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Wahlen in Sachsen - Sachsen und die Deutsche Einheit ...

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Werner Rellecke<br />

<strong>Wahlen</strong><br />

<strong>in</strong> <strong>Sachsen</strong><br />

Politische <strong>Wahlen</strong><br />

im Freistaat <strong>Sachsen</strong><br />

von den Ortschaftsräten bis zum<br />

Europäischen Parlament<br />

Dresden 2009


Inhalt<br />

2 Inhalt<br />

Vorwort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .5<br />

E<strong>in</strong>leitung: Wer, wann, wo <strong>und</strong> warum? . . . . . . . . . . 7<br />

Kommunalpolitik:<br />

Gr<strong>und</strong>lagen, Organe, Akteure . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15<br />

<strong>Wahlen</strong> <strong>in</strong> Städten <strong>und</strong> Geme<strong>in</strong>den . . . . . . . . . . . . . 21<br />

Aufgaben <strong>und</strong> Zusammensetzung<br />

der Stadt- <strong>und</strong> Geme<strong>in</strong>deräte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22<br />

Wahlregeln für Geme<strong>in</strong>deratswahlen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25<br />

Wahlregeln für Stadtratswahlen <strong>in</strong><br />

Kreisfreien Städten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32<br />

Ortschaften <strong>und</strong> Stadtbezirke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39<br />

Ortschaftsratswahlen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41<br />

Oberbürgermeister- <strong>und</strong> Bürgermeisterwahlen . . . . . . . . . . 44<br />

<strong>Wahlen</strong> <strong>in</strong> Landkreisen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49<br />

Aufgaben <strong>und</strong> Zusammensetzung der Kreistage . . . . . . . . . 50<br />

Wahlregeln für Kreistagswahlen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52<br />

Landratswahlen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54<br />

Landtagswahlen im Freistaat <strong>Sachsen</strong> . . . . . . . . . . . 57<br />

Verfassungsgefüge des Freistaates <strong>Sachsen</strong> . . . . . . . . . . . . . . 58<br />

Wahlrecht, Wahlgebiet <strong>und</strong> Wahlkreise . . . . . . . . . . . . . . . . 60<br />

Wahlgang <strong>und</strong> Ergebnisfeststellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63<br />

Wahlergebnisse zum Sächsischen Landtag . . . . . . . . . . . . . . 69<br />

B<strong>und</strong>estagswahlen im Freistaat <strong>Sachsen</strong> . . . . . . . . 71<br />

Politisches System der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland . . . . . . 73<br />

Aufgaben des <strong>Deutsche</strong>n B<strong>und</strong>estages . . . . . . . . . . . . . . . . . 74<br />

Wahlrecht zum <strong>Deutsche</strong>n B<strong>und</strong>estag . . . . . . . . . . . . . . . . . 76<br />

Wahlergebnisse zum <strong>Deutsche</strong>n B<strong>und</strong>estag . . . . . . . . . . . . . 84<br />

Europawahlen im Freistaat <strong>Sachsen</strong> . . . . . . . . . . . . . 85<br />

Politische Ordnung der Europäischen Union . . . . . . . . . . . 86<br />

Aufgaben des Europäischen Parlaments . . . . . . . . . . . . . . . . 88<br />

<strong>Wahlen</strong> zum Europäischen Parlament . . . . . . . . . . . . . . . . . 89<br />

Wahlergebnisse zum Europäischen Parlament . . . . . . . . . . . 91<br />

<strong>Wahlen</strong> <strong>in</strong> Geschichte <strong>und</strong> Gegenwart . . . . . . . . . . 93<br />

Anhang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 108<br />

Inhalt<br />

3


Plakatentwurf von Studenten der TU Dresden, Institut für Kommunikationswissenschaft:<br />

David Keller, Christ<strong>in</strong>a Wagner, Marie Engel, Mart<strong>in</strong> Krönert, Marie-Sophie Kanske, 2009<br />

Vorwort<br />

Diese Handreichung will e<strong>in</strong>ige gr<strong>und</strong>legende Informationen<br />

zu den allgeme<strong>in</strong>en <strong>Wahlen</strong> im Freistaat <strong>Sachsen</strong> liefern. Der<br />

Schwerpunkt liegt auf den sächsischen Kommunal- <strong>und</strong> Landtagswahlen,<br />

weil <strong>die</strong> <strong>Wahlen</strong> zum <strong>Deutsche</strong>n B<strong>und</strong>estag <strong>und</strong> zum<br />

Europäischen Parlament <strong>in</strong> vielen anderen leicht zugänglichen<br />

Publikationen bereits ausreichend beschrieben <strong>und</strong> erläutert s<strong>in</strong>d.<br />

Aus der Sicht des Wahlberechtigten orientiert sich <strong>die</strong><br />

Darstellung an den Leitfragen: Auf welche Art <strong>und</strong> Weise gebe<br />

ich me<strong>in</strong>e Stimme ab? Und: Was geschieht mit me<strong>in</strong>er Stimme?<br />

Im H<strong>in</strong>tergr<strong>und</strong> steht jedoch <strong>die</strong> Bedeutung der Wahl im<br />

demokratischen Staat. Durch <strong>die</strong> Wahrnehmung des Wahlrechts<br />

werden <strong>in</strong> der Demokratie Weichenstellungen für<br />

Gesetzgebung, Regierungsbildung <strong>und</strong> Ämterbesetzungen vorgenommen.<br />

Die Wähler besitzen auch <strong>die</strong> Möglichkeit, Ergebnisse<br />

von Me<strong>in</strong>ungsumfragen <strong>und</strong> Fehl<strong>in</strong>terpretationen des<br />

Bürgerwillens zu korrigieren. Wer sich der Wahl enthält, verzichtet<br />

auf <strong>die</strong>se Me<strong>in</strong>ungsbek<strong>und</strong>ung <strong>und</strong> muss sich mit dem<br />

zufriedengeben, was andere entscheiden.<br />

Die sächsischen Wähler haben ihren politischen Willen<br />

seit 1990 immer wieder e<strong>in</strong>drucksvoll zum Ausdruck gebracht.<br />

Dies bezeugt <strong>in</strong>sbesondere das unterschiedliche Wahlverhalten<br />

auf den politischen Ebenen von der Ortschaft bis zum Europäischen<br />

Parlament. Auch zeigt <strong>die</strong> – zwischen drei <strong>und</strong> sechs –<br />

wechselnde Anzahl der im Sächsischen Landtag vertretenen<br />

Parteien, dass <strong>Wahlen</strong> <strong>in</strong> <strong>Sachsen</strong> spannend s<strong>in</strong>d <strong>und</strong> es oftmals<br />

auf wenige Stimmen ankommt.<br />

Demokratie gibt es nicht ohne freie <strong>Wahlen</strong> für <strong>die</strong> gesamte<br />

Bürgerschaft. Wegen ihrer zentralen Bedeutung sollten <strong>die</strong><br />

<strong>Wahlen</strong> deshalb im Rahmen e<strong>in</strong>es gewachsenen <strong>und</strong> funktionstüchtigen<br />

Wahlsystems stattf<strong>in</strong>den. Je e<strong>in</strong>facher allerd<strong>in</strong>gs e<strong>in</strong><br />

Wahlsystem »gestrickt« ist, desto gröber wird mit den abgegebenen<br />

Stimmen verfahren. Ist e<strong>in</strong> Wahlsystem zu grob, so läuft es<br />

Gefahr, als ungerecht empf<strong>und</strong>en zu werden. Dies können wir<br />

den sächsischen <strong>und</strong> deutschen Wahlregelungen nicht vorwerfen.<br />

Und so ist das jeweilige Wahlsystem an den Stellen, wo es<br />

sich kompliziert darstellt, fast immer Ausdruck des Strebens<br />

nach e<strong>in</strong>em gerechten Umgang mit den Wählerstimmen.<br />

Vorwort<br />

George Bernard Shaw<br />

(Schriftsteller, 1856–1950):<br />

»Demokratie ist<br />

e<strong>in</strong> Verfahren,<br />

das garantiert,<br />

dass wir nicht besser<br />

regiert werden,<br />

als wir es ver<strong>die</strong>nen.«<br />

5


Foto rechts: © Alfred Wimmer, fotolia.com<br />

E<strong>in</strong>leitung: Wer, wann, wo <strong>und</strong> warum?


E<strong>in</strong>leitung: Wer, wann, wo <strong>und</strong> warum?<br />

Jean-Jacques Rousseau:<br />

(Philosoph, 1712–1778)<br />

»Die Freiheit des<br />

Menschen liegt nicht<br />

dar<strong>in</strong>, dass er tun kann,<br />

was er will, sondern,<br />

dass er nicht tun muss,<br />

was er nicht will.«<br />

Wer darf wählen?<br />

Im Freistaat <strong>Sachsen</strong> besitzen alle Bürger<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Bürger das<br />

Recht zur Teilname an politischen <strong>Wahlen</strong>. Voraussetzung ist<br />

allerd<strong>in</strong>gs <strong>die</strong> deutsche Staatsbürgerschaft bei B<strong>und</strong>estagswahlen<br />

<strong>und</strong> Landtagswahlen oder <strong>die</strong> Staatsbürgerschaft e<strong>in</strong>es anderen<br />

Mitglieds der Europäischen Union bei den Kommunalwahlen<br />

<strong>und</strong> Europaparlamentswahlen, e<strong>in</strong> Lebensalter von m<strong>in</strong>destens<br />

18 Jahren <strong>und</strong> e<strong>in</strong> Wohnsitz <strong>in</strong> <strong>Sachsen</strong>, der m<strong>in</strong>destens seit<br />

drei Monaten besteht.<br />

Von <strong>die</strong>sem Wahlrecht ausgeschlossen s<strong>in</strong>d nur wenige<br />

Mitbürger. Hierzu zählen <strong>die</strong>jenigen, denen laut Richterspruch<br />

– also gerichtlich – das Wahlrecht aberkannt wurde, <strong>und</strong> <strong>die</strong>jenigen,<br />

<strong>die</strong> aus psychischen oder ähnlichen Gründen nicht <strong>in</strong><br />

der Lage s<strong>in</strong>d, ihrem politischen Willen bei <strong>Wahlen</strong> Ausdruck<br />

zu verleihen.<br />

E<strong>in</strong>e Zusammenstellung aller Wahlberechtigten enthält<br />

das Wählerverzeichnis. Es wird für jede Wahl erstellt <strong>und</strong> kann<br />

vor jeder Wahl von den Bürgern e<strong>in</strong>gesehen werden.<br />

Wer wird gewählt?<br />

Es handelt sich landesweit um folgende <strong>Wahlen</strong>:<br />

1.<strong>Wahlen</strong> zum Europäischen Parlament <strong>in</strong> 27 Mitgliedsstaaten<br />

(Legislaturperiode: maximal fünf Jahre)<br />

2.<strong>Wahlen</strong> zum <strong>Deutsche</strong>n B<strong>und</strong>estag <strong>in</strong> 16 B<strong>und</strong>esländern<br />

(Legislaturperiode: maximal vier Jahre)<br />

3.<strong>Wahlen</strong> zum Sächsischen Landtag im Freistaat <strong>Sachsen</strong><br />

(Legislaturperiode: maximal fünf Jahre)<br />

Je nach Wohnsitz besteht das Wahlrecht für <strong>die</strong> folgenden<br />

weiteren <strong>Wahlen</strong>:<br />

• <strong>Wahlen</strong> zu e<strong>in</strong>em Kreistag <strong>in</strong> zehn sächsischen Landkreisen<br />

(<strong>die</strong>se <strong>Wahlen</strong> wurden bereits 2008 durchgeführt <strong>und</strong> f<strong>in</strong>den<br />

erst wieder 2013 statt)<br />

• <strong>Wahlen</strong> zu e<strong>in</strong>em Stadtrat oder Geme<strong>in</strong>derat (e<strong>in</strong>schließlich<br />

Kreisfreie Städte)<br />

• <strong>Wahlen</strong> zu Ortschaftsräten, wo <strong>die</strong>se e<strong>in</strong>gerichtet s<strong>in</strong>d<br />

• Landratswahlen <strong>in</strong> zehn sächsischen Landkreisen<br />

(<strong>die</strong>se <strong>Wahlen</strong> wurden 2008 durchgeführt)<br />

• Oberbürgermeisterwahlen <strong>in</strong> Kreisfreien Städten <strong>und</strong><br />

größeren Städten (Direktwahl e<strong>in</strong>es Oberbürgermeisters) oder<br />

Bürgermeisterwahlen <strong>in</strong> Städten <strong>und</strong> Geme<strong>in</strong>den (Direktwahl<br />

e<strong>in</strong>es Bürgermeisters). Diese <strong>Wahlen</strong> werden <strong>in</strong> den jeweiligen<br />

Städten <strong>und</strong> Geme<strong>in</strong>den an verschiedenen Wahlterm<strong>in</strong>en<br />

durchgeführt.<br />

Mit e<strong>in</strong>em Wahlsche<strong>in</strong>antrag können Wähler e<strong>in</strong>e Briefwahl beantragen, um <strong>die</strong> Wahlunterlagen<br />

vor dem eigentlichen Wahltag auf dem Postweg zu erhalten. Anschließend werden <strong>die</strong><br />

Unterlagen im Wahlbrief an das zuständige Wahlbüro gesendet.<br />

Foto: © Peter Jobst, fotolia.com<br />

8 E<strong>in</strong>leitung: Wer, wann, wo <strong>und</strong> warum? E<strong>in</strong>leitung: Wer, wann, wo <strong>und</strong> warum?<br />

9


Falls Wahlberechtigte bis drei<br />

Wochen vor e<strong>in</strong>em Wahlterm<strong>in</strong><br />

ke<strong>in</strong>e Wahlbenachrichtigung<br />

bekommen haben, sollten sie sich<br />

umgehend an ihre Geme<strong>in</strong>deverwaltung<br />

wenden, um <strong>die</strong> Ursache<br />

aufzuklären. Unter Umständen<br />

muss kurzfristig e<strong>in</strong>e Berichtigung<br />

des Wählerverzeichnisses<br />

vorgenommen werden.<br />

Wann wird gewählt?<br />

In e<strong>in</strong>em Zeitraum von lediglich 16 Monaten liegen 2008 <strong>und</strong><br />

2009 fast alle möglichen Wahlterm<strong>in</strong>e für <strong>die</strong> Bürger im Freistaat<br />

<strong>Sachsen</strong>: 8. Juni 2008: Kreistagswahlen, Landratswahlen;<br />

7. Juni 2009: Ortschaftsrats-, Geme<strong>in</strong>derats- <strong>und</strong> Stadtratswahlen;<br />

7. Juni 2009: <strong>Wahlen</strong> zum Europäischen Parlament;<br />

30. August 2009: <strong>Wahlen</strong> zum Sächsischen Landtag;<br />

27. September 2009: <strong>Wahlen</strong> zum <strong>Deutsche</strong>n B<strong>und</strong>estag.<br />

Wo wird gewählt?<br />

Die Wahlberechtigten erhalten vor jeder Wahl e<strong>in</strong>e amtliche<br />

Wahlbenachrichtigung. Diese Wahlbenachrichtigung <strong>in</strong>formiert<br />

unter anderem über <strong>die</strong> Art der jeweiligen Wahl, das Datum<br />

der Wahl <strong>und</strong> das Wahllokal, <strong>in</strong> dem jeder Wähler se<strong>in</strong>e Stimme<br />

abzugeben hat. Fallen zwei <strong>Wahlen</strong> auf denselben Term<strong>in</strong>, wie<br />

am 7. Juni 2009, so f<strong>in</strong>det <strong>die</strong> Stimmabgabe für beide <strong>Wahlen</strong><br />

<strong>in</strong> demselben Wahllokal statt. Kann e<strong>in</strong> Wähler am Wahltag<br />

se<strong>in</strong> Wahlrecht nicht im angegebenen Wahllokal wahrnehmen,<br />

so besteht <strong>die</strong> Möglichkeit, anhand der Wahlbenachrichtigung<br />

mit dem sogenannten Wahlsche<strong>in</strong>antrag e<strong>in</strong>e Briefwahl zu<br />

beantragen, <strong>die</strong> vor dem eigentlichen Wahlterm<strong>in</strong> durchgeführt<br />

wird. Die Briefwahl kann also zuhause vorgenommen werden,<br />

<strong>die</strong> Wahlunterlagen verschickt der Briefwähler dann mit der<br />

Post oder er br<strong>in</strong>gt sie zum Wahlbüro se<strong>in</strong>er Geme<strong>in</strong>de.<br />

Warum wird gewählt?<br />

Im Artikel 20 Absatz 2 des Gr<strong>und</strong>gesetzes (GG 20,2) steht: »Alle<br />

Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke <strong>in</strong> <strong>Wahlen</strong> <strong>und</strong><br />

Abstimmungen <strong>und</strong> durch besondere Organe der Gesetzgebung,<br />

der vollziehenden Gewalt <strong>und</strong> der Rechtsprechung ausgeübt.«<br />

In Geme<strong>in</strong>den des sorbischen Siedlungsgebietes s<strong>in</strong>d Wahlsche<strong>in</strong>antrag <strong>und</strong> weitere Unterlagen<br />

zweisprachig deutsch-sorbisch verfasst. (Abbildung: Landeswahlordnung <strong>Sachsen</strong> 2008, Anlage 2)<br />

10 E<strong>in</strong>leitung: Wer, wann, wo <strong>und</strong> warum? E<strong>in</strong>leitung: Wer, wann, wo <strong>und</strong> warum?<br />

11


Joseph A. Schumpeter:<br />

»Die Demokratie ist<br />

e<strong>in</strong>e politische Methode,<br />

das heißt: e<strong>in</strong>e gewisse<br />

Art <strong>in</strong>stitutioneller<br />

Ordnung, um zu<br />

politischen – legislativen<br />

<strong>und</strong> adm<strong>in</strong>istrativen –<br />

Entscheidungen zu<br />

gelangen, <strong>und</strong> daher<br />

unfähig, selbst e<strong>in</strong><br />

Ziel zu se<strong>in</strong>,<br />

unabhängig davon,<br />

welche Entscheidungen<br />

sie unter gegebenen<br />

historischen Verhältnissen<br />

hervorbr<strong>in</strong>gt.«<br />

(Kapitalismus, Sozialismus,<br />

Demokratie, S. 384)<br />

Was hier beschrieben wird, ist das sogenannte Demokratiepr<strong>in</strong>zip.<br />

Demokratie bedeutet Volksherrschaft <strong>und</strong> danach muss alles<br />

staatliche Handeln auf e<strong>in</strong>er Beauftragung <strong>und</strong> Legitimierung<br />

durch <strong>die</strong> Bürgerschaft beruhen. Die Vorgaben des Gr<strong>und</strong>gesetzes<br />

gelten für den B<strong>und</strong> ebenso wie für <strong>die</strong> Länder. Der Artikel<br />

20 gilt also für ganz Deutschland, so dass alle politischen Ebenen<br />

das Demokratiepr<strong>in</strong>zip e<strong>in</strong>zuhalten haben.<br />

Um <strong>die</strong> Volksherrschaft <strong>in</strong> modernen Gesellschaften praktikabel<br />

umzusetzen, ist es notwendig, Repräsentanten zu wählen,<br />

<strong>die</strong> sich im Auftrag des Volkes um <strong>die</strong> Anliegen der politischen<br />

Geme<strong>in</strong>schaft kümmern. Man könnte vere<strong>in</strong>facht auch<br />

sagen, Politiker werden gewählt, um Politik für <strong>die</strong> Bevölkerung<br />

zu machen. Allgeme<strong>in</strong>e <strong>Wahlen</strong>, an denen alle Bürger<strong>in</strong>nen <strong>und</strong><br />

Bürger teilnehmen können, s<strong>in</strong>d der Dreh- <strong>und</strong> Angelpunkt<br />

der deutschen Demokratie. Das Wahlergebnis ist Gr<strong>und</strong>lage für<br />

<strong>die</strong> Zusammensetzung des Parlaments, von dem dann alle wichtigen<br />

politischen Weichenstellungen ausgehen.<br />

Das gewählte B<strong>und</strong>esparlament ist der B<strong>und</strong>estag, dem<br />

mit dem B<strong>und</strong>esrat e<strong>in</strong> besonderes Organ zur geme<strong>in</strong>samen<br />

Gesetzgebung an <strong>die</strong> Seite gestellt ist. Die Parlamente der Länder<br />

heißen Landtag oder Bürgerschaft (Bremen, Hamburg)<br />

beziehungsweise Abgeordnetenhaus (Berl<strong>in</strong>).<br />

Die Parlamente s<strong>in</strong>d Gesetzgebungsorgane. Sie verabschieden<br />

Gesetze. Die Rechtsprechung (Gerichte) <strong>und</strong> <strong>die</strong> Regierungen<br />

<strong>und</strong> Verwaltungen können nur aufgr<strong>und</strong> von Gesetzen <strong>und</strong> im<br />

Rahmen von Gesetzen tätig werden. Alle Staatsgewalt leitet sich<br />

vom Volkswillen über <strong>die</strong> <strong>Wahlen</strong> ab, wird auf Parlamente<br />

übertragen, durch Rechtsprechung gesichert <strong>und</strong> durch Regierungen<br />

<strong>und</strong> Verwaltungen <strong>in</strong> politisches Handeln umgesetzt.<br />

Wegen der zentralen Stellung der Parlamente im politischen<br />

System zählt Deutschland zu den parlamentarischen Demokratien.<br />

Die Bürger erteilen den Abgeordneten durch ihre Stimmabgabe<br />

bei <strong>Wahlen</strong> jeweils e<strong>in</strong>en neuen Handlungsauftrag.<br />

Wählen heißt somit auch »Macht übertragen«. Gewählte Abgeordnete<br />

s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> Deutschland ihrem Gewissen verantwortlich<br />

<strong>und</strong> dem ganzen Volk verpflichtet. Sie müssen somit ke<strong>in</strong>eswegs<br />

das Wahlprogramm ihrer Partei abarbeiten, wenn sie Palamentsmitglieder<br />

werden.<br />

Neben den zentralen Gesetzgebungsorganen auf B<strong>und</strong>es<strong>und</strong><br />

Landesebene gibt es weitere Vertretungskörperschaften, <strong>die</strong><br />

Die Wahlbenachrichtigung enthält u.a. <strong>die</strong> Angaben über den Wahlterm<strong>in</strong> <strong>und</strong><br />

das jeweilige Wahllokal. Quelle: Landeswahlordnung <strong>Sachsen</strong> 2008, Anlage 1<br />

durch allgeme<strong>in</strong>e <strong>Wahlen</strong> besetzt werden. Das Parlament der<br />

Europäischen Union mit der offiziellen Bezeichnung »Europäisches<br />

Parlament« ist ke<strong>in</strong> klassisches Parlament, weil <strong>die</strong> Europäische<br />

Union (EU) ke<strong>in</strong> Staat ist. Die Europäische Geme<strong>in</strong>schaft<br />

existierte bereits seit fast 30 Jahren, als erstmals EG-weite <strong>Wahlen</strong><br />

zum Europäischen Parlament durchgeführt wurden.<br />

Die EU zählt zur supranationalen Ebene, also zu e<strong>in</strong>er<br />

politischen Ebene, <strong>die</strong> aus mehreren Nationalstaaten gebildet<br />

wird, <strong>und</strong> kann als Staatenb<strong>und</strong> bezeichnet werden. Da alle<br />

Mitgliedsstaaten der EU Demokratien s<strong>in</strong>d, basieren auch alle<br />

Organe der EU, <strong>die</strong> von den Mitgliedsstaaten e<strong>in</strong>gerichtet <strong>und</strong><br />

unterhalten werden, auf e<strong>in</strong>er <strong>in</strong>direkten demokratischen Legitimation.<br />

Auf der kle<strong>in</strong>eren kommunalen Ebene von Landkreisen,<br />

Kreisfreien Städten, Städten <strong>und</strong> Geme<strong>in</strong>den bieten sich den<br />

sächsischen Bürgern <strong>die</strong> umfangreichsten Wahlmöglichkeiten.<br />

Zum e<strong>in</strong>en werden Kreistage, Stadt- <strong>und</strong> Geme<strong>in</strong>deräte <strong>und</strong><br />

gegebenenfalls Ortschaftsräte durch direkte Bürgerwahl besetzt,<br />

12 E<strong>in</strong>leitung: Wer, wann, wo <strong>und</strong> warum? E<strong>in</strong>leitung: Wer, wann, wo <strong>und</strong> warum?<br />

13


zum anderen besitzen <strong>die</strong> Bürger <strong>in</strong> <strong>Sachsen</strong> auch das Recht zur<br />

direkten Wahl der Landräte, Oberbürgermeister <strong>und</strong> Bürgermeister.<br />

Die folgende Tabelle gibt Aufschluss über <strong>die</strong> Form der Bestellung<br />

beziehungsweise den Weg zur Besetzung der wichtigsten politischen<br />

Ämter <strong>und</strong> Organe:<br />

Funktion/Organ: Gewählt durch:<br />

EU-Parlament direkt Bürgerschaft<br />

EU-Ratspräsident <strong>in</strong>direkt Regierungschefs der EU<br />

EU-Kommissionspräsident <strong>in</strong>direkt Europäischer Rat <strong>und</strong> EU-Parlament<br />

B<strong>und</strong>estag direkt Bürgerschaft<br />

B<strong>und</strong>esrat <strong>in</strong>direkt Landesregierungen<br />

B<strong>und</strong>espräsident <strong>in</strong>direkt B<strong>und</strong>esversammlung<br />

B<strong>und</strong>eskanzler <strong>in</strong>direkt B<strong>und</strong>estag<br />

Sächsischer Landtag direkt Bürgerschaft<br />

M<strong>in</strong>isterpräsident <strong>in</strong>direkt Sächsischer Landtag<br />

Kreistag direkt Bürgerschaft<br />

Stadt-/Geme<strong>in</strong>derat direkt Bürgerschaft<br />

Landrat direkt Bürgerschaft<br />

Ober-/Bürgermeister direkt Bürgerschaft<br />

14 E<strong>in</strong>leitung: Wer, wann, wo <strong>und</strong> warum?<br />

Foto rechts: © Stefan Rajewski, fotolia.com<br />

Kommunalpolitik: Gr<strong>und</strong>lagen, Organe, Akteure


Hans-Georg Wehl<strong>in</strong>g:<br />

»Die kommunale<br />

Selbstverwaltung <strong>in</strong><br />

Deutschland ist nicht<br />

erst e<strong>in</strong> Produkt des<br />

19. Jahrh<strong>und</strong>erts, ke<strong>in</strong><br />

Ergebnis der Demokratisierung<br />

von Staat<br />

<strong>und</strong> Gesellschaft im<br />

Gefolge von Aufklärung<br />

<strong>und</strong> Französischer<br />

Revolution. Sie reicht<br />

vielmehr bis <strong>in</strong> <strong>die</strong> Zeit<br />

der Geme<strong>in</strong>debildung<br />

im 13. Jahrh<strong>und</strong>ert<br />

zurück.«<br />

(Zur Geschichte der kommunalen<br />

Selbstverwaltung, S. 23)<br />

Eigene Aufgaben<br />

Freiwillige Aufgaben …<br />

Entscheidung über ob <strong>und</strong> wie<br />

… der Landkreise<br />

Kommunalpolitik:<br />

Gr<strong>und</strong>lagen, Organe, Akteure<br />

Altenheime, Sportstätten,<br />

Förderung von Vere<strong>in</strong>en, allgeme<strong>in</strong><br />

bildende Schulen, Museen<br />

(Zuschüsse an Geme<strong>in</strong>den oder<br />

Vorhaben <strong>in</strong> Eigenregie) u. a.<br />

… der Geme<strong>in</strong>den<br />

Krankenhäuser, Jugendzentren,<br />

Theater, Schwimmbäder,<br />

Bibliotheken u. a.<br />

Die kommunale Ebene ist der Länderebene untergeordnet.<br />

Die Länder aber s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> Deutschland selbstständige politische<br />

E<strong>in</strong>heiten mit Staatscharakter. Das politische Gefüge von B<strong>und</strong><br />

<strong>und</strong> Ländern wird als B<strong>und</strong>esstaatlichkeit oder Föderalismus<br />

bezeichnet. B<strong>und</strong> <strong>und</strong> Länder besitzen Kompetenzen <strong>und</strong> Zuständigkeiten<br />

<strong>in</strong> allen drei Bereichen staatlicher Gewaltenteilung<br />

(Gesetzgebung, vollziehende Gewalt, Rechtsprechung). Kommunen<br />

s<strong>in</strong>d demgegenüber Verwaltungsorgane <strong>und</strong> besitzen<br />

weder Gesetzgebungskompetenzen noch richterliche Befugnisse.<br />

Kommunen steht jedoch das Recht auf kommunale Selbstverwaltung<br />

zu. Dies bedeutet, dass sie ke<strong>in</strong>e bloßen Erfüllungsgehilfen<br />

der übergeordneten Ebenen s<strong>in</strong>d, sondern e<strong>in</strong>en Teil ihrer Aufgaben<br />

eigenständig <strong>und</strong> selbstverantwortlich gestalten dürfen.<br />

Die Gr<strong>und</strong>lage für <strong>die</strong> Umsetzung des Demokratiepr<strong>in</strong>zips<br />

auch auf der kommunalen Ebene ist Artikel 86, Absatz 1 der<br />

Sächsischen Verfassung: »In den Geme<strong>in</strong>den <strong>und</strong> Landkreisen<br />

muß das Volk e<strong>in</strong>e gewählte Vertretung haben. In kle<strong>in</strong>en<br />

Geme<strong>in</strong>den kann an <strong>die</strong> Stelle e<strong>in</strong>er gewählten Vertretung<br />

<strong>die</strong> Geme<strong>in</strong>deversammlung treten.«<br />

Die kommunale Ebene besteht aus Geme<strong>in</strong>den <strong>und</strong> Kreisen.<br />

Sie werden Träger der kommunalen Selbstverwaltung genannt.<br />

Geme<strong>in</strong>den können sich zu Verwaltungsverbänden oder Ver-<br />

Pflichtige Aufgaben …<br />

Entscheidung über wie<br />

… der Landkreise<br />

Berufs- <strong>und</strong> Sonderschulen,<br />

Kreisstraßen, Abfallbeseitigung,<br />

Schülerbeförderung,<br />

K<strong>in</strong>der- <strong>und</strong> Jugendhilfe u. a.<br />

… der Geme<strong>in</strong>den<br />

allgeme<strong>in</strong> bildende Schulen,<br />

Straßen, Abwasserbeseitigung,<br />

Feuerwehr, Friedhof u. a.<br />

16 Kommunalpolitik: Gr<strong>und</strong>lagen, Organe, Akteure<br />

Weisungsaufgaben<br />

Auftragsangelegenheiten<br />

Ke<strong>in</strong> Entscheidungsspielraum<br />

… der Landkreise<br />

Ausbildungsförderung (BAFöG),<br />

KFZ-Zulassung u. a.<br />

… der Geme<strong>in</strong>den<br />

Standesamt, Meldewesen,<br />

Ausstellung von<br />

Lohnsteuerkarten u. a.<br />

waltungsgeme<strong>in</strong>schaften zusammenschließen. Diese Zusammenschlüsse<br />

besitzen jedoch ke<strong>in</strong>en eigenständigen politischen Status.<br />

Die zentralen Strukturmerkmale der kommunalen Verwaltung<br />

s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> allen deutschen Flächenländern gleich: Es wird<br />

unterschieden zwischen Geme<strong>in</strong>den als Sammelbegriff <strong>und</strong><br />

Landkreisen. Zum Sammelbegriff der Geme<strong>in</strong>den zählen<br />

Geme<strong>in</strong>den als Bezeichnung für kle<strong>in</strong>ere Geme<strong>in</strong>wesen, Städte<br />

<strong>und</strong> Kreisfreie Städte. Die gr<strong>und</strong>legenden Gesetze für Organisation<br />

<strong>und</strong> Aufgaben der Kommunen s<strong>in</strong>d <strong>die</strong> Sächsische Landkreisordnung<br />

(SächsLKrO) für <strong>die</strong> Landkreise <strong>und</strong> <strong>die</strong> Sächsische<br />

Geme<strong>in</strong>deordnung (SächsGemO) für <strong>die</strong> Städte <strong>und</strong><br />

Geme<strong>in</strong>den. Die SächsGemO besagt <strong>in</strong> §3 (1): »Geme<strong>in</strong>den im<br />

S<strong>in</strong>ne <strong>die</strong>ses Gesetzes s<strong>in</strong>d <strong>die</strong> kreisangehörigen Städte <strong>und</strong><br />

Geme<strong>in</strong>den sowie <strong>die</strong> Kreisfreien Städte.«<br />

Organisation der Kommunalen Selbstverwaltung:<br />

Landkreis Kreisfreie Stadt<br />

Als Kreise werden <strong>die</strong> sogenannten Landkreise bezeichnet, zu<br />

denen jeweils <strong>die</strong> Städte <strong>und</strong> Geme<strong>in</strong>den des Kreisgebietes<br />

gehören. Landkreise s<strong>in</strong>d für Angelegenheiten zuständig, <strong>die</strong><br />

e<strong>in</strong>zelne Geme<strong>in</strong>den überfordern. Kreisfreie Städte besitzen<br />

e<strong>in</strong>en Sonderstatus: Sie gelten e<strong>in</strong>erseits als Geme<strong>in</strong>den, s<strong>in</strong>d<br />

aber <strong>in</strong> <strong>Sachsen</strong> bezüglich ihrer Größe den Landkreisen vergleichbar.<br />

Sie nehmen alle kommunalen Aufgaben <strong>in</strong> ihrem<br />

Gebiet wahr. Des Weiteren können Städte mit mehr als 17.500<br />

E<strong>in</strong>wohnern <strong>und</strong> ehemalige Kreisstädte den Titel e<strong>in</strong>er Großen<br />

Kreisstadt führen. Große Kreisstädte besitzen jedoch ke<strong>in</strong>e besonderen<br />

Vorrechte gegenüber anderen Städten <strong>und</strong> Geme<strong>in</strong>den.<br />

Im Laufe der jüngeren sächsischen Geschichte s<strong>in</strong>d <strong>die</strong><br />

kle<strong>in</strong>eren kommunalen politischen E<strong>in</strong>heiten immer wieder zu<br />

größeren zusammengeschlossen worden. Bis <strong>in</strong>s 20. Jahrh<strong>und</strong>ert<br />

h<strong>in</strong>e<strong>in</strong> waren <strong>die</strong> meisten Dörfer <strong>und</strong> Kle<strong>in</strong>städte noch selbstständig.<br />

Heute gibt es <strong>in</strong> <strong>Sachsen</strong> viele Geme<strong>in</strong>den, <strong>die</strong> aus<br />

Kommunalpolitik: Gr<strong>und</strong>lagen, Organe, Akteure<br />

Kreisangehörige<br />

Geme<strong>in</strong>de/Stadt<br />

Spitzengremium Kreistag Stadtrat Geme<strong>in</strong>derat/Stadtrat<br />

Spitzenamt Landrat Oberbürgermeister<br />

Behörde Landratsamt Stadtverwaltung<br />

Verwaltungsverband <strong>und</strong><br />

Verwaltungsgeme<strong>in</strong>schaft:<br />

E<strong>in</strong> Verwaltungsverband besteht aus<br />

Nachbargeme<strong>in</strong>den e<strong>in</strong>es Landkreises<br />

<strong>und</strong> ist e<strong>in</strong>e Körperschaft öffentlichen<br />

Rechts. Verwaltungsverbände können<br />

frei geschlossen werden (Freiverband)<br />

oder verpflichtend e<strong>in</strong>geführt werden<br />

(Pflichtverband).<br />

E<strong>in</strong>e Verwaltungsgeme<strong>in</strong>schaft<br />

besteht <strong>in</strong> der Regel aus dem Zusammenschluss<br />

kle<strong>in</strong>erer Geme<strong>in</strong>den<br />

mit e<strong>in</strong>er größeren »Erfüllungsgeme<strong>in</strong>de«.<br />

Die größere erfüllt hierbei<br />

Aufgaben für <strong>die</strong> kle<strong>in</strong>eren. (Näheres<br />

ist zu f<strong>in</strong>den im Sächsischen Gesetz<br />

über kommunale Zusammenarbeit<br />

bzw. SächsKomZG.)<br />

Bürgermeister/<br />

Oberbürgermeister<br />

Geme<strong>in</strong>deverwaltung/<br />

Stadtverwaltung<br />

17


Landesdirektionen:<br />

Die drei sächsischen Landesdirektionen<br />

s<strong>in</strong>d sogenannte<br />

Mittelbehörden zwischen<br />

verschiedenen Staatsm<strong>in</strong>isterien<br />

<strong>und</strong> den Kommunen. Sie s<strong>in</strong>d<br />

unter anderem Aufsichts-,<br />

Genehmigungs-, Prüfungs-<br />

<strong>und</strong> Fördermittelbehörden.<br />

mehreren Dörfern oder gar mehreren ehemaligen Städten bestehen<br />

<strong>und</strong> somit ke<strong>in</strong>en geschlossenen Siedlungsraum mehr<br />

bilden. Die größeren Strukturen s<strong>in</strong>d verwaltungsmäßig e<strong>in</strong>facher<br />

zu organisieren aber oftmals der positiven Identifikation<br />

der Bürger mit ihrer Geme<strong>in</strong>de oder ihrem Landkreis abträglich.<br />

Die Zahl der Landkreise wurde zum 1. August 2008 auf<br />

zehn <strong>und</strong> <strong>die</strong> der Kreisfreien Städte auf drei reduziert. Mit Stand<br />

vom 1. März 2009 gibt es im Freistaat <strong>Sachsen</strong> <strong>in</strong>sgesamt 491<br />

Städte <strong>und</strong> Geme<strong>in</strong>den. Hierunter bef<strong>in</strong>den sich neben den<br />

drei Kreisfreien Städten 175 kreisangehörige Städte <strong>und</strong> 313<br />

kreisangehörige Geme<strong>in</strong>den. Von den kreisangehörigen Städten<br />

tragen 50 den Titel e<strong>in</strong>er Großen Kreisstadt. 226 Städte <strong>und</strong><br />

Geme<strong>in</strong>den haben sich <strong>in</strong> 91 Verwaltungsgeme<strong>in</strong>schaften<br />

zusammengeschlossen. 32 weitere Städte <strong>und</strong> Geme<strong>in</strong>den bilden<br />

10 Verwaltungsverbände.<br />

Oberhalb der kommunalen Ebene stehen drei Landesdirektionen<br />

(vergleichbar mit den ehemaligen Regierungspräsi<strong>die</strong>n)<br />

als untere staatliche Ebene. Die Landesdirektionen Chemnitz,<br />

Dresden <strong>und</strong> Leipzig s<strong>in</strong>d für <strong>die</strong> Kommunen <strong>in</strong> ihrem jeweiligen<br />

Direktionsbezirk zuständig. Die Kreise<strong>in</strong>teilung stellt sich im<br />

E<strong>in</strong>zelnen wie folgt dar (E<strong>in</strong>wohnerstand: 31.12. 2006):<br />

