die B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland ist<br />
e<strong>in</strong> demokratischer <strong>und</strong> sozialer B<strong>und</strong>esstaat. (2) Alle Staatsgewalt<br />
geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke <strong>in</strong> <strong>Wahlen</strong> <strong>und</strong><br />
Abstimmungen <strong>und</strong> durch besondere Organe der Gesetzgebung,<br />
der vollziehenden Gewalt <strong>und</strong> der Rechtsprechung ausgeübt.<br />
(3) Die Gesetzgebung ist an <strong>die</strong> verfassungsmäßige<br />
Ordnung, <strong>die</strong> vollziehende Gewalt <strong>und</strong> <strong>die</strong> Rechtsprechung<br />
s<strong>in</strong>d an Gesetz <strong>und</strong> Recht geb<strong>und</strong>en. ... «<br />
Hier werden <strong>die</strong> vier Gr<strong>und</strong>pr<strong>in</strong>zipien des deutschen<br />
Staatswesens benannt: Demokratie, Sozialstaatlichkeit,<br />
B<strong>und</strong>esstaatlichkeit <strong>und</strong> Rechtsstaatlichkeit. Die vertikale<br />
Gewaltenteilung laut Gr<strong>und</strong>gesetz besagt, dass <strong>die</strong> Länder das<br />
Recht zur Gesetzgebung haben, soweit das Gr<strong>und</strong>gesetz <strong>die</strong>s<br />
nicht dem B<strong>und</strong> zuschreibt.<br />
72 B<strong>und</strong>estagswahlen im Freistaat <strong>Sachsen</strong> B<strong>und</strong>estagswahlen im Freistaat <strong>Sachsen</strong><br />
73<br />
vertikale<br />
B<strong>und</strong>esebene<br />
B<strong>und</strong>esrepublik<br />
Deutschland<br />
Landesebene<br />
Freistaat <strong>Sachsen</strong><br />
Gesetzgebende<br />
Gewalt<br />
(Legislative)<br />
B<strong>und</strong>esgesetze<br />
B<strong>und</strong>estag <strong>und</strong><br />
B<strong>und</strong>esrat<br />
Landesgesetze<br />
Sächsischer Landtag<br />
Vollziehende Gewalt<br />
(Exekutive)<br />
B<strong>und</strong>esverwaltung<br />
B<strong>und</strong>esregierung, B<strong>und</strong>esm<strong>in</strong>isterien<br />
usw.<br />
Landesverwaltung<br />
Sächsische Staatsregierung,Staatsm<strong>in</strong>isterien<br />
usw.<br />
Richterliche Gewalt<br />
(Judikative)<br />
B<strong>und</strong>esgerichte<br />
B<strong>und</strong>esverfassungsgericht<br />
u.a.<br />
Landesgerichte<br />
Verfassungsgericht<br />
des Freistaates <strong>Sachsen</strong><br />
u.a.
Die Festlegung der B<strong>und</strong>eszuständigkeiten erfolgt unter<br />
anderem durch <strong>die</strong> Artikel 73 <strong>und</strong> 74 des Gr<strong>und</strong>gesetzes.<br />
Hierzu gehören zum Beispiel <strong>die</strong> auswärtigen Angelegenheiten<br />
beziehungsweise <strong>die</strong> Außenpolitik (vgl. B<strong>und</strong>esm<strong>in</strong>ister des<br />
Auswärtigen) <strong>und</strong> <strong>die</strong> Verteidigungspolitik (vgl. B<strong>und</strong>eswehr).<br />
Die Länder s<strong>in</strong>d zum Beispiel zuständig für <strong>die</strong> Schulpolitik<br />
(vgl. Kultusm<strong>in</strong>isterien) <strong>und</strong> <strong>die</strong> Kommunalaufsicht.<br />
Die horizontale Gewaltenteilung ist erkennbar <strong>in</strong> den<br />
Zuständigkeiten der Verfassungsorgane. Diese s<strong>in</strong>d getrennt<br />
nach: Gesetzgebung oder Legislative (Landtag bzw. B<strong>und</strong>estag<br />
<strong>und</strong> B<strong>und</strong>esrat), Vollziehender Gewalt oder Exekutive (Staatsregierung<br />
bzw. B<strong>und</strong>esregierung), Rechtsprechung oder<br />
Judikative (Landesgerichte <strong>und</strong> B<strong>und</strong>esgerichte).<br />
Auch auf der B<strong>und</strong>esebene s<strong>in</strong>d <strong>die</strong> staatlichen Gewalten<br />
mite<strong>in</strong>ander verschränkt <strong>und</strong> damit auf Zusammenarbeit angewiesen.<br />
So wird der B<strong>und</strong>eskanzler als Chef der Exekutive<br />
vom <strong>Deutsche</strong>n B<strong>und</strong>estag, also dem Zentrum der Legislative,<br />
gewählt. Die B<strong>und</strong>esregierung kann neben B<strong>und</strong>estag <strong>und</strong><br />
B<strong>und</strong>esrat auch Gesetzesvorhaben <strong>in</strong> den B<strong>und</strong>estag e<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gen.<br />
Des Weiteren werden <strong>die</strong> Richter des B<strong>und</strong>esverfassungsgerichtes<br />
über den B<strong>und</strong>estag gewählt.<br />
Aufgaben des <strong>Deutsche</strong>n B<strong>und</strong>estages<br />
Mit der B<strong>und</strong>estagswahl übertragen <strong>die</strong> Wähler den Abgeordneten<br />
für e<strong>in</strong>e Wahlperiode von vier Jahren den Auftrag oder<br />
das Mandat, B<strong>und</strong>espolitik zu gestalten <strong>und</strong> ihre Interessen zu<br />
vertreten. Das Gr<strong>und</strong>gesetz schreibt hierbei vor, dass <strong>die</strong> Abgeordneten<br />
alle<strong>in</strong> ihrem Gewissen verantwortlich s<strong>in</strong>d <strong>und</strong> nicht<br />
ihren Parteien oder e<strong>in</strong>em bestimmten Wählerauftrag. Insbesondere<br />
<strong>die</strong> direkt gewählten Wahlkreisabgeordneten haben zu<br />
berücksichtigen, dass sie alle Wähler ihres Wahlkreises repräsentieren,<br />
nicht nur <strong>die</strong>jenigen, denen sie ihre Wahl verdanken.<br />
Die wichtigste Aufgabe des B<strong>und</strong>estages ist <strong>die</strong> Gesetzgebung.<br />
Es gibt zwei wichtige Gruppen von B<strong>und</strong>esgesetzen:<br />
Gesetze, <strong>die</strong> ausschließliche Angelegenheiten des B<strong>und</strong>es betreffen,<br />
<strong>und</strong> Gesetze, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Interessen der Länder berühren.<br />
74 B<strong>und</strong>estagswahlen im Freistaat <strong>Sachsen</strong><br />
Ausschließliche Gesetzgebungskompetenzen des B<strong>und</strong>es<br />
Diese Gesetzesvorhaben benötigen e<strong>in</strong>e Mehrheit im B<strong>und</strong>estag<br />
<strong>und</strong> beziehen sich unter anderem auf <strong>die</strong> Bereiche Außenpolitik,<br />
Verteidigungspolitik, Staatsangehörigkeit, Pass- <strong>und</strong> Meldewesen,<br />
Außenhandel, Zoll, Luftverkehr, Post, Telekommunikation,<br />
Terrorismusbekämpfung, Kernenergie. Der B<strong>und</strong>esrat ist <strong>in</strong><br />
<strong>die</strong>sen Gesetzgebungsprozess eng mit e<strong>in</strong>geb<strong>und</strong>en. Er kann<br />
aber bei mehrheitlicher Ablehnung durch se<strong>in</strong>e Mitglieder e<strong>in</strong><br />
Gesetzesvorhaben nicht verh<strong>in</strong>dern, wenn es im B<strong>und</strong>estag e<strong>in</strong>e<br />
mehrheitliche Zustimmung erfährt.<br />
Konkurrierende Gesetzgebung des B<strong>und</strong>es<br />
Diese Gesetzesvorhaben benötigen e<strong>in</strong>e Mehrheit sowohl im<br />
B<strong>und</strong>estag als auch im B<strong>und</strong>esrat <strong>und</strong> beziehen sich unter anderem<br />
auf <strong>die</strong> Bereiche Bürgerliches Recht, Strafrecht, Vere<strong>in</strong>srecht,<br />
Ausländerrecht (Aufenthalt, Niederlassung), Arbeitsrecht, Wirtschaftsrecht,<br />
Straßenwesen.<br />
Gegenzeichnung<br />
durch <strong>die</strong><br />
B<strong>und</strong>esregierung<br />
Vermittlungsausschuss<br />
Anrufung des<br />
Vermittlungsausschusses<br />
Ausfertigung durch<br />
den B<strong>und</strong>espräsidenten<br />
B<strong>und</strong>esregierung<br />
B<strong>und</strong>esrat<br />
Die Entstehung e<strong>in</strong>es B<strong>und</strong>esgesetzes<br />
B<strong>und</strong>espräsident Gesetz<br />
Gesetz wird »verkündet«<br />
Gesetzes<strong>in</strong>itiative<br />
nach Stellungnahme des B<strong>und</strong>esrates<br />
Gesetzes<strong>in</strong>itiative<br />
B<strong>und</strong>esregierung nimmt<br />
Stellung <strong>und</strong> leitet weiter<br />
Gesetzes<strong>in</strong>itiative<br />
aus der Mitte<br />
des B<strong>und</strong>estages<br />
Beratung im B<strong>und</strong>esrat<br />
B<strong>und</strong>estag<br />
1. Lesung<br />
2. Lesung<br />
3. Lesung<br />
B<strong>und</strong>estagswahlen im Freistaat <strong>Sachsen</strong><br />
Beschluss des B<strong>und</strong>estages<br />
wird an den B<strong>und</strong>esrat weitergeleitet<br />
Ausschüsse<br />
Beratung <strong>und</strong><br />
Beschlussempfehlung<br />
75
Bonn<br />
Wiesbaden<br />
Ma<strong>in</strong>z<br />
Saarbrücken<br />
Drei Stimmen hat jedes<br />
Land m<strong>in</strong>destens<br />
Vier Stimmen bei mehr<br />
als 2 Mio. E<strong>in</strong>wohner<br />
Stuttgart<br />
Baden-Württemberg<br />
10,7Mio.<br />
Über jeden Gesetzentwurf des B<strong>und</strong>es wird also im B<strong>und</strong>estag<br />
<strong>und</strong> im B<strong>und</strong>esrat verhandelt <strong>und</strong> abgestimmt. Es gibt ke<strong>in</strong><br />
Gesetzesverfahren, das der B<strong>und</strong>esrat gegen <strong>die</strong> Mehrheit des<br />
B<strong>und</strong>estages verabschieden kann.<br />
Schleswig-Holste<strong>in</strong><br />
2,8 Mio.<br />
Wahlrecht zum <strong>Deutsche</strong>n B<strong>und</strong>estag<br />
B<strong>und</strong>estagswahlen f<strong>in</strong>den <strong>in</strong> der Regel alle vier Jahre statt, der<br />
Wahltag wird vom B<strong>und</strong>espräsidenten bekanntgegeben. Vergleichbar<br />
zum Landtagswahlrecht existiert auch bei B<strong>und</strong>estags-<br />
76 B<strong>und</strong>estagswahlen im Freistaat <strong>Sachsen</strong><br />
Kiel<br />
Hamburg<br />
Mecklenburg-Vorpommern<br />
1,7 Mio Schwer<strong>in</strong> 1,7 Mio.<br />
Bremen<br />
Hamburg<br />
Niedersachsen<br />
8,0 Mio.<br />
Bremen<br />
0,7 Mio<br />
Brandenburg<br />
2,6 Mio.<br />
Berl<strong>in</strong><br />
Berl<strong>in</strong><br />
Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen<br />
Hannover Magdeburg<br />
Potsdam<br />
3,4 Mio.<br />
18,1 Mio<br />
Düsseldorf<br />
<strong>Sachsen</strong>-Anhalt<br />
2,5 Mio.<br />
Rhe<strong>in</strong>land-Pfalz<br />
4,1 Mio<br />
Saarland<br />
1,1 Mio.<br />
Hessen<br />
6,1 Mio.<br />
Erfurt<br />
Thür<strong>in</strong>gen<br />
2,3 Mio.<br />
Bayern<br />
12,4 Mio.<br />
München<br />
Fünf Stimmen bei mehr<br />
als 6 Mio. E<strong>in</strong>wohner<br />
Sechs Stimmen bei mehr<br />
als 7 Mio. E<strong>in</strong>wohner<br />
Dresden<br />
<strong>Sachsen</strong><br />
4,3 Mio.<br />
Eonwohnerzahl <strong>in</strong>sgesamt 82,4 Mio<br />
Quelle: Statistisches B<strong>und</strong>esamt 31.12.2005<br />
Kartengr<strong>und</strong>lage:<br />
B<strong>und</strong>esamt für Kartografie <strong>und</strong> Geodäsie<br />
wahlen e<strong>in</strong> recht kompliziertes Wahlsystem, weil mehrere Elemente<br />
verschiedener Wahlsysteme mite<strong>in</strong>ander vermischt s<strong>in</strong>d:<br />
Personenwahl (Erststimme), Parteienwahl (Zweitstimme) <strong>und</strong><br />
besondere b<strong>und</strong>esstaatliche Elemente. Die gesetzlichen Gr<strong>und</strong>lagen<br />
für <strong>die</strong> Durchführung von B<strong>und</strong>estagswahlen s<strong>in</strong>d neben<br />
dem Gr<strong>und</strong>gesetz im B<strong>und</strong>eswahlgesetz (BWahlG) fixiert.<br />
Der B<strong>und</strong>estag umfasst im Normalfall 598 Sitze (= 598<br />
Abgeordnete). Der B<strong>und</strong>estag wird durch e<strong>in</strong>e »mit der Personenwahl<br />
verb<strong>und</strong>ene Verhältniswahl« anhand von Erst- <strong>und</strong><br />
Zweitstimmen gewählt.<br />
Die Erststimme entscheidet über <strong>die</strong> Wahl e<strong>in</strong>es Wahlkreiskandidaten,<br />
der mit e<strong>in</strong>facher Mehrheit gewählt ist; <strong>die</strong>s<br />
entspricht den Regeln der Landtagswahlen <strong>in</strong> <strong>Sachsen</strong>. In den<br />
16 deutschen Ländern werden <strong>in</strong>sgesamt 299 Wahlkreise gebildet,<br />
<strong>in</strong> denen somit 299 Direktmandate zu vergeben s<strong>in</strong>d. Im<br />
Freistaat <strong>Sachsen</strong> wurden für <strong>die</strong> B<strong>und</strong>estagswahlen 2009 folgende<br />
16 Wahlkreise (WK) gebildet: WK 152 Nordsachsen,<br />
WK 153 Leipzig I, WK 154 Leipzig II, WK 155 Leipzig-Land,<br />
WK 156 Meißen, WK 157 Bautzen I, WK 158 Görlitz,<br />
WK 159 Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, WK 160 Dresden I,<br />
WK 161 Dresden II-Bautzen II, WK 163 Chemnitz, WK 164<br />
Chemnitzer Umland-Erzgebirgskreis II, WK 165 Erzgebirgskreis<br />
I, WK 166 Zwickau, WK 167 Vogtlandkreis.<br />
Die Zweitstimme entscheidet über <strong>die</strong> Zusammensetzung<br />
des B<strong>und</strong>estages im Verhältnis der Anteile der e<strong>in</strong>zelnen Parteien.<br />
Die Zweitstimmenanteile werden nach Ländern auf <strong>die</strong> Parteien<br />
verteilt.<br />
Überhangmandate:<br />
Kandidaten, <strong>die</strong> über Erststimmen direkt gewählt werden, besitzen<br />
automatisch e<strong>in</strong>en Sitz im B<strong>und</strong>estag. Wenn <strong>die</strong> Anzahl<br />
der Direktmandate e<strong>in</strong>er Partei auf Landesebene den Sitzanteil<br />
der Landesliste nach Zweitstimmen übertrifft, sitzen <strong>die</strong>se Abgeordneten<br />
zusätzlich im B<strong>und</strong>estag.<br />
Für <strong>die</strong> Berechnung der Sitzverteilung spielen folgende<br />
Daten e<strong>in</strong>e Rolle:<br />
Anzahl der Direktmandate (Erststimmen nach Wahlkreisen),<br />
Anzahl der Landeswahlkreise, Anteil der Landeswahlstimmen<br />
zu allen Stimmen (= Sitze des Landes) <strong>und</strong> Anteil der Zweitstimmen<br />
der Parteien nach Ländern.<br />
B<strong>und</strong>estagswahlen im Freistaat <strong>Sachsen</strong><br />
Christian Meier:<br />
»Seit <strong>die</strong> Wähler bei<br />
der B<strong>und</strong>estagswahl<br />
zwei Stimmen haben,<br />
s<strong>in</strong>d sie gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
<strong>in</strong> der Lage, den<br />
Direktkandidaten<br />
unabhängig von<br />
ihrer Parteipräferenz<br />
zu wählen.«<br />
(Die parlamentarische<br />
Demokratie, S. 115)<br />
77
Das Erststimmenergebnis wird also mit dem Sitzanspruch<br />
laut Zweitstimmenergebnis verrechnet. Wenn <strong>die</strong> Differenz<br />
zwischen prozentualem Sitzanteil aus Erststimmen <strong>und</strong> prozentualem<br />