Direktionsbezirk Chemnitz (1.592.100 E<strong>in</strong>wohner):<br />

1. Kreisfreie Stadt Chemnitz<br />

(245.700 E<strong>in</strong>wohner)<br />

2. Vogtlandkreis mit der Kreisstadt Plauen<br />

(257.000 E<strong>in</strong>wohner)<br />

3. Landkreis Zwickau mit der Kreisstadt Zwickau<br />

(357.000 E<strong>in</strong>wohner)<br />

4. Erzgebirgskreis mit der Kreisstadt Annaberg-Buchholz<br />

(387.900 E<strong>in</strong>wohner)<br />

5. Landkreis Mittelsachsen mit der Kreisstadt Freiberg<br />

(344.500 E<strong>in</strong>wohner)<br />

Direktionsbezirk Leipzig (1.000.600 E<strong>in</strong>wohner):<br />

1. Kreisfreie Stadt Leipzig (506.600 E<strong>in</strong>wohner)<br />

2. Landkreis Leipzig mit der Kreisstadt Borna<br />

(277.100 E<strong>in</strong>wohner)<br />

3. Landkreis Nordsachsen mit der Kreisstadt Torgau<br />

(216.900 E<strong>in</strong>wohner)<br />

18 Kommunalpolitik: Gr<strong>und</strong>lagen, Organe, Akteure<br />

Direktionsbezirk Dresden (1.657.100 E<strong>in</strong>wohner):<br />

1. Kreisfreie Stadt Dresden, Landeshauptstadt<br />

(504.800 E<strong>in</strong>wohner)<br />

2. Landkreis Meißen mit der Kreisstadt Meißen<br />

(261.700 E<strong>in</strong>wohner)<br />

3. Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge<br />

mit der Kreisstadt Pirna<br />

(259.700 E<strong>in</strong>wohner)<br />

4. Landkreis Bautzen mit der Kreisstadt Bautzen<br />

(338.100 E<strong>in</strong>wohner)<br />

5. Landkreis Görlitz mit der Kreisstadt Görlitz<br />

(292.800 E<strong>in</strong>wohner)<br />

Die Vergrößerung der Landkreise durch <strong>die</strong> Kreisgebietsreform von 2008<br />

hat <strong>die</strong> Entfernungen zu den Kreisbehörden vielfach deutlich vergrößert.<br />

Kartographie: Staatsbetrieb Geobasis<strong>in</strong>formation <strong>und</strong> Vermessung <strong>Sachsen</strong> 2009<br />

Kommunalpolitik: Gr<strong>und</strong>lagen, Organe, Akteure<br />

19


Staatsm<strong>in</strong>isterium Staatsm<strong>in</strong>isterium<br />

der Justiz der F<strong>in</strong>anzen<br />

Landesdirektion<br />

Chemnitz<br />

Landkreise<br />

Die Landesdirektionen als Mittelbehörden<br />

im Verwaltungsaufbau des Freistaates <strong>Sachsen</strong><br />

Staatsm<strong>in</strong>isterium<br />

für Kultus<br />

Das Sächsische Verwaltungsorganisationsgesetz (SächsVwOrgG)<br />

def<strong>in</strong>iert <strong>die</strong> Landesdirektionen <strong>in</strong> §6 wie folgt:<br />

»(1) Allgeme<strong>in</strong>e Staatsbehörden s<strong>in</strong>d <strong>die</strong> Landesdirektionen.<br />

Sie s<strong>in</strong>d dem Staatsm<strong>in</strong>isterium des Innern unmittelbar nachgeordnet.<br />

Das Gebiet des Freistaates ist <strong>in</strong> <strong>die</strong> drei Direktionsbezirke<br />

Chemnitz, Dresden <strong>und</strong> Leipzig e<strong>in</strong>geteilt. Für jeden<br />

Direktionsbezirk besteht e<strong>in</strong>e Landesdirektion. Die räumliche<br />

Gliederung der Direktionsbezirke bestimmt <strong>die</strong> Staatsregierung<br />

durch Rechtsverordnung. (2) Die Landesdirektionen nehmen<br />

Aufgaben aus mehreren Staatsm<strong>in</strong>isterien wahr <strong>und</strong> koord<strong>in</strong>ieren<br />

<strong>die</strong> staatliche Verwaltungstätigkeit <strong>in</strong> ihrem Direktionsbezirk. …«<br />

Als allgeme<strong>in</strong>e Staatsbehörden bilden <strong>die</strong> Landesdirektionen e<strong>in</strong>e<br />

wichtige Schnittstelle zwischen kommunaler Selbstverwaltung<br />

<strong>und</strong> Staatsverwaltung <strong>in</strong> <strong>Sachsen</strong>.<br />

M<strong>in</strong>isterpräsident<br />

Staatsm<strong>in</strong>isterium<br />

für Wissenschaft<br />

<strong>und</strong> Kunst<br />

Staatskanzlei<br />

Staatsm<strong>in</strong>isterium<br />

des Innern<br />

Landesdirektion<br />

Leipzig<br />

Staatsm<strong>in</strong>isterium<br />

für Wirtschaft<br />

<strong>und</strong> Arbeit<br />

Staatsm<strong>in</strong>isterium<br />

für Umwelt <strong>und</strong><br />

Landwirtschaft<br />

Kreisfreie Städte Städte Geme<strong>in</strong>den<br />

20 Kommunalpolitik: Gr<strong>und</strong>lagen, Organe, Akteure<br />

Landesdirektion<br />

Dresden<br />

Staatsm<strong>in</strong>isterium<br />

für Soziales<br />

Foto rechts: © Stephan Flad, fotolia.com<br />

<strong>Wahlen</strong> <strong>in</strong> Städten <strong>und</strong> Geme<strong>in</strong>den


<strong>Wahlen</strong> <strong>in</strong> Städten <strong>und</strong> Geme<strong>in</strong>den<br />

Sächsische Geme<strong>in</strong>deordnung,<br />

§1:<br />

»(1) Die Geme<strong>in</strong>de ist Gr<strong>und</strong>lage<br />

<strong>und</strong> Glied des demokratischen<br />

Rechtsstaates. (2) Die Geme<strong>in</strong>de<br />

erfüllt ihrer Aufgaben <strong>in</strong> bürgerschaftlicher<br />

Selbstverwaltung zum<br />

geme<strong>in</strong>samen Wohl aller E<strong>in</strong>wohner<br />

durch ihre von den Bürgern gewählten<br />

Organe sowie im Rahmen<br />

der Gesetze durch <strong>die</strong> E<strong>in</strong>wohner<br />

<strong>und</strong> Bürger unmittelbar.«<br />

Aufgaben <strong>und</strong> Zusammensetzung<br />

der Stadt- <strong>und</strong> Geme<strong>in</strong>deräte<br />

Die politische Vertretung der Bürgerschaft wird <strong>in</strong> Städten als<br />

Stadtrat <strong>und</strong> <strong>in</strong> Geme<strong>in</strong>den als Geme<strong>in</strong>derat bezeichnet. Der<br />

Geme<strong>in</strong>derat oder Rat der Geme<strong>in</strong>de ist zum e<strong>in</strong>en das Gremium,<br />

dem alle gewählten Geme<strong>in</strong>deratsmitglieder angehören. Er<br />

ist zum anderen e<strong>in</strong>e Personenbezeichnung für das Mitglied<br />

e<strong>in</strong>es Geme<strong>in</strong>derates (Geme<strong>in</strong>derat/Geme<strong>in</strong>derät<strong>in</strong>). Das Gleiche<br />

gilt für <strong>die</strong> Bezeichnungen Stadtrat (Gremium) <strong>und</strong> Stadtrat/Stadträte<br />

(Personen). Geme<strong>in</strong>de- <strong>und</strong> Stadträte als Personen<br />

s<strong>in</strong>d gewählte Vertreter der jeweiligen Bürgerschaft. Sie arbeiten<br />

ehrenamtlich. Ihre Legitimation ist vergleichbar mit Landtagsoder<br />

B<strong>und</strong>estagsabgeordneten. Im Folgenden werden <strong>die</strong> Begriffe<br />

Geme<strong>in</strong>de <strong>und</strong> Geme<strong>in</strong>derat als Sammelbegriffe verwendet,<br />

schließen also <strong>die</strong> Städte <strong>und</strong> Stadträte mit e<strong>in</strong>.<br />

Die Sächsische Geme<strong>in</strong>deordnung def<strong>in</strong>iert <strong>die</strong> Bürgerschaft wie<br />

folgt (§15, 1): »Bürger der Geme<strong>in</strong>de ist jeder <strong>Deutsche</strong> im S<strong>in</strong>ne<br />

des Artikels 116 des Gr<strong>und</strong>gesetzes, der das 18. Lebensjahr vollendet<br />

hat <strong>und</strong> seit m<strong>in</strong>destens drei Monaten <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>de<br />

wohnt. Wer <strong>in</strong> mehreren Geme<strong>in</strong>den wohnt, ist Bürger nur <strong>in</strong><br />

der Geme<strong>in</strong>de des Freistaates <strong>Sachsen</strong>, <strong>in</strong> der er seit m<strong>in</strong>destens<br />

drei Monaten se<strong>in</strong>e Hauptwohnung hat. War <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>de,<br />

<strong>in</strong> der sich <strong>die</strong> Hauptwohnung bef<strong>in</strong>det, <strong>die</strong> bisherige e<strong>in</strong>zige<br />

Wohnung, wird <strong>die</strong> bisherige Wohndauer <strong>in</strong> <strong>die</strong>ser Geme<strong>in</strong>de<br />

angerechnet.«<br />

Im Unterschied zur Bürgerschaft ist <strong>die</strong> E<strong>in</strong>wohnerschaft<br />

zu sehen. E<strong>in</strong>wohner <strong>und</strong> zugleich nicht Bürger e<strong>in</strong>er Geme<strong>in</strong>de<br />

s<strong>in</strong>d zum Beispiel K<strong>in</strong>der <strong>und</strong> Jugendliche unter 18 Jahren,<br />

Ausländer <strong>und</strong> EU-Bürger. Bürger besitzen mehr Rechte, aber<br />

auch mehr Pflichten, als <strong>die</strong> übrigen E<strong>in</strong>wohner. So können<br />

Bürger zum Beispiel <strong>in</strong> besonderen Fällen auch gegen ihren<br />

Willen zur Übernahme von Ehrenämtern bis h<strong>in</strong> zum ehrenamtlichen<br />

Bürgermeisteramt verpflichtet werden. Der Geme<strong>in</strong>derat<br />

legt laut Geme<strong>in</strong>deordnung <strong>die</strong> Gr<strong>und</strong>sätze für <strong>die</strong> Ver-<br />

Geme<strong>in</strong>deverfassung im Freistaat <strong>Sachsen</strong><br />

Rechtsgr<strong>und</strong>lage ist <strong>die</strong> Geme<strong>in</strong>deordnung des Freistaates <strong>Sachsen</strong> vom 21. April 1993<br />

Geme<strong>in</strong>derat<br />

Bürgermeister als Vorsitzender Bürgermeister als Leiter<br />

Amtszeit 7 Jahre<br />

Geme<strong>in</strong>deräte / Stadträte<br />

Amtszeit 5 Jahre<br />

Ausschüsse<br />

Bürger<br />

waltung der Geme<strong>in</strong>de fest <strong>und</strong> entscheidet über alle Angelegenheiten<br />

der Geme<strong>in</strong>de, soweit nicht der Bürgermeister kraft Gesetzes<br />

zuständig ist oder ihm der Geme<strong>in</strong>derat bestimmte Angelegenheiten<br />

überträgt (SächsGemO §28). Die Aufgaben umfassen<br />

<strong>in</strong>sbesondere das Recht, das Geme<strong>in</strong>debudget beziehungsweise<br />

den Geme<strong>in</strong>dehaushalt zu verabschieden. Ebenso s<strong>in</strong>d zum Beispiel<br />

Maßnahmen bezüglich Straßenbau, Kle<strong>in</strong>gärten, Müllabfuhr,<br />

öffentliche Versorgungsnetze, K<strong>in</strong>dergärten, Schulverwaltung<br />

oder Vere<strong>in</strong>swesen ohne mehrheitliche Zustimmung<br />

durch den Geme<strong>in</strong>derat nicht durchführbar.<br />

Die Größe oder Sitzstärke der Geme<strong>in</strong>deräte, also <strong>die</strong><br />

Anzahl der zu wählenden Kommunalpolitiker, richtet sich<br />

nach der Bevölkerungszahl der jeweiligen Geme<strong>in</strong>de:<br />

8 Geme<strong>in</strong>deräte bei bis zu 500 E<strong>in</strong>wohnern<br />

10 Geme<strong>in</strong>deräte bei bis zu 1.000 E<strong>in</strong>wohnern<br />

(z. B. Zettlitz)<br />

12 Geme<strong>in</strong>deräte bei bis zu 2.000 E<strong>in</strong>wohnern<br />

(z. B. Ralbitz-Rosenthal)<br />

Geme<strong>in</strong>deverwaltung<br />

Beigeordnete<br />

Amtszeit 7 Jahre<br />

Geschäftskreise<br />

Sächsische Geme<strong>in</strong>deordnung,<br />

§2,1:<br />

»Die Geme<strong>in</strong>den erfüllen <strong>in</strong> ihrem<br />

Gebiet im Rahmen ihrer Leistungsfähifgkeit<br />

alle öffentlichen Aufgaben<br />

<strong>in</strong> eigener Verantwortung <strong>und</strong> schaffen<br />

<strong>die</strong> für das soziale, kulturelle <strong>und</strong><br />

wirtschaftliche Wohl ihrer E<strong>in</strong>wohner<br />

erforderlichen öffentlichen E<strong>in</strong>richtungen,<br />

soweit <strong>die</strong> Gesetze nichts<br />

anderes bestimmen.«<br />

22 <strong>Wahlen</strong> <strong>in</strong> Städten <strong>und</strong> Geme<strong>in</strong>den <strong>Wahlen</strong> <strong>in</strong> Städten <strong>und</strong> Geme<strong>in</strong>den<br />

23


Sächsische Geme<strong>in</strong>deordnung,<br />

§4:<br />

»(1) Die Geme<strong>in</strong>den können <strong>die</strong><br />

weisungsfreien Angelegenheiten<br />

durch Satzung regeln, soweit Gesetze<br />

oder Rechtsverordnungen ke<strong>in</strong>e<br />

Vorschriften enthalten. Weisungsaufgaben<br />

können durch Satzung<br />

geregelt werden, wenn e<strong>in</strong> Gesetz<br />

hierzu ermächtigt. (2) Satzungen<br />

werden vom Geme<strong>in</strong>derat beschlossen….«<br />

(Beispiele: Hauptsatzung,<br />

Haushaltssatzung, Bausatzung)<br />

14 Geme<strong>in</strong>deräte bei bis zu 3.000 E<strong>in</strong>wohnern<br />

(z. B. Schönteichen)<br />

16 Geme<strong>in</strong>deräte bei bis zu 5.000 E<strong>in</strong>wohnern<br />

(z. B. Bad Muskau)<br />

18 Geme<strong>in</strong>deräte bei bis zu 10.000 E<strong>in</strong>wohnern<br />

(z. B. Geitha<strong>in</strong>)<br />

22 Geme<strong>in</strong>deräte bei bis zu 20.000 E<strong>in</strong>wohnern<br />

(z. B. Aue)<br />

26 Geme<strong>in</strong>deräte bei bis zu 30.000 E<strong>in</strong>wohnern<br />

(z. B. Markkleeberg)<br />

30 Geme<strong>in</strong>deräte bei bis zu 40.000 E<strong>in</strong>wohnern<br />

(z. B. Riesa)<br />

34 Geme<strong>in</strong>deräte bei bis zu 50.000 E<strong>in</strong>wohnern<br />

(z. B. Bautzen)<br />

38 Geme<strong>in</strong>deräte bei bis zu 60.000 E<strong>in</strong>wohnern<br />

(z. B. Görlitz)<br />

42 Geme<strong>in</strong>deräte bei bis zu 80.000 E<strong>in</strong>wohnern<br />

(z. B. Plauen)<br />

48 Geme<strong>in</strong>deräte bei bis zu 150.000 E<strong>in</strong>wohnern<br />

(z. B. Zwickau)<br />

54 Geme<strong>in</strong>deräte bei bis zu 400.000 E<strong>in</strong>wohnern<br />

60 Geme<strong>in</strong>deräte bei mehr als 400.000 E<strong>in</strong>wohnern<br />

24 <strong>Wahlen</strong> <strong>in</strong> Städten <strong>und</strong> Geme<strong>in</strong>den<br />

Den Geme<strong>in</strong>den steht es hierbei frei, <strong>in</strong> der Hauptsatzung e<strong>in</strong>e<br />

um e<strong>in</strong>e Größengruppe kle<strong>in</strong>ere oder größere Sitzanzahl festzulegen.<br />

In der höchsten Größengruppe kann e<strong>in</strong>e Vergrößerung<br />

um bis zu zehn Sitze erfolgen. So umfassen <strong>die</strong> Stadträte von<br />

Chemnitz <strong>und</strong> <strong>die</strong> von Leipzig <strong>und</strong> Dresden 70 Sitze.<br />

Zu den wichtigsten Aufgabe e<strong>in</strong>es Geme<strong>in</strong>derates zählt <strong>die</strong><br />

Verabschiedung von Rechtsvorschriften. Während jedoch der<br />

B<strong>und</strong>estag oder der Sächsische Landtag wichtige Beschlüsse <strong>in</strong><br />

Form von Gesetzen verabschieden, gibt es <strong>die</strong>se Bezeichnung<br />

auf kommunaler Ebene nicht, denn <strong>die</strong>se Ebene besitzt ke<strong>in</strong>e<br />

Gesetzgebungskompetenz. Wichtige Beschlüsse e<strong>in</strong>es Geme<strong>in</strong>derates<br />

werden deshalb als Satzung bezeichnet. Satzungen bewegen<br />

sich im Rahmen der Gesetze, so wie sich Gesetze im Rahmen<br />

der Verfassungsordnung bewegen. Die gr<strong>und</strong>legende Satzung<br />

jeder Geme<strong>in</strong>de ist <strong>die</strong> Hauptsatzung.<br />

Wahlregeln für Geme<strong>in</strong>deratswahlen<br />

Zusammenfassung<br />

Wahlperiode: 5 Jahre<br />

Wahlsystem: Verhältniswahl<br />

(im Ausnahmefall Mehrheitswahl)<br />

Stimmenanzahl: 3<br />

Aktives Wahlrecht: <strong>Deutsche</strong> oder EU-Bürger mit Wohnsitz <strong>in</strong><br />

der Geme<strong>in</strong>de seit m<strong>in</strong>destens drei Monaten<br />

<strong>und</strong> im Alter von m<strong>in</strong>destens 18 Jahren<br />

Passives Wahlrecht: <strong>Deutsche</strong> oder EU-Bürger mit Wohnsitz <strong>in</strong><br />

der Geme<strong>in</strong>de seit m<strong>in</strong>destens drei Monaten<br />

<strong>und</strong> im Alter von m<strong>in</strong>destens 18 Jahren.<br />

In sächsischen Geme<strong>in</strong>den wird m<strong>in</strong>destens alle fünf Jahre e<strong>in</strong><br />

Geme<strong>in</strong>derat gewählt. Die <strong>Wahlen</strong> f<strong>in</strong>den nach den Pr<strong>in</strong>zipien<br />

der Verhältniswahl statt. Danach stehen den Parteien <strong>und</strong><br />

Wählervere<strong>in</strong>igungen Geme<strong>in</strong>deratssitze entsprechend ihrem<br />

Stimmenanteil zu.<br />

E<strong>in</strong> Wahlgebiet bei Geme<strong>in</strong>dewahlen entspricht dem gesamten<br />

Territorium der Geme<strong>in</strong>den <strong>in</strong> den jeweiligen Geme<strong>in</strong>degrenzen.<br />

Wahlkreise s<strong>in</strong>d Teile des Wahlgebietes, für <strong>die</strong> sich<br />

Parteien oder Kandidaten exklusiv bewerben müssen. Wo Wahlkreise<br />

gebildet werden, gibt es für jeden Wahlkreis e<strong>in</strong>en eigenen<br />

Stimmzettel. Wahlbezirke s<strong>in</strong>d demgegenüber re<strong>in</strong> organisatorische<br />

E<strong>in</strong>heiten, <strong>die</strong> den Wahlablauf vere<strong>in</strong>fachen sollen. Ist e<strong>in</strong><br />

Wahlgebiet <strong>in</strong> Wahlbezirke, aber nicht <strong>in</strong> Wahlkreise aufgeteilt,<br />

so bedeuetet <strong>die</strong>s, dass <strong>die</strong> Wähler an verschiedenen Orten<br />

(Wahllokalen) ihre Stimme abgeben, wobei aber alle denselben<br />

Stimmzettel verwenden.<br />

Es werden <strong>in</strong> kreisangehörigen Geme<strong>in</strong>den (also <strong>in</strong> Geme<strong>in</strong>den<br />

mit Ausnahme der Kreisfreien Städte) bei Geme<strong>in</strong>dewahlen<br />

ke<strong>in</strong>e Wahlkreise gebildet. Somit wählen alle Wähler mit<br />

demselben Stimmzettel. Auf dem Stimmzettel s<strong>in</strong>d alle Wahlvorschläge<br />

der Geme<strong>in</strong>de aufgelistet. E<strong>in</strong> Wahlvorschlag ist <strong>die</strong><br />

Kandidatenliste e<strong>in</strong>er Partei oder e<strong>in</strong>er Wählervere<strong>in</strong>igung. E<strong>in</strong>e<br />

Wählerver- e<strong>in</strong>igung ist e<strong>in</strong> Zusammenschluss von Personen<br />

mit dem Ziel der Wahlteilnahme <strong>und</strong> ohne den rechtlichen<br />

Status e<strong>in</strong>er Partei.<br />

<strong>Wahlen</strong> <strong>in</strong> Städten <strong>und</strong> Geme<strong>in</strong>den<br />

25


Unionsbürgerschaft <strong>und</strong><br />

Kommunalwahlrecht:<br />

Zur Stärkung ihrer Rechte <strong>und</strong><br />

Interessen wurde <strong>in</strong> der Europäischen<br />

Union 1994 „e<strong>in</strong>e Unionsbürgerschaft<br />

für alle Staatsangehörigen der<br />

Mitgliedstaaten e<strong>in</strong>geführt <strong>und</strong> ihnen<br />

daraus e<strong>in</strong>e Reihe von Rechten zuerkannt.<br />

Das <strong>in</strong> Artikel 8b Absatz 1<br />

des Vertrages zur Gründung der<br />

Europäischen Geme<strong>in</strong>schaft vorgesehene<br />

aktive <strong>und</strong> passive Wahlrecht<br />

bei den Kommunalwahlen im<br />

Wohnsitzmitgliedstaat stellt e<strong>in</strong>e<br />

Anwendung des Gr<strong>und</strong>satzes der<br />

Gleichheit <strong>und</strong> Nichtdiskrim<strong>in</strong>ierung<br />

zwischen <strong>in</strong>- <strong>und</strong> ausländischen<br />

Unionsbürgern … dar.«<br />

(Richtl<strong>in</strong>ie 94/80/EG des<br />

Rates der Europäischen Union<br />

vom 19. Dezember 1994)<br />

26 <strong>Wahlen</strong> <strong>in</strong> Städten <strong>und</strong> Geme<strong>in</strong>den<br />

Der Wahlterm<strong>in</strong> für Geme<strong>in</strong>deratswahlen liegt jeweils an e<strong>in</strong>em<br />

Tag zwischen dem 1. April <strong>und</strong> dem 30. Juni, <strong>die</strong> Wahllokale s<strong>in</strong>d<br />

zwischen 8.00 Uhr <strong>und</strong> 18.00 Uhr geöffnet. Die Öffnungszeiten<br />

der Wahllokale können anders festgelegt werden, wenn <strong>die</strong> Kommunalwahlen<br />

mit dem Term<strong>in</strong> der Europawahlen zusammenfallen.<br />

Bei Geme<strong>in</strong>deratswahlen s<strong>in</strong>d nicht nur <strong>die</strong> Bürger<strong>in</strong>nen<br />

<strong>und</strong> Bürger der Geme<strong>in</strong>de wahlberechtigt, sondern auch andere<br />

EU-Bürger. Die Sächsische Geme<strong>in</strong>deordnung schreibt <strong>die</strong>s<br />

wie folgt vor (§16,1): »Die Bürger der Geme<strong>in</strong>de s<strong>in</strong>d im Rahmen<br />

der Gesetze zu den Geme<strong>in</strong>dewahlen wahlberechtigt <strong>und</strong><br />

haben das Stimmrecht <strong>in</strong> Geme<strong>in</strong>deangelegenheiten. Die<br />

Staatsangehörigen e<strong>in</strong>es anderen Mitgliedsstaates der Europäischen<br />

Geme<strong>in</strong>schaft s<strong>in</strong>d auch wahlberechtigt <strong>und</strong> stimmberechtigt<br />

<strong>in</strong> Geme<strong>in</strong>deangelegenheiten, sofern sie das achtzehnte<br />

Lebensjahr vollendet haben <strong>und</strong> seit m<strong>in</strong>destens drei Monaten<br />

<strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>de wohnen...«<br />

Somit besitzen alle <strong>Deutsche</strong>n <strong>und</strong> EU-Bürger mit Wohnsitz<br />

<strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>de seit m<strong>in</strong>destens drei Monaten <strong>und</strong> im<br />

Alter von m<strong>in</strong>destens 18 Jahren das Recht, an Geme<strong>in</strong>deratswahlen<br />

teilzunehmen (wählen dürfen = aktives Wahlrecht). Das<br />

Recht, sich um e<strong>in</strong>en Sitz im Geme<strong>in</strong>derat zu bewerben, also<br />

für den Geme<strong>in</strong>derat zu kandi<strong>die</strong>ren, besitzt derselbe Personenkreis<br />

(gewählt werden dürfen = passives Wahlrecht). E<strong>in</strong>e Kandidatur<br />

ist nur als sogenannter Bewerber <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>es Wahlvorschlages<br />

möglich. Wahlvorschläge können von Parteien oder<br />

Wählervere<strong>in</strong>igungen e<strong>in</strong>gereicht werden. Als Bewerber e<strong>in</strong>es<br />

Wahlvorschlages kann nur benannt werden, wer durch e<strong>in</strong>e<br />

Mitgliederversammlung, Vertreterversammlung oder e<strong>in</strong>e Versammlung<br />

der Angehörigen e<strong>in</strong>er Wählervere<strong>in</strong>igung <strong>in</strong> geheimer<br />

Wahl gewählt worden ist.<br />

Parteien <strong>und</strong> Wählervere<strong>in</strong>igungen, <strong>die</strong> seit der letzten<br />

Wahl weder im Sächsischen Landtag noch <strong>in</strong> der entsprechenden<br />

Geme<strong>in</strong>de vertreten waren, benötigen zusätzlich sogenannte<br />

Unterstützungsunterschriften. Die Anzahl der benötigten Unterstützungsunterschriften<br />

liegt je nach Geme<strong>in</strong>degröße zwischen<br />

20 <strong>und</strong> 240. Die Unterschriften müssen von Wahlberechtigten<br />

des Wahlkreises stammen. E<strong>in</strong> Wahlberechtigter darf nur e<strong>in</strong>en<br />

Wahlvorschlag unterstützen. Nähere Ausführungen hierzu<br />

enthalten das Kommunalwahlgesetz <strong>und</strong> <strong>die</strong> Kommunalwahlordnung.<br />

Die Anzahl der Bewerber e<strong>in</strong>es Wahlvorschlags ist auf das 1,5fache<br />

der Anzahl des zu wählenden Geme<strong>in</strong>derates begrenzt. Bei<br />

der Wahl e<strong>in</strong>es Geme<strong>in</strong>derates mit der Größe von beispielsweise<br />

18 Geme<strong>in</strong>deräten darf jeder Wahlvorschlag also höchstens 27<br />

Bewerber umfassen. Zu den sächsischen Geme<strong>in</strong>deratswahlen<br />

2009 traten <strong>in</strong>sgesamt 18.340 Bewerber <strong>in</strong> 491 Geme<strong>in</strong>den an.<br />

Hiervon entfielen unter anderem 6.680 Bewerber auf Wahlvorschläge<br />

von 858 Wählervere<strong>in</strong>igungen, 5.409 auf <strong>die</strong> CDU,<br />

1.876 auf Die L<strong>in</strong>ke, 1.656 auf <strong>die</strong> FDP, 1.586 auf <strong>die</strong> SPD,<br />

494 auf <strong>die</strong> Grünen, 317 auf <strong>die</strong> NPD <strong>und</strong> 273 auf <strong>die</strong> DSU.<br />

Jeder Wahlberechtigte hat drei Stimmen: Hierbei können<br />

drei oder weniger Kandidaten e<strong>in</strong>e bis drei Stimmen erhalten. Die<br />

Aufteilung der Stimmen auf mehrere Kandidaten verschiedener<br />

Parteien nennt man »panaschieren«, <strong>die</strong> Bündelung von Stimmen<br />

auf e<strong>in</strong>en Kandidaten nennt man »kumulieren«. Der Stimmzettel<br />

bei Geme<strong>in</strong>deratswahlen enthält jeweils alle Wahlvorschläge der<br />

Geme<strong>in</strong>de <strong>und</strong> zu jedem Wahlvorschlag e<strong>in</strong>e Liste mit allen Geme<strong>in</strong>deratskandidaten.<br />

So bewarben sich zum Beispiel <strong>in</strong> Zwickau<br />

Quelle: Kommunalwahlordnung Freistaat <strong>Sachsen</strong> 2009, Anlage 5<br />

<strong>Wahlen</strong> <strong>in</strong> Städten <strong>und</strong> Geme<strong>in</strong>den<br />

27


Karl-Rudolf Korte:<br />

»E<strong>in</strong>deutig fördert das<br />

flexible kommunale<br />

Wahlsystem vor<br />

allem im ländlichen<br />

Raum e<strong>in</strong>e stärkere<br />

Orientierung an den<br />

jeweiligen Kandidaten<br />

anstatt an den Parteien.<br />

Das reduziert den<br />

Parteienverdruss.«<br />

(<strong>Wahlen</strong>, S. 93)<br />

28 <strong>Wahlen</strong> <strong>in</strong> Städten <strong>und</strong> Geme<strong>in</strong>den<br />

zu den Stadtratswahlen 2009 neun Wahlvorschläge mit <strong>in</strong>sgesamt<br />

227 Kandidaten. Der Stimmzettel enthielt also 227<br />

Namen, denen <strong>die</strong> Wähler ihre drei Stimmen geben konnten.<br />

Es ergeben sich folgende mögliche Varianten der Stimmabgabe:<br />

A. Wahl e<strong>in</strong>es Kandidaten mit allen drei Stimmen. B.<br />

Wahl von zwei Kandidaten desselben Wahlvorschlags mit e<strong>in</strong>er<br />

<strong>und</strong> zwei Stimmen. C. Wahl von drei Kandidaten desselben<br />

Wahlvorschlags mit je e<strong>in</strong>er Stimme. D. Wahl von zwei Kandidaten<br />

zweier Wahlvorschläge mit e<strong>in</strong>er <strong>und</strong> zwei Stimmen. E.<br />

Wahl von drei Kandidaten dreier Wahlvorschläge mit jeweils<br />

e<strong>in</strong>er Stimme.<br />

Bei der Auszählung ist – nach den Pr<strong>in</strong>zipien der Verhältniswahl<br />

– das Gesamtergebnis der Stimmen für <strong>die</strong> jeweiligen<br />

Wahlvorschläge entscheidend, nicht das E<strong>in</strong>zelergebnis der jeweiligen<br />

Kadidaten. Gibt also e<strong>in</strong> Wähler alle drei Stimmen<br />

demselben Kandidaten, <strong>die</strong>ser Kandidat erhält persönlich aber<br />

ke<strong>in</strong>en Sitz im Geme<strong>in</strong>derat, so fließen <strong>die</strong>se Stimmen trotzdem<br />

<strong>in</strong> das Gesamtergebnis se<strong>in</strong>er Partei oder Wählervere<strong>in</strong>igung e<strong>in</strong>.<br />

Nach Schließung der Wahllokale werden <strong>die</strong> Stimmen wie folgt<br />

ausgezählt:<br />

1. Ermittlung der Gesamtstimmenzahl für jeden Wahlvorschlag<br />

(zum Beispiel: Partei Y erzielt 12.000 Stimmen von <strong>in</strong>sgesamt<br />

60.000 Stimmen).<br />

2. Errechnung der Sitze für jeden Wahlvorschlag nach dem<br />

Höchstzahlenverfahren (zum Beispiel: Partei Y erhält 9 Sitze<br />

von 48 Geme<strong>in</strong>deratssitzen <strong>in</strong>sgesamt).<br />

3. Zuteilung der Sitze für jeden Wahlvorschlag auf <strong>die</strong> Bewerber<br />

mit den meisten E<strong>in</strong>zelstimmen des Wahlvorschlages (zum<br />

Beispiel: <strong>die</strong> neun erfolgreichsten Kandidaten der Y-Partei).<br />

Im Folgenden ist e<strong>in</strong> Beispiel für <strong>die</strong> Auszählung der Stimmen<br />

bei Geme<strong>in</strong>deratswahlen <strong>in</strong> <strong>Sachsen</strong> nach dem Höchstzahlenverfahren<br />

von d´Hondt dargestellt. Dieses Sitzzuteilungsverfahren<br />

schreibt das Kommunalwahlgesetz (§ 21) vor <strong>und</strong> ist nach se<strong>in</strong>em<br />

Erf<strong>in</strong>der, dem belgischen Juristen Victor d’Hondt benannt<br />

(1841–1901). Das Beispiel <strong>die</strong>nt nur der Anschaulichkeit <strong>und</strong><br />

Nachvollziehbarkeit <strong>und</strong> enthält deshalb bereits ger<strong>und</strong>ete<br />

Zahlenwerte, <strong>die</strong> bei e<strong>in</strong>er echten Auszählung mathematisch<br />

genauer wären.<br />

Geme<strong>in</strong>de mit 19.000 E<strong>in</strong>wohnern<br />

Größe des Geme<strong>in</strong>derats: . . . . . . . . . . . 22 Sitze<br />

Wahlberechtigt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16.000 E<strong>in</strong>wohner<br />

Wahlbeteiligung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,0 %<br />

Zahl der Wähler: . . . . . . . . . . . . . . . . . 8.050<br />

Ungültige Stimmzettel: . . . . . . . . . . . . . 50<br />

Zahl der abgegebenen Stimmen: . . . . . . 24.000<br />

Ergebnis:<br />

Partei A: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10.000 Stimmen<br />

Partei B: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6.000 Stimmen<br />

Partei C: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4.050 Stimmen<br />

Partei D: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2.050 Stimmen<br />

Partei E: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 900 Stimmen<br />

Wahlvorschlag »Y«: . . . . . . . . . . . . . . . . 501 Stimmen<br />

Übrige: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 499 Stimmen<br />

1. Schritt: Errechnung der Sitze für jeden Wahlvorschlag<br />

Die Stimmen jedes Wahlvorschlages werden jeweils durch<br />

1, 2, 3 usw. geteilt. Die höchsten 22 Zahlenwerte (Reihenfolge<br />

1–22 <strong>in</strong> Klammern) aller Wahlvorschläge werden ermittelt. Es<br />

ergibt sich <strong>die</strong> Anzahl der Geme<strong>in</strong>deratssitze je Wahlvorschlag:<br />

Divisor Partei A Partei B Partei C Partei D Partei E WV »Y«<br />

:1 10.000 (1) 6.000 (2) 4.050 (4) 2.050 (8) 900 501<br />

:2 5.000 (3) 3.000 (6) 2.025 (9) 1.025 (19) 450<br />

:3 3.333 (5) 2.000 (10) 1.350 (15) 683<br />

:4 2.500 (7) 1.500 (13) 1.013 (20)<br />

:5 2.000 (11) 1.200 (17) 810<br />

:6 1.667 (12) 1.000 (21)<br />

:7 1.429 (14)<br />

:8 1.250 (16)<br />

:9 1.111 (18)<br />

:10 1.000 (22)<br />

Sitze: 10 6 4 2 - -<br />

<strong>Wahlen</strong> <strong>in</strong> Städten <strong>und</strong> Geme<strong>in</strong>den<br />

29


30 <strong>Wahlen</strong> <strong>in</strong> Städten <strong>und</strong> Geme<strong>in</strong>den<br />

2. Schritt: Zuteilung der Sitze auf <strong>die</strong> Kandidaten der<br />

Parteien oder Wählervere<strong>in</strong>igungen<br />

Die Stimmenanzahl je Bewerber/Kandidat wird ermittelt. Die<br />

Bewerber mit den höchsten Stimmzahlen erhalten <strong>die</strong> Geme<strong>in</strong>deratssitze<br />

ihres Wahlvorschlages.<br />

Kandidaten Partei A Partei B Partei C Partei D<br />

Kandidat 1 3.000 (1) 2.800 (1) 2.050 (1) 500 (1)<br />

Kandidat 2 2.500 (2) 1.000 (3) 850 (2) 450 (2)<br />

Kandidat:3 1.000 (3) 1.200 (2) 650 (3) 400<br />

Kandidat:4 500 (4) 250 (4) 250 (4)<br />

Kandidat:5 350 (6) 100 (6) 100<br />

Kandidat:6 450 (5) 200 (5)<br />

Kandidat:7 120 (10) 90<br />

Kandidat:8 200 (7)<br />

Kandidat:9 150 (8)<br />

Kandidat 10 130 (9)<br />

Kandidat 11 95<br />

Gesamt: 10 6 4 2<br />

Abweichend von der hier genannten Verhältniswahl <strong>und</strong> dem<br />

Auszählungsverfahren ist folgende Ausnahmeregelung zu berücksichtigen:<br />

Gibt es zu e<strong>in</strong>er Geme<strong>in</strong>dewahl nur e<strong>in</strong>en oder<br />

gar ke<strong>in</strong>en Wahlvorschlag, so f<strong>in</strong>det Mehrheitswahl statt. Dies<br />

bedeutet, dass <strong>die</strong> Bewerber mit den meisten Stimmen gewählt<br />

s<strong>in</strong>d. Die Wähler müssen sich <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em solchen Fall nicht an<br />

den Wahlvorschlag halten, sondern können bis zu drei neue<br />

Kandidaten namentlich auf dem Stimmzettel e<strong>in</strong>tragen. Die<br />

Wähler verfügen bei Mehrheitswahl allerd<strong>in</strong>gs nicht über das<br />

Recht, e<strong>in</strong>em Kandidaten mehrere Stimmen zu geben.<br />

Quelle: Kommunalwahlordnung Freistaat <strong>Sachsen</strong> 2009, Anlage 7<br />

<strong>Wahlen</strong> <strong>in</strong> Städten <strong>und</strong> Geme<strong>in</strong>den<br />

31


Im Freistaat <strong>Sachsen</strong> existieren<br />

drei Kreisfreie Städte <strong>und</strong> zehn<br />

Landkreise. In Deutschland gibt es<br />

<strong>in</strong>sgesamt 112 Kreisfreie Städte <strong>und</strong><br />

301 Landkreise (Stand: 2009).<br />

32 <strong>Wahlen</strong> <strong>in</strong> Städten <strong>und</strong> Geme<strong>in</strong>den<br />

Gibt es zu e<strong>in</strong>er Wahl gar ke<strong>in</strong>en Wahlvorschlag, so f<strong>in</strong>det<br />

ebenfalls Mehrheitswahl statt. In <strong>die</strong>sem Fall muss der Wähler<br />

e<strong>in</strong>en, zwei oder drei Bewerber auf dem Stimmzettel benennen.<br />

Die Benennung erfolgt formlos <strong>und</strong> muss lediglich e<strong>in</strong>deutig<br />

se<strong>in</strong>.<br />

Der entsprechende Passus zu <strong>die</strong>ser Mehrheitswahl lautet<br />

<strong>in</strong> der Sächsischen Geme<strong>in</strong>deordnung (§ 30,3): »Wird nur e<strong>in</strong><br />

gültiger oder ke<strong>in</strong> Wahlvorschlag e<strong>in</strong>gereicht, f<strong>in</strong>det Mehrheitswahl<br />

ohne B<strong>in</strong>dung an <strong>die</strong> vorgeschlagenen Bewerber <strong>und</strong> das<br />

Recht der Stimmenhäufung auf e<strong>in</strong>en Bewerber statt.« Weitere<br />