Stimmenanteil an Zweitstimmen e<strong>in</strong>er Partei zu<br />
groß ist, reicht <strong>die</strong> Gesamtzahl der zu vergebenden Mandate<br />
nicht aus, um <strong>die</strong>se Differenz auszugleichen. In <strong>die</strong>sem Fall<br />
erheben sich sogenannte Überhangmandate. Sie werden bei<br />
B<strong>und</strong>estagswahlen nicht mit Zusatzmandaten für andere<br />
Parteien ausgeglichen.<br />
E<strong>in</strong> Beispiel: In <strong>Sachsen</strong> wurde 2005 bei den B<strong>und</strong>estagswahlen<br />
<strong>in</strong> 17 Wahlkreisen gewählt, so dass im Normalfall 34<br />
sächsische B<strong>und</strong>estagsmandate zu vergeben gewesen wären<br />
(17 Direktmandate <strong>und</strong> 17 Listenmandate). Die CDU konnte<br />
14 Direktmandate err<strong>in</strong>gen, <strong>und</strong> zwar mit e<strong>in</strong>em Erststimmenanteil<br />
von 35,5%. Der Zweitstimmenanteil für <strong>die</strong> sächsische<br />
CDU betrug allerd<strong>in</strong>gs nur 30%, so dass e<strong>in</strong> Zweitstimmenanteil<br />
von 12 Sitzen ermittelt wurde. Direktmandate s<strong>in</strong>d allerd<strong>in</strong>gs<br />
sicher, also erhielt <strong>die</strong> CDU mit 14 Direktmandaten zwei<br />
Sitze mehr als als nach dem Zweitstimmenanteil vorgesehen.<br />
Die Anzahl sächsischer B<strong>und</strong>estagsabgeordneter erhöhte sich<br />
um <strong>die</strong>se zwei Überhangmandate auf 36.<br />
www.<strong>in</strong>foseiten.slpb.de<br />
Quelle: Wahlpräsentation der Verbandsgeme<strong>in</strong>de Irrel (Rhe<strong>in</strong>land-Pfalz) unter www.irrel.de<br />
78 B<strong>und</strong>estagswahlen im Freistaat <strong>Sachsen</strong> B<strong>und</strong>estagswahlen im Freistaat <strong>Sachsen</strong><br />
79
Manfred G. Schmidt:<br />
»Ausländische Experten<br />
rühmen das Wahlsystem<br />
bei B<strong>und</strong>estagswahlen<br />
nicht zuletzt dafür, dass<br />
es politische M<strong>in</strong>derheiten<br />
respektiert <strong>und</strong><br />
doch <strong>die</strong> übermäßige<br />
Zersplitterung<br />
des Parteiensystems<br />
verh<strong>in</strong>dert.«<br />
(Das politische System, S. 51)<br />
Stimmenwertung<br />
Für <strong>die</strong> Auswertung der Stimmen <strong>und</strong> <strong>die</strong> Zuordnung von Parlamentssitzen<br />
auf Parteien <strong>und</strong> Kandidaten ist e<strong>in</strong> festgelegtes<br />
Rechensystem notwendig. Dieses soll gewährleisten, dass nach<br />
dem Gr<strong>und</strong>satz der gleichen Wahl den E<strong>in</strong>zelstimmen möglichst<br />
der gleiche Stimmwert zukommt.<br />
Bei den B<strong>und</strong>estagswahlen 2009 kommt erstmals das<br />
sogenannte Sa<strong>in</strong>te-Laguë/Schepers-Verfahren zur Anwendung,<br />
das ähnlich wie das zuvor angewendete Hare-Niemeyer-Verfahren<br />
funktioniert. Es soll allerd<strong>in</strong>gs <strong>die</strong> bisherige leichte Begünstigung<br />
kle<strong>in</strong>erer Parteien abschaffen.<br />
Die Ermittlung des Zweitstimmenergebnisses der B<strong>und</strong>estagswahlen<br />
erfolgt <strong>in</strong> mehreren Schritten. Zuerst wird nach dem<br />
Zweitstimmenanteil aller Parteien ihr jeweiliger Sitzanspruch<br />
errechnet. Das Ergebnis zeigt also, wieviele der <strong>in</strong>sgesamt<br />
598 B<strong>und</strong>estagsmandate jeder Partei zustehen (zum Beispiel:<br />
200 Sitze für Partei B).<br />
Im zweiten Schritt wird für jede Partei anhand der Zweitstimmen<br />
pro Land <strong>die</strong> Sitzanzahl je Land ermittelt. Das Ergebnis<br />
zeigt also, wieviele Mandate e<strong>in</strong>er Partei den Kandidaten der<br />
16 Länder zustehen (zum Beispiel 11 Sitze für Partei B <strong>in</strong> <strong>Sachsen</strong>).<br />
Abschließend werden <strong>die</strong> über <strong>die</strong> Erststimmen gewonnenen<br />
Direktmandate jeder Partei von der Anzahl des Sitzanspruches<br />
der Landespartei abgezogen (zum Beispiel 11 Gesamtsitze abzüglich<br />
7 Direktmandate ergibt 4 verbleibende Sitze als Listenplätze<br />
für Partei B <strong>in</strong> <strong>Sachsen</strong>). Die vier ermittelten Listenplätze<br />
stehen nun den vier bestplaztierten Kandidaten der Landesliste<br />
<strong>Sachsen</strong> zu. Falls e<strong>in</strong> Kandidat der Plätze 1 bis 4 bereits e<strong>in</strong> Direktmandat<br />
errungen hat, rückt Listenplatznummer 5 nach usw.<br />
Zum Verständnis des Zählverfahrens Sa<strong>in</strong>te-Laguë/Schepers ist<br />
im Folgenden e<strong>in</strong> Rechenbeispiel beschrieben. Es handelt sich<br />
um vere<strong>in</strong>fachte Zahlen. In der Praxis ist das Verfahren, <strong>in</strong>sbesondere<br />
bei der Ermittlung des richtigen Divisors mathematisch<br />
genau.<br />
Zuerst wird e<strong>in</strong> sogenannter Divisor aus der Anzahl der<br />
abgegebenen Stimmen <strong>und</strong> der zu vergebenden Mandatsanzahl<br />
gebildet, zum Beispiel mit Wählerzahlen, <strong>die</strong> ungefähr für<br />
<strong>Sachsen</strong> zutreffen (2005: 2.648.064 gültige Zweitstimmen):<br />
2.500.000 Stimmen : 32 Sitze = 78.125 (Divisor)<br />
Nun wird <strong>die</strong> Zweitstimmenzahl für jeden erfolgreichen<br />
Wahlvorschlag (Fünf-Prozent-Hürde) durch den Divisor geteilt<br />
<strong>und</strong> das Ergebnis auf ganze Zahlen ger<strong>und</strong>et: Bruchteile unter<br />
0,5 werden abger<strong>und</strong>et, Bruchteile über 0,5 aufger<strong>und</strong>et.<br />
Das erste Beispiel zeigt e<strong>in</strong>e im ersten Schritt aufgehende<br />
Stimmverteilung:<br />
Partei A:<br />
950.000 Stimmen : 78.125 = 12,16 = 12,0 abger<strong>und</strong>et = 12 Sitze<br />
Partei B:<br />
680.000 Stimmen : 78.125 = 8,70 = 9,0 aufger<strong>und</strong>et = 9 Sitze<br />
Partei C:<br />
550.000 Stimmen : 78.125 = 7,04 = 7,0 abger<strong>und</strong>et = 7 Sitze<br />
Partei D:<br />
320.000 Stimmen : 78.125 = 4,09 = 4,0 abger<strong>und</strong>et = 4 Sitze<br />
Die Parteien erhalten Sitze nach der (ger<strong>und</strong>eten) Zahl vor<br />
dem Komma.<br />
Im folgenden Beispiel s<strong>in</strong>d <strong>die</strong> Stimmergebnisse verändert:<br />
Partei A:<br />
970.000 Stimmen : 78.125 = 12,41 = abger<strong>und</strong>et 12 Sitze<br />
Partei B:<br />
670.000 Stimmen : 78.125 = 8,57 = aufger<strong>und</strong>et 9 Sitze<br />
Partei C:<br />
530.000 Stimmen : 78.125 = 6,78 = aufger<strong>und</strong>et 7 Sitze<br />
Partei D:<br />
390.000 Stimmen : 78.125 = 4,99 = aufger<strong>und</strong>et 5 Sitze<br />
Gesamt:<br />
33 Sitze<br />
Geht <strong>die</strong> R<strong>und</strong>ung nicht auf, so wird der Divisor vergrößert<br />
oder verkle<strong>in</strong>ert. Da bei obiger Stimmverteilung e<strong>in</strong> Sitz zu viel<br />
(33 statt 32) herauskommt, muss der Divisor vergrößert werden<br />
(hier zum Beispiel auf 79.000). Hätte sich e<strong>in</strong>e zu ger<strong>in</strong>ge Sitzanzahl<br />
ergeben (31), so wäre der Divisor verkle<strong>in</strong>ert worden.<br />
80 B<strong>und</strong>estagswahlen im Freistaat <strong>Sachsen</strong> B<strong>und</strong>estagswahlen im Freistaat <strong>Sachsen</strong><br />
81
Partei A:<br />
970.000 Stimmen : 79.000 = 12,27 = abger<strong>und</strong>et 12 Sitze<br />
Partei B:<br />
670.000 Stimmen : 79.000 = 8,48 = abger<strong>und</strong>et 8 Sitze<br />
Partei C:<br />
530.000 Stimmen: 79.000 = 6,70 = aufger<strong>und</strong>et 7 Sitze<br />
Partei D:<br />
390.000 Stimmen : 79.000 = 4,93 = aufger<strong>und</strong>et 5 Sitze<br />
Gesamt: 32 Sitze<br />
Aus der so ermittelten Sitzverteilung werden nun <strong>die</strong> Direktmandate<br />
herausgerechnet: Hätte zum Beispiel Partei A 12 Direktmandate<br />
<strong>und</strong> Partei B 4 Direktmandate gewonnen, so würden<br />
(wie bei den Landtagswahlen) <strong>die</strong> Listenplätze wie folgt verteilt:<br />
Partei A:<br />
0 Listenmandate + 12 Direktmandate<br />
Partei B:<br />
4 Listenmandate + 4 Direktmandate<br />
Partei C:<br />
7 Listenmandate + 0 Direktmandate<br />
Partei D:<br />
5 Listenmandate + 0 Direktmandate<br />
Gesamt:<br />
16 Listenmandate + 16 Direktmandate = 32<br />
Würden wir das Beispiel verändern, <strong>in</strong>dem <strong>die</strong> Partei A<br />
nicht nur 12, sondern 14 Direktmandate zulasten der Partei B<br />
gewonnen hätte, so ergäben sich Überhangmandate:<br />
Partei A:<br />
0 Listenmandate + 14 Direktmandate (davon 2 Überhang)<br />
Partei B:<br />
6 Listenmandate + 2 Direktmandate<br />
Partei C:<br />
7 Listenmandate + 0 Direktmandate<br />
Partei D:<br />
5 Listenmandate + 0 Direktmandate<br />
Gesamt:<br />
18 Listenmanndate + 16 Direktmandate = 34<br />
82 B<strong>und</strong>estagswahlen im Freistaat <strong>Sachsen</strong><br />
E<strong>in</strong>teilung des Wahlgebietes für <strong>die</strong> Wahl zum 17. <strong>Deutsche</strong>n B<strong>und</strong>estag am 27. September 2009<br />
Gebietsstand: 1. März 2009<br />
153<br />
Leipzig<br />
154 Stadt<br />
Vogtlandkreis<br />
167<br />
Zwickau<br />
166<br />
Nordsachsen<br />
152<br />
Leipzig<br />
155<br />
164<br />
Mittelsachsen<br />
162<br />
163<br />
Chemnitz,<br />
Stadt<br />
165<br />
Erzgebirgskreis<br />
© Statistisches Landesamt des Freistaates <strong>Sachsen</strong><br />
Kartengr<strong>und</strong>lage: Verwaltungsgrenzen, © GeoSN 2009<br />
Quelle: Statistisches Landesamt des Freistaates <strong>Sachsen</strong> 2009<br />
Meißen<br />
Merkmal Grenze Beispiel<br />
Geme<strong>in</strong>den<br />
Kreisangehörige Städte<br />
Verwaltungsgeme<strong>in</strong>schaft /<br />
Verwaltungsverband<br />
Landkreis / Kreisfreie Stadt<br />
B<strong>und</strong>estagswahlkreis<br />
161<br />
Dresden-Stadt<br />
160<br />
159<br />
Sächsische-Schweiz-<br />
Osterzgebirge<br />
VG Kamenz-Schönteichen<br />
Bautzen<br />
157<br />
Das B<strong>und</strong>esverfassungsgericht hat 2008 entschieden, dass <strong>die</strong><br />
Verteilung von Überhangmandaten zum Teil verfassungswidrig<br />
ist. Der Gesetzgeber muss deshalb spätestens im Juni 2011 e<strong>in</strong>e<br />
Korrektur am Wahlrecht vornehmen. Bis dah<strong>in</strong> darf das geltende<br />
Wahlrecht <strong>in</strong> Kraft bleiben. Der Anlass zur Klage gegen <strong>die</strong><br />
bisherigen Regelungen war <strong>die</strong> Nachwahl zur B<strong>und</strong>estagswahl<br />
2005 im Dresdner Wahlkreis 160. E<strong>in</strong>e zu große Anzahl an<br />
Zweitstimmen hätte dem Sitzanspruch der CDU damals<br />
geschadet, so dass <strong>die</strong> Partei an e<strong>in</strong>em vergleichsweise schlechten<br />
Zweitstimmenergebnis <strong>in</strong>teressiert gewesen ist. Sie errang<br />
dann tatsächlich 37 % der Erst- <strong>und</strong> nur 24,4% der Zweitstimmen<br />
<strong>in</strong> <strong>die</strong>sem Wahlkreis.<br />
156<br />
Nebelschütz<br />
Kamenz<br />
Geme<strong>in</strong>den <strong>und</strong> Städte nach Zugehörigkeit zu Verwaltungsgeme<strong>in</strong>schaften / -verbänden<br />
Verwaltungsgeme<strong>in</strong>schaft<br />
erfüllend beauftragend<br />
Verwaltungsverband Verwaltungsgeme<strong>in</strong>schafts- bzw.<br />
Verwaltungsverbandsfrei<br />
B<strong>und</strong>estagswahlen im Freistaat <strong>Sachsen</strong><br />
157<br />
Bautzen<br />
158<br />
Görlitz<br />
B<strong>und</strong>estagswahlkreise<br />
152 Nordsachsen<br />
153 Leipzig I<br />
154 Leipzig II<br />
155 Leipzig-Land<br />
156 Meißen<br />
157 Bautzen I<br />
158 Görlitz<br />
159 Sächsische Schweiz - Osterzgebirge<br />
160 Dresden I<br />
161 Dresden II - Bautzen II<br />
162 Mittelsachsen<br />
163 Chemnitz<br />
164 Chemnitzer Umland - Erzgebirgskreis II<br />
165 Erzgebirgskreis I<br />
166 Zwickau<br />
167 Vogtlandkreis<br />
83
Wahlergebnisse zum <strong>Deutsche</strong>n B<strong>und</strong>estag<br />
B<strong>und</strong>estagswahlergebnisse 1990 – 2005<br />
(Zweitstimmenanteile <strong>in</strong> Prozent, jeweilige Regierungsparteien<br />
unterstrichen)<br />
84 B<strong>und</strong>estagswahlen im Freistaat <strong>Sachsen</strong><br />
1990 1994 1998 2002 2005 2009<br />
CDU/CSU 43,8 41,4 35,1 38,5 35,2<br />
SPD 33,5 36,4 40,9 38,5 34,2<br />
PDS/L<strong>in</strong>ke 2,4 4,4 5,1 4,0 8,7<br />
FDP 11,0 6,9 6,2 7,4 9,8<br />
B90/Grüne 1,2/3,8 7,3 6,7 8,6 8,1<br />
Sonstige 4,3 3,6 6,0 3,0 5,6<br />
rechts: Europäisches Parlament, Foto: abbesses, istockphoto.com<br />
Europawahlen im Freistaat <strong>Sachsen</strong>
Europawahlen im Freistaat <strong>Sachsen</strong><br />
Robert Schumann<br />
(französischer Außenm<strong>in</strong>ister)<br />
am 9. Mai 1950:<br />
»Europa läßt sich<br />
nicht mit e<strong>in</strong>em Schlag<br />
herstellen <strong>und</strong> auch<br />
nicht durch e<strong>in</strong>e<br />
e<strong>in</strong>fache Zusammenfassung:<br />
Es wird durch<br />
konkrete Tatsachen<br />
entstehen…«<br />
(Nach: www.europa.eu/Europäische<br />
Geme<strong>in</strong>schaften)<br />
Zusammenfassung<br />
Europawahlen: <strong>Wahlen</strong> zum Parlament<br />
der Europäischen Union<br />
Sitz: Straßburg <strong>und</strong> Brüssel<br />
Wahl-/Legislaturperiode: 5 Jahre<br />
Sitzstärke: 736 Abgeordnete<br />
(99 aus Deutschland)<br />
Wahlsystem: Verhältniswahl<br />
Stimmenanzahl: 1<br />
Politische Ordnung der Europäischen Union<br />
86 Europawahlen im Freistaat <strong>Sachsen</strong><br />
Die Europäische Union (EU) ist e<strong>in</strong> Staatenb<strong>und</strong>, dem 27 Mitgliedsstaaten<br />
angehören. Ihre Entstehung geht auf <strong>die</strong> Europäischen<br />
Geme<strong>in</strong>schaften zurück, <strong>die</strong> nach dem Zweiten Weltkrieg<br />
von Italien, Frankreich, der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland, den<br />
Niederlanden, Belgien <strong>und</strong> Luxemburg gegründet wurden.<br />
Am Beg<strong>in</strong>n stand der Vertrag über <strong>die</strong> Europäische<br />
Geme<strong>in</strong>schaft für Kohle <strong>und</strong> Stahl aus dem Jahre 1951. Sehr<br />
viel bedeutsamer wurden <strong>die</strong> Römischen Verträge von 1957 mit<br />
der Gründung der Europäischen Wirtschaftsgeme<strong>in</strong>schaft (EWG).<br />
Das Ziel des europäischen Staatenb<strong>und</strong>es ist der Frieden <strong>in</strong><br />
Europa, welcher durch Pflege europäischer Identität, wirtschaftliche<br />
Verflechtung, politische Zusammenarbeit <strong>und</strong> Schaffung<br />
von materiellem Wohlstand gesichert werden soll.<br />
Die EU basiert auf e<strong>in</strong>er Fülle von E<strong>in</strong>zelverträgen, <strong>die</strong><br />
maßgeblich durch <strong>die</strong> E<strong>in</strong>heitliche Europäische Akte von 1987,<br />
den Vertrag über <strong>die</strong> Europäische Union von 1992 <strong>und</strong> <strong>die</strong> Verträge<br />
von Amsterdam (1997) <strong>und</strong> Nizza (2000) verändert <strong>und</strong><br />
erweitert worden s<strong>in</strong>d. Im Jahre 1992 wurde neben der Bezeichnung<br />
Europäische Geme<strong>in</strong>schaften (EG) der Name Europäische<br />
Union e<strong>in</strong>geführt.<br />
In den 90er Jahren des 20. Jahrh<strong>und</strong>erts wurden der geme<strong>in</strong>same<br />
B<strong>in</strong>nenmarkt aller Mitgliedsstaaten <strong>und</strong> <strong>die</strong> Wäh-<br />
rungsunion für 12 Mitgliedsstaaten verwirklicht. Des Weiteren<br />
stellte <strong>die</strong> EU <strong>die</strong> Weichen für e<strong>in</strong>e politische Union, also <strong>die</strong><br />
zunehmende Koord<strong>in</strong>ierung weiterer Politikfelder, <strong>in</strong>sbesondere<br />
der Außen- <strong>und</strong> Sicherheitspolitik. Von Anfang an war <strong>die</strong><br />
Europäische Geme<strong>in</strong>schaft auf e<strong>in</strong>e Erweiterung ausgelegt. Seit<br />
dem Zusammenbruch des Kommunismus im Ostblock fanden<br />
auch vormals strikt neutrale Staaten Aufnahme (z.B. Österreich<br />
<strong>und</strong> F<strong>in</strong>nland). Durch <strong>die</strong> Erweiterungen zählt <strong>die</strong> EU der 27<br />
heute <strong>in</strong>sgesamt etwa 495 Millionen E<strong>in</strong>wohner.<br />
Die Europäische Union ist e<strong>in</strong> Staatenb<strong>und</strong> <strong>und</strong> ke<strong>in</strong><br />
B<strong>und</strong>esstaat. Man kann sie auch als Vertragsgeme<strong>in</strong>schaft<br />
bezeichnen, weil <strong>die</strong> souveränen Mitgliedsstaaten durch vertragliche<br />
Regelungen e<strong>in</strong>zelne Kompetenzen an <strong>die</strong> Europäische<br />
Union abtreten. Es gibt ke<strong>in</strong>e EU-Gesetzbücher mit e<strong>in</strong>er für<br />
alle EU-Bürger gleichlautenden e<strong>in</strong>heitlichen Gesetzgebung.<br />
EU-Recht wird durch Rechtsverordnungen gesetzt <strong>und</strong> zum<br />
Beispiel <strong>in</strong> Deutschland durch B<strong>und</strong>esrecht oder Länderrecht<br />
gesetzlich fixiert. Die wichtigsten Organe der EU s<strong>in</strong>d <strong>die</strong><br />
Kommission, der Rat <strong>und</strong> das Parlament. Der Rat ist e<strong>in</strong>e<br />
Sammelbezeichnung für das Kollegium der Regierungschefs<br />
(Europäischer Rat) <strong>und</strong> <strong>die</strong> Kollegien der Fachm<strong>in</strong>ister der<br />
Mitgliedsstaaten (M<strong>in</strong>isterrat).<br />
Institutionen der Europäischen Union<br />
Europäische<br />
Kommission<br />
Wirtschafts- <strong>und</strong><br />
Sozialausschuss<br />
Entscheidung<br />
Europäisches<br />
Parlament<br />
Beratung<br />
Rat der<br />
EU<br />
Ausschuss der<br />
Regionen<br />
Europawahlen im Freistaat <strong>Sachsen</strong><br />
Europäischer<br />
Rat<br />
Lenkung<br />
Europäischer<br />
Gerichtshof<br />
Europäischer<br />
Rechnungshof<br />
87
Vertrag von Lissabon:<br />
Die Europäische Union soll durch den<br />
Vertrag von Lissabon auf e<strong>in</strong>e neue<br />
Gr<strong>und</strong>lage gestellt werden. Dieser<br />
Vertrag wurde am 13. Dezember 2007<br />
unterzeichnet, sollte zum 1. Januar<br />
2009 <strong>in</strong> Kraft treten, wurde bis Mitte<br />
2009 aber erst von 23 Mitgliedsstaaten<br />
durch Ratifikationsurk<strong>und</strong>e<br />
bestätigt. Er tritt nur <strong>in</strong> Kraft, nachdem<br />
er durch alle Mitgliedsstaaten<br />
ratifiziert, das heißt für völkerrechtlich<br />
b<strong>in</strong>dend erklärt wurde.<br />
Aufgaben des Europäischen Parlaments<br />
88 Europawahlen im Freistaat <strong>Sachsen</strong><br />
Das Europäische Parlament (EP) tritt zu se<strong>in</strong>en Plenarsitzungen<br />
<strong>in</strong> Straßburg zusammen, wo 1999 das neue Louise-Weiss-Parlamentsgebäude<br />
e<strong>in</strong>geweiht wurde. Das Sekretariat des EP bef<strong>in</strong>det<br />
sich <strong>in</strong> Luxemburg, Ausschüsse <strong>und</strong> Fraktionen tagen <strong>in</strong> Brüssel.<br />
Die Europaabgeordneten <strong>und</strong> ihre Mitarbeiter reisen mehrmals<br />
im Jahr mit e<strong>in</strong>em riesigen Tross von Brüssel nach Straßburg, um<br />
dort <strong>die</strong> Zeit der Plenardebatten zu verbr<strong>in</strong>gen.<br />
Das Europäische Parlament hat im Laufe se<strong>in</strong>er Geschichte<br />
nach <strong>und</strong> nach an Kompetenzen gewonnen. Allerd<strong>in</strong>gs ist es<br />
ke<strong>in</strong>eswegs mit ähnlich wichtigen legislativen Befugnissen wie<br />
der <strong>Deutsche</strong> B<strong>und</strong>estag betraut.<br />
Die wichtigsten Kompetenzen des europäischen Parlaments<br />
s<strong>in</strong>d das Budgetrecht, Zustimmungsrechte, das Kontrollrecht,<br />
Gesetzgebungsrechte <strong>und</strong> konstitutionelle Mitwirkungsrechte.<br />
Es ist vom Gegenstand e<strong>in</strong>es Gesetzesvorhabens abhängig, <strong>in</strong><br />
welcher Form <strong>und</strong> mit welcher Entscheidungsbefugnis das<br />
Europäische Parlament beteiligt ist.<br />
Bei <strong>in</strong>ternationalen Abkommen der Europäischen Union<br />
<strong>und</strong> bei der Aufnahme von Neumitgliedern besteht für das<br />
Europäische Parlament das Zustimmungsrecht. Dieses weitreichendste<br />
Recht macht <strong>die</strong> Zustimmung e<strong>in</strong>er Parlamentsmehrheit<br />
erforderlich. Beim Mitentscheidungsrecht, das <strong>in</strong> sehr<br />
vielen Gesetzgebungsbereichen wie B<strong>in</strong>nenmarkt <strong>und</strong> Verbraucherschutz<br />
oder Forschung <strong>und</strong> Entwicklung zur Anwendung<br />
kommt, benötigt e<strong>in</strong>e Vorlage <strong>die</strong> mehrheitliche Zustimmung<br />
<strong>in</strong> M<strong>in</strong>isterrat <strong>und</strong> Parlament. Beim Anhörungs- <strong>und</strong> Konsultationsverfahren,<br />
das zum Beispiel für <strong>die</strong> Agrarpolitik gilt,<br />
kann das Europäische Parlament lediglich mitwirken, besitzt<br />
aber ke<strong>in</strong>e ausschlaggebende Funktion.<br />
Fraktionen des Europäischen Parlaments nach der Europawahl<br />
vom 07.06.2009<br />
Fraktion Kürzel Sitze<br />
Fraktion der Europäischen<br />
Volkspartei (Christdemokraten)<br />
Fraktion der Progressiven Allianz<br />
der Sozialisten <strong>und</strong> Demokraten<br />
Fraktion der Allianz der Liberalen<br />
<strong>und</strong> Demokraten für Europa<br />
Konföderale Fraktion der<br />
Vere<strong>in</strong>igten Europäischen<br />
L<strong>in</strong>ken/Nordische Grüne L<strong>in</strong>ke<br />
Fraktion der Grünen/<br />
Freie Europäische Allianz<br />
Europäische Konservative<br />
<strong>und</strong> Reformisten<br />
Fraktion »Europa der Freiheit<br />
<strong>und</strong> der Demokratie«<br />
<strong>Wahlen</strong> zum Europäischen Parlament<br />
EVP 265<br />
S&D 184<br />
ALDE 84<br />
KVEL/<br />
NGL<br />
Die Grünen/<br />
EFA<br />
Das Europäische Parlament (EP) wurde im Jahre 1979 erstmals<br />
für e<strong>in</strong>e Legislaturperiode von fünf Jahren gewählt. In den<br />
27 Mitgliedsstaaten der EU leben etwa 495 Millionen E<strong>in</strong>wohner.<br />
Die Kandidaten der Europawahl bewerben sich um <strong>in</strong>sgesamt<br />
736 Abgeordnetenmandate. Am 7. Juni 2009 waren etwa<br />
375 Millionen EU-Bürger aus 27 Mitgliedsstaaten wahlberechtigt<br />
für das 7. Europäische Parlament, 2004 waren es 342 Millionen<br />
aus 25 Mitgliedsstaaten. Das Europäische Parlament von<br />
2009 ist gegenüber der vorhergehenden Legislaturperiode von<br />
785 auf 736 Abgeordnetensitze verkle<strong>in</strong>ert worden. Die Anzahl<br />
deutscher Sitze blieb mit 99 unverändert, so dass e<strong>in</strong> Europaabgeordneter<br />
aus der B<strong>und</strong>esrepublik durchschnittlich etwa<br />
830.000 E<strong>in</strong>wohner repräsentiert. Die Spanne reicht von e<strong>in</strong>em<br />
35<br />
55<br />
ECR 55<br />
EFD 30<br />
Andere/Fraktionslose 28<br />
Gesamt 736<br />
Quelle: Europäisches Parlament/www.elections2009-results.eu, Juli 2009<br />
Europawahlen im Freistaat <strong>Sachsen</strong><br />
89
Artikel 189 des EG-Vertrags<br />
<strong>in</strong> der Fassung von 2005 mit<br />
Wirkung vom 1. Januar 2007:<br />
»Das Europäische Parlament besteht<br />
aus Vertretern der Völker der <strong>in</strong> der<br />
Geme<strong>in</strong>schaft zusammengeschlossenen<br />
Staaten, es übt <strong>die</strong> Befugnisse<br />
aus, <strong>die</strong> ihm nach <strong>die</strong>sem Vertrag<br />
zustehen. Die Anzahl der Mitglieder<br />
des Europäischen Parlaments darf<br />
736 nicht überschreiten.«<br />
90 Europawahlen im Freistaat <strong>Sachsen</strong><br />
Abgeordneten aus Großbritannien, der für etwa 850.000 E<strong>in</strong>wohner<br />
steht, bis zu e<strong>in</strong>em Abgeordneten aus Luxemburg, der<br />
im Durchschnitt lediglich 80.600 E<strong>in</strong>wohner vertritt.<br />
Die rechtliche Gr<strong>und</strong>lage für <strong>die</strong> Wahl zum Europäischen<br />
Parlament bildet <strong>in</strong> der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland das Europawahlgesetz<br />
(EuWG), welches <strong>die</strong> allgeme<strong>in</strong>e, unmittelbare,<br />
freie, gleiche <strong>und</strong> geheime Wahl der Kandidaten zum Europäischen<br />
Parlament vorsieht. Diese Vorgaben beziehen sich allerd<strong>in</strong>gs<br />
nur auf <strong>die</strong> Europawahlen <strong>in</strong> Deutschland. Die Europawahlen<br />
<strong>in</strong>sgesamt, also <strong>in</strong> allen Mitgliedsstaaten, s<strong>in</strong>d zum<br />
Beispiel ke<strong>in</strong>e gleichen <strong>Wahlen</strong>, weil – wie oben erläutert –<br />
nicht jeder Ageordnete <strong>die</strong> vergleichbar selbe Anzahl an Bürgern<br />
vertritt. Neben dem EuWG regelt <strong>die</strong> Europawahlordnung<br />
(EuWO) <strong>die</strong> ordnungsgemäße Durchführung der Europawahl<br />
<strong>in</strong> Deutschland.<br />
Wahlberechtigt s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland<br />
alle deutschen Staatsbürger <strong>und</strong> hier wohnhafte Bürger aus<br />
anderen EU-Mitgliedsstaaten, <strong>die</strong> das 18. Lebensjahr vollendet<br />
haben, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen <strong>und</strong> im Wählerverzeichnis<br />
ihrer Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>getragen s<strong>in</strong>d. Die <strong>in</strong> anderen EU-<br />
Mitgliedsstaaten lebenden deutschen Staatsbürger müssen sich<br />
entscheiden, ob sie <strong>in</strong> Deutschland oder <strong>in</strong> ihrem Wohnortland<br />
von ihrem aktiven Wahlrecht Gebrauch machen wollen. <strong>Deutsche</strong>,<br />
<strong>die</strong> 25 Jahre ununterbrochen außerhalb des Gebietes von<br />
EU <strong>und</strong> Europarat wohnen, verlieren ihr Recht zur Wahl des<br />
Europäischen Parlaments.<br />
Jeder <strong>Deutsche</strong> oder wer Staatsangehöriger e<strong>in</strong>es anderen<br />
EU-Mitgliedsstaates ist <strong>und</strong> zum Tag der Wahl das 18. Lebensjahr<br />
vollendet hat, kann <strong>in</strong> der B<strong>und</strong>esrepublik für e<strong>in</strong>en Sitz<br />
im Europäischen Parlament kandi<strong>die</strong>ren (passives Wahlrecht).<br />
Gewählt wird <strong>in</strong> Wahllokalen der Wahlbezirke oder per Briefwahl<br />
<strong>und</strong> <strong>in</strong> Deutschland nach dem System der Verhältniswahl.<br />
Im Unterschied zur B<strong>und</strong>estagswahl verfügt der Wähler nur<br />
über e<strong>in</strong>e Stimme, mit der er <strong>die</strong> Landes- bzw. B<strong>und</strong>esliste der<br />
jeweiligen Partei oder Vere<strong>in</strong>igung wählt. Auch für <strong>die</strong> Europawahl<br />
gilt <strong>in</strong> Deutschland <strong>die</strong> Fünf-Prozent-Hürde. Demnach<br />
ziehen nur Parteien aus Deutschland <strong>in</strong>s EU-Parlament e<strong>in</strong>,<br />
deren Stimmanteil b<strong>und</strong>esweit m<strong>in</strong>destens fünf Prozent beträgt.<br />
Die Zuteilung der 99 deutschen Sitze auf <strong>die</strong> Wahlvorschläge<br />
erfolgt nach dem Zählverfahren Sa<strong>in</strong>te-Laguë/Schepers, also<br />
analog zur Zweitstimmenauszählung bei B<strong>und</strong>estagswahlen.<br />
Die gewählten Abordneten der verschiedenen nationalen<br />
Wahllisten schließen sich im Europäischen Parlament zu Fraktionen<br />
zusammen. So zählen zum Beispiel <strong>die</strong> Europaabgeordneten<br />
von CDU/CSU zur Fraktion der Europäischen Volkspartei<br />
(EVP) <strong>und</strong> <strong>die</strong> Abgeordneten der SPD zur Fraktion der Progressiven<br />
Allianz der Sozialisten <strong>und</strong> Demokraten (S&D). In der<br />
7. Legislaturperiode (2009–2014) stellt <strong>die</strong> Fraktion der EVP<br />
wiederholt <strong>die</strong> größte Anzahl an Abgeordneten im Europäischen<br />
Parlament.<br />
Wahlergebnisse zum Europäischen Parlament<br />
Europawahlen im Freistaat <strong>Sachsen</strong><br />
91
LT<br />
1990<br />
BT<br />
1990<br />
EP<br />
1994<br />
LT<br />
1994<br />
92 Europawahlen im Freistaat <strong>Sachsen</strong><br />
Entwicklung der sächsischen Wahlergebnisse bei Landtags-,<br />
B<strong>und</strong>estags- <strong>und</strong> Europawahlen seit 1990<br />
BT<br />
1994<br />
BT<br />
1998<br />
EP<br />
1999<br />
LT<br />
1999<br />
LT<br />
2004<br />
EP<br />
2004<br />
BT<br />
2005<br />
EP<br />
2009<br />
CDU 53,8 49,5 39,2 58,1 48,0 32,7 45,9 56,9 41,1 36,5 30,0 35,3<br />
SPD 19,1 18,2 21,0 16,6 24,3 29,1 19,6 10,7 9,8 11,9 24,5 11,7<br />