Bestimmungen hierzu enthält <strong>in</strong>sbesondere das Kommunalwahlgesetz.<br />

Wahlregeln für Stadtratswahlen<br />

<strong>in</strong> Kreisfreien Städten<br />

Die Kreisfreien Städte besitzen rechtlich denselben Status wie<br />

alle anderen Geme<strong>in</strong>den des Freistaates <strong>Sachsen</strong>. Aus <strong>die</strong>sem<br />

Gr<strong>und</strong>e ist das Wahlrecht zu Stadtratswahlen <strong>in</strong> Kreisfreien<br />

Städten nahezu identisch zu dem <strong>in</strong> kreisangehörigen Geme<strong>in</strong>den.<br />

Dies betrifft zum Beispiel das aktive <strong>und</strong> passive Wahlrecht<br />

(<strong>Deutsche</strong> ab 18 Jahren <strong>und</strong> EU-Bürger) oder <strong>die</strong> Stimmenzahl<br />

je Wähler (3). Aufgr<strong>und</strong> der sehr viel umfangreicheren Wählerschaft<br />

gibt es jedoch e<strong>in</strong>ige Sonderbestimmungen, <strong>die</strong> das Wahlgebiet<br />

wie bei Kreistagswahlen aufteilen. Durch <strong>die</strong> Teilung des<br />

Wahlgebietes ergeben sich kle<strong>in</strong>ere wahlorganisatorische E<strong>in</strong>heiten<br />

<strong>und</strong> <strong>in</strong>sbesondere kle<strong>in</strong>ere Kandidatenlisten.<br />

Ohne Bildung von Teilgebieten (Wahlkreisen) müsste zum<br />

Beispiel e<strong>in</strong> e<strong>in</strong>ziger Stimmzettel für e<strong>in</strong>en Stadtrat mit 60 Vertretern<br />

alle Bewerberlisten aller Wahlvorschläge enthalten. E<strong>in</strong><br />

solcher Stimmzettel könnte schnell 500 bis 600 Namen enthalten,<br />

was e<strong>in</strong>e Personenwahl praktisch ad absurdum führen würde. Das<br />

Problem tritt bereits <strong>in</strong> größeren kreisangehörigen Städten auf.<br />

Quelle: Wahlpräsentation zu den Kommunalwahlen der Stadt Leipzig unter www.leipzig.de, 2009<br />

<strong>Wahlen</strong> <strong>in</strong> Städten <strong>und</strong> Geme<strong>in</strong>den<br />

33


34 <strong>Wahlen</strong> <strong>in</strong> Städten <strong>und</strong> Geme<strong>in</strong>den<br />

In Kreisfreien Städten werden Wahlkreise gebildet. In jedem<br />

Wahlkreis s<strong>in</strong>d von Parteien oder Wählervere<strong>in</strong>igungen Wahlvorschläge<br />

mit entsprechenden Bewerbern e<strong>in</strong>zureichen. Die<br />

Höchstzahl der Bewerber e<strong>in</strong>es Wahlvorschlages <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em solchen<br />

Wahlkreis wird »<strong>in</strong> der Weise ermittelt, dass <strong>die</strong> Zahl der zu<br />

wählenden Geme<strong>in</strong>deräte durch <strong>die</strong> Zahl der Wahlkreise geteilt<br />

<strong>und</strong> <strong>die</strong> sich hieraus ergebende Zahl mit der Zahl 1,5 multipliziert<br />

wird; Bruchteile der hiernach ermittelten Zahl werden aufger<strong>und</strong>et«<br />

(KomWG §6a). S<strong>in</strong>d also zum Beispiel 60 Stadträte <strong>in</strong><br />

10 Wahlkreisen zu wählen, so darf e<strong>in</strong> Wahlvorschlag höchstens<br />

9 Bewerber enthalten.<br />

Nach Schließung der Wahllokale wird wie folgt ausgezählt:<br />

1. Ermittlung der Gesamtstimmenzahl für jede Partei oder<br />

Wählervere<strong>in</strong>igung (zum Beispiel: Partei Y erzielt 36.000 Stimmen<br />

von <strong>in</strong>sgesamt 180.000 Stimmen).<br />

2. Errechnung der Sitze für jede Partei oder Wählervere<strong>in</strong>igung<br />

nach dem Zählsystem d’Hondt (zum Beispiel: Partei Y<br />

erhält 12 Sitze von 60 Stadtratssitzen <strong>in</strong>sgesamt).<br />

3. Zuteilung der Sitze für jede Partei oder Wählervere<strong>in</strong>igung<br />

auf <strong>die</strong> Wahlvorschläge <strong>in</strong> den Wahlkreisen. Die Kandidaten<br />

mit den meisten E<strong>in</strong>zelstimmen des Wahlvorschlages erhalten<br />

e<strong>in</strong>en Sitz (zum Beispiel: <strong>die</strong> zwei erfolgreichsten Kandidaten des<br />

Wahlvorschlages der Y-Partei im Wahlkreis VIII).<br />

Im Folgenden ist e<strong>in</strong> Beispiel für <strong>die</strong> Stimmenauszählung bei<br />

e<strong>in</strong>er Stadtratswahl <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Kreisfreien Stadt im Freistaat <strong>Sachsen</strong><br />

nach dem vorgeschriebenen Höchstzahlenverfahren von d´Hondt<br />

dargestellt. Dieses Beispiel <strong>die</strong>nt nur der Anschaulichkeit <strong>und</strong><br />

Nachvollziehbarkeit <strong>und</strong> enthält deshalb bereits ger<strong>und</strong>ete Zahlen,<br />

<strong>die</strong> bei e<strong>in</strong>er echten Auszählung mathematisch genauer wären.<br />

Kreisfreie Stadt mit 190.000 E<strong>in</strong>wohnern<br />

Größe des Stadtrats: . . . . . . . . . . . . . . . 54 Sitze<br />

Wahlberechtigt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . 160.000 E<strong>in</strong>wohner<br />

Wahlbeteiligung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,3 %<br />

Zahl der Wähler: . . . . . . . . . . . . . . . . . 80.500<br />

Ungültige Stimmzettel: . . . . . . . . . . . . . 500<br />

Zahl der abgegebenen Stimmen: . . . . . . 240.000<br />

Zahl der Wahlkreise: . . . . . . . . . . . . . . . 8<br />

Partei A: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.000 Stimmen<br />

Partei B: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60.000 Stimmen<br />

Partei C: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40.500 Stimmen<br />

Partei D: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20.500 Stimmen<br />

Partei E: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9.000 Stimmen<br />

Wählervere<strong>in</strong>igung »X«: . . . . . . . . . . . . 5.001 Stimmen<br />

Übrige: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4.999 Stimmen<br />

1. Schritt: Ermittlung der Sitzanzahl der Parteien <strong>und</strong> Wählervere<strong>in</strong>igungen<br />

im Stadtrat nach der Stimmenzahl im gesamten<br />

Wahlgebiet<br />

Die Stimmen jeder Partei bzw. Wählervere<strong>in</strong>igung werden<br />

jeweils durch 1, 2, 3 usw. geteilt. Die höchsten 54 Zahlenwerte<br />

(Höchstzahlen) werden ermittelt. Es ergibt sich somit <strong>die</strong><br />

Anzahl der Stadtratssitze je Partei oder Wählervere<strong>in</strong>igung.<br />

Plakatentwurf von Studenten der TU Dresden, Institut für Kommunikationswissenschaft:<br />

Julia Boxler, Agnieszka Kabath, Madlen Stange, Ramann Anand, Elena Geselet,<br />

Cornelia Felber, 2009<br />

<strong>Wahlen</strong> <strong>in</strong> Städten <strong>und</strong> Geme<strong>in</strong>den<br />

35


Divisor Partei A Partei B Partei C Partei D Partei E WV »X«<br />

:1 100.000 (1) 60.000 (2) 40.500 (4) 20.500 (8) 9.000 (24) 5.001 (44)<br />

:2 50.000 (3) 30.000 (6) 20.250 (9) 10.250 (19) 4.500 (50) 2.501<br />

:3 33.330 (5) 20.000 (10) 13.500 (15) 6.833 (31) 3.000<br />

:4 25.000 (7) 15.000 (13) 10.130 (20) 5.125 (42)<br />

:5 20.000 (11) 12.000 (17) 8.100 (27) 4.100<br />

:6 16.670 (12) 10.000 (21) 6.750 (32)<br />

:7 14.290 (14) 8.571 (25) 5.786 (38)<br />

:8 12.500 (16) 7.500 (29) 5.063 (43)<br />

:9 11.111 (18) 6.667 (33) 4.500 (51)<br />

:10 10.000 (22) 6.000 (36) 4.050<br />

:11 9.091(23) 5.455 (40)<br />

:12 8.333 (26) 5.000 (45)<br />

:13 7.692 (28) 4.615 (48)<br />

:14 7.143 (30) 4.286 (53)<br />

:15 6.667 (34) 4.000<br />

:16 6.250 (35)<br />

:17 5.882 (37)<br />

:18 5.556 (39)<br />

:19 5.263 (41)<br />

:20 5.000 (46)<br />

:21 4.762 (47)<br />

:22 4.545 (49)<br />

:23 4.348 (52)<br />

:24 4.167 (54)<br />

:25 4.000<br />

Sitze: 24 14 9 4 2 1<br />

2. Schritt: Zuteilung der Sitze e<strong>in</strong>er Partei oder Wählervere<strong>in</strong>igung<br />

auf <strong>die</strong> Wahlkreise/Wahlvorschläge am Beispiel der<br />

Partei A<br />

Vor-Ergebnis der Stimmenzählung: Partei A hat Anspruch<br />

auf 24 Sitze. Die Stimmen der Partei werden nach Wahlkreisen<br />

aufgelistet <strong>und</strong> anschließend durch 1, 2, 3 usw. geteilt. Die<br />

ermittelten 24 Höchstzahlen ergeben <strong>die</strong> Anzahl der Parteisitze<br />

je Wahlkreis.<br />

Partei A :1 :2 :3 :4 :5 :6 Sitze<br />

Wahlkreis 1 16.000 (2) 8000(9) 5.333 (16) 4.000 (22) 3.200 4<br />

Wahlkreis 2 8.500 (7) 4.250 (19) 2.833 2<br />

Wahlkreis 3 11.500 (6) 5.750 (15) 3.833 (23) 2.875 3<br />

Wahlkreis 4 12.500 (4) 6.250 (13) 4.167 (20) 3.125 3<br />

Wahlkreis 5 19.000 (1) 9.500(8) 6.333 (12) 4.750 (17) 3.800 (24) 3.167 5<br />

Wahlkreis 6 12.000 (5) 6.000 (14) 4.000 (21) 3.000 3<br />

Wahlkreis 7 7.500 (10) 3.750 2.500 1<br />

Wahlkreis 8 13.000 (3) 6.500 (11) 4.333 (18) 3.250 2.600 3<br />

Gesamt 100.000 24<br />

3. Schritt: Zuteilung der Wahlkreis-Mandate auf den Wahlvorschlag<br />

bzw. <strong>die</strong> Bewerber am Beispiel der Partei A<br />

Vor-Ergebnis: Auf den Wahlvorschlag der Partei A im Wahlkreis<br />

1 entfallen vier Sitze (nach vorstehender Tabelle Platz 2, 9,<br />

16 <strong>und</strong> 22 von allen 24 Plätzen, <strong>die</strong> berücksichtigt werden).<br />

Kandidaten Partei A Ergebnis<br />

Kandidat 1 5.000 Sitz (1) gewonnen<br />

Kandidat 2 1.500 Sitz (4) gewonnen<br />

Kandidat:3 3.500 Sitz (2) gewonnen<br />

Kandidat:4 800 -<br />

Kandidat:5 1.600 Sitz (3) gewonnen<br />

Kandidat:6 600 -<br />

Kandidat:7 750 -<br />

Kandidat:8 900 -<br />

Kandidat:9 500 -<br />

Kandidat 10 850 -<br />

Gesamt 16.000 4 Sitze im WK 1<br />

36 <strong>Wahlen</strong> <strong>in</strong> Städten <strong>und</strong> Geme<strong>in</strong>den <strong>Wahlen</strong> <strong>in</strong> Städten <strong>und</strong> Geme<strong>in</strong>den<br />

37


38 <strong>Wahlen</strong> <strong>in</strong> Städten <strong>und</strong> Geme<strong>in</strong>den<br />

Ergebnisse der Geme<strong>in</strong>deratswahlen im Freistaat <strong>Sachsen</strong><br />

(e<strong>in</strong>schließlich der <strong>Wahlen</strong> zu den Stadträten der Kreisfreien Städte)<br />

Verteilung der gültigen Stimmen <strong>in</strong> Prozent<br />

Partei 1990 1994 1999 2004 2009<br />

CDU 39,8 34,8 39,9 34,8 32,7<br />

SPD 12,9 17,6 15,7 11,4 10,9<br />

PDS/L<strong>in</strong>ke 10,5 14,5 16,9 18,6 15,4<br />

Grüne 3,5 5,0 2,4 3,1 5,0<br />

FDP 8,3 6,4 4,1 5,1 8,3<br />

DSU 5,7 2,7 1,3 1,1 0,5<br />

NPD - - 0,3 0,5 2,3<br />

Wählervere<strong>in</strong>igungen<br />

- 18,3 19,0 24,4 24,6<br />

Sonstige 19,3 0,7 0,7 1,0 0,2<br />

Quelle: Statistisches Landesamt <strong>Sachsen</strong><br />

Ortschaften <strong>und</strong> Stadtbezirke<br />

Sächsische Geme<strong>in</strong>den können Ortschaften mit eigenen Ortschaftsverfassungen<br />

<strong>in</strong>s Leben rufen. Dies wird festgeschrieben<br />

<strong>in</strong> der jeweiligen Hauptsatzung der Geme<strong>in</strong>de. Bei Flächengeme<strong>in</strong>den<br />

können zum Beispiel e<strong>in</strong> Dorf oder mehrere benachbarte<br />

Dörfer als Ortschaft gebildet werden. In größeren Städten<br />

<strong>und</strong> Großstädten können Ortschaften aus e<strong>in</strong>em oder mehreren<br />

Ortsteilen gebildet werden.<br />

In der Hauptsatzung der Landeshauptstadt Dresden heißt<br />

es zum Beispiel:<br />

Ȥ 40 Ortschaftsverfassung der Ortschaft Weixdorf<br />

(1) In der Ortschaft Weixdorf wird ab dem 01. 01. 1999 für<br />

e<strong>in</strong>en Zeitraum von 30 Jahren <strong>die</strong> Ortschaftsverfassung e<strong>in</strong>geführt.<br />

Auf Antrag des Ortschaftsrates kann <strong>die</strong> Ortschaftsverfassung<br />

aufgehoben werden. (2) Der Ortschaftsrat besteht aus<br />

12 Mitgliedern. …«<br />

Die Aufgaben des Ortschaftsrates s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> § 67 der Geme<strong>in</strong>deordnung<br />

festgelegt. Hierzu zählen zum Beispiel <strong>die</strong> Unterhaltung<br />

öffentlicher E<strong>in</strong>richtungen mit Ausnahme von Schulen oder <strong>die</strong><br />

Pflege öffentlicher Anlagen, soweit deren jeweilige Bedeutung<br />

über <strong>die</strong> Ortschaft nicht h<strong>in</strong>ausgeht.<br />

Ortschaften e<strong>in</strong>er Geme<strong>in</strong>de haben e<strong>in</strong>en ehrenamtlichen<br />

Ortsvorsteher im S<strong>in</strong>ne e<strong>in</strong>es Ortschaftsbürgermeisters. Ortsvorsteher<br />

werden nicht direkt, sondern <strong>in</strong>direkt von den Ortschaftsräten<br />

gewählt. In Städten <strong>und</strong> Geme<strong>in</strong>den besteht <strong>die</strong><br />

Möglichkeit, gewählte Vertretungsgremien als Ortschaftsräte<br />

e<strong>in</strong>zurichten. Die Ortschaften s<strong>in</strong>d dann <strong>die</strong> kle<strong>in</strong>sten politischen<br />

E<strong>in</strong>heiten, <strong>in</strong> denen allgeme<strong>in</strong>e <strong>Wahlen</strong> stattf<strong>in</strong>den.<br />

Ortsvorsteher s<strong>in</strong>d <strong>die</strong> Vorsitzenden des jeweiligen Ortschaftsrates<br />

<strong>und</strong> sie stehen an der Spitze der Verwaltung, wenn<br />

es e<strong>in</strong>e ortschaftseigene Verwaltung gibt. Ortsvorsteher werden<br />

zu »Ehrenbeamten auf Zeit« ernannt. Sie vertreten <strong>in</strong> der Ortschaft<br />

den Bürgermeister bei der Umsetzung der Beschlüsse des<br />

Ortschaftsrates. Im Geme<strong>in</strong>derat <strong>und</strong> an Ausschusssitzungen<br />

des Geme<strong>in</strong>derates können <strong>die</strong> Ortsvorsteher teilnehmen. Sie<br />

besitzen hier e<strong>in</strong>e beratende Stimme.<br />

<strong>Wahlen</strong> <strong>in</strong> Städten <strong>und</strong> Geme<strong>in</strong>den<br />

Sächsische Geme<strong>in</strong>deordnung,<br />

§ 66, 4:<br />

»Nimmt der Bürgermeister an e<strong>in</strong>er<br />

Sitzung des Ortschaftsrats teil, ist<br />

ihm vom Vorsitzenden auf Verlangen<br />

jederzeit das Wort zu erteilen.<br />

Geme<strong>in</strong>deräte, <strong>die</strong> <strong>in</strong> der Ortschaft<br />

wohnen <strong>und</strong> nicht Ortschaftsräte<br />

s<strong>in</strong>d, können an allen Sitzungen<br />

des Ortschaftsrats mit beratender<br />

Stimme teilnehmen.«<br />

39


40 <strong>Wahlen</strong> <strong>in</strong> Städten <strong>und</strong> Geme<strong>in</strong>den<br />

In Kreisfreien Städten besteht zusätzlich <strong>die</strong> Möglichkeit,<br />

Stadtbezirke e<strong>in</strong>zurichten. Diese Stadtbezirke können mit<br />

Stadtbezirksbeiräten ausgestattet werden. Stadtbezirksbeiräte<br />

Ortschaftsratswahlen<br />

s<strong>in</strong>d jedoch ke<strong>in</strong>e direkt gewählten Vertretungen. Sie werden<br />

Zusammenfassung<br />

vom Stadtrat nach jeder Stadtratswahl benannt. Der Stadt-<br />

Wahlperiode: 5 Jahre<br />

bezirksbeirat muss partei-politisch <strong>die</strong> Verhältnisse im Stadtrat<br />

Wahlsystem: Verhältniswahl<br />

widerspiegeln. Die Mitglieder e<strong>in</strong>es Stadtbezirksbeirates müssen<br />

(im Ausnahmefall Mehrheitswahl)<br />

<strong>in</strong> dem jeweiligen Stadtbezirk wohnhaft se<strong>in</strong>. Sie beraten <strong>die</strong><br />

Stimmenanzahl: 3<br />

Verwaltung, besitzen e<strong>in</strong> Anhörungsrecht gegenüber dem<br />

Aktives Wahlrecht: <strong>Deutsche</strong> oder EU-Bürger mit Wohnsitz <strong>in</strong><br />

Geme<strong>in</strong>derat <strong>und</strong> nehmen mit beratender Stimme an Aus-<br />

der Ortschaft seit m<strong>in</strong>destens drei Monaten<br />

schusssitzungen des Geme<strong>in</strong>derates teil, wenn ihr Stadtbezirk<br />

<strong>und</strong> im Alter von m<strong>in</strong>destens 18 Jahren<br />

von e<strong>in</strong>em Vorhaben besonders betroffen ist.<br />

Passives Wahlrecht: <strong>Deutsche</strong> oder EU-Bürger mit Wohnsitz <strong>in</strong><br />

In der Kreisfreien Stadt Leipzig wurden zum Beispiel mit<br />

der Ortschaft seit m<strong>in</strong>destens drei Monaten<br />

Ratsbeschluss aus dem Jahr 1992 Stadtbezirke e<strong>in</strong>geführt. Heute<br />

s<strong>in</strong>d <strong>die</strong>s zehn Stadtbezirke mit Stadtbezirksbeiräten <strong>und</strong> <strong>in</strong>s-<br />

<strong>und</strong> im Alter von m<strong>in</strong>destens 18 Jahren<br />

gesamt 96 Ortsteilen. Ortschaftsratswahlen erfolgen nach den Gr<strong>und</strong>sätzen von Sächsische Geme<strong>in</strong>deordnung,<br />

Plakatentwurf von Studenten der TU Dresden, Institut für Kommunikationswissenschaft:<br />

David Keller, Christ<strong>in</strong>a Wagner, Marie Engel, Mart<strong>in</strong> Krönert, Marie-Sophie Kanske, 2009<br />

Geme<strong>in</strong>deratswahlen <strong>und</strong> zum selben Zeitpunkt wie Geme<strong>in</strong>deratswahlen<br />

sowie <strong>in</strong> denselben Wahllokalen. Die Regeln zur<br />

§17:<br />

»(1) Die Bürger … s<strong>in</strong>d verpflichtet,<br />

Wahlbekanntmachung, zur E<strong>in</strong>reichung von Wahlvorschlägen, e<strong>in</strong>e ehrenamtliche Tätigkeit für <strong>die</strong><br />

zur Stimmenauszählung <strong>und</strong> Weiteres entsprechen auch denen<br />

Geme<strong>in</strong>de zu übernehmen <strong>und</strong> auszuüben.<br />

(2) Soweit nichts anderes<br />

für Geme<strong>in</strong>deratswahlen. Am 7. Juni 2009 wurden <strong>in</strong> 841 bestimmt ist, bestellt der Geme<strong>in</strong>de-<br />

sächsischen Ortschaften <strong>Wahlen</strong> durchgeführt.<br />

Sonderfall:<br />

Zu wenig Bewerber um den Ortschaftsrat<br />

Er kommt auf Geme<strong>in</strong>debene selten, aber auf Ortschaftsebene<br />

häufiger vor, dass sich nur wenige oder gar ke<strong>in</strong>e Kandidaten<br />

für <strong>die</strong> Ortschaftsräte f<strong>in</strong>den. Dies kann verschiedene Gründe<br />

haben, wie zum Beispiel <strong>die</strong> ger<strong>in</strong>ge E<strong>in</strong>wohnerzahl e<strong>in</strong>er Ortschaft<br />

oder e<strong>in</strong>e zu ger<strong>in</strong>ge Anteilnahme der E<strong>in</strong>wohner an den<br />

Belangen des Ortschaftsrates. In <strong>die</strong>sen Fällen gelten <strong>die</strong> bereits<br />

beschriebenen Sonderregelungen der Geme<strong>in</strong>deordnung <strong>und</strong><br />

des Kommunalwahlgesetzes, um <strong>die</strong> Besetzung der Ortschaftsräte<br />

zu gewährleisten.<br />

Gibt es zum Beispiel lediglich e<strong>in</strong>en Wahlvorschlag, so f<strong>in</strong>det<br />

Mehrheitswahl statt. Dies bedeutet, dass <strong>die</strong> Bewerber mit<br />

den meisten Stimmen gewählt s<strong>in</strong>d. Die Wähler müssen sich <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>em solchen Fall nicht an den Wahlvorschlag halten, sondern<br />

können bis zu drei neue Bewerber namentlich auf dem Stimmzettel<br />

e<strong>in</strong>tragen.<br />

rat <strong>die</strong> Bürger … zur ehrenamtlichen<br />

Tätigkeit; er kann <strong>die</strong> Bestellung<br />

jederzeit widerrufen.«<br />

<strong>Wahlen</strong> <strong>in</strong> Städten <strong>und</strong> Geme<strong>in</strong>den<br />

41


Quelle: Kommunalwahlordnung Freistaat <strong>Sachsen</strong> 2009, Anlage 8<br />

42 <strong>Wahlen</strong> <strong>in</strong> Städten <strong>und</strong> Geme<strong>in</strong>den<br />

Gibt es zu e<strong>in</strong>er Wahl gar ke<strong>in</strong>en Wahlvorschlag, so f<strong>in</strong>det<br />

ebenfalls Mehrheitswahl statt. In <strong>die</strong>sem Fall muss der Wähler<br />

e<strong>in</strong>en, zwei oder drei Bewerber auf dem Stimmzettel benennen.<br />

Die Benennung erfolgt formlos <strong>und</strong> muss lediglich e<strong>in</strong>deutig<br />

se<strong>in</strong>.<br />

Ergebnisse der <strong>Wahlen</strong> zu den Ortschaftsräten<br />

im Freistaat <strong>Sachsen</strong><br />

Verteilung der gültigen Stimmen <strong>in</strong> Prozent<br />

Partei 1994 1999 2004 2009<br />

CDU 35,6 37,9 36,9 35,3<br />

SPD 4,1 6,7 5,6 7,3<br />

PDS/L<strong>in</strong>ke 3,6 6,5 8,6 5,2<br />

Grüne 0,1 0,5 0,2 4,2<br />

FDP 4,9 3,2 3,5 0,6<br />

DSU 0,6 0,4 0,1 0,1<br />

NPD - - 0,0 0,1<br />

Wählervere<strong>in</strong>igungen<br />

Quelle: Statistisches Landesamt <strong>Sachsen</strong><br />

48,6 43,3 43,9 45,8<br />

Sonstige 2,5 1,5 1,1 1,4<br />

<strong>Wahlen</strong> <strong>in</strong> Städten <strong>und</strong> Geme<strong>in</strong>den<br />

43


Hans-Georg Wehl<strong>in</strong>g:<br />

Die Direktwahl<br />

des Bürgermeisters<br />

»bedeutet nicht nur<br />

e<strong>in</strong> Mehr an bürgerlichenBeteiligungsmöglichkeiten,<br />

sie<br />

verstärkt auch erheblich<br />

<strong>die</strong> Durchsetzungskraft<br />

des Bürgermeisters, der<br />

vor den Rat mit dem<br />

Anspruch treten kann,<br />

se<strong>in</strong>e Vorstellungen<br />

unter Berufung<br />

auf den Volkswillen<br />

durchzusetzen«.<br />

(Kommunalpolitik, S. 11)<br />

Oberbürgermeister- <strong>und</strong> Bürgermeisterwahlen<br />

44 <strong>Wahlen</strong> <strong>in</strong> Städten <strong>und</strong> Geme<strong>in</strong>den<br />

Zusammenfassung<br />

Bürgermeister: Leiter der Geme<strong>in</strong>deverwaltung <strong>und</strong><br />

Vorsitzender des Geme<strong>in</strong>derates<br />

Amtsperiode: 7 Jahre<br />

Wahlsystem: Mehrheitswahl (Personenwahl)<br />

Aktives Wahlrecht: <strong>Deutsche</strong> mit Wohnsitz <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>de<br />

seit m<strong>in</strong>destens drei Monaten <strong>und</strong> im Alter<br />

von m<strong>in</strong>destens 18 Jahren<br />

Passives Wahlrecht: <strong>Deutsche</strong> im Alter von m<strong>in</strong>destens<br />

21 Jahren mit Voraussetzungen für das<br />

Beamtenverhältnis, bei hauptamtlichen<br />

Bürgermeistern e<strong>in</strong> Alter von zusätzlich<br />

höchstens 64 Jahren<br />

Aufgaben <strong>und</strong> Stellung des Bürgermeisters<br />

Das wichtigste politische Amt <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Geme<strong>in</strong>de ist das des<br />

Bürgermeisters. In größeren Städten <strong>und</strong> den drei Kreisfreien<br />

Städten <strong>Sachsen</strong>s führen <strong>die</strong> Bürgermeister den Titel Oberbürgermeister.<br />

Die Bürgermeister s<strong>in</strong>d Leiter der Geme<strong>in</strong>deverwaltung<br />

<strong>und</strong> Vorsitzende des Geme<strong>in</strong>derates beziehungsweise Stadtrates.<br />

Die normale Amtszeit e<strong>in</strong>es Bürgermeisters beträgt sieben Jahre.<br />

Zu den Aufgaben des Bürgermeisters gehört es auch, dazu beizutragen,<br />

dass Beschlussmehrheiten im Geme<strong>in</strong>derat zustande<br />

kommen. Falls der Bürgermeister parteilos ist oder se<strong>in</strong>e Partei<br />

oder Wählervere<strong>in</strong>igung nicht über e<strong>in</strong>e ausreichende Mehrheit<br />

im Geme<strong>in</strong>derat verfügt, kommt ihm oftmals <strong>die</strong> Funktion<br />

e<strong>in</strong>es Moderators zwischen den Fraktionen zu. Er ist <strong>in</strong> <strong>die</strong>sen<br />

Fällen auch persönlich auf e<strong>in</strong> konstruktives Mite<strong>in</strong>ander mit<br />

dem Geme<strong>in</strong>derat angewiesen, um se<strong>in</strong>e eigenen Gestaltungsmöglichkeiten<br />

zu wahren.<br />

Wahl des Bürgermeisters<br />

Die sächsischen Bürgermeister werden direkt gewählt, das<br />

bedeutet, dass alle wahlberechtigten Bürger mit ihrer Stimme<br />

über <strong>die</strong> Besetzung des Bürgermeisteramtes entscheiden. Es<br />

kann bei Bürgermeisterwahlen zwei Wahlgänge geben. Im ersten<br />

Wahlgang entscheidet <strong>die</strong> absolute Mehrheit der abgegebenen<br />

gültigen Stimmen. Erreicht ke<strong>in</strong> Kandidat <strong>die</strong>se Mehrheit, wird<br />

e<strong>in</strong>e Neuwahl notwendig. Bei der Neuwahl entscheidet <strong>die</strong> e<strong>in</strong>fache<br />

Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Kommt es<br />

zu e<strong>in</strong>er Stimmengleichheit entscheidet das Los.<br />

Gewählt werden können <strong>Deutsche</strong>, <strong>die</strong> das Wahlrecht<br />

besitzen <strong>und</strong> m<strong>in</strong>destens 21 Jahre alt s<strong>in</strong>d sowie höchstens<br />

64 Jahre, wenn es sich um e<strong>in</strong> hauptamtliches Bürgermeisteramt<br />

handelt. Die Bürgermeister <strong>in</strong> Geme<strong>in</strong>den von 5000 <strong>und</strong><br />

mehr E<strong>in</strong>wohnern s<strong>in</strong>d hauptamtliche Beamte auf Zeit. In<br />

Geme<strong>in</strong>den mit weniger als 5000 E<strong>in</strong>wohnern werden <strong>die</strong><br />

Bürgermeister zu Ehrenbeamten auf Zeit ernannt, nur <strong>in</strong><br />

Ausnahmefällen können sie auch <strong>in</strong> kle<strong>in</strong>eren Geme<strong>in</strong>den<br />

hauptamtlich tätig se<strong>in</strong>.<br />

Plakatentwurf von Studenten der TU Dresden, Institut für Kommunikationswissenschaft:<br />

Robert Böhme, Pamela Streiter, Marcus Kle<strong>in</strong>, T<strong>in</strong>a Günther, Falk Hohnstädter,<br />

Christ<strong>in</strong>a Lehmkuhle, 2009<br />

<strong>Wahlen</strong> <strong>in</strong> Städten <strong>und</strong> Geme<strong>in</strong>den<br />

45


Quelle: Kommunalwahlordnung Freistaat <strong>Sachsen</strong> 2009, Anlage 9 Quelle: Kommunalwahlordnung Freistaat <strong>Sachsen</strong> 2009, Anlage 10<br />

46 <strong>Wahlen</strong> <strong>in</strong> Städten <strong>und</strong> Geme<strong>in</strong>den <strong>Wahlen</strong> <strong>in</strong> Städten <strong>und</strong> Geme<strong>in</strong>den<br />

47


48 <strong>Wahlen</strong> <strong>in</strong> Städten <strong>und</strong> Geme<strong>in</strong>den<br />

Es können somit Bürgermeisterkandidaten aus ganz Deutschland<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Geme<strong>in</strong>de antreten, der Wohnsitz <strong>in</strong> <strong>die</strong>ser<br />

Geme<strong>in</strong>de ist nicht vorgeschrieben. Sie müssen allerd<strong>in</strong>gs <strong>die</strong><br />

Voraussetzungen zur Berufung <strong>in</strong> das Beamtenverhältnis erfüllen.<br />

Hieran wird deutlich, dass der Gesetzgeber das Bürgermeisteramt<br />

neben der Repräsentativfunktion als fachlich oder beruflich<br />

sehr anspruchsvoll e<strong>in</strong>stuft. E<strong>in</strong> Bürgermeisteramt soll<br />

deshalb allen fachlich geeigneten Bewerbern aus ganz Deutschland<br />

offenstehen.<br />

E<strong>in</strong> Bürgermeister darf nicht gleichzeitig als Geme<strong>in</strong>derat<br />

fungieren. Auch ist es nicht möglich, dass Bürgermeister <strong>in</strong> leitender<br />

Funktion <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er für <strong>die</strong> Geme<strong>in</strong>de zuständigen Aufsichtsbehörde<br />

beschäftigt s<strong>in</strong>d oder als sonstige Be<strong>die</strong>nstete mit<br />

Aufgaben der Rechtsaufsicht der Geme<strong>in</strong>de betraut s<strong>in</strong>d.<br />

Weil <strong>die</strong> Amtsdauer des Bürgermeisters (sieben Jahre) <strong>und</strong><br />

<strong>die</strong> Wahlperiode des Geme<strong>in</strong>derates (fünf Jahre) unterschiedlich<br />

s<strong>in</strong>d, f<strong>in</strong>den <strong>die</strong>se <strong>Wahlen</strong> fast immer zu unterschiedlichen<br />

Term<strong>in</strong>en statt. H<strong>in</strong>zu kommt, dass Bürgermeister – zum Beispiel<br />

wegen Krankheit – ihre Amtsperiode manchmal vorzeitig beenden<br />

müssen. In e<strong>in</strong>em solchen Fall müssen außerhalb des normalen<br />

Rhythmus Neuwahlen durchgeführt werden. Bürgermeisterwahlen<br />

f<strong>in</strong>den deshalb auch nicht gleichzeitig <strong>in</strong> allen sächsischen<br />

Städten <strong>und</strong> Geme<strong>in</strong>den statt.<br />

Kartographie: Staatsbetrieb Geobasis<strong>in</strong>formation <strong>und</strong> Vermessung <strong>Sachsen</strong> 2009<br />

<strong>Wahlen</strong> <strong>in</strong> Landkreisen


Sächsische Landkreisordnung,<br />

§2,1:<br />

»Die Landkreise erfüllen, soweit <strong>die</strong><br />

Gesetze nichts anderes bestimmen,<br />

alle überörtlichen <strong>und</strong> alle <strong>die</strong><br />

Leistungsfähigkeit der e<strong>in</strong>zelnen<br />

kreisangehörigen Geme<strong>in</strong>de übersteigenden<br />

Aufgaben <strong>in</strong> eigener<br />

Verantwortung. Zur Erfüllung<br />

<strong>die</strong>ser Aufgaben schaffen <strong>die</strong> Landkreise<br />

<strong>die</strong> für das soziale, kulturelle<br />

<strong>und</strong> wirtschaftliche Wohl ihrer E<strong>in</strong>wohner<br />

erforderlichen öffentlichen<br />

E<strong>in</strong>richtungen.«<br />

<strong>Wahlen</strong> <strong>in</strong> Landkreisen<br />

Zusammenfassung<br />

Kreistag: Hauptorgan des Landkreises <strong>und</strong><br />

Vertretung der Kreisbürgerschaft<br />

Wahlperiode: 5 Jahre<br />

Wahlsystem: Verhältniswahl<br />

Stimmenanzahl: 3<br />

Aktives Wahlrecht: <strong>Deutsche</strong> <strong>und</strong> EU-Bürger mit Wohnsitz im<br />

Landkreis seit m<strong>in</strong>destens drei Monaten<br />

<strong>und</strong> im Alter von m<strong>in</strong>destens 18 Jahren<br />

Passives Wahlrecht: <strong>Deutsche</strong> <strong>und</strong> EU-Bürger mit Wohnsitz im<br />

Landkreis seit m<strong>in</strong>destens drei Monaten<br />

<strong>und</strong> im Alter von m<strong>in</strong>destens 18 Jahren<br />

Aufgaben <strong>und</strong> Zusammensetzung der Kreistage<br />

Organe des Landkreises s<strong>in</strong>d der Kreistag <strong>und</strong> der Landrat,<br />

Behörde des Landkreises ist das Landratsamt. In der Sächsischen<br />

Landkreisordnung ist festgelegt: »Der Kreistag ist <strong>die</strong> Vertretung<br />

der Bürger <strong>und</strong> das Hauptorgan des Landkreises.« Gemäß dem<br />

Demokratiepr<strong>in</strong>zip ist damit der Kreistag das zentrale Entscheidungsgremium<br />

auf Kreisebene. Weil Landkreise zur Ebene der<br />

kommunalen Selbstverwaltung zählen, gehören sie – wie <strong>die</strong><br />

Geme<strong>in</strong>den – im S<strong>in</strong>ne der Gewaltenteilung zur Exekutive, man<br />

auch spricht bei Kreistagen eigentlich nicht von Parlamenten,<br />

sondern von kommunalen Vertretungsorganen. Die Beschlüsse,<br />

<strong>die</strong> <strong>in</strong> <strong>die</strong>sen Organen gefasst werden, lauten entsprechend<br />

Satzungen.<br />

Die Landkreise erfüllen überörtliche kommunale Aufgaben.<br />

Dies s<strong>in</strong>d Aufgaben, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Leistungsfähigkeit e<strong>in</strong>er Geme<strong>in</strong>de<br />

übersteigen. Hierunter können ganz oder teilweise KFZ-Zulassungen,<br />

Gewässerschutz, Gewässernutzung, Raumordnung,<br />

Abfallentsorgung, Impfberatung <strong>und</strong> vieles mehr genannt werden.<br />

Ebenso wie <strong>die</strong> Geme<strong>in</strong>den erfüllen auch <strong>die</strong> Landkreise gesetzliche<br />

Pflicht- <strong>und</strong> Weisungsaufgaben für <strong>die</strong> übergeordneten<br />

politischen Ebenen.<br />

Die Sitzstärke der Kreistage, also <strong>die</strong> Anzahl an gewählten<br />

Kreisräten bemisst sich nach der E<strong>in</strong>wohnerzahl der Landkreise:<br />

74 Kreisräte bei bis zu 180.000 E<strong>in</strong>wohnern<br />

80 Kreisräte bei bis zu 220.000 E<strong>in</strong>wohnern<br />

(Nordsachsen)<br />

86 Kreisräte bei bis zu 260.000 E<strong>in</strong>wohnern<br />

(Vogtland, Sächsische Schweiz-Osterzgebirge)<br />

92 Kreisräte bei bis zu 300.000 E<strong>in</strong>wohnern<br />

(Landkreis Leipzig, Meißen, Görlitz)<br />

98 Kreisräte bei mehr als 300.000 E<strong>in</strong>wohnern<br />

(Zwickau, Erzgebirgskreis, Mittelsachsen, Bautzen).<br />

Der vorausgesagte Bevölkerungsrückgang <strong>in</strong> den sächsischen<br />

ländlichen Regionen wird zu e<strong>in</strong>er zukünftigen personellen<br />

Verkle<strong>in</strong>erung vieler Kreistage führen.<br />

Plakatentwurf von Studenten der TU Dresden, Institut für Kommunikationswissenschaft:<br />

David Keller, Christ<strong>in</strong>a Wagner, Marie Engel, Mart<strong>in</strong> Krönert, Marie-Sophie Kanske, 2009<br />

50 <strong>Wahlen</strong> <strong>in</strong> Landkreisen <strong>Wahlen</strong> <strong>in</strong> Landkreisen<br />