LINKE 10,2 9,0 16,6 16,5 16,7 20,0 21,0 22,2 23,6 23,5 22,8 20,1<br />
FDP 5,3 12,4 3,8 1,7 3,8 3,6 2,3 1,1 5,9 5,2 10,2 9,8<br />
Grüne 5,6 5,9 5,6 4,1 4,8 4,4 2,7 2,6 5,1 6,1 4,8 6,7<br />
NPD - 0,3 0,2 - - 1,2 1,2 1,4 9,2 3,3 4,8 -<br />
LT= Landtagswahlen<br />
BT= sächsisches Ergebnis der B<strong>und</strong>estagswahlen<br />
EP= sächsisches Ergebnis der <strong>Wahlen</strong> zum Europäischen Parlament<br />
LT<br />
2009<br />
BT<br />
2009<br />
rechts: »Fürst Bismarck als Wähler <strong>in</strong> Berl<strong>in</strong> am 28. Oktober 1884«, Zeichnung von<br />
H. Clementz (Ausschnitt), entnommen aus: Daheim, Nr. 7, 15. 11. 1884, Erste Beilage.<br />
<strong>Wahlen</strong> <strong>in</strong> Geschichte <strong>und</strong> Gegenwart
<strong>Wahlen</strong> <strong>in</strong> Geschichte <strong>und</strong> Gegenwart<br />
Christian Meier:<br />
»Bei der Demokratie<br />
aber sollen <strong>die</strong><br />
Beherrschten zugleich<br />
<strong>die</strong> Herrschenden se<strong>in</strong>.«<br />
(Die parlamentarische<br />
Demokratie, S. 15)<br />
Staatsform <strong>und</strong> <strong>Wahlen</strong><br />
E<strong>in</strong>e politische Geme<strong>in</strong>schaft kann ganz unterschiedlich organisiert<br />
se<strong>in</strong>. Wenn <strong>die</strong> Macht auf e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>zige Person konzentriert ist,<br />
spricht man von E<strong>in</strong>zelherrschaft (griechisch: Monokratie). Formen<br />
der E<strong>in</strong>zelherrschaft s<strong>in</strong>d zum Beispiel <strong>die</strong> Monarchie <strong>und</strong><br />
<strong>die</strong> monokratische Diktatur. In <strong>die</strong>sen Herrschaftsformen spielen<br />
politische <strong>Wahlen</strong> ke<strong>in</strong>e Rolle. E<strong>in</strong>mal zur Macht gelangt,<br />
muss der E<strong>in</strong>zelherrscher ke<strong>in</strong>e Rücksicht auf politisch Andersdenkende<br />
oder M<strong>in</strong>derheiten nehmen. Dasselbe gilt auch für<br />
<strong>die</strong> dauerhafte Herrschaft e<strong>in</strong>er speziellen Gruppe. In <strong>die</strong>sem<br />
Falle spricht man von Aristokratie, Oligarchie oder Nomenklatursystem.<br />
Die Staatsform mit der zahlenmäßig größten Beteiligung<br />
der Bevölkerung an der politischen Macht ist <strong>die</strong> Demokratie<br />
oder Volksherrschaft. Auch bei <strong>die</strong>ser Staatsform haben sich<br />
verschiedene Typen herausgebildet. Während <strong>die</strong> direkte<br />
Demokratie, bei der alle Entscheidungen durch Volksabstimmungen<br />
erfolgen, praktisch nicht vorkommt, dom<strong>in</strong>iert das<br />
Modell der repräsentativen Demokratie, bei der Stellvertreter<br />
für <strong>die</strong> Erledigung der politischen Geschäfte gewählt werden.<br />
Unter den repräsentativen Demokratien s<strong>in</strong>d <strong>die</strong> parlamentarische<br />
<strong>und</strong> <strong>die</strong> präsidiale Regierungsform am weitesten verbreitet.<br />
In der parlamentarischen Demokratie wird der Regierungschef<br />
(z.B. deutscher B<strong>und</strong>eskanzler) <strong>in</strong>direkt gewählt, <strong>in</strong> der präsidialen<br />
wird der Regierungschef direkt gewählt (z.B. Präsident<br />
der USA). Viele moderne Demokratien enthalten noch traditionelle<br />
Elemente, <strong>die</strong> historisch gewachsen s<strong>in</strong>d <strong>und</strong> oftmals e<strong>in</strong>e<br />
stabilisierende Wirkung entfalten. Dies trifft größtenteils auf<br />
<strong>die</strong> vielen Königshäuser zu, <strong>die</strong> <strong>in</strong> westeuropäischen Demokratien<br />
e<strong>in</strong>en angestammten Platz e<strong>in</strong>nehmen (z.B. Belgien, Großbritannien,<br />
Spanien).<br />
94 <strong>Wahlen</strong> <strong>in</strong> Geschichte <strong>und</strong> Gegenwart<br />
Geschichte der allgeme<strong>in</strong>en politischen <strong>Wahlen</strong><br />
Im Mittelalter hatte der Begriff des Volkes e<strong>in</strong>e andere Bedeutung<br />
als heute. Mit Volk me<strong>in</strong>te man oftmals nur Adel, Klerus, städtische<br />
Bürgerschaft <strong>und</strong> Universitätsangehörige. Die »Volksversammlung«<br />
oder der historische »Landtag« bestanden dementsprechend<br />
aus Vertretern <strong>die</strong>ser politischen E<strong>in</strong>heiten, <strong>die</strong> auch<br />
als Stände bezeichnet wurden. E<strong>in</strong>fache Leute wie Bauern oder<br />
Tagelöhner <strong>und</strong> fast alle Frauen besaßen ke<strong>in</strong>erlei politisches<br />
Gewicht <strong>und</strong> wurden ignoriert, wenn es um Fragen politischer<br />
Teilhabe g<strong>in</strong>g.<br />
Im Laufe der Jahrh<strong>und</strong>erte erhielten langsam aber stetig<br />
immer mehr Bevölkerungsgruppen Anteil an politischen Vertretungsgremien.<br />
Dieser Prozess g<strong>in</strong>g e<strong>in</strong>her mit e<strong>in</strong>er zunehmenden<br />
Vere<strong>in</strong>heitlichung von Recht <strong>und</strong> Verwaltung. Es gab aber auch<br />
Sonderfälle, wie <strong>die</strong> Oberlausitz, <strong>die</strong> 1635 an <strong>Sachsen</strong> geb<strong>und</strong>en<br />
werden konnte, <strong>die</strong> aber bis <strong>in</strong>s 19. Jahrh<strong>und</strong>ert h<strong>in</strong>e<strong>in</strong> e<strong>in</strong>e<br />
selbstständige Ständevertretung besaß. So galten sächsische<br />
Gesetze <strong>in</strong> der Oberlausitz <strong>in</strong> <strong>die</strong>ser Zeit erst nach Zustimmung<br />
durch <strong>die</strong>se Ständevertretung.<br />
Während der außergewöhnlich langen Herrschaftsdauer des<br />
Geschlechts der Wett<strong>in</strong>er (11. bis 20. Jahrh<strong>und</strong>ert) entwickelten<br />
sich <strong>die</strong> Mark Meißen, das wett<strong>in</strong>ische Kürfürstentum <strong>Sachsen</strong><br />
seit 1423, das albert<strong>in</strong>ische Kurfürstentum (seit 1547) <strong>und</strong> das<br />
Königreich <strong>Sachsen</strong> (seit 1807) vergleichsweise gleichmäßig. Die<br />
lange Kont<strong>in</strong>uität führte zu e<strong>in</strong>er recht geschlossenen Identität.<br />
Während des 19. Jahrh<strong>und</strong>erts beschritt das Königreich<br />
<strong>Sachsen</strong> den Weg zu e<strong>in</strong>em modernen Parlamentarismus. Erst<br />
mit Abschaffung der Monarchie <strong>und</strong> im Rahmen der Weimarer<br />
Republik wurde <strong>Sachsen</strong> 1919 zu e<strong>in</strong>e parlamentarischen<br />
Demokratie mit e<strong>in</strong>em allgeme<strong>in</strong>en <strong>und</strong> gleichen Männer- <strong>und</strong><br />
Frauenwahlrecht.<br />
<strong>Wahlen</strong> im <strong>Deutsche</strong>n Kaiserreich (1871–1918)<br />
Das <strong>Deutsche</strong> Kaiserreich (1871 bis 1918) war e<strong>in</strong>e konstitutionelle<br />
Monarchie, <strong>in</strong> der der Kaiser zwar an <strong>die</strong> Verfassung geb<strong>und</strong>en<br />
war, aber e<strong>in</strong>e zentrale Machtposition besaß. Das Parlament,<br />
der Reichstag, hatte bei weitem nicht <strong>die</strong> Kompetenzen,<br />
wie etwa der <strong>Deutsche</strong> B<strong>und</strong>estag. In erster L<strong>in</strong>ie beschränkte<br />
<strong>Wahlen</strong> <strong>in</strong> Geschichte <strong>und</strong> Gegenwart<br />
Karlhe<strong>in</strong>z Blaschke:<br />
»Der Aufbau e<strong>in</strong>er<br />
umfassenden politischen<br />
Ordnung im späteren<br />
Lande <strong>Sachsen</strong> ist <strong>die</strong><br />
geschichtliche Leistung<br />
des Hauses Wett<strong>in</strong>.«<br />
(Politische Mitbestimmung, S. 7)<br />
95
Hans-Peter Ullmann:<br />
»Obwohl der Reichstag<br />
ke<strong>in</strong> schwaches<br />
Parlament war, hatte<br />
<strong>die</strong> monarchischbürokratische<br />
Exekutive<br />
e<strong>in</strong> Übergewicht.«<br />
(Das deutsche Kaiserreich, S. 34)<br />
Ursula Büttner:<br />
»Dieses Wahlrecht,<br />
das <strong>in</strong> der Weimarer<br />
Republik im wesentlichen<br />
unverändert<br />
blieb, ermöglichte e<strong>in</strong>e<br />
genaue Repärsentation<br />
des Wählerwillens<br />
im Parlament.«<br />
(Die überforderte Republik, S. 105)<br />
sich <strong>die</strong> Macht des Reichstags bis 1918 auf <strong>die</strong> Bewilligung der<br />
Haushaltsmittel. In der Praxis nahm der E<strong>in</strong>fluss des Reichstags<br />
jedoch ständig zu, weil <strong>die</strong> öffentliche Me<strong>in</strong>ung an Bedeutung<br />
gewann.<br />
An den Reichstagswahlen im Kaiserreich durften alle<br />
Männer im Alter über 25 Jahren teilnehmen. Diese Wahlrechtsbestimmung<br />
war für <strong>die</strong> damalige Zeit sehr fortschrittlich.<br />
Das Wahlrecht schrieb <strong>die</strong> absolute Mehrheitswahl vor,<br />
das heißt <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Wahlkreis musste e<strong>in</strong> Kandidat über 50%<br />
der abgegebenen Stimmen auf sich vere<strong>in</strong>igen. Gelang <strong>die</strong>s<br />
nicht im ersten Wahlgang, kam es <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em zweiten Wahlgang<br />
zur Stichwahl zwischen den beiden bestplatzierten Kandidaten.<br />
<strong>Wahlen</strong> <strong>in</strong> der »Weimarer Republik« (1919–1933)<br />
Das Wahlgesetz der Weimarer Republik beruhte auf der Verordnung<br />
für <strong>die</strong> <strong>Wahlen</strong> zur Nationalversammlung vom<br />
30. November 1918. Hiernach waren alle Männer <strong>und</strong> Frauen<br />
im Alter über 20 Jahren wahlberechtigt. Bis 1918 waren <strong>die</strong><br />
Frauen <strong>in</strong> Deutschland nicht wahlberechtigt. Man spricht für<br />
<strong>die</strong> vorherigen Reichstagswahlen im Kaiserreich deshalb von<br />
e<strong>in</strong>em allgeme<strong>in</strong>en Männerwahlrecht. Am 19. Januar 1919,<br />
dem Wahlterm<strong>in</strong> zur Weimarer Nationalversammlung,<br />
durften Frauen erstmals deutschlandweit <strong>und</strong> auch <strong>in</strong> <strong>Sachsen</strong><br />
an politischen <strong>Wahlen</strong> teilnehmen.<br />
In der Weimarer Republik wurde nach dem Verhältniswahlrecht<br />
starrer Listen gewählt. Jede Partei erstellte zu den<br />
Reichstagswahlen Kandidatenlisten. Entsprechend ihrem Stimmenanteil<br />
wurde je 60.000 abgegebener Stimmen e<strong>in</strong> Kandidat<br />
nach der entsprechenden Liste <strong>in</strong> den Reichstag gewählt. Es gab<br />
also ke<strong>in</strong>e Direktmandate, es konnten ke<strong>in</strong>e Personen, sondern<br />
nur Parteien gewählt werden. Durch <strong>die</strong> B<strong>in</strong>dung der Mandate<br />
an je 60.000 Wählerstimmen schwankte <strong>die</strong> Größe des Reichstages<br />
mit der jeweiligen Wahlbeteiligung.<br />
Die Zeit der nationalsozialistischen Diktatur (1933–1945)<br />
Mit der Ernennung Adolf Hitlers zum Reichskanzler am<br />
30. Januar 1933 begann <strong>die</strong> Aushöhlung der demokratischen<br />
Weimarer Reichsverfassung. Obwohl sie nicht offiziell außer<br />
Kraft gesetzt wurde, war Deutschland <strong>in</strong> der Zeit von 1933 bis<br />
1945 e<strong>in</strong>e Diktatur. Alle Macht im Staate konzentrierte sich auf<br />
96 <strong>Wahlen</strong> <strong>in</strong> Geschichte <strong>und</strong> Gegenwart<br />
den später sogenannten Führer <strong>und</strong> Reichskanzler Adolf Hitler,<br />
se<strong>in</strong>e Partei, <strong>die</strong> Nationalsozialistische <strong>Deutsche</strong> Arbeiterpartei<br />
(NSDAP), <strong>und</strong> ihre e<strong>in</strong>flussreichsten Mitglieder. Andere Parteien<br />
wurden bereits im Laufe des Jahres 1933 verboten oder beugten<br />
sich der Gewalt durch Selbstauflösung.<br />
Der Reichstag bestand weiter, es waren allerd<strong>in</strong>gs nur Vertreter<br />
der NSDAP oder ihrer Massenorganisationen im Reichstag<br />
vertreten; praktisch war er machtlos. Die Länder wurden abgeschafft<br />
<strong>und</strong> durch sogenannte Gaue ersetzt, an deren Spitze <strong>die</strong><br />
sogenannten Gauleiter der NSDAP standen. In <strong>Sachsen</strong> war<br />
<strong>die</strong>s Mart<strong>in</strong> Mutschmann.<br />
Die Zeit der »<strong>Deutsche</strong>n Demokratischen Republik«<br />
(1949–1989)<br />
In der <strong>Deutsche</strong>n Demokratischen Republik (DDR) gab es von<br />
Beg<strong>in</strong>n an ke<strong>in</strong>e freien <strong>Wahlen</strong>. Mit Ausnahme der führenden<br />
Staatspartei SED wurden alle anderen Parteien benachteiligt<br />
oder reglementiert. Die Bürger der DDR wurden zwar zu sogenannten<br />
Volkskammerwahlen aufgerufen, <strong>die</strong>sen fehlten jedoch<br />
entscheidende Elemente, <strong>die</strong> e<strong>in</strong>e Bezeichnung als <strong>Wahlen</strong><br />
überhaupt rechtfertigen. So war der »Wahlsieg« <strong>und</strong> <strong>die</strong> dom<strong>in</strong>ierende<br />
Stellung der SED durch <strong>die</strong> Verfassung <strong>und</strong> das Wahlrecht<br />
festgeschrieben. Es gab <strong>in</strong> der DDR ke<strong>in</strong>e Machtwechsel<br />
<strong>in</strong>nerhalb der Führungsclique aufgr<strong>und</strong> von <strong>Wahlen</strong> <strong>und</strong> erst<br />
recht war es nicht möglich, e<strong>in</strong>en Machtwechsel durch Ablösung<br />
der SED-Mehrheit <strong>in</strong> der Volkskammer herbeizuführen.<br />
E<strong>in</strong> Stimmzettel zur Volkskammerwahl enthielt e<strong>in</strong>e Liste<br />
von Kandidaten, <strong>die</strong> verschiedenen Parteien <strong>und</strong> Massenorganisationen<br />
angehörten <strong>und</strong> zur sogenannten »Nationalen Front«<br />
zusammengefasst waren. Die Wähler konnten weder e<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>zelnen<br />
Partei noch e<strong>in</strong>em e<strong>in</strong>zelnen Kandidaten ihre Stimme<br />
geben. Der sogenannte Wähler hatte praktisch vier Möglichkeiten.<br />
1. Er konnte, wie von den Machthabern gewünscht, den<br />
Stimmzettel unverändert <strong>in</strong> <strong>die</strong> »Wahlurne« werfen. 2. Er konnte<br />
e<strong>in</strong>en oder mehrere Namen auf der Kandidatenliste durchstreichen,<br />
was allerd<strong>in</strong>gs selten vorkam, zu Nachteilen führen konnte <strong>und</strong><br />
das Wahlergebnis nie bee<strong>in</strong>flusste. 3. Er konnte versuchen, den<br />
Stimmzettel ungültig zu machen, was oftmals zu Nachteilen<br />
führte. 4. Er konnte der »Wahl« fernbleiben, was <strong>in</strong> der Regel<br />
zu Nachteilen führte.<br />
<strong>Wahlen</strong> <strong>in</strong> Geschichte <strong>und</strong> Gegenwart<br />
Wolfgang Benz:<br />
»Das Gesetz gegen<br />
<strong>die</strong> Neubildung von<br />
Parteien besiegelte<br />
am 14. Juli 1933 <strong>die</strong><br />
Monopolisierung der<br />
Macht durch <strong>die</strong><br />
Nationalsozialisten.«<br />
(Geschichte des<br />
Dritten Reichs, S. 33)<br />
Robert Hofmann:<br />
»Mit der Staatsgründung<br />
der DDR war<br />
für <strong>die</strong> SED <strong>die</strong> Machtfrage<br />
zugunsten der<br />
Arbeiterklasse e<strong>in</strong>deutig<br />
geklärt; künftige<br />
<strong>Wahlen</strong> durften daher<br />
nach <strong>die</strong>sem Selbstverständnis<br />
nicht anderen<br />
gesellschaftlichen<br />
Kräften, Schichten oder<br />
Klassen <strong>die</strong> Möglichkeit<br />
zu e<strong>in</strong>em Machtwechsel<br />
eröffnen.«<br />
(Geschichte der deutschen<br />
Parteien, S. 295)<br />
97
Unabhängig vom tatsächlichen Wahlergebnis wurden <strong>in</strong> der<br />
Regel <strong>die</strong> Daten für Wahlbeteiligung <strong>und</strong> Stimmenanteil für <strong>die</strong><br />
E<strong>in</strong>heitsliste der Nationalen Front im Vorfeld des Wahltages<br />
festgelegt. Die sogenannten Volkskammerwahlen stellten somit<br />
lediglich Sche<strong>in</strong>wahlen dar, <strong>die</strong> verbergen sollten, dass <strong>die</strong><br />
Staatsführung auf den Volkswillen ke<strong>in</strong>e Rücksicht nehmen<br />
konnte <strong>und</strong> wollte.<br />
Wahlgr<strong>und</strong>sätze <strong>in</strong> Deutschland<br />
Unter Wahlgr<strong>und</strong>sätzen s<strong>in</strong>d <strong>die</strong> Rahmenbed<strong>in</strong>gungen zu<br />
verstehen, unter denen gewählt wird. Hierzu zählen <strong>in</strong>sbesondere<br />
<strong>die</strong> Gr<strong>und</strong>lagen demokratischer <strong>Wahlen</strong>. So heißt es im<br />
Gr<strong>und</strong>gesetz: »Die Abgeordneten des <strong>Deutsche</strong>n B<strong>und</strong>estages<br />
werden <strong>in</strong> allgeme<strong>in</strong>er, unmittelbarer, freier, gleicher <strong>und</strong><br />
geheimer Wahl gewählt.«(Art. 38,1) Die Sächsische Verfassung<br />
formuliert dementsprechend <strong>in</strong> Artikel 4, Absatz 1: »Alle nach<br />
der Verfasung durch das Volk vorzunehmenden <strong>Wahlen</strong> <strong>und</strong><br />
Abstimmungen s<strong>in</strong>d allgeme<strong>in</strong>, unmittelbar, frei, gleich <strong>und</strong><br />
geheim.«<br />
Allgeme<strong>in</strong>e Wahl<br />
Es wird zum gleichen Zeitpunkt im gesamten Wahlgebiet<br />
gewählt (zum Beispiel Sonntag, den 27. September 2009, von<br />
8:00 Uhr bis 18:00 Uhr <strong>in</strong> ganz Deutschland).<br />
Unmittelbare Wahl<br />
Kandidaten oder Parteien werden direkt <strong>in</strong>s Parlament gewählt.<br />
Es gibt ke<strong>in</strong>e zwischengeschalteten Gremien wie etwa <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />
System mit Wahlmännern. Das Wahlergebnis ist konkrete<br />
Gr<strong>und</strong>lage zur Benennung der Abgeordneten.<br />
Freie Wahl<br />
Es wird ke<strong>in</strong> Zwang bei der <strong>Wahlen</strong>tscheidung ausgeübt <strong>und</strong> es<br />
gibt auch ke<strong>in</strong>e Verpflichtung, an der Wahl teilzunehmen. Die<br />
Kandidatenaufstellung unterliegt ke<strong>in</strong>er staatlichen E<strong>in</strong>flussnahme.<br />
98 <strong>Wahlen</strong> <strong>in</strong> Geschichte <strong>und</strong> Gegenwart<br />
Gleiche Wahl<br />
Jeder Bürger ist zur Wahl aufgerufen <strong>und</strong> jede Stimme hat dasselbe<br />
Gewicht. Die <strong>Wahlen</strong> f<strong>in</strong>den für alle Bürger statt; es gibt<br />
ke<strong>in</strong>e politische Beschränkung nach Geschlecht, E<strong>in</strong>kommen<br />
oder gesellschaftlichem Status.<br />
Geheime Wahl<br />
Es f<strong>in</strong>det ke<strong>in</strong>e öffentliche Stimmabgabe statt. Die Wahl muss<br />
<strong>in</strong> Wahlkab<strong>in</strong>en erfolgen <strong>und</strong> <strong>die</strong> Geheimhaltung der <strong>Wahlen</strong>tscheidung<br />
muss gewährleistet se<strong>in</strong>.<br />
Zur korrekten Durchführung von <strong>Wahlen</strong> ist es notwendig, dass<br />
sie kontrolliert werden können <strong>und</strong> von unabhängigem <strong>und</strong><br />
geeignetem Personal organisiert werden. Für jede Wahl wird<br />
deshalb e<strong>in</strong> Wahlleiter ernannt. Auf B<strong>und</strong>esebene ist <strong>die</strong>s zum<br />
Beispiel der B<strong>und</strong>eswahlleiter oder auf Landesebene der Landeswahlleiter.<br />
B<strong>und</strong>es- <strong>und</strong> Landeswahlleiter s<strong>in</strong>d <strong>die</strong> jeweiligen<br />
Präsidenten des Statistischen B<strong>und</strong>esamtes <strong>und</strong> der Statistischen<br />
Landesämter. H<strong>in</strong>zu kommen <strong>die</strong> vielen Verwaltungsangestellten,<br />
<strong>die</strong> für <strong>die</strong> Wahlvorbereitung auf allen politischen Ebenen zuständig<br />
s<strong>in</strong>d, <strong>und</strong> <strong>die</strong> Wahlvorstände <strong>und</strong> Wahlhelfer, <strong>die</strong> weitgehend<br />
ehrenamtlich <strong>in</strong> Rathäusern <strong>und</strong> Wahllokalen ihren Dienst<br />
leisten.<br />
Demokratische <strong>Wahlen</strong> sollen transparent <strong>und</strong> nachvollziehbar<br />
se<strong>in</strong>. Deshalb s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> Deutschland ke<strong>in</strong>e Stimmautomaten<br />
oder Wahlcomputer als Hilfsmittel zugelassen. Die Stimmauszählungen<br />
s<strong>in</strong>d stets öffentlich. Bei Verdacht können Wahlergebnisse<br />
angefochten oder Unregelmäßigkeiten angezeigt werden.<br />
Wahlsysteme (Mehrheits- <strong>und</strong> Verhältniswahl):<br />
Die Aufgaben e<strong>in</strong>es Wahlsystems lassen sich wie folgt festlegen:<br />
• Schaffung der Regeln zur Durchführung von <strong>Wahlen</strong><br />
(z. B. Mehrheitswahl oder Verhältniswahl)<br />
• Herstellung von Chancengleichheit der Parteien <strong>und</strong><br />
Kandidaten (u. a. Wahlkampfkostenerstattung)<br />
<strong>Wahlen</strong> <strong>in</strong> Geschichte <strong>und</strong> Gegenwart<br />
99
• Gewährleistung e<strong>in</strong>er guten Repräsentation der Wähler<br />
(u. a. angemessene Diäten)<br />
• Schaffung klarer Regierungsverhältnisse (u. a. 5%-Hürde)<br />
• Gewährleistung von Me<strong>in</strong>ungsvielfalt (u. a. Verpflichtung<br />
zu Fernseh-Wahlspots)<br />
Auf B<strong>und</strong>esebene s<strong>in</strong>d hier das Gr<strong>und</strong>gesetz <strong>und</strong> das B<strong>und</strong>eswahlgesetz<br />
maßgeblich, gefolgt von weiteren Verordnungen, wie<br />
etwa der B<strong>und</strong>eswahlordnung. Auf Landes- <strong>und</strong> Kommunalebene<br />
legen <strong>die</strong> Landesverfassung, <strong>die</strong> Landesgeme<strong>in</strong>deordnung<br />
<strong>und</strong> Landeswahlgesetze das Wahlsystem fest.<br />
<strong>Wahlen</strong> s<strong>in</strong>d der Garant demokratischer Regierungsformen.<br />
Durch <strong>Wahlen</strong> soll der politische Wille des Volkes zum Ausdruck<br />
kommen. Die gewählten Volksvertreter repräsentieren<br />
das Volk. So s<strong>in</strong>d <strong>die</strong> gewählten Vertretungen <strong>die</strong> wichtigsten<br />
demokratischen Organe des Staates.<br />
Mehrheitswahl<br />
Jede Wahl unterliegt speziellen Regeln, <strong>die</strong> man kennen muss,<br />
um das Wahlsystem zu verstehen. E<strong>in</strong>fache Wahlverfahren mit<br />
e<strong>in</strong>fachen Regeln s<strong>in</strong>d zum Beispiel Personenwahlen. Im Rahmen<br />
von Parlamentswahlen entspricht <strong>die</strong> Personenwahl dem Pr<strong>in</strong>zip<br />
der Mehrheitswahl. Dies bedeutet, dass das Wahlgebiet (zum<br />
Beispiel Großbritannien) <strong>in</strong> Wahlkreise e<strong>in</strong>geteilt wird. In jedem<br />
Wahlkreis stehen Kandidaten zur Wahl. Gewählt ist bei e<strong>in</strong>facher<br />
Mehrheitswahl, wer <strong>die</strong> meisten Stimmen erhält. Es kann aber<br />
auch Mehrerwahlkreise geben, <strong>in</strong> denen aus jedem Wahlkeis <strong>die</strong><br />
zwei oder drei bestplatzierten Kandidaten e<strong>in</strong>en Parlamentssitz<br />
erhalten. Die Anzahl der Parlamentssitze entspricht bei dem<br />
e<strong>in</strong>fachen Mehrheitswahlsystem der Anzahl der Wahlkreise. In<br />
Deutschland werden <strong>die</strong> sogenannten Direktmandate bei B<strong>und</strong>estags-<br />
<strong>und</strong> Landtagswahlen nach den Pr<strong>in</strong>zipien der Mehrheitswahl<br />
vergeben (Erststimme). E<strong>in</strong>e Mehrheitswahl ist also<br />
e<strong>in</strong>e Personenwahl <strong>in</strong> Wahlkreisen.<br />
Das Mehrheitswahlsystem führt <strong>in</strong> der Praxis zumeist zu<br />
stabilen Mehrheitsverhältnissen im Parlament <strong>und</strong> damit zu<br />
problemlosen Regierungsbildungen. Zumeist handelt es sich<br />
um E<strong>in</strong>-Parteien-Regierungen.<br />
100 <strong>Wahlen</strong> <strong>in</strong> Geschichte <strong>und</strong> Gegenwart<br />
Verhältniswahl<br />
Bei dem Verhältsniswahlsystem richtet sich <strong>die</strong> Zusammensetzung<br />
des Parlaments nach den prozentualen Stimmenanteilen der<br />
Parteien. Jede Partei erhält soviele Parlamentssitze, wie es ihrem<br />
Stimmenanteil bei den Parlamentswahlen entspricht. Erhält e<strong>in</strong>e<br />
Partei zum Beispiel 35% aller Stimmen, <strong>und</strong> besteht das Parlament<br />
aus 100 Abgeordneten, so stehen <strong>die</strong>ser Partei 35 Sitze zu.<br />
Um dem Wähler e<strong>in</strong>en E<strong>in</strong>blick zu verschaffen, welche<br />
Personen er mit se<strong>in</strong>er Parteistimme unterstützt, <strong>und</strong> um klarzustellen,<br />
nach welcher Reihenfolge <strong>die</strong> Parteisitze auf <strong>die</strong> Kandidaten<br />
verteilt werden, erstellen <strong>die</strong> Parteien Kandidatenlisten.<br />
Die Spitzenkandidaten erhalten jeweils <strong>die</strong> Nummer E<strong>in</strong>s. S<strong>in</strong>d<br />
35 Sitze zu vergeben, so werden <strong>die</strong> Listenplätze 1 bis 35 berücksichtigt.<br />
E<strong>in</strong> h<strong>in</strong>terer Listenplatz bedeutet also schlechtere<br />
Chancen, gewählt zu werden.<br />
Das Verhältniswahlsystem führt <strong>in</strong> der Praxis zumeist zur<br />
Bildung von Regierungskoalitionen. Selten erlangt e<strong>in</strong>e Partei <strong>die</strong><br />
sogenannte absolute Mehrheit, mit der sie alle<strong>in</strong> regieren kann.<br />
Alle Wählerstimmen f<strong>in</strong>den <strong>in</strong>sofern Berücksichtigung, als dass<br />
<strong>die</strong> jeweiligen Parteien im Parlament vertreten s<strong>in</strong>d <strong>und</strong> dort<br />
ihre Mitwirkungsmöglichkeiten auch außerhalb der Regierung<br />
Karikatur von Klaus Stuttmann, Berl<strong>in</strong> 2009.<br />
<strong>Wahlen</strong> <strong>in</strong> Geschichte <strong>und</strong> Gegenwart<br />
101
Klaus Schroeder:<br />
»Außerdem ist der<br />
im alten B<strong>und</strong>esgebiet<br />
immer noch zu<br />
beobachtende<br />
Zusammenhang<br />
zwischen Sozialstruktur<br />
oder Konfession <strong>und</strong><br />
Wahlverhalten bei<br />
den ostdeutschen<br />
Wählern deutlich<br />
schwächer ausgeprägt.«<br />
(Die veränderte Republik, S. 473)<br />
nutzen können. Durch häufigere Regierungskoalitionen wird e<strong>in</strong>e<br />
Politik gemacht, <strong>die</strong> stärker dem vielschichtigen Me<strong>in</strong>ungsbild<br />
der Bevölkerung entspricht. Die Regierungsbildung ist jedoch<br />
schwerer, <strong>und</strong> <strong>die</strong> Bürger können durch den Kompromisscharakter<br />
der Entscheidungen <strong>die</strong> Standpunke der e<strong>in</strong>zelnen Parteien<br />
weniger gut nachvollziehen. Die Parteien haben e<strong>in</strong> stärkeres<br />
Gewicht gegenüber den E<strong>in</strong>zelme<strong>in</strong>ungen der Abgeordneten.<br />
Wahlverhalten <strong>und</strong> Wahlbeteiligung<br />
Im Anschluss an e<strong>in</strong>e jede größere politische Wahl erstellen<br />
Wahlforscher umfangreiche Statistiken, <strong>die</strong> den Wahlausgang<br />
verständlich machen sollen <strong>und</strong> den Parteien wichtige Fakten<br />
für <strong>die</strong> E<strong>in</strong>schätzung ihrer Arbeit bieten.<br />
So hat <strong>die</strong> Wahlforschung zum Beispiel herausgef<strong>und</strong>en,<br />
welche Präferenzen, das heißt Vorlieben, bestimmte Wählergruppen<br />
<strong>in</strong> ihrer Parteienorientierung besitzen. Die Parteien<br />
s<strong>in</strong>d natürlich daran <strong>in</strong>teressiert, zu wissen, wer sie vorrangig<br />
wählt, damit sie ihr Wahlprogramm <strong>und</strong> ihre Politik entsprechend<br />
gestalten. Da nun <strong>die</strong> Parteien ihre Politik auch an den Ergebnissen<br />
der Wahlforschung ausrichten, ist <strong>die</strong>se auch für <strong>die</strong><br />
Wähler sehr <strong>in</strong>teressant. So kann man anhand der Ergebnisse<br />
der Wahlforschung feststellen, auf welche Zielgruppen <strong>die</strong><br />
Parteien besonders Rücksicht nehmen. Dies ist e<strong>in</strong> Anhaltspunkt<br />
für <strong>die</strong> Positionierung der Wähler im Parteiensystem.<br />
In <strong>Sachsen</strong> erzielt <strong>die</strong> CDU ihre besten Ergebnisse im<br />
ländlichen Raum <strong>und</strong> bei Wählern mit e<strong>in</strong>fachem Schulabschluss<br />
oder Wählern mit christlicher Kirchenb<strong>in</strong>dung. Die L<strong>in</strong>ke<br />
schneidet <strong>in</strong> Städten überdurchschnittlich gut ab <strong>und</strong> bei älteren<br />
Wählern. Die SPD kann <strong>in</strong> Leipzig, Chemnitz <strong>und</strong> e<strong>in</strong>igen<br />