51


Sächsische Landkreisordnung,<br />

§24:<br />

»(1)Der Kreistag legt <strong>die</strong> Gr<strong>und</strong>sätze<br />

für <strong>die</strong> Verwaltung des Landkreises<br />

fest <strong>und</strong> entscheidet über alle Angelegenheiten<br />

des Landkreises, soweit<br />

nicht der Landrat kraft Gesetzes<br />

zuständig ist oder ihm der Kreistag<br />

bestimmte Angelegenheiten überträgt.<br />

(2)Der Kreistag überwacht <strong>die</strong><br />

Ausführung se<strong>in</strong>er Beschlüsse <strong>und</strong><br />

sorgt beim Auftreten von Mißständen<br />

<strong>in</strong> der Kreisverwaltung für deren<br />

Beseitigung durch den Landrat.«<br />

52 <strong>Wahlen</strong> <strong>in</strong> Landkreisen<br />

Wahlregeln für Kreistagswahlen<br />

Wahlgebiet <strong>und</strong> Wahlberechtigung<br />

Wahlgebiet der Kreistagswahlen s<strong>in</strong>d <strong>die</strong> Landkreise. Mitglieder<br />

des Kreistages s<strong>in</strong>d <strong>die</strong> gewählten Kreisräte. Der Landrat ist<br />

Vorsitzender des Kreistages. E<strong>in</strong> Landrat kann jedoch nicht<br />

gleichzeitig das Amt e<strong>in</strong>es Kreisrates wahrnehmen. Es gelten<br />

<strong>die</strong> Regeln der Verhältniswahl. Der Kreistag wird für e<strong>in</strong>e<br />

Wahlperiode von fünf Jahren gewählt.<br />

Wahlberechtigt ist jeder <strong>Deutsche</strong> oder EU-Bürger, der<br />

se<strong>in</strong>en Wohnsitz seit m<strong>in</strong>destens drei Monaten im Landkreis<br />

hat. Unterhält e<strong>in</strong> Bürger mehrere Wohnsitze, so besteht das<br />

Wahlrecht nur am Hauptwohnsitz. EU-Bürger mit mehreren<br />

Wohnsitzen s<strong>in</strong>d nur wahlberechtigt, wenn sie ihren Hauptwohnsitz<br />

im Landkreis haben. Nicht wahlberechtigt s<strong>in</strong>d Bürger<br />

<strong>und</strong> EU-Bürger, denen das Wahlrecht entzogen worden ist.<br />

Die Bevölkerung im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge<br />

belief sich zum Beispiel am 31. 12. 2006 auf <strong>in</strong>sgesamt<br />

259.725 E<strong>in</strong>wohner, darunter 4.286 Ausländer mit Wohnsitz<br />

im Landkreis. Zur Kreistagswahl am 8. Juni 2008 waren<br />

217.487 Bürger wahlberechtigt, was e<strong>in</strong>em Anteil von etwa<br />

84% der E<strong>in</strong>wohnerschaft entspricht. Von den Wahlberechtigten<br />

g<strong>in</strong>gen 49,3% oder 107.138 Bürger tatsächlich zur Wahl, was<br />

e<strong>in</strong>en Anteil von etwa 41% der E<strong>in</strong>wohnerschaft ausmacht.<br />

Wahlregeln<br />

Die Regeln zur Durchführung von Kreistagswahlen s<strong>in</strong>d be<strong>in</strong>ahe<br />

identisch mit denen Kreisfreier Städte. Jeder Wahlberechtigte hat<br />

drei Stimmen: Hierbei können drei oder weniger Kandidaten<br />

e<strong>in</strong>e bis drei Stimmen erhalten. In Landkreisen wird das Wahlergebnis<br />

nach den Regeln ausgezählt, wie sie bezüglich der<br />

Kreisfreien Städte bereits beschrieben wurden. Es f<strong>in</strong>det e<strong>in</strong>e<br />

Wahl <strong>in</strong> Wahlkreisen statt. In jedem Wahlkreis treten Bewerber<br />

auf Wahlvorschlägen von Parteien <strong>und</strong> Wählervere<strong>in</strong>igungen an.<br />

Kreistagswahlergebnisse im Freistaat <strong>Sachsen</strong><br />

(e<strong>in</strong>schließlich der <strong>Wahlen</strong> zu den Stadträten der Kreisfreien Städte)<br />

Verteilung der gültigen Stimmen <strong>in</strong> Prozent<br />

Partei 1990 1994 1999 2004 2008 1<br />

CDU 44,6 38,6 44,5 38,4 39,5<br />

SPD 14,7 21,0 18,7 13,6 11,5<br />

PDS/<br />

L<strong>in</strong>ke<br />

11,6 16,7 19,2 21,6 18,7<br />

FDP 7,5 6,3 5,2 7,2 8,3<br />

Grüne 4,5 7,7 3,7 5,2 3,1<br />

DSU 7,2 3,6 2,2 2,2 1,5<br />

NPD - - 0,2 0,9 5,1<br />

WV - 5,3 6,1 10,1 12,1<br />

Sonstige 9,9 0,8 0,4 1,0 0<br />

1 Ohne Stadtratswahlen der Kreisfreien Städte Quelle: Statistisches Landesamt <strong>Sachsen</strong><br />

<strong>Wahlen</strong> <strong>in</strong> Landkreisen<br />

53


Sächsische Landkreisordnung,<br />

§49,3:<br />

»Weisungsaufgaben erledigt der<br />

Landrat <strong>in</strong> eigener Zuständigkeit,<br />

soweit gesetzlich nichts anderes<br />

bestimmt ist; <strong>die</strong>s gilt nicht für den<br />

Erlaß von Rechtsverordnungen <strong>und</strong><br />

Satzungen. Satz 1 gilt auch, wenn der<br />

Landkreis <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Angelegenheit<br />

angehört wird, <strong>die</strong> aufgr<strong>und</strong> e<strong>in</strong>er<br />

Anordnung der zuständigen Behörde<br />

geheimzuhalten ist. …«<br />

Landratswahlen<br />

54 <strong>Wahlen</strong> <strong>in</strong> Landkreisen<br />

Zusammenfassung<br />

Landrat: Leiter der Kreisverwaltung <strong>und</strong> Vorsitzender<br />

des Kreistages<br />

Amtsperiode: 7 Jahre<br />

Wahlsystem: Mehrheitswahl (Personenwahl)<br />

Aktives Wahlrecht: <strong>Deutsche</strong> <strong>und</strong> EU-Bürger mit Wohnsitz <strong>in</strong><br />

der Geme<strong>in</strong>de seit m<strong>in</strong>destens drei Monaten<br />

<strong>und</strong> im Alter von m<strong>in</strong>destens 18 Jahren<br />

Passives Wahlrecht: <strong>Deutsche</strong> im Alter von m<strong>in</strong>destens 27 <strong>und</strong><br />

höchstens 64 Jahren mit Voraussetzungen<br />

für das Beamtenverhältnis<br />

Aufgaben des Landrates<br />

Der Landrat ist Vorsitzender des Kreistags <strong>und</strong> Leiter der Kreisverwaltung.<br />

Damit nimmt er <strong>die</strong> höchste Position im Landkreis<br />

e<strong>in</strong>. Da der Landrat direkt von der Bürgerschaft gewählt wird,<br />

kommt ihm durch <strong>die</strong>se Legitimation e<strong>in</strong> erhebliches politisches<br />

Gewicht zu. Obwohl der Landrat <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie ausführendes<br />

Organ der Beschlüsse des Kreistages ist, verfügt er <strong>in</strong> der Praxis<br />

über so viel politisches Gewicht, dass er auf <strong>die</strong> Geschicke des<br />

Landkreises e<strong>in</strong>en starken E<strong>in</strong>fluss nimmt.<br />

Er benötigt für eigene politische Initiativen oder zur Durchsetzung<br />

se<strong>in</strong>er politischen Ziele immer e<strong>in</strong>e Mehrheit im Kreistag.<br />

Aus dem Zusammenhang der parteipolitischen Zugehörigkeit<br />

des Landrates <strong>und</strong> den politischen Mehrheitsverhältnissen im<br />

Kreistag ergibt sich, ob der Landrat mit e<strong>in</strong>er sicheren Mehrheit<br />

oder e<strong>in</strong>er wechselnden Mehrheit arbeiten kann. Dies gilt entsprechend<br />

auch für Bürgermeister <strong>und</strong> Oberbürgermeister.<br />

Oberbürgermeister der Kreisfreien Städte verfügen allerd<strong>in</strong>gs<br />

normalerweise über das größere politische Gewicht, da Landräte<br />

<strong>in</strong> der Regel auf <strong>die</strong> ebenfalls direkt gewählten Bürgermeister<br />

ihrer kreisangehörigen Geme<strong>in</strong>den Rücksicht nehmen müssen<br />

<strong>und</strong> von der Öffentlichkeit weniger stark wahrgenommen werden.<br />

Der Landrat ist hauptamtlicher Beamter auf Zeit. Se<strong>in</strong>e<br />

Amtsdauer beträgt sieben Jahre. Bei den Landratswahlen vom<br />

Juni 2008 waren <strong>in</strong> allen zehn sächsischen Landkreisen Bewerber<br />

der CDU erfolgreich.<br />

Wahlregeln für Landratswahlen<br />

Das aktive Wahlrecht zu den Landratswahlen genießen analog<br />

zu den Kreistagswahlen alle Bürger <strong>und</strong> andere EU-Bürger mit<br />

m<strong>in</strong>destens dreimonatigem (Haupt)- Wohnsitz im Landkreis<br />

<strong>und</strong> e<strong>in</strong>em Alter von m<strong>in</strong>destens 18 Jahren. Landratswahlen<br />

s<strong>in</strong>d Personenwahlen. Sie werden nach den Pr<strong>in</strong>zipien der<br />

Mehrheitswahl durchgeführt: Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang<br />

mehr als 50% der abgegebenen Stimmen erhält. Err<strong>in</strong>gen<br />

alle Kandidaten im ersten Wahlgang weniger als 50% der Stimmen,<br />

so wird e<strong>in</strong> zweiter Wahlgang durchgeführt. Im zweiten<br />

Wahlgang genügt <strong>die</strong> e<strong>in</strong>fache Mehrheit der abgegebenen<br />

Stimmen, um Landrat zu werden. Ergibt sich e<strong>in</strong>e Stimmengleichheit<br />

im zweiten Wahlgang, dann entscheidet das Los.<br />

Gewählt werden kann jeder <strong>Deutsche</strong> (passives Wahlrecht),<br />

der m<strong>in</strong>destens 27 Jahre alt ist <strong>und</strong> höchstens 64 Jahre. Er muss<br />

<strong>die</strong> Voraussetzungen für e<strong>in</strong>e Beschäftigung im Beamtenverhältnis<br />

erfüllen. Nicht gewählt werden können <strong>Deutsche</strong>, denen das<br />

Wahlrecht entzogen worden ist. E<strong>in</strong> Landrat kann nicht gleichzeitig<br />

als Kreisrat fungieren.<br />

Plakatentwurf von Studenten der TU Dresden, Institut für Kommunikationswissenschaft:<br />

Robert Böhme, Pamela Streiter, Marcus Kle<strong>in</strong>, T<strong>in</strong>a Günther, Falk Hohnstädter,<br />

Christ<strong>in</strong>a Lehmkuhle, 2009<br />

<strong>Wahlen</strong> <strong>in</strong> Landkreisen<br />

55


Landkreis Wahltag<br />

Direktionsbezirk Chemnitz<br />

Erzgebirgskreis<br />

MittelsachsenVogtlandkreis<br />

CDU<br />

56 <strong>Wahlen</strong> <strong>in</strong> Landkreisen<br />

Landratswahlen 2008<br />

Ergebnisse im Freistaat <strong>Sachsen</strong> nach Landkreisen<br />

DIE<br />

LINKE<br />

Stimmenanteil <strong>in</strong> %<br />

SPD<br />

Wählervere<strong>in</strong>igungen<br />

NPD FDP sonstige<br />

08.06. 42,9 21,4 8,0 11,4 6,4 8,6 1,4<br />

22.06. 55,8 26,9 x 9,1 4,3 x 3,9<br />

08.06. 50,0 19,5 13,0 x 5,8 7,7 4,0<br />

08.06. 65,8 19,9 14,2 x x x x<br />

Zwickau 08.06. 52,7 22,1 x x 5,0 13,7 6,4<br />

Direktionsbezirk Dresden<br />

Bautzen 08.06. 51,6 17,0 9,2 13,2 5,5 x 3,4<br />

Görlitz<br />

08.06. 42,8 20,2 6,6 10,9 7,3 5,9 6,2<br />

22.06. 57,6 23,6 x 13,2 5,7 x x<br />

Meißen 08.06. 56,7 18,8 7,2 x 7,0 x 10,3<br />

Sächs. Schweiz<br />

Osterzgebirge<br />

08.06. 52,4 20,0 7,6 x 7,8 7,1 5,1<br />

Direktionsbezirk Leipzig<br />

Leipzig<br />

Nordsachsen<br />

08.06. 48,2 11,3 36,0 x x 4,6 x<br />

22.06. 57,0 x 43,0 x x x x<br />

08.06. 39,2 21,4 17,0 x x 6,6 15,7<br />

22.06. 45,7 34,5 19,8 x x x x<br />

Quelle: Statistisches Landesamt <strong>Sachsen</strong><br />

Am 8. Juni 2008 fanden <strong>die</strong> ersten Wählgänge statt. Wo e<strong>in</strong>e<br />

absolute Mehrheit im ersten Wahlgang nicht zustande kam,<br />

wurde am 22. Juni e<strong>in</strong> zweiter Wahlgang durchgeführt. Gewählt<br />

wurden: Frank Vogel (ERZ), Volker Uhlig (FG), Dr. Tassilo<br />

Lenk (V), Dr. Christoph Scheurer (Z), Michael Harig (BZ),<br />

Bernd Fritz Lange (GR), Arndt Ste<strong>in</strong>bach (MEI), Michael Geisler<br />

(PIR), Dr. Gerhard Gey (L) <strong>und</strong> Michael Czupalla (TDO);<br />

alle CDU.<br />

rechts: Sächsischer Landtag, Foto: Ö Grafik<br />

Landtagswahlen im Freistaat <strong>Sachsen</strong>


Landtagswahlen im Freistaat <strong>Sachsen</strong><br />

Zusammenfassung<br />

Sächsischer Landtag: Oberstes Gesetzgebungsorgan<br />

des Freistaates <strong>Sachsen</strong><br />

Sitz: Landeshauptstadt Dresden<br />

Legislaturperiode: höchstens 5 Jahre<br />

Sitzstärke: 120 Abgeordnete (im Normalfall)<br />

Wahlsystem: Verhältniswahl mit Elementen<br />

der Personenwahl<br />

Stimmenanzahl: 2 Stimmen (Erst- <strong>und</strong> Zweitstimme)<br />

Wahlkreise: 60 (= 60 Direktmandate)<br />

Aktives Wahlrecht: <strong>Deutsche</strong> mit Wohnsitz im Freistaat<br />

<strong>Sachsen</strong> seit m<strong>in</strong>destens drei Monaten<br />

<strong>und</strong> im Alter von m<strong>in</strong>destens 18 Jahren<br />

Passives Wahlrecht: <strong>Deutsche</strong> mit Wohnsitz im Freistaat<br />

<strong>Sachsen</strong> seit m<strong>in</strong>destens drei Monaten<br />

<strong>und</strong> im Alter von m<strong>in</strong>destens 18 Jahren<br />

Verfassungsgefüge des Freistaates <strong>Sachsen</strong><br />

58 Landtagswahlen im Freistaat <strong>Sachsen</strong><br />

Die politische Ordnung im Freistaat <strong>Sachsen</strong> basiert auf der<br />

Verfassung des Freistaates <strong>Sachsen</strong>. Die Verfassung wurde nach<br />

der Friedlichen Revolution formuliert <strong>und</strong> 1992 vom Sächsischen<br />

Landtag verabschiedet. Die politische Ordnung im Freistaat ist<br />

gleichzeitig an <strong>die</strong> b<strong>und</strong>esstaatlichen Vorgaben des Gr<strong>und</strong>gesetzes<br />

geb<strong>und</strong>en. Hierzu zählen unter anderem <strong>die</strong> Pr<strong>in</strong>zipien der<br />

Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Sozialstaatlichkeit <strong>und</strong><br />

der Subsidiarität im S<strong>in</strong>ne von kommunaler Selbstverwaltung.<br />

Falls sich e<strong>in</strong> Widerspruch zwischen Landesrecht <strong>und</strong> B<strong>und</strong>esrecht<br />

ergibt, ist das B<strong>und</strong>esrecht b<strong>in</strong>dend. In allen Bereichen,<br />

<strong>die</strong> im Gr<strong>und</strong>gesetz nicht ausdrücklich der B<strong>und</strong>espolitik zugewiesen<br />

werden, gilt <strong>die</strong> Zuständigkeit der Länder. Man spricht<br />

<strong>in</strong> <strong>die</strong>sem Zusammenhang von Gesetzgebungskompetenzen des<br />

B<strong>und</strong>es e<strong>in</strong>erseits <strong>und</strong> der Länder andererseits. Der B<strong>und</strong> hat<br />

Gesetzgebungskompetenz <strong>in</strong> den Bereichen, <strong>die</strong> im Gr<strong>und</strong>gesetz<br />

als solche benannt s<strong>in</strong>d, <strong>die</strong> Länder haben Gesetzgebungskompetenz<br />

<strong>in</strong> allen übrigen Politik-Bereichen.<br />

Die Gesetzgebungskompetenzen der Landesparlamente<br />

werden im Vergleich zur B<strong>und</strong>esgesetzgebung als ausschließliche<br />

Gesetzgebungskompetenzen der Länder bezeichnet. Gesetzesvorhaben<br />

unter anderem <strong>in</strong> folgenden Bereichen s<strong>in</strong>d Ländersache<br />

<strong>und</strong> werden <strong>in</strong> den Landtagen verabschiedet: Kultur, Religionsgeme<strong>in</strong>schaften,<br />

Hochschulen, Schulen, allgeme<strong>in</strong>es Polizeiwesen,<br />

Ges<strong>und</strong>heitswesen, Fernsehen, Radio, Kommunalrecht, Versammlungsrecht.<br />

Die politische Ordnung im Freistaat <strong>Sachsen</strong> kennt <strong>die</strong><br />

typischen drei staatlichen Gewalten: Die gesetzgebende Gewalt<br />

(Legislative) mit dem Sächsischen Landtag als Gesetzgebungsorgan;<br />

<strong>die</strong> vollziehende Gewalt (Exekutive) mit der Sächsischen<br />

Staatsregierung als oberstem Exekutivorgan <strong>und</strong> <strong>die</strong> rechtsprechende<br />

Gewalt (Judikative) mit dem Sächsischen Verfassungsgerichtshof<br />

als höchstem Organ der Rechtsprechung.<br />

Diese drei staatlichen Gewalten s<strong>in</strong>d durch <strong>die</strong> Bestimmungen<br />

der Verfassung eng mite<strong>in</strong>ander verschränkt, was<br />

bedeutet, dass sie zum Funktionieren des politischen Systems<br />

vone<strong>in</strong>ander abhängig <strong>und</strong> mite<strong>in</strong>ander verb<strong>und</strong>en s<strong>in</strong>d. So<br />

wählt der Sächsische Landtag den M<strong>in</strong>isterpräsidenten, also<br />

den Chef der Staatsregierung, <strong>und</strong> auch <strong>die</strong> Mitglieder des<br />

Verfassungsgerichtshofes. Die Staatsregierung kann Gesetzesanträge<br />

im Sächsischen Landtag e<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gen <strong>und</strong> <strong>die</strong> Mitglieder<br />

der Staatsregierung können gleichzeitig Mitglieder des Landtages<br />

se<strong>in</strong>. Urteile des Verfassungsgerichtshofes s<strong>in</strong>d auch für den<br />

Sächsischen Landtag b<strong>in</strong>dend.<br />

Seit 1990 führt das Land <strong>Sachsen</strong> den Traditionstitel Freistaat.<br />

Er bedeutet staatsrechtlich soviel wie Republik, also<br />

Nicht-Monarchie <strong>und</strong> er<strong>in</strong>nert an <strong>die</strong> E<strong>in</strong>führung der parlamentarischen<br />

Demokratie <strong>in</strong> <strong>Sachsen</strong> nach dem Ersten Weltkrieg.<br />

Der Begriff Freistaat soll aber auch das Selbstbewusstse<strong>in</strong> des<br />

teilsouveränen Staates <strong>Sachsen</strong> im föderalen Gefüge der B<strong>und</strong>esrepublik<br />

Deutschland betonen. In Anlehnung hieran <strong>und</strong> an <strong>die</strong><br />

Geschichte lauten politische <strong>und</strong> Verwaltungsbezeichnungen<br />

oftmals anders als <strong>in</strong> den übrigen deutschen Ländern. So zum<br />

Beispiel Staatsregierung, Staatsm<strong>in</strong>isterium, Staatsverwaltung<br />

<strong>und</strong> Staatshaushalt oder Staatsbetrieb <strong>und</strong> Staatsstraße.<br />

Landtagswahlen im Freistaat <strong>Sachsen</strong><br />

Verfassung des Freistaates <strong>Sachsen</strong>,<br />

Art. 3,2:<br />

»Die Gesetzgebung steht dem<br />

Landtag oder unmittelbar dem<br />

Volk zu. Die vollziehende Gewalt<br />

liegt <strong>in</strong> der Hand von Staatsregierung<br />

<strong>und</strong> Verwaltung. Die Rechtsprechung<br />

wird durch unabhängige<br />

Richter ausgeübt.«<br />

59


Gesetzesvorlagen<br />

der Staatsregierung<br />

Volksantrag/Volksbegehren<br />

(»Volksgesetzgebung«)<br />

Gesetzesvorlagen aus der<br />

Mitte des Landtages<br />

VolksVolksantragbegehren Gesetzgebung im Freistaat <strong>Sachsen</strong><br />

Rechtsgr<strong>und</strong>lage ist <strong>die</strong> Verfassung des Freistaates <strong>Sachsen</strong> vom 27. Mai 1992<br />

Staatsm<strong>in</strong>ister<br />

Staatsregierung<br />

M<strong>in</strong>isterpräsident<br />

Gegenzeichnung<br />

Landtagspräsident<br />

Ausfertigung<br />

Landtag<br />

Gesetzesbeschluss<br />

Beratungen<br />

Plenum / Ausschüsse<br />

Gesetzesvorlagen<br />

Wahlberechtigte<br />

Volksentscheid<br />

60 Landtagswahlen im Freistaat <strong>Sachsen</strong><br />

Staatsm<strong>in</strong>ister<br />

In <strong>Sachsen</strong> wird der Begriff Freistaat oder Staatsverwaltung ausschließlich<br />

für <strong>die</strong> staatliche Ebene vom Sächsischen Landtag<br />

bis zu den Landesdirektionen verwendet. Die kommunale<br />

Selbstverwaltung von Geme<strong>in</strong>den <strong>und</strong> Landkreisen zählt also<br />

nicht hierzu.<br />

Wahlrecht, Wahlgebiet <strong>und</strong> Wahlkreise<br />

Gesetzesbeschluss<br />

Verkündung<br />

Die Regeln für <strong>die</strong> Landtagswahlen im Freistaat <strong>Sachsen</strong> unterscheiden<br />

sich stark von denen der Geme<strong>in</strong>derats- <strong>und</strong> Kreistagswahlen.<br />

Landtagswahlen ähneln den B<strong>und</strong>estagswahlen. Es<br />

wurden hierbei zwei gr<strong>und</strong>legende Modelle komb<strong>in</strong>iert: Die<br />

Verfassungsgerichtshof<br />

Sächischer<br />

Ausländerbeauftragter<br />

Sächischer<br />

Landesbeauftragter<br />

für<br />

Stasi-Unterlagen<br />

Wahl<br />

Staatsaufbau im Freistaat <strong>Sachsen</strong><br />

Rechtsgr<strong>und</strong>lage ist <strong>die</strong> Verfassung des Freistaates <strong>Sachsen</strong> vom 27. Mai 1992<br />

Staatsm<strong>in</strong>ister<br />

Staatsregierung<br />

M<strong>in</strong>isterpräsident<br />

Landtag<br />

120 Abgeordnete<br />

5 Jahre<br />

Wahlberechtigte<br />

Berufung / Ernennung /<br />

Entlassungf<br />

Wahl von Personen, also e<strong>in</strong>zelnen Politikern, <strong>und</strong> <strong>die</strong> Wahl<br />

von Parteien oder sogenannten Parteilisten, also Kandidatenlisten<br />

der e<strong>in</strong>zelnen Parteien. Die gesetzlichen Rahmenbed<strong>in</strong>gungen<br />

s<strong>in</strong>d im Sächsischen Wahlgesetz (SächsWahlG) <strong>und</strong><br />

<strong>die</strong> organisatorischen Regeln <strong>in</strong> der Landeswahlordnung<br />

(LWO) festgelegt.<br />

Die Abgeordneten des Sächsischen Landtags werden durch<br />

e<strong>in</strong>e »mit der Personenwahl verb<strong>und</strong>ene Verhältniswahl« gewählt.<br />

Dies bedeutet, dass <strong>die</strong> Landtagswahlen gleichzeitig Personenwahlen<br />

<strong>und</strong> Parteienwahlen s<strong>in</strong>d. Und das zeigt sich konkret<br />

dar<strong>in</strong>, dass jeder Wähler zwei Stimmen zu vergeben hat. Mit der<br />

Erststimme wird e<strong>in</strong>e Person gewählt, mit der Zweitstimme e<strong>in</strong>e<br />

Partei. Die Hälfte der Abgeordneten des Sächsischen Landtages<br />

wird über <strong>die</strong> Erststimme (60 Sitze), <strong>die</strong> andere Hälfte über <strong>die</strong><br />

Zweitstimme gewählt (weitere 60 Sitze).<br />

Landtagswahlen im Freistaat <strong>Sachsen</strong><br />

Staatsm<strong>in</strong>ister<br />

Zustimmung<br />

Landesrechnungshof<br />

Sächischer<br />

Datenschutz-beauftragter<br />

61


Gesetz über <strong>die</strong> <strong>Wahlen</strong> zum<br />

Sächsischen Landtag, §20:<br />

»(2) Kreiswahlvorschläge von<br />

Parteien müssen von dem Vorstand<br />

des Landesverbandes … eigenhändig<br />

unterzeichnet se<strong>in</strong>. … (3) Andere<br />

Kreiswahlvorschläge müssen von<br />

m<strong>in</strong>destens 100 Wahlberechtigten<br />

des Wahlkreises eigenhändig unterzeichnet<br />

se<strong>in</strong>. ...«<br />

(Kreiswahlvorschlag = Bewerbervorschlag<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Wahlkreis)<br />

Gesetz über <strong>die</strong> <strong>Wahlen</strong> zum<br />

Sächsischen Landtag, §27,1:<br />

»E<strong>in</strong>e Landesliste kann nur von<br />

e<strong>in</strong>er Partei e<strong>in</strong>gereicht werden.<br />

Die Verb<strong>in</strong>dung von Wahlvorschlägen<br />

mehrerer Parteien <strong>und</strong><br />

<strong>die</strong> Aufstellung geme<strong>in</strong>samer<br />

Wahlvorschläge ist nicht zulässig.«<br />

62 Landtagswahlen im Freistaat <strong>Sachsen</strong><br />

Erststimme<br />

Die Erststimme entscheidet über <strong>die</strong> Wahl e<strong>in</strong>es Wahlkreiskandidaten,<br />

der mit e<strong>in</strong>facher Mehrheit gewählt ist. Dies entspricht<br />

dem Modell der Mehrheitswahl. Bei Landtagswahlen ist <strong>Sachsen</strong><br />

<strong>in</strong> 60 Wahlkreise e<strong>in</strong>geteilt. In jedem Wahlkreis können sich<br />

Kandidaten unterschiedlicher Parteien oder Wählervere<strong>in</strong>igungen<br />

als Wahlkreiskandidaten aufstellen lassen. Jeder Wähler vergibt<br />

se<strong>in</strong>e Erststimme an e<strong>in</strong>en Kandidaten se<strong>in</strong>es Wahlkreises. Derjenige<br />

Kandidat, der <strong>die</strong> meisten Stimmen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Wahlkreis<br />

erhält, gew<strong>in</strong>nt se<strong>in</strong>en Wahlkreis <strong>und</strong> damit e<strong>in</strong> Direktmandat<br />

als Abgeordneter des Sächsischen Landtages.<br />

Weil sich <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Wahlkreis praktisch immer mehr als<br />

zwei Kandidaten zur Wahl stellen, genügt <strong>in</strong> der Regel e<strong>in</strong> Stimmenanteil<br />

von 35 bis 40%, um <strong>die</strong> Wahl zu gew<strong>in</strong>nen. Aus den<br />

60 sächsischen Landtagswahlkreisen werden dann nach Auszählung<br />

der Stimmen 60 Abgeordnete <strong>in</strong>s Landesparlament entsandt.<br />

Dies entspricht der Hälfte der vorgesehenen Abgeordnetenzahl<br />

des Sächsischen Landtages.<br />

Zweitstimme<br />

Bei der Abgabe se<strong>in</strong>er Zweitstimme hat der Wähler zwischen<br />

verschiedenen Parteien zu wählen, nicht zwischen e<strong>in</strong>zelnen<br />

Personen. Allerd<strong>in</strong>gs s<strong>in</strong>d h<strong>in</strong>ter der Parteibezeichnung auf dem<br />

Stimmzettel jeweils <strong>die</strong> Spitzenkandidaten der Parteien aufgelistet.<br />

Die Zweitstimme wird deshalb auch Listenstimme genannt.<br />

Diese Regelungen entsprechen dem Modell der Verhältniswahl.<br />

Die Zweitstimme entscheidet über <strong>die</strong> partiepolitische<br />

Zuteilung aller 120 Sitze im Landtag. Hier stehen <strong>die</strong> Mandatsanteile<br />

im Landtag im direkten Verhältnis zu den Stimmenanteilen<br />

der e<strong>in</strong>zelnen Parteien bei der Wahl. Erhält e<strong>in</strong>e Partei<br />

also 40 % der Zweitstimmen, so stehen ihr auch 40% aller<br />

Abgeordnetensitze im Parlament zu.<br />

Mitglieder des Landtages <strong>und</strong> vorzeitige Auflösung<br />

Der Sächsische Landtag umfasst im Normalfall 120 Sitze, <strong>die</strong><br />

Inhaber e<strong>in</strong>es Landtagssitzes nennt man Abgeordnete, Landtagsabgeordnete<br />

oder Mitglieder des Sächsischen Landtages<br />

(MdL). Weil e<strong>in</strong> Landtagsabgeordneter im Auftrag <strong>und</strong> stellvertretend<br />

für <strong>die</strong> Bürger<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Bürger handelt, spricht<br />

man auch von Mandat (= Auftrag; aus dem late<strong>in</strong>ischen »man-<br />

dare« = beauftragen) oder Mandatsträger (Beauftragter). Weitere<br />

Bezeichnungen für Abgeordnete s<strong>in</strong>d Volksvertreter oder Parlamentarier.<br />

Aufgr<strong>und</strong> ihrer verfassungsmäßig hochrangigen<br />

Stellung genießen Landtagsabgeordnete außergewöhnliche<br />

Schutzrechte. So können Mitglieder des Landtages zum Beispiel<br />

nur mit E<strong>in</strong>willigung des Landtages während e<strong>in</strong>er Legislaturperiode<br />

gerichtlich verfolgt oder strafrechtlich belangt werden.<br />

Dies <strong>die</strong>nt unter anderem dem Zweck, dass ihre Arbeit nicht<br />

durch politisch motivierte außerparlamentarische Aktionen <strong>und</strong><br />

Intrigen beh<strong>in</strong>dert wird. Die Legislaturperiode des Sächsischen<br />

Landtages dauert <strong>in</strong> der Regel fünf Jahre. Ganz im Unterschied<br />

zum <strong>Deutsche</strong>n B<strong>und</strong>estag kann sich der Sächsische Landtag<br />

mit e<strong>in</strong>er Mehrheit von zwei Dritteln se<strong>in</strong>er Mitglieder selbst<br />

auflösen (SächsVerf, Art. 58) <strong>und</strong> dadurch vorzeitige Neuwahlen<br />

herbeiführen.<br />

Wahlgang <strong>und</strong> Ergebnisfeststellung<br />

Im Freistaat <strong>Sachsen</strong> f<strong>in</strong>den <strong>die</strong> Landtagswahlen an e<strong>in</strong>em<br />

Sonntag statt, <strong>die</strong> Wahllokale s<strong>in</strong>d an <strong>die</strong>sem Tag von 8:00 Uhr<br />

bis 18:00 Uhr geöffnet. Es wird <strong>in</strong> 60 Wahlkreisen gewählt; für<br />

jeden Wahlkreis gibt es e<strong>in</strong>en eigenen Stimmzettel. Die Wahl<br />

erfolgt <strong>in</strong> sogenannten Wahllokalen, <strong>die</strong> <strong>in</strong> der Regel <strong>in</strong> Schulgebäuden,<br />

Rathäusern oder anderen öffentlichen Gebäuden<br />

e<strong>in</strong>gerichtet werden.<br />

Zur Ermittlung des Wahlergebnisses werden alle Erststimmen<br />

<strong>und</strong> Zweitstimmen <strong>in</strong> den Wahllokalen ausgezählt <strong>und</strong><br />

dem Landeswahlleiter mitgeteilt. Anschließend werden <strong>die</strong><br />

Erststimmen je Wahlkreis nach Kandidaten zusammengezählt.<br />

Die 60 Kandidaten, <strong>die</strong> <strong>in</strong> den 60 Wahlkreisen jeweils <strong>die</strong> meisten<br />

Stimmen bekommen haben, s<strong>in</strong>d Wahlkreissieger <strong>und</strong> ziehen mit<br />

e<strong>in</strong>em Direktmandat <strong>in</strong> den Sächsischen Landtag e<strong>in</strong>.<br />

Die Ermittlung des Zweitstimmenergebnisses ist komplizierter.<br />

Zuerst werden alle Zweitstimmen für das gesamte Wahlgebiet,<br />

also den ganzen Freistaat <strong>Sachsen</strong> zusammengezählt.<br />

Anschließend wird <strong>die</strong> Fünf-Prozent-Klausel angewendet, <strong>die</strong><br />

besagt, dass Parteien, beziehungsweise Landeslisten von Parteien,<br />

Landtagswahlen im Freistaat <strong>Sachsen</strong><br />

63


64 Landtagswahlen im Freistaat <strong>Sachsen</strong><br />

<strong>die</strong> weniger als 5% der abgegebenen Zweitstimmen erhalten<br />

haben, bei der Sitzverteilung unberücksichtigt bleiben.<br />

Ausnahme: Wenn e<strong>in</strong>e Partei zwei Direktmandate errungen<br />

hat, aber mit ihrem Zweitstimmenanteil unter der Fünf-Prozent-<br />

Hürde liegt, so stehen ihr aufgr<strong>und</strong> e<strong>in</strong>er Sonderbestimmung<br />

trotzdem <strong>die</strong> anteiligen Listenplätze zu.<br />

Die Auszählverfahren <strong>in</strong>sbesondere bei Landtags- <strong>und</strong> B<strong>und</strong>estagswahlen<br />

erwecken bei vielen Bürgern den E<strong>in</strong>druck, unnötig<br />

kompliziert zu se<strong>in</strong>. Sie <strong>die</strong>nen jedoch dem Anspruch, e<strong>in</strong> rechnerisch<br />

e<strong>in</strong>deutiges Ergebnis herbeizuführen <strong>und</strong> möglichst selten<br />

auf das Mittel der Zuteilung durch Los zurückgreifen zu müssen.<br />

Praktisch ergeben sich am Ende jeder Wahl ke<strong>in</strong>e ganzen Zahlen<br />

im Verhältnis von Stimmen <strong>und</strong> Sitzen. Wären zum Beispiel<br />

10 Sitze auf zwei Parteien mit 60.000 <strong>und</strong> 40.000 Stimmen von<br />

<strong>in</strong>sgesamt 100.000 abgegebenen Stimmen zu verteilen, so wäre<br />

das Ergebnis (6 bzw. 4 Sitze) e<strong>in</strong>fach zu errechnen. Doch bereits<br />

bei e<strong>in</strong>er Verteilung von 55.000 zu 45.000 Stimmen bliebe <strong>die</strong><br />

Frage zu klären, wer den 6. bzw. 5. Sitz bekommt. Um <strong>die</strong>ses<br />

R<strong>und</strong>ungsproblem möglichst nicht durch Losglück sondern durch<br />

e<strong>in</strong> mathematisches Verfahren entscheiden zu müssen, wurden<br />

spezielle Zählverfahren entwickelt. Bei <strong>Wahlen</strong> zum Sächsischen<br />

Landtag kommt das Höchstzahlverfahren nach d’Hondt, e<strong>in</strong>em<br />

belgischen Mathematiker zur Anwendung. Dies ist im Sächsischen<br />

Wahlgesetz, § 6 festgeschrieben.<br />

rechts: Quelle: Landeswahlordnung <strong>Sachsen</strong> 2008, Anlage 17<br />

Landtagswahlen im Freistaat <strong>Sachsen</strong><br />

65


Gesetz über <strong>die</strong> <strong>Wahlen</strong> zum<br />

Sächsischen Landtag, §38,1:<br />

»Ungültig s<strong>in</strong>d Stimmen, wenn der<br />

Stimmzettel: 1. nicht amtlich hergestellt<br />

ist oder für e<strong>in</strong>e andere Wahl<br />

gültig ist, 2. ke<strong>in</strong>e Kennzeichnung<br />

enthält, 3. für e<strong>in</strong>en anderen Wahlkreis<br />

gültig ist, 4. den Willen des<br />

Wählers nicht zweifelsfrei erkennen<br />

lässt, 5. e<strong>in</strong>en Zusatz oder Vorbehalt<br />

enthält.«<br />

Ergebnisfeststellung am Beispiel der Auszählung<br />

bei Landtagswahlen im Freistaat <strong>Sachsen</strong> nach dem<br />

Höchstzahlenverfahren von d´Hondt:<br />

Wahlberechtigt: . . . . . . . . . . . . . . . 3.000.000 E<strong>in</strong>wohner<br />

Wahlbeteiligung: . . . . . . . . . . . . . . . . 60,1 %<br />

Zahl der Wähler: . . . . . . . . . . . . . . 1.803.000<br />

Ungültige Stimmzettel: . . . . . . . . . . . . . 3.000<br />

Zahl der abgegebenen Stimmen: . . 1.800.000<br />

Fünf-Prozent-Hürde: . . . . . . . . . . . . . . 90.000 Stimmen<br />

Ergebnis: Erststimmen<br />

12 Wahlkreissiege von Kandidaten der Partei A<br />

(= 12 Direktmandate im Landtage)<br />

42 Wahlkreissiege von Kandidaten der Partei B<br />

(= 42 Direktmandate im Landtag)<br />

6 Wahlkreisssiege von Kandidaten der Partei C<br />

(= 6 Direktmandate)<br />

Ergebnis: Zweitstimmen<br />

Partei A: . . . . . . . . . . . . 400.000 Stimmen<br />

Partei B: . . . . . . . . . . . . 830.000 Stimmen<br />

Partei C: . . . . . . . . . . . . 350.000 Stimmen<br />

Partei D: . . . . . . . . . . . . 120.000 Stimmen<br />

Partei E: . . . . . . . . . . . . . 50.000 Stimmen<br />

Übrige: . . . . . . . . . . . . . . 50.000 Stimmen<br />

1. Schritt: Ermittlung der gesamten Sitzanteile der Parteien<br />

nach Zweitstimmen/Listenstimmen im Sächsischen Landtag<br />

(Verfahren d’Hondt)<br />

2. Schritt: Zuordnung der Listensitze für <strong>die</strong> Parteien<br />

Partei A:<br />

Anspruch auf 28 Sitze gesamt<br />

12 Direktmandate über Erststimmen = 16 Listenmandate<br />

(angenommen, 4 der Direktkandidaten hatten e<strong>in</strong>e<br />

Listenplatzierung unter den ersten 16 Plätzen ihrer Parteiliste,<br />

so erhalten auch <strong>die</strong> Plätze 17 bis 20 e<strong>in</strong> Mandat)<br />