mittelgroßen Städten mit besonderer <strong>in</strong>dustrieller Prägung<br />
punkten. Die FDP besitzt ihre Hochburgen im stärker mittelständisch<br />
geprägten Erzgebirge <strong>und</strong> Dresdner Raum bei mittleren<br />
E<strong>in</strong>kommensgruppen. Bündnis90/Grüne erzielen <strong>die</strong> größten<br />
Erfolge bei Studenten <strong>und</strong> <strong>in</strong> größeren Städten. Die NPD<br />
ist eher <strong>in</strong> Dörfern <strong>und</strong> Kle<strong>in</strong>städten bei männlichen jungen<br />
Wählern erfolgreich.<br />
102 <strong>Wahlen</strong> <strong>in</strong> Geschichte <strong>und</strong> Gegenwart<br />
Wahlbeteiligung <strong>in</strong> <strong>Sachsen</strong>, Deutschland <strong>und</strong> Europa<br />
Entwicklung der Wahlbeteiligung <strong>in</strong> <strong>Sachsen</strong> <strong>und</strong><br />
Deutschland bei Geme<strong>in</strong>derats-, Kreistags-, Landtags-,<br />
B<strong>und</strong>estags- <strong>und</strong> Europawahlen seit 1990<br />
Geme<strong>in</strong>de Kreistag<br />
Sächsischer<br />
Landtag<br />
B<strong>und</strong>estag<br />
<strong>Sachsen</strong><br />
Demokratische <strong>Wahlen</strong> <strong>und</strong> der Parlamentarismus s<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>em<br />
ständigen Wandel unterworfen <strong>in</strong> Abhängigkeit zu den Veränderungen<br />
<strong>in</strong> der Politik allgeme<strong>in</strong>, <strong>in</strong> Gesellschaft <strong>und</strong> Wirtschaft.<br />
Die Attraktivität politischer <strong>Wahlen</strong> für <strong>die</strong> Bevölkerung ist am<br />
höchsten, wenn sich Mehrheitsverhältnissse verschieben, <strong>die</strong><br />
Positionen der politischen Lager polarisieren oder e<strong>in</strong> Regierungswechsel<br />
<strong>in</strong> Aussicht steht (zum Beispiel 1972, 1983 <strong>und</strong><br />
1998). In langfristiger Perspektive lässt <strong>die</strong> Wahlbeteiligung <strong>in</strong><br />
Deutschland jedoch nach. Zwischen 1953 <strong>und</strong> 1983 g<strong>in</strong>gen<br />
zwischen 91,1 <strong>und</strong> 86% der Wahlberechtigten zur B<strong>und</strong>estagswahl,<br />
seitdem sanken <strong>die</strong> Werte auf 84,3 bis 77,8%. Die Wahlbeteiligung<br />
liegt trotzdem über dem Durchschnitt der meisten<br />
demokratischen Staaten der Erde.<br />
Bei Landtagswahlen ist e<strong>in</strong>e ähnliche Entwicklung auf ger<strong>in</strong>gerem<br />
Niveau festzustellen. Im Freistaat <strong>Sachsen</strong> liegt <strong>die</strong> Wahlbeteiligung<br />
bei B<strong>und</strong>estagswahlen am höchsten <strong>und</strong> bei Geme<strong>in</strong>derats-<br />
<strong>und</strong> Europawahlen am niedrigsten.<br />
<strong>Wahlen</strong> <strong>in</strong> Geschichte <strong>und</strong> Gegenwart<br />
B<strong>und</strong>estag<br />
Deutschl.<br />
1990 72,8 76,2 77,8<br />
EP<br />
Deutschl.<br />
Europ.<br />
Parlament<br />
1994 70,4 66,9* 58,4 72,0 79,0 60,0 70,2<br />
1998 81,6 82,2<br />
1999 53,9 53,8* 61,1 45,2 53,6<br />
2002 73,7 79,1<br />
2004 46,1 48,2 59,6 43,0 46,1<br />
2005 77,7<br />
2008 45,8<br />
2009<br />
*e<strong>in</strong>schließlich Stadtrat <strong>in</strong> Kreisfreien Städten Quelle: Statistisches Landesamt <strong>Sachsen</strong><br />
103
Gesetz über <strong>die</strong> politischen<br />
Parteien (B<strong>und</strong>esgesetz), §18,1:<br />
»Die Parteien erhalten Mittel als<br />
Teilf<strong>in</strong>anzierung der allgeme<strong>in</strong> ihnen<br />
nach dem Gr<strong>und</strong>gesetz obliegenden<br />
Tätigkeit. Maßstäbe für <strong>die</strong> Verteilung<br />
der staatlichen Mittel bilden<br />
der Erfolg, den e<strong>in</strong>e Partei bei den<br />
Wählern bei Europa-, B<strong>und</strong>estags<strong>und</strong><br />
Landtagswahlen erzielt, <strong>die</strong><br />
Summe ihrer Mitglieds- <strong>und</strong><br />
Mandatsträgerbeiträge sowie der<br />
Umfang der von ihr e<strong>in</strong>geworbenen<br />
Spenden.«<br />
B<strong>und</strong>eswahlgesetz<br />
(B<strong>und</strong>estagswahlen), §49b,1:<br />
»Bewerber e<strong>in</strong>es … von Wahlberechtigten<br />
e<strong>in</strong>gereichten Wahlvorschlages,<br />
<strong>die</strong> m<strong>in</strong>destens 10 vom<br />
H<strong>und</strong>ert der <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Wahlkreis<br />
abgegebenen gültigen Erststimmen<br />
erreicht haben, erhalten je gültige<br />
Stimme 2,80 Euro. ….“<br />
Wahlkampfkostenerstattung<br />
Die Zeit vor <strong>Wahlen</strong>, <strong>in</strong> der <strong>die</strong> Parteien <strong>und</strong> Kandidaten versuchen,<br />
ihre Programme <strong>und</strong> Vorstellungen darzulegen, um <strong>die</strong><br />
Wähler für sich zu gew<strong>in</strong>nen, werden Wahlkampf genannt. In<br />
der Weimarer Republik wurden Wahlkämpfe zum Teil <strong>in</strong> Straßen<strong>und</strong><br />
Saalschlachten ausgetragen. Es gab vielfach Tote <strong>und</strong> Verletzte.<br />
Heute s<strong>in</strong>d <strong>die</strong> Wahlkämpfe durch e<strong>in</strong>e Flut von Plakaten <strong>und</strong><br />
Flugblättern, durch Wahlveranstaltungen, Internetpräsentationen<br />
<strong>und</strong> Fernsehspots der Parteien gekennzeichnet.<br />
Für <strong>die</strong> Wahlkämpfe mit Ausnahme der Kommunalwahlen<br />
erhalten Parteien <strong>in</strong> Deutschland e<strong>in</strong>e sogenannte Wahlkampfkostenerstattung.<br />
Diese f<strong>in</strong>anzielle Förderung durch staatliche<br />
Mittel wird jährlich gezahlt, also nicht nur <strong>in</strong> Wahljahren. Die<br />
Höhe der Förderung bemisst sich nach dem Anteil der Wählerstimmen.<br />
Gr<strong>und</strong>voraussetzung ist e<strong>in</strong> Stimmenanteil von m<strong>in</strong>destens<br />
0,5% bei B<strong>und</strong>estags- oder Europawahlen sowie von<br />
1% bei Landtagswahlen oder 10% Stimmenanteil <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />
Wahlkreis. Die Parteien erhalten jährlich für <strong>die</strong> ersten vier Millionen<br />
Stimmen 85 Eurocent <strong>und</strong> für jede weitere 70 Eurocent.<br />
Des Weiteren werden ihre Beitrags- <strong>und</strong> Spendene<strong>in</strong>nahmen mit<br />
38 Eurocent je Euro bezuschusst. Die staatliche Förderung macht<br />
bei den größeren deutschen Parteien zwischen 25% <strong>und</strong> 40%<br />
der Gesamtetats aus. Die Mittel zur staatlichen Parteienf<strong>in</strong>anzierung<br />
werden jedoch nur bis zu e<strong>in</strong>em jährlichen Höchstbetrag<br />
ausgezahlt. Dieser liegt seit 1998 bei 133 Millionen Euro.<br />
Demokratische Verfahren<br />
Im Zusammenhang mit der Bedeutung von <strong>Wahlen</strong> ist <strong>die</strong> Frage<br />
nach sogenannten direktdemokratischen Beteiligungsmöglichkeiten<br />
zu berücksichtigen. Auf kommunaler Ebene besteht <strong>in</strong><br />
<strong>Sachsen</strong> <strong>die</strong> Möglichkeit, Bürgerbegehren durchzuführen, um<br />
Bürgerentscheide zu erwirken. Auf Landesebene spricht man<br />
von Volksbegehren <strong>und</strong> Volksentscheiden.<br />
Die Befürworter betonen, dass <strong>die</strong> Bevölkerung sich durch<br />
Volksbegehren <strong>in</strong>tensiver e<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gen würde <strong>und</strong> sich stärker mit<br />
104 <strong>Wahlen</strong> <strong>in</strong> Geschichte <strong>und</strong> Gegenwart<br />
e<strong>in</strong>zelnen politischen Problemen ause<strong>in</strong>andersetzte. Die Gegner<br />
führen an, dass <strong>die</strong> bisherige Beteiligung der Bürger auf Länder<strong>und</strong><br />
kommunaler Ebene sehr zu wünschen übrig lasse. Kosten<br />
<strong>und</strong> Nutzen stünden <strong>in</strong> ke<strong>in</strong>em guten Verhältnis <strong>und</strong> Randparteien<br />
könnten Volksbegehren propagandistisch missbrauchen.<br />
Die direktdemokratischen Elemente politischer Willensbildung<br />
stellen zum<strong>in</strong>dest auf kommunaler <strong>und</strong> Landesebene<br />
e<strong>in</strong>e s<strong>in</strong>nvolle Ergänzung des repräsentativen Systems dar. E<strong>in</strong>e<br />
gr<strong>und</strong>legende Alternative s<strong>in</strong>d sie jedoch nicht.<br />
Volksbegehren <strong>und</strong> Volksentscheide<br />
Im Freistaat <strong>Sachsen</strong> ist das Volk e<strong>in</strong> dem Parlament gleichberechtigter<br />
Träger der gesetzgebenden Gewalt. Die Möglichkeit<br />
der Volksgesetzgebung hat zur Folge, dass Gesetzesvorlagen<br />
nicht nur von der Staatsregierung oder aus der Mitte des Landtages,<br />
sondern auch vom Volk durch e<strong>in</strong>en Volksantrag e<strong>in</strong>gebracht<br />
werden können (Art. 70 SächsVerf). Auf <strong>die</strong>se Weise<br />
haben <strong>die</strong> Bürger <strong>die</strong> Möglichkeit, den Landtag direkt mit<br />
e<strong>in</strong>em bestimmten Thema zu befassen.<br />
Der Volksantrag, dem e<strong>in</strong> mit Begründung versehener<br />
Gesetzentwurf zugr<strong>und</strong>e zu liegen hat, muss von m<strong>in</strong>destens<br />
40.000 Stimmberechtigten durch ihre Unterschrift unterstützt<br />
werden. Der Antrag wird dann beim Landtagspräsidenten e<strong>in</strong>gereicht,<br />
der <strong>die</strong> formellen Voraussetzungen überprüft <strong>und</strong> auf<br />
der Gr<strong>und</strong>lage e<strong>in</strong>er Stellungnahme der Staatsregierung über<br />
<strong>die</strong> Zulässigkeit des Antrages entscheidet. E<strong>in</strong> Urteil des Verfassungsgerichtshofes<br />
führte dazu, dass der Freistaat <strong>Sachsen</strong> neben<br />
Berl<strong>in</strong> das e<strong>in</strong>zige B<strong>und</strong>esland ist, <strong>in</strong> dem <strong>die</strong> Bürger auch <strong>in</strong><br />
f<strong>in</strong>anziell bedeutsamen Fragen e<strong>in</strong>e direkte Mitsprachemöglichkeit<br />
besitzen.<br />
Stimmt der Landtag e<strong>in</strong>em zulässigen Volksantrag <strong>in</strong>nerhalb<br />
von sechs Monaten zu, so ist der Volksantrag als Landesgesetz<br />
beschlossen. Stimmt der Landtag dem Volksantrag nicht<br />
b<strong>in</strong>nen <strong>die</strong>ses halben Jahres zu, so können <strong>die</strong> Antragsteller e<strong>in</strong><br />
Volksbegehren <strong>in</strong> Gang setzen (Art 72, Abs. 1 SächsVerf). In<br />
dem Volksbegehren bek<strong>und</strong>en <strong>die</strong> Bürger ihren Willen, dass der<br />
Volksantrag als Gesetzentwurf aus der Mitte der Bürgerschaft<br />
den Stimmberechtigten zur Abstimmung vorgelegt werden soll.<br />
Das Volksbegehren ist erfolgreich, wenn es von m<strong>in</strong>destens<br />
450.000 jedoch nicht weniger als 15% der Stimmberechtigten<br />
<strong>Wahlen</strong> <strong>in</strong> Geschichte <strong>und</strong> Gegenwart<br />
Werner J. Patzelt:<br />
»Auf Landesebene<br />
kennt der Freistaat<br />
<strong>Sachsen</strong> e<strong>in</strong> vollständig<br />
entfaltetes Verfahren<br />
der Volksgesetzgebung.<br />
Es schließt auch<br />
Veränderungen der<br />
Verfassung e<strong>in</strong> <strong>und</strong><br />
sieht Parlament wie<br />
Volk als gleichberechtigte<br />
Träger der gesetzgebenden<br />
Gewalt.«<br />
(In:<br />
Kost, Direkte Demokratie,<br />
S. 248)<br />
105
durch ihre Unterschrift unterstützt wird (Zulassungs- oder<br />
Unterschriftenquorum). Für <strong>die</strong> Sammlung der geforderten<br />
Unterschriften stehen acht Monate zur Verfügung.<br />
Ist das Volksbegehren erfolgreich, so kommt es nach drei<br />
bis sechs Monaten – <strong>die</strong> zur Information der Bevölkerung <strong>und</strong><br />
zur Diskussion des Themas genutzt werden sollen – zum Volksentscheid<br />
(Art 72, Abs. 2 SächsVerf). Der Landtag hat dabei<br />
<strong>die</strong> Möglichkeit, den Bürgern e<strong>in</strong>en eigenen Gesetzentwurf als<br />
Konkurrenzvorlage zur Abstimmung vorzulegen. Die Bürger<br />
haben somit mehr Auswahl, <strong>in</strong>dem sie entweder dem Volksbegehren<br />
oder der Landtagsvorlage zustimmen oder aber beides<br />
ablehnen können. Bei Volksentscheiden gibt es <strong>in</strong> <strong>Sachsen</strong> ke<strong>in</strong>erlei<br />
Beteiligungs- oder Zustimmungsquorum, d.h. <strong>die</strong> Mehrheit<br />
der abgegebenen Stimmen entscheidet, wobei gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
nur mit Ja oder Ne<strong>in</strong> gestimmt werden kann. Auch Verfassungsänderungen<br />
per Volksentscheid s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> <strong>Sachsen</strong> möglich, allerd<strong>in</strong>gs<br />
muss <strong>in</strong> <strong>die</strong>sem Fall <strong>die</strong> Mehrheit der Stimmberechtigten<br />
dem verfassungsändernden Gesetz zustimmen.<br />
Bürgerbegehren <strong>und</strong> Bürgerentscheide<br />
Neben der Teilnahme an <strong>Wahlen</strong> haben <strong>die</strong> Bürger im Freistaat<br />
<strong>Sachsen</strong> auch durch Bürgerbegehren <strong>und</strong> Bürgerentscheid <strong>die</strong><br />
Möglichkeit, auf <strong>die</strong> Politik ihrer Geme<strong>in</strong>den, Städte <strong>und</strong><br />
Landkreise E<strong>in</strong>fluss zu nehmen. Bürgerbegehren <strong>und</strong> Bürgerentscheid<br />
s<strong>in</strong>d Teil der kommunalen Selbstverwaltung.<br />
Mit e<strong>in</strong>em Bürgerbegehren fordern <strong>die</strong> Bürger e<strong>in</strong>er Stadt,<br />
Geme<strong>in</strong>de oder e<strong>in</strong>es Landkreises durch ihre Unterschrift e<strong>in</strong>e<br />
Abstimmung (Bürgerentscheid) über e<strong>in</strong>e bestimmte Sachfrage.<br />
E<strong>in</strong> Bürgerbegehren muss von m<strong>in</strong>destens 15% der wahlberechtigten<br />
Bevölkerung unterzeichnet se<strong>in</strong>, wobei <strong>die</strong> jeweilige<br />
Hauptsatzung auch e<strong>in</strong> ger<strong>in</strong>geres Unterschriftenquorum, nicht<br />
aber weniger als fünf Prozent festlegen kann. Das Bürgerbegehren<br />
muss e<strong>in</strong>e mit Ja oder Ne<strong>in</strong> zu entscheidende Fragestellung,<br />
e<strong>in</strong>e Begründung <strong>und</strong> e<strong>in</strong>en Kostendeckungsvorschlag der vorgeschlagenen<br />
Maßnahme enthalten. Beschließt der Geme<strong>in</strong>derat<br />
nicht <strong>die</strong> im Bürgerbegehren geforderte Maßnahme, so ist das<br />
Bürgerbegehren zugleich <strong>die</strong> Vorstufe zum Bürgerentscheid.<br />
Außer durch e<strong>in</strong> Bürgerbegehren kann <strong>die</strong> Durchführung<br />
e<strong>in</strong>es Bürgerentscheides auch durch e<strong>in</strong>en Beschluss des Geme<strong>in</strong>derates<br />
mit e<strong>in</strong>er Mehrheit von zwei Dritteln se<strong>in</strong>er Mitglieder<br />
106 <strong>Wahlen</strong> <strong>in</strong> Geschichte <strong>und</strong> Gegenwart<br />
herbeigeführt werden. Zum Gegenstand e<strong>in</strong>es Bürgerentscheides<br />
können alle Fragen werden, für <strong>die</strong> der Geme<strong>in</strong>derat zuständig<br />
ist, ausgeschlossen s<strong>in</strong>d allerd<strong>in</strong>gs e<strong>in</strong>ige haushaltsrelevante Themen<br />
(§ 24, Abs. 2 SächsGemO). Beim Bürgerentscheid gilt das<br />
Pr<strong>in</strong>zip »Mehrheit entscheidet«, allerd<strong>in</strong>gs muss <strong>die</strong>se Mehrheit<br />
der abgegebenen Stimmen m<strong>in</strong>destens 25% der Stimmberechtigten<br />
umfassen. Verglichen mit dem Volkbegehren auf Landesebene<br />
ist das beim Bürgerbegehren geforderte Zustimmungsquorum<br />
somit relativ hoch, <strong>Wahlen</strong>thaltungen wirken im S<strong>in</strong>ne<br />
e<strong>in</strong>er Ablehnung des Bürgerbegehrens. E<strong>in</strong> Bürgerentscheid<br />
kann <strong>in</strong>nerhalb von drei Jahren nur durch e<strong>in</strong>en neuen Bürgerentscheid,<br />
nicht aber durch Geme<strong>in</strong>deratsbeschluss abgeändert<br />
werden.<br />
E<strong>in</strong>wohnerantrag <strong>und</strong> E<strong>in</strong>wohnerversammlung<br />
E<strong>in</strong>e weitere Möglichkeit der E<strong>in</strong>wohner e<strong>in</strong>er Geme<strong>in</strong>de, E<strong>in</strong>fluss<br />
auf kommunalpolitische Entscheidungen zu nehmen, stellt<br />
der E<strong>in</strong>wohnerantrag dar. Durch ihn kann erreicht werden, dass<br />
der Geme<strong>in</strong>derat e<strong>in</strong> aus Sicht der E<strong>in</strong>wohner wichtiges kommunalpolitisches<br />
Thema <strong>in</strong>nerhalb von drei Monaten behandeln<br />
muss. Der Antrag muss von m<strong>in</strong>destens zehn Prozent der E<strong>in</strong>wohner,<br />
<strong>die</strong> das 16. Lebensjahr vollendet haben, unterzeichnet<br />
se<strong>in</strong>. Auch hier können <strong>die</strong> Geme<strong>in</strong>den <strong>in</strong> ihrer Hauptsatzung<br />
das Quorum auf fünf Prozent senken. Verglichen mit Bürgerbegehren<br />
<strong>und</strong> Bürgerentscheid ist bei e<strong>in</strong>em E<strong>in</strong>wohnerantrag<br />
der Kreis derjenigen, <strong>die</strong> sich an der Abstimmung beteiligen<br />
dürfen größer: E<strong>in</strong>bezogen werden hier neben den deutschen<br />
Jugendlichen ab 16 Jahren auch <strong>die</strong> Ausländer ab <strong>die</strong>ser Altersgruppe.<br />
Derselbe Personenkreis, der e<strong>in</strong>en E<strong>in</strong>wohnerantrag stellen<br />
kann, ist auch befugt, mit dem gleichen Quorum wie beim<br />
E<strong>in</strong>wohnerantrag, vom Geme<strong>in</strong>derat <strong>die</strong> E<strong>in</strong>berufung e<strong>in</strong>er<br />
E<strong>in</strong>wohnerversammlung zu verlangen. Bei <strong>die</strong>ser Versammlung<br />
müssen Geme<strong>in</strong>derat <strong>und</strong> Bürgermeister den E<strong>in</strong>wohnern zum<br />
Gespräch zur Verfügung stehen.<br />
<strong>Wahlen</strong> <strong>in</strong> Geschichte <strong>und</strong> Gegenwart<br />
Sächsische Geme<strong>in</strong>deordnung,<br />
§22, 1:<br />
»Allgeme<strong>in</strong> bedeutsame Geme<strong>in</strong>deangelegenheiten<br />
sollen mit den E<strong>in</strong>wohnern<br />
erörtert werden. Zu <strong>die</strong>sem<br />
Zweck soll der Geme<strong>in</strong>derat m<strong>in</strong>destens<br />
e<strong>in</strong>mal im Jahr e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>wohnerversammlung<br />
anberaumen. …«<br />
107
E<strong>in</strong>teilung des Wahlgebietes für <strong>die</strong> Wahl zum 5. Sächsischen Landtag<br />
Gebietsstand: 1. März 2009<br />
Dommitzsch<br />
g am 30. August 2009<br />
VG Dommitzsch<br />
Großtreben-<br />
Zwethau<br />
Tross<strong>in</strong><br />
Elsnig<br />
Bad Düben<br />
Laußig<br />
Beilrode<br />
Löbnitz<br />
Z<strong>in</strong>na<br />
VG Beilrode<br />
Dreiheide<br />
VG Torgau<br />
Neukyhna Delitzsch<br />
Nordsachsen<br />
Zscheppl<strong>in</strong><br />
Torgau<br />
Arzberg<br />
Schönwölkau<br />
VV Eilenburg-<br />
VV Wiedemar<br />
West 32<br />
VG Krostitz<br />
Doberschütz<br />
Mockrehna<br />
Wiedemar<br />
Rackwitz<br />
Zwochau<br />
Krostitz<br />
Eilenburg<br />
Schildau, Gneisenaustadt<br />
Belgern<br />
VG<br />
Nau- Gröditz Grö-<br />
Schkeuditz<br />
Jesewitz<br />
walde<br />
31<br />
Thallwitz 34<br />
33<br />
ditz<br />
Hohburg<br />
Nord<br />
Cavertitz<br />
Röderaue<br />
Nordwest<br />
Taucha<br />
VG Röderaue-<br />
Dahlen<br />
Strehla<br />
Wülknitz<br />
Falkenha<strong>in</strong><br />
Nordost<br />
Machern<br />
Zeitha<strong>in</strong><br />
Wülknitz<br />
30<br />
Zabeltitz<br />
Alt-<br />
West<br />
Borsdorf<br />
Leipzig, 29<br />
Bennewitz<br />
Liebschützberg<br />
VG Zabeltitz<br />
Mitte<br />
Ost<br />
Wurzen<br />
Glaubitz Wildenha<strong>in</strong><br />
27 28Stadt<br />
Brandis<br />
37<br />
West<br />
VG Nünchritz 38<br />
Südwest Süd<br />
Südost<br />
Wermsdorf<br />
Oschatz<br />
Riesa<br />
Markran- 25<br />
Nünchritz Großenha<strong>in</strong><br />
städt<br />
Naunhof<br />
Trebsen/Mulde<br />
Nerchau<br />
26 Markkleeberg<br />
VG Naunhof<br />
Mutzschen<br />
Hirschste<strong>in</strong><br />
Stauchitz<br />
Leipzig<br />
Mügeln Na<strong>und</strong>orf<br />
Priestewitz<br />
Belgersha<strong>in</strong><br />
Großpösna<br />
Parthenste<strong>in</strong><br />
Sornzig-Ablaß<br />
Grimma<br />
24<br />
Kitzen Zwenkau<br />
Böhlen<br />
Espenha<strong>in</strong><br />
Thümmlitzwalde<br />
Ostrau<br />
Lommatzsch Diera-Zehren<br />
Rötha<br />
Bockelwitz<br />
Niederau<br />
VG Rötha<br />
Otterwisch 35<br />
Meißen<br />
VG Ostrau<br />
Pegau<br />
Zschaitz-<br />
Kitzscher<br />
Großbothen<br />
Großweitzschen<br />
Ottewig<br />
Leuben- 39<br />
We<strong>in</strong><br />
Meißen<br />
VG Pegau<br />
VG Bad Lausick<br />
Schle<strong>in</strong>itz<br />
Elster-<br />
Neukieritzsch<br />
Leisnig<br />
Käbschütztal<br />
trebnitz<br />
Bad Lausick<br />
Coswi<br />
Groitzsch<br />
36 Döbeln Mochau VG Ketzer-<br />
Borna<br />
Colditz<br />
bachtal<br />
Deutzen<br />
Zschadraß<br />
Hartha<br />
VG Döbeln<br />
VG Regis-<br />
Ziegra-<br />
Ketzer-<br />
Breit<strong>in</strong>gen<br />
Knobelsdorf Ebersbachtal<br />
Triebischtal<br />
23<br />
Klipphausen<br />
bach Roßwe<strong>in</strong><br />
Regis-Breit<strong>in</strong>gen<br />
Frohburg<br />
Königsfeld Zettlitz Ger<strong>in</strong>gs-<br />
VG Waldheim<br />
Nieder- VG Roßwe<strong>in</strong><br />
walde Waldheim<br />
striegis<br />
VG Rochlitz<br />
Nossen<br />
Geitha<strong>in</strong><br />
Kriebste<strong>in</strong><br />
Wilsdruff<br />
Rochlitz<br />
Striegistal<br />
VG Geitha<strong>in</strong><br />
Seelitz Erlau<br />
Re<strong>in</strong>sberg<br />
Mittelsachsen<br />
Narsdorf<br />
Kohren-Sahlis<br />
Mitt-<br />
41<br />
Wechselburg<br />
weida<br />
Rossau<br />
Großschirma<br />
VG Mittweida<br />
Tharandt<br />
22 Königsha<strong>in</strong>-<br />
Halsbrücke<br />
Lunzenau Wiederau Altmittweida 21 20<br />
VG Tharandt<br />
Ha<strong>in</strong>ichen<br />
Dorf-<br />
Penig<br />
Claußnitz<br />
ha<strong>in</strong><br />
Burgstädt<br />
Lichtenau<br />
Oberschöna VG Freiberg<br />
Höck<br />
VG Burgstädt<br />
Hilbers-<br />
Taura<br />
Frankenberg/Sa.<br />
Freiberg dorf<br />
Mühlau<br />
Franken-<br />
Säc<br />
OberWaldenNiederste<strong>in</strong> Bobritzsch<br />
wieraHartburgfrohnamannsSchön-<br />
Weißenborn/<br />
Pretzschendorf<br />
VG Oederan<br />
berg VG Waldenburg VG Limbach-<br />
NiederFalke-<br />
Erzgeb.<br />
dorf<br />
Oberfrohna<br />
wiesanau<br />
VG<br />
13<br />
Brand-<br />
VG Meerane Remse<br />
Limbach-<br />
VG Lichtenberg/<br />
Pretzsche<br />
Callenberg<br />
VG Flöha Oederan Erbisdorf<br />
Oberfrohna<br />
Erzgeb.<br />
dorf<br />
Meerane<br />
Flöha<br />
Lichtenberg/<br />
Har<br />
Erzgeb.<br />
man<br />
10<br />
dorf<br />
11 12<br />
Augustus-<br />
VG Crimmitschau- Denn- Glauchau<br />
heritz<br />
Hohenste<strong>in</strong>- Chemnitz, Stadt 19<br />
burg<br />
Dennheritz<br />
St.<br />
Frauen-<br />
Crimmitschau<br />
Ernstthal<br />
Leubsdorf<br />
Egi<strong>die</strong>n<br />
Mulda/Sa. ste<strong>in</strong> R<br />
BernsOber- na<br />
14<br />
Eppendorf<br />
Neukirchen/<br />
VG R<strong>und</strong><br />
GroßdorflungwitzNeu-<br />
Gornau/<br />
Pleiße<br />
hart<br />
um den<br />
kirchen/ 15<br />
Erzgeb.<br />
Zwickau<br />
Borstendorf<br />
manns<br />
Auersberg<br />
Erlbach-<br />
Erzgeb.<br />
Grünha<strong>in</strong>ichen<br />
dorf<br />
WK 9<br />
Gers-<br />
Kirchberg Jahnsdorf/<br />
Dorfchemnitz<br />
Lichtendorf VG Zschopau<br />
Erzgeb.<br />
VV<br />
Langenbernsdorf<br />
ste<strong>in</strong>/<br />
VG Lugau<br />
Zwickau<br />
HohnWilden-<br />
8<br />
Sa.<br />
Lugau/<br />
Amtsberg Zschopau<br />
Rechenberg-B<br />
dorf<br />
Burkhardtsdorf<br />
ste<strong>in</strong><br />
Erzgeb.<br />
Lengefeld<br />
VG Sayda<br />
Werdau<br />
Mülsen<br />
Nieder- VG<br />
Niederdorf<br />
16 Burkhardts-<br />
Zwickau<br />
Oelsnitz/ würsch<br />
Gelenau/<br />
Börnichen/<br />
Pockau<br />
9<br />
Sayda<br />
Erzgeb. nitz VG<br />
dorfThal-<br />
Venusberg<br />
WK 8<br />
Erzgeb.<br />
Erzgeb.<br />
Stollberg/ Gorns-<br />
Pfaffroda<br />
heim/Groß-<br />
Erzgeb.<br />
dorf<br />
VV olbers<br />
Fraureuth<br />
Re<strong>in</strong>sdorf<br />
Erzgeb. Auer-<br />
Grüner dorf<br />
Neuhausen/<br />
7<br />
18<br />
Harten- Stollberg/<br />
bach Thum Gr<strong>und</strong><br />
Heiders-<br />
Erzgeb.<br />
Lichten<br />
tanne<br />
Wildenste<strong>in</strong> Erzgeb.<br />
Hormersdorfdorf<br />
Drebach Erzgebirgskreis VG<br />
Wilkau-<br />
Seiffen/<br />
fels<br />
Zwönitz<br />
Zöblitz<br />
Haßlau Ehren-<br />
Wolkenste<strong>in</strong><br />
Erzgeb.<br />
Neumark<br />
Seiffen/<br />
VG Zwönitz<br />
ReichenfriedersPobers-<br />
Erzgeb.,<br />
Langen-<br />
Olbernhau<br />
bach im<br />
Geyer dorfhau<br />
Kurort<br />
GroßHe<strong>in</strong>sdorfer-<br />
Hirschfeld<br />
weißbach<br />
Mylau Vogtland<br />
rückers<br />
VG<br />
Deutschgr<strong>und</strong><br />
Bad<br />
VG Geyer<br />
Kirchberg<br />
Schlema Lößnitz<br />
Thermalbad<br />
Tannenwalde<br />
Marienberg<br />
neudorfNetzsch-<br />
VG Reichen-<br />
Wiesenbad<br />
bergElsterkaubach<br />
im Vogtland<br />
VG Kirchberg<br />
Marienberg<br />
Schneeberg<br />
VG Netzschkau-<br />
Pausa/Vogtl.<br />
Hartmannsdorf berg Aue<br />
Limbach<br />
Elterle<strong>in</strong> Annaberg-<br />
Lengenfeld<br />
b. Kirchberg<br />
BernsGrün- Mildenau<br />
Limbach 4<br />
bachha<strong>in</strong>- Buchholz<br />
VG<br />
Cr<strong>in</strong>itzberg<br />
Schlettau<br />
Pausa/Vogtl.<br />
Lauter/ Beierfeld<br />
Pöhl<br />
Zschorlau<br />
VG Scheibenberg-<br />
Sa.<br />
Königs-<br />
Schlettau<br />
Syrau<br />
walde<br />
Mehltheuer<br />
Mühltroff<br />
Treuen Rode<br />
Ste<strong>in</strong>berg Stützengrün VG Zschorlau SchwarzenScheiben- VG Jöhstadt<br />
wischberg/<br />
VV Rosenbach<br />
berg 17 Bären-<br />
Bockau<br />
VG Treuen/Neuensalz<br />
Erzgeb. Raschau-<br />
ste<strong>in</strong>MarkersBären-<br />
Leubnitz<br />
Neuensalz<br />
bachste<strong>in</strong><br />
Plauen<br />
Schönheide 5<br />
6<br />
Crotten-<br />
Falkenste<strong>in</strong>/<br />
Sosa<br />
dorf Sehmatal<br />
Vogtl.<br />
Ellefeld<br />
VG Eibenstock<br />
1<br />
VG Falkenste<strong>in</strong> Auerbach/<br />
Breitenbrunn/Erzgeb.<br />
Reuth<br />
Theuma Bergen<br />
Vogtl.<br />
Neustadt/<br />
Weischlitz<br />
Vogtl. 3<br />
Eibenstock<br />
VV Jägerswald<br />
Tirpersdorf<br />
VV Waldgebiet<br />
JohannHammer-<br />
Oberwiesenthal,<br />
VG Weischlitz<br />
Vogtland<br />
Werda<br />
brückegeorgen<br />
Kurort<br />
Tannenstadt<br />
Oelsnitz/Vogtl.<br />
Grünbach, bergsthal Morgenröthe<br />
Burgste<strong>in</strong><br />
Höhen-<br />
Rautenkranz<br />
luftkurort<br />
Vogtlandkreis Kl<strong>in</strong>gen-<br />
VG Oelsnitz/Vogtl.<br />
Mühlental Schöneck/Vogtl.<br />
thal<br />
Merkmal Grenze Beispiel<br />
Bösenbrunn 22 VG Schöneck/Mühlental VG Kl<strong>in</strong>genthal<br />
Triebel/<br />
Geme<strong>in</strong>den<br />
Nebelschütz<br />
Zwota<br />
Vogtl.<br />
Eichigt<br />
Kreisangehörige Städte<br />
Kamenz<br />
Groß<br />
Düben<br />
Bad<br />
Muskau<br />
Schleife<br />
Gablenz<br />
Weißwasser/O.L.<br />
Trebendorf<br />
Elsterheide<br />
Spreetal<br />
Weißkeißel<br />
Krauschwitz<br />
Lauta 55<br />
Hoyerswerda<br />
56 Rietschen<br />
Boxberg/O.L.<br />
Wiednitz<br />
Rothen-<br />
Wittichenau<br />
Hähnichen burg/O.L.<br />
Lohsa<br />
Kreba-Neudorf<br />
Schwepnitz Bernsdorf<br />
z<br />
Weißig a. Raschütz<br />
Oßl<strong>in</strong>g<br />
Thiendorf<br />
Königswartha<br />
Schönteichen<br />
Ralbitz-Rosenthal<br />
Mücka<br />
Niesky<br />
Horka<br />
Lamperts-<br />
Königsbrück<br />
Quitzdorf<br />
am See<br />
38 walde<br />
54<br />
Schönfeld<br />
Bautzen<br />
Neukirch<br />
Guttau<br />
Neschwitz<br />
Großdubrau<br />
Neißeaue<br />
Nebel-<br />
Radibor<br />
Kamenz schütz Räckelwitz<br />
Görlitz<br />
Hohendubrau<br />
Tauscha<br />
Puschwitz<br />
Waldhufen<br />
Kodersdorf<br />
Ebersbach<br />
Haselbachtal 53<br />
Crostwitz 52 Malschwitz<br />
Panschwitz-<br />
Kuckau<br />
Laußnitz<br />
Groß-<br />
Elstra<br />
Weißen- Vierkirchen 57 Schöpstal<br />
na<strong>und</strong>orf<br />
Ste<strong>in</strong>a<br />
Radeburg<br />
Bautzen<br />
berg<br />
Königsha<strong>in</strong><br />
Burkau<br />
Göda<br />
ederau<br />
Pulsnitz<br />
Ottendorf-Okrilla<br />
Lichtenberg<br />