66 Landtagswahlen im Freistaat <strong>Sachsen</strong><br />

Divisor Partei A Partei B Partei C Partei D<br />

:1 400.000 (3) 830.000 (1) 350.000 (4) 120.000 (12)<br />

:2 200.000 (7) 415.000 (2) 175.000 (8) 60.000 (26)<br />

:3 133.333 (11) 276.667 (5) 116.667 (14) 40.000 (41)<br />

:4 100.000 (16) 207.500 (6) 87.500 (18) 30.000 (56)<br />

:5 80.000 (20) 166.000 (9) 70.000 (22) 24.000 (69)<br />

:6 66.667 (24) 138.333 (10) 58.333 (28) 20.000 (83)<br />

:7 57.143 (29) 118.571 (13) 50.000 (32) 17.143 (98)<br />

:8 50.000 (33) 103.750 (15) 43.750 (37) 15.000 (111)<br />

:9 44.444 (36) 92.222 (17) 38.889 (43) 13.333<br />

:10 40.000 (41) 83.000 (19) 35.000 (47)<br />

:11 36.364 (45) 75.455 (21) 31.818 (52)<br />

:12 33.333 (49) 69.167 (23) 29.167 (58)<br />

:13 30.769 (54) 63.846 (25) 26.923 (61)<br />

:14 28.571 (59) 59.286 (27) 25.000 (66)<br />

:15 26.667 (62) 55.333 (30) 23.333 (72)<br />

:16 25.000 (67) 51.875 (31) 21.875 (76)<br />

:17 23.529 (71) 48.824 (34) 20.588 (81)<br />

:18 22.222 (75) 46.111 (35) 19.444 (86)<br />

:19 21.053 (79) 43.684 (38) 18.421 (91)<br />

:20 20.000 (84) 41.500 (39) 17.500 (95)<br />

:21 19.048 (88) 39.524 (42) 16.667 (100)<br />

:22 18.182 (92) 37.727 (44) 15.909 (106)<br />

:23 17.391 (96) 36.087 (46) 15.217 (109)<br />

:24 16.667 (101) 34.583 (48) 14.583 (114)<br />

:25 16.000 (104) 33.200 (50) 14.000 (119)<br />

:26 15.385 (107) 31.923 (51) 13.461<br />

:27 14.815 (113) 30.740 (55)<br />

:28 14.286 (117) 29.643 (57)<br />

:29 13.793 28.621 (58)<br />

:30 27.667 (60)<br />

Sitze 28 60 25 8<br />

Weitere Sitze Partei B: 63, 64, 65, 68, 70, 73, 74, 77, 78, 80, 82, 85, 87, 89, 90, 93, 94,<br />

97, 99, 102, 103, 105, 107, 108, 110, 112, 115, 116, 118, 120.<br />

Landtagswahlen im Freistaat <strong>Sachsen</strong><br />

67


Partei B:<br />

Anspruch auf 60 Sitze gesamt<br />

42 Direktmandate über Erststimmen = 18 Listenplätze<br />

(angenommen, 12 der Direktkandidaten hatten e<strong>in</strong>e<br />

Listenplatzierung unter den ersten 18 Plätzen ihrer Parteiliste,<br />

so erhalten auch <strong>die</strong> Plätze 19 bis 30 e<strong>in</strong> Mandat)<br />

Partei C:<br />

Anspruch auf 25 Sitze gesamt<br />

6 Direktmandate über Erststimmen = 19 Listenplätze<br />

(angenommen, alle 6 der Direktkandidaten hatten e<strong>in</strong>e<br />

Listenplatzierung unter den ersten 25 Plätzen ihrer Parteiliste,<br />

so erhalten auch <strong>die</strong> Plätze 20 bis 25 e<strong>in</strong> Mandat)<br />

68 Landtagswahlen im Freistaat <strong>Sachsen</strong><br />

Partei D:<br />

Anspruch auf 8 Sitze gesamt<br />

Ke<strong>in</strong> Direktmandat über Erststimmen = 8 Listenplätze<br />

(Die Kandidaten auf den Plätzen 1 bis 8 der Parteiliste erhalten<br />

e<strong>in</strong> Mandat)<br />

Überhangmandate<br />

Sogenannte Überhangmandate s<strong>in</strong>d Parlamentssitze e<strong>in</strong>er<br />

Partei, <strong>die</strong> über <strong>die</strong> ermittelte Sitzanzahl nach Zweitstimmen<br />

h<strong>in</strong>ausgehen. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn e<strong>in</strong>e Partei<br />

nach Zweitstimmenauszählung e<strong>in</strong>en Anspruch auf 50 der<br />

120 Landtagssitze hätte, sich tatsächlich aber 52 Sitze ergäben.<br />

Dies kommt zustande, wenn <strong>die</strong> Anzahl der gewonnenen<br />

Direktmandate (zum Beispiel 52) e<strong>in</strong>er Partei <strong>die</strong> Anzahl der<br />

ihr <strong>in</strong>sgesamt zustehenden Sitze nach der Zweitstimmenauszählung<br />

übersteigt.<br />

So errang zum Beispiel <strong>die</strong> CDU bei den sächsischen<br />

Landtagswahlen im Jahre 2004 <strong>in</strong>sgesamt 41,1% der Zweitstimmen<br />

<strong>und</strong> 55 Direktmandate, sie war also <strong>in</strong> 55 Wahlkreisen<br />

mit ihren Kandidaten erfolgreich. Nach der Zweitstimmenauszählung<br />

hätten ihr lediglich 53 Sitze zugestanden. Weil<br />

Direktmandate nicht verfallen, verfügte <strong>die</strong> CDU somit über<br />

zwei Überhangmandate. Um das Sitzverhältnis wieder mit dem<br />

Zweitstimmenergebnis <strong>in</strong> E<strong>in</strong>klang zu br<strong>in</strong>gen, wurden zwei<br />

zusätzliche Listenplätze der anderen Parteien berücksichtigt.<br />

Hierdurch erhielten <strong>die</strong> PDS <strong>und</strong> <strong>die</strong> SPD jeweils e<strong>in</strong> Aus-<br />

gleichsmandat. Der Sächsische Landtag bestand anschließend<br />

aus 124 anstelle der regulären 120 Abgeordneten.<br />

Der entsprechende Passus im Sächsischen Landtagswahlgesetz<br />

(§6,6) lautet: »In den Wahlkreisen errungene Direktmandate<br />

verbleiben e<strong>in</strong>er Partei auch dann, wenn <strong>die</strong> Summe <strong>die</strong>ser<br />

Sitze <strong>die</strong> nach den Absätzen 3 <strong>und</strong> 4 [geme<strong>in</strong>t s<strong>in</strong>d <strong>die</strong> Listensitze<br />

nach d’Hondt, WR] ermittelte Zahl übersteigt (Überhangmandate).<br />

Die übrigen Landeslisten erhalten Augleichsmandate, wenn<br />

auf sie höhere Höchstzahlen entfallen als auf das letzte Überhangmandat.<br />

Die Zahl der Ausgleichsmandate darf <strong>die</strong> der Überhangmandate<br />

nicht übersteigen. Die Gesamtzahl der Abgeordneten<br />

… erhöht sich um <strong>die</strong> Zahl der Überhang- <strong>und</strong> Ausgleichsmandate.«<br />

Trotz des ähnlichen Wahlverfahrens f<strong>in</strong>det e<strong>in</strong>e Zuteilung<br />

von Ausgleichsmandaten bei B<strong>und</strong>estagswahlen nicht statt.<br />

Wahlergebnisse zum Sächsischen Landtag<br />

Sächsischer Landtag 1990–2009 (Zweitstimmenanteile <strong>und</strong> Sitze)<br />

CDU<br />

PDS<br />

SPD<br />

B. 90/ Grüne<br />

FDP<br />

1990 1994 1999 2004 2009<br />

53,8 %<br />

92 Sitze<br />

10,2 %<br />

17 Sitze<br />

19,1 %<br />

32 Sitze<br />

5,6 %<br />

9 Sitze<br />

5,3 %<br />

10 Sitze<br />

58,1 %<br />

77 Sitze<br />

16,5 %<br />

21 Sitze<br />

16,6 %<br />

22 Sitze<br />

56,9 %<br />

76 Sitze<br />

22,2 %<br />

30 Sitze<br />

10,7 %<br />

14 Sitze<br />

4,1 % 2,6 %<br />

1,7 % 1,1 %<br />

NPD 1,4 %<br />

Landtagswahlen im Freistaat <strong>Sachsen</strong><br />

41,1 %<br />

55 Sitze<br />

23,6 %<br />

31 Sitze<br />

9,8 %<br />

13 Sitze<br />

5,1 %<br />

6 Sitze<br />

5,9 %<br />

7 Sitze<br />

9,2 %<br />

12 Sitze<br />

Sonstige 6,0 % 3,0 % 5,1 % 5,3 %<br />

Wahlbet. 72,8 % 58,4 % 61,1 % 59,6 %<br />

Sitze 160 120 120 124<br />

Quelle: Statistisches Landesamt <strong>Sachsen</strong><br />

69


E<strong>in</strong>teilung des Wahlgebietes für <strong>die</strong> Wahl zum 5. Sächsischen Landtag am 30. August 2009<br />

Gebietsstand: 1. März 2009<br />

1<br />

Vogtlandkreis<br />

Nordsachsen<br />

32<br />

Leipzig<br />

Stadt<br />

38<br />

54 Bautzen<br />

53<br />

Leipzig<br />

Meißen<br />

39 40<br />

51<br />

Mittelsachsen<br />

47<br />

Dresden, Stadt<br />

46<br />

43<br />

50<br />

Sächsische Schweiz-Osterzgebirge<br />

Chemnitz, Stadt<br />

Zwickau<br />

Erzgebirgkreis<br />

44<br />

31<br />

34 33<br />

30<br />

29<br />

27 28<br />

25<br />

26<br />

24<br />

35<br />

36<br />

23<br />

45 48<br />

41<br />

22<br />

21<br />

20<br />

13<br />

49<br />

42<br />

10 11 12<br />

19<br />

14<br />

15<br />

8<br />

9<br />

16<br />

7<br />

18<br />

4<br />

3<br />

5<br />

6<br />

17<br />

© Statistisches Landesamt des Freistaates <strong>Sachsen</strong><br />

Kartengr<strong>und</strong>lage: Verwaltungsgrenzen, © GeoSN 2009<br />

Merkmal Grenze Beispiel<br />

Geme<strong>in</strong>den<br />

Kreisangehörige Städte<br />

Verwaltungsgeme<strong>in</strong>schaft /<br />

Verwaltungsverband<br />

Landkreis / Kreisfreie Stadt<br />

Landtagswahlkreis<br />

70 Landtagswahlen im Freistaat <strong>Sachsen</strong><br />

Nebelschütz<br />

Kamenz<br />

VG Kamenz-Schönteichen<br />

Bautzen<br />

53<br />

Geme<strong>in</strong>den <strong>und</strong> Städte nach Zugehörigkeit zu Verwaltungsgeme<strong>in</strong>schaften / -verbänden<br />

Verwaltungsgeme<strong>in</strong>schaft<br />

erfüllend beauftragend<br />

Verwaltungsverband Verwaltungsgeme<strong>in</strong>schafts- bzw.<br />

Verwaltungsverbandsfrei<br />

55<br />

52<br />

Landtagswahlkreise<br />

1 Plauen<br />

2 Vogtland 1<br />

3 Vogtland 2<br />

4 Vogtland 3<br />

5 Aue-Schwarzenberg 1<br />

6 Aue-Schwarzenberg 2<br />

7 Zwickauer Land 1<br />

8 Zwickauer Land 2<br />

9 Zwickau<br />

10 Chemnitzer Land 1<br />

11 Chemnitzer Land 2<br />

12 Chemnitz 1<br />

13 Chemnitz 2<br />

14 Chemnitz 3<br />

15 Chemnitz 4<br />

16 Stollberg<br />

17 Annaberg<br />

18 Mittleres Erzgebirge<br />

19 Freiberg 1<br />

20 Freiberg 2<br />

59<br />

56<br />

60<br />

Görlitz<br />

57<br />

58<br />

21 Mittweida 1<br />

22 Mittweida 2<br />

23 Leipziger Land 1<br />

24 Leipziger Land 2<br />

25 Leipzig 1<br />

26 Leipzig 2<br />

27 Leipzig 3<br />

28 Leipzig 4<br />

29 Leipzig 5<br />

30 Leipzig 6<br />

31 Leipzig 7<br />

32 Delitzsch<br />

33 Torgau-Oschatz<br />

34 Muldental 1<br />

35 Muldental 2<br />

36 Döbeln<br />

37 Riesa-Großenha<strong>in</strong> 1<br />

38 Riesa-Großenha<strong>in</strong> 2<br />

39 Meißen 1<br />

40 Meißen 2<br />

41 Weißeritzkreis 1<br />

42 Weißeritzkreis 2<br />

43 Dresden 1<br />

44 Dresden 2<br />

45 Dresden 3<br />

46 Dresden 4<br />

47 Dresden 5<br />

48 Dresden 6<br />

49 Sächsische Schweiz 1<br />

50 Sächsische Schweiz 2<br />

51 Bautzen 1<br />

52 Bautzen 2<br />

53 Kamenz 1<br />

54 Kamenz 2<br />

55 Hoyerswerda<br />

56 Niederschlesische Oberlausitz 1<br />

57 Niederschlesische Oberlausitz 2<br />

58 Görlitz<br />

59 Löbau-Zittau 1<br />

60 Löbau-Zittau 2<br />

Foto rechts: © Nikolai Zauber, istockphoto.com<br />

B<strong>und</strong>estagswahlen im Freistaat <strong>Sachsen</strong>


B<strong>und</strong>estagswahlen im Freistaat <strong>Sachsen</strong><br />

Zusammenfassung<br />

<strong>Deutsche</strong>r B<strong>und</strong>estag: Oberstes Gesetzgebungsorgan<br />

der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland<br />

Sitz: B<strong>und</strong>eshauptstadt Berl<strong>in</strong><br />

Wahl-/Legislaturperiode: höchstens 4 Jahre<br />

Sitzstärke: 598 Abgeordnete (im Normalfall)<br />

Wahlsystem: Verhältniswahl mit<br />

Elementen der Personenwahl<br />

Stimmenanzahl: Erst- <strong>und</strong> Zweitstimme<br />

Wahlkreise: 299 (= 299 Direktmandate)<br />

Aktives Wahlrecht: <strong>Deutsche</strong>, m<strong>in</strong>destens 18 Jahre alt<br />

Passives Wahlrecht: <strong>Deutsche</strong>, m<strong>in</strong>destens 18 Jahre alt<br />

Foto: <strong>Deutsche</strong>r B<strong>und</strong>estag/Meldepress<br />

Politisches System der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland<br />

Das politische System der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland orientiert<br />

sich am Pr<strong>in</strong>zip der Teilung staatlicher Macht. Diese Gewaltenteilung<br />

bezieht sich zum e<strong>in</strong>en auf <strong>die</strong> Kompetenzverteilung<br />

zwischen den Ländern <strong>und</strong> dem B<strong>und</strong> (vertikale Gewaltenteilung).<br />

Zum anderen ist <strong>die</strong> Staatsgewalt jeweils auf der Länderebene<br />

<strong>und</strong> der B<strong>und</strong>esebene dreigeteilt (horizontale Gewaltenteilung).<br />

horizontale<br />

Gewaltenteilung<br />

Der Artikel 20 des Gr<strong>und</strong>gesetzes ist neben den Gr<strong>und</strong>rechtsartikeln<br />

der wichtigste <strong>und</strong> beschreibt <strong>die</strong> Gr<strong>und</strong>lagen der<br />

Staatsorganisation: »(1) Die B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland ist<br />

e<strong>in</strong> demokratischer <strong>und</strong> sozialer B<strong>und</strong>esstaat. (2) Alle Staatsgewalt<br />

geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke <strong>in</strong> <strong>Wahlen</strong> <strong>und</strong><br />

Abstimmungen <strong>und</strong> durch besondere Organe der Gesetzgebung,<br />

der vollziehenden Gewalt <strong>und</strong> der Rechtsprechung ausgeübt.<br />

(3) Die Gesetzgebung ist an <strong>die</strong> verfassungsmäßige<br />

Ordnung, <strong>die</strong> vollziehende Gewalt <strong>und</strong> <strong>die</strong> Rechtsprechung<br />

s<strong>in</strong>d an Gesetz <strong>und</strong> Recht geb<strong>und</strong>en. ... «<br />

Hier werden <strong>die</strong> vier Gr<strong>und</strong>pr<strong>in</strong>zipien des deutschen<br />

Staatswesens benannt: Demokratie, Sozialstaatlichkeit,<br />

B<strong>und</strong>esstaatlichkeit <strong>und</strong> Rechtsstaatlichkeit. Die vertikale<br />

Gewaltenteilung laut Gr<strong>und</strong>gesetz besagt, dass <strong>die</strong> Länder das<br />

Recht zur Gesetzgebung haben, soweit das Gr<strong>und</strong>gesetz <strong>die</strong>s<br />

nicht dem B<strong>und</strong> zuschreibt.<br />

72 B<strong>und</strong>estagswahlen im Freistaat <strong>Sachsen</strong> B<strong>und</strong>estagswahlen im Freistaat <strong>Sachsen</strong><br />

73<br />

vertikale<br />

B<strong>und</strong>esebene<br />

B<strong>und</strong>esrepublik<br />

Deutschland<br />

Landesebene<br />

Freistaat <strong>Sachsen</strong><br />

Gesetzgebende<br />

Gewalt<br />

(Legislative)<br />

B<strong>und</strong>esgesetze<br />

B<strong>und</strong>estag <strong>und</strong><br />

B<strong>und</strong>esrat<br />

Landesgesetze<br />

Sächsischer Landtag<br />

Vollziehende Gewalt<br />

(Exekutive)<br />

B<strong>und</strong>esverwaltung<br />

B<strong>und</strong>esregierung, B<strong>und</strong>esm<strong>in</strong>isterien<br />

usw.<br />

Landesverwaltung<br />

Sächsische Staatsregierung,Staatsm<strong>in</strong>isterien<br />

usw.<br />

Richterliche Gewalt<br />

(Judikative)<br />

B<strong>und</strong>esgerichte<br />

B<strong>und</strong>esverfassungsgericht<br />

u.a.<br />

Landesgerichte<br />

Verfassungsgericht<br />

des Freistaates <strong>Sachsen</strong><br />

u.a.


Die Festlegung der B<strong>und</strong>eszuständigkeiten erfolgt unter<br />

anderem durch <strong>die</strong> Artikel 73 <strong>und</strong> 74 des Gr<strong>und</strong>gesetzes.<br />

Hierzu gehören zum Beispiel <strong>die</strong> auswärtigen Angelegenheiten<br />

beziehungsweise <strong>die</strong> Außenpolitik (vgl. B<strong>und</strong>esm<strong>in</strong>ister des<br />

Auswärtigen) <strong>und</strong> <strong>die</strong> Verteidigungspolitik (vgl. B<strong>und</strong>eswehr).<br />

Die Länder s<strong>in</strong>d zum Beispiel zuständig für <strong>die</strong> Schulpolitik<br />

(vgl. Kultusm<strong>in</strong>isterien) <strong>und</strong> <strong>die</strong> Kommunalaufsicht.<br />

Die horizontale Gewaltenteilung ist erkennbar <strong>in</strong> den<br />

Zuständigkeiten der Verfassungsorgane. Diese s<strong>in</strong>d getrennt<br />

nach: Gesetzgebung oder Legislative (Landtag bzw. B<strong>und</strong>estag<br />

<strong>und</strong> B<strong>und</strong>esrat), Vollziehender Gewalt oder Exekutive (Staatsregierung<br />

bzw. B<strong>und</strong>esregierung), Rechtsprechung oder<br />

Judikative (Landesgerichte <strong>und</strong> B<strong>und</strong>esgerichte).<br />

Auch auf der B<strong>und</strong>esebene s<strong>in</strong>d <strong>die</strong> staatlichen Gewalten<br />

mite<strong>in</strong>ander verschränkt <strong>und</strong> damit auf Zusammenarbeit angewiesen.<br />

So wird der B<strong>und</strong>eskanzler als Chef der Exekutive<br />

vom <strong>Deutsche</strong>n B<strong>und</strong>estag, also dem Zentrum der Legislative,<br />

gewählt. Die B<strong>und</strong>esregierung kann neben B<strong>und</strong>estag <strong>und</strong><br />

B<strong>und</strong>esrat auch Gesetzesvorhaben <strong>in</strong> den B<strong>und</strong>estag e<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gen.<br />

Des Weiteren werden <strong>die</strong> Richter des B<strong>und</strong>esverfassungsgerichtes<br />

über den B<strong>und</strong>estag gewählt.<br />

Aufgaben des <strong>Deutsche</strong>n B<strong>und</strong>estages<br />

Mit der B<strong>und</strong>estagswahl übertragen <strong>die</strong> Wähler den Abgeordneten<br />

für e<strong>in</strong>e Wahlperiode von vier Jahren den Auftrag oder<br />

das Mandat, B<strong>und</strong>espolitik zu gestalten <strong>und</strong> ihre Interessen zu<br />

vertreten. Das Gr<strong>und</strong>gesetz schreibt hierbei vor, dass <strong>die</strong> Abgeordneten<br />

alle<strong>in</strong> ihrem Gewissen verantwortlich s<strong>in</strong>d <strong>und</strong> nicht<br />

ihren Parteien oder e<strong>in</strong>em bestimmten Wählerauftrag. Insbesondere<br />

<strong>die</strong> direkt gewählten Wahlkreisabgeordneten haben zu<br />

berücksichtigen, dass sie alle Wähler ihres Wahlkreises repräsentieren,<br />

nicht nur <strong>die</strong>jenigen, denen sie ihre Wahl verdanken.<br />

Die wichtigste Aufgabe des B<strong>und</strong>estages ist <strong>die</strong> Gesetzgebung.<br />

Es gibt zwei wichtige Gruppen von B<strong>und</strong>esgesetzen:<br />

Gesetze, <strong>die</strong> ausschließliche Angelegenheiten des B<strong>und</strong>es betreffen,<br />

<strong>und</strong> Gesetze, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Interessen der Länder berühren.<br />

74 B<strong>und</strong>estagswahlen im Freistaat <strong>Sachsen</strong><br />

Ausschließliche Gesetzgebungskompetenzen des B<strong>und</strong>es<br />

Diese Gesetzesvorhaben benötigen e<strong>in</strong>e Mehrheit im B<strong>und</strong>estag<br />

<strong>und</strong> beziehen sich unter anderem auf <strong>die</strong> Bereiche Außenpolitik,<br />

Verteidigungspolitik, Staatsangehörigkeit, Pass- <strong>und</strong> Meldewesen,<br />

Außenhandel, Zoll, Luftverkehr, Post, Telekommunikation,<br />

Terrorismusbekämpfung, Kernenergie. Der B<strong>und</strong>esrat ist <strong>in</strong><br />

<strong>die</strong>sen Gesetzgebungsprozess eng mit e<strong>in</strong>geb<strong>und</strong>en. Er kann<br />

aber bei mehrheitlicher Ablehnung durch se<strong>in</strong>e Mitglieder e<strong>in</strong><br />

Gesetzesvorhaben nicht verh<strong>in</strong>dern, wenn es im B<strong>und</strong>estag e<strong>in</strong>e<br />

mehrheitliche Zustimmung erfährt.<br />

Konkurrierende Gesetzgebung des B<strong>und</strong>es<br />

Diese Gesetzesvorhaben benötigen e<strong>in</strong>e Mehrheit sowohl im<br />

B<strong>und</strong>estag als auch im B<strong>und</strong>esrat <strong>und</strong> beziehen sich unter anderem<br />

auf <strong>die</strong> Bereiche Bürgerliches Recht, Strafrecht, Vere<strong>in</strong>srecht,<br />

Ausländerrecht (Aufenthalt, Niederlassung), Arbeitsrecht, Wirtschaftsrecht,<br />

Straßenwesen.<br />

Gegenzeichnung<br />

durch <strong>die</strong><br />

B<strong>und</strong>esregierung<br />

Vermittlungsausschuss<br />

Anrufung des<br />

Vermittlungsausschusses<br />

Ausfertigung durch<br />

den B<strong>und</strong>espräsidenten<br />

B<strong>und</strong>esregierung<br />

B<strong>und</strong>esrat<br />

Die Entstehung e<strong>in</strong>es B<strong>und</strong>esgesetzes<br />

B<strong>und</strong>espräsident Gesetz<br />

Gesetz wird »verkündet«<br />

Gesetzes<strong>in</strong>itiative<br />

nach Stellungnahme des B<strong>und</strong>esrates<br />

Gesetzes<strong>in</strong>itiative<br />

B<strong>und</strong>esregierung nimmt<br />

Stellung <strong>und</strong> leitet weiter<br />

Gesetzes<strong>in</strong>itiative<br />

aus der Mitte<br />

des B<strong>und</strong>estages<br />

Beratung im B<strong>und</strong>esrat<br />

B<strong>und</strong>estag<br />

1. Lesung<br />

2. Lesung<br />

3. Lesung<br />

B<strong>und</strong>estagswahlen im Freistaat <strong>Sachsen</strong><br />

Beschluss des B<strong>und</strong>estages<br />

wird an den B<strong>und</strong>esrat weitergeleitet<br />

Ausschüsse<br />

Beratung <strong>und</strong><br />

Beschlussempfehlung<br />

75


Bonn<br />

Wiesbaden<br />

Ma<strong>in</strong>z<br />

Saarbrücken<br />

Drei Stimmen hat jedes<br />

Land m<strong>in</strong>destens<br />

Vier Stimmen bei mehr<br />

als 2 Mio. E<strong>in</strong>wohner<br />

Stuttgart<br />

Baden-Württemberg<br />

10,7Mio.<br />

Über jeden Gesetzentwurf des B<strong>und</strong>es wird also im B<strong>und</strong>estag<br />

<strong>und</strong> im B<strong>und</strong>esrat verhandelt <strong>und</strong> abgestimmt. Es gibt ke<strong>in</strong><br />

Gesetzesverfahren, das der B<strong>und</strong>esrat gegen <strong>die</strong> Mehrheit des<br />

B<strong>und</strong>estages verabschieden kann.<br />

Schleswig-Holste<strong>in</strong><br />

2,8 Mio.<br />

Wahlrecht zum <strong>Deutsche</strong>n B<strong>und</strong>estag<br />

B<strong>und</strong>estagswahlen f<strong>in</strong>den <strong>in</strong> der Regel alle vier Jahre statt, der<br />

Wahltag wird vom B<strong>und</strong>espräsidenten bekanntgegeben. Vergleichbar<br />

zum Landtagswahlrecht existiert auch bei B<strong>und</strong>estags-<br />

76 B<strong>und</strong>estagswahlen im Freistaat <strong>Sachsen</strong><br />

Kiel<br />

Hamburg<br />

Mecklenburg-Vorpommern<br />

1,7 Mio Schwer<strong>in</strong> 1,7 Mio.<br />

Bremen<br />

Hamburg<br />

Niedersachsen<br />

8,0 Mio.<br />

Bremen<br />

0,7 Mio<br />

Brandenburg<br />

2,6 Mio.<br />

Berl<strong>in</strong><br />

Berl<strong>in</strong><br />

Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen<br />

Hannover Magdeburg<br />

Potsdam<br />

3,4 Mio.<br />

18,1 Mio<br />

Düsseldorf<br />

<strong>Sachsen</strong>-Anhalt<br />

2,5 Mio.<br />

Rhe<strong>in</strong>land-Pfalz<br />

4,1 Mio<br />

Saarland<br />

1,1 Mio.<br />

Hessen<br />

6,1 Mio.<br />

Erfurt<br />

Thür<strong>in</strong>gen<br />

2,3 Mio.<br />

Bayern<br />

12,4 Mio.<br />

München<br />

Fünf Stimmen bei mehr<br />

als 6 Mio. E<strong>in</strong>wohner<br />

Sechs Stimmen bei mehr<br />

als 7 Mio. E<strong>in</strong>wohner<br />

Dresden<br />

<strong>Sachsen</strong><br />

4,3 Mio.<br />

Eonwohnerzahl <strong>in</strong>sgesamt 82,4 Mio<br />

Quelle: Statistisches B<strong>und</strong>esamt 31.12.2005<br />

Kartengr<strong>und</strong>lage:<br />

B<strong>und</strong>esamt für Kartografie <strong>und</strong> Geodäsie<br />

wahlen e<strong>in</strong> recht kompliziertes Wahlsystem, weil mehrere Elemente<br />

verschiedener Wahlsysteme mite<strong>in</strong>ander vermischt s<strong>in</strong>d:<br />

Personenwahl (Erststimme), Parteienwahl (Zweitstimme) <strong>und</strong><br />

besondere b<strong>und</strong>esstaatliche Elemente. Die gesetzlichen Gr<strong>und</strong>lagen<br />

für <strong>die</strong> Durchführung von B<strong>und</strong>estagswahlen s<strong>in</strong>d neben<br />

dem Gr<strong>und</strong>gesetz im B<strong>und</strong>eswahlgesetz (BWahlG) fixiert.<br />

Der B<strong>und</strong>estag umfasst im Normalfall 598 Sitze (= 598<br />

Abgeordnete). Der B<strong>und</strong>estag wird durch e<strong>in</strong>e »mit der Personenwahl<br />

verb<strong>und</strong>ene Verhältniswahl« anhand von Erst- <strong>und</strong><br />

Zweitstimmen gewählt.<br />

Die Erststimme entscheidet über <strong>die</strong> Wahl e<strong>in</strong>es Wahlkreiskandidaten,<br />

der mit e<strong>in</strong>facher Mehrheit gewählt ist; <strong>die</strong>s<br />

entspricht den Regeln der Landtagswahlen <strong>in</strong> <strong>Sachsen</strong>. In den<br />

16 deutschen Ländern werden <strong>in</strong>sgesamt 299 Wahlkreise gebildet,<br />

<strong>in</strong> denen somit 299 Direktmandate zu vergeben s<strong>in</strong>d. Im<br />

Freistaat <strong>Sachsen</strong> wurden für <strong>die</strong> B<strong>und</strong>estagswahlen 2009 folgende<br />

16 Wahlkreise (WK) gebildet: WK 152 Nordsachsen,<br />

WK 153 Leipzig I, WK 154 Leipzig II, WK 155 Leipzig-Land,<br />

WK 156 Meißen, WK 157 Bautzen I, WK 158 Görlitz,<br />

WK 159 Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, WK 160 Dresden I,<br />

WK 161 Dresden II-Bautzen II, WK 163 Chemnitz, WK 164<br />

Chemnitzer Umland-Erzgebirgskreis II, WK 165 Erzgebirgskreis<br />

I, WK 166 Zwickau, WK 167 Vogtlandkreis.<br />

Die Zweitstimme entscheidet über <strong>die</strong> Zusammensetzung<br />

des B<strong>und</strong>estages im Verhältnis der Anteile der e<strong>in</strong>zelnen Parteien.<br />

Die Zweitstimmenanteile werden nach Ländern auf <strong>die</strong> Parteien<br />

verteilt.<br />

Überhangmandate:<br />

Kandidaten, <strong>die</strong> über Erststimmen direkt gewählt werden, besitzen<br />

automatisch e<strong>in</strong>en Sitz im B<strong>und</strong>estag. Wenn <strong>die</strong> Anzahl<br />

der Direktmandate e<strong>in</strong>er Partei auf Landesebene den Sitzanteil<br />

der Landesliste nach Zweitstimmen übertrifft, sitzen <strong>die</strong>se Abgeordneten<br />

zusätzlich im B<strong>und</strong>estag.<br />

Für <strong>die</strong> Berechnung der Sitzverteilung spielen folgende<br />

Daten e<strong>in</strong>e Rolle:<br />

Anzahl der Direktmandate (Erststimmen nach Wahlkreisen),<br />

Anzahl der Landeswahlkreise, Anteil der Landeswahlstimmen<br />

zu allen Stimmen (= Sitze des Landes) <strong>und</strong> Anteil der Zweitstimmen<br />

der Parteien nach Ländern.<br />

B<strong>und</strong>estagswahlen im Freistaat <strong>Sachsen</strong><br />

Christian Meier:<br />

»Seit <strong>die</strong> Wähler bei<br />

der B<strong>und</strong>estagswahl<br />

zwei Stimmen haben,<br />

s<strong>in</strong>d sie gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

<strong>in</strong> der Lage, den<br />

Direktkandidaten<br />

unabhängig von<br />

ihrer Parteipräferenz<br />

zu wählen.«<br />

(Die parlamentarische<br />

Demokratie, S. 115)<br />

77


Das Erststimmenergebnis wird also mit dem Sitzanspruch<br />

laut Zweitstimmenergebnis verrechnet. Wenn <strong>die</strong> Differenz<br />

zwischen prozentualem Sitzanteil aus Erststimmen <strong>und</strong> prozentualem<br />

Stimmenanteil an Zweitstimmen e<strong>in</strong>er Partei zu<br />

groß ist, reicht <strong>die</strong> Gesamtzahl der zu vergebenden Mandate<br />

nicht aus, um <strong>die</strong>se Differenz auszugleichen. In <strong>die</strong>sem Fall<br />

erheben sich sogenannte Überhangmandate. Sie werden bei<br />

B<strong>und</strong>estagswahlen nicht mit Zusatzmandaten für andere<br />

Parteien ausgeglichen.<br />

E<strong>in</strong> Beispiel: In <strong>Sachsen</strong> wurde 2005 bei den B<strong>und</strong>estagswahlen<br />

<strong>in</strong> 17 Wahlkreisen gewählt, so dass im Normalfall 34<br />

sächsische B<strong>und</strong>estagsmandate zu vergeben gewesen wären<br />

(17 Direktmandate <strong>und</strong> 17 Listenmandate). Die CDU konnte<br />

14 Direktmandate err<strong>in</strong>gen, <strong>und</strong> zwar mit e<strong>in</strong>em Erststimmenanteil<br />

von 35,5%. Der Zweitstimmenanteil für <strong>die</strong> sächsische<br />

CDU betrug allerd<strong>in</strong>gs nur 30%, so dass e<strong>in</strong> Zweitstimmenanteil<br />

von 12 Sitzen ermittelt wurde. Direktmandate s<strong>in</strong>d allerd<strong>in</strong>gs<br />

sicher, also erhielt <strong>die</strong> CDU mit 14 Direktmandaten zwei<br />

Sitze mehr als als nach dem Zweitstimmenanteil vorgesehen.<br />

Die Anzahl sächsischer B<strong>und</strong>estagsabgeordneter erhöhte sich<br />

um <strong>die</strong>se zwei Überhangmandate auf 36.<br />

www.<strong>in</strong>foseiten.slpb.de<br />

Quelle: Wahlpräsentation der Verbandsgeme<strong>in</strong>de Irrel (Rhe<strong>in</strong>land-Pfalz) unter www.irrel.de<br />

78 B<strong>und</strong>estagswahlen im Freistaat <strong>Sachsen</strong> B<strong>und</strong>estagswahlen im Freistaat <strong>Sachsen</strong><br />

79


Manfred G. Schmidt:<br />

»Ausländische Experten<br />

rühmen das Wahlsystem<br />

bei B<strong>und</strong>estagswahlen<br />

nicht zuletzt dafür, dass<br />

es politische M<strong>in</strong>derheiten<br />

respektiert <strong>und</strong><br />

doch <strong>die</strong> übermäßige<br />

Zersplitterung<br />

des Parteiensystems<br />

verh<strong>in</strong>dert.«<br />

(Das politische System, S. 51)<br />

Stimmenwertung<br />

Für <strong>die</strong> Auswertung der Stimmen <strong>und</strong> <strong>die</strong> Zuordnung von Parlamentssitzen<br />

auf Parteien <strong>und</strong> Kandidaten ist e<strong>in</strong> festgelegtes<br />

Rechensystem notwendig. Dieses soll gewährleisten, dass nach<br />

dem Gr<strong>und</strong>satz der gleichen Wahl den E<strong>in</strong>zelstimmen möglichst<br />

der gleiche Stimmwert zukommt.<br />

Bei den B<strong>und</strong>estagswahlen 2009 kommt erstmals das<br />

sogenannte Sa<strong>in</strong>te-Laguë/Schepers-Verfahren zur Anwendung,<br />

das ähnlich wie das zuvor angewendete Hare-Niemeyer-Verfahren<br />

funktioniert. Es soll allerd<strong>in</strong>gs <strong>die</strong> bisherige leichte Begünstigung<br />

kle<strong>in</strong>erer Parteien abschaffen.<br />

Die Ermittlung des Zweitstimmenergebnisses der B<strong>und</strong>estagswahlen<br />

erfolgt <strong>in</strong> mehreren Schritten. Zuerst wird nach dem<br />

Zweitstimmenanteil aller Parteien ihr jeweiliger Sitzanspruch<br />

errechnet. Das Ergebnis zeigt also, wieviele der <strong>in</strong>sgesamt<br />

598 B<strong>und</strong>estagsmandate jeder Partei zustehen (zum Beispiel:<br />

200 Sitze für Partei B).<br />

Im zweiten Schritt wird für jede Partei anhand der Zweitstimmen<br />

pro Land <strong>die</strong> Sitzanzahl je Land ermittelt. Das Ergebnis<br />

zeigt also, wieviele Mandate e<strong>in</strong>er Partei den Kandidaten der<br />

16 Länder zustehen (zum Beispiel 11 Sitze für Partei B <strong>in</strong> <strong>Sachsen</strong>).<br />

Abschließend werden <strong>die</strong> über <strong>die</strong> Erststimmen gewonnenen<br />

Direktmandate jeder Partei von der Anzahl des Sitzanspruches<br />

der Landespartei abgezogen (zum Beispiel 11 Gesamtsitze abzüglich<br />

7 Direktmandate ergibt 4 verbleibende Sitze als Listenplätze<br />

für Partei B <strong>in</strong> <strong>Sachsen</strong>). Die vier ermittelten Listenplätze<br />

stehen nun den vier bestplaztierten Kandidaten der Landesliste<br />

<strong>Sachsen</strong> zu. Falls e<strong>in</strong> Kandidat der Plätze 1 bis 4 bereits e<strong>in</strong> Direktmandat<br />

errungen hat, rückt Listenplatznummer 5 nach usw.<br />

Zum Verständnis des Zählverfahrens Sa<strong>in</strong>te-Laguë/Schepers ist<br />

im Folgenden e<strong>in</strong> Rechenbeispiel beschrieben. Es handelt sich<br />

um vere<strong>in</strong>fachte Zahlen. In der Praxis ist das Verfahren, <strong>in</strong>sbesondere<br />

bei der Ermittlung des richtigen Divisors mathematisch<br />

genau.<br />

Zuerst wird e<strong>in</strong> sogenannter Divisor aus der Anzahl der<br />

abgegebenen Stimmen <strong>und</strong> der zu vergebenden Mandatsanzahl<br />

gebildet, zum Beispiel mit Wählerzahlen, <strong>die</strong> ungefähr für<br />

<strong>Sachsen</strong> zutreffen (2005: 2.648.064 gültige Zweitstimmen):<br />

2.500.000 Stimmen : 32 Sitze = 78.125 (Divisor)<br />

Nun wird <strong>die</strong> Zweitstimmenzahl für jeden erfolgreichen<br />

Wahlvorschlag (Fünf-Prozent-Hürde) durch den Divisor geteilt<br />

<strong>und</strong> das Ergebnis auf ganze Zahlen ger<strong>und</strong>et: Bruchteile unter<br />

0,5 werden abger<strong>und</strong>et, Bruchteile über 0,5 aufger<strong>und</strong>et.<br />

Das erste Beispiel zeigt e<strong>in</strong>e im ersten Schritt aufgehende<br />

Stimmverteilung:<br />

Partei A:<br />

950.000 Stimmen : 78.125 = 12,16 = 12,0 abger<strong>und</strong>et = 12 Sitze<br />

Partei B:<br />

680.000 Stimmen : 78.125 = 8,70 = 9,0 aufger<strong>und</strong>et = 9 Sitze<br />

Partei C:<br />

550.000 Stimmen : 78.125 = 7,04 = 7,0 abger<strong>und</strong>et = 7 Sitze<br />

Partei D:<br />

320.000 Stimmen : 78.125 = 4,09 = 4,0 abger<strong>und</strong>et = 4 Sitze<br />

Die Parteien erhalten Sitze nach der (ger<strong>und</strong>eten) Zahl vor<br />

dem Komma.<br />

Im folgenden Beispiel s<strong>in</strong>d <strong>die</strong> Stimmergebnisse verändert:<br />

Partei A:<br />

970.000 Stimmen : 78.125 = 12,41 = abger<strong>und</strong>et 12 Sitze<br />

Partei B:<br />

670.000 Stimmen : 78.125 = 8,57 = aufger<strong>und</strong>et 9 Sitze<br />

Partei C:<br />

530.000 Stimmen : 78.125 = 6,78 = aufger<strong>und</strong>et 7 Sitze<br />

Partei D:<br />

390.000 Stimmen : 78.125 = 4,99 = aufger<strong>und</strong>et 5 Sitze<br />

Gesamt:<br />

33 Sitze<br />

Geht <strong>die</strong> R<strong>und</strong>ung nicht auf, so wird der Divisor vergrößert<br />

oder verkle<strong>in</strong>ert. Da bei obiger Stimmverteilung e<strong>in</strong> Sitz zu viel<br />

(33 statt 32) herauskommt, muss der Divisor vergrößert werden<br />

(hier zum Beispiel auf 79.000). Hätte sich e<strong>in</strong>e zu ger<strong>in</strong>ge Sitzanzahl<br />

ergeben (31), so wäre der Divisor verkle<strong>in</strong>ert worden.<br />

80 B<strong>und</strong>estagswahlen im Freistaat <strong>Sachsen</strong> B<strong>und</strong>estagswahlen im Freistaat <strong>Sachsen</strong><br />

81


Partei A:<br />

970.000 Stimmen : 79.000 = 12,27 = abger<strong>und</strong>et 12 Sitze<br />

Partei B:<br />

670.000 Stimmen : 79.000 = 8,48 = abger<strong>und</strong>et 8 Sitze<br />

Partei C:<br />

530.000 Stimmen: 79.000 = 6,70 = aufger<strong>und</strong>et 7 Sitze<br />

Partei D:<br />

390.000 Stimmen : 79.000 = 4,93 = aufger<strong>und</strong>et 5 Sitze<br />

Gesamt: 32 Sitze<br />

Aus der so ermittelten Sitzverteilung werden nun <strong>die</strong> Direktmandate<br />

herausgerechnet: Hätte zum Beispiel Partei A 12 Direktmandate<br />

<strong>und</strong> Partei B 4 Direktmandate gewonnen, so würden<br />

(wie bei den Landtagswahlen) <strong>die</strong> Listenplätze wie folgt verteilt:<br />

Partei A:<br />

0 Listenmandate + 12 Direktmandate<br />

Partei B:<br />

4 Listenmandate + 4 Direktmandate<br />

Partei C:<br />

7 Listenmandate + 0 Direktmandate<br />

Partei D:<br />

5 Listenmandate + 0 Direktmandate<br />

Gesamt:<br />

16 Listenmandate + 16 Direktmandate = 32<br />

Würden wir das Beispiel verändern, <strong>in</strong>dem <strong>die</strong> Partei A<br />

nicht nur 12, sondern 14 Direktmandate zulasten der Partei B<br />

gewonnen hätte, so ergäben sich Überhangmandate:<br />

Partei A:<br />

0 Listenmandate + 14 Direktmandate (davon 2 Überhang)<br />

Partei B:<br />

6 Listenmandate + 2 Direktmandate<br />

Partei C:<br />

7 Listenmandate + 0 Direktmandate<br />

Partei D:<br />

5 Listenmandate + 0 Direktmandate<br />

Gesamt:<br />

18 Listenmanndate + 16 Direktmandate = 34<br />

82 B<strong>und</strong>estagswahlen im Freistaat <strong>Sachsen</strong><br />

E<strong>in</strong>teilung des Wahlgebietes für <strong>die</strong> Wahl zum 17. <strong>Deutsche</strong>n B<strong>und</strong>estag am 27. September 2009<br />

Gebietsstand: 1. März 2009<br />

153<br />

Leipzig<br />

154 Stadt<br />

Vogtlandkreis<br />

167<br />

Zwickau<br />

166<br />

Nordsachsen<br />

152<br />

Leipzig<br />

155<br />

164<br />

Mittelsachsen<br />

162<br />

163<br />

Chemnitz,<br />

Stadt<br />

165<br />

Erzgebirgskreis<br />

© Statistisches Landesamt des Freistaates <strong>Sachsen</strong><br />

Kartengr<strong>und</strong>lage: Verwaltungsgrenzen, © GeoSN 2009<br />

Quelle: Statistisches Landesamt des Freistaates <strong>Sachsen</strong> 2009<br />

Meißen<br />

Merkmal Grenze Beispiel<br />

Geme<strong>in</strong>den<br />

Kreisangehörige Städte<br />

Verwaltungsgeme<strong>in</strong>schaft /<br />

Verwaltungsverband<br />

Landkreis / Kreisfreie Stadt<br />

B<strong>und</strong>estagswahlkreis<br />

161<br />

Dresden-Stadt<br />

160<br />

159<br />

Sächsische-Schweiz-<br />

Osterzgebirge<br />

VG Kamenz-Schönteichen<br />

Bautzen<br />

157<br />

Das B<strong>und</strong>esverfassungsgericht hat 2008 entschieden, dass <strong>die</strong><br />

Verteilung von Überhangmandaten zum Teil verfassungswidrig<br />

ist. Der Gesetzgeber muss deshalb spätestens im Juni 2011 e<strong>in</strong>e<br />

Korrektur am Wahlrecht vornehmen. Bis dah<strong>in</strong> darf das geltende<br />

Wahlrecht <strong>in</strong> Kraft bleiben. Der Anlass zur Klage gegen <strong>die</strong><br />

bisherigen Regelungen war <strong>die</strong> Nachwahl zur B<strong>und</strong>estagswahl<br />

2005 im Dresdner Wahlkreis 160. E<strong>in</strong>e zu große Anzahl an<br />

Zweitstimmen hätte dem Sitzanspruch der CDU damals<br />

geschadet, so dass <strong>die</strong> Partei an e<strong>in</strong>em vergleichsweise schlechten<br />

Zweitstimmenergebnis <strong>in</strong>teressiert gewesen ist. Sie errang<br />

dann tatsächlich 37 % der Erst- <strong>und</strong> nur 24,4% der Zweitstimmen<br />

<strong>in</strong> <strong>die</strong>sem Wahlkreis.<br />

156<br />

Nebelschütz<br />

Kamenz<br />

Geme<strong>in</strong>den <strong>und</strong> Städte nach Zugehörigkeit zu Verwaltungsgeme<strong>in</strong>schaften / -verbänden<br />

Verwaltungsgeme<strong>in</strong>schaft<br />

erfüllend beauftragend<br />

Verwaltungsverband Verwaltungsgeme<strong>in</strong>schafts- bzw.<br />

Verwaltungsverbandsfrei<br />

B<strong>und</strong>estagswahlen im Freistaat <strong>Sachsen</strong><br />

157<br />

Bautzen<br />

158<br />

Görlitz<br />

B<strong>und</strong>estagswahlkreise<br />

152 Nordsachsen<br />

153 Leipzig I<br />

154 Leipzig II<br />

155 Leipzig-Land<br />

156 Meißen<br />

157 Bautzen I<br />

158 Görlitz<br />

159 Sächsische Schweiz - Osterzgebirge<br />

160 Dresden I<br />

161 Dresden II - Bautzen II<br />

162 Mittelsachsen<br />

163 Chemnitz<br />

164 Chemnitzer Umland - Erzgebirgskreis II<br />

165 Erzgebirgskreis I<br />

166 Zwickau<br />

167 Vogtlandkreis<br />

83


Wahlergebnisse zum <strong>Deutsche</strong>n B<strong>und</strong>estag<br />

B<strong>und</strong>estagswahlergebnisse 1990 – 2005<br />

(Zweitstimmenanteile <strong>in</strong> Prozent, jeweilige Regierungsparteien<br />

unterstrichen)<br />

84 B<strong>und</strong>estagswahlen im Freistaat <strong>Sachsen</strong><br />

1990 1994 1998 2002 2005 2009<br />

CDU/CSU 43,8 41,4 35,1 38,5 35,2<br />

SPD 33,5 36,4 40,9 38,5 34,2<br />

PDS/L<strong>in</strong>ke 2,4 4,4 5,1 4,0 8,7<br />

FDP 11,0 6,9 6,2 7,4 9,8<br />

B90/Grüne 1,2/3,8 7,3 6,7 8,6 8,1<br />

Sonstige 4,3 3,6 6,0 3,0 5,6<br />

rechts: Europäisches Parlament, Foto: abbesses, istockphoto.com<br />

Europawahlen im Freistaat <strong>Sachsen</strong>


Europawahlen im Freistaat <strong>Sachsen</strong><br />

Robert Schumann<br />

(französischer Außenm<strong>in</strong>ister)<br />

am 9. Mai 1950:<br />

»Europa läßt sich<br />

nicht mit e<strong>in</strong>em Schlag<br />

herstellen <strong>und</strong> auch<br />

nicht durch e<strong>in</strong>e<br />

e<strong>in</strong>fache Zusammenfassung:<br />

Es wird durch<br />

konkrete Tatsachen<br />

entstehen…«<br />

(Nach: www.europa.eu/Europäische<br />

Geme<strong>in</strong>schaften)<br />

Zusammenfassung<br />

Europawahlen: <strong>Wahlen</strong> zum Parlament<br />

der Europäischen Union<br />

Sitz: Straßburg <strong>und</strong> Brüssel<br />

Wahl-/Legislaturperiode: 5 Jahre<br />

Sitzstärke: 736 Abgeordnete<br />

(99 aus Deutschland)<br />

Wahlsystem: Verhältniswahl<br />

Stimmenanzahl: 1<br />

Politische Ordnung der Europäischen Union<br />

86 Europawahlen im Freistaat <strong>Sachsen</strong><br />

Die Europäische Union (EU) ist e<strong>in</strong> Staatenb<strong>und</strong>, dem 27 Mitgliedsstaaten<br />

angehören. Ihre Entstehung geht auf <strong>die</strong> Europäischen<br />

Geme<strong>in</strong>schaften zurück, <strong>die</strong> nach dem Zweiten Weltkrieg<br />

von Italien, Frankreich, der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland, den<br />

Niederlanden, Belgien <strong>und</strong> Luxemburg gegründet wurden.<br />

Am Beg<strong>in</strong>n stand der Vertrag über <strong>die</strong> Europäische<br />

Geme<strong>in</strong>schaft für Kohle <strong>und</strong> Stahl aus dem Jahre 1951. Sehr<br />

viel bedeutsamer wurden <strong>die</strong> Römischen Verträge von 1957 mit<br />

der Gründung der Europäischen Wirtschaftsgeme<strong>in</strong>schaft (EWG).<br />

Das Ziel des europäischen Staatenb<strong>und</strong>es ist der Frieden <strong>in</strong><br />

Europa, welcher durch Pflege europäischer Identität, wirtschaftliche<br />

Verflechtung, politische Zusammenarbeit <strong>und</strong> Schaffung<br />

von materiellem Wohlstand gesichert werden soll.<br />

Die EU basiert auf e<strong>in</strong>er Fülle von E<strong>in</strong>zelverträgen, <strong>die</strong><br />

maßgeblich durch <strong>die</strong> E<strong>in</strong>heitliche Europäische Akte von 1987,<br />

den Vertrag über <strong>die</strong> Europäische Union von 1992 <strong>und</strong> <strong>die</strong> Verträge<br />

von Amsterdam (1997) <strong>und</strong> Nizza (2000) verändert <strong>und</strong><br />

erweitert worden s<strong>in</strong>d. Im Jahre 1992 wurde neben der Bezeichnung<br />

Europäische Geme<strong>in</strong>schaften (EG) der Name Europäische<br />

Union e<strong>in</strong>geführt.<br />

In den 90er Jahren des 20. Jahrh<strong>und</strong>erts wurden der geme<strong>in</strong>same<br />

B<strong>in</strong>nenmarkt aller Mitgliedsstaaten <strong>und</strong> <strong>die</strong> Wäh-<br />

rungsunion für 12 Mitgliedsstaaten verwirklicht. Des Weiteren<br />

stellte <strong>die</strong> EU <strong>die</strong> Weichen für e<strong>in</strong>e politische Union, also <strong>die</strong><br />

zunehmende Koord<strong>in</strong>ierung weiterer Politikfelder, <strong>in</strong>sbesondere<br />

der Außen- <strong>und</strong> Sicherheitspolitik. Von Anfang an war <strong>die</strong><br />

Europäische Geme<strong>in</strong>schaft auf e<strong>in</strong>e Erweiterung ausgelegt. Seit<br />

dem Zusammenbruch des Kommunismus im Ostblock fanden<br />

auch vormals strikt neutrale Staaten Aufnahme (z.B. Österreich<br />

<strong>und</strong> F<strong>in</strong>nland). Durch <strong>die</strong> Erweiterungen zählt <strong>die</strong> EU der 27<br />

heute <strong>in</strong>sgesamt etwa 495 Millionen E<strong>in</strong>wohner.<br />

Die Europäische Union ist e<strong>in</strong> Staatenb<strong>und</strong> <strong>und</strong> ke<strong>in</strong><br />

B<strong>und</strong>esstaat. Man kann sie auch als Vertragsgeme<strong>in</strong>schaft<br />

bezeichnen, weil <strong>die</strong> souveränen Mitgliedsstaaten durch vertragliche<br />

Regelungen e<strong>in</strong>zelne Kompetenzen an <strong>die</strong> Europäische<br />

Union abtreten. Es gibt ke<strong>in</strong>e EU-Gesetzbücher mit e<strong>in</strong>er für<br />

alle EU-Bürger gleichlautenden e<strong>in</strong>heitlichen Gesetzgebung.<br />

EU-Recht wird durch Rechtsverordnungen gesetzt <strong>und</strong> zum<br />

Beispiel <strong>in</strong> Deutschland durch B<strong>und</strong>esrecht oder Länderrecht<br />

gesetzlich fixiert. Die wichtigsten Organe der EU s<strong>in</strong>d <strong>die</strong><br />

Kommission, der Rat <strong>und</strong> das Parlament. Der Rat ist e<strong>in</strong>e<br />

Sammelbezeichnung für das Kollegium der Regierungschefs<br />

(Europäischer Rat) <strong>und</strong> <strong>die</strong> Kollegien der Fachm<strong>in</strong>ister der<br />

Mitgliedsstaaten (M<strong>in</strong>isterrat).<br />

Institutionen der Europäischen Union<br />

Europäische<br />

Kommission<br />

Wirtschafts- <strong>und</strong><br />

Sozialausschuss<br />

Entscheidung<br />

Europäisches<br />

Parlament<br />

Beratung<br />

Rat der<br />

EU<br />

Ausschuss der<br />

Regionen<br />

Europawahlen im Freistaat <strong>Sachsen</strong><br />

Europäischer<br />

Rat<br />

Lenkung<br />

Europäischer<br />

Gerichtshof<br />

Europäischer<br />

Rechnungshof<br />

87


Vertrag von Lissabon:<br />

Die Europäische Union soll durch den<br />

Vertrag von Lissabon auf e<strong>in</strong>e neue<br />

Gr<strong>und</strong>lage gestellt werden. Dieser<br />

Vertrag wurde am 13. Dezember 2007<br />

unterzeichnet, sollte zum 1. Januar<br />

2009 <strong>in</strong> Kraft treten, wurde bis Mitte<br />

2009 aber erst von 23 Mitgliedsstaaten<br />

durch Ratifikationsurk<strong>und</strong>e<br />

bestätigt. Er tritt nur <strong>in</strong> Kraft, nachdem<br />

er durch alle Mitgliedsstaaten<br />

ratifiziert, das heißt für völkerrechtlich<br />

b<strong>in</strong>dend erklärt wurde.<br />

Aufgaben des Europäischen Parlaments<br />

88 Europawahlen im Freistaat <strong>Sachsen</strong><br />

Das Europäische Parlament (EP) tritt zu se<strong>in</strong>en Plenarsitzungen<br />

<strong>in</strong> Straßburg zusammen, wo 1999 das neue Louise-Weiss-Parlamentsgebäude<br />

e<strong>in</strong>geweiht wurde. Das Sekretariat des EP bef<strong>in</strong>det<br />

sich <strong>in</strong> Luxemburg, Ausschüsse <strong>und</strong> Fraktionen tagen <strong>in</strong> Brüssel.<br />

Die Europaabgeordneten <strong>und</strong> ihre Mitarbeiter reisen mehrmals<br />

im Jahr mit e<strong>in</strong>em riesigen Tross von Brüssel nach Straßburg, um<br />

dort <strong>die</strong> Zeit der Plenardebatten zu verbr<strong>in</strong>gen.<br />

Das Europäische Parlament hat im Laufe se<strong>in</strong>er Geschichte<br />

nach <strong>und</strong> nach an Kompetenzen gewonnen. Allerd<strong>in</strong>gs ist es<br />

ke<strong>in</strong>eswegs mit ähnlich wichtigen legislativen Befugnissen wie<br />

der <strong>Deutsche</strong> B<strong>und</strong>estag betraut.<br />

Die wichtigsten Kompetenzen des europäischen Parlaments<br />

s<strong>in</strong>d das Budgetrecht, Zustimmungsrechte, das Kontrollrecht,<br />

Gesetzgebungsrechte <strong>und</strong> konstitutionelle Mitwirkungsrechte.<br />

Es ist vom Gegenstand e<strong>in</strong>es Gesetzesvorhabens abhängig, <strong>in</strong><br />

welcher Form <strong>und</strong> mit welcher Entscheidungsbefugnis das<br />

Europäische Parlament beteiligt ist.<br />

Bei <strong>in</strong>ternationalen Abkommen der Europäischen Union<br />

<strong>und</strong> bei der Aufnahme von Neumitgliedern besteht für das<br />

Europäische Parlament das Zustimmungsrecht. Dieses weitreichendste<br />

Recht macht <strong>die</strong> Zustimmung e<strong>in</strong>er Parlamentsmehrheit<br />

erforderlich. Beim Mitentscheidungsrecht, das <strong>in</strong> sehr<br />

vielen Gesetzgebungsbereichen wie B<strong>in</strong>nenmarkt <strong>und</strong> Verbraucherschutz<br />

oder Forschung <strong>und</strong> Entwicklung zur Anwendung<br />

kommt, benötigt e<strong>in</strong>e Vorlage <strong>die</strong> mehrheitliche Zustimmung<br />

<strong>in</strong> M<strong>in</strong>isterrat <strong>und</strong> Parlament. Beim Anhörungs- <strong>und</strong> Konsultationsverfahren,<br />

das zum Beispiel für <strong>die</strong> Agrarpolitik gilt,<br />

kann das Europäische Parlament lediglich mitwirken, besitzt<br />

aber ke<strong>in</strong>e ausschlaggebende Funktion.<br />

Fraktionen des Europäischen Parlaments nach der Europawahl<br />

vom 07.06.2009<br />

Fraktion Kürzel Sitze<br />

Fraktion der Europäischen<br />

Volkspartei (Christdemokraten)<br />

Fraktion der Progressiven Allianz<br />

der Sozialisten <strong>und</strong> Demokraten<br />

Fraktion der Allianz der Liberalen<br />

<strong>und</strong> Demokraten für Europa<br />

Konföderale Fraktion der<br />

Vere<strong>in</strong>igten Europäischen<br />

L<strong>in</strong>ken/Nordische Grüne L<strong>in</strong>ke<br />

Fraktion der Grünen/<br />

Freie Europäische Allianz<br />

Europäische Konservative<br />

<strong>und</strong> Reformisten<br />

Fraktion »Europa der Freiheit<br />

<strong>und</strong> der Demokratie«<br />

<strong>Wahlen</strong> zum Europäischen Parlament<br />

EVP 265<br />

S&D 184<br />

ALDE 84<br />

KVEL/<br />

NGL<br />

Die Grünen/<br />

EFA<br />

Das Europäische Parlament (EP) wurde im Jahre 1979 erstmals<br />

für e<strong>in</strong>e Legislaturperiode von fünf Jahren gewählt. In den<br />

27 Mitgliedsstaaten der EU leben etwa 495 Millionen E<strong>in</strong>wohner.<br />

Die Kandidaten der Europawahl bewerben sich um <strong>in</strong>sgesamt<br />

736 Abgeordnetenmandate. Am 7. Juni 2009 waren etwa<br />

375 Millionen EU-Bürger aus 27 Mitgliedsstaaten wahlberechtigt<br />

für das 7. Europäische Parlament, 2004 waren es 342 Millionen<br />

aus 25 Mitgliedsstaaten. Das Europäische Parlament von<br />

2009 ist gegenüber der vorhergehenden Legislaturperiode von<br />

785 auf 736 Abgeordnetensitze verkle<strong>in</strong>ert worden. Die Anzahl<br />

deutscher Sitze blieb mit 99 unverändert, so dass e<strong>in</strong> Europaabgeordneter<br />

aus der B<strong>und</strong>esrepublik durchschnittlich etwa<br />

830.000 E<strong>in</strong>wohner repräsentiert. Die Spanne reicht von e<strong>in</strong>em<br />

35<br />

55<br />

ECR 55<br />

EFD 30<br />

Andere/Fraktionslose 28<br />

Gesamt 736<br />

Quelle: Europäisches Parlament/www.elections2009-results.eu, Juli 2009<br />

Europawahlen im Freistaat <strong>Sachsen</strong><br />

89


Artikel 189 des EG-Vertrags<br />

<strong>in</strong> der Fassung von 2005 mit<br />

Wirkung vom 1. Januar 2007:<br />

»Das Europäische Parlament besteht<br />

aus Vertretern der Völker der <strong>in</strong> der<br />

Geme<strong>in</strong>schaft zusammengeschlossenen<br />

Staaten, es übt <strong>die</strong> Befugnisse<br />

aus, <strong>die</strong> ihm nach <strong>die</strong>sem Vertrag<br />

zustehen. Die Anzahl der Mitglieder<br />

des Europäischen Parlaments darf<br />

736 nicht überschreiten.«<br />

90 Europawahlen im Freistaat <strong>Sachsen</strong><br />

Abgeordneten aus Großbritannien, der für etwa 850.000 E<strong>in</strong>wohner<br />

steht, bis zu e<strong>in</strong>em Abgeordneten aus Luxemburg, der<br />

im Durchschnitt lediglich 80.600 E<strong>in</strong>wohner vertritt.<br />

Die rechtliche Gr<strong>und</strong>lage für <strong>die</strong> Wahl zum Europäischen<br />

Parlament bildet <strong>in</strong> der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland das Europawahlgesetz<br />

(EuWG), welches <strong>die</strong> allgeme<strong>in</strong>e, unmittelbare,<br />

freie, gleiche <strong>und</strong> geheime Wahl der Kandidaten zum Europäischen<br />

Parlament vorsieht. Diese Vorgaben beziehen sich allerd<strong>in</strong>gs<br />

nur auf <strong>die</strong> Europawahlen <strong>in</strong> Deutschland. Die Europawahlen<br />

<strong>in</strong>sgesamt, also <strong>in</strong> allen Mitgliedsstaaten, s<strong>in</strong>d zum<br />

Beispiel ke<strong>in</strong>e gleichen <strong>Wahlen</strong>, weil – wie oben erläutert –<br />

nicht jeder Ageordnete <strong>die</strong> vergleichbar selbe Anzahl an Bürgern<br />

vertritt. Neben dem EuWG regelt <strong>die</strong> Europawahlordnung<br />

(EuWO) <strong>die</strong> ordnungsgemäße Durchführung der Europawahl<br />

<strong>in</strong> Deutschland.<br />

Wahlberechtigt s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland<br />

alle deutschen Staatsbürger <strong>und</strong> hier wohnhafte Bürger aus<br />

anderen EU-Mitgliedsstaaten, <strong>die</strong> das 18. Lebensjahr vollendet<br />

haben, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen <strong>und</strong> im Wählerverzeichnis<br />

ihrer Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>getragen s<strong>in</strong>d. Die <strong>in</strong> anderen EU-<br />

Mitgliedsstaaten lebenden deutschen Staatsbürger müssen sich<br />

entscheiden, ob sie <strong>in</strong> Deutschland oder <strong>in</strong> ihrem Wohnortland<br />

von ihrem aktiven Wahlrecht Gebrauch machen wollen. <strong>Deutsche</strong>,<br />

<strong>die</strong> 25 Jahre ununterbrochen außerhalb des Gebietes von<br />

EU <strong>und</strong> Europarat wohnen, verlieren ihr Recht zur Wahl des<br />

Europäischen Parlaments.<br />

Jeder <strong>Deutsche</strong> oder wer Staatsangehöriger e<strong>in</strong>es anderen<br />

EU-Mitgliedsstaates ist <strong>und</strong> zum Tag der Wahl das 18. Lebensjahr<br />

vollendet hat, kann <strong>in</strong> der B<strong>und</strong>esrepublik für e<strong>in</strong>en Sitz<br />

im Europäischen Parlament kandi<strong>die</strong>ren (passives Wahlrecht).<br />

Gewählt wird <strong>in</strong> Wahllokalen der Wahlbezirke oder per Briefwahl<br />

<strong>und</strong> <strong>in</strong> Deutschland nach dem System der Verhältniswahl.<br />

Im Unterschied zur B<strong>und</strong>estagswahl verfügt der Wähler nur<br />

über e<strong>in</strong>e Stimme, mit der er <strong>die</strong> Landes- bzw. B<strong>und</strong>esliste der<br />

jeweiligen Partei oder Vere<strong>in</strong>igung wählt. Auch für <strong>die</strong> Europawahl<br />

gilt <strong>in</strong> Deutschland <strong>die</strong> Fünf-Prozent-Hürde. Demnach<br />

ziehen nur Parteien aus Deutschland <strong>in</strong>s EU-Parlament e<strong>in</strong>,<br />

deren Stimmanteil b<strong>und</strong>esweit m<strong>in</strong>destens fünf Prozent beträgt.<br />

Die Zuteilung der 99 deutschen Sitze auf <strong>die</strong> Wahlvorschläge<br />

erfolgt nach dem Zählverfahren Sa<strong>in</strong>te-Laguë/Schepers, also<br />

analog zur Zweitstimmenauszählung bei B<strong>und</strong>estagswahlen.<br />

Die gewählten Abordneten der verschiedenen nationalen<br />

Wahllisten schließen sich im Europäischen Parlament zu Fraktionen<br />

zusammen. So zählen zum Beispiel <strong>die</strong> Europaabgeordneten<br />

von CDU/CSU zur Fraktion der Europäischen Volkspartei<br />

(EVP) <strong>und</strong> <strong>die</strong> Abgeordneten der SPD zur Fraktion der Progressiven<br />

Allianz der Sozialisten <strong>und</strong> Demokraten (S&D). In der<br />

7. Legislaturperiode (2009–2014) stellt <strong>die</strong> Fraktion der EVP<br />

wiederholt <strong>die</strong> größte Anzahl an Abgeordneten im Europäischen<br />

Parlament.<br />

Wahlergebnisse zum Europäischen Parlament<br />

Europawahlen im Freistaat <strong>Sachsen</strong><br />

91


LT<br />

1990<br />

BT<br />

1990<br />

EP<br />

1994<br />

LT<br />

1994<br />

92 Europawahlen im Freistaat <strong>Sachsen</strong><br />

Entwicklung der sächsischen Wahlergebnisse bei Landtags-,<br />

B<strong>und</strong>estags- <strong>und</strong> Europawahlen seit 1990<br />

BT<br />

1994<br />

BT<br />

1998<br />

EP<br />

1999<br />

LT<br />

1999<br />

LT<br />

2004<br />

EP<br />

2004<br />

BT<br />

2005<br />

EP<br />

2009<br />

CDU 53,8 49,5 39,2 58,1 48,0 32,7 45,9 56,9 41,1 36,5 30,0 35,3<br />

SPD 19,1 18,2 21,0 16,6 24,3 29,1 19,6 10,7 9,8 11,9 24,5 11,7<br />

LINKE 10,2 9,0 16,6 16,5 16,7 20,0 21,0 22,2 23,6 23,5 22,8 20,1<br />

FDP 5,3 12,4 3,8 1,7 3,8 3,6 2,3 1,1 5,9 5,2 10,2 9,8<br />

Grüne 5,6 5,9 5,6 4,1 4,8 4,4 2,7 2,6 5,1 6,1 4,8 6,7<br />

NPD - 0,3 0,2 - - 1,2 1,2 1,4 9,2 3,3 4,8 -<br />

LT= Landtagswahlen<br />

BT= sächsisches Ergebnis der B<strong>und</strong>estagswahlen<br />

EP= sächsisches Ergebnis der <strong>Wahlen</strong> zum Europäischen Parlament<br />

LT<br />

2009<br />

BT<br />

2009<br />

rechts: »Fürst Bismarck als Wähler <strong>in</strong> Berl<strong>in</strong> am 28. Oktober 1884«, Zeichnung von<br />

H. Clementz (Ausschnitt), entnommen aus: Daheim, Nr. 7, 15. 11. 1884, Erste Beilage.<br />

<strong>Wahlen</strong> <strong>in</strong> Geschichte <strong>und</strong> Gegenwart


<strong>Wahlen</strong> <strong>in</strong> Geschichte <strong>und</strong> Gegenwart<br />

Christian Meier:<br />

»Bei der Demokratie<br />

aber sollen <strong>die</strong><br />

Beherrschten zugleich<br />

<strong>die</strong> Herrschenden se<strong>in</strong>.«<br />

(Die parlamentarische<br />

Demokratie, S. 15)<br />

Staatsform <strong>und</strong> <strong>Wahlen</strong><br />

E<strong>in</strong>e politische Geme<strong>in</strong>schaft kann ganz unterschiedlich organisiert<br />

se<strong>in</strong>. Wenn <strong>die</strong> Macht auf e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>zige Person konzentriert ist,<br />

spricht man von E<strong>in</strong>zelherrschaft (griechisch: Monokratie). Formen<br />

der E<strong>in</strong>zelherrschaft s<strong>in</strong>d zum Beispiel <strong>die</strong> Monarchie <strong>und</strong><br />

<strong>die</strong> monokratische Diktatur. In <strong>die</strong>sen Herrschaftsformen spielen<br />

politische <strong>Wahlen</strong> ke<strong>in</strong>e Rolle. E<strong>in</strong>mal zur Macht gelangt,<br />

muss der E<strong>in</strong>zelherrscher ke<strong>in</strong>e Rücksicht auf politisch Andersdenkende<br />

oder M<strong>in</strong>derheiten nehmen. Dasselbe gilt auch für<br />

<strong>die</strong> dauerhafte Herrschaft e<strong>in</strong>er speziellen Gruppe. In <strong>die</strong>sem<br />

Falle spricht man von Aristokratie, Oligarchie oder Nomenklatursystem.<br />

Die Staatsform mit der zahlenmäßig größten Beteiligung<br />

der Bevölkerung an der politischen Macht ist <strong>die</strong> Demokratie<br />

oder Volksherrschaft. Auch bei <strong>die</strong>ser Staatsform haben sich<br />

verschiedene Typen herausgebildet. Während <strong>die</strong> direkte<br />

Demokratie, bei der alle Entscheidungen durch Volksabstimmungen<br />

erfolgen, praktisch nicht vorkommt, dom<strong>in</strong>iert das<br />

Modell der repräsentativen Demokratie, bei der Stellvertreter<br />

für <strong>die</strong> Erledigung der politischen Geschäfte gewählt werden.<br />

Unter den repräsentativen Demokratien s<strong>in</strong>d <strong>die</strong> parlamentarische<br />

<strong>und</strong> <strong>die</strong> präsidiale Regierungsform am weitesten verbreitet.<br />

In der parlamentarischen Demokratie wird der Regierungschef<br />

(z.B. deutscher B<strong>und</strong>eskanzler) <strong>in</strong>direkt gewählt, <strong>in</strong> der präsidialen<br />

wird der Regierungschef direkt gewählt (z.B. Präsident<br />

der USA). Viele moderne Demokratien enthalten noch traditionelle<br />

Elemente, <strong>die</strong> historisch gewachsen s<strong>in</strong>d <strong>und</strong> oftmals e<strong>in</strong>e<br />

stabilisierende Wirkung entfalten. Dies trifft größtenteils auf<br />

<strong>die</strong> vielen Königshäuser zu, <strong>die</strong> <strong>in</strong> westeuropäischen Demokratien<br />

e<strong>in</strong>en angestammten Platz e<strong>in</strong>nehmen (z.B. Belgien, Großbritannien,<br />

Spanien).<br />

94 <strong>Wahlen</strong> <strong>in</strong> Geschichte <strong>und</strong> Gegenwart<br />

Geschichte der allgeme<strong>in</strong>en politischen <strong>Wahlen</strong><br />

Im Mittelalter hatte der Begriff des Volkes e<strong>in</strong>e andere Bedeutung<br />

als heute. Mit Volk me<strong>in</strong>te man oftmals nur Adel, Klerus, städtische<br />

Bürgerschaft <strong>und</strong> Universitätsangehörige. Die »Volksversammlung«<br />

oder der historische »Landtag« bestanden dementsprechend<br />

aus Vertretern <strong>die</strong>ser politischen E<strong>in</strong>heiten, <strong>die</strong> auch<br />

als Stände bezeichnet wurden. E<strong>in</strong>fache Leute wie Bauern oder<br />

Tagelöhner <strong>und</strong> fast alle Frauen besaßen ke<strong>in</strong>erlei politisches<br />

Gewicht <strong>und</strong> wurden ignoriert, wenn es um Fragen politischer<br />

Teilhabe g<strong>in</strong>g.<br />

Im Laufe der Jahrh<strong>und</strong>erte erhielten langsam aber stetig<br />

immer mehr Bevölkerungsgruppen Anteil an politischen Vertretungsgremien.<br />

Dieser Prozess g<strong>in</strong>g e<strong>in</strong>her mit e<strong>in</strong>er zunehmenden<br />

Vere<strong>in</strong>heitlichung von Recht <strong>und</strong> Verwaltung. Es gab aber auch<br />

Sonderfälle, wie <strong>die</strong> Oberlausitz, <strong>die</strong> 1635 an <strong>Sachsen</strong> geb<strong>und</strong>en<br />

werden konnte, <strong>die</strong> aber bis <strong>in</strong>s 19. Jahrh<strong>und</strong>ert h<strong>in</strong>e<strong>in</strong> e<strong>in</strong>e<br />

selbstständige Ständevertretung besaß. So galten sächsische<br />

Gesetze <strong>in</strong> der Oberlausitz <strong>in</strong> <strong>die</strong>ser Zeit erst nach Zustimmung<br />

durch <strong>die</strong>se Ständevertretung.<br />

Während der außergewöhnlich langen Herrschaftsdauer des<br />

Geschlechts der Wett<strong>in</strong>er (11. bis 20. Jahrh<strong>und</strong>ert) entwickelten<br />

sich <strong>die</strong> Mark Meißen, das wett<strong>in</strong>ische Kürfürstentum <strong>Sachsen</strong><br />

seit 1423, das albert<strong>in</strong>ische Kurfürstentum (seit 1547) <strong>und</strong> das<br />

Königreich <strong>Sachsen</strong> (seit 1807) vergleichsweise gleichmäßig. Die<br />

lange Kont<strong>in</strong>uität führte zu e<strong>in</strong>er recht geschlossenen Identität.<br />

Während des 19. Jahrh<strong>und</strong>erts beschritt das Königreich<br />

<strong>Sachsen</strong> den Weg zu e<strong>in</strong>em modernen Parlamentarismus. Erst<br />

mit Abschaffung der Monarchie <strong>und</strong> im Rahmen der Weimarer<br />

Republik wurde <strong>Sachsen</strong> 1919 zu e<strong>in</strong>e parlamentarischen<br />

Demokratie mit e<strong>in</strong>em allgeme<strong>in</strong>en <strong>und</strong> gleichen Männer- <strong>und</strong><br />

Frauenwahlrecht.<br />

<strong>Wahlen</strong> im <strong>Deutsche</strong>n Kaiserreich (1871–1918)<br />

Das <strong>Deutsche</strong> Kaiserreich (1871 bis 1918) war e<strong>in</strong>e konstitutionelle<br />

Monarchie, <strong>in</strong> der der Kaiser zwar an <strong>die</strong> Verfassung geb<strong>und</strong>en<br />

war, aber e<strong>in</strong>e zentrale Machtposition besaß. Das Parlament,<br />

der Reichstag, hatte bei weitem nicht <strong>die</strong> Kompetenzen,<br />

wie etwa der <strong>Deutsche</strong> B<strong>und</strong>estag. In erster L<strong>in</strong>ie beschränkte<br />

<strong>Wahlen</strong> <strong>in</strong> Geschichte <strong>und</strong> Gegenwart<br />

Karlhe<strong>in</strong>z Blaschke:<br />

»Der Aufbau e<strong>in</strong>er<br />

umfassenden politischen<br />

Ordnung im späteren<br />

Lande <strong>Sachsen</strong> ist <strong>die</strong><br />

geschichtliche Leistung<br />

des Hauses Wett<strong>in</strong>.«<br />

(Politische Mitbestimmung, S. 7)<br />

95


Hans-Peter Ullmann:<br />

»Obwohl der Reichstag<br />

ke<strong>in</strong> schwaches<br />

Parlament war, hatte<br />

<strong>die</strong> monarchischbürokratische<br />

Exekutive<br />

e<strong>in</strong> Übergewicht.«<br />

(Das deutsche Kaiserreich, S. 34)<br />

Ursula Büttner:<br />

»Dieses Wahlrecht,<br />

das <strong>in</strong> der Weimarer<br />

Republik im wesentlichen<br />

unverändert<br />

blieb, ermöglichte e<strong>in</strong>e<br />

genaue Repärsentation<br />

des Wählerwillens<br />

im Parlament.«<br />

(Die überforderte Republik, S. 105)<br />

sich <strong>die</strong> Macht des Reichstags bis 1918 auf <strong>die</strong> Bewilligung der<br />

Haushaltsmittel. In der Praxis nahm der E<strong>in</strong>fluss des Reichstags<br />

jedoch ständig zu, weil <strong>die</strong> öffentliche Me<strong>in</strong>ung an Bedeutung<br />

gewann.<br />

An den Reichstagswahlen im Kaiserreich durften alle<br />

Männer im Alter über 25 Jahren teilnehmen. Diese Wahlrechtsbestimmung<br />

war für <strong>die</strong> damalige Zeit sehr fortschrittlich.<br />

Das Wahlrecht schrieb <strong>die</strong> absolute Mehrheitswahl vor,<br />

das heißt <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Wahlkreis musste e<strong>in</strong> Kandidat über 50%<br />

der abgegebenen Stimmen auf sich vere<strong>in</strong>igen. Gelang <strong>die</strong>s<br />

nicht im ersten Wahlgang, kam es <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em zweiten Wahlgang<br />

zur Stichwahl zwischen den beiden bestplatzierten Kandidaten.<br />

<strong>Wahlen</strong> <strong>in</strong> der »Weimarer Republik« (1919–1933)<br />