Ohorn<br />
Kubschütz<br />
Reichen<br />
Bretnig- Ram-<br />
Demitz-<br />
bach/O.L.<br />
Görlitz<br />
Wachau<br />
Hausmenau Hochkirch<br />
We<strong>in</strong>böhla<br />
Thumitz<br />
40 Weixdorf/<br />
walde<br />
Langebrück/<br />
Doberschau-<br />
Moritzburg<br />
Schönborn<br />
GroßFranken-<br />
Gaußig<br />
Löbau<br />
Markersdorf 58<br />
Coswig<br />
röhrsdorfthal<br />
Obergurig<br />
RadeBischofs-<br />
51<br />
Großpost-<br />
Sohland a.<br />
Klotzsche<br />
witz/O.L.<br />
Rotste<strong>in</strong><br />
bergwerda<br />
Kirschau<br />
Radebeul<br />
Loschwitz<br />
Cunewalde<br />
Schmölln-Putzkau<br />
Wilthen<br />
Neukirch/Lausitz<br />
47<br />
Großharthau<br />
Lawalde<br />
Rosenbach<br />
Arnsdorf<br />
Crostau Beiersdorf<br />
Schönauausen<br />
Cossebaude/<br />
Groß-<br />
Bernstadt<br />
Oberwartha/<br />
Pieschen<br />
Ste<strong>in</strong>igtSchirgis- Berzdorf<br />
schweid 59<br />
Mob-<br />
Neustadt<br />
wolmsdorfwalde a. d. Eigen a. d. Eigen<br />
Oppach Schönbach DürrnitzschatzhennersNieder- Dresden, Stadt<br />
Sohland a. d. Spree<br />
dorfcunnersdorfStrah- Altstadt<br />
Stolpen<br />
walde<br />
Gompitz/ 46 45 Blasewitz 48<br />
Neusalza-<br />
Berthelsdorf<br />
Altfranken<br />
Neustadt i. Sa.<br />
Spremberg Obercunnersdorf<br />
f<br />
Cotta<br />
Schönfeld-Weißig<br />
Dürrröhrsdorf-Ebers-<br />
Ostritz<br />
Dittersbach<br />
bach/Sa. Herrnhut<br />
Plauen43<br />
Groß-<br />
Prohlis Leuben<br />
50<br />
Eibau<br />
hennersdorf<br />
Freital<br />
Lohmen<br />
Neu-<br />
41<br />
Hohnste<strong>in</strong><br />
gers<br />
Bannewitz<br />
Heide-<br />
Sebnitz<br />
dorf<br />
Oderwitz<br />
t<br />
nau<br />
Stadt<br />
Zittau<br />
Pirna<br />
Rathen,<br />
Wehlen<br />
SeifLeuters- Rabenau<br />
Kurort<br />
Dohna<br />
hennersdorfMittelherwigsPorsch- Kreischa<br />
Kirnitzschtal<br />
dorfdorfRathdorfHa<strong>in</strong>eDorf-<br />
Struppen<br />
mannswaldeha<strong>in</strong>dorf<br />
60<br />
Müglitztal<br />
Bad Schandau<br />
Dohma Königste<strong>in</strong>/<br />
Höckendorf<br />
49<br />
Sächs. Schw. Gohrisch<br />
Bertsdorf- OlbersGroß-<br />
Hörnitz dorf<br />
ächsische Schweiz-Osterzgebirge<br />
schönauDippoldisRe<strong>in</strong>hardtsdorfwaldeLieb-<br />
Bahretal<br />
en-<br />
Schöna<br />
Jonsdorf,<br />
stadt<br />
Kurort<br />
42<br />
Oyb<strong>in</strong><br />
Glashütte<br />
Rosenthal-<br />
Bielatal<br />
Hart-<br />
Bad Gottleubamanns<br />
Berggießhübel<br />
SchmiededorfbergReiche-<br />
Altenberg<br />
nau<br />
Geis<strong>in</strong>g<br />
Hermsdorf/<br />
Erzgeb.<br />
berg-Bienenmühle<br />
VG Markneukirchen-<br />
Adorf/Vogtl. Erlbach<br />
Erlbach<br />
Markneu-<br />
Verwaltungsgeme<strong>in</strong>schaft /<br />
Verwaltungsverband<br />
Landkreis / Kreisfreie Stadt<br />
VG Kamenz-Schönteichen<br />
Bautzen<br />
Bad Elster<br />
kirchen<br />
Landtagswahlkreis<br />
44<br />
VG Bad Muskau<br />
VG Schleife<br />
VG Weißwasser/O.L.<br />
VG Rietschen<br />
VG Bernsdorf<br />
VG Rothenburg/O.L.<br />
VG Schönfeld<br />
VG Kamenz-<br />
VG Thien-<br />
Schönteichen<br />
dorf<br />
VV Diehsa<br />
VG Königsbrück<br />
VV Weißer<br />
VG Neschwitz<br />
Schöps/Neiße<br />
VV Am Kloster-<br />
VG Malschwitz<br />
wasser<br />
VG Pulsnitz<br />
VG Reichenbach/O.L.<br />
VG Großröhrs-<br />
VG Bischofsdorf<br />
VG Großpostwerdawitz/O.L.<br />
VG Großharthau<br />
VG<br />
VG Löbau<br />
Schirgiswalde<br />
VG Oppach-<br />
Beiersdorf<br />
VG Bernstadt /<br />
VG Neusalza-<br />
Schönau-Berzdorf<br />
Spremberg VG Obercunnersdorf<br />
VG Herrnhut<br />
VG Lohmen/<br />
Stadt<br />
Wehlen<br />
VG Dohna-<br />
Müglitztal<br />
VG Sebnitz<br />
VG Pirna<br />
VG Großschönau-<br />
VG Bad<br />
Ha<strong>in</strong>e-<br />
Schandau<br />
walde<br />
VG Königste<strong>in</strong>/<br />
VG Olbersdorf<br />
Sächs. Schw.<br />
VG<br />
zschen-<br />
VG Bad Gottleuba-Berggießhübel<br />
dorf<br />
VG Altenberg<br />
Landtagswahlkreise<br />
1 Plauen<br />
21 Mittweida 1<br />
41 Weißeritzkreis 1<br />
2 Vogtland 1<br />
22 Mittweida 2<br />
42 Weißeritzkreis 2<br />
3 Vogtland 2<br />
4 Vogtland 3<br />
5 Aue-Schwarzenberg 1<br />
6 Aue-Schwarzenberg 2<br />
23 Leipziger Land 1<br />
24 Leipziger Land 2<br />
25 Leipzig 1<br />
26 Leipzig 2<br />
43 Dresden 1<br />
44 Dresden 2<br />
45 Dresden 3<br />
46 Dresden 4<br />
7 Zwickauer Land 1 27 Leipzig 3<br />
47 Dresden 5<br />
8 Zwickauer Land 2<br />
9 Zwickau<br />
10 Chemnitzer Land 1<br />
11 Chemnitzer Land 2<br />
28 Leipzig 4<br />
29 Leipzig 5<br />
30 Leipzig 6<br />
31 Leipzig 7<br />
48 Dresden 6<br />
49 Sächsische Schweiz 1<br />
50 Sächsische Schweiz 2<br />
51 Bautzen 1<br />
12 Chemnitz 1<br />
32 Delitzsch<br />
52 Bautzen 2<br />
53<br />
13 Chemnitz 2<br />
14 Chemnitz 3<br />
15 Chemnitz 4<br />
16 Stollberg<br />
33 Torgau-Oschatz<br />
34 Muldental 1<br />
35 Muldental 2<br />
36 Döbeln<br />
53 Kamenz 1<br />
54 Kamenz 2<br />
55 Hoyerswerda<br />
56 Niederschlesische Oberlausitz 1<br />
108<br />
Bad Brambach<br />
© Statistisches Landesamt des Freistaates <strong>Sachsen</strong><br />
Kartengr<strong>und</strong>lage: Verwaltungsgrenzen, © GeoSN 2009<br />
Geme<strong>in</strong>den <strong>und</strong> Städte nach Zugehörigkeit zu Verwaltungsgeme<strong>in</strong>schaften / -verbänden<br />
Verwaltungsgeme<strong>in</strong>schaft Verwaltungsverband Verwaltungsgeme<strong>in</strong>schafts- bzw.<br />
erfüllend beauftragend<br />
Verwaltungsverbandsfrei<br />
17 Annaberg<br />
18 Mittleres Erzgebirge<br />
19 Freiberg 1<br />
20 Freiberg 2<br />
37 Riesa-Großenha<strong>in</strong> 1<br />
38 Riesa-Großenha<strong>in</strong> 2<br />
39 Meißen 1<br />
40 Meißen 2<br />
57 Niederschlesische Oberlausitz 2<br />
58 Görlitz<br />
59 Löbau-Zittau 1<br />
60 Löbau-Zittau 2<br />
109
110 Anhang<br />
Quellen/Gesetze<br />
Gesetze <strong>und</strong> Verordnungen<br />
Europawahlordnung (EuWO)<br />
Gr<strong>und</strong>gesetz für <strong>die</strong> B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland (GG)<br />
B<strong>und</strong>eswahlgesetz (BWahlG)<br />
Verfassung des Freistaates <strong>Sachsen</strong> (Verfassung)<br />
Gesetz über <strong>die</strong> <strong>Wahlen</strong> zum Sächsischen Landtag (SächsWahlG)<br />
Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren <strong>und</strong> Volksentscheid (VVVG)<br />
Geme<strong>in</strong>deordnung für den Freistaat <strong>Sachsen</strong> (SächsGemO)<br />
Landkreisordnung für den Freistaat <strong>Sachsen</strong> (SächsLKrO)<br />
Gesetz über <strong>die</strong> Kommunalwahlen im Freistaat <strong>Sachsen</strong> (KomWG)<br />
Internetdatenbanken<br />
Im Internet s<strong>in</strong>d <strong>die</strong> europäischen Gesetzestexte<br />
unter http://eur-lex.europa.eu, B<strong>und</strong>esgesetze<br />
unter www.gesetze-im-<strong>in</strong>ternet.de <strong>und</strong> sächsische Gesetze<br />
unter www.revosax.sachsen.de abrufbar.<br />
Gedruckte Gesetzessammlungen<br />
Hans-Jörg Birk/Gabriele Hauser/Peter Musall,<br />
Landesrecht <strong>Sachsen</strong>. 14. Aufl., Baden-Baden 2009.<br />
B<strong>und</strong>eszentrale für politische Bildung (Hrsg.),<br />
Staatsrecht der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland, Bonn 2007.<br />
Zitierte <strong>und</strong> weiterführende Literatur<br />
Uwe Andersen/David Gehne/Wichard Woyke,<br />
Wahlratgeber. B<strong>und</strong>estagswahl – Europawahl, Schwalbach 2009.<br />
Wolfgang Benz,<br />
Geschichte des Dritten Reichs, München 2000.<br />
Karlhe<strong>in</strong>z Blaschke (Hrsg.),<br />
700 Jahre politische Mitbestimmung <strong>in</strong> <strong>Sachsen</strong>, Dresden 1994.<br />
Ulrich H. Brümmer,<br />
Parteiensystem <strong>und</strong> <strong>Wahlen</strong> <strong>in</strong> <strong>Sachsen</strong>, Wiesbaden 2006.<br />
Ursula Büttner,<br />
Weimar. Die überforderte Republik 1918-1933, Stuttgart 2008.<br />
Christian Demuth/Jakob Lempp (Hrsg.),<br />
Parteien <strong>in</strong> <strong>Sachsen</strong>, Sächsische Landeszentrale<br />
für politische Bildung, Dresden/Berl<strong>in</strong> 2006.<br />
Marc Fritzler/Günther Unser,<br />
Die Europäische Union. Geschichte, Institutionen,<br />
Politiken, B<strong>und</strong>eszentrale für politische Bildung, Bonn 2007.<br />
Gert-Joachim Glaeßner,<br />
Demokratie <strong>und</strong> Politik <strong>in</strong> Deutschland, 2. Aufl., Wiesbaden 2006.<br />
Wolfgang Hartenste<strong>in</strong>,<br />
Den Wählern auf der Spur, St. Ingbert 2002.<br />
Robert Hofmann,<br />
Geschichte der deutschen Parteien. Von der Kaiserzeit bis zur<br />
Gegenwart, München 1993.<br />
Uwe Jun/Melanie Haas/Oskar Niedermayer (Hrsg.),<br />
Parteien <strong>und</strong> Parteiensysteme <strong>in</strong> den deutschen Ländern,<br />
Wiesbaden 2008.<br />
Karl-Rudolf Korte,<br />
<strong>Wahlen</strong> <strong>in</strong> Deutschland, B<strong>und</strong>eszentrale für politische Bildung,<br />
Bonn 2009.<br />
Andreas Kost,<br />
Direkte Demokratie. Lehrbuch, Wiesbaden 2008.<br />
Andreas Kost (Hrsg.),<br />
Direkte Demokratie <strong>in</strong> den deutschen Ländern. E<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>führung,<br />
Wiesbaden 2005.<br />
Andreas Kost/Hans-Georg Wehl<strong>in</strong>g (Hrsg.),<br />
Kommunalpolitik <strong>in</strong> den deutschen Ländern, Wiesbaden 2003.<br />
Christian Meier,<br />
Die parlamentarische Demokratie, München 2001.<br />
Siegfried Mielke/Werner Reutter (Hrsg.),<br />
Länderparlamentarismus <strong>in</strong> Deutschland.<br />
Geschichte – Struktur – Funktionen. Lehrbuch, Wiesbaden 2004.<br />
Dieter Nohlen,<br />
Wahlrecht <strong>und</strong> Parteiensystem, 5. Aufl., Opladen 2007.<br />
Werner J. Patzelt,<br />
Direkte Demokratie <strong>in</strong> <strong>Sachsen</strong>, <strong>in</strong>: Andreas Kost (Hrsg.),<br />
Direkte Demokratie <strong>in</strong> den deutschen Ländern. E<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>führung,<br />
Wiesbaden 2005.<br />
Hans Ratt<strong>in</strong>ger/Oscar W. Gabriel/Jürgen W. Falter (Hrsg.),<br />
Der gesamtdeutsche Wähler. Stabilität <strong>und</strong> Wandel des Wählerverhaltens<br />
im wiedervere<strong>in</strong>igten Deutschland, Baden-Baden 2007.<br />
Werner Reutter,<br />
Föderalismus, Parlamentarismus <strong>und</strong> Demokratie.<br />
Landesparlamente im B<strong>und</strong>esstaat, Opladen/Farm<strong>in</strong>gton Hills 2008.<br />
Manfred Schleer,<br />
Kommunalpolitik <strong>in</strong> <strong>Sachsen</strong>, hrsg. von der Sächsischen<br />
Landeszentrale für politische Bildung, Dresden 2003.<br />
Manfred G. Schmidt,<br />
Das politische System Deutschlands. Institutionen,<br />
Willensbildung <strong>und</strong> Politikfelder, München 2007.<br />
Herbert Schneider/Hans-Georg Wehl<strong>in</strong>g (Hrsg.),<br />
Landespolitik <strong>in</strong> Deutschland.<br />
Gr<strong>und</strong>lagen – Strukturen – Arbeitsfelder, Wiesbaden 2006.<br />
Klaus Schroeder,<br />
Die veränderte Republik. Deutschland nach der Wiedervere<strong>in</strong>igung,<br />
hrsg. von der Bayerischen Landeszentrale für politische Bildungsarbeit,<br />
München 2006.<br />
Joseph A. Schumpeter,<br />
Kapitalismus, Sozialismus <strong>und</strong> Demokratie (engl. Orig<strong>in</strong>al 1942),<br />
5. Aufl., München 1980.<br />
Eckart D. Stratenschulte,<br />
Europa: E<strong>in</strong> Überblick, B<strong>und</strong>eszentrale für politische Bildung,<br />
Bonn 2007.<br />
Hans-Peter Ullmann,<br />
Das deutsche Kaiserreich 1871-1918, Frankfurt am Ma<strong>in</strong> 1995.<br />
Hans-Georg Wehl<strong>in</strong>g,<br />
Zur Geschichte der kommunalen Selbstverwaltung im deutschen<br />
Südwesten, <strong>in</strong>: Theodor Pfitzer/Hans-Georg Wehl<strong>in</strong>g (Hrsg.),<br />
Kommunalpolitik <strong>in</strong> Baden-Württemberg, 3. Aufl., Stuttgart 2000.<br />
Anhang<br />
111
Institutionen<br />
112 Anhang<br />
B<strong>und</strong>eszentrale für politische Bildung,<br />
Adenauerallee 86, 53113 Bonn (www.bpb.de)<br />
<strong>Deutsche</strong>r B<strong>und</strong>estag – Öffentlichkeitsarbeit,<br />
Platz der Republik 1, 10111 Berl<strong>in</strong> (www.b<strong>und</strong>estag.de)<br />
Europäisches Parlament: Informationsbüro für Deutschland,<br />
Unter den L<strong>in</strong>den 78, 10117 Berl<strong>in</strong> (www.europarl.de)<br />
Sächsische Landeszentrale für politische Bildung,<br />
Schützenhofstraße 36, 01129 Dresden<br />
(www.slpb.de bzw. www.<strong>in</strong>foseiten.slpb.de)<br />
Sächsischer Landtag,<br />
Bernhard-von-L<strong>in</strong>denau-Platz 1, 01067 Dresden<br />
(www.landtag.sachsen.de)<br />
Sächsische Staatskanzlei,<br />
Archivstraße 1, 01097 Dresden (www.sachsen.de)<br />
Sächsischer Landkreistag,<br />
Käthe-Kollwitz-Ufer 88, 01309 Dresden<br />
(www.landkreistag-sachsen.de)<br />
Sächsischer Städte- <strong>und</strong> Geme<strong>in</strong>detag,<br />
Glacisstraße 3, 01099 Dresden (www.ssg-sachsen.de)<br />
Sächsisches Staatsm<strong>in</strong>isterium des Innern,<br />
Wilhelm-Buck-Straße 2-4, 01097 Dresden (www.smi.sachsen.de)<br />
Statistisches B<strong>und</strong>esamt,<br />
Gustav-Stresemann-R<strong>in</strong>g 11, 65189 Wiesbaden (www.destatis.de)<br />
Statistisches Landesamt des Freistaates <strong>Sachsen</strong>,<br />
Postfach 1105, 01911 Kamenz (www.statistik.sachsen.de)<br />
Zentralen für politische Bildung <strong>in</strong> Deutschland,<br />
Internetportal der B<strong>und</strong>eszentrale <strong>und</strong> der Landeszentralen<br />
für politische Bildung, www.politische-bildung.de<br />
Ansprechpartner<br />
Werner Rellecke M.A.<br />
ist Referatsleiter für Publikationen <strong>und</strong> Bildungsservice<br />
<strong>in</strong> der Sächsischen Landeszentrale für politische Bildung.<br />
Dr. Annette Rehfeld-Staudt<br />
ist Referent<strong>in</strong> <strong>in</strong> der Sächsischen Landeszentrale für politische<br />
Bildung <strong>und</strong> betreut unter anderem das Internetangebot<br />
www.<strong>in</strong>foseiten.slpb.de.<br />
Sächsische Landeszentrale für politische Bildung,<br />
Schützenhofstraße 36, 01129 Dresden;<br />
www.slpb.de; publikationen@slpb.smk.sachsen.de.