Das Wahlgesetz der Weimarer Republik beruhte auf der Verordnung<br />

für <strong>die</strong> <strong>Wahlen</strong> zur Nationalversammlung vom<br />

30. November 1918. Hiernach waren alle Männer <strong>und</strong> Frauen<br />

im Alter über 20 Jahren wahlberechtigt. Bis 1918 waren <strong>die</strong><br />

Frauen <strong>in</strong> Deutschland nicht wahlberechtigt. Man spricht für<br />

<strong>die</strong> vorherigen Reichstagswahlen im Kaiserreich deshalb von<br />

e<strong>in</strong>em allgeme<strong>in</strong>en Männerwahlrecht. Am 19. Januar 1919,<br />

dem Wahlterm<strong>in</strong> zur Weimarer Nationalversammlung,<br />

durften Frauen erstmals deutschlandweit <strong>und</strong> auch <strong>in</strong> <strong>Sachsen</strong><br />

an politischen <strong>Wahlen</strong> teilnehmen.<br />

In der Weimarer Republik wurde nach dem Verhältniswahlrecht<br />

starrer Listen gewählt. Jede Partei erstellte zu den<br />

Reichstagswahlen Kandidatenlisten. Entsprechend ihrem Stimmenanteil<br />

wurde je 60.000 abgegebener Stimmen e<strong>in</strong> Kandidat<br />

nach der entsprechenden Liste <strong>in</strong> den Reichstag gewählt. Es gab<br />

also ke<strong>in</strong>e Direktmandate, es konnten ke<strong>in</strong>e Personen, sondern<br />

nur Parteien gewählt werden. Durch <strong>die</strong> B<strong>in</strong>dung der Mandate<br />

an je 60.000 Wählerstimmen schwankte <strong>die</strong> Größe des Reichstages<br />

mit der jeweiligen Wahlbeteiligung.<br />

Die Zeit der nationalsozialistischen Diktatur (1933–1945)<br />

Mit der Ernennung Adolf Hitlers zum Reichskanzler am<br />

30. Januar 1933 begann <strong>die</strong> Aushöhlung der demokratischen<br />

Weimarer Reichsverfassung. Obwohl sie nicht offiziell außer<br />

Kraft gesetzt wurde, war Deutschland <strong>in</strong> der Zeit von 1933 bis<br />

1945 e<strong>in</strong>e Diktatur. Alle Macht im Staate konzentrierte sich auf<br />

96 <strong>Wahlen</strong> <strong>in</strong> Geschichte <strong>und</strong> Gegenwart<br />

den später sogenannten Führer <strong>und</strong> Reichskanzler Adolf Hitler,<br />

se<strong>in</strong>e Partei, <strong>die</strong> Nationalsozialistische <strong>Deutsche</strong> Arbeiterpartei<br />

(NSDAP), <strong>und</strong> ihre e<strong>in</strong>flussreichsten Mitglieder. Andere Parteien<br />

wurden bereits im Laufe des Jahres 1933 verboten oder beugten<br />

sich der Gewalt durch Selbstauflösung.<br />

Der Reichstag bestand weiter, es waren allerd<strong>in</strong>gs nur Vertreter<br />

der NSDAP oder ihrer Massenorganisationen im Reichstag<br />

vertreten; praktisch war er machtlos. Die Länder wurden abgeschafft<br />

<strong>und</strong> durch sogenannte Gaue ersetzt, an deren Spitze <strong>die</strong><br />

sogenannten Gauleiter der NSDAP standen. In <strong>Sachsen</strong> war<br />

<strong>die</strong>s Mart<strong>in</strong> Mutschmann.<br />

Die Zeit der »<strong>Deutsche</strong>n Demokratischen Republik«<br />

(1949–1989)<br />

In der <strong>Deutsche</strong>n Demokratischen Republik (DDR) gab es von<br />

Beg<strong>in</strong>n an ke<strong>in</strong>e freien <strong>Wahlen</strong>. Mit Ausnahme der führenden<br />

Staatspartei SED wurden alle anderen Parteien benachteiligt<br />

oder reglementiert. Die Bürger der DDR wurden zwar zu sogenannten<br />

Volkskammerwahlen aufgerufen, <strong>die</strong>sen fehlten jedoch<br />

entscheidende Elemente, <strong>die</strong> e<strong>in</strong>e Bezeichnung als <strong>Wahlen</strong><br />

überhaupt rechtfertigen. So war der »Wahlsieg« <strong>und</strong> <strong>die</strong> dom<strong>in</strong>ierende<br />

Stellung der SED durch <strong>die</strong> Verfassung <strong>und</strong> das Wahlrecht<br />

festgeschrieben. Es gab <strong>in</strong> der DDR ke<strong>in</strong>e Machtwechsel<br />

<strong>in</strong>nerhalb der Führungsclique aufgr<strong>und</strong> von <strong>Wahlen</strong> <strong>und</strong> erst<br />

recht war es nicht möglich, e<strong>in</strong>en Machtwechsel durch Ablösung<br />

der SED-Mehrheit <strong>in</strong> der Volkskammer herbeizuführen.<br />

E<strong>in</strong> Stimmzettel zur Volkskammerwahl enthielt e<strong>in</strong>e Liste<br />

von Kandidaten, <strong>die</strong> verschiedenen Parteien <strong>und</strong> Massenorganisationen<br />

angehörten <strong>und</strong> zur sogenannten »Nationalen Front«<br />

zusammengefasst waren. Die Wähler konnten weder e<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>zelnen<br />

Partei noch e<strong>in</strong>em e<strong>in</strong>zelnen Kandidaten ihre Stimme<br />

geben. Der sogenannte Wähler hatte praktisch vier Möglichkeiten.<br />

1. Er konnte, wie von den Machthabern gewünscht, den<br />

Stimmzettel unverändert <strong>in</strong> <strong>die</strong> »Wahlurne« werfen. 2. Er konnte<br />

e<strong>in</strong>en oder mehrere Namen auf der Kandidatenliste durchstreichen,<br />

was allerd<strong>in</strong>gs selten vorkam, zu Nachteilen führen konnte <strong>und</strong><br />

das Wahlergebnis nie bee<strong>in</strong>flusste. 3. Er konnte versuchen, den<br />

Stimmzettel ungültig zu machen, was oftmals zu Nachteilen<br />

führte. 4. Er konnte der »Wahl« fernbleiben, was <strong>in</strong> der Regel<br />

zu Nachteilen führte.<br />

<strong>Wahlen</strong> <strong>in</strong> Geschichte <strong>und</strong> Gegenwart<br />

Wolfgang Benz:<br />

»Das Gesetz gegen<br />

<strong>die</strong> Neubildung von<br />

Parteien besiegelte<br />

am 14. Juli 1933 <strong>die</strong><br />

Monopolisierung der<br />

Macht durch <strong>die</strong><br />

Nationalsozialisten.«<br />

(Geschichte des<br />

Dritten Reichs, S. 33)<br />

Robert Hofmann:<br />

»Mit der Staatsgründung<br />

der DDR war<br />

für <strong>die</strong> SED <strong>die</strong> Machtfrage<br />

zugunsten der<br />

Arbeiterklasse e<strong>in</strong>deutig<br />

geklärt; künftige<br />

<strong>Wahlen</strong> durften daher<br />

nach <strong>die</strong>sem Selbstverständnis<br />

nicht anderen<br />

gesellschaftlichen<br />

Kräften, Schichten oder<br />

Klassen <strong>die</strong> Möglichkeit<br />

zu e<strong>in</strong>em Machtwechsel<br />

eröffnen.«<br />

(Geschichte der deutschen<br />

Parteien, S. 295)<br />

97


Unabhängig vom tatsächlichen Wahlergebnis wurden <strong>in</strong> der<br />

Regel <strong>die</strong> Daten für Wahlbeteiligung <strong>und</strong> Stimmenanteil für <strong>die</strong><br />

E<strong>in</strong>heitsliste der Nationalen Front im Vorfeld des Wahltages<br />

festgelegt. Die sogenannten Volkskammerwahlen stellten somit<br />

lediglich Sche<strong>in</strong>wahlen dar, <strong>die</strong> verbergen sollten, dass <strong>die</strong><br />

Staatsführung auf den Volkswillen ke<strong>in</strong>e Rücksicht nehmen<br />

konnte <strong>und</strong> wollte.<br />

Wahlgr<strong>und</strong>sätze <strong>in</strong> Deutschland<br />

Unter Wahlgr<strong>und</strong>sätzen s<strong>in</strong>d <strong>die</strong> Rahmenbed<strong>in</strong>gungen zu<br />

verstehen, unter denen gewählt wird. Hierzu zählen <strong>in</strong>sbesondere<br />

<strong>die</strong> Gr<strong>und</strong>lagen demokratischer <strong>Wahlen</strong>. So heißt es im<br />

Gr<strong>und</strong>gesetz: »Die Abgeordneten des <strong>Deutsche</strong>n B<strong>und</strong>estages<br />

werden <strong>in</strong> allgeme<strong>in</strong>er, unmittelbarer, freier, gleicher <strong>und</strong><br />

geheimer Wahl gewählt.«(Art. 38,1) Die Sächsische Verfassung<br />

formuliert dementsprechend <strong>in</strong> Artikel 4, Absatz 1: »Alle nach<br />

der Verfasung durch das Volk vorzunehmenden <strong>Wahlen</strong> <strong>und</strong><br />

Abstimmungen s<strong>in</strong>d allgeme<strong>in</strong>, unmittelbar, frei, gleich <strong>und</strong><br />

geheim.«<br />

Allgeme<strong>in</strong>e Wahl<br />

Es wird zum gleichen Zeitpunkt im gesamten Wahlgebiet<br />

gewählt (zum Beispiel Sonntag, den 27. September 2009, von<br />

8:00 Uhr bis 18:00 Uhr <strong>in</strong> ganz Deutschland).<br />

Unmittelbare Wahl<br />

Kandidaten oder Parteien werden direkt <strong>in</strong>s Parlament gewählt.<br />

Es gibt ke<strong>in</strong>e zwischengeschalteten Gremien wie etwa <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />

System mit Wahlmännern. Das Wahlergebnis ist konkrete<br />

Gr<strong>und</strong>lage zur Benennung der Abgeordneten.<br />

Freie Wahl<br />

Es wird ke<strong>in</strong> Zwang bei der <strong>Wahlen</strong>tscheidung ausgeübt <strong>und</strong> es<br />

gibt auch ke<strong>in</strong>e Verpflichtung, an der Wahl teilzunehmen. Die<br />

Kandidatenaufstellung unterliegt ke<strong>in</strong>er staatlichen E<strong>in</strong>flussnahme.<br />

98 <strong>Wahlen</strong> <strong>in</strong> Geschichte <strong>und</strong> Gegenwart<br />

Gleiche Wahl<br />

Jeder Bürger ist zur Wahl aufgerufen <strong>und</strong> jede Stimme hat dasselbe<br />

Gewicht. Die <strong>Wahlen</strong> f<strong>in</strong>den für alle Bürger statt; es gibt<br />

ke<strong>in</strong>e politische Beschränkung nach Geschlecht, E<strong>in</strong>kommen<br />

oder gesellschaftlichem Status.<br />

Geheime Wahl<br />

Es f<strong>in</strong>det ke<strong>in</strong>e öffentliche Stimmabgabe statt. Die Wahl muss<br />

<strong>in</strong> Wahlkab<strong>in</strong>en erfolgen <strong>und</strong> <strong>die</strong> Geheimhaltung der <strong>Wahlen</strong>tscheidung<br />

muss gewährleistet se<strong>in</strong>.<br />

Zur korrekten Durchführung von <strong>Wahlen</strong> ist es notwendig, dass<br />

sie kontrolliert werden können <strong>und</strong> von unabhängigem <strong>und</strong><br />

geeignetem Personal organisiert werden. Für jede Wahl wird<br />

deshalb e<strong>in</strong> Wahlleiter ernannt. Auf B<strong>und</strong>esebene ist <strong>die</strong>s zum<br />

Beispiel der B<strong>und</strong>eswahlleiter oder auf Landesebene der Landeswahlleiter.<br />

B<strong>und</strong>es- <strong>und</strong> Landeswahlleiter s<strong>in</strong>d <strong>die</strong> jeweiligen<br />

Präsidenten des Statistischen B<strong>und</strong>esamtes <strong>und</strong> der Statistischen<br />

Landesämter. H<strong>in</strong>zu kommen <strong>die</strong> vielen Verwaltungsangestellten,<br />

<strong>die</strong> für <strong>die</strong> Wahlvorbereitung auf allen politischen Ebenen zuständig<br />

s<strong>in</strong>d, <strong>und</strong> <strong>die</strong> Wahlvorstände <strong>und</strong> Wahlhelfer, <strong>die</strong> weitgehend<br />

ehrenamtlich <strong>in</strong> Rathäusern <strong>und</strong> Wahllokalen ihren Dienst<br />

leisten.<br />

Demokratische <strong>Wahlen</strong> sollen transparent <strong>und</strong> nachvollziehbar<br />

se<strong>in</strong>. Deshalb s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> Deutschland ke<strong>in</strong>e Stimmautomaten<br />

oder Wahlcomputer als Hilfsmittel zugelassen. Die Stimmauszählungen<br />

s<strong>in</strong>d stets öffentlich. Bei Verdacht können Wahlergebnisse<br />

angefochten oder Unregelmäßigkeiten angezeigt werden.<br />

Wahlsysteme (Mehrheits- <strong>und</strong> Verhältniswahl):<br />

Die Aufgaben e<strong>in</strong>es Wahlsystems lassen sich wie folgt festlegen:<br />

• Schaffung der Regeln zur Durchführung von <strong>Wahlen</strong><br />

(z. B. Mehrheitswahl oder Verhältniswahl)<br />

• Herstellung von Chancengleichheit der Parteien <strong>und</strong><br />

Kandidaten (u. a. Wahlkampfkostenerstattung)<br />

<strong>Wahlen</strong> <strong>in</strong> Geschichte <strong>und</strong> Gegenwart<br />

99


• Gewährleistung e<strong>in</strong>er guten Repräsentation der Wähler<br />

(u. a. angemessene Diäten)<br />

• Schaffung klarer Regierungsverhältnisse (u. a. 5%-Hürde)<br />

• Gewährleistung von Me<strong>in</strong>ungsvielfalt (u. a. Verpflichtung<br />

zu Fernseh-Wahlspots)<br />

Auf B<strong>und</strong>esebene s<strong>in</strong>d hier das Gr<strong>und</strong>gesetz <strong>und</strong> das B<strong>und</strong>eswahlgesetz<br />

maßgeblich, gefolgt von weiteren Verordnungen, wie<br />

etwa der B<strong>und</strong>eswahlordnung. Auf Landes- <strong>und</strong> Kommunalebene<br />

legen <strong>die</strong> Landesverfassung, <strong>die</strong> Landesgeme<strong>in</strong>deordnung<br />

<strong>und</strong> Landeswahlgesetze das Wahlsystem fest.<br />

<strong>Wahlen</strong> s<strong>in</strong>d der Garant demokratischer Regierungsformen.<br />

Durch <strong>Wahlen</strong> soll der politische Wille des Volkes zum Ausdruck<br />

kommen. Die gewählten Volksvertreter repräsentieren<br />

das Volk. So s<strong>in</strong>d <strong>die</strong> gewählten Vertretungen <strong>die</strong> wichtigsten<br />

demokratischen Organe des Staates.<br />

Mehrheitswahl<br />

Jede Wahl unterliegt speziellen Regeln, <strong>die</strong> man kennen muss,<br />

um das Wahlsystem zu verstehen. E<strong>in</strong>fache Wahlverfahren mit<br />

e<strong>in</strong>fachen Regeln s<strong>in</strong>d zum Beispiel Personenwahlen. Im Rahmen<br />

von Parlamentswahlen entspricht <strong>die</strong> Personenwahl dem Pr<strong>in</strong>zip<br />

der Mehrheitswahl. Dies bedeutet, dass das Wahlgebiet (zum<br />

Beispiel Großbritannien) <strong>in</strong> Wahlkreise e<strong>in</strong>geteilt wird. In jedem<br />

Wahlkreis stehen Kandidaten zur Wahl. Gewählt ist bei e<strong>in</strong>facher<br />

Mehrheitswahl, wer <strong>die</strong> meisten Stimmen erhält. Es kann aber<br />

auch Mehrerwahlkreise geben, <strong>in</strong> denen aus jedem Wahlkeis <strong>die</strong><br />

zwei oder drei bestplatzierten Kandidaten e<strong>in</strong>en Parlamentssitz<br />

erhalten. Die Anzahl der Parlamentssitze entspricht bei dem<br />

e<strong>in</strong>fachen Mehrheitswahlsystem der Anzahl der Wahlkreise. In<br />

Deutschland werden <strong>die</strong> sogenannten Direktmandate bei B<strong>und</strong>estags-<br />

<strong>und</strong> Landtagswahlen nach den Pr<strong>in</strong>zipien der Mehrheitswahl<br />

vergeben (Erststimme). E<strong>in</strong>e Mehrheitswahl ist also<br />

e<strong>in</strong>e Personenwahl <strong>in</strong> Wahlkreisen.<br />

Das Mehrheitswahlsystem führt <strong>in</strong> der Praxis zumeist zu<br />

stabilen Mehrheitsverhältnissen im Parlament <strong>und</strong> damit zu<br />

problemlosen Regierungsbildungen. Zumeist handelt es sich<br />

um E<strong>in</strong>-Parteien-Regierungen.<br />

100 <strong>Wahlen</strong> <strong>in</strong> Geschichte <strong>und</strong> Gegenwart<br />

Verhältniswahl<br />

Bei dem Verhältsniswahlsystem richtet sich <strong>die</strong> Zusammensetzung<br />

des Parlaments nach den prozentualen Stimmenanteilen der<br />

Parteien. Jede Partei erhält soviele Parlamentssitze, wie es ihrem<br />

Stimmenanteil bei den Parlamentswahlen entspricht. Erhält e<strong>in</strong>e<br />

Partei zum Beispiel 35% aller Stimmen, <strong>und</strong> besteht das Parlament<br />

aus 100 Abgeordneten, so stehen <strong>die</strong>ser Partei 35 Sitze zu.<br />

Um dem Wähler e<strong>in</strong>en E<strong>in</strong>blick zu verschaffen, welche<br />

Personen er mit se<strong>in</strong>er Parteistimme unterstützt, <strong>und</strong> um klarzustellen,<br />

nach welcher Reihenfolge <strong>die</strong> Parteisitze auf <strong>die</strong> Kandidaten<br />

verteilt werden, erstellen <strong>die</strong> Parteien Kandidatenlisten.<br />

Die Spitzenkandidaten erhalten jeweils <strong>die</strong> Nummer E<strong>in</strong>s. S<strong>in</strong>d<br />

35 Sitze zu vergeben, so werden <strong>die</strong> Listenplätze 1 bis 35 berücksichtigt.<br />

E<strong>in</strong> h<strong>in</strong>terer Listenplatz bedeutet also schlechtere<br />

Chancen, gewählt zu werden.<br />

Das Verhältniswahlsystem führt <strong>in</strong> der Praxis zumeist zur<br />

Bildung von Regierungskoalitionen. Selten erlangt e<strong>in</strong>e Partei <strong>die</strong><br />

sogenannte absolute Mehrheit, mit der sie alle<strong>in</strong> regieren kann.<br />

Alle Wählerstimmen f<strong>in</strong>den <strong>in</strong>sofern Berücksichtigung, als dass<br />

<strong>die</strong> jeweiligen Parteien im Parlament vertreten s<strong>in</strong>d <strong>und</strong> dort<br />

ihre Mitwirkungsmöglichkeiten auch außerhalb der Regierung<br />

Karikatur von Klaus Stuttmann, Berl<strong>in</strong> 2009.<br />

<strong>Wahlen</strong> <strong>in</strong> Geschichte <strong>und</strong> Gegenwart<br />

101


Klaus Schroeder:<br />

»Außerdem ist der<br />

im alten B<strong>und</strong>esgebiet<br />

immer noch zu<br />

beobachtende<br />

Zusammenhang<br />

zwischen Sozialstruktur<br />

oder Konfession <strong>und</strong><br />

Wahlverhalten bei<br />

den ostdeutschen<br />

Wählern deutlich<br />

schwächer ausgeprägt.«<br />

(Die veränderte Republik, S. 473)<br />

nutzen können. Durch häufigere Regierungskoalitionen wird e<strong>in</strong>e<br />

Politik gemacht, <strong>die</strong> stärker dem vielschichtigen Me<strong>in</strong>ungsbild<br />

der Bevölkerung entspricht. Die Regierungsbildung ist jedoch<br />

schwerer, <strong>und</strong> <strong>die</strong> Bürger können durch den Kompromisscharakter<br />

der Entscheidungen <strong>die</strong> Standpunke der e<strong>in</strong>zelnen Parteien<br />

weniger gut nachvollziehen. Die Parteien haben e<strong>in</strong> stärkeres<br />

Gewicht gegenüber den E<strong>in</strong>zelme<strong>in</strong>ungen der Abgeordneten.<br />

Wahlverhalten <strong>und</strong> Wahlbeteiligung<br />

Im Anschluss an e<strong>in</strong>e jede größere politische Wahl erstellen<br />

Wahlforscher umfangreiche Statistiken, <strong>die</strong> den Wahlausgang<br />

verständlich machen sollen <strong>und</strong> den Parteien wichtige Fakten<br />

für <strong>die</strong> E<strong>in</strong>schätzung ihrer Arbeit bieten.<br />

So hat <strong>die</strong> Wahlforschung zum Beispiel herausgef<strong>und</strong>en,<br />

welche Präferenzen, das heißt Vorlieben, bestimmte Wählergruppen<br />

<strong>in</strong> ihrer Parteienorientierung besitzen. Die Parteien<br />

s<strong>in</strong>d natürlich daran <strong>in</strong>teressiert, zu wissen, wer sie vorrangig<br />

wählt, damit sie ihr Wahlprogramm <strong>und</strong> ihre Politik entsprechend<br />

gestalten. Da nun <strong>die</strong> Parteien ihre Politik auch an den Ergebnissen<br />

der Wahlforschung ausrichten, ist <strong>die</strong>se auch für <strong>die</strong><br />

Wähler sehr <strong>in</strong>teressant. So kann man anhand der Ergebnisse<br />

der Wahlforschung feststellen, auf welche Zielgruppen <strong>die</strong><br />

Parteien besonders Rücksicht nehmen. Dies ist e<strong>in</strong> Anhaltspunkt<br />

für <strong>die</strong> Positionierung der Wähler im Parteiensystem.<br />

In <strong>Sachsen</strong> erzielt <strong>die</strong> CDU ihre besten Ergebnisse im<br />

ländlichen Raum <strong>und</strong> bei Wählern mit e<strong>in</strong>fachem Schulabschluss<br />

oder Wählern mit christlicher Kirchenb<strong>in</strong>dung. Die L<strong>in</strong>ke<br />

schneidet <strong>in</strong> Städten überdurchschnittlich gut ab <strong>und</strong> bei älteren<br />

Wählern. Die SPD kann <strong>in</strong> Leipzig, Chemnitz <strong>und</strong> e<strong>in</strong>igen<br />

mittelgroßen Städten mit besonderer <strong>in</strong>dustrieller Prägung<br />

punkten. Die FDP besitzt ihre Hochburgen im stärker mittelständisch<br />

geprägten Erzgebirge <strong>und</strong> Dresdner Raum bei mittleren<br />

E<strong>in</strong>kommensgruppen. Bündnis90/Grüne erzielen <strong>die</strong> größten<br />

Erfolge bei Studenten <strong>und</strong> <strong>in</strong> größeren Städten. Die NPD<br />

ist eher <strong>in</strong> Dörfern <strong>und</strong> Kle<strong>in</strong>städten bei männlichen jungen<br />

Wählern erfolgreich.<br />

102 <strong>Wahlen</strong> <strong>in</strong> Geschichte <strong>und</strong> Gegenwart<br />

Wahlbeteiligung <strong>in</strong> <strong>Sachsen</strong>, Deutschland <strong>und</strong> Europa<br />

Entwicklung der Wahlbeteiligung <strong>in</strong> <strong>Sachsen</strong> <strong>und</strong><br />

Deutschland bei Geme<strong>in</strong>derats-, Kreistags-, Landtags-,<br />

B<strong>und</strong>estags- <strong>und</strong> Europawahlen seit 1990<br />

Geme<strong>in</strong>de Kreistag<br />

Sächsischer<br />

Landtag<br />

B<strong>und</strong>estag<br />

<strong>Sachsen</strong><br />

Demokratische <strong>Wahlen</strong> <strong>und</strong> der Parlamentarismus s<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>em<br />

ständigen Wandel unterworfen <strong>in</strong> Abhängigkeit zu den Veränderungen<br />

<strong>in</strong> der Politik allgeme<strong>in</strong>, <strong>in</strong> Gesellschaft <strong>und</strong> Wirtschaft.<br />

Die Attraktivität politischer <strong>Wahlen</strong> für <strong>die</strong> Bevölkerung ist am<br />

höchsten, wenn sich Mehrheitsverhältnissse verschieben, <strong>die</strong><br />

Positionen der politischen Lager polarisieren oder e<strong>in</strong> Regierungswechsel<br />

<strong>in</strong> Aussicht steht (zum Beispiel 1972, 1983 <strong>und</strong><br />

1998). In langfristiger Perspektive lässt <strong>die</strong> Wahlbeteiligung <strong>in</strong><br />

Deutschland jedoch nach. Zwischen 1953 <strong>und</strong> 1983 g<strong>in</strong>gen<br />

zwischen 91,1 <strong>und</strong> 86% der Wahlberechtigten zur B<strong>und</strong>estagswahl,<br />

seitdem sanken <strong>die</strong> Werte auf 84,3 bis 77,8%. Die Wahlbeteiligung<br />

liegt trotzdem über dem Durchschnitt der meisten<br />

demokratischen Staaten der Erde.<br />

Bei Landtagswahlen ist e<strong>in</strong>e ähnliche Entwicklung auf ger<strong>in</strong>gerem<br />

Niveau festzustellen. Im Freistaat <strong>Sachsen</strong> liegt <strong>die</strong> Wahlbeteiligung<br />

bei B<strong>und</strong>estagswahlen am höchsten <strong>und</strong> bei Geme<strong>in</strong>derats-<br />

<strong>und</strong> Europawahlen am niedrigsten.<br />

<strong>Wahlen</strong> <strong>in</strong> Geschichte <strong>und</strong> Gegenwart<br />

B<strong>und</strong>estag<br />

Deutschl.<br />

1990 72,8 76,2 77,8<br />

EP<br />

Deutschl.<br />

Europ.<br />

Parlament<br />

1994 70,4 66,9* 58,4 72,0 79,0 60,0 70,2<br />

1998 81,6 82,2<br />

1999 53,9 53,8* 61,1 45,2 53,6<br />

2002 73,7 79,1<br />

2004 46,1 48,2 59,6 43,0 46,1<br />

2005 77,7<br />

2008 45,8<br />

2009<br />

*e<strong>in</strong>schließlich Stadtrat <strong>in</strong> Kreisfreien Städten Quelle: Statistisches Landesamt <strong>Sachsen</strong><br />

103


Gesetz über <strong>die</strong> politischen<br />

Parteien (B<strong>und</strong>esgesetz), §18,1:<br />

»Die Parteien erhalten Mittel als<br />

Teilf<strong>in</strong>anzierung der allgeme<strong>in</strong> ihnen<br />

nach dem Gr<strong>und</strong>gesetz obliegenden<br />

Tätigkeit. Maßstäbe für <strong>die</strong> Verteilung<br />

der staatlichen Mittel bilden<br />

der Erfolg, den e<strong>in</strong>e Partei bei den<br />

Wählern bei Europa-, B<strong>und</strong>estags<strong>und</strong><br />

Landtagswahlen erzielt, <strong>die</strong><br />

Summe ihrer Mitglieds- <strong>und</strong><br />

Mandatsträgerbeiträge sowie der<br />

Umfang der von ihr e<strong>in</strong>geworbenen<br />

Spenden.«<br />

B<strong>und</strong>eswahlgesetz<br />

(B<strong>und</strong>estagswahlen), §49b,1:<br />

»Bewerber e<strong>in</strong>es … von Wahlberechtigten<br />

e<strong>in</strong>gereichten Wahlvorschlages,<br />

<strong>die</strong> m<strong>in</strong>destens 10 vom<br />

H<strong>und</strong>ert der <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Wahlkreis<br />

abgegebenen gültigen Erststimmen<br />

erreicht haben, erhalten je gültige<br />

Stimme 2,80 Euro. ….“<br />

Wahlkampfkostenerstattung<br />

Die Zeit vor <strong>Wahlen</strong>, <strong>in</strong> der <strong>die</strong> Parteien <strong>und</strong> Kandidaten versuchen,<br />

ihre Programme <strong>und</strong> Vorstellungen darzulegen, um <strong>die</strong><br />

Wähler für sich zu gew<strong>in</strong>nen, werden Wahlkampf genannt. In<br />

der Weimarer Republik wurden Wahlkämpfe zum Teil <strong>in</strong> Straßen<strong>und</strong><br />

Saalschlachten ausgetragen. Es gab vielfach Tote <strong>und</strong> Verletzte.<br />

Heute s<strong>in</strong>d <strong>die</strong> Wahlkämpfe durch e<strong>in</strong>e Flut von Plakaten <strong>und</strong><br />

Flugblättern, durch Wahlveranstaltungen, Internetpräsentationen<br />

<strong>und</strong> Fernsehspots der Parteien gekennzeichnet.<br />

Für <strong>die</strong> Wahlkämpfe mit Ausnahme der Kommunalwahlen<br />

erhalten Parteien <strong>in</strong> Deutschland e<strong>in</strong>e sogenannte Wahlkampfkostenerstattung.<br />

Diese f<strong>in</strong>anzielle Förderung durch staatliche<br />

Mittel wird jährlich gezahlt, also nicht nur <strong>in</strong> Wahljahren. Die<br />

Höhe der Förderung bemisst sich nach dem Anteil der Wählerstimmen.<br />

Gr<strong>und</strong>voraussetzung ist e<strong>in</strong> Stimmenanteil von m<strong>in</strong>destens<br />

0,5% bei B<strong>und</strong>estags- oder Europawahlen sowie von<br />

1% bei Landtagswahlen oder 10% Stimmenanteil <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />

Wahlkreis. Die Parteien erhalten jährlich für <strong>die</strong> ersten vier Millionen<br />

Stimmen 85 Eurocent <strong>und</strong> für jede weitere 70 Eurocent.<br />

Des Weiteren werden ihre Beitrags- <strong>und</strong> Spendene<strong>in</strong>nahmen mit<br />

38 Eurocent je Euro bezuschusst. Die staatliche Förderung macht<br />

bei den größeren deutschen Parteien zwischen 25% <strong>und</strong> 40%<br />

der Gesamtetats aus. Die Mittel zur staatlichen Parteienf<strong>in</strong>anzierung<br />

werden jedoch nur bis zu e<strong>in</strong>em jährlichen Höchstbetrag<br />

ausgezahlt. Dieser liegt seit 1998 bei 133 Millionen Euro.<br />

Demokratische Verfahren<br />

Im Zusammenhang mit der Bedeutung von <strong>Wahlen</strong> ist <strong>die</strong> Frage<br />

nach sogenannten direktdemokratischen Beteiligungsmöglichkeiten<br />

zu berücksichtigen. Auf kommunaler Ebene besteht <strong>in</strong><br />

<strong>Sachsen</strong> <strong>die</strong> Möglichkeit, Bürgerbegehren durchzuführen, um<br />

Bürgerentscheide zu erwirken. Auf Landesebene spricht man<br />

von Volksbegehren <strong>und</strong> Volksentscheiden.<br />

Die Befürworter betonen, dass <strong>die</strong> Bevölkerung sich durch<br />

Volksbegehren <strong>in</strong>tensiver e<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gen würde <strong>und</strong> sich stärker mit<br />

104 <strong>Wahlen</strong> <strong>in</strong> Geschichte <strong>und</strong> Gegenwart<br />

e<strong>in</strong>zelnen politischen Problemen ause<strong>in</strong>andersetzte. Die Gegner<br />

führen an, dass <strong>die</strong> bisherige Beteiligung der Bürger auf Länder<strong>und</strong><br />

kommunaler Ebene sehr zu wünschen übrig lasse. Kosten<br />

<strong>und</strong> Nutzen stünden <strong>in</strong> ke<strong>in</strong>em guten Verhältnis <strong>und</strong> Randparteien<br />

könnten Volksbegehren propagandistisch missbrauchen.<br />

Die direktdemokratischen Elemente politischer Willensbildung<br />

stellen zum<strong>in</strong>dest auf kommunaler <strong>und</strong> Landesebene<br />

e<strong>in</strong>e s<strong>in</strong>nvolle Ergänzung des repräsentativen Systems dar. E<strong>in</strong>e<br />

gr<strong>und</strong>legende Alternative s<strong>in</strong>d sie jedoch nicht.<br />

Volksbegehren <strong>und</strong> Volksentscheide<br />

Im Freistaat <strong>Sachsen</strong> ist das Volk e<strong>in</strong> dem Parlament gleichberechtigter<br />

Träger der gesetzgebenden Gewalt. Die Möglichkeit<br />

der Volksgesetzgebung hat zur Folge, dass Gesetzesvorlagen<br />

nicht nur von der Staatsregierung oder aus der Mitte des Landtages,<br />

sondern auch vom Volk durch e<strong>in</strong>en Volksantrag e<strong>in</strong>gebracht<br />

werden können (Art. 70 SächsVerf). Auf <strong>die</strong>se Weise<br />

haben <strong>die</strong> Bürger <strong>die</strong> Möglichkeit, den Landtag direkt mit<br />

e<strong>in</strong>em bestimmten Thema zu befassen.<br />

Der Volksantrag, dem e<strong>in</strong> mit Begründung versehener<br />

Gesetzentwurf zugr<strong>und</strong>e zu liegen hat, muss von m<strong>in</strong>destens<br />

40.000 Stimmberechtigten durch ihre Unterschrift unterstützt<br />

werden. Der Antrag wird dann beim Landtagspräsidenten e<strong>in</strong>gereicht,<br />

der <strong>die</strong> formellen Voraussetzungen überprüft <strong>und</strong> auf<br />

der Gr<strong>und</strong>lage e<strong>in</strong>er Stellungnahme der Staatsregierung über<br />

<strong>die</strong> Zulässigkeit des Antrages entscheidet. E<strong>in</strong> Urteil des Verfassungsgerichtshofes<br />

führte dazu, dass der Freistaat <strong>Sachsen</strong> neben<br />

Berl<strong>in</strong> das e<strong>in</strong>zige B<strong>und</strong>esland ist, <strong>in</strong> dem <strong>die</strong> Bürger auch <strong>in</strong><br />

f<strong>in</strong>anziell bedeutsamen Fragen e<strong>in</strong>e direkte Mitsprachemöglichkeit<br />

besitzen.<br />

Stimmt der Landtag e<strong>in</strong>em zulässigen Volksantrag <strong>in</strong>nerhalb<br />

von sechs Monaten zu, so ist der Volksantrag als Landesgesetz<br />

beschlossen. Stimmt der Landtag dem Volksantrag nicht<br />

b<strong>in</strong>nen <strong>die</strong>ses halben Jahres zu, so können <strong>die</strong> Antragsteller e<strong>in</strong><br />

Volksbegehren <strong>in</strong> Gang setzen (Art 72, Abs. 1 SächsVerf). In<br />

dem Volksbegehren bek<strong>und</strong>en <strong>die</strong> Bürger ihren Willen, dass der<br />

Volksantrag als Gesetzentwurf aus der Mitte der Bürgerschaft<br />

den Stimmberechtigten zur Abstimmung vorgelegt werden soll.<br />

Das Volksbegehren ist erfolgreich, wenn es von m<strong>in</strong>destens<br />

450.000 jedoch nicht weniger als 15% der Stimmberechtigten<br />

<strong>Wahlen</strong> <strong>in</strong> Geschichte <strong>und</strong> Gegenwart<br />

Werner J. Patzelt:<br />

»Auf Landesebene<br />

kennt der Freistaat<br />

<strong>Sachsen</strong> e<strong>in</strong> vollständig<br />

entfaltetes Verfahren<br />

der Volksgesetzgebung.<br />

Es schließt auch<br />

Veränderungen der<br />

Verfassung e<strong>in</strong> <strong>und</strong><br />

sieht Parlament wie<br />

Volk als gleichberechtigte<br />

Träger der gesetzgebenden<br />

Gewalt.«<br />

(In:<br />

Kost, Direkte Demokratie,<br />

S. 248)<br />

105


durch ihre Unterschrift unterstützt wird (Zulassungs- oder<br />

Unterschriftenquorum). Für <strong>die</strong> Sammlung der geforderten<br />

Unterschriften stehen acht Monate zur Verfügung.<br />

Ist das Volksbegehren erfolgreich, so kommt es nach drei<br />

bis sechs Monaten – <strong>die</strong> zur Information der Bevölkerung <strong>und</strong><br />

zur Diskussion des Themas genutzt werden sollen – zum Volksentscheid<br />

(Art 72, Abs. 2 SächsVerf). Der Landtag hat dabei<br />

<strong>die</strong> Möglichkeit, den Bürgern e<strong>in</strong>en eigenen Gesetzentwurf als<br />

Konkurrenzvorlage zur Abstimmung vorzulegen. Die Bürger<br />

haben somit mehr Auswahl, <strong>in</strong>dem sie entweder dem Volksbegehren<br />

oder der Landtagsvorlage zustimmen oder aber beides<br />

ablehnen können. Bei Volksentscheiden gibt es <strong>in</strong> <strong>Sachsen</strong> ke<strong>in</strong>erlei<br />

Beteiligungs- oder Zustimmungsquorum, d.h. <strong>die</strong> Mehrheit<br />

der abgegebenen Stimmen entscheidet, wobei gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

nur mit Ja oder Ne<strong>in</strong> gestimmt werden kann. Auch Verfassungsänderungen<br />

per Volksentscheid s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> <strong>Sachsen</strong> möglich, allerd<strong>in</strong>gs<br />

muss <strong>in</strong> <strong>die</strong>sem Fall <strong>die</strong> Mehrheit der Stimmberechtigten<br />

dem verfassungsändernden Gesetz zustimmen.<br />

Bürgerbegehren <strong>und</strong> Bürgerentscheide<br />

Neben der Teilnahme an <strong>Wahlen</strong> haben <strong>die</strong> Bürger im Freistaat<br />

<strong>Sachsen</strong> auch durch Bürgerbegehren <strong>und</strong> Bürgerentscheid <strong>die</strong><br />

Möglichkeit, auf <strong>die</strong> Politik ihrer Geme<strong>in</strong>den, Städte <strong>und</strong><br />

Landkreise E<strong>in</strong>fluss zu nehmen. Bürgerbegehren <strong>und</strong> Bürgerentscheid<br />

s<strong>in</strong>d Teil der kommunalen Selbstverwaltung.<br />

Mit e<strong>in</strong>em Bürgerbegehren fordern <strong>die</strong> Bürger e<strong>in</strong>er Stadt,<br />

Geme<strong>in</strong>de oder e<strong>in</strong>es Landkreises durch ihre Unterschrift e<strong>in</strong>e<br />

Abstimmung (Bürgerentscheid) über e<strong>in</strong>e bestimmte Sachfrage.<br />

E<strong>in</strong> Bürgerbegehren muss von m<strong>in</strong>destens 15% der wahlberechtigten<br />

Bevölkerung unterzeichnet se<strong>in</strong>, wobei <strong>die</strong> jeweilige<br />

Hauptsatzung auch e<strong>in</strong> ger<strong>in</strong>geres Unterschriftenquorum, nicht<br />

aber weniger als fünf Prozent festlegen kann. Das Bürgerbegehren<br />

muss e<strong>in</strong>e mit Ja oder Ne<strong>in</strong> zu entscheidende Fragestellung,<br />

e<strong>in</strong>e Begründung <strong>und</strong> e<strong>in</strong>en Kostendeckungsvorschlag der vorgeschlagenen<br />

Maßnahme enthalten. Beschließt der Geme<strong>in</strong>derat<br />

nicht <strong>die</strong> im Bürgerbegehren geforderte Maßnahme, so ist das<br />

Bürgerbegehren zugleich <strong>die</strong> Vorstufe zum Bürgerentscheid.<br />

Außer durch e<strong>in</strong> Bürgerbegehren kann <strong>die</strong> Durchführung<br />

e<strong>in</strong>es Bürgerentscheides auch durch e<strong>in</strong>en Beschluss des Geme<strong>in</strong>derates<br />

mit e<strong>in</strong>er Mehrheit von zwei Dritteln se<strong>in</strong>er Mitglieder<br />

106 <strong>Wahlen</strong> <strong>in</strong> Geschichte <strong>und</strong> Gegenwart<br />

herbeigeführt werden. Zum Gegenstand e<strong>in</strong>es Bürgerentscheides<br />

können alle Fragen werden, für <strong>die</strong> der Geme<strong>in</strong>derat zuständig<br />

ist, ausgeschlossen s<strong>in</strong>d allerd<strong>in</strong>gs e<strong>in</strong>ige haushaltsrelevante Themen<br />

(§ 24, Abs. 2 SächsGemO). Beim Bürgerentscheid gilt das<br />

Pr<strong>in</strong>zip »Mehrheit entscheidet«, allerd<strong>in</strong>gs muss <strong>die</strong>se Mehrheit<br />

der abgegebenen Stimmen m<strong>in</strong>destens 25% der Stimmberechtigten<br />

umfassen. Verglichen mit dem Volkbegehren auf Landesebene<br />

ist das beim Bürgerbegehren geforderte Zustimmungsquorum<br />

somit relativ hoch, <strong>Wahlen</strong>thaltungen wirken im S<strong>in</strong>ne<br />

e<strong>in</strong>er Ablehnung des Bürgerbegehrens. E<strong>in</strong> Bürgerentscheid<br />

kann <strong>in</strong>nerhalb von drei Jahren nur durch e<strong>in</strong>en neuen Bürgerentscheid,<br />

nicht aber durch Geme<strong>in</strong>deratsbeschluss abgeändert<br />

werden.<br />

E<strong>in</strong>wohnerantrag <strong>und</strong> E<strong>in</strong>wohnerversammlung<br />

E<strong>in</strong>e weitere Möglichkeit der E<strong>in</strong>wohner e<strong>in</strong>er Geme<strong>in</strong>de, E<strong>in</strong>fluss<br />

auf kommunalpolitische Entscheidungen zu nehmen, stellt<br />

der E<strong>in</strong>wohnerantrag dar. Durch ihn kann erreicht werden, dass<br />

der Geme<strong>in</strong>derat e<strong>in</strong> aus Sicht der E<strong>in</strong>wohner wichtiges kommunalpolitisches<br />

Thema <strong>in</strong>nerhalb von drei Monaten behandeln<br />

muss. Der Antrag muss von m<strong>in</strong>destens zehn Prozent der E<strong>in</strong>wohner,<br />

<strong>die</strong> das 16. Lebensjahr vollendet haben, unterzeichnet<br />

se<strong>in</strong>. Auch hier können <strong>die</strong> Geme<strong>in</strong>den <strong>in</strong> ihrer Hauptsatzung<br />

das Quorum auf fünf Prozent senken. Verglichen mit Bürgerbegehren<br />

<strong>und</strong> Bürgerentscheid ist bei e<strong>in</strong>em E<strong>in</strong>wohnerantrag<br />

der Kreis derjenigen, <strong>die</strong> sich an der Abstimmung beteiligen<br />

dürfen größer: E<strong>in</strong>bezogen werden hier neben den deutschen<br />

Jugendlichen ab 16 Jahren auch <strong>die</strong> Ausländer ab <strong>die</strong>ser Altersgruppe.<br />

Derselbe Personenkreis, der e<strong>in</strong>en E<strong>in</strong>wohnerantrag stellen<br />

kann, ist auch befugt, mit dem gleichen Quorum wie beim<br />

E<strong>in</strong>wohnerantrag, vom Geme<strong>in</strong>derat <strong>die</strong> E<strong>in</strong>berufung e<strong>in</strong>er<br />

E<strong>in</strong>wohnerversammlung zu verlangen. Bei <strong>die</strong>ser Versammlung<br />

müssen Geme<strong>in</strong>derat <strong>und</strong> Bürgermeister den E<strong>in</strong>wohnern zum<br />

Gespräch zur Verfügung stehen.<br />

<strong>Wahlen</strong> <strong>in</strong> Geschichte <strong>und</strong> Gegenwart<br />

Sächsische Geme<strong>in</strong>deordnung,<br />

§22, 1:<br />

»Allgeme<strong>in</strong> bedeutsame Geme<strong>in</strong>deangelegenheiten<br />

sollen mit den E<strong>in</strong>wohnern<br />

erörtert werden. Zu <strong>die</strong>sem<br />

Zweck soll der Geme<strong>in</strong>derat m<strong>in</strong>destens<br />

e<strong>in</strong>mal im Jahr e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>wohnerversammlung<br />

anberaumen. …«<br />

107


E<strong>in</strong>teilung des Wahlgebietes für <strong>die</strong> Wahl zum 5. Sächsischen Landtag<br />

Gebietsstand: 1. März 2009<br />

Dommitzsch<br />

g am 30. August 2009<br />

VG Dommitzsch<br />

Großtreben-<br />

Zwethau<br />

Tross<strong>in</strong><br />

Elsnig<br />

Bad Düben<br />

Laußig<br />

Beilrode<br />

Löbnitz<br />

Z<strong>in</strong>na<br />

VG Beilrode<br />

Dreiheide<br />

VG Torgau<br />

Neukyhna Delitzsch<br />

Nordsachsen<br />

Zscheppl<strong>in</strong><br />

Torgau<br />

Arzberg<br />

Schönwölkau<br />

VV Eilenburg-<br />

VV Wiedemar<br />

West 32<br />

VG Krostitz<br />

Doberschütz<br />

Mockrehna<br />

Wiedemar<br />

Rackwitz<br />

Zwochau<br />

Krostitz<br />

Eilenburg<br />

Schildau, Gneisenaustadt<br />

Belgern<br />

VG<br />

Nau- Gröditz Grö-<br />

Schkeuditz<br />

Jesewitz<br />

walde<br />

31<br />

Thallwitz 34<br />

33<br />

ditz<br />

Hohburg<br />

Nord<br />

Cavertitz<br />

Röderaue<br />

Nordwest<br />

Taucha<br />

VG Röderaue-<br />

Dahlen<br />

Strehla<br />

Wülknitz<br />

Falkenha<strong>in</strong><br />

Nordost<br />

Machern<br />

Zeitha<strong>in</strong><br />

Wülknitz<br />

30<br />

Zabeltitz<br />

Alt-<br />

West<br />

Borsdorf<br />

Leipzig, 29<br />

Bennewitz<br />

Liebschützberg<br />

VG Zabeltitz<br />

Mitte<br />

Ost<br />

Wurzen<br />

Glaubitz Wildenha<strong>in</strong><br />

27 28Stadt<br />

Brandis<br />

37<br />

West<br />

VG Nünchritz 38<br />

Südwest Süd<br />

Südost<br />

Wermsdorf<br />

Oschatz<br />

Riesa<br />

Markran- 25<br />

Nünchritz Großenha<strong>in</strong><br />

städt<br />

Naunhof<br />

Trebsen/Mulde<br />

Nerchau<br />

26 Markkleeberg<br />

VG Naunhof<br />

Mutzschen<br />

Hirschste<strong>in</strong><br />

Stauchitz<br />

Leipzig<br />

Mügeln Na<strong>und</strong>orf<br />

Priestewitz<br />

Belgersha<strong>in</strong><br />

Großpösna<br />

Parthenste<strong>in</strong><br />

Sornzig-Ablaß<br />

Grimma<br />

24<br />

Kitzen Zwenkau<br />

Böhlen<br />

Espenha<strong>in</strong><br />

Thümmlitzwalde<br />

Ostrau<br />

Lommatzsch Diera-Zehren<br />

Rötha<br />

Bockelwitz<br />

Niederau<br />

VG Rötha<br />

Otterwisch 35<br />

Meißen<br />

VG Ostrau<br />

Pegau<br />

Zschaitz-<br />

Kitzscher<br />

Großbothen<br />

Großweitzschen<br />

Ottewig<br />

Leuben- 39<br />

We<strong>in</strong><br />

Meißen<br />

VG Pegau<br />

VG Bad Lausick<br />

Schle<strong>in</strong>itz<br />

Elster-<br />

Neukieritzsch<br />

Leisnig<br />

Käbschütztal<br />

trebnitz<br />

Bad Lausick<br />

Coswi<br />

Groitzsch<br />

36 Döbeln Mochau VG Ketzer-<br />

Borna<br />

Colditz<br />

bachtal<br />

Deutzen<br />

Zschadraß<br />

Hartha<br />

VG Döbeln<br />

VG Regis-<br />

Ziegra-<br />

Ketzer-<br />

Breit<strong>in</strong>gen<br />

Knobelsdorf Ebersbachtal<br />

Triebischtal<br />

23<br />

Klipphausen<br />

bach Roßwe<strong>in</strong><br />

Regis-Breit<strong>in</strong>gen<br />

Frohburg<br />

Königsfeld Zettlitz Ger<strong>in</strong>gs-<br />

VG Waldheim<br />

Nieder- VG Roßwe<strong>in</strong><br />

walde Waldheim<br />

striegis<br />

VG Rochlitz<br />

Nossen<br />

Geitha<strong>in</strong><br />

Kriebste<strong>in</strong><br />

Wilsdruff<br />

Rochlitz<br />

Striegistal<br />

VG Geitha<strong>in</strong><br />

Seelitz Erlau<br />

Re<strong>in</strong>sberg<br />

Mittelsachsen<br />

Narsdorf<br />

Kohren-Sahlis<br />

Mitt-<br />

41<br />

Wechselburg<br />

weida<br />

Rossau<br />

Großschirma<br />

VG Mittweida<br />

Tharandt<br />

22 Königsha<strong>in</strong>-<br />

Halsbrücke<br />

Lunzenau Wiederau Altmittweida 21 20<br />

VG Tharandt<br />

Ha<strong>in</strong>ichen<br />

Dorf-<br />

Penig<br />

Claußnitz<br />

ha<strong>in</strong><br />

Burgstädt<br />

Lichtenau<br />

Oberschöna VG Freiberg<br />

Höck<br />

VG Burgstädt<br />

Hilbers-<br />

Taura<br />

Frankenberg/Sa.<br />

Freiberg dorf<br />

Mühlau<br />

Franken-<br />

Säc<br />

OberWaldenNiederste<strong>in</strong> Bobritzsch<br />

wieraHartburgfrohnamannsSchön-<br />

Weißenborn/<br />

Pretzschendorf<br />

VG Oederan<br />

berg VG Waldenburg VG Limbach-<br />

NiederFalke-<br />

Erzgeb.<br />

dorf<br />

Oberfrohna<br />

wiesanau<br />

VG<br />

13<br />

Brand-<br />

VG Meerane Remse<br />

Limbach-<br />

VG Lichtenberg/<br />

Pretzsche<br />

Callenberg<br />

VG Flöha Oederan Erbisdorf<br />

Oberfrohna<br />

Erzgeb.<br />

dorf<br />

Meerane<br />

Flöha<br />

Lichtenberg/<br />

Har<br />

Erzgeb.<br />

man<br />

10<br />

dorf<br />

11 12<br />

Augustus-<br />

VG Crimmitschau- Denn- Glauchau<br />

heritz<br />

Hohenste<strong>in</strong>- Chemnitz, Stadt 19<br />

burg<br />

Dennheritz<br />

St.<br />

Frauen-<br />

Crimmitschau<br />

Ernstthal<br />

Leubsdorf<br />

Egi<strong>die</strong>n<br />

Mulda/Sa. ste<strong>in</strong> R<br />

BernsOber- na<br />

14<br />

Eppendorf<br />

Neukirchen/<br />

VG R<strong>und</strong><br />

GroßdorflungwitzNeu-<br />

Gornau/<br />

Pleiße<br />

hart<br />

um den<br />

kirchen/ 15<br />

Erzgeb.<br />

Zwickau<br />

Borstendorf<br />

manns<br />

Auersberg<br />

Erlbach-<br />

Erzgeb.<br />

Grünha<strong>in</strong>ichen<br />

dorf<br />

WK 9<br />

Gers-<br />

Kirchberg Jahnsdorf/<br />

Dorfchemnitz<br />

Lichtendorf VG Zschopau<br />

Erzgeb.<br />

VV<br />

Langenbernsdorf<br />

ste<strong>in</strong>/<br />

VG Lugau<br />

Zwickau<br />

HohnWilden-<br />

8<br />

Sa.<br />

Lugau/<br />

Amtsberg Zschopau<br />

Rechenberg-B<br />

dorf<br />

Burkhardtsdorf<br />

ste<strong>in</strong><br />

Erzgeb.<br />

Lengefeld<br />

VG Sayda<br />

Werdau<br />

Mülsen<br />

Nieder- VG<br />

Niederdorf<br />

16 Burkhardts-<br />

Zwickau<br />

Oelsnitz/ würsch<br />

Gelenau/<br />

Börnichen/<br />

Pockau<br />

9<br />

Sayda<br />

Erzgeb. nitz VG<br />

dorfThal-<br />

Venusberg<br />

WK 8<br />

Erzgeb.<br />

Erzgeb.<br />

Stollberg/ Gorns-<br />

Pfaffroda<br />

heim/Groß-<br />

Erzgeb.<br />

dorf<br />

VV olbers<br />

Fraureuth<br />

Re<strong>in</strong>sdorf<br />

Erzgeb. Auer-<br />

Grüner dorf<br />

Neuhausen/<br />

7<br />

18<br />

Harten- Stollberg/<br />

bach Thum Gr<strong>und</strong><br />

Heiders-<br />

Erzgeb.<br />

Lichten<br />

tanne<br />

Wildenste<strong>in</strong> Erzgeb.<br />

Hormersdorfdorf<br />

Drebach Erzgebirgskreis VG<br />

Wilkau-<br />

Seiffen/<br />

fels<br />

Zwönitz<br />

Zöblitz<br />

Haßlau Ehren-<br />

Wolkenste<strong>in</strong><br />

Erzgeb.<br />

Neumark<br />

Seiffen/<br />

VG Zwönitz<br />

ReichenfriedersPobers-<br />

Erzgeb.,<br />

Langen-<br />

Olbernhau<br />

bach im<br />

Geyer dorfhau<br />

Kurort<br />

GroßHe<strong>in</strong>sdorfer-<br />

Hirschfeld<br />

weißbach<br />

Mylau Vogtland<br />

rückers<br />

VG<br />

Deutschgr<strong>und</strong><br />

Bad<br />

VG Geyer<br />

Kirchberg<br />

Schlema Lößnitz<br />

Thermalbad<br />

Tannenwalde<br />

Marienberg<br />

neudorfNetzsch-<br />

VG Reichen-<br />

Wiesenbad<br />

bergElsterkaubach<br />

im Vogtland<br />

VG Kirchberg<br />

Marienberg<br />

Schneeberg<br />

VG Netzschkau-<br />

Pausa/Vogtl.<br />

Hartmannsdorf berg Aue<br />

Limbach<br />

Elterle<strong>in</strong> Annaberg-<br />

Lengenfeld<br />

b. Kirchberg<br />

BernsGrün- Mildenau<br />

Limbach 4<br />

bachha<strong>in</strong>- Buchholz<br />

VG<br />

Cr<strong>in</strong>itzberg<br />

Schlettau<br />

Pausa/Vogtl.<br />

Lauter/ Beierfeld<br />

Pöhl<br />

Zschorlau<br />

VG Scheibenberg-<br />

Sa.<br />

Königs-<br />

Schlettau<br />

Syrau<br />

walde<br />

Mehltheuer<br />

Mühltroff<br />

Treuen Rode<br />

Ste<strong>in</strong>berg Stützengrün VG Zschorlau SchwarzenScheiben- VG Jöhstadt<br />

wischberg/<br />

VV Rosenbach<br />

berg 17 Bären-<br />

Bockau<br />

VG Treuen/Neuensalz<br />

Erzgeb. Raschau-<br />

ste<strong>in</strong>MarkersBären-<br />

Leubnitz<br />

Neuensalz<br />

bachste<strong>in</strong><br />

Plauen<br />

Schönheide 5<br />

6<br />

Crotten-<br />

Falkenste<strong>in</strong>/<br />

Sosa<br />

dorf Sehmatal<br />

Vogtl.<br />

Ellefeld<br />

VG Eibenstock<br />

1<br />

VG Falkenste<strong>in</strong> Auerbach/<br />

Breitenbrunn/Erzgeb.<br />

Reuth<br />

Theuma Bergen<br />

Vogtl.<br />

Neustadt/<br />

Weischlitz<br />

Vogtl. 3<br />

Eibenstock<br />

VV Jägerswald<br />

Tirpersdorf<br />

VV Waldgebiet<br />

JohannHammer-<br />

Oberwiesenthal,<br />

VG Weischlitz<br />

Vogtland<br />

Werda<br />

brückegeorgen<br />

Kurort<br />

Tannenstadt<br />

Oelsnitz/Vogtl.<br />

Grünbach, bergsthal Morgenröthe<br />

Burgste<strong>in</strong><br />

Höhen-<br />

Rautenkranz<br />

luftkurort<br />

Vogtlandkreis Kl<strong>in</strong>gen-<br />

VG Oelsnitz/Vogtl.<br />

Mühlental Schöneck/Vogtl.<br />

thal<br />

Merkmal Grenze Beispiel<br />

Bösenbrunn 22 VG Schöneck/Mühlental VG Kl<strong>in</strong>genthal<br />

Triebel/<br />

Geme<strong>in</strong>den<br />

Nebelschütz<br />

Zwota<br />

Vogtl.<br />

Eichigt<br />

Kreisangehörige Städte<br />

Kamenz<br />

Groß<br />

Düben<br />

Bad<br />

Muskau<br />

Schleife<br />

Gablenz<br />

Weißwasser/O.L.<br />

Trebendorf<br />

Elsterheide<br />

Spreetal<br />

Weißkeißel<br />

Krauschwitz<br />

Lauta 55<br />

Hoyerswerda<br />

56 Rietschen<br />

Boxberg/O.L.<br />

Wiednitz<br />

Rothen-<br />

Wittichenau<br />

Hähnichen burg/O.L.<br />

Lohsa<br />

Kreba-Neudorf<br />

Schwepnitz Bernsdorf<br />

z<br />

Weißig a. Raschütz<br />

Oßl<strong>in</strong>g<br />

Thiendorf<br />

Königswartha<br />

Schönteichen<br />

Ralbitz-Rosenthal<br />

Mücka<br />

Niesky<br />

Horka<br />

Lamperts-<br />

Königsbrück<br />

Quitzdorf<br />

am See<br />

38 walde<br />

54<br />

Schönfeld<br />

Bautzen<br />

Neukirch<br />

Guttau<br />

Neschwitz<br />

Großdubrau<br />

Neißeaue<br />

Nebel-<br />

Radibor<br />

Kamenz schütz Räckelwitz<br />

Görlitz<br />

Hohendubrau<br />

Tauscha<br />

Puschwitz<br />

Waldhufen<br />

Kodersdorf<br />

Ebersbach<br />

Haselbachtal 53<br />

Crostwitz 52 Malschwitz<br />

Panschwitz-<br />

Kuckau<br />

Laußnitz<br />

Groß-<br />

Elstra<br />

Weißen- Vierkirchen 57 Schöpstal<br />

na<strong>und</strong>orf<br />

Ste<strong>in</strong>a<br />

Radeburg<br />

Bautzen<br />

berg<br />

Königsha<strong>in</strong><br />

Burkau<br />

Göda<br />

ederau<br />

Pulsnitz<br />

Ottendorf-Okrilla<br />

Lichtenberg<br />

Ohorn<br />

Kubschütz<br />

Reichen<br />

Bretnig- Ram-<br />

Demitz-<br />

bach/O.L.<br />

Görlitz<br />

Wachau<br />

Hausmenau Hochkirch<br />

We<strong>in</strong>böhla<br />

Thumitz<br />

40 Weixdorf/<br />

walde<br />

Langebrück/<br />

Doberschau-<br />

Moritzburg<br />

Schönborn<br />

GroßFranken-<br />

Gaußig<br />

Löbau<br />

Markersdorf 58<br />

Coswig<br />

röhrsdorfthal<br />

Obergurig<br />

RadeBischofs-<br />

51<br />

Großpost-<br />

Sohland a.<br />

Klotzsche<br />

witz/O.L.<br />

Rotste<strong>in</strong><br />

bergwerda<br />

Kirschau<br />

Radebeul<br />

Loschwitz<br />

Cunewalde<br />

Schmölln-Putzkau<br />

Wilthen<br />

Neukirch/Lausitz<br />

47<br />

Großharthau<br />

Lawalde<br />

Rosenbach<br />

Arnsdorf<br />

Crostau Beiersdorf<br />

Schönauausen<br />

Cossebaude/<br />

Groß-<br />

Bernstadt<br />

Oberwartha/<br />

Pieschen<br />

Ste<strong>in</strong>igtSchirgis- Berzdorf<br />

schweid 59<br />

Mob-<br />

Neustadt<br />

wolmsdorfwalde a. d. Eigen a. d. Eigen<br />

Oppach Schönbach DürrnitzschatzhennersNieder- Dresden, Stadt<br />

Sohland a. d. Spree<br />

dorfcunnersdorfStrah- Altstadt<br />

Stolpen<br />

walde<br />

Gompitz/ 46 45 Blasewitz 48<br />

Neusalza-<br />

Berthelsdorf<br />

Altfranken<br />

Neustadt i. Sa.<br />

Spremberg Obercunnersdorf<br />

f<br />

Cotta<br />

Schönfeld-Weißig<br />

Dürrröhrsdorf-Ebers-<br />

Ostritz<br />

Dittersbach<br />

bach/Sa. Herrnhut<br />

Plauen43<br />

Groß-<br />

Prohlis Leuben<br />

50<br />

Eibau<br />

hennersdorf<br />

Freital<br />

Lohmen<br />

Neu-<br />

41<br />

Hohnste<strong>in</strong><br />

gers<br />

Bannewitz<br />

Heide-<br />

Sebnitz<br />

dorf<br />

Oderwitz<br />

t<br />

nau<br />

Stadt<br />

Zittau<br />

Pirna<br />

Rathen,<br />

Wehlen<br />

SeifLeuters- Rabenau<br />

Kurort<br />

Dohna<br />

hennersdorfMittelherwigsPorsch- Kreischa<br />

Kirnitzschtal<br />

dorfdorfRathdorfHa<strong>in</strong>eDorf-<br />

Struppen<br />

mannswaldeha<strong>in</strong>dorf<br />

60<br />

Müglitztal<br />

Bad Schandau<br />

Dohma Königste<strong>in</strong>/<br />

Höckendorf<br />

49<br />

Sächs. Schw. Gohrisch<br />

Bertsdorf- OlbersGroß-<br />

Hörnitz dorf<br />

ächsische Schweiz-Osterzgebirge<br />

schönauDippoldisRe<strong>in</strong>hardtsdorfwaldeLieb-<br />

Bahretal<br />

en-<br />

Schöna<br />

Jonsdorf,<br />

stadt<br />

Kurort<br />

42<br />

Oyb<strong>in</strong><br />

Glashütte<br />

Rosenthal-<br />

Bielatal<br />

Hart-<br />

Bad Gottleubamanns<br />

Berggießhübel<br />

SchmiededorfbergReiche-<br />

Altenberg<br />

nau<br />

Geis<strong>in</strong>g<br />

Hermsdorf/<br />

Erzgeb.<br />

berg-Bienenmühle<br />

VG Markneukirchen-<br />

Adorf/Vogtl. Erlbach<br />

Erlbach<br />

Markneu-<br />

Verwaltungsgeme<strong>in</strong>schaft /<br />

Verwaltungsverband<br />

Landkreis / Kreisfreie Stadt<br />

VG Kamenz-Schönteichen<br />

Bautzen<br />

Bad Elster<br />

kirchen<br />

Landtagswahlkreis<br />

44<br />

VG Bad Muskau<br />

VG Schleife<br />

VG Weißwasser/O.L.<br />

VG Rietschen<br />

VG Bernsdorf<br />

VG Rothenburg/O.L.<br />

VG Schönfeld<br />

VG Kamenz-<br />

VG Thien-<br />

Schönteichen<br />

dorf<br />

VV Diehsa<br />

VG Königsbrück<br />

VV Weißer<br />

VG Neschwitz<br />

Schöps/Neiße<br />

VV Am Kloster-<br />

VG Malschwitz<br />

wasser<br />

VG Pulsnitz<br />

VG Reichenbach/O.L.<br />

VG Großröhrs-<br />

VG Bischofsdorf<br />

VG Großpostwerdawitz/O.L.<br />

VG Großharthau<br />

VG<br />

VG Löbau<br />

Schirgiswalde<br />

VG Oppach-<br />

Beiersdorf<br />

VG Bernstadt /<br />

VG Neusalza-<br />

Schönau-Berzdorf<br />

Spremberg VG Obercunnersdorf<br />

VG Herrnhut<br />

VG Lohmen/<br />

Stadt<br />

Wehlen<br />

VG Dohna-<br />

Müglitztal<br />

VG Sebnitz<br />

VG Pirna<br />

VG Großschönau-<br />

VG Bad<br />

Ha<strong>in</strong>e-<br />

Schandau<br />

walde<br />

VG Königste<strong>in</strong>/<br />

VG Olbersdorf<br />

Sächs. Schw.<br />

VG<br />

zschen-<br />

VG Bad Gottleuba-Berggießhübel<br />

dorf<br />

VG Altenberg<br />

Landtagswahlkreise<br />

1 Plauen<br />

21 Mittweida 1<br />

41 Weißeritzkreis 1<br />

2 Vogtland 1<br />

22 Mittweida 2<br />

42 Weißeritzkreis 2<br />

3 Vogtland 2<br />

4 Vogtland 3<br />

5 Aue-Schwarzenberg 1<br />

6 Aue-Schwarzenberg 2<br />

23 Leipziger Land 1<br />

24 Leipziger Land 2<br />

25 Leipzig 1<br />

26 Leipzig 2<br />

43 Dresden 1<br />

44 Dresden 2<br />

45 Dresden 3<br />

46 Dresden 4<br />

7 Zwickauer Land 1 27 Leipzig 3<br />

47 Dresden 5<br />

8 Zwickauer Land 2<br />

9 Zwickau<br />

10 Chemnitzer Land 1<br />

11 Chemnitzer Land 2<br />

28 Leipzig 4<br />

29 Leipzig 5<br />

30 Leipzig 6<br />

31 Leipzig 7<br />

48 Dresden 6<br />

49 Sächsische Schweiz 1<br />

50 Sächsische Schweiz 2<br />

51 Bautzen 1<br />

12 Chemnitz 1<br />

32 Delitzsch<br />

52 Bautzen 2<br />

53<br />

13 Chemnitz 2<br />

14 Chemnitz 3<br />

15 Chemnitz 4<br />

16 Stollberg<br />

33 Torgau-Oschatz<br />

34 Muldental 1<br />

35 Muldental 2<br />

36 Döbeln<br />

53 Kamenz 1<br />

54 Kamenz 2<br />

55 Hoyerswerda<br />

56 Niederschlesische Oberlausitz 1<br />

108<br />

Bad Brambach<br />

© Statistisches Landesamt des Freistaates <strong>Sachsen</strong><br />

Kartengr<strong>und</strong>lage: Verwaltungsgrenzen, © GeoSN 2009<br />

Geme<strong>in</strong>den <strong>und</strong> Städte nach Zugehörigkeit zu Verwaltungsgeme<strong>in</strong>schaften / -verbänden<br />

Verwaltungsgeme<strong>in</strong>schaft Verwaltungsverband Verwaltungsgeme<strong>in</strong>schafts- bzw.<br />

erfüllend beauftragend<br />

Verwaltungsverbandsfrei<br />

17 Annaberg<br />

18 Mittleres Erzgebirge<br />

19 Freiberg 1<br />

20 Freiberg 2<br />

37 Riesa-Großenha<strong>in</strong> 1<br />

38 Riesa-Großenha<strong>in</strong> 2<br />

39 Meißen 1<br />

40 Meißen 2<br />

57 Niederschlesische Oberlausitz 2<br />

58 Görlitz<br />

59 Löbau-Zittau 1<br />

60 Löbau-Zittau 2<br />

109


110 Anhang<br />

Quellen/Gesetze<br />

Gesetze <strong>und</strong> Verordnungen<br />

Europawahlordnung (EuWO)<br />

Gr<strong>und</strong>gesetz für <strong>die</strong> B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland (GG)<br />

B<strong>und</strong>eswahlgesetz (BWahlG)<br />

Verfassung des Freistaates <strong>Sachsen</strong> (Verfassung)<br />

Gesetz über <strong>die</strong> <strong>Wahlen</strong> zum Sächsischen Landtag (SächsWahlG)<br />

Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren <strong>und</strong> Volksentscheid (VVVG)<br />

Geme<strong>in</strong>deordnung für den Freistaat <strong>Sachsen</strong> (SächsGemO)<br />

Landkreisordnung für den Freistaat <strong>Sachsen</strong> (SächsLKrO)<br />

Gesetz über <strong>die</strong> Kommunalwahlen im Freistaat <strong>Sachsen</strong> (KomWG)<br />

Internetdatenbanken<br />

Im Internet s<strong>in</strong>d <strong>die</strong> europäischen Gesetzestexte<br />

unter http://eur-lex.europa.eu, B<strong>und</strong>esgesetze<br />

unter www.gesetze-im-<strong>in</strong>ternet.de <strong>und</strong> sächsische Gesetze<br />

unter www.revosax.sachsen.de abrufbar.<br />

Gedruckte Gesetzessammlungen<br />

Hans-Jörg Birk/Gabriele Hauser/Peter Musall,<br />

Landesrecht <strong>Sachsen</strong>. 14. Aufl., Baden-Baden 2009.<br />

B<strong>und</strong>eszentrale für politische Bildung (Hrsg.),<br />

Staatsrecht der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland, Bonn 2007.<br />

Zitierte <strong>und</strong> weiterführende Literatur<br />

Uwe Andersen/David Gehne/Wichard Woyke,<br />

Wahlratgeber. B<strong>und</strong>estagswahl – Europawahl, Schwalbach 2009.<br />

Wolfgang Benz,<br />

Geschichte des Dritten Reichs, München 2000.<br />

Karlhe<strong>in</strong>z Blaschke (Hrsg.),<br />

700 Jahre politische Mitbestimmung <strong>in</strong> <strong>Sachsen</strong>, Dresden 1994.<br />

Ulrich H. Brümmer,<br />

Parteiensystem <strong>und</strong> <strong>Wahlen</strong> <strong>in</strong> <strong>Sachsen</strong>, Wiesbaden 2006.<br />

Ursula Büttner,<br />

Weimar. Die überforderte Republik 1918-1933, Stuttgart 2008.<br />

Christian Demuth/Jakob Lempp (Hrsg.),<br />

Parteien <strong>in</strong> <strong>Sachsen</strong>, Sächsische Landeszentrale<br />

für politische Bildung, Dresden/Berl<strong>in</strong> 2006.<br />

Marc Fritzler/Günther Unser,<br />

Die Europäische Union. Geschichte, Institutionen,<br />

Politiken, B<strong>und</strong>eszentrale für politische Bildung, Bonn 2007.<br />

Gert-Joachim Glaeßner,<br />

Demokratie <strong>und</strong> Politik <strong>in</strong> Deutschland, 2. Aufl., Wiesbaden 2006.<br />

Wolfgang Hartenste<strong>in</strong>,<br />

Den Wählern auf der Spur, St. Ingbert 2002.<br />

Robert Hofmann,<br />

Geschichte der deutschen Parteien. Von der Kaiserzeit bis zur<br />

Gegenwart, München 1993.<br />

Uwe Jun/Melanie Haas/Oskar Niedermayer (Hrsg.),<br />

Parteien <strong>und</strong> Parteiensysteme <strong>in</strong> den deutschen Ländern,<br />

Wiesbaden 2008.<br />

Karl-Rudolf Korte,<br />

<strong>Wahlen</strong> <strong>in</strong> Deutschland, B<strong>und</strong>eszentrale für politische Bildung,<br />

Bonn 2009.<br />

Andreas Kost,<br />

Direkte Demokratie. Lehrbuch, Wiesbaden 2008.<br />

Andreas Kost (Hrsg.),<br />

Direkte Demokratie <strong>in</strong> den deutschen Ländern. E<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>führung,<br />

Wiesbaden 2005.<br />

Andreas Kost/Hans-Georg Wehl<strong>in</strong>g (Hrsg.),<br />

Kommunalpolitik <strong>in</strong> den deutschen Ländern, Wiesbaden 2003.<br />

Christian Meier,<br />

Die parlamentarische Demokratie, München 2001.<br />

Siegfried Mielke/Werner Reutter (Hrsg.),<br />

Länderparlamentarismus <strong>in</strong> Deutschland.<br />

Geschichte – Struktur – Funktionen. Lehrbuch, Wiesbaden 2004.<br />

Dieter Nohlen,<br />

Wahlrecht <strong>und</strong> Parteiensystem, 5. Aufl., Opladen 2007.<br />

Werner J. Patzelt,<br />

Direkte Demokratie <strong>in</strong> <strong>Sachsen</strong>, <strong>in</strong>: Andreas Kost (Hrsg.),<br />

Direkte Demokratie <strong>in</strong> den deutschen Ländern. E<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>führung,<br />

Wiesbaden 2005.<br />

Hans Ratt<strong>in</strong>ger/Oscar W. Gabriel/Jürgen W. Falter (Hrsg.),<br />

Der gesamtdeutsche Wähler. Stabilität <strong>und</strong> Wandel des Wählerverhaltens<br />

im wiedervere<strong>in</strong>igten Deutschland, Baden-Baden 2007.<br />

Werner Reutter,<br />

Föderalismus, Parlamentarismus <strong>und</strong> Demokratie.<br />

Landesparlamente im B<strong>und</strong>esstaat, Opladen/Farm<strong>in</strong>gton Hills 2008.<br />

Manfred Schleer,<br />

Kommunalpolitik <strong>in</strong> <strong>Sachsen</strong>, hrsg. von der Sächsischen<br />

Landeszentrale für politische Bildung, Dresden 2003.<br />

Manfred G. Schmidt,<br />

Das politische System Deutschlands. Institutionen,<br />

Willensbildung <strong>und</strong> Politikfelder, München 2007.<br />

Herbert Schneider/Hans-Georg Wehl<strong>in</strong>g (Hrsg.),<br />

Landespolitik <strong>in</strong> Deutschland.<br />

Gr<strong>und</strong>lagen – Strukturen – Arbeitsfelder, Wiesbaden 2006.<br />

Klaus Schroeder,<br />

Die veränderte Republik. Deutschland nach der Wiedervere<strong>in</strong>igung,<br />

hrsg. von der Bayerischen Landeszentrale für politische Bildungsarbeit,<br />

München 2006.<br />

Joseph A. Schumpeter,<br />

Kapitalismus, Sozialismus <strong>und</strong> Demokratie (engl. Orig<strong>in</strong>al 1942),<br />

5. Aufl., München 1980.<br />

Eckart D. Stratenschulte,<br />

Europa: E<strong>in</strong> Überblick, B<strong>und</strong>eszentrale für politische Bildung,<br />

Bonn 2007.<br />

Hans-Peter Ullmann,<br />

Das deutsche Kaiserreich 1871-1918, Frankfurt am Ma<strong>in</strong> 1995.<br />

Hans-Georg Wehl<strong>in</strong>g,<br />

Zur Geschichte der kommunalen Selbstverwaltung im deutschen<br />

Südwesten, <strong>in</strong>: Theodor Pfitzer/Hans-Georg Wehl<strong>in</strong>g (Hrsg.),<br />

Kommunalpolitik <strong>in</strong> Baden-Württemberg, 3. Aufl., Stuttgart 2000.<br />

Anhang<br />

111


Institutionen<br />

112 Anhang<br />

B<strong>und</strong>eszentrale für politische Bildung,<br />

Adenauerallee 86, 53113 Bonn (www.bpb.de)<br />

<strong>Deutsche</strong>r B<strong>und</strong>estag – Öffentlichkeitsarbeit,<br />

Platz der Republik 1, 10111 Berl<strong>in</strong> (www.b<strong>und</strong>estag.de)<br />

Europäisches Parlament: Informationsbüro für Deutschland,<br />

Unter den L<strong>in</strong>den 78, 10117 Berl<strong>in</strong> (www.europarl.de)<br />

Sächsische Landeszentrale für politische Bildung,<br />

Schützenhofstraße 36, 01129 Dresden<br />

(www.slpb.de bzw. www.<strong>in</strong>foseiten.slpb.de)<br />

Sächsischer Landtag,<br />

Bernhard-von-L<strong>in</strong>denau-Platz 1, 01067 Dresden<br />

(www.landtag.sachsen.de)<br />

Sächsische Staatskanzlei,<br />

Archivstraße 1, 01097 Dresden (www.sachsen.de)<br />

Sächsischer Landkreistag,<br />

Käthe-Kollwitz-Ufer 88, 01309 Dresden<br />

(www.landkreistag-sachsen.de)<br />

Sächsischer Städte- <strong>und</strong> Geme<strong>in</strong>detag,<br />

Glacisstraße 3, 01099 Dresden (www.ssg-sachsen.de)<br />

Sächsisches Staatsm<strong>in</strong>isterium des Innern,<br />

Wilhelm-Buck-Straße 2-4, 01097 Dresden (www.smi.sachsen.de)<br />

Statistisches B<strong>und</strong>esamt,<br />

Gustav-Stresemann-R<strong>in</strong>g 11, 65189 Wiesbaden (www.destatis.de)<br />

Statistisches Landesamt des Freistaates <strong>Sachsen</strong>,<br />

Postfach 1105, 01911 Kamenz (www.statistik.sachsen.de)<br />

Zentralen für politische Bildung <strong>in</strong> Deutschland,<br />

Internetportal der B<strong>und</strong>eszentrale <strong>und</strong> der Landeszentralen<br />

für politische Bildung, www.politische-bildung.de<br />

Ansprechpartner<br />

Werner Rellecke M.A.<br />

ist Referatsleiter für Publikationen <strong>und</strong> Bildungsservice<br />

<strong>in</strong> der Sächsischen Landeszentrale für politische Bildung.<br />

Dr. Annette Rehfeld-Staudt<br />

ist Referent<strong>in</strong> <strong>in</strong> der Sächsischen Landeszentrale für politische<br />

Bildung <strong>und</strong> betreut unter anderem das Internetangebot<br />

www.<strong>in</strong>foseiten.slpb.de.<br />

Sächsische Landeszentrale für politische Bildung,<br />

Schützenhofstraße 36, 01129 Dresden;<br />

www.slpb.de; publikationen@slpb.smk.sachsen.de.

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